Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,0 MB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem.
§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
1
Ö1 ....................................................................................................................................................... 1
1.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1
1.1.a Flächen B und C ............................................................................................................................ 1
1.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ................................... 1
1.1.c Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen .................. 2
1.1.d Denkmalschutz .............................................................................................................................. 4
1.1.e Artenschutz .................................................................................................................................... 4
1.1.f NATO-Leitung ................................................................................................................................ 5
1.1.g Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung......................................................................... 5
2
Ö2 ....................................................................................................................................................... 6
2.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 6
2.1.a Orts- und Landschaftsbild .............................................................................................................. 6
2.1.b Schall ............................................................................................................................................. 7
2.1.c NATO-Leitung ................................................................................................................................ 8
2.1.d Landschaftsbild / Denkmalschutz ................................................................................................... 8
2.1.e Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen ...................................................... 8
3
Ö3 ....................................................................................................................................................... 9
3.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 9
3.1.a Vorbelastung .................................................................................................................................. 9
3.1.b Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 10
3.1.c Kostenumlegung .......................................................................................................................... 10
3.1.d Verzicht auf die Fläche A ............................................................................................................. 11
3.2
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 11
3.2.a Abstände zu Siedlungsbereichen ................................................................................................. 11
3.2.b Schall ........................................................................................................................................... 12
3.2.c Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 13
3.3
Mit Schreiben vom 12.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 13
3.3.a Schall ........................................................................................................................................... 13
3.3.b Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 14
4
Ö4 ..................................................................................................................................................... 15
4.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 15
4.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 15
4.1.b Vorwegnahme der Abwägung ...................................................................................................... 16
4.1.c Landschaftsplan ........................................................................................................................... 17
4.1.d Beanspruchung von Fichtenkulturen ............................................................................................ 17
4.1.e Windwurfflächen........................................................................................................................... 18
4.1.f Einnahmequellen ......................................................................................................................... 18
4.1.g Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen ....................................................................... 18
I / VI
Inhaltsverzeichnis
4.1.h Vorbelastungen ............................................................................................................................ 19
4.1.i Schloss Merode ........................................................................................................................... 20
4.1.j Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D ..................................................................................... 20
4.2
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 21
4.2.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 21
4.2.b Politische Interessen .................................................................................................................... 22
4.2.c Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 22
4.2.d Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 23
4.2.e Schloss Merode ........................................................................................................................... 23
4.2.f Stellplätze .................................................................................................................................... 24
4.2.g Anhänge....................................................................................................................................... 25
4.3
Mit Schreiben vom 11.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 26
4.3.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 26
4.3.b Politische Interessen .................................................................................................................... 27
4.3.c Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 28
4.3.d Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 28
4.3.e Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald........................................................................... 28
5
Ö5 ..................................................................................................................................................... 29
5.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 29
5.1.a Landschaftsbild ............................................................................................................................ 29
5.1.b Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 29
5.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 30
6
Ö6 ..................................................................................................................................................... 30
6.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 30
6.1.a Landschaftsbild / Alternative Energiequellen ............................................................................... 30
7
Ö7 ..................................................................................................................................................... 31
7.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 31
7.1.a Information der Bürgerinnen und Bürger ...................................................................................... 31
7.1.b Information der Investoren ........................................................................................................... 32
7.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 33
7.1.d Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern ................................................. 33
7.1.e Bundespolitische Vorgaben ......................................................................................................... 34
7.1.f Kosten/Nutzen-Analyse................................................................................................................ 34
7.1.g Beteiligung an den Gewinnen ...................................................................................................... 35
7.1.h Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 35
8
Ö8 ..................................................................................................................................................... 36
8.1
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36
8.1.a Flächeneigentum.......................................................................................................................... 36
9
Ö9 ..................................................................................................................................................... 36
9.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36
9.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 36
II / VI
Inhaltsverzeichnis
9.1.b
9.1.c
9.1.d
9.1.e
9.1.f
10
Bestehende Anlagen .................................................................................................................... 36
Artenschutz .................................................................................................................................. 37
NATO-Leitung .............................................................................................................................. 37
Landespolitische Vorgaben .......................................................................................................... 38
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 38
Ö10 ................................................................................................................................................... 39
10.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 39
10.1.a Beanspruchung von Wald / Artenschutz ...................................................................................... 39
10.1.b Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 39
10.1.c Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ...................................................................... 40
10.1.d Denkmalschutz ............................................................................................................................ 40
10.1.e Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild .............................................................................................. 40
10.1.f NATO-Leitung .............................................................................................................................. 40
11
Ö11 ................................................................................................................................................... 41
11.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 41
11.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 41
12
Ö12 ................................................................................................................................................... 42
12.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 42
12.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 42
12.1.b Vorbelastungen ............................................................................................................................ 42
12.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 43
12.1.d Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 43
12.1.e Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen ............................................................................. 43
13
Ö13 ................................................................................................................................................... 44
13.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44
13.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 44
14
Ö14 ................................................................................................................................................... 44
14.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44
14.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 44
14.1.b Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 45
14.1.c TA-Lärm ....................................................................................................................................... 45
14.1.d NATO-Leitung .............................................................................................................................. 46
14.1.e Artenschutz .................................................................................................................................. 46
14.1.f Zusammenfassung....................................................................................................................... 46
14.1.g Wertminderungen......................................................................................................................... 47
15
Ö15 ................................................................................................................................................... 47
15.1 Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 47
15.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 47
15.1.b Mergellöcher ................................................................................................................................ 48
15.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 48
III / VI
Inhaltsverzeichnis
15.1.d
15.1.e
15.1.f
15.1.g
15.1.h
16
Artenschutz .................................................................................................................................. 48
Schall ........................................................................................................................................... 49
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 50
Errichtung von Einzelanlagen ...................................................................................................... 50
Naherholung ................................................................................................................................ 50
Ö16 ................................................................................................................................................... 51
16.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 51
16.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ..................................... 51
16.1.b Landschaftsbild ............................................................................................................................ 51
16.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 52
16.1.d Denkmalschutz / Landschaftsbild ................................................................................................. 52
16.1.e NATO-Leitung .............................................................................................................................. 52
16.1.f Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild........................................................................... 52
16.1.g Verspargelung .............................................................................................................................. 53
16.1.h Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 53
17
Ö17 ................................................................................................................................................... 53
17.1 Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 53
17.1.a Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ........................................................................... 53
17.1.b Eignung der bestehenden Konzentrationszone............................................................................ 54
17.1.c Gebietseinstufung nach TA-Lärm................................................................................................. 55
17.1.d Gut Merberich .............................................................................................................................. 55
18
Ö18 ................................................................................................................................................... 56
18.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 56
18.1.a Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen ......................................................................... 56
18.1.b Ausreichende Flächengröße ........................................................................................................ 58
18.1.c Rotor innerhalb der Potentialfläche .............................................................................................. 58
18.1.d Fazit ............................................................................................................................................. 60
19
Ö19 ................................................................................................................................................... 61
19.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 61
19.1.a Standortuntersuchung .................................................................................................................. 61
19.1.b Standortuntersuchung .................................................................................................................. 61
19.1.c Artenschutz in Bezug auf die Fläche B ........................................................................................ 62
19.1.d Artenschutz in Bezug auf die Fläche A ........................................................................................ 62
19.2 Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 64
19.2.a Umfang der Artenschutzuntersuchungen ..................................................................................... 64
19.2.b Fläche D....................................................................................................................................... 66
19.2.c Fläche A ....................................................................................................................................... 66
19.2.d Fledermäuse ................................................................................................................................ 68
19.2.e Turmfalke, Mäusebussard und Rotmilan...................................................................................... 72
19.2.f Vögel der Feldflur: Grauammer, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche .................................................... 73
19.2.g Rastvögel: Kiebitz und Wiesenpieper........................................................................................... 74
IV / VI
Inhaltsverzeichnis
19.2.h
19.2.i
19.2.j
19.2.k
20
Kraniche ....................................................................................................................................... 75
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ ................................................................. 75
Kompensation .............................................................................................................................. 77
Ausweichräume............................................................................................................................ 78
Ö20 ................................................................................................................................................... 78
20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 78
20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 78
20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 79
20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 80
20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 80
20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 80
20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 81
20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C ....................................................................................................... 81
21
Ö21 ................................................................................................................................................... 82
21.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 82
21.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 82
21.1.b Realisierbarkeit von Flächen im Wald .......................................................................................... 83
21.1.c Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 85
21.1.d Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 85
21.1.e Verspargelung .............................................................................................................................. 86
21.1.f Substanzieller Raum .................................................................................................................... 86
21.1.g Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 87
21.1.h Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 87
21.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 88
21.2.a Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 88
21.2.b Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 89
21.3 Mit Schreiben vom 06.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 90
21.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme.......................................................................................... 90
21.3.b Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 91
21.3.c Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 91
21.3.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 91
21.3.e Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald........................................................................... 92
22
Ö22 ................................................................................................................................................... 92
22.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 92
22.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 92
23
Ö23 ................................................................................................................................................... 93
23.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 93
23.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 93
24
Ö24 ................................................................................................................................................... 94
24.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 94
24.1.a Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 94
V / VI
Inhaltsverzeichnis
24.1.b Gut Merberich .............................................................................................................................. 94
25
Ö25 ................................................................................................................................................... 94
25.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 94
25.1.a Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 94
25.1.b Vorbelastung ................................................................................................................................ 95
25.1.c Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 95
25.1.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 95
26
Ö26 ................................................................................................................................................... 96
26.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 96
26.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 96
27
Ö27 ................................................................................................................................................... 96
27.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 96
27.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 96
27.1.b Denkmalschutz ............................................................................................................................ 96
27.1.c Zu NATO-Leitung ......................................................................................................................... 97
28
Ö28 ................................................................................................................................................... 97
28.1 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 97
28.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 97
28.1.b Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 98
VI / VI
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1
Ö1
1.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
1.1.a
Flächen B und C
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Fakten,
möchte ich Sie bitten, die bisherigen Planungen
Ihrer Fachabteilungen zu überprüfen und ggf.
die Abteilungen aufzufordern, Änderungen vorzunehmen, bzw. die Flächen "B" und "C" komplett als Vorranggebiete entfallen zu lassen.
1.1.b
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
1. Schutzabstand/Mindestabstand
Zur Schaffung der Vorrangflächen, plant die
Gemeinde generell mit einem Schutzabstand =
Mindestabstand von 500 m zu Einzelhöfen bzw.
von 800 m zu Siedlungen.
In der Rechtsprechung ist dieser Schutzabstand/Mindestabstand klar definiert. Es geht
hier um die "optische Bedrängungsweise" oder
auch eine "erdrückende Wirkung" der Anlagen
auf den betroffenen Anwohner. (OVG-Urteil aus
2006)
Grundlage der Planung des Ing. Büros VDH, ist
eine Referenzanlage E 82 mit einer Gesamthöhe von 150,00 m.
Der Schutzabstand/Mindestabstand zum anwohnenden Bürger, soll lt. Vorliegenden Musterurteilen die dreifache Anlagenhöhe nicht
Der Schutzabstand/Mindestabstand ist gesetzlich
nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung
nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht,
ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende Wirkung nicht zu folgen.
Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW 8 A
3726/05 vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht, in der Regel zu
dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer
als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist
in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen
Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter
Einbeziehung aller relevanten Faktoren erfolgen.
Die Einzelfallbewertung kann jedoch erst erfolgen,
wenn die konkreten Standorte der Anlagen innerhalb
1 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
unterschreiten.
der empfohlenen Konzentrationszonen festgesetzt
wurden.
Z. Zt. planen REA bzw. STAWAG tatsächlich
Windkraftanlagen vom Typ E 101, mit einer
Nabenhöhe von 149,00 m und einem Rotordurchmesser von 101 m. Das ergibt eine Gesamthöhe von 199,50 m. (siehe hierzu Anlage
A 4 u. A5)
1.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes
obliegt der kommunalen Planungshoheit. In der
Standortuntersuchung wird in Abstimmung mit der
Gemeinde ein Abstand von 800 m zu Siedlungen
und 500 m zu Einzelhöfen als Tabukriterium festgesetzt. Die Außengrenze der empfohlenen Konzentrationszonen liegt folglich mindestens 800 m von Siedlungen und 500 m von Einzelhöfen entfernt. Der
tatsächliche Abstand zwischen der einzelnen Anlage
und der nächstgelegenen Wohnbebauung ergibt
sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten
Standorten der Anlagen. Der tatsächliche Abstand
unterschreitet an keinem Standort innerhalb der
empfohlenen Zone 500 bzw. 800 m, er kann im Einzelfall aufgrund der Lage innerhalb der Konzentrationszone sogar höher sein. Eine erdrückende Wirkung ist auch bei Anlagen mit einer Gesamthöhe
von ca. 200 m nicht zu erwarten, wird aber einzelfallbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet.
Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen
Um den Bürger ausreichend zu schützen, muss
der Schutzabstand/ Mindestabstand vorsorglich
mindestens auf 598,50 m erhöht werden. Da es
sich hier eindeutig um einen Planungsfehler
handelt, ist dieser umgehend zu korrigieren.
Wenn man sich in einer sog. Schutzentfernung
von 500 m zu einer nur 185,50 m hohen WKA
befindet, ist die Wirkung mehr als erdrückend.
(Kann in Echtz getestet werden.) Eine Immobi-
Gesetzlich festgesetzte Mindestabstände existieren
nicht. Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommunalen Planungshoheit.
Der Schutzabstand zu Siedlungen wird in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe auf 800 m
festgesetzt. Der Abstand überschreitet das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage somit deutlich. Der
Schutzabstand zu Einzelhöfen wird auf 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im
Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen nicht zu
folgen.
2 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
lie in dieser Position ist nicht mehr verkäuflich,
evtl. nur mit erheblichen finanziellen Verlusten.
Siedlungsbereiche. Die „Potentialstudie Erneuerbare
Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV
NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Der in der vorliegenden
Standortuntersuchung gewählte Abstand überschreitet den in der Potentialstudie empfohlenen Abstand
folglich.
Eine Reduzierung des Schutzabstandes bietet
die Möglichkeit zur Schaffung von Vorrangflächen.
Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger
sollte allerdings im Vordergrund stehen!
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit
empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen
des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht, um den Bedenken und Sorgen der Bürger
Rechnung zu tragen. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich
einen Abstand von 450 m. Auch dieser Wert wurde
freiwillig auf 500 m erhöht.
Die bedrängende Wirkung ist einzelfallbezogen zu
bewerten. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung
einer Windenergieanlage reicht gemäß der Rechtsprechung für eine bedrängende Wirkung nicht aus
(vgl. bspw. OVG Münster 8 A 2042/06 vom
17.01.07; OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10;
VGH Hessen 9 B 1674/13 vom 26.09.13). Es besteht kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Aufgrund der in der Standortuntersuchung gewählten Abstände ist eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten, wird jedoch im
Rahmen des Bebauungsplanes und des späteren
Genehmigungsverfahrens einzelfallbezogen bewertet.
Die bloße Wertminderung von Immobilien, sollte
diese eintreten, ist kein abwägungsrelevanter Belang. Im Übrigen sind Windenergieanlagen, ob planungsrechtlich gesichert oder nicht, in ihrer Ansied-
3 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
lung auf den Außenbereich beschränkt.
1.1.d
Denkmalschutz
2. Denkmalschutz
Angrenzend an die Flächen "B" und "C" befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim".
Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist
durch ihre Lage insbesondere aus Richtung
Nord-Ost gut einsehbar.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Ein Mindestabstand zu Denkmälern ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern muss einzelfallbezogen ermittelt werden.
Eine Beeinträchtigung des Baudenkmales ist
aufgrund der Sichtbeziehung zu den geplanten
WKAs mit Sicherheit gegeben. Der immens
hohe Wert für die Erholung des Menschen in
der Landschaft wird durch die Planung gefährdet
Auch das EU-Parlament will u. wird im Bezug
auf WKAs, dem Denkmalschutz höheren Wert
einräumen. (siehe hierzu Anlage A 9)
1.1.e
Artenschutz
3. Naturschutz
Im Bovenberger Wald, unmittelbar angrenzend
an Fläche C, befindet sich der geschützte
Landschaftsbestandteil "Ostteil Bovenberger
Wald mit Ruine".
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Dieser dient auch zum Schutz von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort, wie in
der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt
5103 dargestellt, Breitflügelfledermäuse, Grosser Abendsegler und Zwergfledermäuse vor-
4 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach Abzug des Schutzstreifens der NATO-Leitung
ist die Fläche B nicht mehr zur Bildung einer Konzentrationszone für die Windkraft geeignet. Sie wird
nicht zur Ausweisung empfohlen.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bezüglich der NATO-Leitung durch das
Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
kommen.
Aus diesem Grund ist hier ein Puffer von
300,00 m einzuhalten. (siehe hierzu Anlage A
10)
1.1.f
NATO-Leitung
4. NATO-Leitung
Die Fläche "B" wird von einer Natoleitung
durchzogen. Die Leitung führt Kerosin.
Der einzuhaltende Schutzabstand zu dieser
Leitung ist nach der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der zuständigen Dienststelle =
Nabenhöhe + 0 ,5 x Rotordurchmesser + 5,00
m + 0,5 x AD Rohr.
Für die gewählte Referenzanlage ergibt sich
somit ein Sicherheitsabstand von ca. 195,00 m
rechts und links der Rohrleitung.
Der für eine Planung bzw. Bebauung nicht zu
nutzende Schutzstreifen hat dementsprechend
eine Breite von 390,00 m.
Bei der tatsächlichen, aus wirtschaftlichem
Gründen geplanten, höheren Anlage H =
199,50 m, erhöht sich die Gesamtbreite des
Schutzstreifens auf 420,00 m.
1.1.g
Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung
Schlussbetrachtung
Um einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken, sollen auf Hinweis der Landesre-
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
5 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gierung grundsätzlich nur Windkonzentrationsflächen mit einer gewissen Mindestgröße Berücksichtigung finden.
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Die Mindestgröße wird "mindestens durch die
für 3 Anlagen benötigte Fläche" definiert. Das
Ing. Büro VDH schließt auf Seite 38 der
Standortuntersuchung (Stand 03.2014) mit
folgender Empfehlung:
"Im Westen des Gemeindegebietes liegt die mit
ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche, die
Fläche "B".
Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden, unter Umständen auch
zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der
Landschaft führen"
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Große Flächen, auf denen mindestens drei Anlagen
(Windpark) errichtet werden können, sind prinzipiell
zu bevorzugen. Kleinere Flächen, auf denen nur
eine oder zwei Anlagen errichtet werden können,
sind jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen.
Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl
von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung nicht gegeben ist. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit drei oder mehr Anlagen regelmäßig gegeben, kann jedoch auch bei
Windparks mit weniger als drei Anlagen vorliegen,
da benachbarte Konzentrationszonen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
Auf die Fläche "C", mit eine Größe von nur 2,8
ha, trifft das vorgesagte logischerweise umso
mehr zu.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich möchte
Sie bitten, aufgrund der vorliegenden Fakten,
die Flächen "B" und "C“ als Vorranggebiete für
die weitere Planung aufzugeben.
2
Ö2
2.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
2.1.a
Orts- und Landschaftsbild
Vorranggebiete für Windkraftanlagen, insb. Die
Flächen B und C
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsunter-
6 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu der von Ihnen geplanten Windkraftanlagen
habe ich folgende Einwände:
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
suchung bereits berücksichtigt ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich des Schalls nicht zu folgen.
•
2.1.b
•
Abstimmungsergebnis
Das ganze Dorf wird, wegen die Höhenunterschiede zwischen Dorf und die
vorgeschlagene Baufläche, einen direkten Blick zu den Rädern von Windrädern auf dem Gelände haben. Das ist
Verschmutzung von unserem visuellen
Umfeld.
