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Beschlussvorlage (Abwägung Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,0 MB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB 1 Ö1 ....................................................................................................................................................... 1 1.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1 1.1.a Flächen B und C ............................................................................................................................ 1 1.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ................................... 1 1.1.c Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen .................. 2 1.1.d Denkmalschutz .............................................................................................................................. 4 1.1.e Artenschutz .................................................................................................................................... 4 1.1.f NATO-Leitung ................................................................................................................................ 5 1.1.g Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung......................................................................... 5 2 Ö2 ....................................................................................................................................................... 6 2.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 6 2.1.a Orts- und Landschaftsbild .............................................................................................................. 6 2.1.b Schall ............................................................................................................................................. 7 2.1.c NATO-Leitung ................................................................................................................................ 8 2.1.d Landschaftsbild / Denkmalschutz ................................................................................................... 8 2.1.e Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen ...................................................... 8 3 Ö3 ....................................................................................................................................................... 9 3.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 9 3.1.a Vorbelastung .................................................................................................................................. 9 3.1.b Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 10 3.1.c Kostenumlegung .......................................................................................................................... 10 3.1.d Verzicht auf die Fläche A ............................................................................................................. 11 3.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 11 3.2.a Abstände zu Siedlungsbereichen ................................................................................................. 11 3.2.b Schall ........................................................................................................................................... 12 3.2.c Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 13 3.3 Mit Schreiben vom 12.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 13 3.3.a Schall ........................................................................................................................................... 13 3.3.b Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 14 4 Ö4 ..................................................................................................................................................... 15 4.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 15 4.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 15 4.1.b Vorwegnahme der Abwägung ...................................................................................................... 16 4.1.c Landschaftsplan ........................................................................................................................... 17 4.1.d Beanspruchung von Fichtenkulturen ............................................................................................ 17 4.1.e Windwurfflächen........................................................................................................................... 18 4.1.f Einnahmequellen ......................................................................................................................... 18 4.1.g Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen ....................................................................... 18 I / VI Inhaltsverzeichnis 4.1.h Vorbelastungen ............................................................................................................................ 19 4.1.i Schloss Merode ........................................................................................................................... 20 4.1.j Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D ..................................................................................... 20 4.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 21 4.2.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 21 4.2.b Politische Interessen .................................................................................................................... 22 4.2.c Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 22 4.2.d Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 23 4.2.e Schloss Merode ........................................................................................................................... 23 4.2.f Stellplätze .................................................................................................................................... 24 4.2.g Anhänge....................................................................................................................................... 25 4.3 Mit Schreiben vom 11.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 26 4.3.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 26 4.3.b Politische Interessen .................................................................................................................... 27 4.3.c Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 28 4.3.d Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 28 4.3.e Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald........................................................................... 28 5 Ö5 ..................................................................................................................................................... 29 5.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 29 5.1.a Landschaftsbild ............................................................................................................................ 29 5.1.b Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 29 5.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 30 6 Ö6 ..................................................................................................................................................... 30 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 30 6.1.a Landschaftsbild / Alternative Energiequellen ............................................................................... 30 7 Ö7 ..................................................................................................................................................... 31 7.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 31 7.1.a Information der Bürgerinnen und Bürger ...................................................................................... 31 7.1.b Information der Investoren ........................................................................................................... 32 7.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 33 7.1.d Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern ................................................. 33 7.1.e Bundespolitische Vorgaben ......................................................................................................... 34 7.1.f Kosten/Nutzen-Analyse................................................................................................................ 34 7.1.g Beteiligung an den Gewinnen ...................................................................................................... 35 7.1.h Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 35 8 Ö8 ..................................................................................................................................................... 36 8.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36 8.1.a Flächeneigentum.......................................................................................................................... 36 9 Ö9 ..................................................................................................................................................... 36 9.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36 9.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 36 II / VI Inhaltsverzeichnis 9.1.b 9.1.c 9.1.d 9.1.e 9.1.f 10 Bestehende Anlagen .................................................................................................................... 36 Artenschutz .................................................................................................................................. 37 NATO-Leitung .............................................................................................................................. 37 Landespolitische Vorgaben .......................................................................................................... 38 Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 38 Ö10 ................................................................................................................................................... 39 10.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 39 10.1.a Beanspruchung von Wald / Artenschutz ...................................................................................... 39 10.1.b Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 39 10.1.c Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ...................................................................... 40 10.1.d Denkmalschutz ............................................................................................................................ 40 10.1.e Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild .............................................................................................. 40 10.1.f NATO-Leitung .............................................................................................................................. 40 11 Ö11 ................................................................................................................................................... 41 11.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 41 11.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 41 12 Ö12 ................................................................................................................................................... 42 12.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 42 12.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 42 12.1.b Vorbelastungen ............................................................................................................................ 42 12.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 43 12.1.d Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 43 12.1.e Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen ............................................................................. 43 13 Ö13 ................................................................................................................................................... 44 13.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44 13.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 44 14 Ö14 ................................................................................................................................................... 44 14.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44 14.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 44 14.1.b Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 45 14.1.c TA-Lärm ....................................................................................................................................... 45 14.1.d NATO-Leitung .............................................................................................................................. 46 14.1.e Artenschutz .................................................................................................................................. 46 14.1.f Zusammenfassung....................................................................................................................... 46 14.1.g Wertminderungen......................................................................................................................... 47 15 Ö15 ................................................................................................................................................... 47 15.1 Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 47 15.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 47 15.1.b Mergellöcher ................................................................................................................................ 48 15.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 48 III / VI Inhaltsverzeichnis 15.1.d 15.1.e 15.1.f 15.1.g 15.1.h 16 Artenschutz .................................................................................................................................. 48 Schall ........................................................................................................................................... 49 Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 50 Errichtung von Einzelanlagen ...................................................................................................... 50 Naherholung ................................................................................................................................ 50 Ö16 ................................................................................................................................................... 51 16.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 51 16.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ..................................... 51 16.1.b Landschaftsbild ............................................................................................................................ 51 16.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 52 16.1.d Denkmalschutz / Landschaftsbild ................................................................................................. 52 16.1.e NATO-Leitung .............................................................................................................................. 52 16.1.f Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild........................................................................... 52 16.1.g Verspargelung .............................................................................................................................. 53 16.1.h Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 53 17 Ö17 ................................................................................................................................................... 53 17.1 Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 53 17.1.a Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ........................................................................... 53 17.1.b Eignung der bestehenden Konzentrationszone............................................................................ 54 17.1.c Gebietseinstufung nach TA-Lärm................................................................................................. 55 17.1.d Gut Merberich .............................................................................................................................. 55 18 Ö18 ................................................................................................................................................... 56 18.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 56 18.1.a Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen ......................................................................... 56 18.1.b Ausreichende Flächengröße ........................................................................................................ 58 18.1.c Rotor innerhalb der Potentialfläche .............................................................................................. 58 18.1.d Fazit ............................................................................................................................................. 60 19 Ö19 ................................................................................................................................................... 61 19.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 61 19.1.a Standortuntersuchung .................................................................................................................. 61 19.1.b Standortuntersuchung .................................................................................................................. 61 19.1.c Artenschutz in Bezug auf die Fläche B ........................................................................................ 62 19.1.d Artenschutz in Bezug auf die Fläche A ........................................................................................ 62 19.2 Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 64 19.2.a Umfang der Artenschutzuntersuchungen ..................................................................................... 64 19.2.b Fläche D....................................................................................................................................... 66 19.2.c Fläche A ....................................................................................................................................... 66 19.2.d Fledermäuse ................................................................................................................................ 68 19.2.e Turmfalke, Mäusebussard und Rotmilan...................................................................................... 72 19.2.f Vögel der Feldflur: Grauammer, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche .................................................... 73 19.2.g Rastvögel: Kiebitz und Wiesenpieper........................................................................................... 74 IV / VI Inhaltsverzeichnis 19.2.h 19.2.i 19.2.j 19.2.k 20 Kraniche ....................................................................................................................................... 75 Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ ................................................................. 75 Kompensation .............................................................................................................................. 77 Ausweichräume............................................................................................................................ 78 Ö20 ................................................................................................................................................... 78 20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 78 20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 78 20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 79 20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 80 20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 80 20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 80 20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 81 20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C ....................................................................................................... 81 21 Ö21 ................................................................................................................................................... 82 21.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 82 21.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 82 21.1.b Realisierbarkeit von Flächen im Wald .......................................................................................... 83 21.1.c Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 85 21.1.d Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 85 21.1.e Verspargelung .............................................................................................................................. 86 21.1.f Substanzieller Raum .................................................................................................................... 86 21.1.g Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 87 21.1.h Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 87 21.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 88 21.2.a Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 88 21.2.b Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 89 21.3 Mit Schreiben vom 06.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 90 21.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme.......................................................................................... 90 21.3.b Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 91 21.3.c Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 91 21.3.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 91 21.3.e Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald........................................................................... 92 22 Ö22 ................................................................................................................................................... 92 22.