Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,1 MB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung
zum Repowering im Windpark „Halde Nierchen“
Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren)
Stadt Eschweiler (Städteregion Aachen)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 18.08.2014
ASP Repowering Windpark “Halde Nierchen”
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Untersuchung ......................................................................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................. 2
3. Lage und Beschreibung der Projektfläche ............................................................................... 3
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik .............................................................. 5
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna .......................................................................................... 5
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse................................................................................... 6
4.3 Totfundsuche .......................................................................................................................... 7
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung ........................................................................... 8
5.1 Vögel....................................................................................................................................... 8
5.1.1 Ergebnisse der eigenen Vogelkartierung ............................................................................ 8
5.1.2 Bestehende Daten zu Vogelvorkommen ........................................................................... 17
5.1.2.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ (FIS) des LANUV NRW ........................... 17
5.1.2.2 Schwerpunktvorkommen laut „Energieatlas NRW“ ........................................................ 18
5.1.2.3 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS ........................................................ 18
5.1.2.4 Weitere Hinweise ............................................................................................................ 19
5.1.3 Zusammenfassung der avifaunistischen Ergebnisse ........................................................ 19
5.2 Fledermäuse ......................................................................................................................... 19
5.2.1 Ergebnisse der eigenen Fledermauskartierung ................................................................ 19
5.2.2 Bestehende Daten zu Fledermausvorkommen ................................................................. 21
5.2.2.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV .............................................. 21
5.2.2.2 Fundortkataster @LINFOS ............................................................................................. 22
5.3 Schlagopfersuche ................................................................................................................. 22
6. Projektbedingte Eingriffswirkungen ........................................................................................ 23
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung .......................................................................................... 26
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten ................................................................. 26
7.2 Windkraftsensible Vogelarten laut Leitfaden: „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“............................................................................................................................. 27
7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)....................................... 27
7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ................................................................. 29
7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ............ 31
7.3 Vogelarten, die planungsrelevant sind, aber nicht als windkraftsensibel gelten .................. 31
7.3.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)....................................... 32
7.3.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ................................................................. 34
7.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ............ 35
7.4 Fledermäuse ......................................................................................................................... 35
7.4.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)....................................... 36
7.4.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ................................................................. 37
7.4.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ............ 38
8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen .................................................................................. 38
9. Zusammenfassung ................................................................................................................. 39
10. Verwendete und zitierte Literatur ......................................................................................... 41
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ASP Repowering Windpark “Halde Nierchen”
1
1. Anlass der Untersuchung
Die Energiekontor AG (Bremen) plant ein Repowering im Windpark auf der Halde Nierchen. Zugunsten von 4 WEA modernen Typs sollen die 9 bestehenden WEA vom Typ
Nordex N54 abgebaut werden. Durch die Fläche verläuft die Kreisgrenze zwischen
dem Kreis Düren und der Städteregion Aachen bzw. die Gemeinde/Stadtgrenze zwischen Langerwehe und Eschweiler. In beiden Kommunen läuft ein Bauleitplanverfahren für die notwendigen Änderungen.
Aus den gesetzlichen Anforderungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Belange des
Artenschutzes im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) zu berücksichtigen. In diesem
Zusammenhang wurde insbesondere eine mögliche Beeinträchtigung von Vögeln und
Fledermäusen untersucht, da diese Arten potenziell am ehesten durch WEA beeinträchtigt werden können.
Für alle europäischen Vögel wurde die grundlegende Art des Schutzes bereits 1979 in
der Vogelschutzrichtlinie formuliert. Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche
Töten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Beschädigen von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern, das Sammeln und den Besitz von
Eiern sowie absichtliche erhebliche Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Alle Fledermäuse sind gemäß BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie (Anhang II und Anhang IV) streng geschützt. Dies verbietet Maßnahmen, die zu einer Zerstörung von Quartieren oder unersetzbarer Teile der Lebensstätten führen. Es ist zudem verboten, Fledermäuse zu stören, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es
soweit nötig geboten, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen (Fledermausschlag, Zerschneidung traditioneller Flugrouten) zu treffen. Für die
vorliegenden Planungen sind v. a. solche Arten von Bedeutung, die im Offenland bzw.
entlang von Leitstrukturen im Offenland jagen oder solche Strukturen auf dem Weg
zum Jagdhabitat nutzen.
Die hiermit vorgelegte Artenschutzprüfung behandelt die Belange der geschützten Arten. Es soll herausgearbeitet werden, welche Fledermaus- und Vogelarten im Untersuchungsgebiet vorkommen und ob sie gegebenenfalls von den Planungen erheblich
betroffen sein könnten. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen
zwischen März 2013 und Juli 2014. Zusätzlich wurden bestehende Daten ausgewertet,
insbesondere das Fachinformationssystem geschützte Arten (LANUV NRW), Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Vogelarten (Energieatlas NRW) und das Fundortkataster @LINFOS des Landes NRW. Ergänzt wird die Datensammlung durch Hinweise Dritter.
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ASP Repowering Windpark “Halde Nierchen”
2
2. Rechtliche Grundlagen
Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den
letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 44 getroffen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im Projektgebiet mit seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht sich die artenschutzrechtliche
Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
§ 44 (5) sagt zudem:
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §
54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
Über das Gesetz hinaus ist insbesondere der am 12.11.2013 per Erlass eingeführte
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ zu beachten. Der Leitfaden ist
insbesondere hinsichtlich der Einstufung der Arten in „windkraftsensible Arten“ und
„nicht-windkraftsensible Arten“ und der sich daraus ergebenden Bewertung von Bedeutung.
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ASP Repowering Windpark “Halde Nierchen”
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3. Lage und Beschreibung der Projektfläche
Die Halde Nierchen liegt im Grenzbereich zwischen der Stadt Eschweiler (Städteregion
Aachen) und der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren), zwischen EschweilerWeisweiler und Nothberg auf der einen sowie Langerwehe-Heistern und dem Hauptort
Langerwehe auf der anderen Seite. Gegenüber dem Umland erreicht die Halde eine
Höhe zwischen 40 m im Osten und 80 m im Westen. Der höchste Punkt der Halde liegt
auf ca. 223 Meter. Während das Plateau mit den 9 bestehenden Anlagen landwirtschaftlich genutzt wird, sind die Hänge rundum mit Gehölzen bestanden. Die Gesamtfläche der Halde beträgt ca. 140 h, das Plateau mit den WEA umfasst ca. 44 ha.
Nach Norden hin ist die Umgebung durch das Kraftwerk Weisweiler, den Braunkohletagebau Inden und die BAB 4 stark industriell geprägt. Nach Süden schließt sich hingegen der Laufenburger Wald und der Meroder Wald als nördliche Ausläufer des Hürtgenwaldes an.
Abb. 1: Lage der Halde mit dem WEA-Bestand zwischen Langerwehe (Osten), Heistern (Süden), Nothberg (Westen) und Weisweiler (Norden)
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ASP Repowering Windpark “Halde Nierchen”
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Abb. 2: Landwirtschaftlich genutztes Plateau der Halde Nierchen mit den bestehenden WEA.
Im bisherigen Bestand befinden sich 5 WEA auf Eschweiler Seite und 4 WEA auf Langerweher Seite. Die Planung sieht vor, diese Anlagen zugunsten von 3 WEA auf Eschweiler Seite und einer WEA auf Langerweher Seite zu ersetzen.
Abb. 3/4: Links Bestand mit 9 WEA; rechts Planung mit 4 WEA.
Auf der Seite des Kreises Düren liegt die Halde Nierchen im gemäß Landschaftsplan
Langerwehe festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 „Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde“. Am Fuß der Halde befinden sich mehrere Geschützte Landschaftsbestandteile: LB 2.4.1-4 „Obstwiesenkomplex bei Gut Merberich“, LB 2.4.4-1
„Abgrabung südlich Gut Kammerbusch“, LB 2.4.7 „Einzelbäume, Baumreihen, Heckenstrukturen“ und LB 2.4.9-1 „Teich bei Gut Kammerbusch“.
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ASP Repowering Windpark “Halde Nierchen”
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Für die Städteregion Aachen gibt es auf Seiten der Stadt Eschweiler den Landschaftsplan 3 „Eschweiler-Stolberg“. Dieser setzt ebenfalls im Haldenbereich ein Landschaftsschutzgebiet fest und zwar das LSG 2.2-5 „zwischen Eschweiler und Weisweiler, mit
Halde Nierchen und Bovenberger Wald“. Am Fuß der Halde befinden sich zudem Geschützte Landschaftsbestandteile: LB 2.4-30 „Ziegelgruben Wilhelmshöhe“, LB 2.4-31
„Stauteich am Fuß der Halde Nierchen“, 2.4-33 „Einzelbaum am Bovenberger Hof“
sowie LB 2.4-109-111 (diverse Gehölzreihen).
Für die Artenschutzprüfung sind die naheliegenden Schutzgebiete insbesondere dann
von Bedeutung, wenn sich ihr Schutzzweck auf planungsrelevante und insbesondere
windkraftsensible Tierarten bezieht. Dies ist hier nicht der Fall.
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage wurden im Zeitraum von März 2013 bis
Juli 2014 folgende Arbeiten durchgeführt:
Vögel
•
•
•
•
•
8 Begehungen zur Erfassung der Zug- und Wintervögel im Frühjahr und Herbst
2013.
Horstsuche im Umkreis bis 1 km im März 2013.
7 Geländetage von März bis Juni 2013 zur Erfassung der Brutvögel im Radius von
500 Metern um die Planfläche sowie 3 Termine unter Verwendung der Klangattrappe zur Erfassung von Eulenvögeln und Spechten im Frühjahr 2013.
4 Geländetage zur Erfassung von Wechselbezügen von hochmobilen Großvögeln
zum Gebiet im Radius von bis zu 2.000 Metern
Raumnutzungsanalyse von windkraftsensiblen Großvogelarten (Milane, Weihen)
an 10 Terminen zwischen März und Juli 2014.
Fledermäuse
•
•
•
12 Geländetage von April bis Oktober 2013 zur Erfassung der Fledermäuse mit
Hilfe des Ultraschalldetektors im Radius von mindestens 500 Meter. Der Schwerpunkt der Untersuchung lag auf der Untersuchung des Plateaus, auf dem die WEA
repowert werden sollen und von dort aus in die umgebenden Waldflächen in den
Hangbereichen. Aufnahme der im Gelände erfassten Signale zur Auswertung.
Übernachtmonitoring mit Batcordern an sieben Terminen zwischen Mai und Oktober 2013.
Rechnergestützte Spektrogrammanalyse der aufgenommenen Signale.
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna
Zur Erfassung der Zugvögel wurden im Frühjahr 2013 zwei und im Herbst 2013 insgesamt 6 Begehungen à 4 Beobachtungsstunden bei geeigneten Bedingungen durchgeführt (05.03., 26.03., 13.09., 02.10., 23.10., 04.11., 11.11. und 20.11.2013). Hierbei
werden von einem Beobachtungspunkt aus alle offensichtlichen Zugbewegungen, die
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über den geplanten Windpark verlaufen, erfasst und nach Art getrennt quantifiziert.
Hiermit lässt sich sowohl eine Gesamtzahl ziehender Tiere an den jeweiligen Tagen
ermitteln als auch eine artbezogene Quantifizierung vornehmen.