Schall
Die geplante Bauflächen B und C liegen westlich vom Dorf und viel niedriger in der Landschaft als die Häuser im
Dorf. Der Wind von den geplanten Flächen im Westen weht also immer in
Richtung Dorf, und dadurch wird der
Lärm von der Windkraftanlage ungebremst auf uns Bewohner zukommen 24 Stunden am Tag. Die vorgesehenen
Abstandsflächen sind also auch unzumutbar.
Die Belange des Lärmschutzes sprechen auf der
Ebene der Standortuntersuchung jedoch weder bei
Fläche B noch bei Fläche C gegen eine Ausweisung. Bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden weichen Tabuzonen kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (vgl.
Windenergieerlass NRW 2015, 8.2.1). Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die Immissionsrichtwerte enthält. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
können bei einem Mindestabstand von 600 m zu
Siedlungsbereichen in der Regel eingehalten werden. Eine detaillierte Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Technische Maßnahmen zum Lärmschutz sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
7 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
2.1.c
•
2.1.d
•
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bezüglich der NATO-Leitung durch das
Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bzgl. des Landschaftsbildes und des
Denkmalschutzes durch das Ergebnis
der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
Durch die Fläche B führt Nato eine Leitung Kerosin. Hier sind besondere
Schutzabstände einzuhalten.
Landschaftsbild / Denkmalschutz
Der Tal ist beliebt für seine Ruhe und
landschaftliche Schönheit, das reiche
Tierleben und das Baudenkmal "Burg
Holzheim". Eine Windkraftanlage würde
der ganze hoch geschätzte Talcharakter wesentlich zerstören.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
2.1.e
Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen
Ich bitte Sie, die Beiden Flächen B und C aufzugeben und geeignetere Gebiete für Windenergie zu finden. Weiterhin möchte ich Sie
bitten über andere Möglichkeiten in unsere
Gemeinde nachzudenken, wie z.B. Sonnenenergie, Biomasse oder Erdwärme.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Andere
Möglichkeiten der regenerativen Energieerzeugung
wie beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder
Geothermie tragen nicht zur Zielerreichung bei.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist und
empfiehlt dem Rat die Anregung bzgl.
alternativer Energiequellen teilweise zu
berücksichtigen.
8 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
3
Ö3
3.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
3.1.a
Vorbelastung
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe und
wohnhaft in Luchem sind wir besonders durch
die Planung betroffen und möchten hiermit
unsere Stellungnahme zur Fläche A abgeben:
Die Bewohner aus Luchem haben bereits jetzt
mit den vorhandenen Windanlagen in Düren
Echtz, der Autobahn und dem kommenden
Gewerbegebiet einen erheblichen Anteil für die
Allgemeinheit abgegeben.
Weitere Windkraftanlagen würden die Schallbelastung und die erdrückende Wirkung erhöhen.
Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es
als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher
unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 empfiehlt mit
der Nummer 4.3.6 diese Vorgehensweise.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Vorbelastung nicht zu folgen.
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die
überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den
Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften
eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen
Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Schalltechnisches
Ingenieurbüro Pies: Immissionsprognose zu den
Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im
Bereich
Langerwehe.
Boppard-Buchholz,
30.10.2015).
Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden
Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser
Prognose als Vorbelastung berücksichtigt. Gemäß
der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz
schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Zu erdrückende Wirkung: vgl. 1.1.b und 1.1.c
9 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung
von Windenergieanlagen auf den zur Ausweisung
empfohlenen Flächen anstreben. Aufgrund dessen
ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen
an diesen Standorten auszugehen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Wirtschaftlichkeit
Da wir erfahren haben, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen an diesem Standort nicht
gegeben sein soll, können wir nicht nachvollziehen, wieso diese Flächen weiter geplant
werden.
Gemäß den derzeit vorliegenden Entwürfen für die
Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz
sollen die Subventionen für die Windenergie erheblich reduziert werden. Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Pläne für die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Potentialfläche A dennoch
weiter zu verfolgen. Demnach ist davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.
3.1.c
Kostenumlegung
Des weiteren können wir nicht verstehen, wieso
die Gemeinde gleichzeitig ein Gewerbegebiet
und Windkraftanlagen am gleichen Standort
plant. Werden hier nicht unnötige Gutachten auf
Kosten des Steuerzahlers in Auftrag gegeben?
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können
die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und
mögliche Gewerbegebietsplanungen miteinander
vereinbart werden. Es bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem
Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine
parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Kostenumlegung nicht zu folgen.
Die für die vorliegende Planung erforderlichen Gutachten werden vom Vorhabenträger finanziert. Ein
städtebaulicher Rahmenvertrag, der Aussagen zur
Kostentragung enthält, wird zwischen der Gemeinde
Langerwehe und dem Vorhabenträger geschlossen.
10 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Standortuntersuchung ermittelt alle Flächen im
Gemeindegebiet, die für die Windenergienutzung
geeignet sind. Die Flächen, die sich besonders eignen, werden zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Verzichts auf Fläche A nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Fläche A
Hiermit beantragen wir, die Fläche A nicht auszuweisen und alternativ in unbesiedelteren
Bereichen der Gemeinde Langerwehe nach
Flächen zu suchen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m
zu Einzelhöfen als Tabubereiche definiert. Bei den
zur Ausweisung empfohlenen Flächen handelt es
sich folglich um unbesiedelte Flächen. Andere Flächen, die sich weiter von Siedlungsbereichen entfernt befinden als die Fläche A und nicht aufgrund
anderer Tabukriterien ausgeschlossen werden müssen, existieren in der Gemeinde Langerwehe nicht.
3.2
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
3.2.a
Abstände zu Siedlungsbereichen
als Bewohner von Luchem möchte ich hiermit
im Namen meiner Familie sowie im Namen
einiger Nachbarn unsere Bedenken und unsere
Betroffenheit im Zusammenhang mit der Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens vortragen.
Das Schutzgut Mensch wurde in den Abwägungen nur ungenügend berücksichtigt. Obwohl
in anderen Gemeinden in der Region bei Planungen die Abstandsflächen zur Bebauung
vergrößert werden, wurden hier die Pufferzonen
zu Luchem reduziert. Laut Aussage des Bür-
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit
empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen
des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht. Innerhalb der Standortuntersuchung wurde
dieser Abstand einheitlich zu allen Siedlungsbereichen, also auch zu der Ortslage Luchem angesetzt.
Eine Reduzierung oder Ungleichbehandlung erfolgte
somit nicht.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zu Siedlungsbereichen
nicht zu folgen.
11 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Schalls nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
germeisters sind diese reduzierten Abstände
uns, aber nicht den Pierer Bürgern zumutbar.
(http://www1.wdr.de/studio/aachen/themendestages/windkraftlangerwehe101.html) Sind wir
denn Bürger zweiter Wahl in Gemeinde Langerwehe? Das kann es nicht sein!
3.2.b
Schall
Die Belästigungen durch den jetzigen Windpark
von Echtz sind schon ausreichend genug. Wir
sehen die Schallstudien zur Offenlage sehr
skeptisch an, da diese für das ebenfalls in Planung befindliche Gewerbegebiet und für die
drei Windanlagen große betriebliche Einschränkungen vorsehen. Unsere berechtigte
Sorge besteht darin, dass diese analytisch ermittelten Einschränkungen in der Praxis bei
Umsetzung der Vorhaben nicht eingehalten
werden können, mit der Folge von größeren
Belästigungen über das zumutbare Maß hinaus
für die Ortschaft Luchem und ihre Bürger. Weitere Schalldrosselungen wären zur Einhaltung
der Grenzwerte die Folge, mit gravierenden
Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der
Anlagen. Die Energiewende ist sowohl politisch
als auch von uns gewollt, es ist aber nicht zumutbar, dass auf Grund der deutschen Subventionspolitik mit Steuermitteln auch Standorte
gefördert werden müssen, die wirtschaftlich
fragwürdig sind.
Derzeit liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden, dass schallreduzierende
Maßnahmen erforderlich werden, die über das in
dem Gutachten formulierte Maß hinausgehen. Die
Umsetzung der schallreduzierenden Maßnahmen
erfolgt in dem Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Überwachung
der Einhaltung der Maßnahmen obliegt dem Kreis
Düren als zuständige Kontrollbehörde.
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. Nr. 3.1.b
12 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3.2.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Aus der Presse entnehmen wir, dass die angedachte Fläche A im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen steht.
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe können
wir das nicht nachvollziehen, da alle Parteien in
Langerwehe während der letzten Wahl für die
Umsetzung des Gewerbegebietes geworben
haben
(http://www.aachener-nachrichten.de/
lokales/dueren/langerwehe-duell-um-denchefsessel-1.1141251).
Dieses soll die Haushaltslage der Gemeinde
erheblich verbessern und hunderte neue Arbeitsplätzen in Langerwehe schaffen, was wir
für sehr wünschenswert halten.
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können
die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und
mögliche interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen
planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung
der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben
ermöglichen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Zudem liegen derzeit keine Planungen für eine konkrete Ausgestaltung eines interkommunalen Gewerbegebietes vor. Ob und wann es zur Umsetzung
kommt ist derzeit offen.
In diesem Sinne beantragen wir, die Fläche A
nicht auszuweisen.
3.3
Mit Schreiben vom 12.10.2016 (Erneute Offenlage)
3.3.a
Schall
als Bewohner von Luchem möchte ich hiermit
im Namen meiner Familie erneut unsere Bedenken und unsere Betroffenheit im Zusammenhang mit der 2. Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens vortragen. (Siehe Stellungnahme vom 19.02.2016) Das Schutzgut
Mensch wurde in den Abwägungen nicht genügend berücksichtigt. Die Belästigungen durch
den jetzigen Windpark von Echtz sind schon
ausreichend genug. Wir sehen die Schallstu-
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Schalls nicht zu folgen.
Die Einhaltung zulässiger Immissionsrichtwerte ist
möglich. Eine diesbezügliche Überwachung liegt im
Zuständigkeitsbereich
des
Kreises
Düren
(vgl. Nr. 3.2.b).
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. Nr. 3.1.b
13 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
dien zur Offenlage als sehr skeptisch an, da
diese für das ebenfalls in Planung befindliche
Gewerbegebiet und für die drei Windanlagen
große betriebliche Einschränkungen vorsehen.
Unsere berechtigte Sorge besteht darin, dass
diese analytisch ermittelten Einschränkungen in
der Praxis bei Umsetzung der Vorhaben nicht
eingehalten werden können, mit der Folge von
größeren Belästigungen über das zumutbare
Maß hinaus für die Ortschaft Luchem und Ihre
Bürger. Weitere Schalldrosselungen wären zur
Einhaltung der Grenzwerte die Folge, mit gravierenden Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen.
Die Energiewende ist sowohl politisch als auch
von uns gewollt, es ist aber nicht zumutbar,
dass auf Grund der deutschen Subventionspolitik mit Steuermitteln auch Standorte gefördert
werden müssen, die wirtschaftlich fragwürdig
sind.
3.3.b
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Aus der Presse entnehmen wir, dass die angedachte Fläche A im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen steht.
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe können
wir das nicht nachvollziehen, da alle Parteien in
Langerwehe während der letzten Wahl für die
Umsetzung des Gewerbegebietes geworben
haben
(http://www.aachenernachrichten.de/lokales/dueren/langerweheduell-um-den-chefsessel-1.1141351).
Dieses
soll die Haushaltslage der Gemeinde erheblich
verbessern und hunderte neue Arbeitsplätze in
Zu
interkommunale
vgl. 3.2.c
Gewerbegebietsplanung:
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
14 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Langerwehe schaffen, was wir für sehr wünschenswert
halten.
Im diesem Sinne beantragen wir, die Fläche A
nicht auszuweisen.
4
Ö4
4.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
4.1.a
Beanspruchung von Wald
Ich trage hiermit die Betroffenheit für mich für
den Bereich meines Grundeigentumes sowie in
Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne vor.
Betroffenheit im Zusammenhang mit den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung
Merode:
Aufgrund der Standortuntersuchung der Firma
VDH aus dem Jahre 2012, haben wir gemeinsam mit den anderen privaten Waldbauern ein
Windkraftprojekt der Gemeinde Langerwehe
vorgestellt. Als Partner haben wir uns für die
entschieden, da diese die grösste Einbindung
der Bevölkerung und der Gemeinde in dem
Projekt ermöglicht.
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Diese Planung wurden
Ihnen am 30.Oktober 2012 und am 24.09.2013
im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen
vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller,
Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe nicht um
eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht generell auszuschließen. Große Teile des
Waldes werden jedoch von anderen Tabubereichen
überlagert und scheiden dementsprechend ohnehin
als Konzentrationszone aus.
Der Rat beschließt, die Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald zur
Kenntnis zu nehmen.
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete
nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird. In dem vorliegenden Fall
konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft
auch außerhalb des Waldes substanzieller Raum
geboten werden kann.
Eine Inanspruchnahme des Waldes wurde aus diesen Gründen in der Standortuntersuchung für die
Gemeinde Langerwehe nicht empfohlen. Die Festlegung weicher Tabukriterien obliegt der kommunalen
Planungshoheit.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflä-
15 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde,
als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im
Gemeindegebiet bereits vorgetragen.
chen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Standortuntersuchung kam auf insgesamt
sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet
Langerwehe. Die Fläche D (ErbswegMannsweg) stellt sich als zweckmäßigste und
aussichtsreichste Potentialfläche dar.
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe in einem
zweiten Schritt die Forstflächen generell nicht
berücksichtigen möchte (weiche Kriterien) und
derzeit beabsichtigt, die Fläche D (ErbswegMannsweg) im FNP-Verfahren zur Ausweisung
weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht
zu lassen.
4.1.b
Vorwegnahme der Abwägung
Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl
außer Acht gelassen werden sollen. Diese Entscheidung können wir aus folgenden Gründen
nicht nachvollziehen:
1) In diesem frühen Zeitpunkt der jetzigen Offenlegung wird den Bürgern der Gemeinde
Langerwehe die Abwägung zu anderen Flächen
entnommen.
Weiche Tabukriterien werden von der Gemeinde
festgelegt. Die Gemeinde Langerwehe hat sich aufgrund der in der Standortuntersuchung genannten
Gründe gegen die Inanspruchnahme des Waldes
entschieden. Flächen innerhalb des Waldes werden
folglich nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Möglichkeit zu den empfohlenen Flächen Stellung zu
nehmen, stand der Öffentlichkeit und den Trägern
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung offen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Vorwegnahme der Abwägung nicht
zu folgen.
16 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4.1.c
Beschlussvorschlag
Der Landschaftsplan „Langerwehe“ ist gemäß 28a
LG NRW mit Bekanntmachung der Durchführung
des Anzeigeverfahrens am 21.05.2014 in Kraft getreten. Die Zielsetzungen des Landschaftsplanes
werden in der Standortuntersuchung berücksichtigt.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Landschaftsplanes nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Landschaftsplan
2) In der Bearbeitung des Landschaftsplan der
Gemeinde Langerwehe wurde in 2013 und
2014 die Notwendigkeit des Gesamtkonzeptes
für den Forst mit der Gemeinde und dem Kreis
Düren besprochen. Die konkreten Projekte zur
Windkraft waren bereits bekannt und in der
Zielsetzung des Landschaftsplanes eingearbeitet. Diese Zielsetzung kann in den grössten
Teilen der Naturschutzgebiete nur mit Ausgleichsmassnahmen erfüllt werden.
4.1.d
Abwägungsvorschlag
Die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen stellt
kein Ausschlusskriterium für das geplante Vorhaben
dar, da die Errichtung von Windenergieanlagen,
unabhängig von dem geplanten Standort, in jedem
Fall einen Eingriff darstellt, den es auszugleichen
gilt. Die durch die Umsetzung der Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden in einem
Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt.
Beanspruchung von Fichtenkulturen
3) Der im Krieg zu hundert Prozent zerstörte
Forst Merode enthällt in grossen Teilen angelegte Fichtenkulturen. Der Einbau von Windkraft
in den Fichtenkulturen würde Freiraum für Flora
und Fauna geben.
Sofern WEA innerhalb des Waldes errichtet würden,
müssten die Anlagenstandorte ggf. so gestaltet werden, dass keine Attraktionen für Windkraftsensible
Arten entstehen würden. Durch ansonsten angelockte, schlaggefährdete Vogelarten wäre ein Eintreten
der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung
von WEA innerhalb von Fichtenbeständen und dem
Entstehen von neuen Lebensräumen für Flora und
Fauna ist demnach nicht erkennbar.
Der Rat beschließt, dass der Anregung
bzgl. der Beanspruchung von Fichtenkulturen nicht gefolgt wird.
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete
nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird. Eine Unterscheidung zwi-
17 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
schen Nadel- und Laubwald wird auf der Ebene der
Raumplanung nicht getroffen.
4.1.e
Windwurfflächen
4) Einige mögliche Standpunkte für Windkraft
sind auf Flächen geplant die durch Kalamitäten
(Windbruch und/oder Käfer) bereits abgeholzt
sind. Diese Flächen sind mit sogenannten "Kyrillflächen" gleich zu stellen.
In der Standortuntersuchung werden grundsätzlich
für die Windkraft geeignete Flächen ermittelt. Der
Wald wurde in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe als weiche Tabuzone festgesetzt. Dementsprechend stellen Waldflächen keine Potentialflächen dar.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Windwurfflächen nicht zu folgen.
Ferner hat der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in
der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die
Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die
Windenergie auszuweisen.
4.1.f
Einnahmequellen
5) Durch den 2. Weltkrieg, die Klimaänderungen und das Absenken des Grundwasser müssen die Waldbauer in Langerwehe im Vergleich
mit einem "Standartforst" in Deutschland nach
anderen wirtschaftlichen Einnahmen suchen
um weiter nachhaltig eine Forstwirtschaft im
Respekt der Flora, Fauna und Naherholung zu
betreiben. Die Windkraft bietet hier eine Lösung.
4.1.g
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden Flächen ermittelt, die sich für die Windenergienutzung
eignen. Die möglichen Einnahmen der Eigentümer
der Flächen stellen kein Kriterium einer Standortsuche dar.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Einnahmequellen nicht zu folgen.
Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen
6) Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Die Waldstandorte nicht zu
berücksichtigen ist ein konkreter Wunsch des
Bauauschusses der Gemeinde und kein Kriteri-
Weiche Tabuzonen entstehen durch weiche Kriterien, die die Gemeinde selbst festlegt. Durch weiche
Kriterien wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, eine Einschätzung zu treffen, ob der Windkraft
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen nicht zu folgen.
18 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
um des Gutachters VDH. In anderen Standortuntersuchungen in vergleichbaren Gebieten hat
VDH (cfr Stadt Monschau (2. Nachtrag Seite
30) von April 2014) Waldstandorte ermöglicht.
in substantieller Weise Raum verschaffen wurde,
oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden muss. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie in
der Gemeinde Langerwehe mit den gewählten weichen Kriterien substantiell Raum eingeräumt werden. In anderen Kommunen sind Standorte im Wald
notwendig, um der Windenergie substantiell Raum
zu geben. Die Entscheidung, ob der Wald ein weiches Kriterium darstellt, ist somit im Einzelfall zu
treffen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen.
4.1.h
Vorbelastungen
Betroffenheit im
Schloss Merode
Zusammenhang mit
dem
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu
verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche
WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer
Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten
Einspeisevergütungen, die sich aus der Neue-
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Vorbelastungen nicht zu folgen.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Zur Bündelung von Vorbelastungen: vgl. 3.1.a
19 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Schloss Merode liegt mehr als 3.000 m Luftlinie
von der zur Ausweisung empfohlenen Fläche A entfernt. Eine Beeinträchtigung des Schlosses ist aufgrund dieses Abstandes nicht zu erwarten. Allein die
Sichtbarkeit der Windenergieanlagen begründet
keine Beeinträchtigung. Gemäß der Rechtsprechung
(OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13) schützt das
Denkmalschutzrecht allenfalls den Blick auf das
Denkmal, nicht jedoch den Blick aus dem Denkmal.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Schloss Merode nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
rung des EEG ergeben, muss damit gerechnet
werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen
Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist.