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 92 22.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 92 23 Ö23 ................................................................................................................................................... 93 23.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 93 23.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 93 24 Ö24 ................................................................................................................................................... 94 24.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 94 24.1.a Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 94 V / VI Inhaltsverzeichnis 24.1.b Gut Merberich .............................................................................................................................. 94 25 Ö25 ................................................................................................................................................... 94 25.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 94 25.1.a Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 94 25.1.b Vorbelastung ................................................................................................................................ 95 25.1.c Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 95 25.1.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 95 26 Ö26 ................................................................................................................................................... 96 26.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 96 26.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 96 27 Ö27 ................................................................................................................................................... 96 27.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 96 27.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 96 27.1.b Denkmalschutz ............................................................................................................................ 96 27.1.c Zu NATO-Leitung ......................................................................................................................... 97 28 Ö28 ................................................................................................................................................... 97 28.1 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 97 28.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 97 28.1.b Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 98 VI / VI 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Ö1 1.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 1.1.a Flächen B und C Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Fakten, möchte ich Sie bitten, die bisherigen Planungen Ihrer Fachabteilungen zu überprüfen und ggf. die Abteilungen aufzufordern, Änderungen vorzunehmen, bzw. die Flächen "B" und "C" komplett als Vorranggebiete entfallen zu lassen. 1.1.b Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung 1. Schutzabstand/Mindestabstand Zur Schaffung der Vorrangflächen, plant die Gemeinde generell mit einem Schutzabstand = Mindestabstand von 500 m zu Einzelhöfen bzw. von 800 m zu Siedlungen. In der Rechtsprechung ist dieser Schutzabstand/Mindestabstand klar definiert. Es geht hier um die "optische Bedrängungsweise" oder auch eine "erdrückende Wirkung" der Anlagen auf den betroffenen Anwohner. (OVG-Urteil aus 2006) Grundlage der Planung des Ing. Büros VDH, ist eine Referenzanlage E 82 mit einer Gesamthöhe von 150,00 m. Der Schutzabstand/Mindestabstand zum anwohnenden Bürger, soll lt. Vorliegenden Musterurteilen die dreifache Anlagenhöhe nicht Der Schutzabstand/Mindestabstand ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende Wirkung nicht zu folgen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW 8 A 3726/05 vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht, in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren erfolgen. Die Einzelfallbewertung kann jedoch erst erfolgen, wenn die konkreten Standorte der Anlagen innerhalb 1 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag unterschreiten. der empfohlenen Konzentrationszonen festgesetzt wurden. Z. Zt. planen REA bzw. STAWAG tatsächlich Windkraftanlagen vom Typ E 101, mit einer Nabenhöhe von 149,00 m und einem Rotordurchmesser von 101 m. Das ergibt eine Gesamthöhe von 199,50 m. (siehe hierzu Anlage A 4 u. A5) 1.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommunalen Planungshoheit. In der Standortuntersuchung wird in Abstimmung mit der Gemeinde ein Abstand von 800 m zu Siedlungen und 500 m zu Einzelhöfen als Tabukriterium festgesetzt. Die Außengrenze der empfohlenen Konzentrationszonen liegt folglich mindestens 800 m von Siedlungen und 500 m von Einzelhöfen entfernt. Der tatsächliche Abstand zwischen der einzelnen Anlage und der nächstgelegenen Wohnbebauung ergibt sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten Standorten der Anlagen. Der tatsächliche Abstand unterschreitet an keinem Standort innerhalb der empfohlenen Zone 500 bzw. 800 m, er kann im Einzelfall aufgrund der Lage innerhalb der Konzentrationszone sogar höher sein. Eine erdrückende Wirkung ist auch bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m nicht zu erwarten, wird aber einzelfallbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet. Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen Um den Bürger ausreichend zu schützen, muss der Schutzabstand/ Mindestabstand vorsorglich mindestens auf 598,50 m erhöht werden. Da es sich hier eindeutig um einen Planungsfehler handelt, ist dieser umgehend zu korrigieren. Wenn man sich in einer sog. Schutzentfernung von 500 m zu einer nur 185,50 m hohen WKA befindet, ist die Wirkung mehr als erdrückend. (Kann in Echtz getestet werden.) Eine Immobi- Gesetzlich festgesetzte Mindestabstände existieren nicht. Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommunalen Planungshoheit. Der Schutzabstand zu Siedlungen wird in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe auf 800 m festgesetzt. Der Abstand überschreitet das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage somit deutlich. Der Schutzabstand zu Einzelhöfen wird auf 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen nicht zu folgen. 2 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lie in dieser Position ist nicht mehr verkäuflich, evtl. nur mit erheblichen finanziellen Verlusten. Siedlungsbereiche. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Der in der vorliegenden Standortuntersuchung gewählte Abstand überschreitet den in der Potentialstudie empfohlenen Abstand folglich. Eine Reduzierung des Schutzabstandes bietet die Möglichkeit zur Schaffung von Vorrangflächen. Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sollte allerdings im Vordergrund stehen! Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht, um den Bedenken und Sorgen der Bürger Rechnung zu tragen. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Auch dieser Wert wurde freiwillig auf 500 m erhöht. Die bedrängende Wirkung ist einzelfallbezogen zu bewerten. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung einer Windenergieanlage reicht gemäß der Rechtsprechung für eine bedrängende Wirkung nicht aus (vgl. bspw. OVG Münster 8 A 2042/06 vom 17.01.07; OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10; VGH Hessen 9 B 1674/13 vom 26.09.13). Es besteht kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Aufgrund der in der Standortuntersuchung gewählten Abstände ist eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten, wird jedoch im Rahmen des Bebauungsplanes und des späteren Genehmigungsverfahrens einzelfallbezogen bewertet. Die bloße Wertminderung von Immobilien, sollte diese eintreten, ist kein abwägungsrelevanter Belang. Im Übrigen sind Windenergieanlagen, ob planungsrechtlich gesichert oder nicht, in ihrer Ansied- 3 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis lung auf den Außenbereich beschränkt. 1.1.d Denkmalschutz 2. Denkmalschutz Angrenzend an die Flächen "B" und "C" befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim". Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere aus Richtung Nord-Ost gut einsehbar. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Ein Mindestabstand zu Denkmälern ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern muss einzelfallbezogen ermittelt werden. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmales ist aufgrund der Sichtbeziehung zu den geplanten WKAs mit Sicherheit gegeben. Der immens hohe Wert für die Erholung des Menschen in der Landschaft wird durch die Planung gefährdet Auch das EU-Parlament will u. wird im Bezug auf WKAs, dem Denkmalschutz höheren Wert einräumen. (siehe hierzu Anlage A 9) 1.1.e Artenschutz 3. Naturschutz Im Bovenberger Wald, unmittelbar angrenzend an Fläche C, befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil "Ostteil Bovenberger Wald mit Ruine". Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Dieser dient auch zum Schutz von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort, wie in der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt 5103 dargestellt, Breitflügelfledermäuse, Grosser Abendsegler und Zwergfledermäuse vor- 4 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach Abzug des Schutzstreifens der NATO-Leitung ist die Fläche B nicht mehr zur Bildung einer Konzentrationszone für die Windkraft geeignet. Sie wird nicht zur Ausweisung empfohlen. Der Rat stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis kommen. Aus diesem Grund ist hier ein Puffer von 300,00 m einzuhalten. (siehe hierzu Anlage A 10) 1.1.f NATO-Leitung 4. NATO-Leitung Die Fläche "B" wird von einer Natoleitung durchzogen. Die Leitung führt Kerosin. Der einzuhaltende Schutzabstand zu dieser Leitung ist nach der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der zuständigen Dienststelle = Nabenhöhe + 0 ,5 x Rotordurchmesser + 5,00 m + 0,5 x AD Rohr. Für die gewählte Referenzanlage ergibt sich somit ein Sicherheitsabstand von ca. 195,00 m rechts und links der Rohrleitung. Der für eine Planung bzw. Bebauung nicht zu nutzende Schutzstreifen hat dementsprechend eine Breite von 390,00 m. Bei der tatsächlichen, aus wirtschaftlichem Gründen geplanten, höheren Anlage H = 199,50 m, erhöht sich die Gesamtbreite des Schutzstreifens auf 420,00 m. 1.1.g Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung Schlussbetrachtung Um einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken, sollen auf Hinweis der Landesre- Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 5 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gierung grundsätzlich nur Windkonzentrationsflächen mit einer gewissen Mindestgröße Berücksichtigung finden. die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Die Mindestgröße wird "mindestens durch die für 3 Anlagen benötigte Fläche" definiert. Das Ing. Büro VDH schließt auf Seite 38 der Standortuntersuchung (Stand 03.2014) mit folgender Empfehlung: "Im Westen des Gemeindegebietes liegt die mit ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche, die Fläche "B". Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden, unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft führen" Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Große Flächen, auf denen mindestens drei Anlagen (Windpark) errichtet werden können, sind prinzipiell zu bevorzugen. Kleinere Flächen, auf denen nur eine oder zwei Anlagen errichtet werden können, sind jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen. Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung nicht gegeben ist. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit drei oder mehr Anlagen regelmäßig gegeben, kann jedoch auch bei Windparks mit weniger als drei Anlagen vorliegen, da benachbarte Konzentrationszonen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Auf die Fläche "C", mit eine Größe von nur 2,8 ha, trifft das vorgesagte logischerweise umso mehr zu. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich möchte Sie bitten, aufgrund der vorliegenden Fakten, die Flächen "B" und "C“ als Vorranggebiete für die weitere Planung aufzugeben. 2 Ö2 2.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 2.1.a Orts- und Landschaftsbild Vorranggebiete für Windkraftanlagen, insb. Die Flächen B und C Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsunter- 6 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu der von Ihnen geplanten Windkraftanlagen habe ich folgende Einwände: die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. suchung bereits berücksichtigt ist. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich des Schalls nicht zu folgen. • 2.1.b • Abstimmungsergebnis Das ganze Dorf wird, wegen die Höhenunterschiede zwischen Dorf und die vorgeschlagene Baufläche, einen direkten Blick zu den Rädern von Windrädern auf dem Gelände haben. Das ist Verschmutzung von unserem visuellen Umfeld. Schall Die geplante Bauflächen B und C liegen westlich vom Dorf und viel niedriger in der Landschaft als die Häuser im Dorf. Der Wind von den geplanten Flächen im Westen weht also immer in Richtung Dorf, und dadurch wird der Lärm von der Windkraftanlage ungebremst auf uns Bewohner zukommen 24 Stunden am Tag. Die vorgesehenen Abstandsflächen sind also auch unzumutbar. Die Belange des Lärmschutzes sprechen auf der Ebene der Standortuntersuchung jedoch weder bei Fläche B noch bei Fläche C gegen eine Ausweisung. Bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden weichen Tabuzonen kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (vgl. Windenergieerlass NRW 2015, 8.2.1). Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die Immissionsrichtwerte enthält. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm können bei einem Mindestabstand von 600 m zu Siedlungsbereichen in der Regel eingehalten werden. Eine detaillierte Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Technische Maßnahmen zum Lärmschutz sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. 7 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 2.1.c • 2.1.d • Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Rat stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung bzgl. des Landschaftsbildes und des Denkmalschutzes durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis NATO-Leitung Durch die Fläche B führt Nato eine Leitung Kerosin. Hier sind besondere Schutzabstände einzuhalten. Landschaftsbild / Denkmalschutz Der Tal ist beliebt für seine Ruhe und landschaftliche Schönheit, das reiche Tierleben und das Baudenkmal "Burg Holzheim". Eine Windkraftanlage würde der ganze hoch geschätzte Talcharakter wesentlich zerstören. Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d 2.1.e Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen Ich bitte Sie, die Beiden Flächen B und C aufzugeben und geeignetere Gebiete für Windenergie zu finden. Weiterhin möchte ich Sie bitten über andere Möglichkeiten in unsere Gemeinde nachzudenken, wie z.B. Sonnenenergie, Biomasse oder Erdwärme. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Andere Möglichkeiten der regenerativen Energieerzeugung wie beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder Geothermie tragen nicht zur Zielerreichung bei. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist und empfiehlt dem Rat die Anregung bzgl. alternativer Energiequellen teilweise zu berücksichtigen. 8 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 3 Ö3 3.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 3.1.a Vorbelastung Als Bürger der Gemeinde Langerwehe und wohnhaft in Luchem sind wir besonders durch die Planung betroffen und möchten hiermit unsere Stellungnahme zur Fläche A abgeben: Die Bewohner aus Luchem haben bereits jetzt mit den vorhandenen Windanlagen in Düren Echtz, der Autobahn und dem kommenden Gewerbegebiet einen erheblichen Anteil für die Allgemeinheit abgegeben. Weitere Windkraftanlagen würden die Schallbelastung und die erdrückende Wirkung erhöhen. Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 empfiehlt mit der Nummer 4.3.6 diese Vorgehensweise. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Vorbelastung nicht zu folgen. Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe. Boppard-Buchholz, 30.10.2015). Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt. Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten. Zu erdrückende Wirkung: vgl. 1.1.b und 1.1.c 9 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den zur Ausweisung empfohlenen Flächen anstreben. Aufgrund dessen ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Wirtschaftlichkeit Da wir erfahren haben, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen an diesem Standort nicht gegeben sein soll, können wir nicht nachvollziehen, wieso diese Flächen weiter geplant werden. Gemäß den derzeit vorliegenden Entwürfen für die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen die Subventionen für die Windenergie erheblich reduziert werden. Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Pläne für die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Potentialfläche A dennoch weiter zu verfolgen. Demnach ist davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. 3.1.c Kostenumlegung Des weiteren können wir nicht verstehen, wieso die Gemeinde gleichzeitig ein Gewerbegebiet und Windkraftanlagen am gleichen Standort plant. Werden hier nicht unnötige Gutachten auf Kosten des Steuerzahlers in Auftrag gegeben? Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und mögliche Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Kostenumlegung nicht zu folgen. Die für die vorliegende Planung erforderlichen Gutachten werden vom Vorhabenträger finanziert. Ein städtebaulicher Rahmenvertrag, der Aussagen zur Kostentragung enthält, wird zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Vorhabenträger geschlossen. 10 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Standortuntersuchung ermittelt alle Flächen im Gemeindegebiet, die für die Windenergienutzung geeignet sind. Die Flächen, die sich besonders eignen, werden zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Verzichts auf Fläche A nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Verzicht auf die Fläche A Hiermit beantragen wir, die Fläche A nicht auszuweisen und alternativ in unbesiedelteren Bereichen der Gemeinde Langerwehe nach Flächen zu suchen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen als Tabubereiche definiert. Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen handelt es sich folglich um unbesiedelte Flächen. Andere Flächen, die sich weiter von Siedlungsbereichen entfernt befinden als die Fläche A und nicht aufgrund anderer Tabukriterien ausgeschlossen werden müssen, existieren in der Gemeinde Langerwehe nicht. 3.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) 3.2.a Abstände zu Siedlungsbereichen als Bewohner von Luchem möchte ich hiermit im Namen meiner Familie sowie im Namen einiger Nachbarn unsere Bedenken und unsere Betroffenheit im Zusammenhang mit der Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens vortragen. Das Schutzgut Mensch wurde in den Abwägungen nur ungenügend berücksichtigt. Obwohl in anderen Gemeinden in der Region bei Planungen die Abstandsflächen zur Bebauung vergrößert werden, wurden hier die Pufferzonen zu Luchem reduziert. Laut Aussage des Bür- Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht. Innerhalb der Standortuntersuchung wurde dieser Abstand einheitlich zu allen Siedlungsbereichen, also auch zu der Ortslage Luchem angesetzt. Eine Reduzierung oder Ungleichbehandlung erfolgte somit nicht. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsbereichen nicht zu folgen. 11 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a). Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Schalls nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis germeisters sind diese reduzierten Abstände uns, aber nicht den Pierer Bürgern zumutbar. (http://www1.wdr.de/studio/aachen/themendestages/windkraftlangerwehe101.html) Sind wir denn Bürger zweiter Wahl in Gemeinde Langerwehe? Das kann es nicht sein! 3.2.b Schall Die Belästigungen durch den jetzigen Windpark von Echtz sind schon ausreichend genug. Wir sehen die Schallstudien zur Offenlage sehr skeptisch an, da diese für das ebenfalls in Planung befindliche Gewerbegebiet und für die drei Windanlagen große betriebliche Einschränkungen vorsehen. Unsere berechtigte Sorge besteht darin, dass diese analytisch ermittelten Einschränkungen in der Praxis bei Umsetzung der Vorhaben nicht eingehalten werden können, mit der Folge von größeren Belästigungen über das zumutbare Maß hinaus für die Ortschaft Luchem und ihre Bürger. Weitere Schalldrosselungen wären zur Einhaltung der Grenzwerte die Folge, mit gravierenden Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Die Energiewende ist sowohl politisch als auch von uns gewollt, es ist aber nicht zumutbar, dass auf Grund der deutschen Subventionspolitik mit Steuermitteln auch Standorte gefördert werden müssen, die wirtschaftlich fragwürdig sind. Derzeit liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden, dass schallreduzierende Maßnahmen erforderlich werden, die über das in dem Gutachten formulierte Maß hinausgehen. Die Umsetzung der schallreduzierenden Maßnahmen erfolgt in dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen obliegt dem Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. Zu Wirtschaftlichkeit vgl. Nr. 3.1.b 12 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.2.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Interkommunale Gewerbegebietsplanung Aus der Presse entnehmen wir, dass die angedachte Fläche A im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen steht. Als Bürger der Gemeinde Langerwehe können wir das nicht nachvollziehen, da alle Parteien in Langerwehe während der letzten Wahl für die Umsetzung des Gewerbegebietes geworben haben (http://www.aachener-nachrichten.de/ lokales/dueren/langerwehe-duell-um-denchefsessel-1.1141251). Dieses soll die Haushaltslage der Gemeinde erheblich verbessern und hunderte neue Arbeitsplätzen in Langerwehe schaffen, was wir für sehr wünschenswert halten. Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und mögliche interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen. Zudem liegen derzeit keine Planungen für eine konkrete Ausgestaltung eines interkommunalen Gewerbegebietes vor. Ob und wann es zur Umsetzung kommt ist derzeit offen. In diesem Sinne beantragen wir, die Fläche A nicht auszuweisen. 3.3 Mit Schreiben vom 12.10.2016 (Erneute Offenlage) 3.3.a Schall als Bewohner von Luchem möchte ich hiermit im Namen meiner Familie erneut unsere Bedenken und unsere Betroffenheit im Zusammenhang mit der 2. Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens vortragen. (Siehe Stellungnahme vom 19.02.2016) Das Schutzgut Mensch wurde in den Abwägungen nicht genügend berücksichtigt. Die Belästigungen durch den jetzigen Windpark von Echtz sind schon ausreichend genug. Wir sehen die Schallstu- Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a). Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Schalls nicht zu folgen. Die Einhaltung zulässiger Immissionsrichtwerte ist möglich. Eine diesbezügliche Überwachung liegt im Zuständigkeitsbereich des Kreises Düren (vgl. Nr. 3.2.b). Zu Wirtschaftlichkeit vgl. Nr. 3.1.b 13 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis dien zur Offenlage als sehr skeptisch an, da diese für das ebenfalls in Planung befindliche Gewerbegebiet und für die drei Windanlagen große betriebliche Einschränkungen vorsehen. Unsere berechtigte Sorge besteht darin, dass diese analytisch ermittelten Einschränkungen in der Praxis bei Umsetzung der Vorhaben nicht eingehalten werden können, mit der Folge von größeren Belästigungen über das zumutbare Maß hinaus für die Ortschaft Luchem und Ihre Bürger. Weitere Schalldrosselungen wären zur Einhaltung der Grenzwerte die Folge, mit gravierenden Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Die Energiewende ist sowohl politisch als auch von uns gewollt, es ist aber nicht zumutbar, dass auf Grund der deutschen Subventionspolitik mit Steuermitteln auch Standorte gefördert werden müssen, die wirtschaftlich fragwürdig sind. 3.3.b Interkommunale Gewerbegebietsplanung Aus der Presse entnehmen wir, dass die angedachte Fläche A im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen steht. Als Bürger der Gemeinde Langerwehe können wir das nicht nachvollziehen, da alle Parteien in Langerwehe während der letzten Wahl für die Umsetzung des Gewerbegebietes geworben haben (http://www.aachenernachrichten.de/lokales/dueren/langerweheduell-um-den-chefsessel-1.1141351). Dieses soll die Haushaltslage der Gemeinde erheblich verbessern und hunderte neue Arbeitsplätze in Zu interkommunale vgl. 3.2.c Gewerbegebietsplanung: Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen. 14 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Langerwehe schaffen, was wir für sehr wünschenswert halten. Im diesem Sinne beantragen wir, die Fläche A nicht auszuweisen. 4 Ö4 4.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 4.1.a Beanspruchung von Wald Ich trage hiermit die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne vor. Betroffenheit im Zusammenhang mit den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung Merode: Aufgrund der Standortuntersuchung der Firma VDH aus dem Jahre 2012, haben wir gemeinsam mit den anderen privaten Waldbauern ein Windkraftprojekt der Gemeinde Langerwehe vorgestellt. Als Partner haben wir uns für die entschieden, da diese die grösste Einbindung der Bevölkerung und der Gemeinde in dem Projekt ermöglicht. Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Diese Planung wurden Ihnen am 30.Oktober 2012 und am 24.09.2013 im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller, Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe nicht um eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht generell auszuschließen. Große Teile des Waldes werden jedoch von anderen Tabubereichen überlagert und scheiden dementsprechend ohnehin als Konzentrationszone aus. Der Rat beschließt, die Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. In dem vorliegenden Fall konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft auch außerhalb des Waldes substanzieller Raum geboten werden kann. Eine Inanspruchnahme des Waldes wurde aus diesen Gründen in der Standortuntersuchung für die Gemeinde Langerwehe nicht empfohlen. Die Festlegung weicher Tabukriterien obliegt der kommunalen Planungshoheit. Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflä- 15 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde, als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im Gemeindegebiet bereits vorgetragen. chen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Standortuntersuchung kam auf insgesamt sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet Langerwehe. Die Fläche D (ErbswegMannsweg) stellt sich als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche dar. Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen, dass die Gemeinde Langerwehe in einem zweiten Schritt die Forstflächen generell nicht berücksichtigen möchte (weiche Kriterien) und derzeit beabsichtigt, die Fläche D (ErbswegMannsweg) im FNP-Verfahren zur Ausweisung weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht zu lassen. 4.1.b Vorwegnahme der Abwägung Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen werden sollen. Diese Entscheidung können wir aus folgenden Gründen nicht nachvollziehen: 1) In diesem frühen Zeitpunkt der jetzigen Offenlegung wird den Bürgern der Gemeinde Langerwehe die Abwägung zu anderen Flächen entnommen. Weiche Tabukriterien werden von der Gemeinde festgelegt. Die Gemeinde Langerwehe hat sich aufgrund der in der Standortuntersuchung genannten Gründe gegen die Inanspruchnahme des Waldes entschieden. Flächen innerhalb des Waldes werden folglich nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Möglichkeit zu den empfohlenen Flächen Stellung zu nehmen, stand der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung offen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Vorwegnahme der Abwägung nicht zu folgen. 16 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.1.c Beschlussvorschlag Der Landschaftsplan „Langerwehe“ ist gemäß 28a LG NRW mit Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens am 21.05.2014 in Kraft getreten. Die Zielsetzungen des Landschaftsplanes werden in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Landschaftsplanes nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Landschaftsplan 2) In der Bearbeitung des Landschaftsplan der Gemeinde Langerwehe wurde in 2013 und 2014 die Notwendigkeit des Gesamtkonzeptes für den Forst mit der Gemeinde und dem Kreis Düren besprochen. Die konkreten Projekte zur Windkraft waren bereits bekannt und in der Zielsetzung des Landschaftsplanes eingearbeitet. Diese Zielsetzung kann in den grössten Teilen der Naturschutzgebiete nur mit Ausgleichsmassnahmen erfüllt werden. 4.1.d Abwägungsvorschlag Die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen stellt kein Ausschlusskriterium für das geplante Vorhaben dar, da die Errichtung von Windenergieanlagen, unabhängig von dem geplanten Standort, in jedem Fall einen Eingriff darstellt, den es auszugleichen gilt. Die durch die Umsetzung der Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. Beanspruchung von Fichtenkulturen 3) Der im Krieg zu hundert Prozent zerstörte Forst Merode enthällt in grossen Teilen angelegte Fichtenkulturen. Der Einbau von Windkraft in den Fichtenkulturen würde Freiraum für Flora und Fauna geben. Sofern WEA innerhalb des Waldes errichtet würden, müssten die Anlagenstandorte ggf. so gestaltet werden, dass keine Attraktionen für Windkraftsensible Arten entstehen würden. Durch ansonsten angelockte, schlaggefährdete Vogelarten wäre ein Eintreten der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung von WEA innerhalb von Fichtenbeständen und dem Entstehen von neuen Lebensräumen für Flora und Fauna ist demnach nicht erkennbar. Der Rat beschließt, dass der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Fichtenkulturen nicht gefolgt wird. Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Eine Unterscheidung zwi- 17 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis schen Nadel- und Laubwald wird auf der Ebene der Raumplanung nicht getroffen. 4.1.e Windwurfflächen 4) Einige mögliche Standpunkte für Windkraft sind auf Flächen geplant die durch Kalamitäten (Windbruch und/oder Käfer) bereits abgeholzt sind. Diese Flächen sind mit sogenannten "Kyrillflächen" gleich zu stellen. In der Standortuntersuchung werden grundsätzlich für die Windkraft geeignete Flächen ermittelt. Der Wald wurde in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe als weiche Tabuzone festgesetzt. Dementsprechend stellen Waldflächen keine Potentialflächen dar. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Windwurfflächen nicht zu folgen. Ferner hat der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. 4.1.f Einnahmequellen 5) Durch den 2. Weltkrieg, die Klimaänderungen und das Absenken des Grundwasser müssen die Waldbauer in Langerwehe im Vergleich mit einem "Standartforst" in Deutschland nach anderen wirtschaftlichen Einnahmen suchen um weiter nachhaltig eine Forstwirtschaft im Respekt der Flora, Fauna und Naherholung zu betreiben. Die Windkraft bietet hier eine Lösung. 4.1.g Im Rahmen der Standortuntersuchung werden Flächen ermittelt, die sich für die Windenergienutzung eignen. Die möglichen Einnahmen der Eigentümer der Flächen stellen kein Kriterium einer Standortsuche dar. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Einnahmequellen nicht zu folgen. Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen 6) Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Die Waldstandorte nicht zu berücksichtigen ist ein konkreter Wunsch des Bauauschusses der Gemeinde und kein Kriteri- Weiche Tabuzonen entstehen durch weiche Kriterien, die die Gemeinde selbst festlegt. Durch weiche Kriterien wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, eine Einschätzung zu treffen, ob der Windkraft Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen nicht zu folgen. 18 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag um des Gutachters VDH. In anderen Standortuntersuchungen in vergleichbaren Gebieten hat VDH (cfr Stadt Monschau (2. Nachtrag Seite 30) von April 2014) Waldstandorte ermöglicht. in substantieller Weise Raum verschaffen wurde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden muss. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie in der Gemeinde Langerwehe mit den gewählten weichen Kriterien substantiell Raum eingeräumt werden. In anderen Kommunen sind Standorte im Wald notwendig, um der Windenergie substantiell Raum zu geben. Die Entscheidung, ob der Wald ein weiches Kriterium darstellt, ist somit im Einzelfall zu treffen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. 4.1.h Vorbelastungen Betroffenheit im Schloss Merode Zusammenhang mit dem Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten Einspeisevergütungen, die sich aus der Neue- Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a). Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Vorbelastungen nicht zu folgen. Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Zur Bündelung von Vorbelastungen: vgl. 3.1.a 19 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Schloss Merode liegt mehr als 3.000 m Luftlinie von der zur Ausweisung empfohlenen Fläche A entfernt. Eine Beeinträchtigung des Schlosses ist aufgrund dieses Abstandes nicht zu erwarten. Allein die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen begründet keine Beeinträchtigung. Gemäß der Rechtsprechung (OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13) schützt das Denkmalschutzrecht allenfalls den Blick auf das Denkmal, nicht jedoch den Blick aus dem Denkmal. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Schloss Merode nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis rung des EEG ergeben, muss damit gerechnet werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist. 4.1.i Schloss Merode Zusätzlich befinden sich die Fläche A nördlich des Schlosses genau in der wichtigsten Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Der Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmareschall von Merode um 1700 aufgegriffen und im 19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign vertieft. Dieser Eingriff in der Sichtachse beeinflusst direkt die Veranstaltungen im Schloss, die für den Tourismus und der Naherholung in der Gemeinde am bedeutesten sind. 4.1.j Der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde an dem Verfahren beteiligt. Bedenken gegenüber einer Errichtung von Windenergieanlagen im Sichtfeld des Schloss Merode wurden nicht vorgetragen. Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D In dem Konzept für die Fläche A, im Gegensatz zum Konzept der Fläche D, sind uns keine gemeinnützige Ausschüttungen bekannt. Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen. Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die für die Windenergienutzung geeigneten Flächen ermittelt. Die Eignung ergibt sich aus harten und weichen Kriterien. Gemeinnützige Ausschüttungen sind kein abwägungsrelevanter Belang. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D nicht zu folgen. 20 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 4.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) 4.2.a Beanspruchung von Wald Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Ich trage hiermit die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne vor. Betroffenheit im Zusammenhang mit der Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens und den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung Merode: Obwohl die erste Potenzialanalyse unsere Forstflächen (Flächen D gemäß Analysenplan, VDH 2011) als potenziell geeignete Flächen für die Windenergie ausweist, wurden diese jedoch in der Detailabwägung außer Acht gelassen und politisch-strategisch in Form eines Ratsbeschlusses ausgeschlossen. Durch diesen strategischen Ausschluss sehen wir uns in unseren wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten unverhältnismäßig eingeschränkt. Von Fachleuten werden diese Flächen unter den Aspekten der Windhäufigkeit, Abstände zur Bebauung und Wirtschaftlichkeit als am geeignetsten eingeschätzt. Die Folge ist, dass durch den Ausschluss unserer Flächen eine weitere Chance, die Wirtschaftlichkeit des Forstes zu verbessern, durch politisches Einwirken verhindert wird. Wir haben unsere Zustimmung für den Entwurf des Landschaftsplans von der Realisierung von Windenergieanlagen abhängig gemacht. Dies wurde Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Die von dem Eingeber vorgebrachten Aspekte stellen nicht die einzigen Abwägungskriterien dar, die in dem Rahmen der Standortuntersuchung zu berücksichtigen sind. So kann den vorliegenden Waldflächen u.a. vorgehalten werden, dass die Eingriffe in weitestgehend unvorbelasteten Landschaftsräumen stattfinden würden, aufwändige Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Rodungsarbeiten erforderlich und die Eingriffe in Folge dessen besonders hoch wären. Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. 21 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei den vom Eingeber getroffenen Aussagen zu politischen Interessen handelt es sich um Mutmaßungen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der politischen Interessen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis uns gegenüber in diesem Zusammenhang von Seiten der Politik positiv signalisiert. Mit den Ausgleichsmassnahmen sollten Entwicklungsziele realisiert werden. 4.2.b Politische Interessen Dass die Ausweisung unserer Flächen nicht erfolgen soll, können wir uns nur dadurch erklären, dass es eine gegen uns gerichtete Strömung politischer Interessen gibt. Unsere Betroffenheit im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens ist groß, da die Nichtausweisung unserer Flächen erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Einschränkungen für unseren Betrieb zur Folge hat. 4.2.c Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar. Es besteht kein pauschaler Anspruch auf die Errichtung von Windenergieanlagen. Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit Zonen A und D Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan, VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, nicht nur wegen des schwächeren Windpotentials, sondern auch aufgrund der Schalleinflüsse durch die neuen Windkraftanlagen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist durch mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung der Grenzwerte gefährdet. Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit wurde auf die Daten des Windenergie-Altas NRW zurückgegriffen. Eine Eignung für die Windenergie, sprich ein wirtschaftlich tragbarer Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Flächen A und D mit einer Windhöffigkeit von 6,50 bis 7,0 m/s überschreiten diesen Wert und sind diesbezüglich für die Windkraftnutzung geeignet. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Windhöffigkeit, des Schalls und der Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen. Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a). Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b 22 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 4.2.d Abstimmungsergebnis Interkommunale Gewerbegebietsplanung Die angedachte Fläche A steht aller Voraussicht nach im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen und gefährdet erheblich seine Umsetzung. Der Wegfall des Gewerbegebietes hätte für uns als Steuerzahler in der Gemeinde Langerwehe wirtschaftliche Folgen, zumal im Wahlkampf die Einnahmen aus dem geplanten Gewerbegebiet seitens der Politik als Ausweg dargestellt wurden, um weitere Steuererhöhungen zu vermeiden und das Schaffen von hunderten neuen Arbeitsplätzen in Langerwehe zu ermöglichen. 4.2.e Beschlussvorschlag Zu interkommunale vgl. 3.2.c Gewerbegebietsplanung: Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen. Schloss Merode Betroffenheit im Schloss Merode Zusammenhang mit dem Zusätzlich befindet sich die Fläche A nördlich des Schlosses genau in der wichtigsten Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Das Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmarschall von Merode um 1700 aufgegriffen und im 19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign vertieft. Sowohl die Ausrichtung des Schlosses, als auch die des Wassergrabens orientieren sich an dieser Nord Süd Achse (s. Skizze anbei). In diesem Sinne wurde der Schlosspark erst kürzlich im Rahmen des Denkmalschutzes ergänzt! Zu Schloss Merode: vgl. 4.1.i Es besteht kein Anspruch auf eine Sicht, die vollkommen frei von Windenergieanlagen ist. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Schloss Merode nicht zu folgen. Dieser Eingriff in diese Sichtachse beeinflusst darüber hinaus direkt die Veranstaltungen im Schloss: Schloss Merode ist der größte Tou- 23 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Errichtung von Stellplätzen für das Schloss Merode ist kein Gegenstand dieses Verfahrens und kann innerhalb von diesem nicht gelöst werden. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Stellplätze nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis rismusmagnet der Gemeinde und das beliebteste Photomotiv. Die meisten Photos (Hochzeiten/ Kinderkommunion/ Vereinsjubiläen; siehe Anhang) werden mit dieser Sichtachse im Hintergrund gemacht. Ein freier Korridor zu Erhalt der Sichtachse sollte bei der Planung des Windparks berücksichtigt werden gegebenenfalls durch Versetzten der Anlagen um mehrere Meter nach rechts oder links. Der jetzige Windpark Düren Echtz liegt links dieser Sichtachse und wird bei den Photos durch das Schloss selber bedeckt. 4.2.f Stellplätze Der Wegfall des interkommunalen Gewerbegebiets hätte auch als Folge, den Wegfall der dringend notwendigen Parkplatzmöglichkeiten, die am Wochenende mit Shuttlebusse für Großveranstaltungen genutzt werden können. Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen. 24 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.2.g Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anhänge werden zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anhänge zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Anhänge 25 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 4.3 Mit Schreiben vom 11.10.2016 (Erneute Offenlage) 4.3.a Beanspruchung von Wald Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Ich trage hiermit erneut die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne vor. (Siehe Stellungnahme vom 19.02.2016) Betroffenheit im Zusammenhang mit der 2. Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens und den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung Merode: Obwohl die erste Potenzialanalyse unsere Forstflächen (Flächen D gemäß Analysenplan, VDH 2011) als potenziell geeignete Flächen für die Windenergie ausweist, wurden diese jedoch in der Detailabwägung außer Acht gelassen Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Insbesondere auch andere Gründe sprechen gegen 26 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und politisch-strategisch in Form eines Ratsbeschluss ausgeschlossen. Durch diesen strategischen Ausschluss sehen wir uns in unseren wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten unverhältnismäßig eingeschränkt. Von Fachleuten werden diese Flächen unter den Aspekten der Windhäufigkeit, Abstände zur Bebauung und Wirtschaftlichkeit als am geeignetsten eingeschätzt. die Ausweisung (vgl. Nr. 4.2.a). Die Folge ist, dass durch den Ausschluss unserer Flächen eine weitere Chance, die Wirtschaftlichkeit des Forstes zu verbessern, durch politisches Einwirken verhindert wird. Wir haben unsere Zustimmung für den Entwurf des Landschaftsplans von der Realisierung von Windenergieanlagen abhängig gemacht. Dies wurde uns gegenüber in diesem Zusammenhang von Seiten der Politik positiv signalisiert. Mit den Ausgleichsmassnahmen sollten Entwicklungsziele realisiert werden. 