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Beschlussvorlage (Gutachten Artenschutz Fläche A)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
6,8 MB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06

Inhalt der Datei

www.ecoda.de ecoda Fachbeitrag Artenschutz UMWELTGUTACHTEN Dr. Bergen & Fritz GbR Ruinenstr. 33 zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren 44287 Dortmund Fon 0231 5869-9510 Fax 0231 5869-9519 ecoda@ecoda.de www.ecoda.de Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe Schönthaler Straße 4 52379 Langerwehe Bearbeiter: Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol. Dr. Frank Bergen, Dipl.-Biol. Dortmund, den 19. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Kartenverzeichnis Tabellenverzeichnis 1 Einleitung ....................................................................................................................... 01 1.1 Anlass und Prüfungsinhalt.........................................................................................01 1.2 Datengrundlage ..........................................................................................................01 1.3 Gesetzliche Grundlagen.............................................................................................02 2 Beschreibung des Vorhabens ....................................................................................... 05 2.1 Windenergieanlagen..................................................................................................05 2.2 Fundamente ................................................................................................................06 2.3 Trafostationen .............................................................................................................06 2.4 Kranstell- und Montageflächen ................................................................................07 2.5 Erschließung ................................................................................................................07 2.6 Parkinterne Kabelverlegung .....................................................................................07 3 Bestand und Bewertung der Vorkommen .................................................................. 10 3.1 Säugetiere ...................................................................................................................10 3.1.1 Fledermäuse ........................................................................................................... 10 3.1.2 Weitere planungsrelevante Säugetiere ................................................................ 11 3.2 Vögel ............................................................................................................................13 3.3 Weitere planungsrelevante Arten ............................................................................15 4 Wirkungen des Vorhabens ........................................................................................... 16 4.1 Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse ............................................................16 4.1.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .................. 16 4.1.2 Barrierewirkung / Zerschneidung ......................................................................... 16 4.1.3 Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes (-> Lebensraumverlust /veränderung) .......................................................................................................... 16 4.1.4 Unfall- und Tötungsrisiko ....................................................................................... 16 4.2 Anlagebedingte Wirkprozesse ..................................................................................16 4.2.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .................. 16 4.2.2 Barrierewirkung / Zerschneidung ......................................................................... 17 4.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .........17 5 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ........................................... 18 5.1 Fledermäuse ...............................................................................................................18 5.1.1 Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen ........................................................... 18 5.1.2 Betriebsbedingte Auswirkungen ........................................................................... 19 5.2 Vögel ............................................................................................................................21 5.2.1 Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen ........................................................... 21 5.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen ........................................................................... 22 5.3 Fazit ..............................................................................................................................26 6 Vermeidungsmaßnahmen............................................................................................ 27 6.1 Vögel ............................................................................................................................27 6.1.1 Vermeidungsmaßnahmen für die Bauflächen...................................................... 27 6.1.2 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion für den Kiebitz (CEFMaßnahmen) .......................................................................................................... 28 7 Zusammenfassung ........................................................................................................ 29 Abschlusserklärung Literaturverzeichnis Anhang Kartenverzeichnis Seite Kapitel 1: Karte 1.1: Räumliche Lage der geplanten Windenergieanlagen ................................................................. 04 Kapitel 2: Karte 2.1: Bauflächen zur Anlage der notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen ................................................................................ 09 Tabellenverzeichnis Seite Kapitel 3: Tabelle 3.1: Bewertung des Untersuchungsraums für die vorkommenden Fledermausarten................... 11 Tabelle 3.2: Planungsrelevante Säugetierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015) (exkl. Fledermäuse) .................................................................................................................................... 11 Tabelle 3.3: Weitere planungsrelevante Tierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015) ............... 15 Kapitel 5: Tabelle 5.1: Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Brutvogelarten ...................... 24 Tabelle 5.2: Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten ..... 26 Kapitel 6: Tabelle 6.1: Brutzeiträume von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche nach LANUV (2015) .............................. 27 Einleitung 01 1 Einleitung 1.1 Anlass und Prüfungsinhalt ecoda Anlass des vorliegenden Fachgutachtens ist die geplante Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (vgl. Karte 1.1). Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m). Im vorliegenden Fachbeitrag werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt (Hinweis: Die artenschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der „Verantwortungsarten" nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt). Darüber hinaus werden ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlage Im Einzelnen wurden folgende Quellen verwendet: - Abfrage planungsrelevanter Arten für die Quadranten des Messtischblatts 5104 - Düren (LANUV 2015). - Abfrage planungsrelevanter Arten aus dem 3-km-Umfeld um die geplanten WEA beim Fundortkataster des LANUV (Datenlieferung 20.07.2015). - Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse), die in den Jahren 2009 / 2010 und 2014 durchgeführt wurden (ECODA 2015a, b). Auf dieser Grundlage erfolgt die Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf planungsrelevante Arten. Einleitung 02 ecoda Die Untersuchungen zu Vögeln und Fledermäusen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) durchgeführt. Um die Anforderungen an die Erfassungstiefe von 24 Begehungen zu Rast-/Zugvögeln zu erfüllen, fanden im Jahr 2014 im März / April und August bis Oktober ergänzende Begehungen statt, so dass die Kartierungen für Brut- und Rastvögel die Anforderungen des Leitfadens erfüllt werden. Im Rahmen der Untersuchungen zu Fledermäusen wurde keine Dauerfassung von Fledermäusen am Boden durchgeführt (Die übrigen Erfassungsansätze erfüllen die Vorgaben des Leitfadens weitestgehend). Insgesamt wurde im durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägten näheren Umfeld der WEA sowohl durch die Detektorbegehungen als auch mit Hilfe der Horchkistenuntersuchung nur eine geringe Fledermaus-Aktivität festgestellt (ECODA 2015b). Vor diesem Hintergrund wird durch die Durchführung einer Dauerfassung von Fledermäusen am Boden kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn erwartet. 