4.1.i
Schloss Merode
Zusätzlich befinden sich die Fläche A nördlich
des Schlosses genau in der wichtigsten
Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Der Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmareschall von Merode um 1700 aufgegriffen und
im 19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign
vertieft.
Dieser Eingriff in der Sichtachse beeinflusst
direkt die Veranstaltungen im Schloss, die für
den Tourismus und der Naherholung in der
Gemeinde am bedeutesten sind.
4.1.j
Der Landschaftsverband Rheinland – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland wurde an dem Verfahren beteiligt. Bedenken gegenüber einer Errichtung
von Windenergieanlagen im Sichtfeld des Schloss
Merode wurden nicht vorgetragen.
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D
In dem Konzept für die Fläche A, im Gegensatz
zum Konzept der Fläche D, sind uns keine gemeinnützige Ausschüttungen bekannt.
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber
wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die
für die Windenergienutzung geeigneten Flächen
ermittelt. Die Eignung ergibt sich aus harten und
weichen Kriterien. Gemeinnützige Ausschüttungen
sind kein abwägungsrelevanter Belang.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D nicht zu folgen.
20 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
4.2
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
4.2.a
Beanspruchung von Wald
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
Ich trage hiermit die Betroffenheit für mich für
den Bereich meines Grundeigentumes sowie in
Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne vor.
Betroffenheit im Zusammenhang mit der Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens und
den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung Merode:
Obwohl die erste Potenzialanalyse unsere
Forstflächen (Flächen D gemäß Analysenplan,
VDH 2011) als potenziell geeignete Flächen für
die Windenergie ausweist, wurden diese jedoch
in der Detailabwägung außer Acht gelassen
und politisch-strategisch in Form eines Ratsbeschlusses ausgeschlossen. Durch diesen strategischen Ausschluss sehen wir uns in unseren
wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten unverhältnismäßig eingeschränkt. Von Fachleuten
werden diese Flächen unter den Aspekten der
Windhäufigkeit, Abstände zur Bebauung und
Wirtschaftlichkeit als am geeignetsten eingeschätzt.
Die Folge ist, dass durch den Ausschluss unserer Flächen eine weitere Chance, die Wirtschaftlichkeit des Forstes zu verbessern, durch
politisches Einwirken verhindert wird. Wir haben
unsere Zustimmung für den Entwurf des Landschaftsplans von der Realisierung von Windenergieanlagen abhängig gemacht. Dies wurde
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Die von dem Eingeber vorgebrachten Aspekte stellen nicht die einzigen Abwägungskriterien dar, die in
dem Rahmen der Standortuntersuchung zu berücksichtigen sind. So kann den vorliegenden Waldflächen u.a. vorgehalten werden, dass die Eingriffe in
weitestgehend unvorbelasteten Landschaftsräumen
stattfinden würden, aufwändige Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Rodungsarbeiten erforderlich und
die Eingriffe in Folge dessen besonders hoch wären.
Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen
stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar.
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
21 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bei den vom Eingeber getroffenen Aussagen zu
politischen Interessen handelt es sich um Mutmaßungen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der politischen Interessen nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
uns gegenüber in diesem Zusammenhang von
Seiten der Politik positiv signalisiert. Mit den
Ausgleichsmassnahmen sollten Entwicklungsziele realisiert werden.
4.2.b
Politische Interessen
Dass die Ausweisung unserer Flächen nicht
erfolgen soll, können wir uns nur dadurch erklären, dass es eine gegen uns gerichtete Strömung politischer Interessen gibt. Unsere Betroffenheit im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens ist groß, da die Nichtausweisung
unserer Flächen erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Einschränkungen für unseren Betrieb zur Folge hat.
4.2.c
Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen
stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar.
Es besteht kein pauschaler Anspruch auf die Errichtung von Windenergieanlagen.
Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit
Zonen A und D
Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan,
VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, nicht nur wegen des schwächeren Windpotentials, sondern auch aufgrund
der Schalleinflüsse durch die neuen Windkraftanlagen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist
durch mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung der Grenzwerte gefährdet.
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit wurde auf die
Daten des Windenergie-Altas NRW zurückgegriffen.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich ein wirtschaftlich tragbarer Windpark, setzt im Allgemeinen
eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Flächen A und D mit einer Windhöffigkeit
von 6,50 bis 7,0 m/s überschreiten diesen Wert und
sind diesbezüglich für die Windkraftnutzung geeignet.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Windhöffigkeit, des Schalls und der
Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen.
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
22 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
4.2.d
Abstimmungsergebnis
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Die angedachte Fläche A steht aller Voraussicht nach im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen und gefährdet
erheblich seine Umsetzung. Der Wegfall des
Gewerbegebietes hätte für uns als Steuerzahler
in der Gemeinde Langerwehe wirtschaftliche
Folgen, zumal im Wahlkampf die Einnahmen
aus dem geplanten Gewerbegebiet seitens der
Politik als Ausweg dargestellt wurden, um weitere Steuererhöhungen zu vermeiden und das
Schaffen von hunderten neuen Arbeitsplätzen
in Langerwehe zu ermöglichen.
4.2.e
Beschlussvorschlag
Zu
interkommunale
vgl. 3.2.c
Gewerbegebietsplanung:
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Schloss Merode
Betroffenheit im
Schloss Merode
Zusammenhang mit
dem
Zusätzlich befindet sich die Fläche A nördlich
des Schlosses genau in der wichtigsten
Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Das Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmarschall von Merode um 1700 aufgegriffen und im
19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign vertieft. Sowohl die Ausrichtung des Schlosses, als
auch die des Wassergrabens orientieren sich
an dieser Nord Süd Achse (s. Skizze anbei). In
diesem Sinne wurde der Schlosspark erst kürzlich im Rahmen des Denkmalschutzes ergänzt!
Zu Schloss Merode: vgl. 4.1.i
Es besteht kein Anspruch auf eine Sicht, die vollkommen frei von Windenergieanlagen ist.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Schloss Merode nicht zu folgen.
Dieser Eingriff in diese Sichtachse beeinflusst
darüber hinaus direkt die Veranstaltungen im
Schloss: Schloss Merode ist der größte Tou-
23 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Errichtung von Stellplätzen für das Schloss
Merode ist kein Gegenstand dieses Verfahrens und
kann innerhalb von diesem nicht gelöst werden.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Stellplätze nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
rismusmagnet der Gemeinde und das beliebteste Photomotiv. Die meisten Photos (Hochzeiten/ Kinderkommunion/ Vereinsjubiläen; siehe
Anhang) werden mit dieser Sichtachse im Hintergrund gemacht. Ein freier Korridor zu Erhalt
der Sichtachse sollte bei der Planung des
Windparks berücksichtigt werden gegebenenfalls durch Versetzten der Anlagen um mehrere
Meter nach rechts oder links. Der jetzige Windpark Düren Echtz liegt links dieser Sichtachse
und wird bei den Photos durch das Schloss
selber bedeckt.
4.2.f
Stellplätze
Der Wegfall des interkommunalen Gewerbegebiets hätte auch als Folge, den Wegfall der
dringend notwendigen Parkplatzmöglichkeiten,
die am Wochenende mit Shuttlebusse für
Großveranstaltungen genutzt werden können.
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber
wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen.
24 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4.2.g
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anhänge werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt, die Anhänge zur
Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Anhänge
25 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
4.3
Mit Schreiben vom 11.10.2016 (Erneute Offenlage)
4.3.a
Beanspruchung von Wald
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
Ich trage hiermit erneut die Betroffenheit für
mich für den Bereich meines Grundeigentumes
sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne vor. (Siehe Stellungnahme vom
19.02.2016)
Betroffenheit im Zusammenhang mit der 2.
Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens
und den Forstflächen Meroder Wald und der
Forstverwaltung Merode:
Obwohl die erste Potenzialanalyse unsere
Forstflächen (Flächen D gemäß Analysenplan,
VDH 2011) als potenziell geeignete Flächen für
die Windenergie ausweist, wurden diese jedoch
in der Detailabwägung außer Acht gelassen
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Insbesondere auch andere Gründe sprechen gegen
26 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
und politisch-strategisch in Form eines Ratsbeschluss ausgeschlossen. Durch diesen strategischen Ausschluss sehen wir uns in unseren
wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten unverhältnismäßig eingeschränkt. Von Fachleuten
werden diese Flächen unter den Aspekten der
Windhäufigkeit, Abstände zur Bebauung und
Wirtschaftlichkeit als am geeignetsten eingeschätzt.
die Ausweisung
(vgl. Nr. 4.2.a).
Die Folge ist, dass durch den Ausschluss unserer Flächen eine weitere Chance, die Wirtschaftlichkeit des Forstes zu verbessern, durch
politisches Einwirken verhindert wird. Wir haben
unsere Zustimmung für den Entwurf des Landschaftsplans von der Realisierung von Windenergieanlagen abhängig gemacht. Dies wurde
uns gegenüber in diesem Zusammenhang von
Seiten der Politik positiv signalisiert. Mit den
Ausgleichsmassnahmen sollten Entwicklungsziele realisiert werden.
4.3.b
der
Beschlussvorschlag
vorgebrachten
Abstimmungsergebnis
Flächen
Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen
stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar.
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
Politische Interessen
Dass die Ausweisung unserer Flächen nicht
erfolgen soll, können wir uns nur dadurch erklären, dass es eine gegen uns gerichtete Strömung politischer Interessen gibt. Unsere Betroffenheit im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens durch die Nichtausweisung unserer
Flächen nimmt ein Ausmaß am, welche zu
erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Einschränkungen für unseren Betrieb führt. Dies
hat zur Folge, dass von uns angedachte Naturschutzprojekte in Ihrer Umsetzung gefährdet
sind oder erst überhaupt nicht in Angriff ge-
Die
Stellungnahme
(vgl. Nr. 4.2.b)
wird
zurückgewiesen
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der politischen Interessen nicht zu folgen.
27 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
nommen werden können.
4.3.c
Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit
Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan,
VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, nicht nur wegen des schwächeren Windpotentials, sondern auch aufgrund
der Schalleinflüsse auf die Langerwehe Bürgerinnen und Bürger durch die neuen Windkraftanlagen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist
durch mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung der Grenzwerte gefährdet.
4.3.d
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Windhöffigkeit, des Schalls und der
Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Die angedachte Fläche A stand im Widerspruch
zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen und die Fortführung der Bauleitplanung
verhindert jetzt seine Umsetzung. Der Wegfall
des Gewerbegebietes hat für uns als Steuerzahler in der Gemeinde Langerwehe wirtschaftliche Folgen, zumal im Wahlkampf die Einnahmen aus dem geplanten Gewerbegebiet seitens
der Politik als Ausweg dargestellt wurden, um
weitere Steuererhöhungen zu vermeiden und
das Schaffen von hunderten neuen Arbeitsplätzen in Langerwehe zu ermöglichen.
4.3.e
Die verwendeten Daten sind zur Abschätzung der
Windhöffigkeit geeignet (vgl. Nr. 4.2.c).
Gewerbegebietsplanung:
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Der Anregung wird aus den unter Nr. 4.1.a bis 4.3.d
genannten Gründen nicht gefolgt.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Ausweisung einer zusätzlichen Flä-
Zu
interkommunale
vgl. 3.2.c
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald
Im Ergebnis regen wir nochmals an und beantragen, unsere Forstflächen (Flächen D gemäß
Analyseplan, VDH 2011), zumindest aber we-
28 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
5
Ö5
5.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
5.1.a
Landschaftsbild
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
Abstimmungsergebnis
che im Wald nicht zu folgen.
sentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
Nein zu Windenergieanlagen
Beschlussvorschlag
Die Standortuntersuchung ermittelt die grundsätzlich
zur Ausweisung als Konzentrationszonen für Windenergie empfohlenen Flächen. Eine Einschätzung
des Landschaftsbildes wird für die einzelnen Potentialflächen in der Vorabwägung vorgenommen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Landschaftsbilds nicht zu folgen.
Die Belange des Landschaftsschutzes werden im
Detail im Rahmen des Umweltberichtes zum Flächennutzungsplan berücksichtigt.
Ob eine Windenergieanlage das Landschafts- und
Ortsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Allein die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, stellt keine Verunstaltung dar. Eine
Windenergieanlage muss grob unangemessen sein,
um eine Verunstaltung darzustellen (vgl. bspw. OVG
Bautzen 1 B 29/98 vom 18.05.2000). Dies ist bei der
vorliegenden Planung nicht zu befürchten. Wie in
der Standortuntersuchung dargelegt, ist das Landschaftsbild der empfohlenen Konzentrationsflächen
A und D durch bestehende Infrastrukturen und
Windenergieanlagen bereits vorbelastet.
5.1.b
Alternative Energiequellen
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energie-
Zu alternativen Energiequellen vgl. 2.1.e
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
29 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Abstimmungsergebnis
der alternativen Energiequellen nicht zu
folgen.
formen:
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
5.1.c
Beschlussvorschlag
Landschaftsbild
Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder
verunstaltet würde.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen.
Eine Verunstaltung der Landschaft sowie erhebliche
negative Auswirkungen auf den Menschen und die
Natur sind nicht zu befürchten. Eine detaillierte Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange erfolgt
im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können.
6
Ö6
6.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
6.1.a
Landschaftsbild / Alternative Energiequellen
Nein zu Windenergieanlagen
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen:
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der Stellungnahme vom 22.09.2014, die unter Nr. 5 abgewogen
wurde. Bezüglich der Abwägung der Stellungnahme
wird auf die Ausführungen unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verwiesen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Landschaftsbildes und alternativer
Energiequellen nicht zu folgen.
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
30 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder
verunstaltet würde.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen.
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können.
7
Ö7
7.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
7.1.a
Information der Bürgerinnen und Bürger
Zunächst möchten wir Kritik üben an der unsererseits nicht frühzeitig erfolgten notwendigen
Information zum EEG an die Bevölkerung und
der möglichen Erstellung von Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Langerwehe.
Diese hätte richtigerweise bereits vor der Beauftragung und der Kostenermittlung einer Potentialflächenstudie durch den Rat der Gemeinde am 7.07.2011 erfolgen müssen. Die Bevölkerung hatte schon damals ein Recht auf
Transparenz und Beantwortung wichtiger Fragen. Beispielhaft:. Was ist Ziel und Zweck des
EEG? Was wird von der Landesregierung an
Die Information der Bürger über das EEG obliegt
nicht der Gemeinde Langerwehe, sondern dem Gesetzgeber.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Information der Bürgerinnen und
Bürger nicht zu folgen.
Die Information der Bürger über die mögliche Erstellung von Windenergieanlagen in Langerwehe ist
durch die Gemeinde umfassend erfolgt.
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB muss für Bauleit-
31 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Flächenausweisung für WEAs gefordert? Welche Kosten entstehen für ein Gutachten durch
eine neutrale und unabhängige Firma und welchen dauerhaften Nutzen erfährt einerseits die
Gemeinde direkt bei Genehmigung und Bau der
Anlagen und andererseits indirekt über die aus
der Region beauftragten Liefer-und Handwerkerfirmen?
planverfahren erfolgen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss folglich erst auf Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes erfolgen. Bei
der Standortuntersuchung handelt es sich um ein
offenes Vorverfahren, das noch keine verbindlichen
Festlegungen trifft und somit grundsätzlich keiner
Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf. Die Gemeinde
Langerwehe entscheidet sich freiwillig, die Öffentlichkeit bereits im Rahmen der Standortuntersuchung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Eine Beteiligung vor Beauftragung und Kostenermittlung der Standortuntersuchung ist rechtlich nicht
erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist erst
sinnvoll, wenn die einzelnen Belange ermittelt wurden und die Planung eine gewisse Planreife aufweist.
7.1.b
Information der Investoren
Auch ist in diesem Zusammenhang unverständlich, wie bereits gegen Ende 2013 die Betreiber
von Windenergieanlagen, die Gmbh Düren und
die Aachen, im Besitze der erst jetzt veröffentlichen Studie für die Potentialflächen A, B, C,
gekommen sind. Auf deren Grundlage wurden
schließlich im Vorfeld die potentiellen Grundstückeigentümer aufgesucht, um diesen trotz
eines fehlenden Flächennutzungsplanes vorbereitete lukrative Windradpachtverträge zur Unterschrift vorzulegen. Damit war auch klar, wer
letztlich die Nutznießer der Anlagen auf Kosten
aller Stromverbraucher sind.
Soviel zur frühzeitigen Benachrichtigung der
Öffentlichkeit bei Entscheidungen von enormer
Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt, Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. An
den Flächen interessierte Betreiber von Windenergieanlagen haben sich für nähere Informationen an
die Gemeinde gewandt. Die Gemeinde Langerwehe
versucht, den Betreibern möglichst frühzeitig ein
Feedback zu den Realisierungsmöglichkeiten von
Windenergieanlagen zu geben. Darüber hinaus verpflichten sich die Windenergiebetreiber zur Übernahme der Planungskosten, so dass sie frühzeitig
über die Planung informiert werden müssen. Dementsprechend wurden den Windenergiebetreibern
Entwurfsfassungen zur Verfügung gestellt. Diese
Entwurfsfassungen enthalten keine verbindlichen
Festlegungen und haben keinerlei Außenwirkung.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Information der Investoren nicht zu
folgen.
32 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Tragweite.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt erst in einem Stadium, in dem die einzelnen Belange ausreichend untereinander abgewogen wurden und eine
ausreichende Planreife besteht.
7.1.c
Abstimmungsergebnis
Denkmalschutz
Sodann legen wir als Bewohner der Ortschaft
Heistern gegen die Anlagenstandorte B
(Schönhoferfeld) und C (am Bovenberg) Einspruch ein. Dieser betrifft die in der Analyse
nicht eingehaltenen Mindestschutzabstände
(700m) zu den nahe gelegenen und das Landschaftsbild prägenden mittelalterlichen Bauund Kulturdenkmäler aus dem 12. und 13.
Jahrhundert. Zu diesen schützenswerten und
größtenteils bewohnten Objekten zählen mehrere an der gemeindeübergreifenden "Buschkante" gelegenen Burgen: Eschweiler (am St.
Antoniushospital) Röthgen, Nothberg, Bovenberg, Bongart, Holzheim und Laufenburg. Im
Laufenburger Wald befinden sich außerdem
noch die Baudenkmäler Klosterkirche Wenau
und die Klosterruine Schwarzenbroich.
7.1.d
Beschlussvorschlag
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in 2006
nachvollziehbare und akzeptable Regelungen
zur Abstandshaltung, je nach Höhe der WEAs
zu Wohngebäuden und Denkmälern getroffen.
Im neuen NRW Windenergie-Erlass hat das
Land schon keine festen Grenzen mehr definiert. Diese unterliegen im konkreten Fall einer
Einzelprüfung.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
33 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die gesetzliche Festsetzung von festen Grenzen im
Windenergieerlass sowie die Diskussion der Ziele
und Zwecke des EEG obliegen nicht der Gemeinde
Langerwehe.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der bundespolitischen Vorgaben zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Das würde letztlich bedeuten, dass im Falle der
Verknappung oder nicht ausreichend vorhandenen Konzentrationszonen für WEAs, die
Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch
macht und somit die vom OVG getroffenen
Anhaltswerte für Schutzabstände dem Zweck
einer unzureichenden Ausweisung geopfert
oder entsprechend anpasst. Etwa nach der
Formel: Je weniger ausgewiesene Potentialfläche zur Verfügung steht, umso kleiner die Größe der Anlage und umso geringer die Schutzwürdigkeit von Mensch und Natur.