4.3.b der Beschlussvorschlag vorgebrachten Abstimmungsergebnis Flächen Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Politische Interessen Dass die Ausweisung unserer Flächen nicht erfolgen soll, können wir uns nur dadurch erklären, dass es eine gegen uns gerichtete Strömung politischer Interessen gibt. Unsere Betroffenheit im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens durch die Nichtausweisung unserer Flächen nimmt ein Ausmaß am, welche zu erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Einschränkungen für unseren Betrieb führt. Dies hat zur Folge, dass von uns angedachte Naturschutzprojekte in Ihrer Umsetzung gefährdet sind oder erst überhaupt nicht in Angriff ge- Die Stellungnahme (vgl. Nr. 4.2.b) wird zurückgewiesen Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der politischen Interessen nicht zu folgen. 27 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nommen werden können. 4.3.c Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan, VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, nicht nur wegen des schwächeren Windpotentials, sondern auch aufgrund der Schalleinflüsse auf die Langerwehe Bürgerinnen und Bürger durch die neuen Windkraftanlagen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist durch mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung der Grenzwerte gefährdet. 4.3.d Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a). Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Windhöffigkeit, des Schalls und der Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen. Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Interkommunale Gewerbegebietsplanung Die angedachte Fläche A stand im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen und die Fortführung der Bauleitplanung verhindert jetzt seine Umsetzung. Der Wegfall des Gewerbegebietes hat für uns als Steuerzahler in der Gemeinde Langerwehe wirtschaftliche Folgen, zumal im Wahlkampf die Einnahmen aus dem geplanten Gewerbegebiet seitens der Politik als Ausweg dargestellt wurden, um weitere Steuererhöhungen zu vermeiden und das Schaffen von hunderten neuen Arbeitsplätzen in Langerwehe zu ermöglichen. 4.3.e Die verwendeten Daten sind zur Abschätzung der Windhöffigkeit geeignet (vgl. Nr. 4.2.c). Gewerbegebietsplanung: Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen. Der Anregung wird aus den unter Nr. 4.1.a bis 4.3.d genannten Gründen nicht gefolgt. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Ausweisung einer zusätzlichen Flä- Zu interkommunale vgl. 3.2.c Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald Im Ergebnis regen wir nochmals an und beantragen, unsere Forstflächen (Flächen D gemäß Analyseplan, VDH 2011), zumindest aber we- 28 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 5 Ö5 5.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 5.1.a Landschaftsbild Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft durch Windkrafträder verunstaltet werden soll. Abstimmungsergebnis che im Wald nicht zu folgen. sentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen. Nein zu Windenergieanlagen Beschlussvorschlag Die Standortuntersuchung ermittelt die grundsätzlich zur Ausweisung als Konzentrationszonen für Windenergie empfohlenen Flächen. Eine Einschätzung des Landschaftsbildes wird für die einzelnen Potentialflächen in der Vorabwägung vorgenommen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Landschaftsbilds nicht zu folgen. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Detail im Rahmen des Umweltberichtes zum Flächennutzungsplan berücksichtigt. Ob eine Windenergieanlage das Landschafts- und Ortsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, stellt keine Verunstaltung dar. Eine Windenergieanlage muss grob unangemessen sein, um eine Verunstaltung darzustellen (vgl. bspw. OVG Bautzen 1 B 29/98 vom 18.05.2000). Dies ist bei der vorliegenden Planung nicht zu befürchten. Wie in der Standortuntersuchung dargelegt, ist das Landschaftsbild der empfohlenen Konzentrationsflächen A und D durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits vorbelastet. 5.1.b Alternative Energiequellen Es gibt doch auch andere sinnvollere Energie- Zu alternativen Energiequellen vgl. 2.1.e Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. 29 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abstimmungsergebnis der alternativen Energiequellen nicht zu folgen. formen: z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen. 5.1.c Beschlussvorschlag Landschaftsbild Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder verunstaltet würde. Man sollte doch Alternativ näher am Boden bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen. Eine Verunstaltung der Landschaft sowie erhebliche negative Auswirkungen auf den Menschen und die Natur sind nicht zu befürchten. Eine detaillierte Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Landschaftsbildes nicht zu folgen. Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können. 6 Ö6 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 6.1.a Landschaftsbild / Alternative Energiequellen Nein zu Windenergieanlagen Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft durch Windkrafträder verunstaltet werden soll. Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen: Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der Stellungnahme vom 22.09.2014, die unter Nr. 5 abgewogen wurde. Bezüglich der Abwägung der Stellungnahme wird auf die Ausführungen unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verwiesen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Landschaftsbildes und alternativer Energiequellen nicht zu folgen. z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die 30 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen. Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder verunstaltet würde. Man sollte doch Alternativ näher am Boden bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen. Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können. 7 Ö7 7.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 7.1.a Information der Bürgerinnen und Bürger Zunächst möchten wir Kritik üben an der unsererseits nicht frühzeitig erfolgten notwendigen Information zum EEG an die Bevölkerung und der möglichen Erstellung von Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Langerwehe. Diese hätte richtigerweise bereits vor der Beauftragung und der Kostenermittlung einer Potentialflächenstudie durch den Rat der Gemeinde am 7.07.2011 erfolgen müssen. Die Bevölkerung hatte schon damals ein Recht auf Transparenz und Beantwortung wichtiger Fragen. Beispielhaft:. Was ist Ziel und Zweck des EEG? Was wird von der Landesregierung an Die Information der Bürger über das EEG obliegt nicht der Gemeinde Langerwehe, sondern dem Gesetzgeber. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Information der Bürgerinnen und Bürger nicht zu folgen. Die Information der Bürger über die mögliche Erstellung von Windenergieanlagen in Langerwehe ist durch die Gemeinde umfassend erfolgt. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB muss für Bauleit- 31 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Flächenausweisung für WEAs gefordert? Welche Kosten entstehen für ein Gutachten durch eine neutrale und unabhängige Firma und welchen dauerhaften Nutzen erfährt einerseits die Gemeinde direkt bei Genehmigung und Bau der Anlagen und andererseits indirekt über die aus der Region beauftragten Liefer-und Handwerkerfirmen? planverfahren erfolgen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss folglich erst auf Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes erfolgen. Bei der Standortuntersuchung handelt es sich um ein offenes Vorverfahren, das noch keine verbindlichen Festlegungen trifft und somit grundsätzlich keiner Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf. Die Gemeinde Langerwehe entscheidet sich freiwillig, die Öffentlichkeit bereits im Rahmen der Standortuntersuchung zu beteiligen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Eine Beteiligung vor Beauftragung und Kostenermittlung der Standortuntersuchung ist rechtlich nicht erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist erst sinnvoll, wenn die einzelnen Belange ermittelt wurden und die Planung eine gewisse Planreife aufweist. 7.1.b Information der Investoren Auch ist in diesem Zusammenhang unverständlich, wie bereits gegen Ende 2013 die Betreiber von Windenergieanlagen, die Gmbh Düren und die Aachen, im Besitze der erst jetzt veröffentlichen Studie für die Potentialflächen A, B, C, gekommen sind. Auf deren Grundlage wurden schließlich im Vorfeld die potentiellen Grundstückeigentümer aufgesucht, um diesen trotz eines fehlenden Flächennutzungsplanes vorbereitete lukrative Windradpachtverträge zur Unterschrift vorzulegen. Damit war auch klar, wer letztlich die Nutznießer der Anlagen auf Kosten aller Stromverbraucher sind. Soviel zur frühzeitigen Benachrichtigung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen von enormer Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt, Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. An den Flächen interessierte Betreiber von Windenergieanlagen haben sich für nähere Informationen an die Gemeinde gewandt. Die Gemeinde Langerwehe versucht, den Betreibern möglichst frühzeitig ein Feedback zu den Realisierungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen zu geben. Darüber hinaus verpflichten sich die Windenergiebetreiber zur Übernahme der Planungskosten, so dass sie frühzeitig über die Planung informiert werden müssen. Dementsprechend wurden den Windenergiebetreibern Entwurfsfassungen zur Verfügung gestellt. Diese Entwurfsfassungen enthalten keine verbindlichen Festlegungen und haben keinerlei Außenwirkung. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Information der Investoren nicht zu folgen. 32 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Tragweite. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt erst in einem Stadium, in dem die einzelnen Belange ausreichend untereinander abgewogen wurden und eine ausreichende Planreife besteht. 7.1.c Abstimmungsergebnis Denkmalschutz Sodann legen wir als Bewohner der Ortschaft Heistern gegen die Anlagenstandorte B (Schönhoferfeld) und C (am Bovenberg) Einspruch ein. Dieser betrifft die in der Analyse nicht eingehaltenen Mindestschutzabstände (700m) zu den nahe gelegenen und das Landschaftsbild prägenden mittelalterlichen Bauund Kulturdenkmäler aus dem 12. und 13. Jahrhundert. Zu diesen schützenswerten und größtenteils bewohnten Objekten zählen mehrere an der gemeindeübergreifenden "Buschkante" gelegenen Burgen: Eschweiler (am St. Antoniushospital) Röthgen, Nothberg, Bovenberg, Bongart, Holzheim und Laufenburg. Im Laufenburger Wald befinden sich außerdem noch die Baudenkmäler Klosterkirche Wenau und die Klosterruine Schwarzenbroich. 7.1.d Beschlussvorschlag Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in 2006 nachvollziehbare und akzeptable Regelungen zur Abstandshaltung, je nach Höhe der WEAs zu Wohngebäuden und Denkmälern getroffen. Im neuen NRW Windenergie-Erlass hat das Land schon keine festen Grenzen mehr definiert. Diese unterliegen im konkreten Fall einer Einzelprüfung. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 33 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die gesetzliche Festsetzung von festen Grenzen im Windenergieerlass sowie die Diskussion der Ziele und Zwecke des EEG obliegen nicht der Gemeinde Langerwehe. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der bundespolitischen Vorgaben zur Kenntnis zu nehmen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis Das würde letztlich bedeuten, dass im Falle der Verknappung oder nicht ausreichend vorhandenen Konzentrationszonen für WEAs, die Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch macht und somit die vom OVG getroffenen Anhaltswerte für Schutzabstände dem Zweck einer unzureichenden Ausweisung geopfert oder entsprechend anpasst. Etwa nach der Formel: Je weniger ausgewiesene Potentialfläche zur Verfügung steht, umso kleiner die Größe der Anlage und umso geringer die Schutzwürdigkeit von Mensch und Natur. 7.1.e Bundespolitische Vorgaben Da diese WEA-Politik in NRW letztlich zu Lasten der Gesundheit und des Eigentums von Bürgern geht, bedarf es zur Vorbeugung von willkürlicher Auslegung eines neuen und an festen Grenzen orientierten Windraderlasses. Wenn die Kommune aus zwingenden Gründen mit Rücksicht auf Wohnbauung, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz nicht in der Lage ist, Energiefläche für WEAs auszuweisen, ist die interkommunale Solidargemeinschaft gefordert, oder Zweck und Ziel des EEG müssen erneut unter dem Aspekt der Eingriffe in die Landschaft diskutiert werden. 7.1.f Kosten/Nutzen-Analyse Nicht zuletzt widersprechen wir auch deshalb dem Bau der Anlagen auf "B" und "C", weil es bisher seitens der Gemeinde an einer Kosten/Nutzen Analyse mangelt. 34 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 7.1.g Beschlussvorschlag Im Rahmen der Standortuntersuchung werden für die Windenergienutzung geeignete Flächen ermittelt. Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die konkrete Genehmigung und Errichtung der Windenergieanlagen. Entsprechende Aussagen sind im Genehmigungsverfahren zu treffen. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der Beteiligung an den Gewinnen zur Kenntnis zur nehmen. Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der Wirtschaftlichkeit zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Beteiligung an den Gewinnen Mit welchen Zuschüssen (jährlich oder einmalig) und welchen Gewerbesteuereinnahmen kann die Gemeinde rechnen? Wer stellt die Flächen für Kabeltrassen und Zuwegungen durch Verkauf oder Pacht zur Verfügung? Welche kommunalen mittelständischen Firmen sind bei der Planung, beim Bau, der Wartung und der Unterhaltung der Anlagen eingesetzt? 7.1.h Abwägungsvorschlag Wirtschaftlichkeit Eine dezentrale oder regionale Struktur von Windradstandorten war gerade aus Gründen der Beteiligung von Bürgern und Kommunen gefordert, um die Vorteile und den Nutzen von WEAs möglichst vielen Bürgern zu kommen zu lassen. Regionale Wertschöpfung war das Lösungswort. Aus der Vergangenheit weiß die Gemeinde Langerwehe sehr wohl, dass der Windpark "Halde Nierchen" mit 9 Anlagen in 18 Jahren außer viel Ärger mit den Anwohnern nahezu keine Mark oder keinen Euro für sie eingebracht hat. Der Erfolg und das geringe Risiko waren einzig und allein beim Grundstückeigentümer gelegen. Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Die Gemeinde sollte jedoch bei allem Bemühen um Wirtschaftlichkeit bei diesen gravierenden Eingriffen in die Landschaft vernünftigerweise Aufmerksamkeit, Abgewogenheit und Verantwortung gegenüber den Menschen in der Gemeinde an den Tag legen. 35 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 8 Ö8 8.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 8.1.a Flächeneigentum Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der Fläche "B" (Schönhoferfeld) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen. Begründung: Sowohl als Bürger von Heistern als auch als Eigentümer der Fläche Flur 1 Flurstück 65 bin ich nicht bereit, den Bau einer und mehrerer Windkraftanlagen weder durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu genehmigen. Das Flurstück 65, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht geplant. 9 Ö9 9.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 9.1.a Beanspruchung von Wald Erfreulich ist die Entscheidung der Gemeinde, im Waldgebiet um die Laufenburg keine Windkraftanlagen zu installieren. 9.1.b Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. des Flächeneigentums zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der Beanspruchung von Wald zur Kenntnis zu nehmen. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen sind im Einzelfall zu beurteilen. Die örtlichen Gegebenheiten beeinflussen die Auswirkungen der Windenergiean- Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der bestehenden Anlagen nicht zu folgen. Bestehende Anlagen Man hätte die Bevölkerung mehr befragen müssen, welche negativen Einflüsse die Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen hat, und 36 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag die sind nur 90m hoch. lagen, so dass eine individuelle Beurteilung der neu geplanten Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich ist. Auswirkungen bestehender Anlagen können nicht auf neu zu planende Anlagen übertragen werden. 9.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Artenschutz Es ist ein Naturschutzgebiet, welches man durch die die Aufstellung der Räder verunstalten würde. Ebenfalls würde die Tierwelt, so auch der Rote Milan, der vielfach seine Kreise zieht, beeinträchtigen. Naturschutzgebiete wurden als harte Tabuzonen ausgeschlossen. Zudem wurde als weiches Kriterium ein Abstand von 300 m zu Naturschutzgebieten festgesetzt, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. des Artenschutzes zur Kenntnis zu nehmen. Der Rotmilan zählt zu den windenergiesensiblen Arten in NRW. Der Rotmilan ist besonders von der Tötung oder Verletzung durch Windenergieanlagen bedroht. Im Rahmen der ASP I konnte keine Gefährdung eines Rotmilans durch die Planung ermittelt werden. Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan. 9.1.d NATO-Leitung Desweiteren liegt im Plangebiet B eine KerosinNato-Leitung, die zu berücksichtigen ist. Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Rat stellt fest, dass die Anregung bzgl. der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 37 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 9.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach den Plänen der Landesregierung in NordrheinWestfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen. Zur Zielerreichung sind sowohl die Neuerrichtung von Anlagen, als auch die Modernisierung bestehender Anlagen notwendig. Moderne Anlagen haben einen deutlich höheren Wirkungsgrad als ältere Anlagen, sodass die Anzahl bestehender Anlagen nicht hochgerechnet werden kann. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der landespolitischen Vorgaben zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Landespolitische Vorgaben Man sollte auch mal nach dem Nutzungsgrad einer solchen Anlage fragen. Bei ca. 3000 Windkrafträdern in NRW erzielt man gerade einmal 4,5% des Strombedarfs, dieser soll erhöht werden auf 15%. Dann würden insgesamt 9000 Windräder in NRW stehen! Und was machen wir, wenn Windstille ist? Eine Alternative sieht anders aus, wenn, dann muss sie ersatzweise gleich sein. Die Windhöffigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage und wird dementsprechend als hartes Kriterium berücksichtigt. Mit der Windhöffigkeit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Windstille Zeiten werden bei der Windhöffigkeit somit berücksichtigt. 9.1.f Verzicht auf die Flächen B und C Ich möchte Sie bitten, da wir schon einige Anlagen in unserer Gemeinde haben, von der Neuplanung in den Gebieten B und C zu abzusehen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 38 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 10 Ö10 10.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 10.1.a Beanspruchung von Wald / Artenschutz Danke für die Möglichkeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Kontext der Windpotentialstudie. Wir freuen uns sehr, dass die Gemeinde bereits entschieden hat, keine Windkraftanlagen in unsere Waldgebiete zu setzen. Der Naherholungswert kann nicht deutlich genug unterstrichen werden, besonders auch deshalb, da unsere Landschaft im Bereich Eschweiler, Weisweiler, Langerwehe sehr deutlich durch die industrielle Energiegewinnung negativ geprägt wurde. Auch dem Aspekt des Tierschutzes und der Übernahme dieser Verantwortung wird genüge getan. Ich hätte auch bezweifelt, dass dies durchführbar gewesen wäre, denn die Artenvielfalt gehört geschützt. Als Hinweis sei angemerkt, dass mehrfach in diesem Gebiet der Rote Milan gesichtet wurde, der einem besonderen Schutz unterliegt. 10.1.b Zu Beanspruchung von Wald: vgl. 4.1.a Die Waldbereiche wurden als weiche Tabuzonen ausgeschlossen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der Beanspruchung von Wald und des Artenschutzes zur Kenntnis zu nehmen. Es liegen Hinweise vor, dass im Waldgebiet windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten vorkommen. Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen, bestehen keine Hinweise, dass windenergiesensible Arten erheblich durch die Planung beeinträchtigt werden könnten. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde eine ASP I durchgeführt. Eine ASP II wird für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durchgeführt. Verzicht auf die Flächen B und C Einspruch erhebe ich gegen die Flächen B&C, und bitte diese als Vorranggebiete nicht zu berücksichtigen: Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 39 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 10.1.c Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen nicht zu folgen Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsbildes nicht zu folgen. Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild 3. Bei Installation einer Anlage auf jeweils B und/oder C oder der Installation einer kleineren und einer größeren Anlage stellt sich neben dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ebenfalls die Frage der optischen Wirkung in der ansonsten noch sehr schönen Ebene zwischen Bovenberger Wald, Hücheln und Heistern. Mit dem Windpark auf der Halde Nierchen ist doch schon hinreichender Beitrag geliefert worden. 10.1.f Abstimmungsergebnis Denkmalschutz 2. Der Abstand zum Baudenkmal "Burg Holzheim" ist nicht ausreichend. 10.1.e Beschlussvorschlag Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen 1. Die Schutzabstände bitte ich zu überprüfen, denn die zu installierenden Anlagen haben eine Gesamthöhe von knapp 200m. Die "Erdrückende Wirkung" bei einem Abstand von nur 500m zu Einzelhöfen und 800m zu Siedlungen ist sicherlich gewaltig, und der Abstand ist nicht ausreichend, um die Gesundheit der Bürger zu gewährleisten. 10.1.d Abwägungsvorschlag Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. NATO-Leitung 4. Bei der Fläche B wurde in der Planung die Kerosin-Natoleitung bisher noch nicht berück- Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Rat stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das 40 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abstimmungsergebnis Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. sichtigt. Bitte prüfen Sie die Aspekte und sehen Sie von der weiteren Planung in den Gebieten B & C ab. 11 Ö11 11.