Am 05.03.2013 wurde im Umkreis von 1 km um die Vorrangfläche nach Horsten gesucht.
Die Erfassung der Brutvögel erfolgte an 7 Geländetagen im Zeitraum von Anfang März
bis Ende Juni 2013 (05.03., 26.03., 18.04., 08.05., 23.05., 12.06. und 28.06.2013). Die
Kartierung wurde in Form einer Revierkartierung durch regelmäßiges Abgehen einer
Linientaxierungsstrecke durchgeführt, mit der das Gesamtgebiet abgedeckt wurde.
Revieranzeigende Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des Gesanges
und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial, Eintragen
von Futter) erfasst. An den Tagen 26.03., 18.04, 23.05. und 28.06.2013 fand darüber
hinaus eine großräumlichere Betrachtung im Umfeld bis 2 km statt, um mögliche
Wechselbezüge von Großvögeln erfassen zu können.
Aufgrund der Habitateignung des Naturraumes mit bekannten großräumlichen Brutvorkommen windkraftsensibler Großvogelarten (insbesondere Weihen und Milane) erfolgte zu deren Erfassung darüber hinaus eine Raumnutzungsanalyse im Jahr 2014. Hierzu wurden 10 Geländetermine durchgeführt und zwar am 13.03., 26.03., 04.04., 17.04.,
08.05., 23.05., 05.06., 26.06., 16.07. und 28.07.2014. Hiermit sollte überprüft werden,
ob es im Umkreis von 1 km um die geplante Windvorrangfläche Brutvorkommen windkraftsensibler Großvogelarten gibt und/oder ob darüber hinaus essenzielle Nahrungsflugbeziehungen von im weiteren Umfeld brütenden Arten über die Flächen des geplanten Windparks bestehen. Die Untersuchung wurde mit 3 Kartierern durchgeführt;
einem im Bereich der Windparkfläche selbst und zwei weiteren, die das Umfeld in einem Umkreis bis zu 6 km befuhren, wobei der Schwerpunkt innerhalb der ersten 3 km
lag. Die Kartierer standen per Mobiltelefon untereinander in Kontakt.
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse
Aufgrund ihrer nachtaktiven Lebensweise sind Fledermäuse nur schwierig ausschließlich per Sichtbeobachtung zu kartieren und zu bestimmen. Zwar haben viele Arten ein
mehr oder weniger markantes Flug- und Jagdverhalten, doch kann das menschliche
Auge diese Aktivitäten in der Dunkelheit schlichtweg kaum oder nicht erfassen.
Man bedient sich daher der Technik und nutzt die Fähigkeit der Fledermäuse, Laute im
Ultraschallbereich zu erzeugen, die der Orientierung, dem Sozialkontakt und der Jagd
dienen. Hierdurch sind Fledermäuse in der Lage, quasi ein „Bild zu hören“, denn die
Echoortung erlaubt ihnen, ein genaues Bild von der Umwelt zu erhalten. Die von Mikrochiropteren erzeugten Laute können mit geeigneten Ultraschalldetektoren für den
Menschen hörbar gemacht werden. Daneben erzeugen Fledermäuse z. T. auch Laute
unterhalb von 20 kHz, so dass sie für den Menschen auch ohne Detektor hörbar sind.
Zur Erfassung der Fledermäuse erfolgten zwischen April und Oktober 2013 insgesamt
12 detektorbasierte Untersuchungen (18.04., 02.05., 12.05., 11.06., 27.06., 03.07.,
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23.07., 08.08., 27.08., 12.09., 01.10. und 22.10.2013). Die Detektoruntersuchungen
wurden mit einem Zeitdehnungsdetektor durchgeführt – dem TR 30 der Fa. von Laar.
Dieses Gerät ist aufgrund seiner Empfindlichkeit in der Lage, Große Abendsegler in
einer Entfernung von 100 Metern und mehr zu erfassen. Damit ist das Gerät auch dafür geeignet, in der Höhe ziehende Große Abendsegler vom Boden aus zu registrieren
und die Rufe aufzuzeichnen.
Im TR 30 werden die eingehenden Ultraschallsignale digital gespeichert. Anschließend
wird der Ruf durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Dehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu anderen Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Rufs erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe
können auf diese Art analysiert werden. Der im Detektor gespeicherte Ultraschall wird
noch im Gelände in digitaler Form auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dann
anschließend mittels einer geeigneten Software analysiert (SASLabPlus, Akustika,
Audacity).
Aufnahme in Rekorder
Detektor & Mithörkontrolle
Rechnergestützte Analyse
Abb. 5: Arbeitsprinzip mit TR30 (Zeitdehnungsdetektor), Kopfhörer (Echtzeit-Mithörkontrolle), Rekorder
und Analyse-Software.
Zusätzlich wurden in 2013 an sieben Terminen Batcorder im Gebiet, insbesondere
dem Haldenplateau, ausgebracht, die über die gesamte Nacht hinweg automatisch die
Fledermausaktivität aufgezeichnet haben (06.05., 10.06., 27.06., 05.07., 23.07., 12.09.
und 22.10.2013). Die Auswertung der Daten erfolgte computergestützt mit den Programmen bcAdmin und Bat-Ident.
4.3 Totfundsuche
Um mögliche negative Auswirkungen der WEA auf die Avifauna und die Fledermäuse
abschätzen zu können, wurden die Standorte der bestehenden neun Anlagen an
insgesamt 18 Tagen nach toten Tieren abgesucht (05.03., 26.03., 18.04., 02.05.,
07.05., 12.05., 11.06., 28.06., 06.07., 27.07., 09.08., 28.08., 13.09., 02.10., 23.10.,
04.11., 11.11. und 23.11.2013). Zu diesem Zweck wurden das unmittelbare Umfeld des
Mastfußes sowie eine kreisförmige Fläche, die etwas über den Rotordurchmesser
hinausgeht, sorgsam und dicht abgelaufen. Die Untersuchungen erfolgten entweder
bei Sonnenaufgang oder kurz vor Sonnenuntergang.
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5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung
Als Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dienen Daten der eigenen
Kartierungen von März bis November 2013 sowie März bis Juli 2014. Darüber hinaus
wurden die im „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW für den
Südostquadranten des Messtischblatts 5003 (Linnich) eingetragenen Daten zu den
planungsrelevanten Arten ausgewertet. Auch Informationen aus dem Fundortkataster
für Pflanzen und Tiere @LINFOS des Landes NRW sowie aus dem „Energieatlas
NRW“ wurden berücksichtigt. Darüber hinaus gab es Hinweise Dritter.
5.1 Vögel
5.1.1 Ergebnisse der eigenen Vogelkartierung
Bei der Vogelkartierung (Brut- und Zugvögel sowie Raumnutzungsanalyse) wurden
insgesamt 65 Vogelarten festgestellt, darunter 44 Brutvogelarten und 21 Gastvogelarten (nicht brütende Nahrungsgäste und Durchzügler). 19 Arten gelten in NRW als planungsrelevant. 10 Arten unterliegen einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste
Nordrhein-Westfalen und/oder Deutschland nämlich: Feldlerche (RL NW/D 3), Kiebitz
(RL D 2; RL NW 3), Kornweihe (RL D 1; RL NR 0), Mehlschwalbe (RL NW 3), Rauchschwalbe (RL NW 3), Rotmilan (RL NW 3), Schwarzmilan (RL NW R), Steinschmätzer
(RL D/NW 1), Waldlaubsänger (RL NW 3) und Wiesenpieper (RL NW 2). Unabhängig
davon sind 9 Arten streng schützt und somit besonders zu beachten: Habicht, Kiebitz,
Kornweihe, Kranich, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Turmfalke und Waldkauz. Als Koloniebrüter sind Graureiher, Lach- und Silbermöwe sowie Saatkrähe ebenfalls zu den planungsrelevanten Arten zu zählen, obwohl sie keiner Gefährdungskategorie unterliegen. Sie wurden vorwiegend zur Zugzeit beobachtet.
Gemäß dem Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
(12.11.2013) zählen folgende fünf im Gebiet erfassten planungsrelevanten Vogelarten
zu den windkraftsensiblen Arten: Kiebitz, Kornweihe, Kranich, Rotmilan und
Schwarzmilan.
Die Artenliste mit Statusangaben für das Projektgebiet und seinem Umfeld ist in der
folgenden Tabelle 1 zusammengefasst.
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Tabelle 1: Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet WP „Halde Nierchen“
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
1 = vom Aussterben bedroht
B = Brutvogel
BV = Brutverdacht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
DZ = Durchzügler
N = Nahrungsgast
R = arealbedingt selten
- = ungefährdet
W = Wintergast
Weitere Abkürzungen :
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
V = Vorwarnliste
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Artname
lat. Artname
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Buntspecht
Dorngrasmücke
Eichelhäher
Elster
Erlenzeisig
Feldlerche
Fichtenkreuzschnabel
Fitis
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Gebirgsstelze
Gimpel
Goldammer
Graureiher
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Sylvia communis
Garrulus glandarius
Pica pica
Carduelis spinus
Alauda arvensis
Loxia pytyopsittacus
Phylloscopus trochilus
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Motacilla cinerea
Pyrrhula pyrrhula
Emberiza citrinella
Ardea cinerea
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RL D
RL NRW
V
3
-
V
V
3
V
V
-
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VS-RL
Art.4 (2) VS-RL
Status im
Gebiet
B, DZ
B, DZ
B
N, DZ
B, DZ
B
B
B
B
DZ
B, DZ
DZ
B
B
B
B
B
B
N, DZ
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10
Fortsetzung Tabelle 1
Artname
lat. Artname
20
21
22
23
24
25
26
Grünfink
Grünspecht
Habicht
Haubenmeise
Hausrotschwanz
Heckenbraunelle
Kanadagans
27
Kernbeißer
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
Kiebitz*
Kleiber
Kohlmeise
Kornweihe*
Kranich*
Lachmöwe
Mauersegler
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rotkehlchen
Rotmilan*
Saatkrähe
Carduelis chloris
Picus viridis
Accipiter gentilis
Parus cristatus
Phoenicurus ochruros
Prunella modularis
Branta canadensis
Coccothraustes coccothraustes
Vanellus vanellus
Sitta europaea
Parus major
Circus cyaneus
Grus grus
Larus ridibundus
Apus apus
Buteo buteo
Delichon urbica
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Hirundo rustica
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Milvus milvus
Corvus frugilegus
45
46
47
48
49
Schafstelze
Schwanzmeise
Schwarzmilan*
Silbermöwe
Singdrossel
Motacilla flava
Aegithalos caudatus
Milvus migrans
Larus canus
Turdus philomelos
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Internet: www.planungsbuero-fehr.de
RL D
RL NRW
-
V
-
-
-
2
2
V
-
3
0
3
3
3
-
-
R
-
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VS-RL
Art.4 (2) VS-RL
Status im
Gebiet
B
B
DZ
B
B, DZ
B
Überflug
§§
B
x
§§
§§
§§
x
x
§§
§§
§§
x
x
Tel.: 02402/1274995
DZ
B
B
DZ
DZ
DZ
N
B, DZ
N, DZ
B, DZ
B
B, DZ
N, DZ
B, DZ
B
N, DZ
DZ
B, DZ
B, DZ
N
DZ
B, DZ
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ASP Repowering Windpark “Halde Nierchen”
11
Fortsetzung Tabelle 1
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
Artname
lat. Artname
Sommergoldhähnchen
Star
Steinschmätzer
Stieglitz
Stockente
Sumpfmeise
Sumpfrohrsänger
Tannenmeise
Turmfalke
Waldkauz
Waldlaubsänger
Weidenmeise
Wiesenpieper
Wintergoldhähnchen
Zaunkönig
Zilpzalp
Regulus ignicapisslus
Sturnus vulgaris
Oenanthe oenanthe
Carduelis carduelis
Anas plathyrhynchos
Parus palustris
Acrocephalus palustris
Parus ater
Falco tinnunculus
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Parus montanus
Anthus pratensis
Regulus regulus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
RL D
RL NRW
1
V
-
V
1
V
3
2
-
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VS-RL
Art.4 (2) VS-RL
§§
§§
x
Status im
Gebiet
B
N, DZ
DZ
N, DZ
B
B
B
B
N, DZ
B
B
B
DZ
B
B
B
Anmerkung: gelb markiert: planungsrelevante Arten; zusätzlich fett markierte und mit (*) versehene Arten gelten als windkraftsensibel laut Leitfaden
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12
Von den 19 planungsrelevanten Arten wurden die 4 Arten Feldlerche (6 Brutpaare),
Mäusebussard (1 Brutpaar), Waldkauz (1 Brutpaar) und Waldlaubsänger (7 Brutpaare)
als Brutvogel nachgewiesen. 15 weitere planungsrelevante Arten kommen als Nahrungsgäste bzw. Durchzügler vor: Graureiher, Habicht, Kiebitz, Kornweihe, Kranich,
Lachmöwe, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan, Saatkrähe, Schwarzmilan, Silbermöwe, Steinschmätzer, Turmfalke und Wiesenpieper.