7.1.e
Bundespolitische Vorgaben
Da diese WEA-Politik in NRW letztlich zu Lasten der Gesundheit und des Eigentums von
Bürgern geht, bedarf es zur Vorbeugung von
willkürlicher Auslegung eines neuen und an
festen Grenzen orientierten Windraderlasses.
Wenn die Kommune aus zwingenden Gründen
mit Rücksicht auf Wohnbauung, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz nicht in
der Lage ist, Energiefläche für WEAs auszuweisen, ist die interkommunale Solidargemeinschaft gefordert, oder Zweck und Ziel des EEG
müssen erneut unter dem Aspekt der Eingriffe
in die Landschaft diskutiert werden.
7.1.f
Kosten/Nutzen-Analyse
Nicht zuletzt widersprechen wir auch deshalb
dem Bau der Anlagen auf "B" und "C", weil es
bisher seitens der Gemeinde an einer Kosten/Nutzen Analyse mangelt.
34 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
7.1.g
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden für
die Windenergienutzung geeignete Flächen ermittelt.
Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die konkrete Genehmigung und
Errichtung der Windenergieanlagen. Entsprechende
Aussagen sind im Genehmigungsverfahren zu treffen.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der Beteiligung an den Gewinnen zur
Kenntnis zur nehmen.
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der Wirtschaftlichkeit zur Kenntnis zu
nehmen.
Abstimmungsergebnis
Beteiligung an den Gewinnen
Mit welchen Zuschüssen (jährlich oder einmalig) und welchen Gewerbesteuereinnahmen
kann die Gemeinde rechnen? Wer stellt die
Flächen für Kabeltrassen und Zuwegungen
durch Verkauf oder Pacht zur Verfügung? Welche kommunalen mittelständischen Firmen sind
bei der Planung, beim Bau, der Wartung und
der Unterhaltung der Anlagen eingesetzt?
7.1.h
Abwägungsvorschlag
Wirtschaftlichkeit
Eine dezentrale oder regionale Struktur von
Windradstandorten war gerade aus Gründen
der Beteiligung von Bürgern und Kommunen
gefordert, um die Vorteile und den Nutzen von
WEAs möglichst vielen Bürgern zu kommen zu
lassen. Regionale Wertschöpfung war das Lösungswort. Aus der Vergangenheit weiß die
Gemeinde Langerwehe sehr wohl, dass der
Windpark "Halde Nierchen" mit 9 Anlagen in 18
Jahren außer viel Ärger mit den Anwohnern
nahezu keine Mark oder keinen Euro für sie
eingebracht hat. Der Erfolg und das geringe
Risiko waren einzig und allein beim Grundstückeigentümer gelegen.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Die Gemeinde sollte jedoch bei allem Bemühen
um Wirtschaftlichkeit bei diesen gravierenden
Eingriffen in die Landschaft vernünftigerweise
Aufmerksamkeit, Abgewogenheit und Verantwortung gegenüber den Menschen in der Gemeinde an den Tag legen.
35 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
8
Ö8
8.1
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
8.1.a
Flächeneigentum
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Schönhoferfeld) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen.
Begründung: Sowohl als Bürger von Heistern
als auch als Eigentümer der Fläche Flur 1 Flurstück 65 bin ich nicht bereit, den Bau einer und
mehrerer Windkraftanlagen weder durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem
Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu genehmigen.
Das Flurstück 65, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt
nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur
Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von
Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht
geplant.
9
Ö9
9.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
9.1.a
Beanspruchung von Wald
Erfreulich ist die Entscheidung der Gemeinde,
im Waldgebiet um die Laufenburg keine Windkraftanlagen zu installieren.
9.1.b
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
des Flächeneigentums zur Kenntnis zu
nehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der Beanspruchung von Wald zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen sind im
Einzelfall zu beurteilen. Die örtlichen Gegebenheiten
beeinflussen die Auswirkungen der Windenergiean-
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der bestehenden Anlagen nicht zu folgen.
Bestehende Anlagen
Man hätte die Bevölkerung mehr befragen
müssen, welche negativen Einflüsse die Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen hat, und
36 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
die sind nur 90m hoch.
lagen, so dass eine individuelle Beurteilung der neu
geplanten Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich ist. Auswirkungen bestehender Anlagen können nicht auf neu zu planende Anlagen übertragen werden.
9.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Artenschutz
Es ist ein Naturschutzgebiet, welches man
durch die die Aufstellung der Räder verunstalten würde. Ebenfalls würde die Tierwelt, so
auch der Rote Milan, der vielfach seine Kreise
zieht, beeinträchtigen.
Naturschutzgebiete wurden als harte Tabuzonen
ausgeschlossen. Zudem wurde als weiches Kriterium ein Abstand von 300 m zu Naturschutzgebieten
festgesetzt, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
des Artenschutzes zur Kenntnis zu
nehmen.
Der Rotmilan zählt zu den windenergiesensiblen
Arten in NRW. Der Rotmilan ist besonders von der
Tötung oder Verletzung durch Windenergieanlagen
bedroht. Im Rahmen der ASP I konnte keine Gefährdung eines Rotmilans durch die Planung ermittelt werden.
Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan.
9.1.d
NATO-Leitung
Desweiteren liegt im Plangebiet B eine KerosinNato-Leitung, die zu berücksichtigen ist.
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bzgl. der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
37 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
9.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach den Plänen der Landesregierung in NordrheinWestfalen soll der Anteil der Windkraft an der
Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen.
Zur Zielerreichung sind sowohl die Neuerrichtung
von Anlagen, als auch die Modernisierung bestehender Anlagen notwendig. Moderne Anlagen haben
einen deutlich höheren Wirkungsgrad als ältere Anlagen, sodass die Anzahl bestehender Anlagen nicht
hochgerechnet werden kann.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der landespolitischen Vorgaben zur
Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Landespolitische Vorgaben
Man sollte auch mal nach dem Nutzungsgrad
einer solchen Anlage fragen. Bei ca. 3000
Windkrafträdern in NRW erzielt man gerade
einmal 4,5% des Strombedarfs, dieser soll erhöht werden auf 15%. Dann würden insgesamt
9000 Windräder in NRW stehen! Und was machen wir, wenn Windstille ist? Eine Alternative
sieht anders aus, wenn, dann muss sie ersatzweise gleich sein.
Die Windhöffigkeit ist eine wichtige Voraussetzung
für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage und wird dementsprechend als hartes Kriterium berücksichtigt. Mit der Windhöffigkeit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde
(m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel
gemeint. Windstille Zeiten werden bei der Windhöffigkeit somit berücksichtigt.
9.1.f
Verzicht auf die Flächen B und C
Ich möchte Sie bitten, da wir schon einige Anlagen in unserer Gemeinde haben, von der
Neuplanung in den Gebieten B und C zu abzusehen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
38 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
10
Ö10
10.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
10.1.a
Beanspruchung von Wald / Artenschutz
Danke für die Möglichkeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Kontext der
Windpotentialstudie.
Wir freuen uns sehr, dass die Gemeinde bereits
entschieden hat, keine Windkraftanlagen in
unsere Waldgebiete zu setzen. Der Naherholungswert kann nicht deutlich genug unterstrichen werden, besonders auch deshalb, da
unsere Landschaft im Bereich Eschweiler,
Weisweiler, Langerwehe sehr deutlich durch die
industrielle Energiegewinnung negativ geprägt
wurde. Auch dem Aspekt des Tierschutzes und
der Übernahme dieser Verantwortung wird
genüge getan. Ich hätte auch bezweifelt, dass
dies durchführbar gewesen wäre, denn die
Artenvielfalt gehört geschützt. Als Hinweis sei
angemerkt, dass mehrfach in diesem Gebiet
der Rote Milan gesichtet wurde, der einem besonderen Schutz unterliegt.
10.1.b
Zu Beanspruchung von Wald: vgl. 4.1.a
Die Waldbereiche wurden als weiche Tabuzonen
ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der Beanspruchung von Wald und des
Artenschutzes zur Kenntnis zu nehmen.
Es liegen Hinweise vor, dass im Waldgebiet windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten vorkommen. Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen, bestehen keine Hinweise, dass windenergiesensible Arten erheblich durch die Planung beeinträchtigt werden könnten. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde eine ASP I durchgeführt. Eine
ASP II wird für die zur Ausweisung empfohlenen
Flächen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
durchgeführt.
Verzicht auf die Flächen B und C
Einspruch erhebe ich gegen die Flächen B&C,
und bitte diese als Vorranggebiete nicht zu
berücksichtigen:
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
39 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
10.1.c
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zu Siedlungsbereichen
und Einzelhöfen nicht zu folgen
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild
3. Bei Installation einer Anlage auf jeweils B
und/oder C oder der Installation einer kleineren
und einer größeren Anlage stellt sich neben
dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ebenfalls die
Frage der optischen Wirkung in der ansonsten
noch sehr schönen Ebene zwischen Bovenberger Wald, Hücheln und Heistern. Mit dem
Windpark auf der Halde Nierchen ist doch
schon hinreichender Beitrag geliefert worden.
10.1.f
Abstimmungsergebnis
Denkmalschutz
2. Der Abstand zum Baudenkmal "Burg Holzheim" ist nicht ausreichend.
10.1.e
Beschlussvorschlag
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen
1. Die Schutzabstände bitte ich zu überprüfen,
denn die zu installierenden Anlagen haben eine
Gesamthöhe von knapp 200m. Die "Erdrückende Wirkung" bei einem Abstand von nur 500m
zu Einzelhöfen und 800m zu Siedlungen ist
sicherlich gewaltig, und der Abstand ist nicht
ausreichend, um die Gesundheit der Bürger zu
gewährleisten.
10.1.d
Abwägungsvorschlag
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
NATO-Leitung
4. Bei der Fläche B wurde in der Planung die
Kerosin-Natoleitung bisher noch nicht berück-
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bezüglich der NATO-Leitung durch das
40 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Abstimmungsergebnis
Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
sichtigt.
Bitte prüfen Sie die Aspekte und sehen Sie von
der weiteren Planung in den Gebieten B & C
ab.
11
Ö11
11.1
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
11.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Weisweilerstrasse) und "C"
(Bovenberg) in ihrer Potentialanalyse als
Standort für Windkraftanlagen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Zu "B" werde ich als Eigentümer der Fläche
Flur 1 Flurstück 63 dem Bau einer Windkraftanlage weder durch Verkauf, oder Verpachtung
noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem Grundstück zu Gunsten
von Windkraftbetreiberfirmen zu stimmen.
Das Flurstück 63, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt
nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur
Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von
Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht
geplant.
Zu "C" lehne ich als Bürger von Heistern ebenfalls den Bau einer und mehrerer Anlagen ab,
da zum einen eine notwendige Abstandshaltung zur Wohnbebauung Holzheim und Heistern nicht gewährleistet ist und zum anderen ein
Verstoß gegen Landschaft- und Naturschutz
wegen angrenzender Waldfläche und starkem
Aufkommen verschiedener Wildarten vorliegt.
Beschlussvorschlag
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
41 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
12
Ö12
12.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
12.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Ausschlussgründe:
Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a
1. Der Bereich des Gemeindegebietes ist mit
den auf der "Halde Nierchen" befindlichen
Windkraftanlagen bereits erheblich belastet. Weiter Windkraftanlagen unterhalb der Halde
stellen einen erheblichen Einschnitt in das
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Vorbelastungen nicht zu folgen.
Die Gemeinde Langerwehe untersucht potenzielle Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen.
In der Standortuntersuchung Stand März 2014
(VDH Projektmanagement) sind diese Suchräume beschrieben.
Abstimmungsergebnis
Auf den Seiten 38 bis 41 sind Suchräume kartografische eingezeichnet und beschrieben, der
Bereich "B" und der Bereich "C".- Diese Bereiche sind aufgrund Ihrer Grenzlage zum Ortsteil
Heistern für mich von besonderer Bedeutung,
ich wohne in Heistern und würde somit unmittelbar davon betroffen sein.
Ich möchte hiermit meine Bedenken gegen den
Suchraum "B" und "C" zum Ausdruck bringen.
Der Planung in diesem Bereich widerspreche
ich und bitte davon Abstand zu nehmen.
12.1.b
Vorbelastungen
42 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Landschaftsbild dar.
12.1.c
Landschaftsbild
2. Das Landschaftsbild, gerade hoch zum Naturpark Nord Eifel, darf durch die Errichtung
solcher Windkraftanlagen nicht beschädigt werden. Der Erhalt des intaktem Landschaftsbild
und Landschaftsschutzgebietes geht vor.
Die Möglichkeiten der Naherholung, beispielsweise
das Spazierengehen, sind auch nach der Errichtung
von WEA weiterhin gegeben.
3. Die Beeinträchtigung der Bevölkerung der
Ortslage Heistern,
gerade
wegen der
Berg/Hanglage der Ortschaft. Der Blick auf
Windräder in direkter Nachbarschaft, ist eine
Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität.
4. Der angrenzende Bovenberger Wald ist ein
Naherholungsgebiet, die Qualität dieses Erholungsraums würde zerstört.
12.1.d
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
5. Der Mindestfreiraum zu Einzelgehöften ist
nicht eingehalten.
12.1.e
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zu Siedlungsflächen und
Einzelhöfen nicht zu folgen.
Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen
6. Der Mindestabstand zu Bodendenkmälern
und zu Biotopen ist nicht eingehalten.
Ich hoffe, die Gemeinde Langerwehe wird die
Planungen für diese Bereiche nicht weiter verfolgen.
Ich bitte darum, meinen Widerspruch den ent-
Geschützte Biotope stellen harte Tabuzonen dar.
Zudem wird ein Abstand von 300 m zu geschützten
Biotopen als weiche Tabuzone definiert, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt
sind.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zu Bodendenkmälern und
Biotopen nicht zu folgen.
Ein Mindestabstand zu Bodendenkmalen ist gesetz-
43 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
sprechenden Ausschüssen vorzulegen.
lich nicht festgeschrieben. Gemäß § 9 DSchG bedarf
die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem
Bodendenkmal der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erteilung der Erlaubnis betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da durch den Bau von
Windenergieanlagen nur geringe Eingriffe in den
Untergrund erfolgen, ist eine Überwachung des
Fundamentbaus durch einen sachverständigen in
der Regel ausreichend, um die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
13
Ö13
13.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
13.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Hiermit möchten wir als Familie aus Langerwehe Heistern Einspruch gegen eine mögliche
Errichtung von Windkraftanlagen auf den geplanten Flächen Flächen „B“ u. "C“ einlegen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
14
Ö14
14.1
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
14.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Die Gemeinde Langerwehe prüft derzeit die
Möglichkeit, in unmittelbarer Ortsnähe von He-
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsunter-
44 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
istern (Fläche B und C ihres Gutachtens) potentielle Flächen von Konzentrationszonen für die
Windenergie auszuweisen.
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
suchung bereits berücksichtigt ist.
14.1.b
Abstimmungsergebnis
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Wir als Anwohner in Heistern machen uns große Sorgen über den sehr geringen Abstand
von ca. 800 m der geplanten Windkraftanlagen
zu unseren Häusern.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zu Siedlungsflächen und
Einzelhöfen nicht zu folgen.
Die TA Lärm ist für Windenergieanlagen die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie enthält
für die verschiedenen Gebietstypen Immissionsrichtwerte in dB, die tagsüber bzw. nachts nicht
überschritten werden dürfen. Eine detaillierte Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der TA-Lärm nicht zu folgen.
Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für Sachsen-Anhalt
bei Windkraftanlagen über 100m einen Abstand
von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe
vor. Die Empfehlung der WHO liegt sogar bei 3
km. ln NRW gibt es bisher keine Abstandsempfehlungen, nur die Einzelfallberechnung nach
TA Lärm.
14.1.c
TA-Lärm
Aber die TA Lärm ist am 26. August 1998 für
Industrie- und Gewerbelärm geschaffen worden. Vor 15 Jahren gab es noch keine Windparks mit vielen 190m hohen Windkraftanlagen,
die sich Tag und Nacht in unmittelbarer Nähe
von Häusern drehen.
Dass die TA Lärm bereits 1998 erlassen wurde, ist
nicht abwägungsrelevant.
45 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
14.1.d
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bezüglich der NATO-Leitung durch das
Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
des Artenschutzes zur Kenntnis zu
nehmen.
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen
(vgl.14.1.a bis 14.1.e).
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Artenschutz
Für eine gelungene Energiewende ist der naturverträgliche Ausbau der Windenergie eine
grundlegende Voraussetzung. Dabei müssen
die negativen Auswirkungen vor allem auf Vögel und Fledermäuse weitgehend reduziert
werden. Im Bereich des Bovenbergerwald sind
schützenswerte Fledermäuse angesiedelt. Genauso sind sämtliche Arten von Raubvögeln
(u.a. Bussard, Rot- und Schwarzmilan) durch
die geplanten Anlagen in ihrer Existenz bedroht.
14.1.f
Beschlussvorschlag
NATO-Leitung
Im geplanten Bereich sollen Kerosin-führende
Leitungen (Natoleitung) verlaufen, was hoffentlich auch bei den Überlegungen berücksichtigt
wird.
14.1.e
Abwägungsvorschlag
Zusammenfassung
Wir bitten, die besagte Fläche B und C aus der
Planung herauszunehmen, da wir der Auffassung sind,
•
dass die geplanten Abstandsflächen
von 800 m zu Siedlungen nicht ausreichend sind
•
der geltende Denkmalschutz (u.a. Burg
Holzheim) nicht ausreichend gewürdigt
ist
•
Sicherheitsabstände
zu
Kerosin-
46 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Wertminderungen vgl. 1.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Wertminderungen nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
führenden Leitungen nicht eingehalten
werden
•
Artenschutz (Vogelschutz und schützenswerte Fledermäuse) verletzt wird
dass allgemeine Landschaftsbild beeinträchtigt
wird.
14.1.g
Wertminderungen
Sollte die Gemeinde Langerwehe an Ihren Planungen festhalten und die Flächen B und C des
Gutachtens als potentielle Fläche von Konzentrationszonen für die Windenergie ausweisen,
bedeutet dies für uns als betroffene Anwohner
einen erheblichen Verlust der Lebensqualität
sowie ein drastischer Wertverfall unsere Immobilie.
15
Ö15
15.1
Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
15.1.a
NATO-Leitung
nach Veröffentlichung der Potentialstudie und
Vorstellung am 26.08.14 lege ich als unmittelbar betroffener Bürger Widerspruch gegen die
Planungen im Bereich Heistern (Fläche B und
C) ein:
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bezüglich der NATO-Leitung durch das
Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
1. Es ist nicht berücksichtigt, dass in dem Gebiet (Fläche B) eine sogenannte Nato- Leitung
mit Kerosin verläuft. Von dieser ist beidseitig
ein Sicherheitsabstand von mindestens Anla-
47 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat beschließt, die Anregung bzgl.
der Mergellöcher zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
genhöhe plus 5 Meter einzuhalten.
Darüber hinaus sind - selbst wenn dieser Abstand gewährleistet ist - besondere Massnahmen für die Fundamente der Anlagen wg.
Schwingungseintrag in den Boden zu berücksichtigen.
15.1.b
Mergellöcher
2. Das dargelegte Gebiet (B und C) befindet
sich in einem ehemaligen Mergelabbaugebiet.
ln unmittelbarer Nähe sind mehrere derartige
Löcher in den Feldern. Hier ergeben sich erhöhte Sicherheitsrisiken.
15.1.c
Denkmalschutz
3. Im benachbarten Bovenbergerwald gibt es
schützenswerte Denkmäler, hier sind die notwendigen Abstände nicht berücksichtigt.