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 11.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der Fläche "B" (Weisweilerstrasse) und "C" (Bovenberg) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Zu "B" werde ich als Eigentümer der Fläche Flur 1 Flurstück 63 dem Bau einer Windkraftanlage weder durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu stimmen. Das Flurstück 63, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht geplant. Zu "C" lehne ich als Bürger von Heistern ebenfalls den Bau einer und mehrerer Anlagen ab, da zum einen eine notwendige Abstandshaltung zur Wohnbebauung Holzheim und Heistern nicht gewährleistet ist und zum anderen ein Verstoß gegen Landschaft- und Naturschutz wegen angrenzender Waldfläche und starkem Aufkommen verschiedener Wildarten vorliegt. Beschlussvorschlag Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a 41 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 12 Ö12 12.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 12.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Ausschlussgründe: Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a 1. Der Bereich des Gemeindegebietes ist mit den auf der "Halde Nierchen" befindlichen Windkraftanlagen bereits erheblich belastet. Weiter Windkraftanlagen unterhalb der Halde stellen einen erheblichen Einschnitt in das Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Vorbelastungen nicht zu folgen. Die Gemeinde Langerwehe untersucht potenzielle Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen. In der Standortuntersuchung Stand März 2014 (VDH Projektmanagement) sind diese Suchräume beschrieben. Abstimmungsergebnis Auf den Seiten 38 bis 41 sind Suchräume kartografische eingezeichnet und beschrieben, der Bereich "B" und der Bereich "C".- Diese Bereiche sind aufgrund Ihrer Grenzlage zum Ortsteil Heistern für mich von besonderer Bedeutung, ich wohne in Heistern und würde somit unmittelbar davon betroffen sein. Ich möchte hiermit meine Bedenken gegen den Suchraum "B" und "C" zum Ausdruck bringen. Der Planung in diesem Bereich widerspreche ich und bitte davon Abstand zu nehmen. 12.1.b Vorbelastungen 42 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Landschaftsbildes nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Landschaftsbild dar. 12.1.c Landschaftsbild 2. Das Landschaftsbild, gerade hoch zum Naturpark Nord Eifel, darf durch die Errichtung solcher Windkraftanlagen nicht beschädigt werden. Der Erhalt des intaktem Landschaftsbild und Landschaftsschutzgebietes geht vor. Die Möglichkeiten der Naherholung, beispielsweise das Spazierengehen, sind auch nach der Errichtung von WEA weiterhin gegeben. 3. Die Beeinträchtigung der Bevölkerung der Ortslage Heistern, gerade wegen der Berg/Hanglage der Ortschaft. Der Blick auf Windräder in direkter Nachbarschaft, ist eine Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität. 4. Der angrenzende Bovenberger Wald ist ein Naherholungsgebiet, die Qualität dieses Erholungsraums würde zerstört. 12.1.d Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen 5. Der Mindestfreiraum zu Einzelgehöften ist nicht eingehalten. 12.1.e Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen 6. Der Mindestabstand zu Bodendenkmälern und zu Biotopen ist nicht eingehalten. Ich hoffe, die Gemeinde Langerwehe wird die Planungen für diese Bereiche nicht weiter verfolgen. Ich bitte darum, meinen Widerspruch den ent- Geschützte Biotope stellen harte Tabuzonen dar. Zudem wird ein Abstand von 300 m zu geschützten Biotopen als weiche Tabuzone definiert, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen nicht zu folgen. Ein Mindestabstand zu Bodendenkmalen ist gesetz- 43 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sprechenden Ausschüssen vorzulegen. lich nicht festgeschrieben. Gemäß § 9 DSchG bedarf die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem Bodendenkmal der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erteilung der Erlaubnis betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da durch den Bau von Windenergieanlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen sachverständigen in der Regel ausreichend, um die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen. 13 Ö13 13.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 13.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Hiermit möchten wir als Familie aus Langerwehe Heistern Einspruch gegen eine mögliche Errichtung von Windkraftanlagen auf den geplanten Flächen Flächen „B“ u. "C“ einlegen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. 14 Ö14 14.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 14.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Die Gemeinde Langerwehe prüft derzeit die Möglichkeit, in unmittelbarer Ortsnähe von He- Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsunter- 44 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag istern (Fläche B und C ihres Gutachtens) potentielle Flächen von Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. suchung bereits berücksichtigt ist. 14.1.b Abstimmungsergebnis Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen Wir als Anwohner in Heistern machen uns große Sorgen über den sehr geringen Abstand von ca. 800 m der geplanten Windkraftanlagen zu unseren Häusern. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. Die TA Lärm ist für Windenergieanlagen die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie enthält für die verschiedenen Gebietstypen Immissionsrichtwerte in dB, die tagsüber bzw. nachts nicht überschritten werden dürfen. Eine detaillierte Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der TA-Lärm nicht zu folgen. Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für Sachsen-Anhalt bei Windkraftanlagen über 100m einen Abstand von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe vor. Die Empfehlung der WHO liegt sogar bei 3 km. ln NRW gibt es bisher keine Abstandsempfehlungen, nur die Einzelfallberechnung nach TA Lärm. 14.1.c TA-Lärm Aber die TA Lärm ist am 26. August 1998 für Industrie- und Gewerbelärm geschaffen worden. Vor 15 Jahren gab es noch keine Windparks mit vielen 190m hohen Windkraftanlagen, die sich Tag und Nacht in unmittelbarer Nähe von Häusern drehen. Dass die TA Lärm bereits 1998 erlassen wurde, ist nicht abwägungsrelevant. 45 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 14.1.d Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Rat stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Artenschutz vgl. 9.1.c Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. des Artenschutzes zur Kenntnis zu nehmen. Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen (vgl.14.1.a bis 14.1.e). Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis Artenschutz Für eine gelungene Energiewende ist der naturverträgliche Ausbau der Windenergie eine grundlegende Voraussetzung. Dabei müssen die negativen Auswirkungen vor allem auf Vögel und Fledermäuse weitgehend reduziert werden. Im Bereich des Bovenbergerwald sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt. Genauso sind sämtliche Arten von Raubvögeln (u.a. Bussard, Rot- und Schwarzmilan) durch die geplanten Anlagen in ihrer Existenz bedroht. 14.1.f Beschlussvorschlag NATO-Leitung Im geplanten Bereich sollen Kerosin-führende Leitungen (Natoleitung) verlaufen, was hoffentlich auch bei den Überlegungen berücksichtigt wird. 14.1.e Abwägungsvorschlag Zusammenfassung Wir bitten, die besagte Fläche B und C aus der Planung herauszunehmen, da wir der Auffassung sind, • dass die geplanten Abstandsflächen von 800 m zu Siedlungen nicht ausreichend sind • der geltende Denkmalschutz (u.a. Burg Holzheim) nicht ausreichend gewürdigt ist • Sicherheitsabstände zu Kerosin- 46 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Wertminderungen vgl. 1.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Wertminderungen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis führenden Leitungen nicht eingehalten werden • Artenschutz (Vogelschutz und schützenswerte Fledermäuse) verletzt wird dass allgemeine Landschaftsbild beeinträchtigt wird. 14.1.g Wertminderungen Sollte die Gemeinde Langerwehe an Ihren Planungen festhalten und die Flächen B und C des Gutachtens als potentielle Fläche von Konzentrationszonen für die Windenergie ausweisen, bedeutet dies für uns als betroffene Anwohner einen erheblichen Verlust der Lebensqualität sowie ein drastischer Wertverfall unsere Immobilie. 15 Ö15 15.1 Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 15.1.a NATO-Leitung nach Veröffentlichung der Potentialstudie und Vorstellung am 26.08.14 lege ich als unmittelbar betroffener Bürger Widerspruch gegen die Planungen im Bereich Heistern (Fläche B und C) ein: Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Rat stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 1. Es ist nicht berücksichtigt, dass in dem Gebiet (Fläche B) eine sogenannte Nato- Leitung mit Kerosin verläuft. Von dieser ist beidseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens Anla- 47 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat beschließt, die Anregung bzgl. der Mergellöcher zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis genhöhe plus 5 Meter einzuhalten. Darüber hinaus sind - selbst wenn dieser Abstand gewährleistet ist - besondere Massnahmen für die Fundamente der Anlagen wg. Schwingungseintrag in den Boden zu berücksichtigen. 15.1.b Mergellöcher 2. Das dargelegte Gebiet (B und C) befindet sich in einem ehemaligen Mergelabbaugebiet. ln unmittelbarer Nähe sind mehrere derartige Löcher in den Feldern. Hier ergeben sich erhöhte Sicherheitsrisiken. 15.1.c Denkmalschutz 3. Im benachbarten Bovenbergerwald gibt es schützenswerte Denkmäler, hier sind die notwendigen Abstände nicht berücksichtigt. 15.1.d Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft, wie auch die konkrete Untersuchung des Vorhandenseins von Mergellöschern die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine abschließende Betrachtung ist auf der Ebene der Bauleitplanung nicht möglich, da auch das Mergel-Grubenkataster (Materialentnahmegrubendatenbank / MatDat) nur eine erste Einschätzung eines Arbeitsgebietes und keine Kartierung darstellt. Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortunter- Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsunter- Artenschutz 4. Im Bovenbergerwald, über Burg Holzheim bis zum Heisterner Ortsrand sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt, die durch die 48 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag geplanten Anlagen in Ihrer Existenz bedroht sind. Die Tallage ist im übrigen Landschaftsschutzgebiet und als solches auch beschildert. Von daher ist die Einschätzung "Besonders schützenswerte Kultur- und Naturfläche mit besonderem Erholungswert" auch auf die Fläche B anzuwenden. suchung ausführlich dargelegt. suchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis Zu Artenschutz vgl. 9.1.c 5. Gleiches gilt für die gesamte Tallage zwischen Hücheln und Heistern für sämtliche Arten von Raubvögeln, vom Bussard bis zum Rotund Schwarzmilan. 15.1.e Schall 6. Durch die zu erwartende Schallausbreitung in Tallage - auf die Idee hier Windanlagen zu bauen muss man erst mal kommen! - in Richtung Heistern entsteht ein Trichtereffekt der die Schallwellen im erhöhten Ortsbereich von Heistern besonders störend ausprägen wird. Dies umso mehr, da die Nabenhöhe der geplanten Anlagen genau auf Höhe der Häuser in Heistern liegen wird. Hierzu wird zur Zeit ein Gutachten (TA Lärm) erstellt, welches Abstände von >2 km von der Ortsrandlage für eine derartige landschaftliche Situation nachweisen wird. Als Mitglied im DIN/VDI Ausschuss NALS (Normenausschuss Akustik, Lärm und Schwingungstechnik in Berlin) kann ich Ihnen alleine aus den Punkten 1 und 6 nachweisen, dass die Fläche B in keinster Weise den Anforderungen einer detaillierten Prüfung in nachgelagerten Verfahren standhalten wird. Zu Schall vgl. 2.1.b Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Schalls nicht zu folgen. 49 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 15.1.f Abstimmungsergebnis Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Errichtung von Einzelanlagen 8. Die Stadt Eschweiler hat die direkt an die Fläche B anschließende Fläche 5 auf Eschweiler Stadtgebiet mittlerweile definitiv aus obigen Gründen aus ihren weiteren Planungen ausgeschlossen. Somit verbleibt auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe lediglich Platz für maximal eine Anlage. Eine Einzelanlage widerspricht aber dem Konzentrationsgebot von Windanlagen, um die "Verspargelung" der Landschaft zu verhindern. Eine einzelne Anlage macht zudem wirtschaftlich keinen Sinn. 15.1.h Beschlussvorschlag Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen 7. Die von Ihnen gewählten Abstandsflächen sind nicht mit den aktuellen Gerichtsurteilen z.B des Oberverwaltungsgerichtes Münster zu dieser Thematik vereinbar. Das gilt sowohl für die Abstände zu Einzelgehöften als auch zur Wohnbebauung. Eschweiler plant mit deutlich größeren Abstandsflächen, andere Kommunen sehen gar Abstandsflächen > 1000m vor. 15.1.g Abwägungsvorschlag Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b Zu Verspargelung vgl. 1.1.g Naherholung 9. Langerwehe präsentiert sich als Tor zum Nationalpark Eifel. Wie wollen Sie den Erholung suchenden Bürgern und Gästen dies mit ihrer Planung glaubhaft vermitteln, wenn Sie das größte Gut der Gemeinde, die einzigartige Kulturlandschaft und die Waldflächen mit derartigen Anlagen großräumig zerstören. Zu Naherholung vgl. 12.1.c Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 50 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Ich bitte sie deshalb, die Fläche B und C rechtskräftig aus ihren Überlegungen bereits in der Phase der vorgezogenen Bürgerbeteiligung auszuschliessen und nicht im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 16 Ö16 16.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 16.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung Betr.: Vorranggebiete für Windenergieanlagen, insbesondere die Flächen B und C Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Landschaftsbildes nicht zu folgen. Bzgl. der von Ihnen o.g. geplanten Windkraftanlagen möchte ich folgende Einwände geltend machen, - Schutzabstände die von Ihnen vorgesehenen Abstandsflächen zur angrenzenden Bebauung, 500 bzw. 800 Meter sind in diesem Tal wg. der erdrückenden Wirkung unzumutbar 16.1.b Landschaftsbild - das Landschaftsbild Bovenberger Wald sowie der Freizeit- und Erholungswert des gesamten Gebietes für die dort Ansässigen und den Besuchern ich bitte Sie, die geplante Zerstörung dieser noch intakten Natur nicht zuzulassen und damit einhergehend 51 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Artenschutz vgl. 9.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Artenschutzes nicht zu folgen. - Denkmalschutz Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d angrenzend an die geplanten Flächen befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim", auch hier gilt es Abstandsflächen großzügig einzuhalten, auch die visuelle Verschandelung muß berücksichtigt werden, der aktuelle Talcharakter würde zerstört Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Denkmalschutzes und des Landschaftsbildes nicht zu folgen. Stellungnahmen 16.1.c Abstimmungsergebnis Artenschutz - der Naturschutz des Tales und des Landschaftsbestandteils Bovenberger Wald mit Ruine, Messtischblatt 5103 hier gilt es Tiere in ihrem Lebensraum zu schützen, wie Fledermaus, Uhu, Milan, Lerche, Falke, Kautz, Wildgänse, Marderhund, Wildkatze und viele andere mehr 16.1.d 16.1.e Denkmalschutz / Landschaftsbild NATO-Leitung - Nato Pipeline Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f durch die Fläche B führt eine Nato Leitung, die Kerosin führt. Auch hier gilt es Schutzabstände einzuhalten. 16.1.f Der Rat stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild Ist es eine weise Entscheidung auch im Hinblick auf spätere Generationen diese schutzwürdige Landschaft zu zerstören, nur wg. des Zu Beteiligung an den Gewinnen vgl. 7.1.g Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beteiligung an den Gewinnen und des Landschaftsbildes nicht zu folgen. 52 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Verspargelung vgl. 1.1.g Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu alternative Energiequellen vgl. 2.1.e Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der alternativen Energiequellen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Profits einiger Weniger? 16.1.g Verspargelung Aufgrund der o.g. Gegebenheiten und einer Verkleinerung der Flächen, würde es zwingend zu einer Verspargelung der Windkraftanlagen führen. Konzentrationsflächen wären nicht möglich, dies wird auch von der Regierung nicht unterstützt. 16.1.h Alternative Energiequellen Ich möchte Sie bitten, die beiden Flächen aufzugeben, geeignetere Gebiete für die Windenergie zu finden und auch über andere Möglichkeiten, wie Sonnenenergie, Biomasse, Erdwärme in unserer Gemeinde nachzudenken. 17 Ö17 17.1 Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 17.1.a Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen Ergänzend zu den Äußerungen im Rahmen der o.g. Bürgerinformation, erlauben wir uns, die Anregungen und Bedenken zusammen zu fassen, damit diese die entsprechende Wertung und Berücksichtigung im weiteren Verfahren finden. Wie Sie bereits richtig in der Präsentation darstellten, besitzt die Gemeinde Langerwehe bereits eine Konzentrationszone (Halde Nier- Die bestehende Konzentrationszone bewirkt eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet. In Langerwehe ist es politischer Wille, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln, um regenerative Energien zu fördern. Zur Ansiedlung weiterer Anlagen ist eine Ausweisung weiterer Konzentrationszonen erforderlich. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen nicht zu folgen. 53 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis chen). Innerhalb dieser Zone können die WKA gesteuert aufgestellt werden. Somit hat die Gemeinde Langerwehe bereits 1998 Ihr Soll der gesteuerten Aufstellung von WKA im Sondergebiet erfüllt. 17.1.b Eignung der bestehenden Konzentrationszone Eine lnzidentkontrolle des Sondergebietes „Halde Nierchen“ und des Bebauungsplanes wurde bereits in dem Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Kreis Düren als Genehmigungsbehörde durch das OVG Münster vorgenommen. ln dem Verwaltungsgerichtsverfahren wurden für die im Sondergebiet aufgestellten WKA Einschränkung und weitergehende Festtagungen vorgenommen. Die beschriebenen oder vergleichbare Auflagen werden für den Betrieb von WEA regelmäßig erforderlich, da ansonsten erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten wären. Die generelle Eignung einer Konzentrationszone wird hierdurch nicht in Frage gestellt, da selbst bei einer zeitweisen Abschaltung der Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der Eignung der bestehenden Konzentrationszone zur Kenntnis zu nehmen. • Auszugsweise sind dieses: • Permanente Nachtabschaltung der WKA zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. • Verbot einer Befeuerung der WKA (keine Nachtbeleuchtung der WKA [rote Blinkbeleuchtung]). • Keine Flügel- bzw. Rotorenmarkierung. • Abschaltung der WKA bei Schattenwurf (Ausschluss von jeglichem Schattenwurf). Somit sind die Aussagen über die Qualität der bestehenden Konzentrationszone nicht zutreffend. 54 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Gebietseinstufung nach TA-Lärm nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Die damals bestehenden Mängel zwischen Flächennutzungsplan sowie dem Bebauungsplan und der WKA-Errichtung wurden durch die Ergebnisse der Gerichtsverfahren korrigiert und bereinigt. 17.1.c Gebietseinstufung nach TA-Lärm Weiterhin bitten wir, die Gebietseinstufung des oberen Gebiets Langerwehe Süd nach TA Lärm als "Reines Wohngebiet“ zu sichern, d. h., Immissionsrichtwert in dB (A): Tag 50 / Nacht 35. Die zur Ausweisung empfohlene Fläche A befindet sich nördlich von Langerwehe, sodass im Süden der Ortslage keine Beeinträchtigungen durch hiervon begründeten Schall zu erwarten sind. Durch die Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass in dem Süden von Langerwehe von einer Reduzierung der vorhandenen Immissionen auszugehen ist. 17.1.d Gut Merberich Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung erforderlich. Eine Anpassung wird vorgenommen. Darstellungen zu dem Gut Merberich werden in der Standortuntersuchung ergänzt. Der Rat beschließt, die Anregung bzgl. des Gutes Merberich zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen des Baudenkmals durch die Planung sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Ferner bestehen in dem Umfeld des Gutes bereits die Anlagen der „Halde Nierchen“. Durch die Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass von einer Reduzierung der bestehenden Beeinträchti- 55 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gungen auszugehen ist. Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d 18 Ö18 18.