Gemäß dem neuen Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
(12.11.2013) zählen folgende fünf im Gebiet erfassten planungsrelevante Vogelarten
zu den windkraftsensiblen Arten: Kiebitz, Kornweihe, Kranich, Rotmilan und
Schwarzmilan. Alle weiteren planungsrelevanten und nicht-planungsrelevanten Vogelarten gelten hingegen nicht als windkraftsensibel. Hierzu führt der Leitfaden aus:
„Bei allen Vogelarten, die in der Aufzählung nicht genannt werden, ist im Sinne einer
Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.“
Kiebitz, Kornweihe und Kranich wurden ausschließlich auf dem Durchzug gesichtet.
Auch der Rotmilan wurde als Durchzügler erfasst, von ihm gibt es aber, ebenso wie
vom Schwarzmilan, auch Brutzeitbeobachtungen (ohne Brutnachweise), so dass diesen beiden Arten auch der Status des Nahrungsgastes zukommt.
Raumnutzung von Großvögeln
Bei der Horstsuche im Frühjahr 2013 wurden keine Horste windkraftsensibler Großvogelarten im Umkreis von 1 km entdeckt. Es konnten „lediglich“ Mäusebussardhorste
identifiziert werden, die teils in der Saison 2013 bebrütet wurden. Bei der Großvogelobservierung an vier Terminen im Jahr 2013 ergaben sich keine Hinweise auf Wechselbezüge windkraftsensibler Großvogelarten zum Gebiet. Regelmäßige Sichtungen
gab es lediglich vom Mäusebussard.
In der Brutzeit 2014 gelangen keine Brutnachweise windkraftsensibler Großvögel
(Rohr- oder Wiesenweihe, Rot- oder Schwarzmilan) im Umkreis von 1 km um den
Windpark. Um dennoch die Frage der Raumnutzung von im weiteren Umfeld brütenden Großvögeln im Plangebiet beantworten zu können, erfolgte eine Raumnutzungsanalyse. Während dieser erfolgten Sichtungen von Rot- und Schwarzmilan. Weihen
oder andere windkraftsensible Großvögel wurden nicht gesichtet.
Räumlich differenziert wurde in das Plateau mit der Projektfläche, in einen Umkreis
von 500 Meter um das Plateau, einen anschließenden Raum von 500 bis 1.000 Meter
und einen Bereich zwischen 1.000 und 3.000 Meter. Über diesen Radius hinausgehende Sichtungen waren für die Bewertung des hiesigen Vorhabens nicht mehr von
Relevanz.
Die Ergebnisse für Rot- und Schwarzmilan sind in den nachfolgenden Tabellen eingetragen.
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Raumnutzung Rotmilan in Minuten:Sekunden
Datum
Plateau bis 500 m 500-1000 m
1000-3000 m
0
13.03.2014
0,0
31:12
40:48
0
26.03.2014
0,0
0,0
22:04
0
04.04.2014
0,0
0,0
0,0
0
17.04.2014
0,0
0,0
8:09
0
08.05.2014
0,0
0,0
0,0
0
23.05.2014
0,0
0,0
0,0
0
05.06.2014
0,0
0,0
2,0
0
26.06.2014
0,0
0,0
0,0
0
16.07.2014
2:42
32:00
36:24
0
28.07.2014
0,0
0,0
0,0
0
Gesamt
2:42
63:12
107:25
0
%-Anteil
0,1
2,6
4,5
Summe
72:00
22:00
0,0
8:09
0,0
0,0
2,0
0,0
71:06
0,0
Die Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse zeigen deutlich, dass der Rotmilan im unmittelbaren Anlagenbereich des Plateaus überhaupt nicht erfasst wurde. Im Umkreis
von 500 Meter um die geplanten WEA erfolgte nur eine Beobachtung über 2:42 Minuten, was einem Gesamtanteil von 0,1 % der Betrachtungszeit (10 Termine x 4 Stunden) entspricht. Im Raum zwischen 500 und 1.000 Meter erfolgten Sichtungen in insgesamt 63:12 Minuten = 2,6 % der Gesamtzeit; bis 3.000 m waren es 107:25 Minuten
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14
= 4,5 %. Die Untersuchung belegt somit eine maximal gelegentliche, im Bereich des
Windparks selbst sogar gegen Null gehende Raumnutzung des Rotmilans.
Datum
13.03.2014
26.03.2014
04.04.2014
17.04.2014
08.05.2014
23.05.2014
05.06.2014
26.06.2014
16.07.2014
28.07.2014
Raumnutzung Schwarzmilan in Minuten:Sekunden
Summe
Plateau bis 500 m 500-1000 m
1000-3000 m
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
6:10
6:10
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
0,0
Vom Schwarzmilan gelang lediglich eine einzige Sichtbeobachtung Anfang Mai 2014,
wo ein Tier einige Minuten südlich von Heistern beobachtet werden konnte und von
dort aus nach Süden flog. In diesem Sinne liegt so gut wie keine Raumnutzung des
Schwarzmilans vor.
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15
Die nachfolgende Karte 1 zeigt die erfassten planungsrelevanten Brutvogelarten und führt auch die im nahen und weiteren Umfeld registrierten Gastvögel auf.
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16
Die Ergebnisse der Zugvogelerfassung können folgendermaßen zusammengefasst
werden. Die häufigsten Arten waren Stare, Raben- und Saatkrähen sowie Ringeltauben. Darüber hinaus ziehen Finkenvögel in nennenswerten Zahlen durch, ferner Feldlerche und Misteldrossel. Von windkraftsensiblen Arten (Kiebitz, Kranich, Kornweihe,
Rotmilan) gab es Durchzugsbeobachtungen an Einzeltagen im Frühjahr.
Tabelle 2: Ergebnisse der Zugvogelkartierung Frühjahr und Herbst 2013
Frühjahrszug
Artname
Herbstzug
05.03. 26.03. 13.09. 02.10. 23.10. 04.11. 11.11. 20.11.
Gesamt/Art
Amsel
0
6
4
0
4
2
0
2
18
Bachstelze
0
2
2
0
4
2
0
6
16
Bluthänfling
0
6
20
0
0
14
0
0
40
Buchfink
0
18
30
44
28
78
60
12
270
Erlenzeisig
12
40
0
0
0
0
0
0
52
Feldlerche
20
2
28
0
12
16
44
0
122
Finken (undet.)
50
62
20
70
58
0
0
0
260
Graureiher
0
0
1
0
0
0
0
0
1
Habicht
1
0
0
0
0
0
0
0
1
Hausrotschwanz
0
0
0
4
0
0
0
0
4
Kiebitz
27
0
0
0
0
0
0
0
27
Kornweihe
0
1
0
0
0
0
0
0
1
Kranich
74
0
0
0
0
0
0
0
74
Lachmöwe
0
0
0
14
0
0
0
0
14
Mäusebussard
6
4
2
2
0
2
6
4
26
Misteldrossel
0
10
0
106
160
34
0
24
334
Rabenkrähe
660
26
4
4
50
60
4
30
838
Ringeltaube
6
16
40
8
33
120
129
0
352
Rotmilan
0
1
0
0
0
0
0
0
1
Saatkrähe
654
0
0
0
0
0
0
0
654
Schafstelze
0
2
0
0
2
0
0
0
4
Schwanzmeise
0
4
7
0
8
0
7
0
26
Silbermöwe
0
0
0
0
0
24
0
0
24
Singdrossel
0
0
8
0
8
0
18
0
34
Star
0
18
12
40
530
280
150
70
1.100
Steinschmätzer
0
1
0
0
2
0
0
0
3
Stieglitz
12
16
0
14
2
16
10
0
70
Turmfalke
0
0
1
0
2
1
0
0
4
Wiesenpieper
0
0
0
4
0
12
8
4
28
Summe (4h)
1.522
235
179
310
903
661
436
152
4.398
381
59
45
78
226
165
109
38
Summe pro Stunde
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17
Im Vergleich zu einer Auswertung von Zählungen an 120 Standorten in Südwestdeutschland mit einer durchschnittlichen Zahl von 608 Tieren pro Stunde im Herbst1
(hier durchschnittlich 110, höchstens 226) ist für das Projektgebiet eine unterdurchschnittliche Nutzung als Durchzugsraum in 2013 festzustellen.
5.1.2 Bestehende Daten zu Vogelvorkommen
Anhand vorliegender Daten, insbesondere des LANUV NRW, können unterstützend zu
den eigenen Kartierungen Aussagen zur faunistischen Ausstattung des Plangebietes
gemacht werden.
5.1.2.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ (FIS) des LANUV
NRW
Das FIS führt alle planungsrelevanten Arten auf, die für das relevante Messtischblatt
gemeldet sind. Diese sind in folgender Tabelle aufgeführt. Die Halde Nierchen liegt im
Grenzbereich von 2 Kartenblättern: 5103/4 und 5104/3. Windkraftsensible Arten gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) sind fett
markiert.
Tabelle 3: Planungsrelevante Vogelarten; Südostquadrant 4 Messtischblatt 5103 (Eschweiler) und Südwestquadrant 3 Messtischblatt 5104 (Düren). Zusammengefasst.
Art
Baumpieper
Eisvogel
Feldlerche
Feldschwirl
Feldsperling
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Saatkrähe
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
1
Status
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIGUNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG-
Grundwald, Korn & Stübing (2007): „Der herbstliche Tagzug von Vögeln in Südwestdeutschland - Intensität, Phänologie und räumliche Verteilung". Die Vogelwarte. Band 45.