15.1.d
Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft, wie auch die konkrete Untersuchung des Vorhandenseins von Mergellöschern die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine abschließende Betrachtung ist auf der
Ebene der Bauleitplanung nicht möglich, da auch
das Mergel-Grubenkataster (Materialentnahmegrubendatenbank / MatDat) nur eine erste Einschätzung
eines Arbeitsgebietes und keine Kartierung darstellt.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortunter-
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsunter-
Artenschutz
4. Im Bovenbergerwald, über Burg Holzheim
bis zum Heisterner Ortsrand sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt, die durch die
48 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
geplanten Anlagen in Ihrer Existenz bedroht
sind. Die Tallage ist im übrigen Landschaftsschutzgebiet und als solches auch beschildert.
Von daher ist die Einschätzung "Besonders
schützenswerte Kultur- und Naturfläche mit
besonderem Erholungswert" auch auf die Fläche B anzuwenden.
suchung ausführlich dargelegt.
suchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
5. Gleiches gilt für die gesamte Tallage zwischen Hücheln und Heistern für sämtliche Arten
von Raubvögeln, vom Bussard bis zum Rotund Schwarzmilan.
15.1.e
Schall
6. Durch die zu erwartende Schallausbreitung
in Tallage - auf die Idee hier Windanlagen zu
bauen muss man erst mal kommen! - in Richtung Heistern entsteht ein Trichtereffekt der die
Schallwellen im erhöhten Ortsbereich von Heistern besonders störend ausprägen wird. Dies
umso mehr, da die Nabenhöhe der geplanten
Anlagen genau auf Höhe der Häuser in Heistern liegen wird. Hierzu wird zur Zeit ein Gutachten (TA Lärm) erstellt, welches Abstände
von >2 km von der Ortsrandlage für eine derartige landschaftliche Situation nachweisen wird.
Als Mitglied im DIN/VDI Ausschuss NALS
(Normenausschuss Akustik, Lärm und Schwingungstechnik in Berlin) kann ich Ihnen alleine
aus den Punkten 1 und 6 nachweisen, dass die
Fläche B in keinster Weise den Anforderungen
einer detaillierten Prüfung in nachgelagerten
Verfahren standhalten wird.
Zu Schall vgl. 2.1.b
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Schalls nicht zu folgen.
49 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
15.1.f
Abstimmungsergebnis
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zu Siedlungsflächen und
Einzelhöfen nicht zu folgen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Errichtung von Einzelanlagen
8. Die Stadt Eschweiler hat die direkt an die
Fläche B anschließende Fläche 5 auf Eschweiler Stadtgebiet mittlerweile definitiv aus obigen
Gründen aus ihren weiteren Planungen ausgeschlossen. Somit verbleibt auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe lediglich Platz für maximal eine Anlage. Eine Einzelanlage widerspricht aber dem Konzentrationsgebot von
Windanlagen, um die "Verspargelung" der
Landschaft zu verhindern. Eine einzelne Anlage
macht zudem wirtschaftlich keinen Sinn.
15.1.h
Beschlussvorschlag
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
7. Die von Ihnen gewählten Abstandsflächen
sind nicht mit den aktuellen Gerichtsurteilen z.B
des Oberverwaltungsgerichtes Münster zu dieser Thematik vereinbar. Das gilt sowohl für die
Abstände zu Einzelgehöften als auch zur
Wohnbebauung. Eschweiler plant mit deutlich
größeren Abstandsflächen, andere Kommunen
sehen gar Abstandsflächen > 1000m vor.
15.1.g
Abwägungsvorschlag
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Naherholung
9. Langerwehe präsentiert sich als Tor zum
Nationalpark Eifel. Wie wollen Sie den Erholung
suchenden Bürgern und Gästen dies mit ihrer
Planung glaubhaft vermitteln, wenn Sie das
größte Gut der Gemeinde, die einzigartige Kulturlandschaft und die Waldflächen mit derartigen Anlagen großräumig zerstören.
Zu Naherholung vgl. 12.1.c
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
50 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Ich bitte sie deshalb, die Fläche B und C
rechtskräftig aus ihren Überlegungen bereits in
der Phase der vorgezogenen Bürgerbeteiligung
auszuschliessen und nicht im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
16
Ö16
16.1
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
16.1.a
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
Betr.: Vorranggebiete für Windenergieanlagen,
insbesondere die Flächen B und C
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zu Siedlungsflächen und
Einzelhöfen nicht zu folgen.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
Bzgl. der von Ihnen o.g. geplanten Windkraftanlagen möchte ich folgende Einwände geltend
machen,
- Schutzabstände
die von Ihnen vorgesehenen Abstandsflächen
zur angrenzenden Bebauung, 500 bzw. 800
Meter sind in diesem Tal wg. der erdrückenden
Wirkung unzumutbar
16.1.b
Landschaftsbild
- das Landschaftsbild Bovenberger Wald sowie
der Freizeit- und Erholungswert des gesamten
Gebietes für die dort Ansässigen und den Besuchern ich bitte Sie, die geplante Zerstörung
dieser noch intakten Natur nicht zuzulassen
und damit einhergehend
51 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Artenschutzes nicht zu folgen.
- Denkmalschutz
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
angrenzend an die geplanten Flächen befindet
sich das Baudenkmal "Burg Holzheim", auch
hier gilt es Abstandsflächen großzügig einzuhalten, auch die visuelle Verschandelung muß
berücksichtigt werden, der aktuelle Talcharakter
würde zerstört
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Denkmalschutzes und des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
Stellungnahmen
16.1.c
Abstimmungsergebnis
Artenschutz
- der Naturschutz des Tales und des Landschaftsbestandteils Bovenberger Wald mit Ruine, Messtischblatt 5103
hier gilt es Tiere in ihrem Lebensraum zu
schützen, wie Fledermaus, Uhu, Milan, Lerche,
Falke, Kautz, Wildgänse, Marderhund, Wildkatze und viele andere mehr
16.1.d
16.1.e
Denkmalschutz / Landschaftsbild
NATO-Leitung
- Nato Pipeline
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
durch die Fläche B führt eine Nato Leitung, die
Kerosin führt. Auch hier gilt es Schutzabstände
einzuhalten.
16.1.f
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bezüglich der NATO-Leitung durch das
Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild
Ist es eine weise Entscheidung auch im Hinblick auf spätere Generationen diese schutzwürdige Landschaft zu zerstören, nur wg. des
Zu Beteiligung an den Gewinnen vgl. 7.1.g
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beteiligung an den Gewinnen und
des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
52 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu alternative Energiequellen vgl. 2.1.e
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der alternativen Energiequellen nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Profits einiger Weniger?
16.1.g
Verspargelung
Aufgrund der o.g. Gegebenheiten und einer
Verkleinerung der Flächen, würde es zwingend
zu einer Verspargelung der Windkraftanlagen
führen. Konzentrationsflächen wären nicht möglich, dies wird auch von der Regierung nicht
unterstützt.
16.1.h
Alternative Energiequellen
Ich möchte Sie bitten, die beiden Flächen aufzugeben, geeignetere Gebiete für die Windenergie zu finden und auch über andere Möglichkeiten, wie Sonnenenergie, Biomasse, Erdwärme in unserer Gemeinde nachzudenken.
17
Ö17
17.1
Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
17.1.a
Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen
Ergänzend zu den Äußerungen im Rahmen der
o.g. Bürgerinformation, erlauben wir uns, die
Anregungen und Bedenken zusammen zu fassen, damit diese die entsprechende Wertung
und Berücksichtigung im weiteren Verfahren
finden.
Wie Sie bereits richtig in der Präsentation darstellten, besitzt die Gemeinde Langerwehe
bereits eine Konzentrationszone (Halde Nier-
Die bestehende Konzentrationszone bewirkt eine
Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet. In Langerwehe ist es politischer Wille, im
Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln, um regenerative Energien zu fördern. Zur
Ansiedlung weiterer Anlagen ist eine Ausweisung
weiterer Konzentrationszonen erforderlich.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen nicht zu folgen.
53 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
chen). Innerhalb dieser Zone können die WKA
gesteuert aufgestellt werden.
Somit hat die Gemeinde Langerwehe bereits
1998 Ihr Soll der gesteuerten Aufstellung von
WKA im Sondergebiet erfüllt.
17.1.b
Eignung der bestehenden Konzentrationszone
Eine lnzidentkontrolle des Sondergebietes
„Halde Nierchen“ und des Bebauungsplanes
wurde bereits in dem Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Kreis Düren als Genehmigungsbehörde durch das OVG Münster vorgenommen.
ln dem Verwaltungsgerichtsverfahren wurden
für die im Sondergebiet aufgestellten WKA
Einschränkung und weitergehende Festtagungen vorgenommen.
Die beschriebenen oder vergleichbare Auflagen
werden für den Betrieb von WEA regelmäßig erforderlich, da ansonsten erhebliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter zu erwarten wären. Die generelle
Eignung einer Konzentrationszone wird hierdurch
nicht in Frage gestellt, da selbst bei einer zeitweisen
Abschaltung der Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb
möglich ist.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der Eignung der bestehenden Konzentrationszone zur Kenntnis zu nehmen.
• Auszugsweise sind dieses:
• Permanente Nachtabschaltung der WKA
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
• Verbot einer Befeuerung der WKA (keine
Nachtbeleuchtung der WKA [rote Blinkbeleuchtung]).
• Keine Flügel- bzw. Rotorenmarkierung.
• Abschaltung der WKA bei Schattenwurf
(Ausschluss von jeglichem Schattenwurf).
Somit sind die Aussagen über die Qualität der
bestehenden Konzentrationszone nicht zutreffend.
54 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Gebietseinstufung nach TA-Lärm
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Die damals bestehenden Mängel zwischen
Flächennutzungsplan sowie dem Bebauungsplan und der WKA-Errichtung wurden durch die
Ergebnisse der Gerichtsverfahren korrigiert und
bereinigt.
17.1.c
Gebietseinstufung nach TA-Lärm
Weiterhin bitten wir, die Gebietseinstufung des
oberen Gebiets Langerwehe Süd nach TA Lärm
als "Reines Wohngebiet“ zu sichern, d. h., Immissionsrichtwert in dB (A): Tag 50 / Nacht 35.
Die zur Ausweisung empfohlene Fläche A befindet
sich nördlich von Langerwehe, sodass im Süden der
Ortslage keine Beeinträchtigungen durch hiervon
begründeten Schall zu erwarten sind.
Durch die Standortuntersuchung werden Teile der
bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt,
sodass in dem Süden von Langerwehe von einer
Reduzierung der vorhandenen Immissionen auszugehen ist.
17.1.d
Gut Merberich
Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung
erforderlich.
Eine Anpassung wird vorgenommen. Darstellungen
zu dem Gut Merberich werden in der Standortuntersuchung ergänzt.
Der Rat beschließt, die Anregung bzgl.
des Gutes Merberich zu berücksichtigen.
Beeinträchtigungen des Baudenkmals durch die
Planung sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Ferner bestehen in dem Umfeld des Gutes
bereits die Anlagen der „Halde Nierchen“. Durch die
Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass von
einer Reduzierung der bestehenden Beeinträchti-
55 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gungen auszugehen ist.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
18
Ö18
18.1
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
18.1.a
Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen
Zu dem Entwurf der Standortuntersuchung zu
den potentiellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergie nehmen
wir wie folgt Stellung:
1. Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen
Wie der Gemeinde Langerwehe bekannt ist,
planen wir auf dem Gemeindegebiet im Rahmen eines Repowering des Windparks Halde
Nierchen die Errichtung und den Betrieb einer
Windenergieanlage (WEA).
Innerhalb der Standortuntersuchung werden harte
und weiche Tabuzonen definiert. Diejenigen Teile
der bestehenden Konzentrationszone, welche diesen Tabuzonen nicht entgegenstehen, werden in
dem Rahmen der Standortuntersuchung weiterhin
zur Ausweisung empfohlen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen nicht zu folgen.
Eine Abweichung von den für das restliche Gemeindegebiet festgesetzten Untersuchungskriterien ist
nicht vorgesehen, da die Schutzbedürfnisse der
Bevölkerung an allen Stellen des Gemeindegebietes
in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen.
Nach den Ausführungen in der Standortuntersuchung wurde die Konzentrationszone nachrichtlich dargestellt (Seite 42). Die in der
Standortuntersuchung
aufgeführten
Abstandskriterien zu Siedlungsflächen führen
allerdings dazu, dass ein großer Teil der im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan für den
Windpark Halde Nierchen dargestellten Konzentrationsfläche entfallen würde.
Wir regen daher an, die dargestellte Konzentrationsfläche in den neuen Flächennutzungsplan
ebenfalls als Bestandsfläche vollständig, ohne
56 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
eine Reduzierung der Fläche, nachrichtlich zu
übernehmen.
Dies ist rechtlich zulässig. Bei der Planung von
neu hinzukommenden Konzentrationsflächen
können andere Abstände angelegt werden, als
seinerzeit bei der Erstplanung. Nicht erforderlich ist hierbei, dass Bestandsflächen reduziert
werden, weil sie den neuen Abstandskriterien
nicht entsprechen.
Das schematische Beibehalten eines bestimmten Abstandes zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten ist nach der
Rechtsprechung abwägungsfehlerhaft. Ein
solches Vorgehen ist insbesondere in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen beispielsweise
bereits eine Sonderbaufläche für die Windenergienutzung festgesetzt worden ist oder schon
eine Anzahl von WEA konzentriert genehmigt
worden ist. Denn in diesen Fällen ist eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der WEA
auf die Besiedlung erfolgt und eine schematische Handhabe des Schutzabstandes nicht
sachgerecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom
24.01.2008, Az. 4 CN 2.07).
Wirksam ist eine Konzentrationsplanung, bei
der die Schutzabstände zu Wohngebieten/bereichen bei Bestandsflächen verringert werden. Eine Verringerung der Schutzabstände
rechtfertigt sich daraus, dass hier bereits WEA
zugelassen worden sind, die Umgebung durch
Anlagen dieser Art schon im gewissen Umfang
vorgeprägt ist und sich die Darstellung von
Konzentrationsflächen an diesem Standort
57 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Prinzipiell sind größere Konzentrationszonen zu
bevorzugen. Wenn aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes keine größeren zusammenhängenden Flächen für Windenergieanlagen in Betracht
kommen, sind kleine Zonen durchaus möglich. Entscheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist, dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum geschaffen wird. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom
08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04)
ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der ausreichenden Flächengröße zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Gemeinde Langerwehe legt im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit Vorsorgeabstände
fest. Windenergieanlagen müssen mit allen Anlagenteilen innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Rotors innerhalb der Potentialfläche
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
daher anbietet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom
08.11.2005, Az. 1 LB 133/04).
Rechtlich zulässig ist es daher, wenn in Bezug
auf die Bestandsfläche Halde Nierchen lediglich
solche Schutzabstände angesetzt werden, die
eingehalten werden müssen, um schädliche
Umwelteinwirkungen zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung sowie eine optisch bedrängende Wirkung zu verhindern.
18.1.b
Ausreichende Flächengröße
2. Ausreichende Flächengröße
Zu Einzelhöfen ist in der Standortuntersuchung
ein Abstand von 500 m vorgesehen. Nach der
Begründung soll dieser Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen
ausgewiesen werden, in denen dann größere,
leistungsstärkere Anlagen realisiert werden
können (Seite 21).
ln Bezug auf die Größe und den Zuschnitt der
Potentialflächen wird jedoch im Widerspruch zu
der vorgenannten Begründung ausgeführt, dass
im Rahmen der Abwägung größere Flächen
kleineren gegenüber zu bevorzugen seien und
möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden sollen (Seite 27).
18.1.c
Rotor innerhalb der Potentialfläche
Da WEA sich nach der Potentialstudie mit allen
Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der
Potentialfläche befinden sollen, ist absehbar,
dass in kleineren Konzentrationszonen keine
58 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
"größeren, leistungsstärkeren Anlagen", die
aufgrund der Standorte im Binnenland über
entsprechend größere Rotoren verfügen müssen, realisiert werden können.
Konzentrationszonen liegen (BVerwG Urteil vom
21.10.2004, Az. 4 C 3/04).
Um eine wirtschaftlich optimale Nutzung der
Konzentrationsflächen zu gewährleisten, sind
daher die vorgesehenen Abstände entweder
entsprechend zu verringern oder von der Vorgabe, dass die WEA sich einschließlich Rotoren
innerhalb der Potentialfläche befinden sollen,
abzusehen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Moderne Windenergieanlagen verfügen über einen
Rotorradius von bis zu etwa 140 m. Die kürzeste
Abmessung der kleinsten zur Ausweisung empfohlen Potentialfläche beträgt etwa 300 m in alle Richtungen. Innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen
Potentialflächen ist demnach ausreichender Raum
gegeben, um auch größeren Windenergieanlagen
einen Standort zu bieten.
3. Rotor innerhalb der Potentialfläche
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollte von der Vorgabe, dass
die Anlagen sich mit allen Anlagenteilen einschließlich der Rotoren vollständig innerhalb
der Potentialflächen befinden sollen, Abstand
genommen werden.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) in einem Urteil aus dem Jahr 2004
entschieden, dass Anlagen einschließlich Rotoren innerhalb des Bauleitplans liegen müssen.
Seinerzeit verfügten WEA jedoch über erheblich kleinere Rotoren als die modernen WEA.
So handelte es sich bei der in dem Verfahren
vor dem BVerwG streitigen WEA um eine Anlage mit einer Nennleistung von 500 kW, 55 m
Nabenhöhe und 40 m Rotordurchmesser. Moderne WEA hingegen haben einen Rotordurchmesser von 100 m bis 120 m.
Vor diesem Hintergrund führt bei der Festlegung von Vorsorgeabständen die zusätzliche
Vorgabe, dass der Rotor sich vollständig inner-
59 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen
(vgl. 18.1.a bis 18.1.c).
Der Rat beschließt, die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
halb der Potentialfläche befinden soll, dazu,
dass kleinere Konzentrationsflächen mit modernen WEA nicht optimal genutzt werden können, da der Rotor je nach Windrichtung und
Zuschnitt der Fläche aus der Fläche herausragen kann.
18.1.d
Fazit
4. Fazit
Die Bestandsfläche für den Windpark Halde
Nierchen kann ohne eine Flächenreduzierung
in den neuen Flächennutzungsplan übernommen werden. Die für die potentiellen Flächen
zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergie zugrunde gelegten Abstandskriterien sind bei der Bestandsfläche nicht anzuwenden. Eine Konzentrationsplanung, bei der
die Schutzabstände zu Wohnbereichen bei
Bestandsflächen verringert werden, ist wirksam.
Durch die Vorgabe, dass sich WEA einschließlich ihres Rotors innerhalb der Konzentrationsfläche befinden müssen, entfällt ein erheblicher
Teil an zu beplanender Fläche. Der Rotor der
WEA sollte daher aus der Konzentrationsfläche
herausragen dürfen.
60 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
19
Ö19
19.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
19.1.a
Standortuntersuchung
Zur oben genannten Standortsuchung gibt der
NABU als anerkannter Naturschutzverband
folgende Stellungnahme ab:
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
der Standortuntersuchung zur Kenntnis
zu nehmen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Erfreulich sind die grundsätzliche Berücksichtigung zahlreicher Tabukriterien und die sinnvolle
Auseinandersetzung mit ihnen in der Standortuntersuchung 2012 und 2014.
Wir begrüßen und unterstützen die Berücksichtigung des Landschaftbildes in der Standortuntersuchung (2014), die zusammen mit den
"Eckdaten" zu Fläche C dazu führt, dass Fläche
C nicht geeignet ist.
19.1.b
Standortuntersuchung
Unverständlich bleibt, wieso Fläche B zur Ausweisung vorgeschlagen wird, wenn das Ingenieurbüro in seinen "Eckdaten" zur Fläche resümiert (S.38 Standortanalyse 2014: "Es kann
eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden; unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und
würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft
führen." 2012 (S. 13 der Standortanalyse) wird
die Fläche von dem Büro als "nicht geeignet"
eingestuft.