1.3 Gesetzliche Grundlagen Die in Bezug auf den besonderen Artenschutz relevanten Verbotstatbestände finden sich in § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es verboten, - wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG gelten i. V. m § 44 Abs. 5 BNatSchG. Danach liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Einleitung 03 ecoda Die Definition, welche Arten als besonders bzw. streng geschützt sind, ergibt sich aus den Begriffserläuterungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. Nr. 14 BNatSchG. Demnach gelten alle europäischen Vogelarten als besonders geschützt und unterliegen so dem besonderen Artenschutz des § 44 Abs. 1. Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5BNatSchG. Zu den streng geschützten Arten werden „besonders geschützte Arten“ gezählt, die „[...] a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (für Vögel irrelevant), c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind.“ Für die Planungspraxis ergibt sich ein Problem, da die aus Art. 5 VS-RL resultierenden Verbote für alle europäischen Vogelarten und somit auch für zahlreiche „Allerweltsarten“ gelten. Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der planungsrelevanten Arten getroffen (KIEL 2007b, LANUV 2014). Als Kriterien dienten dabei der Gefährdungsgrad der einzelnen Arten (Rote Liste), die Einstufung der Arten in den Anhang I der VS-RL sowie die Einstufung ausgewählter Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL. Eine artspezifische Berücksichtigung der „nur“ besonders geschützten Arten in der Planungspraxis hält KIEL (2007a, 2013) für nicht praktikabel, da es sich dabei in NRW um etwa 800 Arten handelt. Der Autor weist daraufhin, dass diese Arten über den flächenbezogenen Biotoptypenansatz in der Eingriffsregelung behandelt werden. Die darunter fallenden Vogelarten befinden sich in NordrheinWestfalen in einem günstigen Erhaltungszustand und sind im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Auch ist grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten (KIEL 2007b). In Bezug auf die Abarbeitung des Artenschutzes, die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe und Erheblichkeitsschwellen wird im vorliegenden Gutachten den Hinweisen und Arbeitshilfen für die artenschutzrechtliche Prüfung gefolgt (Z. B. KIEL 2005, BAUCKLOH et al. 2007, KIEL 2007B, LÜTTMANN 2007, STEIN & BAUCKLOH 2007, LANA 2009, MUNLV 2010, MWEBWV & MKULNV 2010, KIEL 2013, MKULNV & LANUV 2013). Die Protokolle zur artenbezogenen Prüfung sind im Anhang beigefügt. ! Fachbeitrag Artenschutz zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe ! Karte 1.1 Räumliche Lage der geplanten Windenergieanlagen { } z | A Standort einer geplante Windenergieanlage (WEA) { } z | A Standort einer weiteren bestehenden WEA auf dem Gebiet des Stadtteils Echtz der Stadt Düren Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans WEA 7 WEA 9 WEA 8 Planfestgestellte Ortsumgehung Luchem (L12n) ! bearbeiteter Ausschnit der Digitalen Topographischen Karte 1:25.000 (DTK25) Bearbeiter: Dr. Michael Quest, 19. Oktober 2015 0 © Geobasis NRW 2015 Maßstab 1:20.000 @ DIN A3 1.000 Meter ´ Beschreibung des Vorhabens 2 Beschreibung des Vorhabens 2.1 Windenergieanlagen 05 Geplant ist die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit 138,4 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 2,3 MW. Der Rotordurchmesser beträgt 82 m. Der geplante Anlagentyp wird somit eine Gesamthöhe von 179,4 m erreichen. Die getriebelose und damit drehzahlvariable WEA vom Typ E-82 besitzt einen Dreiblattrotor und ein Einzelblattverstellsystem. Eine Besonderheit der WEA ist der Anstrich in einer Grüntonabstufung nach dem Natural-Colour-System im unteren Bereich des Turms, wobei die Helligkeit des Farbtons von unten nach oben zunimmt. Zur Vermeidung von Lichtreflexen sind bei den WEA die Rotorblätter sowie das Gehäuse der Maschinen mit einem matten Grauton beschichtet. Die WEA sind mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet. Ein Überwachungssystem sorgt bei schwerwiegenden Störungen für die Abschaltung der Anlage. Die Anlagen verfügen zudem über eine Eisansatzerkennung. Aufgrund der Bauwerkshöhe von über 100 m über Grund werden die Anlagen eine Tages- und Nachtkennzeichnung erhalten. Die Tageskennzeichnung an den Rotorblättern bei WEA mit einer Gesamthöhe von über 150 m kann in den folgenden beiden Varianten erfolgen: - von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, 6 m grau, 6 m rot und der Rest grau - von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, der Rest grau sowie weißes Blinklicht an der Turmspitze Zudem erhält der Turm einer WEA über 150 m Gesamthöhe einen 3 m breiten, roten Farbring in 40 m Höhe. Die Tageskennzeichnung muss in Verkehrsrot (RAL 3020) ausgeführt werden. Zusätzlich ist auf dem Maschinenhaus ein 2 m breiter, horizontaler orange/roter Streifen in der Mitte von der linken bis zur rechten Seite des Maschinenhauses (rechtwinklig zur Rotorebene) anzubringen (vgl. Abbildung 2.1). Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund kann bei einer Genehmigung weiß blitzender Feuer die Anbringung eines zweiten orange/roten Streifens an den Rotorblättern und die Kennzeichnung des Maschinenhauses entfallen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen weiß blitzendem Feuer und Rotorblattspitze bis zu 65 m betragen. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Befeuerung (üblich Feuer W rot, blinkend, evtl. mit Sichtweitenmessung und Begrenzung; Befeuerung am Turm, ohne Blinken). Die Varianten der Tagesund Nachtkennzeichnung sind in Abbildung 2.1 dargestellt. ecoda Beschreibung des Vorhabens Abbildung 2.1: 2.2 06 Varianten der Tages- und Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen mit einer Höhe von über 150 m (nach BUNDESVERBAND WINDENERGIE E. V. 2008) Fundamente Das Betonfundament einer Enercon E-82 ist kreisförmig und wird unterirdisch angelegt. Als Gründung ist eine auftriebssichere Flachgründung mit 23 m Durchmesser erforderlich. Der Bodenaushub der Fundamentgruben (3,1 m tief) wird nach Fertigstellung der Fundamente z. T. wieder angeschüttet. Durch die drei Fundamente wird im Untergrund eine Fläche von insgesamt rund 1.246 m² vollständig versiegelt. 2.3 Trafostationen Die Trafostation befindet sich bei diesem Anlagentyp im Turm der WEA. Eine separate Trafostation ist nicht erforderlich, so dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch vermieden wird. ecoda Beschreibung des Vorhabens 2.4 07 Kranstell- und Montageflächen Die zur Errichtung der Anlagen benötigten Kranstellflächen werden benachbart zu den Fundamenten auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen dauerhaft angelegt (vgl. Abbildung 2.2). Die Größe einer Kranstellfläche beträgt abzüglich der überlagerten Fundamentfläche je etwa 930 m². Der Oberboden wird auf diesen Flächen abgeschoben. Als Sauberkeitsschicht und zur Erhöhung der Tragfestigkeit wird zwischen dem Unterbau und der Tragschicht ein Geotextil hoher Zugfestigkeit eingebaut. Die Tragschicht wird mit geeignetem Schottermaterial in einer Stärke von 30 bis 35 cm aufgebaut, so dass sie genügend Festigkeit für die Errichtung des Krans bei gleichzeitiger Versickerungsmöglichkeit für Regenwasser bietet. Die Kranstellflächen müssen einer Achslast von 12 t standhalten und eine Flächenpressung von 18,5 t / m² aufnehmen können. Zusätzlich wird benachbart jeweils eine temporäre Montagefläche mit einem Ausmaß von 17 x 50 m (850 m²) sowie eine Lagerfläche mit einem Ausmaß von 17 x 50 m (850 m²) benötigt (vgl. Karte 2.1). Die zur Vormontage beanspruchten Flächen werden in gleicher Schotterbauweise hergestellt und nach Inbetriebnahme der WEA in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt bzw. dieser wird initiiert. Zur Montage der Einzelteile des Hauptkran-Auslegers (Gittermast) wird an jedem WEA-Standort auf einer Länge von 150 m und einer Breite von 3 m vorübergehend eine Straße aus Aluleichtplatten auf den Ackerflächen angelegt (vgl. Karte 2.1). 