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Tabelle 3: Fortsetzung
Art
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
Wachtel
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wiesenpieper
Zwergtaucher
Status
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
Windkraftsensible Arten sind fett dargestellt.
Von den 31 in den maßgeblichen Quadranten der beiden Messtischblätter aufgeführten Vogelarten gelten zwei Arten als windkraftsensibel und zwar Kiebitz und Wachtel.
Beide können sicher als Brutvogel ausgeschlossen werden, wie die Ergebnisse der
Brutvogelkartierung zeigen. Dies liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit am Bestand von 9
Windenergieanlagen auf der Halde. Beide Arten reagieren mit Meidungsverhalten auf
WEA. Der Kiebitz wurde als Durchzügler erfasst, rastet aber nicht auf dem Haldenplateau, sondern umfliegt dieses. Alle übrigen Arten gelten als nicht-windkraftsensibel und
müssen demnach auch nicht vertiefender betrachtet werden.
5.1.2.2 Schwerpunktvorkommen laut „Energieatlas NRW“
Die Karten des Energieatlas NRW für windkraftsensible Vogelarten von landesweiter
Bedeutung wurden ebenfalls ausgewertet. Darin aufgeführt sind Schwerpunktvorkommen der Arten: Großer Brachvogel, Grauammer, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzstorch,
Uhu, Wachtelkönig, Weißstorch, Wiesenweihe, Kranich, Mornellregenpfeifer, Nordische Wildgänse sowie Sing- und Zwergschwan. Das nächstliegende Schwerpunktvorkommen einer windkraftsensiblen Art beginnt in gut 4 km Entfernung im Raum Stolberg/Aachen und wird dem Uhu zugeordnet. Laut Leitfaden zur „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) beträgt der Radius des Untersuchungsgebietes um
die geplanten WEA bzw. die Windvorrangzone für die vertiefende Prüfung des Uhus
1.000 m. Einen erweiterten Prüfraum essenzieller Nahrungshabitate gibt es für die Art
nicht.
Die Schwerpunktvorkommen aller anderen Arten liegen sehr weit außerhalb des Betrachtungsraumes (mindestens 14 km, Grauammer).
5.1.2.3 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS
Das Fundortkataster @LINFOS führt keine Vorkommen windkraftsensibler Vogelarten
für das Untersuchungsgebiet und seine nähere Umgebung auf.
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19
5.1.2.4 Weitere Hinweise
Auf der Internetseite des Nabu-Aachen-Land gibt es Hinweise auf besondere Sichtungen in den letzten Jahren. Demnach wurde am 30.09.2013 um 18.45 Uhr ein ruhender
Uhu in einem Baum auf der Halde Nierchen entdeckt (M. LEPPIN, www.nabu-aachenland.de/dokumentationen/besondere-naturbeobachtungen-ab-2003/). Darüber hinaus
wurde uns vom Jagdpächter mitgeteilt, dass es im Haldenbereich Waldschnepfen geben soll. Wenngleich beide Arten von uns nicht erfasst wurden, werden aufgrund der
Hinweise Uhu und Waldschnepfe in die vertiefende Betrachtung mit aufgenommen.
5.1.3 Zusammenfassung der avifaunistischen Ergebnisse
Im Rahmen der von uns durchgeführten Kartierung wurden insgesamt 65 Vogelarten
im Untersuchungsgebiet festgestellt. Davon gehören 19 Arten zu den planungsrelevanten Vogelarten in NRW. Von diesen Arten gelten fünf Arten als „windkraftsensibel“,
nämlich Kiebitz, Kornweihe, Kranich, Rotmilan und Schwarzmilan. Keine dieser
Arten brütet im Gebiet. Die Raumnutzungsanalyse an 10 Tagen im Frühjahr/Sommer
2014 ergab keine regelmäßige Raumnutzung windkraftsensibler Großvogelarten im
Bereich des Haldenplateaus. Rohr- und Wiesenweihe wurden überhaupt nicht gesichtet, Rotmilan und Schwarzmilan kommen nur im weiteren Umfeld gelegentlich als Nahrungsgast vor. Eine Raumnutzung im geplanten Windpark selbst konnte an keinem
Tag festgestellt werden.
Von Seiten dritter gibt es die Sichtung eines Uhus (windkraftsensible Art) im Gehölzbestand der Halde. Zudem gibt es Hinweise auf die Waldschnepfe (nichtwindkraftsensibel). Beide Arten werden in die vertiefende Prüfung aufgenommen. In
weiteren Datenwerken ist die Wachtel für das Messtischblatt gemeldet. Ein Brutvorkommen konnte mittels unserer Untersuchungen aber sicher ausgeschlossen werden.
Eine vertiefende Betrachtung dieser Art ist daher nicht notwendig.
5.2 Fledermäuse
5.2.1 Ergebnisse der eigenen Fledermauskartierung
Mit Hilfe von 12 Detektorbegehungen und sieben Batcorderuntersuchungen über die
Saison 2013 konnten Vorkommen von 6 Fledermausarten im Plangebiet und seinem
die Hänge der Halde und die angrenzenden Offenlandflächen und Siedlungsränder
umfassenden Umfeld nachgewiesen werden. Dies sind: Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, (Braunes) Langohr und Zwergfledermaus.
Die Zwergfledermaus ist die Art mit der höchsten Stetigkeit und Häufigkeit (85 % der
Detektoraufnahmen). Sie wurde an allen Terminen im Gebiet registriert. Insbesondere
abgeflogen wurde die Grenzlinie zwischen dem Plateau und den gehölzbestandenen
Hängen. Daneben werden auch Wege, Schneisen und Freiflächen auf den Hängen
der Halde sowie der Haldenrand bejagt. Darüber hinaus kommen Zwergfledermäuse
an den Ortsrändern der umliegenden Siedlungen und den Hofanlagen vor. Die Zwerg-
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fledermaus zählt aufgrund ihrer Häufigkeit und dem guten Erhaltungszustand gemäß
Leitfaden nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Da sie häufig als Schlagopfer an WEA
erfasst wird und im Projektgebiet die mit weitem Abstand häufigste Art darstellt, wird
sie im vorliegenden Verfahren aber als windkraftsensible Art diskutiert.
Die zweithäufigste Art, wenngleich mit weitem Abstand zur Zwergfledermaus, ist der
Große Abendsegler (knapp 7 % der Detektornachweise). Diese am stärksten durch
Fledermausschlag beeinträchtigte und somit windkraftsensible Art wurde an immerhin
6 von 12 Detektorterminen (18.04., 11.06., 27.06., 23.07., 12.09. und 22.10.) und 2
von 7 Batcorderterminen (06.05. und 27.06.) erfasst. Bis auf den Monat August wurden demnach Große Abendsegler in jedem Untersuchungsmonat erfasst. Nachweise
gibt es sowohl vom Haldenplateau mit den bestehenden Windenergieanlagen als auch
vom umliegenden Offenland.
Die Breitflügelfledermaus kommt als windkraftsensible Art weniger häufig als die
beiden vorher genannten Arten im Plangebiet und seinem Umfeld vor (knapp 5 % der
Detektornachweise). Nachweise gibt es aus den Monaten Juni, Juli und August (Detektor: 11.06., 23.07. und 08.08.; Batcorder: 05.07., 23.07.). Nur gelegentliche Nachweise gab es darüber hinaus von den nicht-windkraftsensiblen Arten Fransenfledermaus, Bartfledermaus und (Braunes) Langohr.
Die nachfolgende Karte gibt einen Überblick über Nachweise der Fledermäuse im
Plangebiet und seinem Umfeld (Mehrfacherfassungen am gleichen Ort an verschiedenen Tagen (insbesondere Zwergfledermaus) sind nicht dargestellt).
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Bartfledermaus
(Braunes) Langohr
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Fransenfledermaus
Großer Abendsegler
Abb. 6: Fledermausnachweis im Plangebiet und seinem Umfeld.
5.2.2 Bestehende Daten zu Fledermausvorkommen
5.2.2.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV
Das FIS führt auch hinsichtlich der Fledermäuse alle planungsrelevanten Arten auf, die
für den Südostquadranten 4 des Messtischblatts 5103 und den Südwestquadranten 3
des Messtischblattes 5104 gemeldet sind. Diese sind in folgender Tabelle aufgeführt.
Windkraftsensible Arten gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ (12.11.2013) sind für die Quadranten der Messtischblätter die Arten Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler, Große Abendsegler, Rauhautfledermaus und
Mückenfledermaus.
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Tabelle 4: Fledermausarten im Südostquadrant 4 Messtischblatt 5103 (Eschweiler) und
Südwestquadrant 3 Messtischblatt 5104 (Düren). Zusammengefasst.
Art
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIGGroße Bartfledermaus
Art vorhanden
UNGÜNSTIG
Wasserfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
UNGÜNSTIG
Großer Abendsegler
Art vorhanden
GÜNSTIG
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
Zwergfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
Mückenfledermaus
Art vorhanden
UNGÜNSTIG+
Braunes Langohr
Art vorhanden
GÜNSTIG
Graues Langohr
Art vorhanden
SCHLECHT
Von den 10 in den MTB aufgeführten Fledermausarten konnten die windkraftsensiblen
Arten Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler mittels Detektor und Batcorder
erfasst werden (daneben Bart- und Fransenfledermaus, Langohr und Zwergfledermaus). Die übrigen Arten – darunter die windkraftsensiblen Arten Kleiner Abendsegler,
Rauhautfledermaus und Mückenfledermaus - sind im gegebenen Landschaftsraum
somit nicht auszuschließen.
5.2.2.2 Fundortkataster @LINFOS
Für den Haldenbereich selbst nennt das Fundortkataster keine Fledermausarten. Im
südlich der Halde liegenden Meroder Wald sind hingegen mehrere Fledermausarten
angegeben: Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Große Bartfledermaus, Braunes Langohr, Graues
Langohr, Rauhautfledermaus. Bis auf die Mückenfledermaus decken sich die Daten
mit dem Fachinformationssystem.
5.3 Schlagopfersuche
Bei keinem der 18 Termine zur Schlagopfersuche wurden Schlagopfer aus der Gruppe
der Vögel oder Fledermäuse gefunden. Die stichprobenartige Untersuchung stellt zwar
nur einen Ausschnitt aus dem möglichen Geschehen dar, hat aber zumindest eine
gewisse Hinweiswirkung. Demnach scheint nach derzeitigem Stand Vogel- und Fledermausschlag kein massives Problem im Windpark Halde Nierchen zu sein.
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6. Projektbedingte Eingriffswirkungen
Bei der Beurteilung negativer Effekte von WEA auf Vögel sind verschiedene Kriterien
zu berücksichtigen, nämlich:
1. Vogelschlag
2. Veränderung des Brutverhaltens (Meidungsreaktion)
3. Veränderung des Zug- und Rastverhaltens (Umfliegen, Meidung)
Laufend aktualisierte Daten zu Schlagopferzahlen an WEA werden in der Zentralen
Fundkartei „Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland“ geführt (DÜRR; aktueller Stand vom 04.04.2014). Da es sich in der Regel um nicht systematisch erfasste
Daten handelt, ist davon auszugehen, dass es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer
gibt. Unabhängig davon zeigt die Schlagopferkartei – die es im Übrigen auch für Fledermäuse gibt – welche Arten besonders betroffen sind. Bei den Vögeln ist dies eindeutig in Relation zu seinem bundesweiten Bestand der Rotmilan (bei den Fledermäusen v. a. ziehende Arten wie der Große Abendsegler). Die Fundkartei gibt somit wesentliche Hinweise auf mögliche Betroffenheiten.
Hinsichtlich der Vogelwelt insgesamt zeigen eine Reihe von Untersuchungen, dass
das Vogelschlagrisiko im Allgemeinen als vergleichsweise gering betrachtet wird.
Nach PIELA (2010) wird in der Literatur die direkte Kollision mit Windkraftanlagen als zu
vernachlässigende Größe im Vergleich zu Opfern durch Verkehr, Freileitungen und
Glasscheiben angesehen. SCHOTT (2004) führt Untersuchungen auf, nach denen bei
903 Kontrollgängen an 241 WEA in Brandenburg (bis zu 5 Kontrollgänge pro Anlage)
zwischen 0,13 und 0,24 verunglückte Vögel pro Anlage und Jahr festgestellt wurden.
Vogelwarte Helgoland und Vogelschutzwarte Frankfurt gehen von 0,5 Totschlagopfern
unter Vögeln pro Jahr und WEA aus. In Brandenburg gab es statistisch an Anlagen mit
einer Höhe zwischen 100 und 120 Metern 1,73 Vogelopfer, an Anlagen zwischen 120
und 140 Metern 1,0 Vogelopfer je Anlage und Jahr. Zum Vergleich: Allein in Brandenburg enden schätzungsweise allein 1.000 bis 1.500 Mäusebussarde pro Jahr an Autobahnen, in ganz Deutschland etwa fünf bis zehn Millionen Vögel pro Jahr.“ (SCHOTT
2004). Die Vermutung, Windenergieanlagen würden für nachtziehende Vögel (2/3 aller
Zugvogelarten sind Nachtzieher, BERTHOLD 2012) ein besonderes Gefahrenpotenzial
darstellen, hat sich nicht bestätigt. Ohnehin liegt die durchschnittliche Flughöhe von
nachtziehenden über der von tagziehenden Vogelarten (GELLMANN 1989, BRUDERER &
LIECHTI 1996, BERTHOLD 2012). Insgesamt konnte bei ziehenden Vögeln bisher kein
gravierender negativer Einfluss sicher nachgewiesen werden (HANDKE 2000).
Bei Untersuchungen in Windparks in Dänemark und Deutschland wurden jeweils nur
sehr wenige Kollisionsopfer gefunden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass in
regelrechten Vogelzugkorridoren (Gibraltar) mit höheren Verlustzahlen zu rechnen ist,
wie auch Untersuchungen aus Spanien belegen (vgl. ALLNOCH ET AL. 1998).
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ISSELBÄCHER & ISSELBÄCHER (2001) bemerken: „nach Ergebnissen eigener Begehungen und Sichtung von Literatur kommt dem Vogelschlagrisiko während den Zugperioden an Windkraftanlagen eine geringe Bedeutung zu.“
Tödliche Unfälle resultieren aus Unachtsamkeit und Unerfahrenheit oder geschehen
bei Fluchtverhalten der Vögel im Bereich von Windenergieanlagen. Massiver und katastrophaler Vogelschlag ist eigentlich nur bei bodennahem Vogelzug und gleichzeitiger Schlechtwetterlage denkbar, wenn Zugvogeltrupps bei widrigen Sichtverhältnissen
(z. B. dichtem Nebel) und Desorientierung in einen Windpark fliegen. Als besonders
prädestiniert in dieser Hinsicht würde man auf den ersten Blick den Kranich halten.
Tatsächlich gibt es in allen Jahren der Aufzeichnung (über 20) nur 8 dokumentierte
Fälle an WEA verunglückter Kraniche in Deutschland. Aufgrund der Popularität dieser
Art in der breiten Bevölkerung ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer gering ist.
Würde tatsächlich ein großer Trupp Kraniche infolge widriger Umstände in einen
Windpark fliegen und verunglücken, wäre dies sicherlich sofort bundesweit bekannt
geworden. Nichtsdestotrotz ist es angezeigt, dieses scheinbar geringe Risiko auch
künftig klein zu halten.
Vogelschlag kann im Einzelfall problematisch werden, wenn die Anlagen im Aktionsraum seltener und gefährdeter Großvogelarten liegen. Im Untersuchungsgebiet kommen auch – neben den zahlreichen Kleinvögeln – verschiedene Greifvogelarten vor.
Als diesbezüglich besonders empfindliche Art wird vielfach der Rotmilan beschrieben,
der vergleichsweise häufig an WEA verunglückt. Schwarzstörche, die zu den windkraftsensiblen Arten gezählt werden, verunglücken hingegen äußerst selten an Windenergieanlagen. Es gibt lediglich einen dokumentierten Totfund in Deutschland in über
20 Jahren Statistik (1998 in Hessen); in ganz Europa sind es 5 (1 in Deutschland
(s. o.), 3 in Spanien, 1 in Frankreich).
Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat für diese und weitere Arten
Abstandsempfehlungen von Brutplätzen zu WEA gegeben. Diese sind Gegenstand der
Artenschutzprüfung.
Der zweite Aspekt betrifft die Änderung des Brutverhaltens. Es lässt sich keine allgemeine Aussage über den Einfluss von WEA auf das Brutverhalten von Vögeln treffen. Einige Arten wie Bachstelze, Hänfling und Mehlschwalbe scheinen unempfindlich
gegenüber WEA zu sein. Auch beim Wiesenpieper und der Feldlerche wurden Brutplätze in der Nähe von WEA kartiert (BACH ET AL. 1999). Andere Untersuchungen
kommen zu der Erkenntnis, dass die Feldlerche Vertikalstrukturen in Abständen zwischen 60 und 200 Metern meidet. Untersuchungen beim Kiebitz zeigen einen Einfluss
von WEA auf das Brutverhalten und eine Abnahme des Bestandes in der Nähe der
Anlagen (VAUK 1990, GERJETS 1999, STEINBORN & REICHENBACH 2011). Auch
KRUCKENBERG (2002) stellte einen verminderten Bruterfolg durch Gelegeverluste bedingt durch erhöhte Fluchtraten brütender Vögel aufgrund der Rotorbewegung fest.
Die umfassendsten Wirkungen werden im Hinblick auf das Zug- und Rastverhalten
von Vögeln beschrieben. Hier zeigt sich insgesamt die Tendenz einer deutlichen Mei-
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dung von WEA-Standorten als Rastplatz in einem Umkreis von bis zu 500 Metern
(SCHREIBER 1993, W INKELMANN 1989, 1992). Im vorliegenden Fall besteht in dieser
Hinsicht bereits eine erhebliche Vorbelastung durch 9 bestehende WEA, die bei Arten
mit Meidungsverhalten bereits jetzt zu einer Ausweichbewegung auf dem Zug führen.
Von besonderer Bedeutung bei der Beurteilung von WEA und ihren Wirkungen auf
Fledermäuse sind die betriebsbedingten Auswirkungen. Bei Fledermäusen ist als wesentliche betriebsbedingte Projektwirkung von WEA ein Verunglücken am Rotor durch
Kollisionen oder Barotrauma (BAERWALD ET AL. 2010) bzw. im Nabengehäuse durch
Zerquetschung beim „Quartierbezug“ beschrieben. Besonders von Windkraft gefährdete Arten sind der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus. Diese drei Arten stellen in der Zentralen Fundkartei von Fledermausschlagopfern (DÜRR, 2014) über 80 % der 2.128 registrierten Schlagfunde.
Darüber hinaus gelten auch der Kleine Abendsegler, die Mückenfledermaus und die
Breitflügelfledermaus als windkraftsensible Arten, da sie trotz ihrer vergleichsweise
lückenhaften Verbreitung dennoch regelmäßig als Schlagopfer nachgewiesen werden
(LUSTIG & ZAHN, 2010).
Ein vergleichsweise geringes Schlagrisiko besteht für die Arten der Gattungen Barbastella, Myotis und Plecotus (BRINKMANN ET AL. 2009, RYDELL ET AL. 2010). WEAStandorte in reich strukturierten, extensiv genutzten Gebieten, in Wäldern, auf Höhenzügen und in Küstennähe weisen ein besonders hohes Fledermausschlagrisiko auf
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(LUSTIG & ZAHN, 2010). Unterste Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 1-1,5 Fledermäuse pro WEA und Jahr verunglücken (ENDL ET AL., 2005). Am anderen Ende der
Skala wurden an sehr kollisionsgefährdeten Standorten bereits Verlustraten von bis zu
54 Fledermäusen pro WEA und Jahr nachgewiesen (BRINKMANN ET AL., 2009). Im Mittel gehen Fachleute von ca. 12 Tieren pro Jahr und WEA aus (BRINKMANN 2011). Je
nachdem welche Arten zu welchen Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus
auch Auswirkungen auf eine Lokalpopulation haben.
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch den Bau und den
Betrieb von vier WEA im WP Halde Nierchen zu Verbotstatbeständen gemäß § 44
BNatSchG kommen kann.
Im Rahmen der von uns durchgeführten Kartierung wurden 19 planungsrelevante Vogelarten erfasst (windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden in Fettdruck): Feldlerche,
Graureiher, Habicht, Kiebitz, Kornweihe, Kranich, Lachmöwe, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan, Saatkrähe, Schwarzmilan, Steinschmätzer,
Silbermöwe, Turmfalke, Waldkauz, Waldlaubsänger und Wiesenpieper. Darüber hinaus werden von Seiten Dritter der Uhu und die Waldschnepfe für den Haldenbereich
genannt.
Aus der Gruppe der Fledermäuse wurden 6 Arten (windkraftsensible Arten gemäß
Leitfaden in Fettdruck) im Projektgebiet und seinem Umfeld festgestellt: Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, (Braunes)
Langohr und Zwergfledermaus. Für das Messtischblatt werden darüber hinaus mit
dem Kleinen Abendsegler, der Rauhautfledermaus und der Mückenfledermaus
drei weitere windkraftsensible Arten genannt, deren Vorkommen nicht auszuschließen
ist.
Im Folgenden wird das Vorkommen der Arten mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet. Es handelt sich dabei um 21 Vogel- und 9 Fledermausarten. Diese Arten sind
entweder streng geschützt, im Bestand gefährdet (D und/oder NW) oder es handelt
sich um Koloniebrüter. In diesem Zusammenhang wird auch zusammenfassend die
Wirkung auf Fledermäuse und Vögel angesprochen.
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den 21 entweder streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden
36 weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich um
allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und
Tauben. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass der Bau und Betrieb
der Windenergieanlage wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
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Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des
Baubeginns am Projektstandort brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahmen erfordern eine Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Population sind für diese häufigen und anpassungsfähigen Arten sicher auszuschließen. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann es lokal geben. Allerdings ist sicher gewährleistet, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese häufigen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
7.2 Windkraftsensible Vogelarten laut Leitfaden: „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013)
zählen 6 der hier vertiefend zu besprechenden Vogelarten zu den windkraftsensiblen
Arten, nämlich Kiebitz, Kornweihe, Kranich, Rotmilan, Schwarzmilan und Uhu.