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 18.1.a Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen Zu dem Entwurf der Standortuntersuchung zu den potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen Wie der Gemeinde Langerwehe bekannt ist, planen wir auf dem Gemeindegebiet im Rahmen eines Repowering des Windparks Halde Nierchen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Innerhalb der Standortuntersuchung werden harte und weiche Tabuzonen definiert. Diejenigen Teile der bestehenden Konzentrationszone, welche diesen Tabuzonen nicht entgegenstehen, werden in dem Rahmen der Standortuntersuchung weiterhin zur Ausweisung empfohlen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen nicht zu folgen. Eine Abweichung von den für das restliche Gemeindegebiet festgesetzten Untersuchungskriterien ist nicht vorgesehen, da die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung an allen Stellen des Gemeindegebietes in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen. Nach den Ausführungen in der Standortuntersuchung wurde die Konzentrationszone nachrichtlich dargestellt (Seite 42). Die in der Standortuntersuchung aufgeführten Abstandskriterien zu Siedlungsflächen führen allerdings dazu, dass ein großer Teil der im rechtsgültigen Flächennutzungsplan für den Windpark Halde Nierchen dargestellten Konzentrationsfläche entfallen würde. Wir regen daher an, die dargestellte Konzentrationsfläche in den neuen Flächennutzungsplan ebenfalls als Bestandsfläche vollständig, ohne 56 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis eine Reduzierung der Fläche, nachrichtlich zu übernehmen. Dies ist rechtlich zulässig. Bei der Planung von neu hinzukommenden Konzentrationsflächen können andere Abstände angelegt werden, als seinerzeit bei der Erstplanung. Nicht erforderlich ist hierbei, dass Bestandsflächen reduziert werden, weil sie den neuen Abstandskriterien nicht entsprechen. Das schematische Beibehalten eines bestimmten Abstandes zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten ist nach der Rechtsprechung abwägungsfehlerhaft. Ein solches Vorgehen ist insbesondere in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen beispielsweise bereits eine Sonderbaufläche für die Windenergienutzung festgesetzt worden ist oder schon eine Anzahl von WEA konzentriert genehmigt worden ist. Denn in diesen Fällen ist eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der WEA auf die Besiedlung erfolgt und eine schematische Handhabe des Schutzabstandes nicht sachgerecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, Az. 4 CN 2.07). Wirksam ist eine Konzentrationsplanung, bei der die Schutzabstände zu Wohngebieten/bereichen bei Bestandsflächen verringert werden. Eine Verringerung der Schutzabstände rechtfertigt sich daraus, dass hier bereits WEA zugelassen worden sind, die Umgebung durch Anlagen dieser Art schon im gewissen Umfang vorgeprägt ist und sich die Darstellung von Konzentrationsflächen an diesem Standort 57 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Prinzipiell sind größere Konzentrationszonen zu bevorzugen. Wenn aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes keine größeren zusammenhängenden Flächen für Windenergieanlagen in Betracht kommen, sind kleine Zonen durchaus möglich. Entscheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist, dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum geschaffen wird. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom 08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04) ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der ausreichenden Flächengröße zur Kenntnis zu nehmen. Die Gemeinde Langerwehe legt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit Vorsorgeabstände fest. Windenergieanlagen müssen mit allen Anlagenteilen innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Rotors innerhalb der Potentialfläche nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis daher anbietet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 08.11.2005, Az. 1 LB 133/04). Rechtlich zulässig ist es daher, wenn in Bezug auf die Bestandsfläche Halde Nierchen lediglich solche Schutzabstände angesetzt werden, die eingehalten werden müssen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung sowie eine optisch bedrängende Wirkung zu verhindern. 18.1.b Ausreichende Flächengröße 2. Ausreichende Flächengröße Zu Einzelhöfen ist in der Standortuntersuchung ein Abstand von 500 m vorgesehen. Nach der Begründung soll dieser Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können (Seite 21). ln Bezug auf die Größe und den Zuschnitt der Potentialflächen wird jedoch im Widerspruch zu der vorgenannten Begründung ausgeführt, dass im Rahmen der Abwägung größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen seien und möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden sollen (Seite 27). 18.1.c Rotor innerhalb der Potentialfläche Da WEA sich nach der Potentialstudie mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden sollen, ist absehbar, dass in kleineren Konzentrationszonen keine 58 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag "größeren, leistungsstärkeren Anlagen", die aufgrund der Standorte im Binnenland über entsprechend größere Rotoren verfügen müssen, realisiert werden können. Konzentrationszonen liegen (BVerwG Urteil vom 21.10.2004, Az. 4 C 3/04). Um eine wirtschaftlich optimale Nutzung der Konzentrationsflächen zu gewährleisten, sind daher die vorgesehenen Abstände entweder entsprechend zu verringern oder von der Vorgabe, dass die WEA sich einschließlich Rotoren innerhalb der Potentialfläche befinden sollen, abzusehen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Moderne Windenergieanlagen verfügen über einen Rotorradius von bis zu etwa 140 m. Die kürzeste Abmessung der kleinsten zur Ausweisung empfohlen Potentialfläche beträgt etwa 300 m in alle Richtungen. Innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen ist demnach ausreichender Raum gegeben, um auch größeren Windenergieanlagen einen Standort zu bieten. 3. Rotor innerhalb der Potentialfläche Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollte von der Vorgabe, dass die Anlagen sich mit allen Anlagenteilen einschließlich der Rotoren vollständig innerhalb der Potentialflächen befinden sollen, Abstand genommen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil aus dem Jahr 2004 entschieden, dass Anlagen einschließlich Rotoren innerhalb des Bauleitplans liegen müssen. Seinerzeit verfügten WEA jedoch über erheblich kleinere Rotoren als die modernen WEA. So handelte es sich bei der in dem Verfahren vor dem BVerwG streitigen WEA um eine Anlage mit einer Nennleistung von 500 kW, 55 m Nabenhöhe und 40 m Rotordurchmesser. Moderne WEA hingegen haben einen Rotordurchmesser von 100 m bis 120 m. Vor diesem Hintergrund führt bei der Festlegung von Vorsorgeabständen die zusätzliche Vorgabe, dass der Rotor sich vollständig inner- 59 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen (vgl. 18.1.a bis 18.1.c). Der Rat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis halb der Potentialfläche befinden soll, dazu, dass kleinere Konzentrationsflächen mit modernen WEA nicht optimal genutzt werden können, da der Rotor je nach Windrichtung und Zuschnitt der Fläche aus der Fläche herausragen kann. 18.1.d Fazit 4. Fazit Die Bestandsfläche für den Windpark Halde Nierchen kann ohne eine Flächenreduzierung in den neuen Flächennutzungsplan übernommen werden. Die für die potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie zugrunde gelegten Abstandskriterien sind bei der Bestandsfläche nicht anzuwenden. Eine Konzentrationsplanung, bei der die Schutzabstände zu Wohnbereichen bei Bestandsflächen verringert werden, ist wirksam. Durch die Vorgabe, dass sich WEA einschließlich ihres Rotors innerhalb der Konzentrationsfläche befinden müssen, entfällt ein erheblicher Teil an zu beplanender Fläche. Der Rotor der WEA sollte daher aus der Konzentrationsfläche herausragen dürfen. 60 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 19 Ö19 19.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 19.1.a Standortuntersuchung Zur oben genannten Standortsuchung gibt der NABU als anerkannter Naturschutzverband folgende Stellungnahme ab: Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. der Standortuntersuchung zur Kenntnis zu nehmen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis Erfreulich sind die grundsätzliche Berücksichtigung zahlreicher Tabukriterien und die sinnvolle Auseinandersetzung mit ihnen in der Standortuntersuchung 2012 und 2014. Wir begrüßen und unterstützen die Berücksichtigung des Landschaftbildes in der Standortuntersuchung (2014), die zusammen mit den "Eckdaten" zu Fläche C dazu führt, dass Fläche C nicht geeignet ist. 19.1.b Standortuntersuchung Unverständlich bleibt, wieso Fläche B zur Ausweisung vorgeschlagen wird, wenn das Ingenieurbüro in seinen "Eckdaten" zur Fläche resümiert (S.38 Standortanalyse 2014: "Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden; unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft führen." 2012 (S. 13 der Standortanalyse) wird die Fläche von dem Büro als "nicht geeignet" eingestuft. Zu Verspargelung vgl. 1.1.g 61 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 19.1.c Beschlussvorschlag Zu Artenschutz vgl. 9.1.c Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl. des Artenschutzes in Bezug auf die Fläche B zur Kenntnis zu nehmen. Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Die windenergiesensible Art Zwergfledermaus konnte festgestellt werden. Das Vorkommen der Zwergfledermaus steht der Eignung der Fläche jedoch nicht entgegen. Eine ausführliche artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan. Der Rat beschließt, die Anregungen bzgl. der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Artenschutz in Bezug auf die Fläche B Artenschutzrechtlich lässt die Lage von Fläche B direkt angrenzend an einen Waldstreifen und bei zweiseitiger "Umzingelung" des Waldstreifens mit Windrädern (alte Konzentrationsfläche auf der Halde) erhebliche Konflikte mit windsensiblen Arten erwarten. Der Ersteinschätzung "nicht geeignet" sollte unseres Erachtens deshalb weiterhin gefolgt werden. 19.1.d Abwägungsvorschlag Artenschutz in Bezug auf die Fläche A Lediglich Fläche A könnte trotz erheblicher artenschutzrechtlicher Bedenken als Prüfungsobjekt vorgeschlagen werden. Die Konzentrationsfläche ist, sofern sie allen gesetzlich geforderten Prüfungen standhält und die nachfolgenden Ausgleichsanforderungen erfüllbar sind, in jedem Fall Flächen in wichtigen naturnahen, weitgehend unbelasteten benachbarten Landschaftsräumen vorzuziehen. Artenschutzrechtliche Voraussetzung ist, dass der Summe an Tieren der Feldflur, die durch die über Jahrzehnte immer weiter erhöhte Nutzungsdichte vertrieben werden, einen adäquaten Ausweichplatz angeboten wird. Wir bitten die Kartierung für die Umgehungsstraße Langerwehe als Referenzgrundlage der Beurteilung zu benutzen, da sie die Feldflur vor Inanspruchnahme beschreibt. Die damals in den Straßenbauverfahren als "Ausweichflächen" gedachten Habitate für Feldlerchen, Grauammer, Rebhuhn, Steinkauz etc. werden durch die jetzt geplanten und ausgeführten Nutzungen mit Inanspruchnahme 62 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis der gesamten Feldflur zwischen Luchem und Echtz (neben Autobahnzubringer und Umgehungsstraße) ein im konkreten Planungszustand befindliches interkommunalen Gewerbegebiet Langerwehe/Düren und den Windkraftanlagen voraussichtlich vollständig zerstört. Es ist darzustellen, wo und wie die Verursacher (Straßenbau, Windkraftbetreiber, Gemeinde Langerwehe) gedenken, die lokalen Verluste der "alten Ausweichflächen" (aus der Planung Umgehungsstraße) ortsnah zu ersetzen. Nur wenn diese Ausgleichsflächen gefunden werden, kann einer weiterführenden Nutzung aus unserer Sicht zugestimmt werden. Die Ermittlung und Darstellung des erforderlich werdenden Ausgleiches, z.B. auch von Ausweichhabitaten betrifft den Bebauungsplan bzw. die nachgelagerte Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Eingriffe abschließend geregelt werden. Im Übrigen beschließt der Rat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Behauptung, dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich summierender Schadfaktoren exponentiell ab, bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt werden. Feldflächen werden im nahen Umfeld seit Jahrzehnten, nach der Seelösungsentscheidung unersetzlich, dem Tagebau geopfert. Auch die Summe der Siedlungserweiterungen (z.B. Umsiedlung Inden/Pier, Siedlungserweiterungen in den Randlagen der Gemeinde Langerwehe) tragen in den Randlagen ebenso wie Einzelgehöfte (z.B. Landwirtschaft, die unter Privilegierung nach §35 Baugesetz ihre Betriebsgebäude und Ställe in die Feldflächen erweitern) auf der konkreten Fläche in der Summe zu diesen Verlusten bei. Nach Erhebungen der LANUV nehmen beson- 63 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu 80 % Reduzierung) ab. Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer Lebensräume im Gegenzug immer einen geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als artspezifisch bewirtschaftetes Schutzgebiet festgesetzt werden muss. Gutachterlich unscharf formulierte Ausweichmöglichkeiten oder Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht mehr akzeptiert werden. 19.2 Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Offenlage) 19.2.a Umfang der Artenschutzuntersuchungen Zur Flächennutzungsplanänderung nehmen wir wie folgt Stellung: Wir lehnen Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ab. In der Abwägung sind unserer Meinung infrastrukturell gut angebundene Flächen, die bereits vorbelastet sind, in jedem Fall Flächen in wichtigen naturnahen, weitgehend Landschaftsräumen vorzuziehen. Diese Auffassung befreit aber für die zu beplanenden Flächen, hier Konzentrationszone A und D, nicht von der Pflicht auf gesetzlich geforderte artenschutzrechtliche Vorprüfungen. Ausweisungen von Konzentrationsflächen müssen bereits auf FNP-Ebene auf vorkommenden planungsrelevante Arten und ihre mögliche Betroffenheit grundsätzlich geprüft werden (vgl. VV Artenschutz 2010 / Leitfaden MUNKLV 2013). Nach den uns vorliegenden Unterlagen (und Die Gemeinde Langerwehe stellt nicht in Frage, dass bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Nachweis zu erbringen ist, dass artenschutzrechtliche Belange der Vollziehbarkeit der Planung nicht entgegenstehen. Die durchgeführten Untersuchungen sind jedoch geeignet, um diesen Nachweis zu erbringen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Umfangs der Artenschutzuntersuchungen nicht zu folgen. Mit Datum vom 31.07.2012 wurden artenschutzrechtliche Gutachten für die Fläche A erstellt (ecoda: Fachbeitrag Artenschutz. Dortmund, 19.10.2015 / ecoda: Avifaunistisches Fachgutachten. Dortmund, 19.10.2015 / ecoda: Fachgutachten Fledermäuse. Dortmund, 19.10.2015). Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015 überarbeitet, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraftgetretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Vermin- 64 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nach telefonischer Nachfrage beim Bauamt Langerwehe am 16.2.2016) fehlen für Fläche D (Repowering) die entsprechenden (nicht nur) artenschutzrechtlichen Unterlagen. derungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst. Für Fläche A (Neubau von 3 Anlagen) erfüllen die artenschutzrechtlichen Unterlagen den behördlichen Untersuchungsstandard nach Leitfaden von 2013 nicht und sind damit für eine sachgerechte Beurteilung nicht ausreichend (Begründung S.2ff). Ohne die fachgerecht erhobenen Grundlagen können wir eine sachgerechte Stellungnahme nicht erarbeiten. Solange uns keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, können wir dem Verfahren deshalb nicht zustimmen. Ergänzend gilt für Fläche A, dass aufgrund defizitärer Datenerhebung und wegen mangelnder Berücksichtigung der aktuell gültigen Ausgleichsmaßnahmen (Leitfaden MUNKLV 2013) für Vögel der Feldflur die Ausgleichsmaßnahmen unzureichend sind. Solange ein angemessener Ausgleich nicht dargestellt und nicht im Vorfeld gesichert ist, können wir der Planung nicht zustimmen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bei der Fläche D handelt es sich um einen Teil einer bestehenden Konzentrationszone, der in dem Rahmen der 33. Flächennutzungsplanänderung bestätigt wird. Da bereits Windenergieanlagen innerhalb dieser Fläche betrieben werden, ist ersichtlich, dass eine Vollziehbarkeit der Planung an dieser Stelle gegeben ist. Sollten Abweichungen von der derzeit bestehenden Anlagenkonfiguration erfolgen, so wäre auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung der Nachweis zu erbringen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Anlagenkonfiguration, ein Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten ist. Ein solcher Nachweis wurde in dem Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 „Repowering Halde Nierchen“ erbracht. Es wurden ein Umweltbericht sowie eine Artenschutzprüfung erstellt. Diese haben in dem Rahmen einer Offenlage ausgelegen. Die Flächennutzungsplanung soll für den zukünftigen Bauherrn sicherstellen, dass der Planung keine Vollzugshindernisse im Wege stehen bzw. unter welchen grundsätzlichen Rahmenbedingungen Planungen auf der Fläche möglich sind. Ob ein FNP bei unzureichender Kartierung (Fall Fläche A) bzw. ohne Kartierung (Fall Fläche D) überhaupt Gültigkeit erlangen kann, bleibt zu klären. Ohne geeignete Fleder- 65 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die genannten Inhalte werden in dem Umweltbericht ergänzt. Der Rat beschließt, die Anregung bzgl. der Fläche D zu berücksichtigen. Mit Datum vom 31.07.2012 wurden artenschutzrechtliche Gutachten für die Fläche A durch die Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015 überar- Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Fläche A nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis mauskartierungen, muss, zumindest als echte Vermeidungsmaßnahme eine Abschaltung der WEA zu Gunsten des Fledermausschutzes als Rahmenbedingung im FNP verankert werden. Ein nachgeschaltetes Gondelmonitoring für WEA auch bei Vorkartierung und Fledermausbesatz (hier nachgewiesen) ist laut Leitfaden 2013 verpflichtend. Dies ist in den FNP aufzunehmen. 19.2.b Fläche D Begründung: Für Fläche D wurden im FNP-Verfahren keinerlei Unterlagen (außer der Karte) zur Verfügung gestellt. Auch der beiliegende Umweltbericht beschäftigt sich ausschließlich mit Fläche A. Für Repowering fordert der Gesetzgeber eine Vorprüfung. Wir halten das Fehlen der Unterlagen im Verfahren für einen Verfahrensfehler, zumal zur bestehenden Konzentrationszone zum Zeitpunkt ihrer Ausweisung keine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich war (VV Artenschutz erst seit 2010). Es ist an dieser Stelle umso wichtiger auszuschließen, dass bei der damaligen Ausweisung Artenschutzgründe übersehen wurden. Das ist ohne die Vorprüfungen („aus dem Bauch heraus") nicht möglich. 19.2.c Fläche A Für Fläche A liegen uns der Umweltbericht und unterschiedliche Gutachten zu Fledermäusen (Kartierung aus dem Jahr 2009/10) und Avifauna (Kartierung aus dem Jahr 2012/ Nachkartie- 11 66 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag rung 2014) vor. Sie entsprechen fachinhaltlich nicht den behördlichen Leitfäden, „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" (MUNKLV 2013) und Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" (MKULNV 2013). Als Grundlage des Umweltberichtes sind sie aufgrund ihrer Defizite (siehe folgendes Kapitel) nicht ausreichend um Eckpunkte für den Artenschutz abzuleiten. Mängel der Gutachten ziehen sich entsprechend bis in den Umweltbericht. Wir können auf Grundlage dieser Unterlagen keine fach- und sachgerechte Stellungnahme erstellen. beitet, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraft-getretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Defizite der Kartierung von Fläche A im Detail Die artenschutzrechtlichen Prüfungen muss nach Rechtsprechung eine „Reduzierung wissenschaftlicher Unsicherheiten auf ein Minimum unter Einsatz der besten verfügbaren Mittel" (BVerWG 2007) ermitteln und eine Bewertung „nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien" (BVerWG 2008) durchführen. Mit Einführung der Leitfäden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen" (MUNKLV 2013) und Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" (MKULNV 2013) sind diese beiden behördenverbindlichen Papiere Mindeststandards zur Kartierung und zur Erarbeitung von Artenschutzmaßnahmen. Eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen Grundlagen, die nicht in einer effektiven Nachkartierung defizitär erhobener Daten mündet, sondern nur Datumsmäßig die Kartierung um- 67 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen überhaupt nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es bleibt der Genehmigungsbehörde im BImSchVerfahren vorbehalten, ein solches festzusetzen, falls sie die vorgelegten Daten für nicht hinreichend hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“. Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Fledermäuse nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis setzt, ist nicht zielführend. Die Vorgaben der Leitfäden werden in den Artenschutzgutachten damit nicht erfüllt. 19.2.d Fledermäuse in Bezug auf Fledermäuse • • Die Ermittlung von Funktionsräumen beinhaltet die bewusste Suche nach Quartieren, wofür aber keine Untersuchungen in dem Gutachten von 2009/10 an potenziellen Quartierstandorten durchgeführt wurden. Alternativtechniken, wie Netzfang und gegebenenfalls Telemetrie für akustisch schwer nachweisbare Arten, fehlen. Fledermausfachlich sind die artenschutzrelevanten Fragestellungen der Funktionsbeziehungen so nicht ausreichend abzuarbeiten. Sie hätten allerdings bis Ende 2015 durch Nachkartierung bereits ermittelt werden können. Die mangelnde Aussagekraft von Sichtund Hörbeobachtungen einzelner nach Leitfaden zu weniger Stichprobennächte (4 Nächte im Herbst 2009 davon eine Nacht mit Horchbox-Totalausfall an beiden Horchboxen und einer Einzelnacht im Frühjahr 2010, in der eine der zwei Horchboxen Totalausfall hatte) in der Zugzeit ist, ist hinreichend bekannt. Aus diesem Grund fordert der Leitfaden 2013 mehrmonatiges Dauermonitoring in dieser Zeit. Dieses wurde in der Un- Nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren werden auf den nachfolgenden Planungsebenen Abschaltalgorithmen gefordert. Die Festlegung von konkreten Maßnahmen betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen kann ein diesbezügliches Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG wirksam vermieden werden. 68 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis tersuchung nicht durchgeführt. Aussagen zur Zugzeit sind daher nicht aussagekräftig und Kartierungen diesbezüglich müssen zeitlich deutlich intensiviert wiederholt werden. Anmerkung: Die regional zeitliche Ausdehnung der Zugzeit sollte vor der Kartierung bei lokalen Fledermausspezialisten erfragt werden. Der gewählte Zeitraum ab April und nur bis Ende Oktober ist zu kurz. • Eine Beurteilung auf Grundlage veralteter, unstandardisierter akustischer Technik ist nicht rechtsfest. Die vorgelegten Daten sind weder reproduzierbar, noch nachvollziehbar, noch mit irgendeiner anerkannten Referenz vergleichbar. Der Vergleich untereinander ist bei unkalibrierten Geräten bekanntermaßen nicht gegeben. Genannte Vergleiche haben somit keine Aussagekraft und können nicht zur rechtsfesten Bewertung herangezogen werden. Aussagen des Umweltberichtes können daher nicht akzeptiert werden. • Die nicht rechtsfeste Aussagekraft dieser Daten hätte spätestens seit der Veröffentlichung der vom Bundesministerium geförderten bundesweiten Studie zu Windkraft und Fledermäusen (Brinkmann et al. seit 2011) den Autoren bekannt sein müssen. • Mit neuen professionellen Geräten und 69 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis unter Beachtung der Vorgaben des Leitfadens ist allein durch längere Untersuchungszeiten ein erheblicher Wissenszuwachs zu erwarten. Die Aussagekraft der Erhebung wird bei standardisierten Arbeiten mit kalibrierten Geräten erstmals valide. Eine Nachkartierung mit professionellen Geräten unter Standardeinstellungen ist erforderlich. • Nach Fachliteratur (Barataud 2012) werden durch die bodengestützten Untersuchungen Abendsegler nur etwa 100 m weit erfasst, Zwergfledermäuse und etwa 80% aller heimischen Fledermausarten 50 m oder weniger. Der Ort des Eingriffs wird für das Gros der Fledermäuse nicht und auch für die WEA sensiblen Fledermausarten, Großer und Kleiner Abendsegler, nur in Bruchteilen annähernd erfasst. Ein nachgelagertes Gondelmonitoring ist grundsätzlich (siehe auch Leitfaden 2013) nicht verzichtbar und muss daher auch schon auf FNP-Ebene festgelegt sein. Das berücksichtigt der Umweltbericht nicht. Nach Leitfaden ist alternativ ein Gondelmonitoring an den bestehenden WEA in der vorlaufenden Kartierung denkbar. • Die Übernahme der rechtlich umstrittenen Sonderregelung Zwergfledermaus darf wegen der mangelhaften Suche nach Wochenstuben nicht angewendet werden. Die Aussagen im Umweltbericht und Gutachten hierzu sind nicht 70 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis rechtskonform. Anmerkung: Individuenreiche Wochenstuben sind im Ortsteil LangerweheJüngersdorf dokumentiert. Weiter sind Wochenstuben in Inden aufgrund von Jungtierfunden und aufgrund der Flugstraßenbeobachtung an einer Unterführung in Luchem zu vermuten (AK Fledermausschutz). Wochenstuben sind in den dörflichen Strukturen um die Fläche praktisch in allen Ortslagen und Einzelgehöften möglich. • Die Kumulationswirkungen mit anderen Anlagen im Umfeld muss dargestellt werden. Bei der Masse der Windparks im Umfeld sind kumulative, populationsrelevante Wirkungen nicht zu unterschätzen. Nach Brinkmann et al. 2011 (bundesweite Fledermausstudie) kommen im Durchschnitt 12 Fledermäuse/Jahr und Anlage zu Tode. Das sind an 8 Anlagen mehr als 80 Fledermäuse pro Jahr allein in Langerwehe in diesem einen Windpark. Populationsberechnung bezüglich einzelner Fledermausarten liegen vor (RydelI 2012). Das nach FFH-Recht bestehende Verschlechterungsverbot des Erhaltungszustandes, das für alle Fledermausarten gilt, kann demnach nicht eingehalten werden. • Bei allen Schlussfolgerungen des Gutachters fehlt eine begründete Prognose zu lokalen Populationen der jeweiligen 71 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Fledermausart. Die Verbote BNatSchG §44 1. 2 und 3, die auch durch Tötungen tangiert werden, sind auf ihre Populationsrelevanz zu prüfen sind. Dies ist nachzuholen. 19.2.e Turmfalke, Mäusebussard und Rotmilan in Bezug auf Avifauna: • 2014 wurde ein Turmfalke als WEAOpfer im bestehenden Windpark Echtz gefunden. Ebenso wurde am 9.9.2015 ein Mäusebussard tot im Windpark Echtz aufgefunden. Beide Opfer sind fotodokumentiert. Die Prognosen (Tab.5.1) des Gutachterbüros zu betriebsbedingten Gefährdungen beider Arten ist durch die Wirklichkeit der Totfunde widerlegt. Neueste Studien (Krüger 2016) zeigen, dass der Mäusebussard bestandsbedrohend an WEA zu Schaden kommt. Die Funde und die neuen Erkenntnisse aus der Studie sind in der Artenschutzbeurteilung zu berücksichtigen. Anmerkung: Turmfalken, Mäusebussard und Rotmilan wurden im Jahr 2015 regelmäßig über die Flächen streifend zwischen Echtz und Luchem beobachtet. Im Februar 2016 wurde ein Mäusebussard jagend (Mäusefang) auf den neu beplanten Flächen gesehen. Entgegen der nicht systematischen Angaben in der Stellungnahme des BUND handelt es sich bei den Erhebungen der durchgeführten Artenschutzuntersuchung um eine systematische Erfassung. Diese soll die Frage beantworten, ob eine regelmäßige Raumnutzung im Bereich der geplanten Windenergieanlagen vorliegt, so dass es zu einer erhöhten Schlaggefährdung kommen kann. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Turmfalken, des Mäusebussard und des Rotmilan nicht zu folgen. Für den Turmfalken und den Mäusebussard konnte eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraumes festgestellt werden. Die Arten werden in dem Anhang 4 des Leitfadens „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ nicht näher genannt und gelten demnach gegenüber Windenergieanlagen als nicht empfindlich. Gemäß dem o.g. Leitfaden ist für alle WEAunempfindlichen Arten im Sinne der Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Der Rotmilan konnte in dem Rahmen der systematischen Untersuchungen nur einmalig beobachtet werden. Aufgrund dieser geringen Nutzungsdichte ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen im 72 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Sinne des § 44 BNatSchG auszugehen. 19.2.f • Vögel der Feldflur: Grauammer, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche Von den Vögeln der Feldflur fehlte schon bei der ersten Kartierung die noch bei der Untersuchung der Autobahnauffahrt vorhandene Grauammer im UR1000. Die in der Kartierung 2012 festgestellten Rebhuhnbestände liegen nach Karte genau im Bereich der neu zu errichtenden WEA. Auch Kiebitz (910 BP) brütet nach Kartierung 2009/10 im Bereich bzw. nahen Umfeld der geplanten WEA (Er ist die einzige Art, die laut Umweltbericht betroffen ist). Für die ebenfalls betroffene Feldlerche fehlt die Revierkartierung. Anmerkung: Sie konnte 2015 mehrfach im Planungsraum festgestellt werden. Die ausgesprochen gute Dichte der Feldlerche wurde schon bei der Untersuchung zum Bau der Umgehungsstraße / Autobahnauffahrt festgestellt. Wie viele Paare durch alle Baumaßnahmen bereits verdrängt wurden, ist nur durch einen Vergleich mit den Voruntersuchungen (Straßenbau) möglich. Für alle bedrohten Vögel der Feldflur (nicht nur Kiebitz) ist ein angemessener Ersatz nach Leitfaden des MUNKLV (2013) durchzuführen. In dem Rahmen der systematischen Untersuchungen konnte die Grauammer nicht beobachtet werden. Es liegen keine Hinweise für ein Vorkommen dieser Art vor. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Grauammer, des Rebhuhn, des Kiebitz und der Feldlerche nicht zu folgen. Der Artenschutzgutachter geht davon aus, dass die Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche in dem Plangebiet vorkommen. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden, schlägt der Gutachter Maßnahmen vor, die für alle dieser Arten gleichermaßen wirksam sind. Diese Maßnahmen umfassen alternativ • Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von Juli bis Ende März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. • Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. • Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der 73 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Arten verschoben werden. Sollte es dennoch zu Störwirkungen kommen, bestehen in dem Umfeld des Plangebietes ausreichende Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Arten. Von einer Verschlechterung der lokalen Population ist nicht auszugehen. Durch die Planung werden etwa 0,8 ha Ackerfläche in Anspruch genommen. Zur Vermeidung eines Tatbestandes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sollte die Habitatqualität für den Kiebitz auf einer Fläche von etwa 0,5 ha erhöht werden. Für Feldlerche und Rebhuhn sollten habitataufwertende Maßnahmen auf einer Fläche von 0,8 ha umgesetzt werden. Bei einer entsprechenden Konzeption dieser CEF-Maßnahmen können die Flächen für den Kiebitz auch für Feldlerche und Rebhuhn angerechnet werden. Die Regelung und Umsetzung der Maßnahmen betrifft den Bebauungsplan bzw. die anschließende Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 19.2.g • Rastvögel: Kiebitz und Wiesenpieper Auch Rastplätze des Wiesenpiepers und der 2014 nachkartierten Kiebitze sind angemessen zu beurteilen. Dies fehlt. Verdrängungswirkungen auf den Kiebitz umfassen einen Radius von maximal 300 m um die geplanten Windenergieanlagen und sind demnach punktuell. Beeinträchtigungen der Art können insgesamt durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden (vgl. Nr. 19.2.f). Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Kiebitz und des Wiesenpieper nicht zu folgen. Der Wiesenpieper gilt gegenüber WEA als unempfindlich. Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist für alle WEA-unempfindlichen 74 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Arten im Sinne der Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. 19.2.h • Kraniche Kraniche, die schon seit mehreren Jahren in großen Trupps (bis zu 500 Tiere/Trupp) regelmäßig durchziehend wurden nicht kartiert, aber trotzdem vom Gutachter klassifiziert. Die Basis dieser Klassifizierung ist unklar. Konkrete Abschaltungen sollten bei entsprechenden Witterungsbedingungen zum Schutz der Tierart verankert werden (Dies ist aus dem Umweltbericht nicht ersichtlich). Zusätzlich ist die mittlerweile hohe kumulative Wirkung bei Verstellen der gesamten Zugachse der Kraniche durch WEA zu überprüfen. Die verbleibende mögliche Zugachse ist zu ermitteln. Die Untersuchung des Kranichs erfolgt aufgrund der Tatsache, dass das Plangebiet innerhalb eines bekannten Durchzugkorridors des Kranichs liegt. Hierauf wird in dem avifaunistischen Fachgutachten (ecoda, 2015), z.B. auf Seite 88 verwiesen. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Kraniche nicht zu folgen. Eine Kollision mit den geplanten Windenergieanlagen wird von dem Gutachter als unwahrscheinlich eingestuft. Tagsüber sind Kraniche in der Lage Windenergieanlagen zu erkennen und zu umfliegen. Innerhalb von Schlechtwetterlagen mit eingeschränkter Sicht besteht ein eingeschränktes Zuggeschehen. Nächtlicher Kranichzug erfolgt in größeren Höhen und somit oberhalb der geplanten Windenergieanlagen. Ein Nachweis, dass für Kraniche ein relevantes Kollisionsrisiko vorliegt, besteht derzeit nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Kollisionen von Kranichen an den geplanten Windenergieanlagen unwahrscheinlich sind. Folglich werden auch keine Abschaltungen erforderlich. 19.2.i • Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ Es ist unverständlich, dass bei der Überarbeitung 2015! der Leitfaden des MUNKLV „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" (2013!) in dem Der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ wurde bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt (vgl. auch das Literaturverzeichnis des Artenschutzgutachtens). Wie der Eingeber zu Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des Leitfadens nicht zu folgen. 75 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hat. Für die jetzt neu beplante Fläche A (= Fläche die bei dem Bau der Umgehungsstraße, dem Bau der Autobahnauffahrt und dem Bau der 6 WEA zum „Ausweichen" der Arten ins Umfeld vorgesehen war, vgl. jeweilige Artenschutzprüfungen/Kartierung/ Eingriffsausgleichkatalog) ist zu berücksichtigen, dass die seitdem verlagerten Habitate der Vögel der Feldflur umfangreich zu ersetzen sind. Eine Revierkartierung der Feldlerche ist unverzichtbar zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis einer anderen Einschätzung kommt ist nicht ersichtlich, da konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht genannt werden bzw. die vorgebrachten Einwände wiederlegt werden konnten (vgl. Nr. 19.2.a bis 19.2.h). Tatsächlich wird innerhalb des Artenschutzgutachtens (ecoda: Fachbeitrag Artenschutz. Dortmund, 19.10.2015) darauf verwiesen, dass gemäß dem genannten Leitfaden, insbesondere Ackerintensivierung als CEF-Maßnahme für Feldvögel in Betracht kommt. Die genaue Ermittlung und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan, da erst hier die konkreten Eingriffe festgelegt werden. Nach Erhebungen der LANUV nehmen besonders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu 80 % Reduzierung) ab. Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer Lebensräume im Gegenzug immer einen geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als artspezifisch bewirtschaftete Schutzfläche festgesetzt werden muss. Gutachterlich unscharf formulierte „Ausweichmöglichkeiten" (="im Umfeld genügend Raum besteht") oder Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht akzeptiert werden. Die Prognose des Gutachtens „eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Population wird nicht erwartet" ist für die Vögel der Feldflur fachlich heute nicht mehr haltbar. Die im Gutachten erwähnten „Ha- 76 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die genaue Ermittlung und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan, da erst hier die konkreten Eingriffe festgelegt werden. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Kompensation nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis bitataufwertenden Maßnahmen" (im Umfeld) für Feldlerche entsprechen nicht dem MKULNV-Leitfaden (2013) und können nicht akzeptiert werden. Wir fordern Nacharbeiten an den Ausgleichsmaßnahmen, vor allem bezüglich der Vögel der Feldflur. Die Ausgleichfläche für-Kiebitz und Co liegt an einer Schleichstrecke für Autofahrer nach Inden. Die Einschätzung „wenig befahren" können wir nicht teilen. Wir halten diesen Ausgleich für den lärmempfindlichen Kiebitz für nicht geeignet. 19.2.j Kompensation Für keine der beiden Flächen liegen uns valide Unterlagen zur Beurteilung des Artenschutzes vor. Aufgrund mangelnder Datengrundlage ist keine Stellungnahme von unserer Seite im Verfahren möglich. Wir bitten für eine ausgewogene Abwägung die entsprechenden Kartierungen umgehend nachzuholen und geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorzustellen. Die konkrete räumliche Darstellung ausreichender Ausgleichsflächen ist wesentlich Grundlage unserer Stellungnahme. Für eine Beurteilung diesbezüglich sind die vorgelegten Unterlagen jedoch aufgrund mangelnder Kartierung und Berücksichtigung einzelner Arten nicht ausreichend. Solange ein angemessener Ausgleich nicht vorgewiesen werden kann, kann dem FNP nicht zugestimmt werden. 77 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 19.2.k Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß des durchgeführten Artenschutzgutachtens (ecoda: Fachbeitrag Artenschutz. Dortmund, 19.10.2015) sind zur Vermeidung eines Eintretens von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG nicht alleine noch verbliebene Ausweichräume entscheidend. Vielmehr wird angegeben, dass zu Umsetzung der Planung CEFMaßnahmen erforderlich werden. Insofern kann der Kritik des Eingebers nicht gefolgt werden. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Ausweichräume nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Ausweichräume Die Behauptung. dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Feldflächen sind großflächig am östlichen Ortsrand von Langerwehe sukzessive in den letzten zwei Jahrzehnten auch aufgrund der Folgewirkungen des Tagebaues (Umsiedlung) verschwunden. 20 Ö20 20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen. Es wurde eine Standortuntersuchung erstellt. Diese bestätigt die Eignung der Fläche A für die Errichtung von WEA. Der Rat beschließt, die Hinweise bzgl. der Realisierbarkeit der Fläche A zur Kenntnis zu nehmen. Die als lokales WindenergieProjektierungsbüro aus Düren sowie die GmbH haben für die Fläche A bereits eine konkrete Planung erstellt, welche eine Realisierung von drei WEA des Typs Enercon E-82 mit optimierten Blättern vorsieht. Diese Planung nutzt die Fläche optimal aus und führt zu keinerlei Beschränkungen im Umfeld der geplanten Anla- 78 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der Gemeinde Langerwehe. Der Rat beschließt, die Anregungen zum anschließenden Bauleitplanverfahren zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis gen. Generell eignet sich die Fläche A aufgrund der Nähe zur Autobahn und zum bereits realisierten Windpark Düren-Echtz hervorragend zur Errichtung weiterer WEA, da die hier zu erwartende Zusatzbelastung insbesondere unter optischen Gesichtspunkten sehr gering sein wird. Aufgrund der derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Einschränkungen der Erholungsfunktion in diesem Bereich im Gegensatz zu den weiter südlich gelegenen Waldflächen nicht zu erwarten. Mit den drei auf der Fläche A geplanten WEA können pro Jahr ca. 15 Mio. kWh sauberer Strom produziert werden. Diese Strommenge entspricht dem Verbrauch von ca. 4.000 VierPersonen-Haushalten. 20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Detail-Planung für die beiden Potenzialflächen A und B möchte die GmbH Umweltinvest anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst zeitnah in die Wege zu leiten, so dass die zuvor beschriebenen WEA-Standorte ohne weitere Verzögerung bebaut werden können. 79 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen. Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat beschließt, die Hinweise zur Realisierbarkeit der Fläche B zur Kenntnis zu nehmen. Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt Der Rat beschließt, die Anregungen zum anschließenden Bauleitplanverfahren zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Die als lokales WindenergieProjektierungsbüro aus Düren hat für die Fläche B eine konkrete Planung erstellt, welche die Errichtung einer WEA des Typs Enercon E115 mit einem Rotordurchmesser von 115 m und einer Nabenhöhe von 149 m vorsieht. Die geplante WEA befindet sich außerhalb des Schutzbereichs einer in diesem Bereich verlaufenden Kerosinleitung. Weitergehende Schutzaspekte zur Kerosinleitung werden in einem TÜV-Gutachten untersucht. An diesem Standort in der Nähe des bereits bestehenden Windparks „Halde Nierchen“ könnten mit der projektierten WEA Enercon E115 jährlich bis zu 10 Mio. kWh sauberen Stroms produziert werden. 20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Detail-Planung für die Potenzialfläche B möchte die anregen, nach Abschluss der derzeitigen 80 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst zeitnah in die Wege zu leiten, so dass der zuvor beschriebene WEA-Standort ohne weitere Verzögerung bebaut werden kann. nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der Gemeinde Langerwehe. 20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. Von den drei als geeignet eingestuften Flächen A, B und C werden in einer Vorabwägung durch VDH hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen, während für die Fläche C eine solche Ausweisung nicht empfohlen wird. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat beschließt, die Hinweise zur Realisierbarkeit der Fläche C zur Kenntnis zu nehmen. Waldbereiche stellen weiche Tabuzonen dar und werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone in Betracht gezogen. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Die als lokales Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren hat die drei Potenzialflächen ebenfalls einer Eignungsprüfung sowohl unter planungsrechtlichen als auch unter technischen Realisierungsgesichtspunkten unterzogen. Neben den aus unserer Sicht uneingeschränkt geeigneten Potenzialflächen A und B, ließe sich auch auf der Potenzialfläche C eine Planung mit zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 realisieren. Hierbei handelt es sich um einen Anlagentyp mit einem Rotordurchmesser von 92 m, einer Nabenhöhe von 108m und einer installierten Leistung von je 2.350 kW. Bei der im beigefügten Plan dargestellten Konfiguration könnten somit auf dieser Potenzialfläche 81 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ca. 10 Mio. kWh umweltfreundlichen Stroms produziert werden. Die Fläche C sollte aus unserer Sicht hierbei nicht isoliert betrachtet werden, da sich aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs Gesamtbetrachtungsaspekte mit der weiter nördlich gelegenen Fläche B sowie mit weiteren angrenzenden Eignungsflächen auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler ergeben. Zudem reduziert sich durch eine Ausweisung der Fläche C als Vorrangfläche für die Windenergienutzung die Notwendigkeit, solche Flächen im Waldgebiet der Gemeinde Langerwehe auszuweisen. Vor dem geschilderten Hintergrund und der dargestellten Planung möchte die hiermit beantragen, die Potenzialfläche C aus der Standortuntersuchung "Windenergie in Langerwehe" neben den zur Ausweisung vorgesehenen Flächen A und B ebenfalls zur Ausweisung als Vorrangfläche zur Windenergienutzung im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. 21 Ö21 21.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 21.1.a Beanspruchung von Wald GmbH plant den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen im Langerweher Wald. Unsere Planung hatten wir Ihnen am 30. Oktober 2012 und am 24.09.2013 im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller, in Form von Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. 82 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Realisierbarkeit von Flächen im Wald nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde, als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im Gemeindegebiet bereits vorgetragen. Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen, dass die Gemeinde Langerwehe derzeit beabsichtigt, die von geplanten Standorte im FNPVerfahren zur Ausweisung weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht zu lassen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung möchten wir deshalb zu den Absichten der Gemeinde, weitere Konzentrationszonen zur Windenergienutzung auszuweisen, nutzen und wie folgt Stellung beziehen: 21.1.b Realisierbarkeit von Flächen im Wald Betroffenheit der GmbH: Die Standortuntersuchung der Firma VDH aus dem Jahre 2012 kam auf insgesamt sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet Langerwehe. führte auf dieser Grundlage eine interne Standortdetailbewertung durch und kam zu dem Entschluss, die Fläche D (Erbsweg- Mannsweg) als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche weiter zu verfolgen. Neben der vertraglichen Flächensicherung mit dem Grundstückseigentümer wurden für die Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung auf dieser Fläche D bereits erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche 83 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Weiterhin beauftragte die Erstellung eines Umweltgutachtens (avifaunistische Untersuchung), welches die Realisierungsfähigkeit der Fläche im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche Bedenken hin bewertet. Diese Untersuchung ist mittlerweile abgeschlossen, die Umsetzbarkeit des Vorhabens ist aus avifaunistischer Sicht gegeben. Des Weiteren wurde ein Ertragsgutachten beauftragt, welches die Wirtschaftlichkeit auf Grundlage der örtlichen Windhöffigkeit bewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Fläche D ideale Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA aufweist. ln umfangreichen Vor-Ort Begehungen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Umweltgutachten konnten bis zu 10 WEA Standorte ausfindig gemacht werden, die im Hinblick auf eine Minimierung des erforderlichen Rodungsbedarfs genutzt werden können. Die Erreichbarkeit der einzelnen WEA Standorte innerhalb der Potentialfläche D wurde ebenfalls untersucht: Ergebnis der Untersuchung ist, dass unter Verwendung des Bestandswegenetzes schon mit geringem Erschließungsaufwand auch große WEA Komponenten uneingeschränkt angeliefert und errichtet werden können. Die notwendige Netzanbindung eines Windparks auf der Fläche D wurde in Form einer Netzanfrage beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geprüft. Dabei konnte ein wirt- 84 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Schall vgl. 2.1.b Der Rat beschließt der Anregung bzgl. der Realisierbarkeit Fläche A nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis schaftlich nutzbarer Netzverknüpfungspunkt in Aussicht gestellt werden. 21.1.c Realisierbarkeit der Fläche A Hinsichtlich der alternativen Flächen im Gemeindegebiet Langerwehe, die Ihr erster Entwurf zurzeit favorisiert, möchten wir auf Folgendes hinweisen: Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs: Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist. 21.1.d Realisierbarkeit der Fläche B GmbH vertritt die Auffassung, dass die Fläche B im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA nicht geeignet ist. Dies lässt sich mit der geringen Anzahl realisierbarer WEA (Platz für eine, maximal zwei WEA), sowie mit der Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 85 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Verspargelung vgl. 1.1.g Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu substantieller Raum: Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1,0 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls, kann der Windenergie in Langerwehe trotzdem substantiell Raum gegeben werden. Die Beurteilung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung unter Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum (vgl. BVerwG 4 C 7.09 vom 20.05.10; OVG Bautzen 1C 40/11 vom 19.07.12) und keine rein quantitative Betrachtung. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. des substanziellen Raums nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis niedrigen lokalen Windhöffigkeit als Folge der in Hauptwindrichtung nachgelagerten Halde Nierchen begründen. Wegen der exponierten Ausprägung der Halde und der daraus resultierenden Verdrängungswirkung auf die Windüberströmung ist mit erheblichen Ertragseinbußen für WEA auf der Fläche B zu rechnen. 21.1.e Verspargelung Darüber hinaus stellt die VDH Projektmanagement GmbH in ihrer Untersuchung fest, dass die Fläche B keine Konzentrationszone darstelle, mit der Folge der "Verspargelung" der Landschaft (vgl. Standortuntersuchung, März 2014, Seite 38 Eckdaten). 21.1.f Substanzieller Raum Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen werden sollen. Die Folge ist, dass die noch verbleibenden Potentialflächen u.E. nicht substanziell Raum für die Windenergienutzung bieten. Würden sämtliche in der Windpotentialstudie empfohlenen Flächen ausgewiesen (Flächen A und B), stünden lediglich 1,2% der Gemeindefläche zur Windenergienutzung zu Verfügung. Im Falle des Wegfalls der Bestandsvorrangzone "Halde Nierchen" reduzierte sich die verbleibende Ausweisungsfläche auf ca. 1 % der Gemeindefläche. Im Hinblick auf die umfangreichen nutzbaren Waldbereiche erscheint uns das Auswei- Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsberei- 86 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sungskonzept der Gemeinde Langerwehe als unzureichend, um den Zielen der Landesregierung gerecht zu werden. Des Weiteren resultiert aus der pauschalen Nichtberücksichtigung von Waldstandorten eine anzusetzende Abstandsbegrenzung zu Siedlungsflächen von 800 m, bzw. 500 m zu Einzelhöfen. Dieses Mindestabstandskriterium könnte erheblich ausgeweitet werden, wenn Waldstandorte in die Potentialflächenanalyse einfließen würden, da mit vergrößerten Abständen zu Siedlungsbereichen substanziell Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden könnte. chen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden. Zudem werden die ermittelten Potentialflächen zu etwa 81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt. 21.1.g Abstimmungsergebnis Windhöffigkeit Windhöffigkeitsbetrachtung: Die flächenscharfe Bewertung der Windhöffigkeit unter Zuhilfenahme der verwendeten Windkarte (Quelle: Energieatlas NRW) erscheint uns im Falle der Detailuntersuchung für Potentialflächen in Langerwehe ungeeignet. Lokale Windeinflüsse, wie die Strömungsbeeinträchtigung der Fläche B durch die Halde Nierchen werden in der Windkarte überschätzt und nicht realistisch abgebildet. Die Standortuntersuchung von VDH weist auf diesen Sachverhalt zwar hin, nutzt die Windkarte aber dennoch, um die erforderliche Wirtschaftlichkeit der Teilfläche B als ein maßgebliches Eignungskriterium zu bestätigen. 21.1.h Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Windhöffigkeit nicht zu folgen. Auf der Ebene der Bauleitplanung Ist die generelle Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Für die Erbringung eines solchen Nachweises ist die Auswertung der öffentlichen Quellen, z.B. des Energieatlas NRW geeignet. Beanspruchung von Wald Entsprechend überrascht waren wir bei der Feststellung, dass sich der Rat der Gemeinde Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu 87 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis folgen. Langerwehe pauschal gegen Waldstandorte ausgesprochen hat. betrachtet die Alternativplanung (Fläche A und B) der Gemeinde aus den oben genannten Gründen als flächenmäßig unzureichend und nicht ausgewogen. ln Anbetracht der erheblichen zu Verfügung stehenden Waldpotentiale in Langerwehe sehen wir die verbleibenden Alternativflächen als zu gering an, um substanziell Raum für die Windenergienutzung zu schaffen. Auch die angesetzten Abstandskriterien mussten aufgrund der pauschalen Waldaußerachtlassung unnötigerweise gering angesetzt werden. Würden die Waldpotentiale wieder in der Abwägung Berücksichtigung finden, so könnten auch die Mindestabstände zu Siedlungsbereichen erheblich vergrößert werden. Auch der wirtschaftliche Nutzen zugunsten der Gemeinde Langerwehe käme erst dann in Gänze zum Tragen. Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011, s. Anhang), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen. 21.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) 21.2.a Interkommunale Gewerbegebietsplanung Die von Seiten der Gemeinde angedachte Windkraftkonzentrationszone A, angrenzend an den Ortsteil Luchem steht unserer Ansicht nach im Widerspruch zu den interkommunalen Ge- Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und mögliche interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen. 88 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag werbegebietsplanungen östlich von Luchem. Nennenswerte Schallkonflikte sind zu erwarten, die zur Folge haben können, dass Windenergieanlagen auf dieser Fläche nur mit erheblichen Ertragsverlusten durch schallreduzierte Betriebsweisen umsetzbar sind. Würden die konkurrierenden Gewerbegebietsplanungen die Nichtausweisung der Fläche A zur Folge haben, stünde nicht substanziell Raum für die Ansiedlung von Windenergieanlagen mit einhergehender Ausschlusswirkung für andere Windenergiestandarte innerhalb der Gemeinde zu Verfügung. planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen. 21.2.b Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Zudem liegen derzeit keine Planungen für eine konkrete Ausgestaltung eines interkommunalen Gewerbegebietes vor. Ob und wann es zur Umsetzung kommt ist derzeit offen. Aufgrund des zeitlichen Versatzes zwischen den beiden Verfahren ist davon auszugehen, dass die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die geplanten Windenergieanlagen vor einem abschließenden Beschluss der Gewerbegebietsplanung vorliegen wird. Demnach wären die Windenergieanlagen bei der Gewerbegebietsplanung als Bestand zu berücksichtigen. Eine Einschränkung des Betriebs der Windenergieanlagen, durch ein später realisiertes Gewerbegebiet wäre nicht zu befürchten. Beanspruchung von Wald Die Gemeinde Langerwehe hat sich im Rahmen eines Ratsbeschlusses gegen Windenergieanlagen im Wald entschieden und jene Potenziale in Form von weichen Tabukriterien in der Potenzialanalyse ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass lediglich zwei Zonen in Gemeindegebiet (Fläche A und Teile der Bestandszone Halde Nierchen, Fläche D gemäß Analyseplan, VDH 2013) abschließend für die Ausweisung zur Windenergienutzung in Betracht kommen und die Fläche A überaus konfliktträchtig im Hinblick auf das geplante Gewerbegebiet erscheint, beantragen wir die zusätzliche Ausweisung der von seit nunmehr vier Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. 89 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Jahren beplanten Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011, s. Anhang). 21.3 Mit Schreiben vom 06.10.2016 (Erneute Offenlage) 21.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplans (s. Bekanntmachung vom 01.09.2016) teilen wir mit, dass wir weiterhin im Bereich der Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011) das Potential für Windkonzentrationszonen sehen. Hierauf hatten wir bereits mit Stellungnahme vom 19. Februar 2016 hingewiesen. Die Stellungnahme ist diesem Schreiben nochmals beigefügt. Wider Erwarten fand unsere Stellungnahme im Rahmen der Überarbeitung des Flächennutzungsplans bisher keine Berücksichtigung. Wir fordern Sie unter Berücksichtigung der Argumente in der beigefügten Stellungnahme einmal mehr auf, insbesondere auch im Bereich der Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analy- Zur Stellungnahme vom 19.02.2016: vgl. Nr. 21.2. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der vorherigen Stellungnahme nicht zu folgen. 90 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis seplan, VDH 2011) künftig Windkonzentrationszonen auszuweisen. 21.3.b Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum Wir sind der Meinung, dass der kategorische Ausschluss von Waldflächen aus der Betrachtung der Potentiale für Windkonzentrationszonen dem Grundsatz widerspricht, für die Nutzung von Windenergie substantiell Raum zu schaffen. Somit ist die Entscheidung aus unserer Sicht nicht planungsrechtlich korrekt. 21.3.c Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald und des substanziellen Raumes nicht zu folgen. Wirtschaftlichkeit Des Weiteren wird durch die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone A eine Planung verfolgt, welche wirtschaftlich nicht haltbar und vom Stand der Technik veraltet erscheint. Im Falle einer Bürgerbeteiligung an dieser Planung geht man somit ein unzumutbares wirtschaftliches Risiko ein. Zudem steht zu befürchten, dass diese Planung spätestens bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aus wirtschaftlichen und technischen Gründen scheitern wird. 21.3.d Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Beanspruchung von Wald Neben der vertraglichen Flächensicherung mit dem Grundstückseigentümer im Bereich der Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011) wurden für die Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung auf diesen Flächen bereits erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt. Es wurden bereits 91 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag avifaunistische Gutachten sowie Ertragsgutachten und Vor-Ort- Begehungen durchgeführt, welche die idealen Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA bestätigen. stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich. 21.3.e Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald Im Ergebnis regen wir nochmals an und beantragen, die Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen. Der Anregung wird aus den unter 21.1.a bis 21.3.d genannten Gründen nicht gefolgt. 22 Ö22 22.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 22.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Seit meiner Geburt vor 71 Jahren genieße ich unsere Feld-, Wiesen-, Wald- und Naturlandschaft im Bereich „Burg Holzheim“ jeden Tag für mehrere Stunden zum Wandern, Dauerlaufen, Fahrradfahren oder einfach zum Verweilen auf einer der vielen Bänke am Wegesrand mit wunderbarem Blick über den Horizont in jede Richtung bis zum Himmel. In der Dorfgaststätte hörte ich von der politischen Diskussion über die Platzierung von Windkraftanlagen in diesem Bereich. Auch wenn ich die genauen Bestimmungen im Bereich von Schutzabstand, Mindestabstand, Denkmalschutz, Naturschutz usw. nicht kenne, bin ich der Überzeugung, dass mit der Realisierung von Windkraftanlagen in dieser Gegend unsere Naturlandschaft zerstört Die „Burg Holzheim“ befindet sich in dem direkten Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald nicht zu folgen. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d 92 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis würde. Für mich mit besonders enger Beziehung zur Natur, wäre das besonders schlimm. 23 Ö23 23.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 23.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Mein Name ist und ich bin ein Bewohner Ihrer Gemeinde seit 47 Jahren. Meine Frau als auch ich gehen gerne in unserer Heimat spazieren und genießen dabei sowohl die hervorragende Infrastruktur, als auch die wunderschöne Natur. Nun habe ich gehört, das ernsthaft darüber nachgedacht wird im Bereich Heistern, Burg Holzheim und/oder Halde Nierchen, Windkraftanlagen zu bauen. Diese Energieform/gewinnung ist etwas wunderbares. Jedoch bei der Vorstellung das mit diesen „Rädern“ die wunderschöne Landschaft ruiniert wird lässt mich schaudern und bin der festen Meinung das es bessere Plätze für diese doch recht hässlichen Anlagen gibt. Ich als Langerweher Bürger werde zukünftig niemanden unterstützen der dieses Vorhaben voranbringt bzw. nicht stoppt. Der Bereich Heistern, die „Burg Holzheim“ und die „Halde Nierchen“ befinden sich in dem direkten Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Die Fläche D befindet sich unmittelbar auf der Halde Nierchen. Es handelt sich um einen Teil einer bestehenden Konzentrationszone, der in dem Rahmen der Planung bestätigt werden soll. Da die Planung zu einer Reduzierung der ursprünglichen Konzentrationszone führt, sind diesbezüglich und vom Grundsatz her keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d 93 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 24 Ö24 24.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 24.1.a Bestehende Konzentrationszone Herr bittet, dass die Festsetzungen für die bestehende Konzentrationszone Halde Nierchen weiterhin eingehalten werden, damit die bestehenden Rechte der Bürger weiterhin gesichert werden. 24.1.b Beschlussvorschlag Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Der Rat stellt fest, dass die Anregung in Teilen berücksichtigt wird. Zu Berücksichtigung von „Gut Merberich“ vgl. 17.1.d Der Rat beschließt, die Anregung bzgl. des Gutes Merberich zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Gut Merberich Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung erforderlich. 25 Ö25 25.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 25.1.a Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum Herr erhebt Bedenken gegen den vollständigen Ausschluss des Waldes für die Windenergie und begründet dies damit, dass mit den drei Potentialflächen A, B und C nicht ausreichend Flächen für die Windenergie außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen und somit den Forderungen der Landesregierung nicht Rech- Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald und des substanziellen Raumes nicht zu folgen. 94 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Vorbelastung nicht zu folgen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis nung getragen werde. 25.1.b Vorbelastung Die Fläche A sei nur eingeschränkt umsetzbar, da das Schallkontingent des bereits vorhandenen Windpark Düren-Echtz zum jetzigen Zeitpunkt schon soweit ausgereizt ist, dass weitere Windenergieanlagen nur mit erheblichen Einschränkungen betrieben werden könnten. 25.1.c Verzicht auf die Flächen B und C Fläche B sei nur eingeschränkt umsetzbar, da die vorhandenen Windkraftanlagen auf der höher liegenden Halde Nierchen aufgrund der Aerodynamik bereits den Wind "abfangen". Fläche C sei, wie bereits in der Windpotentialstudie dargelegt, nicht geeignet. 25.1.d Beanspruchung von Wald Er bitte um kritische Betrachtung und abermalige Prüfung, ob Windenergie im Wald von vorne herein in Langerwehe als weiches Kriterium ohne jegliche weitere Untersuchung ausgeschlossen werden sollte. Er weist daraufhin, dass sich die Gemeinde Langerwehe im Falle einer unsachgemäßen Abwägung angreifbar mache. 95 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 26 Ö26 26.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 26.1.a Beanspruchung von Wald Schließt sich den Ausführungen von Herrn an. Er bemängelt, dass im Waldbereich keine Windenergie zugelassen werden soll und bittet ebenfalls um Prüfung, ob der Wald für die Nutzung mit Windenergie geöffnet werden könne. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a 27 Ö27 27.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 27.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen Herr bittet um Prüfung, ob die gewählten Schutzabstände für Langerwehe von 500 m zu Einzelgehöften und 800 m zu Siedlungen unter Beachtung der "optischen Bedrängungsweise" ausreichend seien. 27.1.b Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Abstände zur Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Rat stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Denkmalschutz Weiterhin gibt er zu Bedenken, dass bei einer Umsetzung der Flächen B und C das Baudenkmal Burg Holzheim erheblich beeinträchtigt werde. 96 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 27.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Rat stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis Zu NATO-Leitung Herr weist daraufhin, dass durch die Fläche B eine NATO-Leitung der Bundeswehr verläuft, welche Kerosin führe und damit auch bestimmte Abstands- bzw. Freiflächen hervorrufe. 28 Ö28 28.1 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) 28.1.a Beanspruchung von Wald Die erste Potentialanalyse weist unsere im Gemeindegebiet gelegene Waldfläche (Fläche D gemäß Analysenplan) zum Teil als potentiell geeignete Fläche für Windenergie aus. Diese so ausgewiesene Fläche wird in der Detailabwägung außer Acht gelassen und durch einen Ratsbeschluss ausgeschlossen. Dies steht im Widerspruch zum Landschaftsplan und im Widerspruch zum Plan des Landes NordrheinWestfalen und des Bundes zum Ausbau der regenerativen Energie und insbesondere der Windenergie. Insbesondere wird völlig außer Acht gelassen, dass die Waldflächen potentiell geeignet sind für die Windenergie. Die Waldfläche ist insbesondere unter den Aspekten Windhäufigkeit, Abstand zur Bebauung und Wirtschaftlichkeit geeignet, die Windhäufigkeit ist durch Gutachten unterlegt. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Landschaftsplan begründet keine Verpflichtung zur Errichtung von Windenergieanlagen. Ein Widerspruch ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Waldes nur dann geboten, wenn die Schaffung von substanziellem Raum für die Windkraft innerhalb des Offenlandes nicht möglich ist. Dies ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch die Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Dieser Beitrag erfolgt innerhalb des Offenlandes des Gemeindegebietes. Die von dem Eingeber vorgebrachten Aspekte stellen nicht die einzigen Abwägungskriterien dar, die in 97 / 98 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis dem Rahmen der Standortuntersuchung zu berücksichtigen sind. So kann den vorliegenden Waldflächen u.a. vorgehalten werden, dass die Eingriffe in weitestgehend unvorbelasteten Landschaftsräumen stattfinden würden, aufwändige Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Rodungsarbeiten erforderlich und die Eingriffe in Folge dessen besonders hoch wären. 28.1.b Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit Zonen A und D Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan, VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, einmal wegen des schwächeren Windpotentials, ferner aufgrund der Schalleinflüsse durch die neuen Windkraftanlagen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist durch mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung der Grenzwerte gefährdet. Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit wurde auf die Daten des Windenergie-Altas NRW zurückgegriffen. Eine Eignung für die Windenergie, sprich ein wirtschaftlich tragbarer Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Flächen A und D mit einer Windhöffigkeit von 6,50 bis 7,0 m/s überschreiten diesen Wert und sind diesbezüglich für die Windkraftnutzung geeignet. Der Rat beschließt, der Anregung bzgl. der Windhöffigkeit, des Schalls und der Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen. Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a). Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.ba 98 / 98