2.5 Erschließung Die Erschließung der Standorte der geplanten WEA erfolgt aus südlicher Richtung über asphaltierte Wirtschaftswege. Zwischen den Wirtschaftswegen und den Kranstellflächen sind Stichwege (inkl. Einbiegebereiche) neu anzulegen. Die zur Anfahrt genutzten Flächen müssen für das Befahren mit Schwertransportern tragfähig gemacht werden. Für die Wegausbauten wird Schottermaterial verwendet. Die Ausbauten erfolgen in vergleichbarer Weise wie die Anlage der Kranstellflächen. Auch nach dem Aufbau der WEA muss sichergestellt sein, dass die einzelnen WEA für Reparaturen oder Servicearbeiten mit Kranfahrzeugen und LKW erreicht werden können. 2.6 Parkinterne Kabelverlegung Zur parkinternen Verkabelung liegen noch keine Angaben vor. Im Sinne der Vermeidung eines Eingriffs sollte die Verkabelung - sofern möglich - in den Wegeseitenrändern oder unter Ackerflächen erfolgen. Ferner sollte die direkte und damit kürzeste Verbindung zwischen den Standorten gewählt werden. ecoda Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens Abbildung 2.2: Ausführung der Kranstellfläche nach ENERCON (2014) 08 ecoda ! Fachbeitrag Artenschutz zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe ! Karte 2.1 Bauflächen zur Anlage der notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen 7 z | A Bauflächen der geplanten Windenergieanlagen Fundament, dauerhaft, versiegelt Kranstellfläche, Stichweg und Zuwegung, dauerhaft, teilversiegelt Montagefläche, temporär, geschottert Lagerfläche, temporär, hindernissfrei 9 Nebenflächen der bestehenden Windenergieanlagen 8 Fundament, dauerhaft, versiegelt z | A z | A Kranstellfläche, Stichweg und Zuwegung, dauerhaft, teilversiegelt ! bearbeiteter Ausschnit der digitalen Deutschen Grundkarte 1:5000 (DGK5) Bearbeiter: Dr. Michael Quest, 19. Oktober 2015 0 © Geobasis NRW 2015 Maßstab 1:5.000 @ DIN A3 250 Meter ´ Bestand und Bewertung der Vorkommen 3 10 Bestand und Bewertung der Vorkommen Zum räumlichen Auftreten von Fledermäusen und von Brut-, Rast- und Zugvögeln sind Felderhebungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind in zwei Gutachten dargestellt, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (ECODA 2015a, b). 3.1 Säugetiere 3.1.1 Fledermäuse Im Gutachten von ECODA (2015b) wird das Vorkommen von Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA wie folgt zusammengefasst: „Mit mindestens fünf Arten kann das in den Jahren 2009 und 2010 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als durchschnittlich bewertet werden. Die im Rahmen der Detektorbegehungen festgestellte Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum ist im Vergleich mit anderen Gebieten gering. Die festgestellten Fledermausarten nutzten die landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche des Untersuchungsraums so selten bzw. wurden mit so geringen Aktivitätsdichten registriert, dass die landwirtschaftlich geprägten Teilbereiche allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllen. Funktionsräume von Fledermäusen wurden im Bereich der intensiv landwirtschaftlich Teilflächen im Untersuchungsraum nicht ermittelt. Im Gegensatz dazu wurde an den Uferbereichen und über den Wasserflächen des Lucherberger Sees eine hohe Aktivität jagender Wasser- und Zwergfledermäusen festgestellt, so dass diese Bereiche für diese Arten als Funktionsräume besonderer Bedeutung abgegrenzt wurden. Die Ergebnisse der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung deuten darauf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von Abendseglern überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht.“ Darüber hinaus wird im Biotopkataster NRW für den Lucherberger See ein Vorkommen der Kleinen Hufeisennase angegeben, ohne den Nachweiszeitpunkt oder den Status der Art näher zu benennen („Laut Altbeschreibung wurden Nist- und Fledermauskästen im Gebiet angebracht und Arten wie Steinkauz, Wasserfledermaus und Kleine Hufeisennase (!) nachweislich angesiedelt.“ LANUV 2015). Im Fachinformationssystem „Geschütze Arten in NRW“ wird als letztes Nachweisjahr der Art in NRW 1965 angegeben. Aktuell sind Nachweise der Art aus Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bekannt (MEINIG et al. 2009). Ein rezentes Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird nicht erwartet. ecoda Bestand und Bewertung der Vorkommen Tabelle 3.1: 11 Bewertung des Untersuchungsraums für die vorkommenden Fledermausarten Art Bewertung der Bedeutung des Untersuchungsraums sowie seines weiteren Umfeldes Zwergfledermaus - Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungsraums mit geringer Bedeutung - Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See Rauhautfledemaus - geringe Bedeutung Großer Abendsegler - geringe Bedeutung Kleinabendsegler - geringe Bedeutung Breitflügelfledermaus - geringe Bedeutung Wasserfledermaus - Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungsraums mit allenfalls geringer Bedeutung - Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See 3.1.2 Weitere planungsrelevante Säugetiere Nach LANUV (2015) existieren Nachweise für weitere planungsrelevante Säugetierarten (vgl. Tabelle 3.2). Tabelle 3.2: Planungsrelevante Säugetierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015) (exkl. Fledermäuse) (kon: kontinental, Atl: atlantisch; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: schlecht) Art Erhaltungszustand deutsch wissenschaftlich Europäischer Biber Castor fiber G/G Feldhamster Cricetus cricetus -/S Wildkatze Felis silvestris U/- kon / Atl ecoda Bestand und Bewertung der Vorkommen 12 Europäischen Biber Biber sind nach LANUV (2015) charakteristische Bewohner großer, naturnaher Auenlandschaften mit ausgedehnten Weichholzauen. Geeignete Lebensräume sind Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben, Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer. Wichtig sind für Biber ein gutes Nahrungsangebot (v. a. Wasserpflanzen, Kräuter, Weichhölzer), eine ständige Wasserführung sowie störungsarme, grabbare Uferböschungen zur Anlage der Baue. Vom Europäischen Biber wurden im Jahr 2010 im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen Fraßspuren im Bereich des Rückhaltebeckens südwestlich des Echtzer See in ca. 2 km Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA festgestellt. Darüber hinaus ergab die Datenabfrage beim Fundortkataster des LANUV Nachweise von Bibern am Echtzer See, bei D’Horn sowie zwei Nachweise westlich von Lucherberg und ein Nachweis nördlich von Luchem. Alle bekannten Nachweise liegen weiter als 1 km von den geplanten WEA entfernt. Das nähere Umfeld der geplanten WEA (bis 500 m) wird überwiegende intensiv landwirtschaftlich genutzt und hat für den Europäischen Biber als Lebensraum keine Bedeutung. Es werden keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet. Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet. Haselmaus Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern sowie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2015). Nach LANUV (2015) ist unbekannt, ob im Kreis Düren Vorkommen von Haselmäusen existieren. Im Fundortkataster des LANUV (2015) sind keine Haselmausvorkommen aus dem 3 km-Umkreis um die geplanten WEA aufgeführt. Am Lucherberger See sind Vorkommen von Haselmaus jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen. Aufgrund der Entfernung des Sees von über 650 m zu einer geplanten WEA können Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet. Feldhamster Nach LANUV (2015) ist der Feldhamster eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (> 120 cm). In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit den 1970er Jahren vor allem durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, so dass die Art aktuell als „vom Aussterben bedroht“ gilt. Das Hauptverbreitungsgebiet ist die offene weiträumige Bördelandschaft in ecoda Bestand und Bewertung der Vorkommen 13 der Kölner Bucht westlich des Rheins. Aktuell sind nur 3 nennenswerte Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Rhein-Kreis Neuss und Rhein-Erft-Kreis). Vorkommen des Feldhamsters sind im Kreis Düren und auch im 3-km-Umfeld der geplanten WEA nicht bekannt (LANUV 2015). Mit einem Vorkommen im Umfeld der geplanten WEA wird nicht gerechnet. Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet. Wildkatze Die Wildkatze ist nach LANUV (2015) eine Leitart für kaum zerschnittene, möglichst naturnahe waldreiche Landschaften. Sie benötigt große zusammenhängende und störungsarme Wälder (v .a. alte Laub- und Mischwälder) mit reichlich Unterwuchs, Windwurfflächen, Waldrändern, ruhigen Dickichten und Wasserstellen. Bevorzugte Nahrungsflächen sind Waldränder, Waldlichtungen, waldnahe Wiesen und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche Offenlandbereiche (bis zu 1,5 km). Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen Versteckmöglichkeiten als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v. a. dichtes Gestrüpp, bodennahe Baumhöhlen, Wurzelteller, trockene Felsquartiere, verlassene Fuchs- oder Dachsbaue). Gerne werden auch Bunkeranlagen als Winterquartier bei Kälteeinbrüchen oder zur Jungenaufzucht angenommen. Im Fundortkataster des LANUV (2015) sind keine Wildkatzenvorkommen aus dem 3 km-Umkreis um die geplanten WEA aufgeführt. Potenziell geeignete Lebensräume für die Art befinden sich zudem erst in größerer Entfernung (min. 2 km südlich des geplanten WEA im Meroder Wald), so dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet. 3.2 Vögel Im Gutachten von ECODA (2015a) wird das Vorkommen von Vögeln im Umkreis von bis zu 2.000 m um die geplanten WEA folgendermaßen zusammengefasst: Brutvögel „Im UR2000 wurden während der Begehungen in der Brutsaison insgesamt 74 Brutvogel-/ Gastvogelarten festgestellt. Davon nutzten 58 Arten den UR2000 als Bruthabitat, für zwei Arten bestand ein Brutverdacht. Neun Arten wurden als Nahrungsgäste, vier Arten als Durchzügler festgestellt. Eine Art überflog den UR2000 lediglich. Insgesamt ergaben sich für den UR2000 22 Arten, die in NRW als planungsrelevant geführt werden Vogelarten (... Zur Auswahl der Arten vgl. LANUV 2015). Davon werden sieben Arten nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft (… vgl. Tabelle 5.1): ecoda Bestand und Bewertung der Vorkommen 14 - Potenziell kollisionsgefährdete Arten: Rotmilan, Rohrweihe (in Brutplatznähe) - Potenziell WEA-empfindlich beim Auftreten von Brutkolonien: Kormoran, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe - Arten mit einem möglichen Meideverhalten: Kiebitz Rast- und Zugvögel Während der Kartierungen zu den Rast- und Zugvögeln wurden insgesamt 83 Vogelarten registriert. Aufgrund der Biotopausstattung des Untersuchungsraums finden dort Vogelarten geeignete Durchzugs- bzw. Rastgebiete, die an stehende Gewässer (Lucherberger See) oder an Offenland gebunden sind. … 16 Arten sind in einer der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel Nordrhein-Westfalens eingestuft. Elf Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Darüber hinaus sind fünf Arten im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet, weitere fünf Arten gelten in NRW nach Art. 4 (2) EU-Vogelschutzrichtlinie als planungsrelevant. Acht Arten sind aufgrund ihrer koloniebrütenden Nistweise als planungsrelevant eingestuft (…). Insgesamt wurden im Rahmen der Begehungen zur Erfassung von rastenden / ziehenden Arten 27 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen (... Zur Auswahl der Arten vgl. LANUV 2015). Davon werden neun Arten nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft (… vgl. Tabelle 5.2): - Potenziell kollisionsgefährdete Arten: Rotmilan, Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in Brutplatznähe) - Potenziell WEA-empfindlich beim Auftreten von Brutkolonien: Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe, Heringsmöwe - Arten mit einem möglichen Meideverhalten: Kiebitz ecoda Bestand und Bewertung der Vorkommen 3.3 15 Weitere planungsrelevante Arten Nach LANUV (2015) existieren Nachweise für weitere planungsrelevante Tierarten (vgl. Tabelle 3.3). Tabelle 3.3: Weitere planungsrelevante Tierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015) (kon: kontinental, Atl: atlantisch; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: schlecht) Art Erhaltungszustand deutsch wissenschaftlich Kreuzkröte Alytes obstetricans U/U Springfrosch Rana dalmatina G/G Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae G/G Kammmolch Triturus cristatus U/G kon / Atl Am Lucherberger See sind Vorkommen der Amphibienarten Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie Kammmolch - trotz der touristischen Nutzung - nicht grundsätzlich auszuschließen. Im Fundortkataster des LANUV (2015) sind die Arten für den Lucherberger See allerdings nicht aufgeführt. Als Landlebensräume haben die geplanten Standorte der WEA sowie deren Umfeld für die Arten keine Bedeutung. Vorkommen der Kreuzkröte sind laut Abfrage beim Fundortkataster des LANUV (2015) im Umfeld der geplanten WEA nicht bekannt und wegen fehlender geeigneter Lebensräume im Umkreis von bis zu 500 m um die geplanten WEA auch nicht zu erwarten. Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für weitere planungsrelevante Tierarten demnach nicht erwartet. Die Arten werden im Folgenden nicht weiter betrachtet. ecoda Wirkungen des Vorhabens 4 16 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die zu Beeinträchtigungen und Störungen der nach Anhang I und Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Tierarten führen können. 4.1 Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse Die im Folgenden aufgeführten Wirkfaktoren sind nur für den Zeitraum der Bauphase der geplanten WEA zu erwarten. 4.1.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) Während des Baus werden im näheren Umfeld der geplanten Vorhabenstandorte temporär Bodenmieten sowie Lagerflächen angelegt. Für Floren- und Faunenelemente gehen an diesen Standorten Lebensräume verloren, die nach Fertigstellung kurzfristig wieder besiedelt werden können. 4.1.2 Barrierewirkung / Zerschneidung Eine Barrierewirkung / Zerschneidung von Lebensräumen während des Baus der WEA ist nicht zu erwarten. 4.1.3 Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes (-> Lebensraumverlust /veränderung) Das Befahren der Baustellen mit Baufahrzeugen sowie die Bautätigkeiten führen über Lärmimmissionen und optische Störungen zu einer Beunruhigung des Umfeldes. Diese Beeinträchtigungen erstrecken sich über die gesamte Bauphase und werden in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeiten und Entfernungen in unterschiedlichem Maße wirksam sein. 4.1.4 Unfall- und Tötungsrisiko Grundsätzlich besteht ein geringes Risiko, dass Tiere durch Baufahrzeuge zu Tode kommen. 4.2 Anlagebedingte Wirkprozesse 4.2.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) Durch die Fundamente und Kranstellflächen werden landwirtschaftlich genutzte Flächen dauerhaft verloren gehen. Die beanspruchten Flächen werden versiegelt (Fundament) bzw. teilversiegelt (Kranstellfläche, Zuwegung). In den Bereichen der Fundamente kommt es zur Versiegelung des Bodens. Diese Beeinträchtigung ist aus bautechnischen Gründen unvermeidbar. Der Boden verliert dort seine Funktion als Lebensraum für Flora und Fauna sowie als Grundwasserspender und -filter. Zum großen Teil wird der Bodenaushub zur ecoda Wirkungen des Vorhabens 17 Abdeckung des Fundaments wiederverwendet, so dass der Bodenverlust auf ein Minimum reduziert wird. Auf der Fundamentfläche kann anschließend Lebensraum für Flora und Fauna neu entstehen. Die Kranstellflächen sowie die Einbiegebereiche werden nicht vollständig versiegelt und bleiben somit teildurchlässig. 4.2.2 Barrierewirkung / Zerschneidung Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von drei WEA, die insgesamt nur eine geringe Fläche in Anspruch nehmen und zum Teil große Abstände zueinander haben. Daher ist weder mit einer Barrierewirkung (z. B. für Zugvögel) noch mit einer Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen (vgl. Ausführungen in den Fachgutachten zur Avifauna und zu Fledermäusen ECODA 2015a, ECODA 2015b). 4.