Keine dieser Arten konnte als Brutvogel im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es handelt sich somit durchweg um Nahrungsgäste oder Durchzügler.
7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Verletzungs- und Tötungstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können zum einen aus dem Vogelschlagrisiko an WEA resultieren und zum zweiten aus
Maßnahmen im Zuge der Baufeldfreimachung. Letzteres lässt sich durch eine Bauzeitenregelung, ggf. gekoppelt mit einer Bauüberwachung durch einen Biologen vermeiden.
Von den windkraftsensiblen Arten gelten generell gemäß Leitfaden folgende Arten als
kollisionsgefährdet:
•
•
•
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•
•
•
•
Baumfalke
Fluss- und Trauerseeschwalben (im Umfeld von Brutkolonien)
Grauammer (Kollisionen durch Mastanflüge und Rotoren)
Kormoran (im Umfeld von Brutkolonien)
Kornweihe
Rohrweihe
Rotmilan
Schwarzmilan
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•
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•
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Sumpfohreule
Uhu (relevant sind v. a. vom Brutplatz ausgehende Distanzflüge in 80-100 m Höhe)
Wanderfalke (v. a. für Jungtiere nach dem Ausfliegen)
Weißstorch
Wiesenweihe
Von den hier genannten kollisionsgefährdeten Arten wurden Kornweihe, Kranich,
Rotmilan, Schwarzmilan und Uhu bei den Untersuchungen bzw. nach Hinweisen
Dritter nachgewiesen. Nicht als kollisionsgefährdet gilt der Kiebitz.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei 18 Begehungen im bestehenden Windpark auf der Halde kein einziger Totfund gelang.
Kornweihe
Die Kornweihe wurde einmalig am 26.03.2013 als Durchzügler im Gebiet festgestellt.
Die Nahrung besteht vor allem aus Kleinsäugern und Kleinvögeln, die bodennah erbeutet werden. Von der Kornweihe gibt es keinen einzigen dokumentierten Fall von
Vogelschlag an WEA. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist auch
im Projektgebiet sowohl aufgrund der geringen Raumnutzung als auch des Verhaltensmusters mit einer geringen Schlagdisposition nicht anzunehmen.
Kranich
Der Kranich konnte am 05.03.2013 auf dem Frühjahrszug erfasst werden. Weitere
Beobachtungen gelangen nicht. Die Beobachtung dokumentiert das typische Verhaltensmuster der Art in Bezug auf WEA. Die von Südwesten anfliegenden Tiere vollzogen vor der Halde mit den 9 bestehenden WEA eine leichte Ausweichbewegung in
Richtung Osten, um die Halde zu umfliegen. Dieses typische Verhalten sorgt dafür,
dass es nur in Ausnahmefällen zu tödlichen Unfällen von Kranichen an WEA kommt.
Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist vor diesem Hintergrund am Standort auszuschließen.
Rotmilan
Für den Rotmilan konnte ein Brutvorkommen im Umkreis von 1 km um die geplante
Windvorrangzone sicher ausgeschlossen werden. Eine Raumnutzung gab es gemäß
Raumnutzungsanalyse im Jahr 2014 im Windpark selbst nicht. Auch im Umkreis von 3
km wurde der Rotmilan im Frühjahr und Sommer 2014 nur gelegentlich als Nahrungsgast festgestellt.
Rotmilane meiden Windenergieanlagen nicht und unterliegen somit einer größeren
Gefährdung, an WEA zu verunglücken (bislang 232 dokumentierte Totfunde in
Deutschland (Zentrale Fundkartei, Stand April 2014)). Die Wahrscheinlichkeit, für einen Rotmilan, in eine gefährliche Situation an einer Windenergieanlage zu geraten, ist
am größten, wenn es im Umfeld einer WEA Brutplätze gibt und die Flächen somit re-
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gelmäßig bejagt werden. Dann kann sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ergeben. Dies ist hier sicher auszuschließen. Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG ist für den Rotmilan somit nicht gegeben.
Schwarzmilan
Vom Schwarzmilan erfolgte lediglich eine Beobachtung zur Brutzeit 2014 in weiter Entfernung zum Windpark. Ein Brutvorkommen im Umkreis von 1 km um die Windkonzentrationszone kann sicher ausgeschlossen werden. Durch die geringe, also maximal
gelegentliche Raumnutzung ist kein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den
Schwarzmilan zu sehen. Es besteht somit kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG.
Uhu
Vom Uhu gibt es keine eigenen Beobachtungen. Es gibt nur einen Hinweis auf der
Internetseite des Nabu-Aachen-Land. Demnach wurde am 30.09.2013 um 18.45 Uhr
ein ruhender Uhu in einem Baum auf der Halde Nierchen entdeckt (M. LEPPIN,
www.nabu-aachen-land.de). Das nächstliegende Schwerpunktvorkommen des Uhus
liegt im Raum Stolberg/Aachen und beginnt in etwa 4 Kilometer Entfernung (Brutplätze
in den Steinbrüchen ca. 5 km entfernt).
Vom Uhu ist bekannt, dass er durchaus mehrere Kilometer weite Nahrungsflüge unternehmen kann. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit WEA gibt es vor allem bei brutplatznahen Anlagen und vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in großer Höhe. Eine
solche brutplatznahe Lage ist hier nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich offenbar
um einen Streifzug eines Tieres in die weitere Umgebung des Brutplatzes. Insofern
liegt lediglich eine gelegentliche Raumnutzung vor. Geht man zusätzlich noch davon
aus, dass die 9 bestehenden, relativ niedrigen WEA abgebaut und gegen 4 deutlich
höhere Anlagen ausgetauscht werden, so ist im Vergleich von einem noch niedrigeren
Tötungsrisiko auszugehen, als dies bereits jetzt der Fall ist.
7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt dann vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert. Im Fall von WEA kann dies etwa geschehen durch Beunruhigung und
Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm- oder Lichtemissionen bzw. durch
Zerschneidungs- und optische Wirkungen. In der Praxis überschneidet sich dieser
Tatbestand mit dem Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten,
da diese unter Umständen durch die Störung nicht mehr nutzbar sein können. Mit Hilfe
der für diesen Fall zu formulierenden Vermeidungsmaßnahmen lassen sich dann auch
Störungstatbestände vermeiden.
Von den windkraftsensiblen Arten gelten gemäß Leitfaden folgende Arten als störungsempfindlich zur Brutzeit:
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Großer Brachvogel (Meideverhalten)
Kiebitz (Meideverhalten)
Schwarzstorch (störungsempfindlich gegenüber WEA-Betrieb – Brutplatzaufgabe),
Wachtel (Meideverhalten)
Wachtelkönig (Meideverhalten und Störungsempfindlichkeit)
Kranich (störungsempfindlich gegenüber WEA-Betrieb – verminderte Brutdichte
und Reproduktionserfolg)
Zwerg- und Rohrdommel (Störungsempfindlichkeit anzunehmen – Analogieschluss
Straßenlärm)
Ziegenmelker (störungsempfindlich gegenüber WEA-Betrieb – verminderte Brutdichte und Reproduktionserfolg),
Rotschenkel (Störungsempfindlichkeit gegenüber WEA-Betrieb – Analogieschluss
Straßenlärm)
Uferschnepfe (Störungsempfindlichkeit gegenüber WEA-Betrieb – Analogieschluss
Straßenlärm)
Bekassine (Störungsempfindlichkeit gegenüber WEA-Betrieb – Analogieschluss
Straßenlärm)
Haselhuhn (störungsempfindlich gegenüber WEA-Betrieb – verminderte Brutdichte
und Reproduktionserfolg)
Hinsichtlich des Zug- und Rastgeschehens zeigen folgende Arten ein dokumentiertes
Meideverhalten:
•
•
•
•
•
•
Kranich
Sing- und Zwergschwan
Kiebitz
Goldregenpfeifer
Mornellregenpfeifer
Nordische Wildgänse
Keine der hier zu besprechenden Arten ist Brutvogel im Untersuchungsgebiet. Kranich
und Kiebitz kommen auf dem Durchzug vor. Bei unseren Zugzeitbeobachtungen konnte, insbesondere beim Kranich, eine leichte Ausweichbewegung dokumentiert werden.
Sowohl Kranich als auch Kiebitz weichen dem Windpark auf der Halde aus und umfliegen diese mit einem leichten „Schlenker“, worauf sie ihren Weiterflug fortsetzen.
Das Repowering wird nicht zu einer Änderung dieses Verhaltens führen. Populationsrelevante Wirkungen lassen sich hieraus nicht ableiten.
Alle übrigen windkraftsensiblen Vogelarten, die im Gebiet erfasst wurden, sind nicht
störungsempfindlich und zeigen kein Meideverhalten gegenüber WEA.
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7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Direkte Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (im engsten Sinne von Nestern) können aus einer Baufeldfreimachung während der Brutzeit resultieren. Im weiteren Sinne
ist auch die „Nichtmehrnutzbarkeit“ eines Brutreviers (etwa durch den Effekt des sich
drehenden Rotors) als Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte zu werten. Dies gilt allerdings im artenschutzrechtlichen Sinne nur dann, wenn im Umfeld keine geeigneten
Ausweichhabitate zur Verfügung stehen und insbesondere dann, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§
44 Abs. 5 BNatSchG) nicht mehr erfüllt werden kann. Da keine der hier zu besprechenden Arten im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld brütet, sind Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten für diese Arten ausgeschlossen.
Ruhestätten könnten im weitesten Sinne für Durchzügler angenommen werden, wenn
es sich um stetig genutzte, traditionelle Rastplätze handelt, für die es im Umfeld keine
Ausweichflächen gibt. Für keine der als reine Durchzügler angegebenen Arten hat das
Untersuchungsgebiet in dieser Hinsicht eine essenzielle Bedeutung. Arten, die mit
Meidungsverhalten auf WEA reagieren, wie Kranich und Kiebitz, umfliegen die Halde
bereits jetzt. Die übrigen Arten sind nicht störungsempfindlich und können zur Zugzeit
durchaus auf der Halde vorkommen.
Rotmilan und Uhu sind gelegentliche Nahrungsgäste. Der Verlust eines Nahrungshabitats kann nur dann in das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
fallen, wenn es sich um essenzielle Nahrungshabitate handelt, deren Verlust auch die
Fortpflanzungsstätte entwertet (z.B. Brutaufgabe mangels Nahrung). Dies kann hier
sicher ausgeschlossen werden.
Der Bau und Betrieb der Windenergieanlagen in Form eine Repowerings stellt für diese Artengruppe demnach keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar.
7.3 Vogelarten, die planungsrelevant sind, aber nicht als windkraftsensibel gelten
In diese Gruppe fallen folgende 15 vertiefend zu betrachtende Vogelarten: Feldlerche,
Habicht, Graureiher, Lachmöwe, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe,
Saatkrähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Turmfalke, Waldlaubsänger und Waldkauz,
Waldschnepfe und Wiesenpieper.
Von den genannten Arten kommen Feldlerche, Mäusebussard, Waldkauz und Waldlaubsänger, möglicherweise auch Waldschnepfe, als Brutvögel im Untersuchungsgebiet vor. Alle anderen aufgeführten Arten sind entweder Nahrungsgäste oder Durchzügler.
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7.3.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Im Hinblick auf die Brutvogelarten können Tötungen und Verletzungen im Zuge der
Baufeldfreimachung durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Dies gilt v.a. für
Bodenbrüter wie z. B. die Feldlerche. Einen Überblick über die dokumentierten Todesfälle durch Vogelschlag liefert die nachfolgende Tabelle.
Tabelle 5: Schlagopferzahlen (Stand 04.04.2014)
Art
Totfunde in D
davon in NRW
Feldlerche
73
1
Graureiher
7
1
Habicht
6
0
Lachmöwe
75
1
Mäusebussard
255
12
Mehlschwalbe
24
0
Rauchschwalbe
16
0
Saatkrähe
5
0
Silbermöwe
54
0
Steinschmätzer
3
0
Turmfalke
56
6
Waldlaubsänger
0
0
Waldkauz
2
0
Waldschnepfe
3
0
Wiesenpieper
0
0
Der Mäusebussard ist die häufigste Greifvogelart in Deutschland. Der Bestand wird
mit 77.000 bis 110.000 Brutpaaren in Deutschland angegeben (SÜDBECK et al. 2007).
Die Art brütet im Haldenfußbereich und nutzt die offene Feldflur, durchaus aber auch
das Haldenplateau, zur Nahrungssuche. Hinsichtlich WEA zeigt der Mäusebussard
kaum Meidungsverhalten, was die vergleichsweise hohen Zahlen an WEA verunglückter Mäusebussarde erklärt (255 dokumentierte Fälle). Angesichts der hohen Bestandszahlen des Mäusebussards in Deutschland ist dies (selbst bei einer sicher deutlich
höheren Dunkelziffer) eine verschwindend geringe Zahl, so dass Vogelschlag an
Windenergieanlagen für Mäusebussarde letztlich nur ein geringes Problem darstellt;
viel weniger als z. B. der Straßenverkehr. Allein in Brandenburg enden schätzungsweise 1.000 bis 1.500 Mäusebussarde pro Jahr an Autobahnen (SCHOTT 2004). Selbst
nicht gänzlich auszuschließende Verluste von Einzeltieren an WEA dürften in Kürze
durch Neubesetzung des Brutreviers ausgeglichen werden. Ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko mit Populationsrelevanz ist daher für diese ungefährdete und in einem
günstigen Erhaltungszustand befindliche Art nicht gegeben. Bei der Totfundsuche
wurden keine verunglückten Mäusebussarde unter den Bestandsanlagen gefunden.
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Von der Lachmöwe wurden während der Zugzeit einmalig 14 Tiere gezählt. Insgesamt wurden bislang 75 bekannte Schlagopfer in ganz Deutschland registriert. Allerdings gilt dies fast ausschließlich für Küstenstandorte, an denen die Möwenarten ihren
Verbreitungsschwerpunkt haben. Für NRW ist nur 1 Totfund bekannt. Diese Art ist
zudem insbesondere in ihrer Funktion als Koloniebrüter in die Liste der planungsrelevanten Arten aufgenommen worden. Koloniestandorte sind aber keinesfalls betroffen.
Die Art befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Selbst gelegentliche Unfälle an WEA stellen keinen Verbotstatbestand im artenschutzrechtlichen Sinne dar.
Eine ähnlich hohe Schlagopferzahl an WEA gibt es für die Feldlerche mit insgesamt
73 Totfunden bundesweit. Sie kommt mit geringen Beständen auf der Projektfläche
und im primären Untersuchungsraum vor. Durch den Betrieb der Anlagen ist diese Art
einem gewissen Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen
hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können.
Die Zentrale Fundkartei (Stand April 2014) dokumentiert insgesamt 73 Fälle verunglückter Feldlerchen. Diese Zahl erscheint (insbesondere unter Berücksichtigung der
Dunkelziffer) zunächst hoch. Bei einem bundesdeutschen Bestand von ca. 2-3 Millionen Tieren relativiert sich diese in über 20 Jahren ermittelte Verlustzahl allerdings sehr
deutlich. Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was aber
angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben
werden kann. Dies gilt hier im besonderen Maße, da es sich um ein Repowering eines
Bestandsparks handelt. Tötungen und Verletzungen der am Boden brütenden Feldlerche und der Verlust von Gelegen und Nestern durch den Bau und die Erschließung
der WEA können durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden.
Auch Turmfalken gehören zu den häufigeren Schlagopfern an WEA. Die Zahl von 56
dokumentierten Fällen an WEA verunglückter Turmfalken in Deutschland belegt dies.
Der strenge Schutz dieser Art hat allerdings nichts mit der Bestandssituation des
Turmfalken zu tun, der sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet und ungefährdet ist. Insofern sind auch einzelne, nicht gänzlich auszuschließende Tötungen
oder Verletzungen von Turmfalken an WEA nicht als Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten, zumal die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch mit dem Bau und Betrieb der
Anlagen für die wenig empfindlich auf WEA reagierende Art erhalten bleibt. Die Silbermöwe ist ähnlich betroffen mit derzeit 54 dokumentierten Schlagopfern bundesweit, davon 0 in NRW. Sie wurde, wie auch die Lachmöwe, ausschließlich zur Zugzeit
im Frühjahr im Gebiet nachgewiesen. Für diese Art ist aufgrund der nur sporadischen
Raumnutzung kein erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen. Vom Habicht sind bislang 6
Todesfälle an WEA dokumentiert, davon 0 in NRW. Die Art ist als Durchzügler im Gebiet erfasst worden. Ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko ist für diese Art nicht
zu sehen.
Der Waldkauz ist Brutvogel im Gehölzhang der Halde. Mit lediglich 2 bislang dokumentierten Schlagopfern, ist die Art nicht prädestiniert für Todesfälle an WEA, zumal
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es sich im vorliegenden Fall um ein Repowering handelt und die Rotoren in deutlich
größeren Höhen drehen würden, als dies jetzt der Fall ist. Auch von der Waldschnepfe gibt es kaum Todesopfer (3), so dass auch im vorliegenden Fall – insbesondere vor
dem Hintergrund des Repowerings – nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko
zu rechnen ist.
Die Mehlschwalbe nutzt v.a den offenen Luftraum zur Jagd. Dabei wird das gesamte
Untersuchungsgebiet überflogen. Insgesamt wurden in den letzten Jahren 24 Mehlschwalben als Schlagopfer gemeldet. Diese Zahl erscheint angesichts der hohen Brutbestände von 98.000 BP in Deutschland (LANUV, 2010) sehr niedrig. Das Tötungsrisiko ist gering und sicherlich nicht von Populationsrelevanz. Ähnliches gilt für die
Rauchschwalbe, von der 16 Totfunde dokumentiert sind.
Die Arten Graureiher und Saatkrähe sind Nahrungsgäste bzw. Durchzügler im Gebiet. Im Anbetracht der geringen dokumentierten Schlagopferzahlen dieser Arten ist
nicht mit einem erhöhten Verletzungs- und Tötungsrisiko zu rechnen.
Der Steinschmätzer wurde ausschließlich mit wenigen Tieren auf dem Durchzug beobachtet. Bislang keine Schlagopfernachweise gibt es von den beiden übrigen erfassten planungsrelevanten Arten Waldlaubsänger und Wiesenpieper. Ein signifikant
erhöhtes Schlagrisiko ist in der jetzigen Konzeption für keine dieser drei genannten
Arten anzunehmen.
7.3.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Wie bereits bei den windkraftsensiblen Arten angesprochen führen Windenergieanlagen nicht zwangsläufig zu Störungen des Brutgeschehens – erst recht nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Von den hier zu betrachtenden Arten gilt keine gemäß Leitfaden als störungsempfindlich gegenüber WEA.
Im Zuge einer von HÖTKER (2006) durchgeführten Studie wurden in Bezug auf „nonlethale“ Wirkungen von WEA auf Vögel (Störungen, Verdrängung, Habitatverluste)
festgestellt, dass für keine der hier zu besprechenden Vogelarten zur Brutzeit negative
Auswirkungen von WEA auf die Bestände nachzuweisen sind.
Erhebliche Störungen des Zug- und Rastgeschehens für die genannten Zugvogelarten, aber auch für bereits besprochene Brutvogelarten, die auch als Durchzügler vorkommen, sowie für häufige in größeren Individuenzahlen durchziehende Arten wie
Star, Buchfink und Ringeltaube, sind nicht in erheblicher Form anzunehmen. Unsere
Untersuchungen haben für das Projektgebiet eine unterdurchschnittliche Aktivität
durchziehender Vogelarten ergeben, was mit der Vorbelastung durch 9 bestehende
WEA zusammenhängen kann. Populationsrelevante Auswirkungen sind daher durch
das Repowering der WEA keinesfalls anzunehmen.
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7.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Direkte Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (im engsten Sinne von Nestern) können aus einer Baufeldfreimachung während der Brutzeit resultieren. Im weiteren Sinne
ist auch die „Nichtmehrnutzbarkeit“ eines Brutreviers (etwa durch den Effekt des sich
drehenden Rotors) als Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte zu werten. Dies gilt allerdings im artenschutzrechtlichen Sinne nur dann, wenn im Umfeld keine geeigneten
Ausweichhabitate zur Verfügung stehen und insbesondere dann, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§
44 Abs. 5 BNatSchG) nicht mehr erfüllt werden kann. Dies ist für keine der hier zu besprechenden Arten anzunehmen. Am ehesten kann es noch bei der Feldlerche zu einer Anpassung des Brutplatzes infolge des Baus und Betriebs von WEA kommen, da
bekannt ist, dass die Art empfindlich auf Vertikalstrukturen reagiert. Auf dem Haldenplateau selbst brüteten zum Untersuchungszeitraum lediglich 2 Feldlerchenpaare. Dies
kann sowohl mit der Wirkung der bestehenden WEA, aber auch mit der umlaufenden
Waldsilhouette zusammenhängen. Mit einer Verschlechterung der Situation im Zuge
des Repowerings ist nicht zu rechnen, da 9 WEA gegen 4 WEA ausgetauscht werden.
Dadurch wird der grundlegende Effekt der vorhandenen Vertikalstruktur tendenziell
eher günstiger gestaltet, so dass es möglicherweise zu einer Steigerung der Brutpaarzahlen kommt. Mit einer substanziellen Änderung ist aber nicht zu rechnen.
Für alle übrigen hier zu besprechenden Arten ist sicher davon auszugehen, dass es
durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in der Windvorrangfläche nicht zu
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Gesetzes kommt.
Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bezogen auf den Großraum
die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach wie vor erfüllt
wird. Eine Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes ist demnach in keinem Falle anzunehmen.
7.4 Fledermäuse
Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013)
zählen folgende Arten zu den WEA-empfindlichen Fledermausarten: Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus sowie
ferner die Nordfledermaus. Des Weiteren wird die Zweifarbfledermaus als WEAempfindliche Art gemäß BRINKMANN ET AL. (2011) genannt. Als Fernwanderer kommt
die Art bei uns nur auf dem Durchzug vor, mit Nachweisen überwiegend im siedlungsnahen Raum. Laut Leitfaden zählt die Zwergfledermaus wegen ihrer Häufigkeit und
wegen des günstigen Erhaltungszustandes nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Art wie alle Fledermausarten streng geschützt
ist und somit einem besonderen Schutzregime gemäß Bundesnaturschutzgesetz unterliegt. Zudem liegt sie in der Schlagopferstatistik hinter dem Großen Abendsegler
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und der Rauhautfledermaus an dritter Stelle. Aus diesem Grund und wegen der besonderen Häufigkeit der Art im Gebiet soll sie an dieser Stelle als aus unserer Sicht
windkraftsensible Art innerhalb dieses Verfahrens diskutiert werden.
Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnten Vorkommen der sechs Fledermausarten Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, (Braunes) Langohr,
Fransenfledermaus und Zwergfledermaus im Projektgebiet und seinem Umfeld nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind für den nahe gelegenen Meroder Wald weitere
Arten gemeldet, u.a. die windkraftsensiblen Arten Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus. Im Messtischblatt ist zudem die windkraftsensible Mückenfledermaus aufgeführt.
Somit ist mit folgenden windkraftsensiblen Arten zu rechnen: Großer Abendsegler,
Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, ferner der Zwergfledermaus. Die übrigen Arten gelten nicht als windkraftsensibel. Im Zweifelsfall greifen aber auch für diese Arten die für die windkraftsensiblen
Arten zu treffenden Schutzmaßnahmen.
7.4.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die Untersuchungen haben über die gesamte Aktivitätszeit hohe Aktivitäten der
Zwergfledermaus und nicht unerhebliche Aktivitäten des Großen Abendseglers und
der Breitflügelfledermaus gezeigt. Wenngleich die Totfundsuche im bestehenden
Windpark auch für Fledermäuse ohne Befund blieb, kann ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die ULB der Städteregion Aachen (innerhalb derer 3 der 4 geplanten neuen WEA liegen) hat sich diesbezüglich bereits im Verlaufe der Untersuchungen dahingehend geäußert, dass sie als effektivste Schutzmaßnahme das gemäß Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) für kritische Zeiträume definierte Abschaltungsszenario im ersten Betriebsjahr festsetzen wird. Dies geschieht unter spezifischen Wetterbedingungen: Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von < 6 m/s
in Gondelhöhe, Temperaturen >10°C und fehlender Niederschlag. Zur Vereinheitlichung sollte dies dann auch für die im Kreisgebiet Düren liegende vierte WEA gelten.
Parallel ist ein Höhenmonitoring mittels Batcordern durchzuführen, um Aktivitäten von
Fledermäusen in Gondelhöhe dokumentieren zu können. Pro angefangene 5 WEA
sind 2 WEA mit Batcordern zu versehen, im vorliegenden Fall am besten die südliche
und die nordöstliche Anlage.
Auf Grundlage der beim Höhenmonitoring ermittelten Daten ist mit den beiden Unteren
Landschaftsbehörden nach dem ersten Betriebsjahr der Abschaltalgorithmus für das
zweite Betriebsjahr festzulegen. Nach dem zweiten Betriebsjahr folgt die endgültige
Festlegung auf einen Betriebsmodus.
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Mit Hilfe dieses Vorgehens ist ein effektiver Schutz aller schlaggefährdeten Arten
(Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus,
Rauhautfledermaus, ferner Zwergfledermaus) sicher gestellt.
Alle weiteren Arten gelten nicht als windkraftsensibel, insbesondere nicht als schlaggefährdet. Mit Hilfe der dauerhaften Batcorderobservierung kann aber auch für diese
Arten ein verbessertes Bild gewonnen werden. Nach jetzigem Stand ist für diese zusätzlichen Arten aber nicht von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen.
7.4.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Störungen von Fledermäusen können etwa durch folgende Faktoren eintreten:
-
Unterbrechung traditioneller Flugrouten, für die es keine einfache Alternative gibt
Störung im Quartier durch Beleuchtung
Entwertung essenzieller Jagdreviere durch Beleuchtung
Störung im Quartier durch Lärm
Ultra/Infraschallemissionen
Von den von uns nachgewiesenen Arten kommen die meisten Arten häufiger als
Schlagopfer an WEA ums Leben. Dies belegt, dass diese Arten offensichtlich keine
oder kaum Meidungsreaktionen zeigen, so dass nicht mit wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der kartierten Arten zu rechnen ist. Somit schließt sich auch
aus, dass traditionelle und essenzielle Flugrouten nicht mehr genutzt werden. Störungen durch Lichtemissionen sind für verschiedene Fledermäuse sicher nachgewiesen.
WEA erzeugen keine massive Beleuchtung, die geeignet wäre, Quartiereingänge hell
auszuleuchten, was zu Meidungsreaktionen führen könnte. Dies gilt auch für essenzielle Jagdquartiere, die nunmehr beleuchtet wären, was zu einer Störung führen kann.
Im Übrigen zeigen die meisten der hier genannten Arten keine Meidungsreaktionen im
Hinblick auf Beleuchtung. Häufig jagt die Zwergfledermaus sogar entlang von beleuchteten Straßenzügen. Auch Große Abendsegler und Breitflügelfledermäuse jagen häufig über beleuchteten Siedlungsbereichen. Um lichtinduzierte Komplikationen (Anlocken von Fledermäusen mit der Folge von Inspektionsverhalten im Bereich der WEA)
zu vermeiden, ist zu empfehlen, dass im Mastfußbereich möglichst keine Bewegungsmelder installiert werden, etwa zu abendlichen Inspektionen.
Im Vergleich zu Beleuchtung spielt Lärm für Fledermäuse eine untergeordnete Rolle.
Insbesondere regelmäßiger und gleichmäßiger Lärm wird offenbar toleriert. So gibt es
durchaus Nachweise von Fledermausquartieren an stark gestörten Orten wie Autobahnbrücken und Kirchtürmen. Offenbar gibt es daher bei regelmäßig verursachtem
Lärm gewisse Gewöhnungseffekte. Andererseits zeigen Untersuchungen, dass Fledermäuse störenden Umgebungsgeräuschen ausweichen und ihre Beute lieber in ruhigen Gebieten suchen (SCHAUB ET AL. 2008). Im vorliegenden Fall wird nennenswerter Lärm im Gondelbereich erzeugt. Die Schlagopferzahlen zeigen, dass hier offenbar
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trotzdem keine Meidung stattfindet. Mit erheblichen Störwirkungen durch Lärm ist sicher nicht zu rechnen.
Inwieweit von WEA erzeugter Ultraschall und Infraschall die Aktivitätsmuster von Fledermäusen beeinflusst, ist weitestgehend unklar. Tatsache ist aber, wie oben beschrieben, dass, wie die Schlagopferstatistik belegt, offenbar keine Meidung der meisten der hier beschriebenen Arten durch WEA erzeugt wird oder dass die (nicht schlaggefährdeten) Arten aufgrund ihres Verhaltensmusters gar nicht in den Rotorbereich
(mit den Lärmemissionen) fliegen. Insofern sind im vorliegenden Fall keine erheblichen
Störungen im artenschutzrechtlichen Sinne für die hier besprochenen Arten zu erkennen.
7.4.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können für alle Fledermausarten
sicher ausgeschlossen werden. Der Bau der WEA und der Kranstellfläche wird nicht
mit Quartierverlusten verbunden sein.
Sollte es im Zuge der Erschließung zur Beseitigung von Gehölzen kommen, so sind
diese vorab auf Baumhöhlen und ggf. Fledermausbesatz zu überprüfen. Eine Gehölzentnahme ist erst möglich, wenn alle Tiere ausgeflogen sind, was in der Regel im
Winterhalbjahr der Fall ist. Ggf. ist Ersatz für das Quartier zu schaffen. Da die Erschließung erst im BImSch-Verfahren feststeht, ist dieser Belang dort noch einmal zu
thematisieren.
8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Das Repowering der geplanten Windenergieanlagen erfordert Auflagen zum Schutz
von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Vögel
•
Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03 bis
30.09.) stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung
mit der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich
festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Eine mögliche Vermeidungsmaßnahme könnte z.B. ein regelmäßiges (14-tägiges)
Grubbern der Flächen ab Ende Februar sein, um eine Besiedlung der Fläche bis
zum Beginn der Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit zu verhindern.
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Fledermäuse
•
•
Ausstattung von 2 der 4 WEA (die nordöstliche und die südliche) mit einem Batcorder zur permanenten Höhenerfassung und 2-jähriges Monitoring gemäß Leitfaden. Im ersten Jahr Abschaltungen zwischen dem 01.04. und 31.10. zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten im 10-MinutenMittel von < 6 m/s in Gondelhöhe, Temperaturen >10°C und fehlendem Niederschlag. Auf der Grundlage der Erfassungsergebnisse des Höhenmonitorings kann
im zweiten Jahr ggf. eine Anpassung der Abschaltzeiten erfolgen.
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung
abendlicher Kontrollen) sollte möglichst vermieden werden. Hierdurch würden Fledermäuse möglicherweise angezogen. Im Zuge von Inspektionsverhalten kann es
passieren, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen, was sie einer
gewissen Gefährdung aussetzt.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahme sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten
nicht zu erwarten.
9. Zusammenfassung
Zwischen März 2013 und Juli 2014 führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen im Bereich des zum
Repowering vorgesehenen Windparks auf der Halde Nierchen (Eschweiler/Langerwehe) durch. Die bestehenden 9 WEA sollen gegen 4 moderne Anlagen ersetzt werden. Diese aktuellen Untersuchungen stellen zusammen mit bestehenden Daten des
LANUV (FIS Geschützter Arten, Fundortkataster @LINFOS, Energieatlas) sowie Hinweisen Dritter die Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung des geplanten
Vorhabens dar.
Bei der Vogelkartierung wurden 65 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 21 Vogelarten
vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA
vertiefender betrachtet. Unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
sind keine erheblichen Projektwirkungen, die Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG darstellen, zu sehen. Auch die Gesamtbetrachtung der Vögel mit ihrem
Brut-, Rast- und Zugverhalten lässt keine artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen in
erheblichem Maße erkennen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung nötig.
Die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen von 6 Arten. Die Zwergfledermaus ist die am häufigsten beobachtete Art. Daneben traten die Arten Großer
Abendsegler, Breitflügelfledermaus, (Braunes) Langohr, Bartfledermaus und Fransenfledermaus auf. Aus dem Umfeld gibt es zudem Hinweise auf das Vorkommen der
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windkraftsensiblen Arten Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus,
Gemäß Vorabstimmung mit der ULB der Städteregion Aachen ist das im Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) definierte Batcordermonitoring durchzuführen. In diesem Zusammenhang sind zwei der vier geplanten WEA mit
einem Batcorder in der Gondel auszustatten und ein zweijähriges Gondelmonitoring
durchzuführen. Im ersten Betriebsjahr wird die nächtliche Abschaltung der WEA zwischen dem 01.04. und 31.10 bei Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von
< 6 m/s in Gondelhöhe, Temperaturen >10°C und fehlendem Niederschlag festgesetzt.
Der Abschaltalgorithmus in den Folgejahren wird nach den Ergebnissen des Gondelmonitorings in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren und der Städteregion
Aachen festgelegt.
Der Einsatz von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich ist möglichst zu vermeiden.
Stolberg, 18. August 2014
(Hartmut Fehr)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
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Hannover: Leibniz Universität, in Kooperation mit Universität Erlangen und weiterer
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-
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Neue
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