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
61 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
19.1.c
Beschlussvorschlag
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Der Rat beschließt, den Hinweis bzgl.
des Artenschutzes in Bezug auf die Fläche B zur Kenntnis zu nehmen.
Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden.
Die windenergiesensible Art Zwergfledermaus konnte festgestellt werden. Das Vorkommen der Zwergfledermaus steht der Eignung der Fläche jedoch
nicht entgegen. Eine ausführliche artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan.
Der Rat beschließt, die Anregungen
bzgl. der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Artenschutz in Bezug auf die Fläche B
Artenschutzrechtlich lässt die Lage von Fläche
B direkt angrenzend an einen Waldstreifen und
bei zweiseitiger "Umzingelung" des Waldstreifens mit Windrädern (alte Konzentrationsfläche
auf der Halde) erhebliche Konflikte mit windsensiblen Arten erwarten. Der Ersteinschätzung
"nicht geeignet" sollte unseres Erachtens deshalb weiterhin gefolgt werden.
19.1.d
Abwägungsvorschlag
Artenschutz in Bezug auf die Fläche A
Lediglich Fläche A könnte trotz erheblicher
artenschutzrechtlicher Bedenken als Prüfungsobjekt vorgeschlagen werden. Die Konzentrationsfläche ist, sofern sie allen gesetzlich geforderten Prüfungen standhält und die nachfolgenden Ausgleichsanforderungen erfüllbar sind,
in jedem Fall Flächen in wichtigen naturnahen,
weitgehend unbelasteten benachbarten Landschaftsräumen vorzuziehen. Artenschutzrechtliche Voraussetzung ist, dass der Summe an
Tieren der Feldflur, die durch die über Jahrzehnte immer weiter erhöhte Nutzungsdichte
vertrieben werden, einen adäquaten Ausweichplatz angeboten wird. Wir bitten die Kartierung
für die Umgehungsstraße Langerwehe als Referenzgrundlage der Beurteilung zu benutzen,
da sie die Feldflur vor Inanspruchnahme beschreibt. Die damals in den Straßenbauverfahren als "Ausweichflächen" gedachten Habitate
für Feldlerchen, Grauammer, Rebhuhn, Steinkauz etc. werden durch die jetzt geplanten und
ausgeführten Nutzungen mit Inanspruchnahme
62 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
der gesamten Feldflur zwischen Luchem und
Echtz (neben Autobahnzubringer und Umgehungsstraße) ein im konkreten Planungszustand befindliches interkommunalen Gewerbegebiet Langerwehe/Düren und den Windkraftanlagen voraussichtlich vollständig zerstört.
Es ist darzustellen, wo und wie die Verursacher
(Straßenbau, Windkraftbetreiber, Gemeinde
Langerwehe) gedenken, die lokalen Verluste
der "alten Ausweichflächen" (aus der Planung
Umgehungsstraße) ortsnah zu ersetzen. Nur
wenn diese Ausgleichsflächen gefunden werden, kann einer weiterführenden Nutzung aus
unserer Sicht zugestimmt werden.
Die Ermittlung und Darstellung des erforderlich werdenden Ausgleiches, z.B. auch von Ausweichhabitaten betrifft den Bebauungsplan bzw. die nachgelagerte Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Eingriffe abschließend geregelt werden.
Im Übrigen beschließt der Rat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen.
Die Behauptung, dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich
summierender Schadfaktoren exponentiell ab,
bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die
von den Arten nicht mehr besetzt werden.
Feldflächen werden im nahen Umfeld seit Jahrzehnten, nach der Seelösungsentscheidung
unersetzlich, dem Tagebau geopfert. Auch die
Summe der Siedlungserweiterungen (z.B. Umsiedlung Inden/Pier, Siedlungserweiterungen in
den Randlagen der Gemeinde Langerwehe)
tragen in den Randlagen ebenso wie Einzelgehöfte (z.B. Landwirtschaft, die unter Privilegierung nach §35 Baugesetz ihre Betriebsgebäude
und Ställe in die Feldflächen erweitern) auf der
konkreten Fläche in der Summe zu diesen Verlusten bei.
Nach Erhebungen der LANUV nehmen beson-
63 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
ders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu 80 % Reduzierung) ab.
Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer
Lebensräume im Gegenzug immer einen geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als
artspezifisch bewirtschaftetes Schutzgebiet
festgesetzt werden muss. Gutachterlich unscharf formulierte Ausweichmöglichkeiten oder
Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht mehr akzeptiert werden.
19.2
Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Offenlage)
19.2.a
Umfang der Artenschutzuntersuchungen
Zur Flächennutzungsplanänderung nehmen wir
wie folgt Stellung:
Wir lehnen Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ab. In der Abwägung sind unserer Meinung
infrastrukturell gut angebundene Flächen, die
bereits vorbelastet sind, in jedem Fall Flächen
in wichtigen naturnahen, weitgehend Landschaftsräumen vorzuziehen. Diese Auffassung
befreit aber für die zu beplanenden Flächen,
hier Konzentrationszone A und D, nicht von der
Pflicht auf gesetzlich geforderte artenschutzrechtliche Vorprüfungen.
Ausweisungen von Konzentrationsflächen müssen bereits auf FNP-Ebene auf vorkommenden
planungsrelevante Arten und ihre mögliche
Betroffenheit grundsätzlich geprüft werden (vgl.
VV Artenschutz 2010 / Leitfaden MUNKLV
2013).
Nach den uns vorliegenden Unterlagen (und
Die Gemeinde Langerwehe stellt nicht in Frage,
dass bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Nachweis zu erbringen ist, dass artenschutzrechtliche Belange der Vollziehbarkeit der
Planung nicht entgegenstehen. Die durchgeführten
Untersuchungen sind jedoch geeignet, um diesen
Nachweis zu erbringen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Umfangs der Artenschutzuntersuchungen nicht zu folgen.
Mit Datum vom 31.07.2012 wurden artenschutzrechtliche Gutachten für die Fläche A erstellt (ecoda:
Fachbeitrag Artenschutz. Dortmund, 19.10.2015 /
ecoda: Avifaunistisches Fachgutachten. Dortmund,
19.10.2015 / ecoda: Fachgutachten Fledermäuse.
Dortmund, 19.10.2015). Diese Gutachten wurden
mit Datum vom 24.08.2015 überarbeitet, u.a. vor
dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraftgetretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“.
Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung,
unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Vermin-
64 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nach telefonischer Nachfrage beim Bauamt
Langerwehe am 16.2.2016) fehlen für Fläche D
(Repowering) die entsprechenden (nicht nur)
artenschutzrechtlichen Unterlagen.
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst.
Für Fläche A (Neubau von 3 Anlagen) erfüllen
die artenschutzrechtlichen Unterlagen den behördlichen Untersuchungsstandard nach Leitfaden von 2013 nicht und sind damit für eine
sachgerechte Beurteilung nicht ausreichend
(Begründung S.2ff).
Ohne die fachgerecht erhobenen Grundlagen
können wir eine sachgerechte Stellungnahme
nicht erarbeiten. Solange uns keine geeigneten
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, können wir dem Verfahren deshalb nicht zustimmen.
Ergänzend gilt für Fläche A, dass aufgrund
defizitärer Datenerhebung und wegen mangelnder Berücksichtigung der aktuell gültigen
Ausgleichsmaßnahmen (Leitfaden MUNKLV
2013) für Vögel der Feldflur die Ausgleichsmaßnahmen unzureichend sind. Solange ein
angemessener Ausgleich nicht dargestellt und
nicht im Vorfeld gesichert ist, können wir der
Planung nicht zustimmen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bei der Fläche D handelt es sich um einen Teil einer
bestehenden Konzentrationszone, der in dem Rahmen der 33. Flächennutzungsplanänderung bestätigt
wird. Da bereits Windenergieanlagen innerhalb dieser Fläche betrieben werden, ist ersichtlich, dass
eine Vollziehbarkeit der Planung an dieser Stelle
gegeben ist.
Sollten Abweichungen von der derzeit bestehenden
Anlagenkonfiguration erfolgen, so wäre auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung der Nachweis
zu erbringen, dass auch unter Berücksichtigung
dieser Anlagenkonfiguration, ein Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG nicht
zu erwarten ist. Ein solcher Nachweis wurde in dem
Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes
F 18 „Repowering Halde Nierchen“ erbracht. Es
wurden ein Umweltbericht sowie eine Artenschutzprüfung erstellt. Diese haben in dem Rahmen einer
Offenlage ausgelegen.
Die Flächennutzungsplanung soll für den zukünftigen Bauherrn sicherstellen, dass der Planung keine Vollzugshindernisse im Wege stehen bzw. unter welchen grundsätzlichen Rahmenbedingungen Planungen auf der Fläche
möglich sind. Ob ein FNP bei unzureichender
Kartierung (Fall Fläche A) bzw. ohne Kartierung
(Fall Fläche D) überhaupt Gültigkeit erlangen
kann, bleibt zu klären. Ohne geeignete Fleder-
65 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die genannten Inhalte werden in dem Umweltbericht
ergänzt.
Der Rat beschließt, die Anregung bzgl.
der Fläche D zu berücksichtigen.
Mit Datum vom 31.07.2012 wurden artenschutzrechtliche Gutachten für die Fläche A durch die
Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015 überar-
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Fläche A nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
mauskartierungen, muss, zumindest als echte
Vermeidungsmaßnahme eine Abschaltung der
WEA zu Gunsten des Fledermausschutzes als
Rahmenbedingung im FNP verankert werden.
Ein nachgeschaltetes Gondelmonitoring für
WEA auch bei Vorkartierung und Fledermausbesatz (hier nachgewiesen) ist laut Leitfaden
2013 verpflichtend. Dies ist in den FNP aufzunehmen.
19.2.b
Fläche D
Begründung:
Für Fläche D wurden im FNP-Verfahren keinerlei Unterlagen (außer der Karte) zur Verfügung
gestellt. Auch der beiliegende Umweltbericht
beschäftigt sich ausschließlich mit Fläche A.
Für Repowering fordert der Gesetzgeber eine
Vorprüfung. Wir halten das Fehlen der Unterlagen im Verfahren für einen Verfahrensfehler,
zumal zur bestehenden Konzentrationszone
zum Zeitpunkt ihrer Ausweisung keine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich war (VV
Artenschutz erst seit 2010). Es ist an dieser
Stelle umso wichtiger auszuschließen, dass bei
der damaligen Ausweisung Artenschutzgründe
übersehen wurden. Das ist ohne die Vorprüfungen („aus dem Bauch heraus") nicht möglich.
19.2.c
Fläche A
Für Fläche A liegen uns der Umweltbericht und
unterschiedliche Gutachten zu Fledermäusen
(Kartierung aus dem Jahr 2009/10) und Avifauna (Kartierung aus dem Jahr 2012/ Nachkartie-
11
66 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
rung 2014) vor. Sie entsprechen fachinhaltlich
nicht den behördlichen Leitfäden, „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen" (MUNKLV 2013) und
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen"
(MKULNV 2013). Als Grundlage des Umweltberichtes sind sie aufgrund ihrer Defizite (siehe
folgendes Kapitel) nicht ausreichend um Eckpunkte für den Artenschutz abzuleiten. Mängel
der Gutachten ziehen sich entsprechend bis in
den Umweltbericht. Wir können auf Grundlage
dieser Unterlagen keine fach- und sachgerechte Stellungnahme erstellen.
beitet, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich
in-Kraft-getretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch
die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des
§ 44 BNatSchG ausgelöst.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Defizite der Kartierung von Fläche A im Detail
Die artenschutzrechtlichen Prüfungen muss
nach Rechtsprechung eine „Reduzierung wissenschaftlicher Unsicherheiten auf ein Minimum
unter Einsatz der besten verfügbaren Mittel"
(BVerWG 2007) ermitteln und eine Bewertung
„nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien" (BVerWG 2008) durchführen. Mit Einführung der Leitfäden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen" (MUNKLV 2013) und Wirksamkeit
von Artenschutzmaßnahmen" (MKULNV 2013)
sind diese beiden behördenverbindlichen Papiere Mindeststandards zur Kartierung und zur
Erarbeitung von Artenschutzmaßnahmen.
Eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen
Grundlagen, die nicht in einer effektiven Nachkartierung defizitär erhobener Daten mündet,
sondern nur Datumsmäßig die Kartierung um-
67 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen überhaupt
nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es
bleibt der Genehmigungsbehörde im BImSchVerfahren vorbehalten, ein solches festzusetzen,
falls sie die vorgelegten Daten für nicht hinreichend
hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“. Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Fledermäuse nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
setzt, ist nicht zielführend. Die Vorgaben der
Leitfäden werden in den Artenschutzgutachten
damit nicht erfüllt.
19.2.d
Fledermäuse
in Bezug auf Fledermäuse
•
•
Die Ermittlung von Funktionsräumen
beinhaltet die bewusste Suche nach
Quartieren, wofür aber keine Untersuchungen in dem Gutachten von
2009/10 an potenziellen Quartierstandorten durchgeführt wurden. Alternativtechniken, wie Netzfang und gegebenenfalls Telemetrie für akustisch
schwer nachweisbare Arten, fehlen.
Fledermausfachlich sind die artenschutzrelevanten Fragestellungen der
Funktionsbeziehungen so nicht ausreichend abzuarbeiten. Sie hätten allerdings bis Ende 2015 durch Nachkartierung bereits ermittelt werden können.
Die mangelnde Aussagekraft von Sichtund Hörbeobachtungen einzelner nach
Leitfaden zu weniger Stichprobennächte (4 Nächte im Herbst 2009 davon eine Nacht mit Horchbox-Totalausfall an
beiden Horchboxen und einer Einzelnacht im Frühjahr 2010, in der eine der
zwei Horchboxen Totalausfall hatte) in
der Zugzeit ist, ist hinreichend bekannt.
Aus diesem Grund fordert der Leitfaden
2013 mehrmonatiges Dauermonitoring
in dieser Zeit. Dieses wurde in der Un-
Nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren werden auf
den nachfolgenden Planungsebenen Abschaltalgorithmen gefordert. Die Festlegung von konkreten
Maßnahmen betrifft den Bebauungsplan und das
sich anschließende Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen
kann ein diesbezügliches Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG wirksam
vermieden werden.
68 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
tersuchung nicht durchgeführt. Aussagen zur Zugzeit sind daher nicht aussagekräftig und Kartierungen diesbezüglich müssen zeitlich deutlich intensiviert wiederholt werden.
Anmerkung: Die regional zeitliche Ausdehnung der Zugzeit sollte vor der Kartierung bei lokalen Fledermausspezialisten erfragt werden. Der gewählte
Zeitraum ab April und nur bis Ende Oktober ist zu kurz.
•
Eine Beurteilung auf Grundlage veralteter,
unstandardisierter
akustischer
Technik ist nicht rechtsfest. Die vorgelegten Daten sind weder reproduzierbar, noch nachvollziehbar, noch mit irgendeiner anerkannten Referenz vergleichbar. Der Vergleich untereinander
ist bei unkalibrierten Geräten bekanntermaßen nicht gegeben. Genannte
Vergleiche haben somit keine Aussagekraft und können nicht zur rechtsfesten Bewertung herangezogen werden.
Aussagen des Umweltberichtes können
daher nicht akzeptiert werden.
•
Die nicht rechtsfeste Aussagekraft dieser Daten hätte spätestens seit der
Veröffentlichung der vom Bundesministerium geförderten bundesweiten Studie zu Windkraft und Fledermäusen
(Brinkmann et al. seit 2011) den Autoren bekannt sein müssen.
•
Mit neuen professionellen Geräten und
69 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
unter Beachtung der Vorgaben des
Leitfadens ist allein durch längere Untersuchungszeiten ein erheblicher Wissenszuwachs zu erwarten. Die Aussagekraft der Erhebung wird bei standardisierten Arbeiten mit kalibrierten Geräten erstmals valide. Eine Nachkartierung mit professionellen Geräten unter
Standardeinstellungen ist erforderlich.
•
Nach Fachliteratur (Barataud 2012)
werden durch die bodengestützten Untersuchungen Abendsegler nur etwa
100 m weit erfasst, Zwergfledermäuse
und etwa 80% aller heimischen Fledermausarten 50 m oder weniger. Der
Ort des Eingriffs wird für das Gros der
Fledermäuse nicht und auch für die
WEA sensiblen Fledermausarten, Großer und Kleiner Abendsegler, nur in
Bruchteilen annähernd erfasst. Ein
nachgelagertes Gondelmonitoring ist
grundsätzlich (siehe auch Leitfaden
2013) nicht verzichtbar und muss daher
auch schon auf FNP-Ebene festgelegt
sein. Das berücksichtigt der Umweltbericht nicht. Nach Leitfaden ist alternativ
ein Gondelmonitoring an den bestehenden WEA in der vorlaufenden Kartierung denkbar.
•
Die Übernahme der rechtlich umstrittenen Sonderregelung Zwergfledermaus
darf wegen der mangelhaften Suche
nach Wochenstuben nicht angewendet
werden. Die Aussagen im Umweltbericht und Gutachten hierzu sind nicht
70 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
rechtskonform.
Anmerkung: Individuenreiche Wochenstuben sind im Ortsteil LangerweheJüngersdorf dokumentiert. Weiter sind
Wochenstuben in Inden aufgrund von
Jungtierfunden und aufgrund der Flugstraßenbeobachtung an einer Unterführung in Luchem zu vermuten (AK Fledermausschutz). Wochenstuben sind in
den dörflichen Strukturen um die Fläche praktisch in allen Ortslagen und
Einzelgehöften möglich.
•
Die Kumulationswirkungen mit anderen
Anlagen im Umfeld muss dargestellt
werden. Bei der Masse der Windparks
im Umfeld sind kumulative, populationsrelevante Wirkungen nicht zu unterschätzen. Nach Brinkmann et al. 2011
(bundesweite Fledermausstudie) kommen im Durchschnitt 12 Fledermäuse/Jahr und Anlage zu Tode. Das sind
an 8 Anlagen mehr als 80 Fledermäuse
pro Jahr allein in Langerwehe in diesem einen Windpark. Populationsberechnung bezüglich einzelner Fledermausarten liegen vor (RydelI 2012).
Das nach FFH-Recht bestehende Verschlechterungsverbot des Erhaltungszustandes, das für alle Fledermausarten gilt, kann demnach nicht eingehalten werden.
•
Bei allen Schlussfolgerungen des Gutachters fehlt eine begründete Prognose
zu lokalen Populationen der jeweiligen
71 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Fledermausart. Die Verbote BNatSchG
§44 1. 2 und 3, die auch durch Tötungen tangiert werden, sind auf ihre Populationsrelevanz zu prüfen sind. Dies
ist nachzuholen.
19.2.e
Turmfalke, Mäusebussard und Rotmilan
in Bezug auf Avifauna:
•
2014 wurde ein Turmfalke als WEAOpfer im bestehenden Windpark Echtz
gefunden. Ebenso wurde am 9.9.2015
ein Mäusebussard tot im Windpark
Echtz aufgefunden. Beide Opfer sind
fotodokumentiert.
Die Prognosen (Tab.5.1) des Gutachterbüros zu betriebsbedingten Gefährdungen beider Arten ist durch die
Wirklichkeit der Totfunde widerlegt.
Neueste Studien (Krüger 2016) zeigen,
dass der Mäusebussard bestandsbedrohend an WEA zu Schaden kommt.
Die Funde und die neuen Erkenntnisse
aus der Studie sind in der Artenschutzbeurteilung zu berücksichtigen.
Anmerkung: Turmfalken, Mäusebussard und Rotmilan wurden im Jahr
2015 regelmäßig über die Flächen
streifend zwischen Echtz und Luchem
beobachtet. Im Februar 2016 wurde ein
Mäusebussard jagend (Mäusefang) auf
den neu beplanten Flächen gesehen.
Entgegen der nicht systematischen Angaben in der
Stellungnahme des BUND handelt es sich bei den
Erhebungen der durchgeführten Artenschutzuntersuchung um eine systematische Erfassung. Diese
soll die Frage beantworten, ob eine regelmäßige
Raumnutzung im Bereich der geplanten Windenergieanlagen vorliegt, so dass es zu einer erhöhten
Schlaggefährdung kommen kann.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Turmfalken, des Mäusebussard und
des Rotmilan nicht zu folgen.
Für den Turmfalken und den Mäusebussard konnte
eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraumes festgestellt werden. Die Arten werden in dem
Anhang 4 des Leitfadens „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ nicht näher genannt und gelten demnach
gegenüber Windenergieanlagen als nicht empfindlich. Gemäß dem o.g. Leitfaden ist für alle WEAunempfindlichen Arten im Sinne der Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten
Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Der Rotmilan konnte in dem Rahmen der systematischen Untersuchungen nur einmalig beobachtet
werden. Aufgrund dieser geringen Nutzungsdichte
ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen im
72 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Sinne des § 44 BNatSchG auszugehen.
19.2.f
•
Vögel der Feldflur: Grauammer, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche
Von den Vögeln der Feldflur fehlte
schon bei der ersten Kartierung die
noch bei der Untersuchung der Autobahnauffahrt vorhandene Grauammer
im UR1000. Die in der Kartierung 2012
festgestellten Rebhuhnbestände liegen
nach Karte genau im Bereich der neu
zu errichtenden WEA. Auch Kiebitz (910 BP) brütet nach Kartierung 2009/10
im Bereich bzw. nahen Umfeld der geplanten WEA (Er ist die einzige Art, die
laut Umweltbericht betroffen ist). Für
die ebenfalls betroffene Feldlerche fehlt
die Revierkartierung. Anmerkung: Sie
konnte 2015 mehrfach im Planungsraum festgestellt werden. Die ausgesprochen gute Dichte der Feldlerche
wurde schon bei der Untersuchung
zum Bau der Umgehungsstraße / Autobahnauffahrt festgestellt. Wie viele
Paare durch alle Baumaßnahmen bereits verdrängt wurden, ist nur durch einen Vergleich mit den Voruntersuchungen (Straßenbau) möglich. Für alle bedrohten Vögel der Feldflur (nicht nur
Kiebitz) ist ein angemessener Ersatz
nach Leitfaden des MUNKLV (2013)
durchzuführen.
In dem Rahmen der systematischen Untersuchungen konnte die Grauammer nicht beobachtet werden. Es liegen keine Hinweise für ein Vorkommen
dieser Art vor.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Grauammer, des Rebhuhn, des Kiebitz und der Feldlerche nicht zu folgen.
Der Artenschutzgutachter geht davon aus, dass die
Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche in dem Plangebiet vorkommen. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden, schlägt der Gutachter Maßnahmen vor, die
für alle dieser Arten gleichermaßen wirksam sind.
Diese Maßnahmen umfassen alternativ
•
Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von Juli bis Ende März außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten.
•
Baufeldräumung der betroffenen Flächen
zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen
Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis
zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die
Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
•
Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten
ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA
begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der
73 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Arten verschoben werden.
Sollte es dennoch zu Störwirkungen kommen, bestehen in dem Umfeld des Plangebietes ausreichende Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Arten.
Von einer Verschlechterung der lokalen Population
ist nicht auszugehen.
Durch die Planung werden etwa 0,8 ha Ackerfläche
in Anspruch genommen. Zur Vermeidung eines Tatbestandes
im
Sinne
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sollte die Habitatqualität
für den Kiebitz auf einer Fläche von etwa 0,5 ha
erhöht werden. Für Feldlerche und Rebhuhn sollten
habitataufwertende Maßnahmen auf einer Fläche
von 0,8 ha umgesetzt werden. Bei einer entsprechenden Konzeption dieser CEF-Maßnahmen können die Flächen für den Kiebitz auch für Feldlerche
und Rebhuhn angerechnet werden. Die Regelung
und Umsetzung der Maßnahmen betrifft den Bebauungsplan bzw. die anschließende Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
19.2.g
•
Rastvögel: Kiebitz und Wiesenpieper
Auch Rastplätze des Wiesenpiepers
und der 2014 nachkartierten Kiebitze
sind angemessen zu beurteilen. Dies
fehlt.
Verdrängungswirkungen auf den Kiebitz umfassen
einen Radius von maximal 300 m um die geplanten
Windenergieanlagen und sind demnach punktuell.
Beeinträchtigungen der Art können insgesamt durch
entsprechende Maßnahmen vermieden werden
(vgl. Nr. 19.2.f).
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Kiebitz und des Wiesenpieper nicht
zu folgen.
Der Wiesenpieper gilt gegenüber WEA als unempfindlich. Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist für alle WEA-unempfindlichen
74 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Arten im Sinne der Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
19.2.h
•
Kraniche
Kraniche, die schon seit mehreren Jahren in großen Trupps (bis zu 500 Tiere/Trupp) regelmäßig durchziehend
wurden nicht kartiert, aber trotzdem
vom Gutachter klassifiziert. Die Basis
dieser Klassifizierung ist unklar. Konkrete Abschaltungen sollten bei entsprechenden Witterungsbedingungen
zum Schutz der Tierart verankert werden (Dies ist aus dem Umweltbericht
nicht ersichtlich). Zusätzlich ist die mittlerweile hohe kumulative Wirkung bei
Verstellen der gesamten Zugachse der
Kraniche durch WEA zu überprüfen.
Die verbleibende mögliche Zugachse
ist zu ermitteln.
Die Untersuchung des Kranichs erfolgt aufgrund der
Tatsache, dass das Plangebiet innerhalb eines bekannten Durchzugkorridors des Kranichs liegt. Hierauf wird in dem avifaunistischen Fachgutachten
(ecoda, 2015), z.B. auf Seite 88 verwiesen.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Kraniche nicht zu folgen.
Eine Kollision mit den geplanten Windenergieanlagen wird von dem Gutachter als unwahrscheinlich
eingestuft. Tagsüber sind Kraniche in der Lage
Windenergieanlagen zu erkennen und zu umfliegen.
Innerhalb von Schlechtwetterlagen mit eingeschränkter Sicht besteht ein eingeschränktes Zuggeschehen. Nächtlicher Kranichzug erfolgt in größeren Höhen und somit oberhalb der geplanten Windenergieanlagen. Ein Nachweis, dass für Kraniche
ein relevantes Kollisionsrisiko vorliegt, besteht derzeit nicht.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass Kollisionen
von Kranichen an den geplanten Windenergieanlagen unwahrscheinlich sind. Folglich werden auch
keine Abschaltungen erforderlich.
19.2.i
•
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
Es ist unverständlich, dass bei der
Überarbeitung 2015! der Leitfaden des
MUNKLV „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" (2013!) in dem
Der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ wurde bei der Erstellung des Gutachtens
berücksichtigt (vgl. auch das Literaturverzeichnis
des Artenschutzgutachtens). Wie der Eingeber zu
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des Leitfadens nicht zu folgen.
75 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hat. Für die jetzt neu beplante
Fläche A (= Fläche die bei dem Bau
der Umgehungsstraße, dem Bau der
Autobahnauffahrt und dem Bau der 6
WEA zum „Ausweichen" der Arten ins
Umfeld vorgesehen war, vgl. jeweilige
Artenschutzprüfungen/Kartierung/ Eingriffsausgleichkatalog) ist zu berücksichtigen, dass die seitdem verlagerten
Habitate der Vögel der Feldflur umfangreich zu ersetzen sind. Eine Revierkartierung der Feldlerche ist unverzichtbar
zur Ermittlung des angemessenen
Ausgleichs.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
einer anderen Einschätzung kommt ist nicht ersichtlich, da konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht genannt
werden bzw. die vorgebrachten Einwände wiederlegt
werden konnten (vgl. Nr. 19.2.a bis 19.2.h).
Tatsächlich wird innerhalb des Artenschutzgutachtens (ecoda: Fachbeitrag Artenschutz. Dortmund,
19.10.2015) darauf verwiesen, dass gemäß dem
genannten Leitfaden, insbesondere Ackerintensivierung als CEF-Maßnahme für Feldvögel in Betracht
kommt.
Die genaue Ermittlung und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan, da
erst hier die konkreten Eingriffe festgelegt werden.
Nach Erhebungen der LANUV nehmen
besonders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu
80 % Reduzierung) ab. Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer Lebensräume im Gegenzug immer einen
geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als artspezifisch bewirtschaftete
Schutzfläche festgesetzt werden muss.
Gutachterlich
unscharf
formulierte
„Ausweichmöglichkeiten" (="im Umfeld
genügend Raum besteht") oder Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht akzeptiert werden.
Die Prognose des Gutachtens „eine
Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Population wird
nicht erwartet" ist für die Vögel der
Feldflur fachlich heute nicht mehr haltbar. Die im Gutachten erwähnten „Ha-
76 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die genaue Ermittlung und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan, da
erst hier die konkreten Eingriffe festgelegt werden.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Kompensation nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
bitataufwertenden Maßnahmen" (im
Umfeld) für Feldlerche entsprechen
nicht dem MKULNV-Leitfaden (2013)
und können nicht akzeptiert werden.
Wir fordern Nacharbeiten an den Ausgleichsmaßnahmen, vor allem bezüglich der Vögel der Feldflur.
Die Ausgleichfläche für-Kiebitz und Co
liegt an einer Schleichstrecke für Autofahrer nach Inden. Die Einschätzung
„wenig befahren" können wir nicht teilen. Wir halten diesen Ausgleich für den
lärmempfindlichen Kiebitz für nicht geeignet.
19.2.j
Kompensation
Für keine der beiden Flächen liegen uns valide
Unterlagen zur Beurteilung des Artenschutzes
vor. Aufgrund mangelnder Datengrundlage ist
keine Stellungnahme von unserer Seite im Verfahren möglich. Wir bitten für eine ausgewogene Abwägung die entsprechenden Kartierungen
umgehend nachzuholen und geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
vorzustellen. Die konkrete räumliche Darstellung ausreichender Ausgleichsflächen ist wesentlich Grundlage unserer Stellungnahme. Für
eine Beurteilung diesbezüglich sind die vorgelegten Unterlagen jedoch aufgrund mangelnder
Kartierung und Berücksichtigung einzelner Arten nicht ausreichend. Solange ein angemessener Ausgleich nicht vorgewiesen werden
kann, kann dem FNP nicht zugestimmt werden.
77 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
19.2.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß des durchgeführten Artenschutzgutachtens
(ecoda:
Fachbeitrag
Artenschutz.
Dortmund,
19.10.2015) sind zur Vermeidung eines Eintretens
von
Verbotstatbeständen
im
Sinne
des
§ 44 BNatSchG nicht alleine noch verbliebene Ausweichräume entscheidend. Vielmehr wird angegeben, dass zu Umsetzung der Planung CEFMaßnahmen erforderlich werden. Insofern kann der
Kritik des Eingebers nicht gefolgt werden.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Ausweichräume nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Ausweichräume
Die Behauptung. dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Feldflächen sind
großflächig am östlichen Ortsrand von Langerwehe sukzessive in den letzten zwei Jahrzehnten auch aufgrund der Folgewirkungen des
Tagebaues (Umsiedlung) verschwunden.
20
Ö20
20.1
Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
20.1.a
Realisierbarkeit der Fläche A
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A
und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für
die Windenergienutzung empfohlen.
Es wurde eine Standortuntersuchung erstellt. Diese
bestätigt die Eignung der Fläche A für die Errichtung
von WEA.
Der Rat beschließt, die Hinweise bzgl.
der Realisierbarkeit der Fläche A zur
Kenntnis zu nehmen.
Die
als
lokales
WindenergieProjektierungsbüro aus Düren sowie die GmbH
haben für die Fläche A bereits eine konkrete
Planung erstellt, welche eine Realisierung von
drei WEA des Typs Enercon E-82 mit optimierten Blättern vorsieht. Diese Planung nutzt die
Fläche optimal aus und führt zu keinerlei Beschränkungen im Umfeld der geplanten Anla-
78 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und
Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die
Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt
nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der
Gemeinde Langerwehe.
Der Rat beschließt, die Anregungen zum
anschließenden
Bauleitplanverfahren
zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
gen.
Generell eignet sich die Fläche A aufgrund der
Nähe zur Autobahn und zum bereits realisierten
Windpark Düren-Echtz hervorragend zur Errichtung weiterer WEA, da die hier zu erwartende
Zusatzbelastung insbesondere unter optischen
Gesichtspunkten sehr gering sein wird. Aufgrund der derzeit intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Einschränkungen der
Erholungsfunktion in diesem Bereich im Gegensatz zu den weiter südlich gelegenen Waldflächen nicht zu erwarten.
Mit den drei auf der Fläche A geplanten WEA
können pro Jahr ca. 15 Mio. kWh sauberer
Strom produziert werden. Diese Strommenge
entspricht dem Verbrauch von ca. 4.000 VierPersonen-Haushalten.
20.1.b
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die beiden Potenzialflächen
A und B möchte die GmbH Umweltinvest anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage
das weitere Bauleitplanverfahren möglichst
zeitnah in die Wege zu leiten, so dass die zuvor
beschriebenen WEA-Standorte ohne weitere
Verzögerung bebaut werden können.
79 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
20.2
Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
20.2.a
Realisierbarkeit der Fläche B
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A
und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für
die Windenergienutzung empfohlen.
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat beschließt, die Hinweise zur
Realisierbarkeit der Fläche B zur Kenntnis zu nehmen.
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und
Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die
Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt
Der Rat beschließt, die Anregungen zum
anschließenden
Bauleitplanverfahren
zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Die
als
lokales
WindenergieProjektierungsbüro aus Düren hat für die Fläche B eine konkrete Planung erstellt, welche
die Errichtung einer WEA des Typs Enercon E115 mit einem Rotordurchmesser von 115 m
und einer Nabenhöhe von 149 m vorsieht. Die
geplante WEA befindet sich außerhalb des
Schutzbereichs einer in diesem Bereich verlaufenden Kerosinleitung. Weitergehende Schutzaspekte zur Kerosinleitung werden in einem
TÜV-Gutachten untersucht.
An diesem Standort in der Nähe des bereits
bestehenden Windparks „Halde Nierchen“
könnten mit der projektierten WEA Enercon E115 jährlich bis zu 10 Mio. kWh sauberen
Stroms produziert werden.
20.2.b
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die Potenzialfläche B möchte
die anregen, nach Abschluss der derzeitigen
80 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren
möglichst zeitnah in die Wege zu leiten, so
dass der zuvor beschriebene WEA-Standort
ohne weitere Verzögerung bebaut werden
kann.
nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der
Gemeinde Langerwehe.
20.3
Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
20.3.a
Realisierbarkeit der Fläche C
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. Von den drei als
geeignet eingestuften Flächen A, B und C werden in einer Vorabwägung durch VDH hierbei
die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen, während für die Fläche C eine solche
Ausweisung nicht empfohlen wird.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat beschließt, die Hinweise zur
Realisierbarkeit der Fläche C zur Kenntnis zu nehmen.
Waldbereiche stellen weiche Tabuzonen dar und
werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone in Betracht gezogen.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Die als lokales Windenergie-Projektierungsbüro
aus Düren hat die drei Potenzialflächen ebenfalls einer Eignungsprüfung sowohl unter planungsrechtlichen als auch unter technischen
Realisierungsgesichtspunkten
unterzogen.
Neben den aus unserer Sicht uneingeschränkt
geeigneten Potenzialflächen A und B, ließe sich
auch auf der Potenzialfläche C eine Planung
mit zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 realisieren. Hierbei handelt es sich um
einen Anlagentyp mit einem Rotordurchmesser
von 92 m, einer Nabenhöhe von 108m und
einer installierten Leistung von je 2.350 kW. Bei
der im beigefügten Plan dargestellten Konfiguration könnten somit auf dieser Potenzialfläche
81 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
ca. 10 Mio. kWh umweltfreundlichen Stroms
produziert werden. Die Fläche C sollte aus
unserer Sicht hierbei nicht isoliert betrachtet
werden, da sich aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs Gesamtbetrachtungsaspekte mit der weiter nördlich gelegenen Fläche B sowie mit weiteren angrenzenden Eignungsflächen auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler ergeben. Zudem reduziert sich durch
eine Ausweisung der Fläche C als Vorrangfläche für die Windenergienutzung die Notwendigkeit, solche Flächen im Waldgebiet der Gemeinde Langerwehe auszuweisen.
Vor dem geschilderten Hintergrund und der
dargestellten Planung möchte die hiermit beantragen, die Potenzialfläche C aus der Standortuntersuchung "Windenergie in Langerwehe"
neben den zur Ausweisung vorgesehenen Flächen A und B ebenfalls zur Ausweisung als
Vorrangfläche zur Windenergienutzung im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
21
Ö21
21.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
21.1.a
Beanspruchung von Wald
GmbH plant den Bau und den Betrieb von
Windenergieanlagen im Langerweher Wald.
Unsere Planung hatten wir Ihnen am 30. Oktober 2012 und am 24.09.2013 im Rahmen von
Gemeindeausschusssitzungen vorgestellt und
die Vorzüge (sowohl finanzieller, in Form von
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
82 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA
im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe
vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der
Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu
stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Realisierbarkeit von Flächen im
Wald nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde, als auch
regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im Gemeindegebiet bereits vorgetragen.
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe derzeit beabsichtigt, die von geplanten Standorte im FNPVerfahren zur Ausweisung weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht zu lassen. Im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung möchten wir deshalb zu den Absichten
der Gemeinde, weitere Konzentrationszonen
zur Windenergienutzung auszuweisen, nutzen
und wie folgt Stellung beziehen:
21.1.b
Realisierbarkeit von Flächen im Wald
Betroffenheit der GmbH: Die Standortuntersuchung der Firma VDH aus dem Jahre 2012 kam
auf insgesamt sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet Langerwehe. führte auf dieser
Grundlage eine interne Standortdetailbewertung durch und kam zu dem Entschluss, die
Fläche D (Erbsweg- Mannsweg) als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche
weiter zu verfolgen. Neben der vertraglichen
Flächensicherung mit dem Grundstückseigentümer wurden für die Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung auf dieser
Fläche D bereits erhebliche finanzielle Mittel
eingesetzt.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
83 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Weiterhin beauftragte die
Erstellung eines Umweltgutachtens (avifaunistische Untersuchung), welches die Realisierungsfähigkeit der Fläche im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche Bedenken hin bewertet. Diese Untersuchung ist mittlerweile abgeschlossen, die Umsetzbarkeit des Vorhabens
ist aus avifaunistischer Sicht gegeben.
Des Weiteren wurde ein Ertragsgutachten beauftragt, welches die Wirtschaftlichkeit auf
Grundlage der örtlichen Windhöffigkeit bewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die
Fläche D ideale Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA aufweist.
ln umfangreichen Vor-Ort Begehungen und
unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus
dem Umweltgutachten konnten bis zu 10 WEA
Standorte ausfindig gemacht werden, die im
Hinblick auf eine Minimierung des erforderlichen Rodungsbedarfs genutzt werden können.
Die Erreichbarkeit der einzelnen WEA Standorte innerhalb der Potentialfläche D wurde ebenfalls untersucht: Ergebnis der Untersuchung ist,
dass unter Verwendung des Bestandswegenetzes schon mit geringem Erschließungsaufwand
auch große WEA Komponenten uneingeschränkt angeliefert und errichtet werden können.
Die notwendige Netzanbindung eines Windparks auf der Fläche D wurde in Form einer
Netzanfrage beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geprüft. Dabei konnte ein wirt-
84 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Schall vgl. 2.1.b
Der Rat beschließt der Anregung bzgl.
der Realisierbarkeit Fläche A nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
schaftlich nutzbarer Netzverknüpfungspunkt in
Aussicht gestellt werden.
21.1.c
Realisierbarkeit der Fläche A
Hinsichtlich der alternativen Flächen im Gemeindegebiet Langerwehe, die Ihr erster Entwurf zurzeit favorisiert, möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs:
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu
verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche
WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer
Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten
Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet
werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen
Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist.
21.1.d
Realisierbarkeit der Fläche B
GmbH vertritt die Auffassung, dass die Fläche
B im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Betrieb
von WEA nicht geeignet ist. Dies lässt sich mit
der geringen Anzahl realisierbarer WEA (Platz
für eine, maximal zwei WEA), sowie mit der
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
85 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu substantieller Raum: Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit
etwa 1,0 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls, kann der Windenergie in
Langerwehe trotzdem substantiell Raum gegeben
werden. Die Beurteilung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, ist das Ergebnis einer
wertenden Betrachtung unter Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum (vgl. BVerwG 4 C 7.09 vom 20.05.10; OVG
Bautzen 1C 40/11 vom 19.07.12) und keine rein
quantitative Betrachtung.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
des substanziellen Raums nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
niedrigen lokalen Windhöffigkeit als Folge der in
Hauptwindrichtung nachgelagerten Halde Nierchen begründen. Wegen der exponierten Ausprägung der Halde und der daraus resultierenden Verdrängungswirkung auf die Windüberströmung ist mit erheblichen Ertragseinbußen
für WEA auf der Fläche B zu rechnen.
21.1.e
Verspargelung
Darüber hinaus stellt die VDH Projektmanagement GmbH in ihrer Untersuchung fest, dass
die Fläche B keine Konzentrationszone darstelle, mit der Folge der "Verspargelung" der Landschaft (vgl. Standortuntersuchung, März 2014,
Seite 38 Eckdaten).
21.1.f
Substanzieller Raum
Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher
Tabukriterien: Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen werden
sollen. Die Folge ist, dass die noch verbleibenden Potentialflächen u.E. nicht substanziell
Raum für die Windenergienutzung bieten. Würden sämtliche in der Windpotentialstudie empfohlenen Flächen ausgewiesen (Flächen A und
B), stünden lediglich 1,2% der Gemeindefläche
zur Windenergienutzung zu Verfügung. Im Falle
des Wegfalls der Bestandsvorrangzone "Halde
Nierchen" reduzierte sich die verbleibende
Ausweisungsfläche auf ca. 1 % der Gemeindefläche. Im Hinblick auf die umfangreichen nutzbaren Waldbereiche erscheint uns das Auswei-
Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat
nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf
450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsberei-
86 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
sungskonzept der Gemeinde Langerwehe als
unzureichend, um den Zielen der Landesregierung gerecht zu werden. Des Weiteren resultiert
aus der pauschalen Nichtberücksichtigung von
Waldstandorten eine anzusetzende Abstandsbegrenzung zu Siedlungsflächen von 800 m,
bzw. 500 m zu Einzelhöfen. Dieses Mindestabstandskriterium könnte erheblich ausgeweitet
werden, wenn Waldstandorte in die Potentialflächenanalyse einfließen würden, da mit vergrößerten Abständen zu Siedlungsbereichen
substanziell Raum für die Windenergienutzung
zur Verfügung gestellt werden könnte.
chen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände
von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden. Zudem
werden die ermittelten Potentialflächen zu etwa
81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt.
21.1.g
Abstimmungsergebnis
Windhöffigkeit
Windhöffigkeitsbetrachtung: Die flächenscharfe
Bewertung der Windhöffigkeit unter Zuhilfenahme der verwendeten Windkarte (Quelle:
Energieatlas NRW) erscheint uns im Falle der
Detailuntersuchung für Potentialflächen in Langerwehe ungeeignet. Lokale Windeinflüsse, wie
die Strömungsbeeinträchtigung der Fläche B
durch die Halde Nierchen werden in der Windkarte überschätzt und nicht realistisch abgebildet. Die Standortuntersuchung von VDH weist
auf diesen Sachverhalt zwar hin, nutzt die
Windkarte aber dennoch, um die erforderliche
Wirtschaftlichkeit der Teilfläche B als ein maßgebliches Eignungskriterium zu bestätigen.
21.1.h
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Windhöffigkeit nicht zu folgen.
Auf der Ebene der Bauleitplanung Ist die generelle
Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Für die
Erbringung eines solchen Nachweises ist die Auswertung der öffentlichen Quellen, z.B. des Energieatlas NRW geeignet.
Beanspruchung von Wald
Entsprechend überrascht waren wir bei der
Feststellung, dass sich der Rat der Gemeinde
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
87 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
folgen.
Langerwehe pauschal gegen Waldstandorte
ausgesprochen hat. betrachtet die Alternativplanung (Fläche A und B) der Gemeinde aus
den oben genannten Gründen als flächenmäßig
unzureichend und nicht ausgewogen.
ln Anbetracht der erheblichen zu Verfügung
stehenden Waldpotentiale in Langerwehe sehen wir die verbleibenden Alternativflächen als
zu gering an, um substanziell Raum für die
Windenergienutzung zu schaffen. Auch die
angesetzten Abstandskriterien mussten aufgrund der pauschalen Waldaußerachtlassung
unnötigerweise gering angesetzt werden. Würden die Waldpotentiale wieder in der Abwägung
Berücksichtigung finden, so könnten auch die
Mindestabstände zu Siedlungsbereichen erheblich vergrößert werden. Auch der wirtschaftliche
Nutzen zugunsten der Gemeinde Langerwehe
käme erst dann in Gänze zum Tragen.
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011, s. Anhang),
zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
21.2
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
21.2.a
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Die von Seiten der Gemeinde angedachte
Windkraftkonzentrationszone A, angrenzend an
den Ortsteil Luchem steht unserer Ansicht nach
im Widerspruch zu den interkommunalen Ge-
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können
die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und
mögliche interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der interkommunalen Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
88 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
werbegebietsplanungen östlich von Luchem.
Nennenswerte Schallkonflikte sind zu erwarten,
die zur Folge haben können, dass Windenergieanlagen auf dieser Fläche nur mit erheblichen Ertragsverlusten durch schallreduzierte
Betriebsweisen umsetzbar sind. Würden die
konkurrierenden Gewerbegebietsplanungen die
Nichtausweisung der Fläche A zur Folge haben, stünde nicht substanziell Raum für die
Ansiedlung von Windenergieanlagen mit einhergehender Ausschlusswirkung für andere
Windenergiestandarte innerhalb der Gemeinde
zu Verfügung.
planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung
der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben
ermöglichen.
21.2.b
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Zudem liegen derzeit keine Planungen für eine konkrete Ausgestaltung eines interkommunalen Gewerbegebietes vor. Ob und wann es zur Umsetzung
kommt ist derzeit offen. Aufgrund des zeitlichen Versatzes zwischen den beiden Verfahren ist davon
auszugehen, dass die Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz für die geplanten
Windenergieanlagen vor einem abschließenden
Beschluss der Gewerbegebietsplanung vorliegen
wird. Demnach wären die Windenergieanlagen bei
der Gewerbegebietsplanung als Bestand zu berücksichtigen. Eine Einschränkung des Betriebs der
Windenergieanlagen, durch ein später realisiertes
Gewerbegebiet wäre nicht zu befürchten.
Beanspruchung von Wald
Die Gemeinde Langerwehe hat sich im Rahmen eines Ratsbeschlusses gegen Windenergieanlagen im Wald entschieden und jene Potenziale in Form von weichen Tabukriterien in
der Potenzialanalyse ausgeschlossen. Vor dem
Hintergrund, dass lediglich zwei Zonen in Gemeindegebiet (Fläche A und Teile der Bestandszone Halde Nierchen, Fläche D gemäß
Analyseplan, VDH 2013) abschließend für die
Ausweisung zur Windenergienutzung in Betracht kommen und die Fläche A überaus konfliktträchtig im Hinblick auf das geplante Gewerbegebiet erscheint, beantragen wir die zusätzliche Ausweisung der von seit nunmehr vier
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
89 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Jahren beplanten Waldflächen (Flächen D und
F gemäß Analyseplan, VDH 2011, s. Anhang).
21.3
Mit Schreiben vom 06.10.2016 (Erneute Offenlage)
21.3.a
Verweis auf vorherige Stellungnahme
im Rahmen der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplans (s. Bekanntmachung vom
01.09.2016) teilen wir mit, dass wir weiterhin im
Bereich der Waldflächen (Flächen D und F
gemäß Analyseplan, VDH 2011) das Potential
für Windkonzentrationszonen sehen. Hierauf
hatten wir bereits mit Stellungnahme vom 19.
Februar 2016 hingewiesen. Die Stellungnahme
ist diesem Schreiben nochmals beigefügt. Wider Erwarten fand unsere Stellungnahme im
Rahmen der Überarbeitung des Flächennutzungsplans bisher keine Berücksichtigung. Wir
fordern Sie unter Berücksichtigung der Argumente in der beigefügten Stellungnahme einmal
mehr auf, insbesondere auch im Bereich der
Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analy-
Zur Stellungnahme vom 19.02.2016: vgl. Nr. 21.2.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der vorherigen Stellungnahme nicht zu
folgen.
90 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
seplan, VDH 2011) künftig Windkonzentrationszonen auszuweisen.
21.3.b
Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum
Wir sind der Meinung, dass der kategorische
Ausschluss von Waldflächen aus der Betrachtung der Potentiale für Windkonzentrationszonen dem Grundsatz widerspricht, für die Nutzung von Windenergie substantiell Raum zu
schaffen. Somit ist die Entscheidung aus unserer Sicht nicht planungsrechtlich korrekt.
21.3.c
Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald und des
substanziellen Raumes nicht zu folgen.
Wirtschaftlichkeit
Des Weiteren wird durch die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone A eine Planung
verfolgt, welche wirtschaftlich nicht haltbar und
vom Stand der Technik veraltet erscheint. Im
Falle einer Bürgerbeteiligung an dieser Planung
geht man somit ein unzumutbares wirtschaftliches Risiko ein. Zudem steht zu befürchten,
dass diese Planung spätestens bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aus wirtschaftlichen
und technischen Gründen scheitern wird.
21.3.d
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA
im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe
vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der
Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
Beanspruchung von Wald
Neben der vertraglichen Flächensicherung mit
dem Grundstückseigentümer im Bereich der
Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011) wurden für die Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung
auf diesen Flächen bereits erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt. Es wurden bereits
91 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
avifaunistische Gutachten sowie Ertragsgutachten und Vor-Ort- Begehungen durchgeführt,
welche die idealen Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA bestätigen.
stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich.
21.3.e
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald
Im Ergebnis regen wir nochmals an und beantragen, die Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011), zumindest aber
wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
Der Anregung wird aus den unter 21.1.a bis 21.3.d
genannten Gründen nicht gefolgt.
22
Ö22
22.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
22.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Seit meiner Geburt vor 71 Jahren genieße ich
unsere Feld-, Wiesen-, Wald- und Naturlandschaft im Bereich „Burg Holzheim“ jeden Tag
für mehrere Stunden zum Wandern, Dauerlaufen, Fahrradfahren oder einfach zum Verweilen
auf einer der vielen Bänke am Wegesrand mit
wunderbarem Blick über den Horizont in jede
Richtung bis zum Himmel. In der Dorfgaststätte
hörte ich von der politischen Diskussion über
die Platzierung von Windkraftanlagen in diesem
Bereich. Auch wenn ich die genauen Bestimmungen im Bereich von Schutzabstand, Mindestabstand, Denkmalschutz, Naturschutz usw.
nicht kenne, bin ich der Überzeugung, dass mit
der Realisierung von Windkraftanlagen in dieser Gegend unsere Naturlandschaft zerstört
Die „Burg Holzheim“ befindet sich in dem direkten
Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung
ausführlich dargelegt.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald nicht zu folgen.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
92 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
würde.
Für mich mit besonders enger Beziehung zur
Natur, wäre das besonders schlimm.
23
Ö23
23.1
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
23.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Mein Name ist und ich bin ein Bewohner Ihrer
Gemeinde seit 47 Jahren. Meine Frau als auch
ich gehen gerne in unserer Heimat spazieren
und genießen dabei sowohl die hervorragende
Infrastruktur, als auch die wunderschöne Natur.
Nun habe ich gehört, das ernsthaft darüber
nachgedacht wird im Bereich Heistern, Burg
Holzheim und/oder Halde Nierchen, Windkraftanlagen
zu
bauen.
Diese
Energieform/gewinnung ist etwas wunderbares. Jedoch
bei der Vorstellung das mit diesen „Rädern“ die
wunderschöne Landschaft ruiniert wird lässt
mich schaudern und bin der festen Meinung
das es bessere Plätze für diese doch recht
hässlichen Anlagen gibt. Ich als Langerweher
Bürger werde zukünftig niemanden unterstützen der dieses Vorhaben voranbringt bzw. nicht
stoppt.
Der Bereich Heistern, die „Burg Holzheim“ und die
„Halde Nierchen“ befinden sich in dem direkten
Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung
ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Die Fläche D befindet sich unmittelbar auf der Halde
Nierchen. Es handelt sich um einen Teil einer bestehenden Konzentrationszone, der in dem Rahmen
der Planung bestätigt werden soll. Da die Planung
zu einer Reduzierung der ursprünglichen Konzentrationszone führt, sind diesbezüglich und vom Grundsatz her keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
93 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
24
Ö24
24.1
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
24.1.a
Bestehende Konzentrationszone
Herr bittet, dass die Festsetzungen für die bestehende Konzentrationszone Halde Nierchen
weiterhin eingehalten werden, damit die bestehenden Rechte der Bürger weiterhin gesichert
werden.
24.1.b
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter
Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin
als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung in
Teilen berücksichtigt wird.
Zu Berücksichtigung von „Gut Merberich“ vgl. 17.1.d
Der Rat beschließt, die Anregung bzgl.
des Gutes Merberich zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Gut Merberich
Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung
erforderlich.
25
Ö25
25.1
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
25.1.a
Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum
Herr erhebt Bedenken gegen den vollständigen
Ausschluss des Waldes für die Windenergie
und begründet dies damit, dass mit den drei
Potentialflächen A, B und C nicht ausreichend
Flächen für die Windenergie außerhalb des
Waldes zur Verfügung stehen und somit den
Forderungen der Landesregierung nicht Rech-
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald und des
substanziellen Raumes nicht zu folgen.
94 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Vorbelastung nicht zu folgen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
nung getragen werde.
25.1.b
Vorbelastung
Die Fläche A sei nur eingeschränkt umsetzbar,
da das Schallkontingent des bereits vorhandenen Windpark Düren-Echtz zum jetzigen Zeitpunkt schon soweit ausgereizt ist, dass weitere
Windenergieanlagen nur mit erheblichen Einschränkungen betrieben werden könnten.
25.1.c
Verzicht auf die Flächen B und C
Fläche B sei nur eingeschränkt umsetzbar, da
die vorhandenen Windkraftanlagen auf der
höher liegenden Halde Nierchen aufgrund der
Aerodynamik bereits den Wind "abfangen".
Fläche C sei, wie bereits in der Windpotentialstudie dargelegt, nicht geeignet.
25.1.d
Beanspruchung von Wald
Er bitte um kritische Betrachtung und abermalige Prüfung, ob Windenergie im Wald von vorne
herein in Langerwehe als weiches Kriterium
ohne jegliche weitere Untersuchung ausgeschlossen werden sollte. Er weist daraufhin,
dass sich die Gemeinde Langerwehe im Falle
einer unsachgemäßen Abwägung angreifbar
mache.
95 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
26
Ö26
26.1
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
26.1.a
Beanspruchung von Wald
Schließt sich den Ausführungen von Herrn an.
Er bemängelt, dass im Waldbereich keine
Windenergie zugelassen werden soll und bittet
ebenfalls um Prüfung, ob der Wald für die Nutzung mit Windenergie geöffnet werden könne.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
27
Ö27
27.1
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
27.1.a
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Herr bittet um Prüfung, ob die gewählten
Schutzabstände für Langerwehe von 500 m zu
Einzelgehöften und 800 m zu Siedlungen unter
Beachtung der "optischen Bedrängungsweise"
ausreichend seien.
27.1.b
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Abstände zur Siedlungsflächen und
Einzelhöfen nicht zu folgen.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Denkmalschutz
Weiterhin gibt er zu Bedenken, dass bei einer
Umsetzung der Flächen B und C das Baudenkmal Burg Holzheim erheblich beeinträchtigt
werde.
96 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
27.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Rat stellt fest, dass die Anregung
bezüglich der NATO-Leitung durch das
Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Zu NATO-Leitung
Herr weist daraufhin, dass durch die Fläche B
eine NATO-Leitung der Bundeswehr verläuft,
welche Kerosin führe und damit auch bestimmte Abstands- bzw. Freiflächen hervorrufe.
28
Ö28
28.1
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
28.1.a
Beanspruchung von Wald
Die erste Potentialanalyse weist unsere im
Gemeindegebiet gelegene Waldfläche (Fläche
D gemäß Analysenplan) zum Teil als potentiell
geeignete Fläche für Windenergie aus. Diese
so ausgewiesene Fläche wird in der Detailabwägung außer Acht gelassen und durch einen
Ratsbeschluss ausgeschlossen. Dies steht im
Widerspruch zum Landschaftsplan und im Widerspruch zum Plan des Landes NordrheinWestfalen und des Bundes zum Ausbau der
regenerativen Energie und insbesondere der
Windenergie. Insbesondere wird völlig außer
Acht gelassen, dass die Waldflächen potentiell
geeignet sind für die Windenergie. Die Waldfläche ist insbesondere unter den Aspekten Windhäufigkeit, Abstand zur Bebauung und Wirtschaftlichkeit geeignet, die Windhäufigkeit ist
durch Gutachten unterlegt.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Der Landschaftsplan begründet keine Verpflichtung
zur Errichtung von Windenergieanlagen. Ein Widerspruch ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Waldes
nur dann geboten, wenn die Schaffung von substanziellem Raum für die Windkraft innerhalb des Offenlandes nicht möglich ist. Dies ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Beanspruchung von Wald nicht zu
folgen.
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch die
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Dieser
Beitrag erfolgt innerhalb des Offenlandes des Gemeindegebietes.
Die von dem Eingeber vorgebrachten Aspekte stellen nicht die einzigen Abwägungskriterien dar, die in
97 / 98
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
dem Rahmen der Standortuntersuchung zu berücksichtigen sind. So kann den vorliegenden Waldflächen u.a. vorgehalten werden, dass die Eingriffe in
weitestgehend unvorbelasteten Landschaftsräumen
stattfinden würden, aufwändige Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Rodungsarbeiten erforderlich und
die Eingriffe in Folge dessen besonders hoch wären.
28.1.b
Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit
Zonen A und D
Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan,
VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, einmal wegen des schwächeren Windpotentials, ferner aufgrund der Schalleinflüsse durch die neuen Windkraftanlagen.
Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist durch
mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung
der Grenzwerte gefährdet.
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit wurde auf die
Daten des Windenergie-Altas NRW zurückgegriffen.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich ein wirtschaftlich tragbarer Windpark, setzt im Allgemeinen
eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Flächen A und D mit einer Windhöffigkeit
von 6,50 bis 7,0 m/s überschreiten diesen Wert und
sind diesbezüglich für die Windkraftnutzung geeignet.
Der Rat beschließt, der Anregung bzgl.
der Windhöffigkeit, des Schalls und der
Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen.
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.ba
98 / 98