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse (-> Lebensraumverlust / -veränderung) Bei den betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens handelt es sich um die Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfelds (Lärmimmissionen und optische Störungen durch den Betrieb der WEA (Schattenwurf, Drehung der Rotoren) sowie durch den Wartungsverkehr) sowie um eine mögliche Kollisionsgefahr für Arten, die den freien Luftraum nutzen. Da die Auswirkungen des Wartungsverkehrs aufgrund des seltenen Erscheinens als vernachlässigbar eingestuft werden können, bleiben die Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfelds und das Kollisionsrisiko relevant. Diese Auswirkungen können insbesondere für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Bedeutung sein und wurden daher in zwei Fachgutachten detailliert untersucht (vgl. ECODA 2015a, ECODA 2015b). Da sich die betriebsbedingten Wirkprozesse nur auf das nahe bis mittlere Umfeld von WEA auswirken, kann eine betriebsbedingte Barrierewirkung ausgeschlossen werden. ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 5 18 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände In den folgenden Unterkapiteln erfolgt die Prüfung, ob und in welcher Weise das Vorhaben hinsichtlich der Tierarten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Artikel 1 der EU-Vogelschutz-Richtlinie zu Verstößen gegen das Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 i. V. m Abs. 5 BNatSchG) führen wird. Bezüglich der Tiergruppen Fledermäuse und Vögel erfolgte die detaillierte Prüfung, ob von dem Vorhaben ein Verstoß gegen den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden kann, im Rahmen des jeweiligen Fachgutachtens (ECODA 2015a & b), auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Für diese Tiergruppen werden im Folgenden nur die relevanten Ergebnisse der Prüfung dargestellt. 5.1 Fledermäuse 5.1.1 Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen Werden Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Die Standorte der geplanten WEA sowie die erforderlichen Baunebenflächen (Kranstell-, Montage-, und Lagerflächen sowie Zuwegung und Abbiegebereiche) befinden sich auf intensiv ackerbaulich genutzten Flächen (vgl. Karte 2.1). Nach derzeitigem Stand sind von der Planung keine potenziellen Fortpflanzungsstätten (Gebäude, ältere Gehölzbestände o. ä.) betroffen (vgl. Karte 2.1). Tötungen oder Verletzungen im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Im Rahmen der Untersuchungen wurden im nahen Umfeld der geplanten WEA keine Bereiche festgestellt, die eine Bedeutung für Fledermäuse aufweisen. Insbesondere existieren im Bereich der geplanten Bauflächen und auch in deren näherer Umgebung keine potenziellen Quartierstrukturen. Die im Rahmen der Untersuchung nachgewiesenen Jagdhabitate befinden sich weiter als 650 m von den geplanten Anlagenstandorten entfernt. Baubedingte Störungen treten zudem nur kurzzeitig auf und werden den Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern. ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 19 Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Die Standorte der geplanten WEA sowie die erforderlichen Baunebenflächen (Kranstell-, Montage-, und Lagerflächen sowie Zuwegung und Abbiegebereiche) befinden sich auf intensiv ackerbaulich genutzten Flächen (vgl. Karte 2.1). Nach derzeitigem Stand sind von der Planung keine potenziellen Fortpflanzungsstätten (Gebäude, ältere Gehölzbestände o. ä.) betroffen (vgl. Karte 2.1). Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. 5.1.2 Betriebsbedingte Auswirkungen Werden Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) (Kollisionsrisiko) NIERMANN et al. (2011) benennen sieben Arten, für die eine Kollisionsgefahr an WEA nicht grundsätzlich ausgeschlossen Breitflügelfledermaus, werden kann Zweifarbfledermaus, (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Kleinabendsegler, Zwergfledermaus sowie Mückenfledermaus). Für drei weitere Arten (die im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt wurden und für die aus dem Umfeld der Planung auch keine Nachweise vorliegen) liegen bisher so wenige Daten vor, dass eine abschließende Bewertung nicht möglich ist. Vorsorglich sollten nach NIERMANN et al. (2011) diese Arten bei der Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos mitbetrachtet werden (Nordfledermaus, Mopsfledermaus und Weißrandfledermaus). MKULNV & LANUV (2013) benennen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen sechs Arten, die generell als WEA-empfindlich (kollisionsgefährdet) angesehen werden (Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Breitflügelfledermaus). Für die Zwergfledermaus (und die Zweifarbfledermaus, die im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen wurde) könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Kollisionsgefährdung bestehen (s. u.). Für alle weiteren Arten (u. a. Arten der Gattung Myotis und Plecotus) besteht nach dem derzeitigen Stand der Forschung generell allenfalls ein sehr geringes Kollisionsrisiko. Sie werden deswegen bei der Prognose des Kollisionsrisikos nicht betrachtet. Die als WEA-empfindlich eingestuften Arten Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus nutzen den Untersuchungsraum so selten, dass ein relevantes Kollisionsrisiko für diese Arten nicht erwartet wird. Die ebenfalls im Untersuchungsraum nachgewiesene Wasserfledermaus wird nicht als WEAempfindlich angesehen (vgl. MKULNV & LANUV 2013). Für die Zwergfledermaus ergaben sich im Untersuchungsraum keine Hinweise auf Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Weibchen. Im Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013, S. 38) wird zur Bewertung des Kollisionsrisikos ausgeführt: „Aufgrund der Häufigkeit können bei dieser Art Tierverluste ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 20 ecoda durch Kollisionen an WEA grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.“ Vor diesem Hintergrund können Kollisionen von Zwergfledermäusen an WEA innerhalb der geplanten Windkraftkonzentrationszone zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Insgesamt liegen durch die existierenden Daten keine Hinweise darauf vor, dass für Fledermäuse an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte. Kollisionen von Fledermäusen an den geplanten WEA können zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Es liegen bereits mehrere Untersuchungen vor, in denen kein Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen nachgewiesen wurde. Insbesondere für die Zwergfledermaus existieren belastbare Erkenntnisse darüber, dass auch der Nahbereich von WEA genutzt wird. Nach BRINKMANN et al. (2011) sind Hinweise auf Störungen und Verdrängungen von Fledermäusen durch WEA aktuell nicht bekannt. Eine Studie von BACH (2001), die auf eine kleinräumige Meidung von WEA durch Breitflügelfledermäuse hindeutet, wurde an Anlagentypen durchgeführt, die heute nicht mehr errichtet werden. Die Ergebnisse dieser Studie sind auf heutige Anlagentypen nicht mehr übertragbar (vgl. BRINKMANN et al. 2011). Ultraschall, der möglicherweise von einzelnen WEA-Typen emittiert wird, scheint allenfalls geringe Auswirkungen auf Fledermäuse zu haben (vgl. RODRIGUES et al. 2008). Zusammenfassend liegen derzeit keine Gründe für die Annahme vor, die Errichtung oder der Betrieb von WEA innerhalb der geplanten Windkraftkonzentrationszone könnte betriebsbedingt zu erheblichen Störungen von Fledermäusen führen. Es wird davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Bereiche mit erhöhter Aktivität auch nach Errichtung und Inbetriebnahme von WEA in gleichem Maße genutzt werden. Etwaige Ausweichbewegungen (als Reaktion auf die WEA, wie sie etwa von Abendseglern beobachtet worden sind) beim bloßen Durchfliegen des Untersuchungsraums sind sicherlich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu bewerten. nicht als eine erhebliche Störung im Sinne des Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 21 Insgesamt wird nicht erwartet, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten WEA Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen der festgestellten Arten kommt. Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Wegen des fehlenden bzw. höchstens sehr geringen Meideeffekts von Fledermäusen gegenüber WEA wird auch nicht erwartet, dass es betriebsbedingt zu Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommt. 5.2 Vögel 5.2.1 Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen sind für die planungsrelevanten Vogelarten denkbar, die auf den Bauflächen oder in der näheren Umgebung Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten besitzen bzw. unter Berücksichtigung der Habitatstruktur besitzen könnten (Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche und Mäusebussard: vgl. Tabelle 5.1). Nach derzeitigem Planungsstand werden für die Anlage der Zuwegung keine Rodungen oder Rückschnitte von Gehölzen notwendig. Vor diesem Hintergrund sind direkte bau- und anlagenbedingte Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten von gehölzbrütenden Arten ausgeschlossen. Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) oder damit im Zusammenhang stehend Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Grundsätzlich kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Arten in der Lage sind, sich drohenden Gefahren (bspw. durch Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen aktiv zu entziehen. Die Möglichkeit, dass Individuen der Arten baubedingt verletzt oder getötet werden, ergibt sich nur dann, wenn sich auf den Bauflächen der WEA Nester der Arten mit nicht flüggen Jungvögeln befinden. Die geplanten Bauflächen zur Errichtung der WEA (Fundamente, Kranstell-, Lager- und Montageflächen sowie Zuwegung) befinden sich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und somit auf besiedelten Flächen bzw. in potenziellen Bruthabitaten von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche. Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind entsprechende Maßnahmen vorzunehmen (vgl. Kapitel 6.2). Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Brutvogelkartierung kann nicht usgeschlossen werden, dass sich bei Baubeginn Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards im näheren Umfeld der WEA befinden. ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 22 Es wird erwartet, dass - sollten zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störreize überhaupt eine Störwirkung entfalten - im Umfeld genügend Raum besteht, in die eventuell gestörte Individuen ausweichen können. Eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen wird nicht erwartet. 5.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen MKUNLV & LANUV (2013) gehen im Sinne einer Regelfallvermutung davon aus, dass für WEAunempfindliche Arten betriebsbedingt grundsätzlich keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden. Aus diesem Grund definieren MKUNLV & LANUV (2013) WEAempfindliche Arten bzw. Artengruppen, für die der Betrieb von WEA - zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) aufgrund von Kollisionen oder - zu einer Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BNatSchG) führen könnte. WEA-unempfindliche planungsrelevante Arten Gemäß des Leitfadens Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (MKULNV & LANUV 2013) ist für alle nicht als WEAempfindlich aufgeführten Vogelarten„… im Regelfall davon auszugehen, dass die artenschutzrecht- lichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.“ Dementsprechend sind keine betriebsbedingten Auswirkungen von WEA durch die Planung für die Arten Zwergtaucher, Rebhuhn, Silberreiher, Graureiher, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Flussuferläufer, Teichhuhn, Waldohreule, Steinkauz, Eisvogel, Feldlerche, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Nachtigall, Steinschmätzer, Baumpieper, Wiesenpieper zu erwarten. Demnach können für die oben genannten Arten die Fragen, ob durch das Vorhaben betriebsbedingt - Tiere verletzt oder getötet (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) werden, - sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern wird (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder - Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hervorgerufen werden (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG), verneint werden. ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 23 WEA-empfindliche Arten Insgesamt wurden im Rahmen der Untersuchung zehn Arten festgestellt, die nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft sind: - Potenziell kollisionsgefährdete Arten: Wiesenweihe, Rohrweihe (jeweils in Brutplatznähe), Rotmilan - Potenziell WEA-empfindlich beim Auftreten von Brutkolonien: Kormoran, Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe, Heringsmöwe - Arten mit einem möglichen Meideverhalten: Kiebitz Für die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Schwarzkopfmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe ist ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG nach MKULNV & LANUV (2013) dann möglich, wenn sich Brutkolonien im Umkreis von bis zu 1.000 m um geplanten WEA befinden. In diesem Umkreis wurden von den Arten keine Kolonien festgestellt (vgl. Tabelle 5.1 und 5.2). Vor diesem Hintergrund wird für diese Arten der Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet. Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen eines Projekts müssen zudem nur die WEA-empfindlichen Arten berücksichtigt werden, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine durchschnittliche Bedeutung zukommt. Für die WEA-empfindlichen Arten Wiesenweihe, Rohrweihe, Rotmilan (vgl. Tabellen 5.1 und 5.2) können - vor dem Hintergrund der geringen bzw. geringen bis durchschnittlichen Bedeutung des Untersuchungsraums - die Fragen, ob ein Vorhaben - den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern wird (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder - betriebsbedingt zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einer Art führen wird (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) verneint werden (s. o.). Als WEA-empfindliche Art, für die der Untersuchungsraum zumindest eine durchschnittliche Bedeutung zugewiesen wurde, wurde der Kiebitz festgestellt (vgl. Tabelle 5.1 und 5.2). Der Untersuchungsraum liegt zudem im bekannten Durchzugskorridor von Kranichen, dem vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen wird. Für diese zwei Arten erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung des Untersuchungsraums als Lebensraum sowie der Lage der festgestellten Reviere / Aufenthaltsorte die Prüfung, ob von dem ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 24 Vorhaben betriebsbedingte Auswirkungen zu erwarten sind, durch die ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird. Kiebitz: Die Prüfung ergab, dass der Betrieb der geplanten WEA - unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und der vorsorglichen Durchführung von CEF-Maßnahmen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. Kapitel 6.2). Kranich: Die Prüfung ergab, dass der Betrieb der geplanten WEA nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Tabelle 5.1: Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Brutvogelarten (weiß unterlegt: Für diese Arten wurde der UR1000 bewertet; grau unterlegt: Für diese Arten wurde der UR2000 bewertet) Bedeutung des baubedingte Empfindlichkeit / Betroffenheit Art UR1000 / UR2000 betriebsbedingte Empfindlichkeit / Betroffenheit (MKUNLV & LANUV 2013) nicht per se auszuschließen Rebhuhn besondere Kormoran geringe - Graureiher durchschnittliche - geringe - kollisionsgefährdet Rohrweihe geringe bis durchschnittliche - kollisionsgefährdet in Brutplatznähe Mäusebussard durchschnittliche nicht per se auszuschließen Turmfalke durchschnittliche (*) Rotmilan Kiebitz Flussuferläufer durchschnittliche bis nicht per se besondere auszuschließen geringe bis durchschnittliche detaillierte Konfliktanalyse erforderlich x - (keine Brutkolonien vorhanden) x Meideverhalten x ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 25 Fortsetzung Tabelle 5.1: Bedeutung des baubedingte Empfindlichkeit / Betroffenheit Art UR1000 / UR2000 Schwarzkopfmöwe geringe - Sturmmöwe geringe - Silbermöwe geringe - Steinkauz durchschnittliche bis besondere Waldkauz gering - Eisvogel besondere - betriebsbedingte Empfindlichkeit / Betroffenheit (MKUNLV & LANUV 2013) detaillierte Konfliktanalyse erforderlich - (keine Brutkolonien vorhanden) - (keine Brutkolonien vorhanden) - (keine Brutkolonien vorhanden) (*) Kleinspecht geringe Saatkrähe besondere (*) Feldlerche besonders nicht per se auszuschließen Rauchschwalbe durchschnittliche (*) Mehlschwalbe durchschnittliche (*) Steinschmätzer gering x - (-)* von diesen Arten liegen zwar Brutnachweise im Untersuchungsraum vor, die Anlagenstandorte sowie die Zuwegung befinden sich nicht in bekannten oder in potenziellen Bruthabitaten, sodass eine baubedingte Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie damit einhergehende Individuenverluste und somit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht erwartet werden. ecoda Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Tabelle 5.2: 26 Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten Art Bedeutung des UR2000 betriebsbedingte Empfindlichkeit / Betroffenheit (MKUNLV & LANUV 2013) Löffelente geringe Zwergtaucher geringe - besondere - (keine Brutkolonien vorhanden) Silberreiher geringe - Wiesenweihe geringe Rohrweihe geringe Sperber geringe - Rotmilan geringe Kollisionsrisiko durchschnittliche Meideverhalten Lachmöwe durchschnittliche bis besondere - (keine Brutkolonien vorhanden) Sturmmöwe durchschnittliche - (keine Brutkolonien vorhanden) Silbermöwe geringe - (keine Brutkolonien vorhanden) Heringsmöwe geringe - (keine Brutkolonien vorhanden) Waldohreule geringe - Braunkehlchen geringe - Kormoran Kiebitz 5.3 zu berücksichtigen kollisionsgefährdet in Brutplatznähe kollisionsgefährdet in Brutplatznähe x Fazit Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden - unter Berücksichtigung notwendiger Vermeidungsmaßnahmen - nicht die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. ecoda Vermeidungsmaßnahmen 27 6 Vermeidungsmaßnahmen 6.1 Vögel 6.1.1 Vermeidungsmaßnahmen für die Bauflächen Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Fundamente, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung und Abbiegebereiche) Niststätten von Rebhühnern, Kiebitzen oder Feldlerchen existieren (Kapitel 5). Zur Vermeidung des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ist daher eine geeignete Maßnahme vorzunehmen. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl: 1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (vgl. Tabelle 6.1). 2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März, vgl. Tabelle 6.1). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. 3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden. Tabelle 6.1: Brutzeiträume von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche nach LANUV (2015) Art Rebhuhn Kiebitz Feldlerche Brutzeit gesamt März A M April E A M Mai E A M Juni E A M Juli E A M E ecoda Vermeidungsmaßnahmen 6.1.2 28 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion für den Kiebitz (CEFMaßnahmen) Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für den Kiebitz optimiert werden. Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der Anlagen so hergestellt sein müssen, dass sie von Kiebitzen nutzbar sind. Eine Zuordnung von betroffenen Brutpaaren bzw. Fortpflanzungsstätten zu einer geplanten WEA ist nicht möglich. Um eine Bezugsgröße zur Ermittlung des Flächenumfangs zu erhalten, wird in Anlehnung an REICHENBACH et al. (2000) angenommen, dass für brütende Kiebitze − innerhalb einer Entfernung von 50 m zu einem Standort einer geplanten WEA, eine Funktionsminderung des Habitats von 50 % anzunehmen ist. Der Gesamtraum im Umkreis von 50 m um eine WEA umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha. Bei einer Funktionsminderung um 50 % beträgt der Kompensationsumfang ca. 0,4 ha. − innerhalb einer Entfernung zwischen 50 m und 100 m zu einem Standort einer geplanten WEA, eine Funktionsminderung des Habitats um 25 % anzunehmen ist. Der Gesamtraum im Umkreis von 50 bis 100 m um eine WEA umfasst eine Fläche von ca. 2,35 ha. Bei einer Funktionsminderung um 25 % beträgt der Kompensationsumfang ca. 0,6 ha. − in einer Entfernung von mehr als 100 m zu einem Standort einer geplanten WEA keine erheblichen Beeinträchtigungen mehr entstehen. Vor diesem Hintergrund beträgt der Funktionsverlust „Brut- und Nahrungshabitat des Kiebitz“ pro WEA ca. 1 ha, sofern sich der gesamte Einwirkbereich der WEA in einem genutzten Kiebitz-Habitat befindet. Im vorliegenden Fall befinden sich Brutbereiche bzw. mögliche Brutbereiche - für die geplante WEA 3 auf ca. 30 % und - für die geplante WEA 2 auf ca. 1 % der Fläche innerhalb des Wirkraums um eine WEA. Vor diesem Hintergrund wird - unter Berücksichtigung eines Puffers - der Flächenumfang für die CEFMaßnahmen von 0,5 ha (0,4 ha für die geplante WEA 9 und 0,1 ha für die geplante WEA 8) als ausreichend erachtet. Geeignete Maßnahmen sind im Leitfaden des MKULNV (2013) (hier: insbesondere Ackerextensivierung) aufgeführt. ecoda Zusammenfassung 7 29 Zusammenfassung Anlass des vorliegenden Fachgutachtens ist die geplante Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (vgl. Karte 1.1). Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m). Im vorliegenden Fachbeitrag werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Die Prüfung ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. ecoda Abschlusserklärung ecoda Abschlusserklärung Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Die Datenerfassung, die zu diesem Gutachten geführt hat, wurde mit größtmöglicher Sorgfalt vorgenommen. Dortmund, den 19. Oktober 2015 Dr. Michael Quest Literaturverzeichnis BACH, L. (2001): Fledermäuse und Windenergienutzung - reale Probleme oder Einbildung? Vogelkundliche Berichte aus Niedersachsen 33 (2): 119-124. BAUCKLOH, M., E.-F. KIEL & W. STEIN (2007): Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. Eine Arbeitshilfe des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung 39 (1): 13-18. BRINKMANN, R., O. BEHR, F. KORNER-NIEVERGELT, J. MAGES, I. NIERMANN & M. REICH (2011): Zusammenfassung der praxisrelevanten Ergebnisse und offene Fragen. In: BRINKMANN, R., O. BEHR, I. NIERMANN & M. REICH (Hrsg.): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Umwelt und Raum 4: 425-457. BUNDESVERBAND WINDENERGIE E. V. (2008): Entwicklung eines Hindernisbefeuerungskonzeptes zur Minimierung der Lichtemission an On- und Offshore-Windenergieparks und -anlagen unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit der Aspekte Umweltverträglichkeit sowie Sicherheit des Luft- und Seeverkehrs. Abschlussbericht zum HIWUS-Projekt. September 2008. Im Auftrag des Bundesverbandes WindEnergie e.V., gefördert von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt, Aktenzeichen: 24127. ECODA (2015a): Avifaunistisches Fachgutachten zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren. Aktualisierte Fassung des Gutachtens vom 31.07.2012. Unveröffentl. 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MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom 05.02.2013. http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads MKULNV & LANUV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN & LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2013): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Düsseldorf. MWEBWV & MKULNV (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NORDRHEINWESTFALEN & MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. NIERMANN, I., R. BRINKMANN, F. KORNER-NIEVERGELT & O. 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Anhang: − Anhang: Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): . . Bei den geplanten Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m) Das Wirkpotenzial von WEA umfasst: - bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Tötung und Verletzung von Individuen - Habitatverluste für planungsrelevante Arten durch die Anlage der benötigten Infrastruktur für die WEA (Überbauung) - Habitatverluste für planungsrelevante Arten aufgrund von Meideverhalten (optische Effekte und Geräuschemissionen) - Zerschneidung funktional zusammenhängender Raumeinheiten (Barrierewirkung), Einfluss auf das Migrationsverhalten von Tieren Besonders für Vögel und Fledermäuse können erhebliche Auswirkungen der geplanten WEA nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Deswegen wurden die Auswirkungen der geplanten WEA auf diese Tiergruppen in zwei Fachgutachten prognostiziert und bewertet (vgl. Fachgutachten Fledermäuse und Avifaunistisches Fachgutachten). Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ■ ja nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja ■ nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Säugetiere: Europäischer Biber, Haselmaus, Wildkatze Vögel: "Allerweltsarten" (alle nicht-planungsrelevanten Arten). Darüber hinaus: Rebhuhn, Löffelente, Zwergtaucher, Silberreiher, Graureiher, Kormoran, Wiesenweihe, Rohrweihe, Sperber, Rotmilan, Turmfalke, Flussuferläufer, Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe, Heringsmöwe, Waldohreule, Steinkauz, Waldkauz, Eisvogel, Kleinspecht, Saatkrähe, Feldlerche, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Braunkehlchen, Steinschmätzer und Wiesenpieper Amphibien: Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch, Springfrosch, Kammmolch Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland V Nordrhein-Westfalen 2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als kollisionsgefährdet. Die Breitflügelfledermaus trat im Untersuchungsraum und seinem weiteren Umfeld nur selten auf. Dem Untersuchungsraum wurde eine geringe artspezifische Bedeutung beigemessen. Funktionsräume wurden für die Art vor diesem Hintergrund nicht abgegrenzt. Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 3 Nordrhein-Westfalen R Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als grundsätzlich kollisionsgefährdet. Aufgrund des seltenen Auftretens der Art wurde dem Untersuchungsraum eine geringe artspezifische Bedeutung zugewiesen. Funktionsräume der Art wurden nicht ermittelt. Hinweise auf eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für ziehende Abendsegler wurden nicht erbracht. Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kleinbendsegler (Nyctalus leisleri) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland G Nordrhein-Westfalen V Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als kollisionsgefährdet. Innerhalb des Untersuchungsraums wurde die Art nicht festgestellt, ein Vorkommen aus dem Umfeld des Untersuchungsraums ist aber im Rahmen der WEA-Planungen für die angrenzenden WEA Düren-Echtz festgestellt worden (Ein Nachweis eines überfliegenden Tieres am 09.08.2009 westlich von Echtz). Funktionsräume wurden für die Art nicht abgegrenzt. Es ergaben sich zudem keine Hinweise auf ein nennenswertes Zuggeschehen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsraum eine geringe artspezifische Bedeutung zugewiesen. Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland G Nordrhein-Westfalen R Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als kollisionsgefährdet. Die Rauhautfledermaus trat im Untersuchungsraum nur selten auf. Funktionsräume wurden für die Art nicht abgegrenzt. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf ein nennenswertes Zuggeschehen. Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen G Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Wasserfledermäuse wurden vor allem im nördlichen Teil des Untersuchungsraums über der Wasserfläche des Lucherberger Sees regelmäßig jagend festgestellt, wobei maximal bis zu vier Tiere gleichzeitig registriert wurden. Dieser Bereich wird als ein Jagdgebiet mit hoher Aktivitätsdichte (Wertstufe I) und somit als Jagdgebiet mit besonderer Bedeutung für die Art abgegrenzt. Den großflächig vorhandenen offenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen des Untersuchungsraums wird eine allenfalls geringe artspezifische Bedeutung beigemessen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen * Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) u. U. als kollisionsgefährdet. Im Untersuchungsraum wurde am Lucherberger See ein Jagdgebiet mit hoher Aktivität (Funktionsraum besonderer Bedeutung) festgestellt. Der Funktionsraum befindet sich in über 650 m zum nächstgelegenen geplanten Standort einer WEA. Den intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereichen im Umfeld der geplanten WEA wurde eine geringe Bedeutung beigemessen. Hinweise auf Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Weibchen wurden im Untersuchungsraum nicht erbracht. Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldhamster (Cricetus cricetus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 1 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe oben. Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Kontrolle der Bauflächen auf Besiedlung durch den Feldhamster vor Baubeginn - Falls auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt werden, wären diese durch eine sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen Feldhamster muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen (s. o.). Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen wird. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand). B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldlerche (Alauda arvensis) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 2S Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von Feldlerchen existieren. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl: 1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 30. März außerhalb der Brutzeiten der Art. 2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Art. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von Feldlerchen besiedelt werden können (01. Juli bis 30. März ). 3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der Art. Werden keine Brutvorkommen der Art ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Feldlerchen brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit verschoben werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen wird. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kiebitz (Vanellus vanellus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 3S Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut ■ rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015a). Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von Kiebitzen existieren. Die Art weist nach MKUNLV & LANUV (2013) ein Meideverhalten gegenüber WEA (im Umkreis von ca. 100 m um WEA) auf. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gänzlich vermeiden zu können, sind entsprechende Maßnahmen vorzunehmen. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 5.1.1): 1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 10. Juni bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der Art. 2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Art. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von Kiebitzen besiedelt werden können (10. Juni bis 10. März). 3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der Art. Werden keine Brutvorkommen der Art ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Kiebitze brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit verschoben werden. Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen in einer Größenordnung von 0,5 ha für den Kiebitz optimiert werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen wird. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand). B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kranich (Grus grus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen - Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2015a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindlich. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015a). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand). B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Mäusebussard (Buteo buteo) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen * Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2015a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine Maßnahmen notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015a). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand). B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Rebhuhn (Perdix perdix) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 2S Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5104 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von Rebhühnern existieren. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl: 1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 11. Juni bis 20. März außerhalb der Brutzeiten der Art. 2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Art. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von Rebhühnern besiedelt werden können (11. Juni bis 20. März ). 3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der Art. Werden keine Brutvorkommen der Art ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Rebhühnern brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit verschoben werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen wird. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein