Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
3,5 MB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
STANDORTUNTERSUCHUNG
Projektmanagement GmbH
Potentielle Flächen zur Ausweisung
von Konzentrationszonen für die
Windenergie
GEMEINDE LANGERWEHE
STAND: JANUAR 2017
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Impressum
Januar 2017
Auftraggeber:
Gemeinde Langerwehe
Schönthaler Str. 4
52379 Langerwehe
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: JANUAR 2017
1
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Inhalt
Vorwort
............................................................................................................................ 4
1
Einordnung der Gemeinde Langerwehe in die Region...................................................................... 4
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................. 4
3
Rechtliche Rahmenbedingungen.................................................................................................. 5
3.1
Vorgaben der Landesplanung ................................................................................................................................... 5
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ................................................................................................................................ 6
3.3
Weitere Regelungen ................................................................................................................................................... 7
4
Methodik der Standortuntersuchung............................................................................................. 7
5
Grobuntersuchung .................................................................................................................. 10
5.1
Harte Kriterien (Schritt eins) .................................................................................................................................... 11
5.1.1 Windhöffigkeit ..................................................................................................................................11
5.1.2 Belange der Regionalplanung ..........................................................................................................12
5.1.3 Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB ............................................................................................14
5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete ...............................................................................................14
5.1.5 Gewässerschutz ..............................................................................................................................15
5.1.6 Infrastrukturtrassen/Straßen ............................................................................................................15
5.1.7 Infrastrukturtrassen/Freileitungen ....................................................................................................16
5.1.8 Flugplätze ........................................................................................................................................16
5.1.9 Zivile Anlagenschutzbereiche ..........................................................................................................16
5.2
Zwischenergebnis ..................................................................................................................................................... 17
5.3
Weiche Kriterien (Schritt 2) ...................................................................................................................................... 17
5.3.1 Abstände zu Siedlungsflächen .........................................................................................................18
5.3.2 Abstände zu Einzelhöfen .................................................................................................................20
5.3.3 Gewerbliche Flächen .......................................................................................................................21
5.3.4 Infrastrukturtrassen/ Straße .............................................................................................................21
5.3.5 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen ...................................................................................................21
5.3.6 Flächen für die Freizeitnutzung ........................................................................................................21
5.3.7 Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame
Gebiete für den Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft ..............22
5.3.8 Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ Ablagerungsflächen .............................................................22
5.3.9 Wasserwirtschaft..............................................................................................................................22
5.3.10 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) ............................................................................................22
5.3.11 Pufferzonen zu den Schutzgebieten ................................................................................................23
5.3.12 Landschaftsschutzgebiete................................................................................................................23
5.3.13 Wald .................................................................................................................................................24
5.4
Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2) ............................................................................... 26
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2
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6
Detailuntersuchung und Vorabwägung (Schritt Drei) ..................................................................... 26
6.1
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ......................................................................................................... 27
6.1.1 Größe und Zuschnitt ........................................................................................................................27
6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung ..................................................................................................28
6.1.3 Windhöffigkeit ..................................................................................................................................28
6.1.4 Regionalplanung ..............................................................................................................................28
6.1.5 Landschafts- und Ortsbild ................................................................................................................28
6.1.6 Schutzgebiete ..................................................................................................................................30
6.1.7 Artenschutz ......................................................................................................................................30
6.1.8 Gewässerschutz ..............................................................................................................................33
6.1.9 Bau und Bodendenkmale .................................................................................................................34
6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen..............................................................................................34
6.1.11 Erdbebenmessstationen ..................................................................................................................35
6.2
Vorabwägung............................................................................................................................................................. 38
6.2.1 Fläche A ...........................................................................................................................................38
6.2.2 Fläche B ...........................................................................................................................................40
6.2.3 Fläche C...........................................................................................................................................42
6.2.4 Fläche D...........................................................................................................................................43
6.2.5 Bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen ..............................................................46
6.3
Reduzierung der Abstände zu Siedlungen und Einzelhöfen .............................................................................. 46
7
Bestandszonen – Planerischer Umgang mit bestehenden Konzentrationszonen ................................ 48
8
Fazit
9
Verfahren und Mögliches weiteres Vorgehen................................................................................ 49
.......................................................................................................................... 49
9.1
Standortuntersuchung .............................................................................................................................................. 49
9.2
Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ...................................................................... 50
9.3
Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 50
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen ............................................................................................ 52
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STAND: JANUAR 2017
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
VORWORT
1
EINORDNUNG DER GEMEINDE LANGERWEHE IN DIE REGION
Langerwehe liegt im Kreis Düren am Rand der Eifel. Während die nördlichen Gemeindeteile von Siedlungsräumen und einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt sind, liegen im Süden des Gemeindegebietes große
zusammenhängende Waldbereiche vor, die sich bis in die Eifel erstrecken.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden Inden, im Osten Düren, im Süden Hürtgenwald und
Stolberg sowie Eschweiler im Westen. Die Gemeinde Langerwehe besteht aus 15 Ortsteilen mit insgesamt
ca. 14.095 Einwohnern bei einer Fläche von 41,49 km².
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine
Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt
ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits
erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am
Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und
das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung
und der Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5
i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer
Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert
werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen
Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in
Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen
faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan bereits 1996 eine Konzentrationszone für die Windenergie von ca. 21,56 ha im ausgewiesen und hierfür parallel einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die
Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete
Standorte für die Windenergie zu finden.
3
3.1
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Vorgaben der Landesplanung
Am 14.12.2016 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen seine Zustimmung zum aktuellen Entwurf
für den neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) erteilt. Der LEP NRW wird Anfang
Januar 2017 im Gesetz und Verordnungsblatt des Landes verkündet und tritt danach gem. §14 Abs.1 S.2
LPlG NRW in Kraft. Aufgrund der Aktualität dieser Entwicklung wird vorliegend – entgegen dem Stand zur
erneuten Offenlage – bereits auf den aktuellen Entwurf des LEP NRW verwiesen. Für die Planung ergeben
sich hierdurch keine maßgeblichen, inhaltlichen Änderungen. Vielmehr wird das Planungsziel, also die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft, unterstützt.
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung
von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel vorgesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW
sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten
besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der
Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1
Im aktuellen Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15 % und bis 2025 30 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu
decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial ausreichende Flächen für die Nutzung
von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen, wie zuvor auch, die Träger der Regionalplanung Vorranggebiete
für die Windenergienutzung mindestens zeichnerisch festlegen.
Für das Planungsgebiet Köln, in dem die Gemeinde Langerwehe liegt, ist als Grundsatz zu berücksichtigen,
dass insgesamt 14.500 ha ausgewiesen werden sollen. Nach dem Planungsraum Arnsberg bestehen in diesem Bereich somit die höchsten Kapazitäten. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering
von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzun-
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
gen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu
können.2
Vorgaben der Regionalplanung
3.2
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche
Festlegungen3, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen
des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit
den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung
von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraumund Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen
auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den
oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch
nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit
des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der
Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz
festgelegt wird
regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
2
Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013
3
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.4
3.3
Weitere Regelungen
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in
NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für
Windenergieanlagen trifft.
Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW" in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und
ist somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen
zur Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen.
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und
Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der am 04.11.2015 in Kraft
getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Gegenüber dem bisher gültigen Windenergieerlass von 2011 konkretisiert er u.a. den Umgang mit dem Wald sowie den Erdbebenmessstationen
des geologischen Dienstes.
Am 17.03.2016 wurde der gemeinsame Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand
und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen veröffentlicht, der den Umgang mit Erdbebenmessstationen weiter konkretisiert und die Berücksichtigung der Stationen der Universitäten einführt.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens
bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in
Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
4
METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in
substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass
hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit),
4
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der
innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu
verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine
Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde
liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.5 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere
Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und
Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.6
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.7 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der
durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als
zwingend angesehen8 und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise abschließend als
zwingend erachtet.9 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu
setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu
der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die
Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung – wie von der o.g. Rechtsprechung
gefordert – vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die
zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben dann
die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
5
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
6
Windenergieerlass NRW 2015, S. 19, Nr. 4.3.2.
7
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen
lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
8
9
BVerwG Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Grobuntersuchung: schematisches Raster
für das gesamte Gemeindegebiet
Detailanalyse der Potentialflächen
für Teile des Gemeindegebietes
Überprüfung der
Ergebnisse
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Ausschluss rechtlich und tatsächlich
ungeeigneter Flächen10
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher
städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des
Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Abschließender Nachweis, dass
durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen
im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die
Windkraft geschaffen würde.
Ergebnis:
Potentialflächen
Detailuntersuchung
bzw. Überprüfung der
Potentialflächen insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Abstrakt definierter
Vorgang
Einheitliche Betrachtung
Ergebnis:
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Untersuchungsraster
Die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft
werden, ob diese eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen aufweisen, die nach Abzug der
harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrig bleiben. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht;
obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde11, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. 12 Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone
einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“13. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des
Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung
nicht in Frage kommen.14
In den Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden
nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der
Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan
oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten
Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch
nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Ge-
10
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch
nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
11
12
BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach
BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
13
14
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
meinde dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen
nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so
ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die
neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone aufzuheben.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange
nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet15), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur
zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne
Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes 16, jedoch bleiben Anlagen an
anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte aus den letzten
Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m
und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt17.
In der Standortuntersuchung wird die Referenzanlage herangezogen, um die grundsätzliche Eignung der Flächen nachzuweisen. Eine solche Eignung wäre bereits bei einer Bebauung mit dem kleinstmöglichen Anlagentyp gegeben. Durch Berücksichtigung größerer Anlagen würden von vorne herein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windkraftanlagen geeignet wären. Die E 82 entspricht dem kleinsten gängigen Bautyp, welcher in der untersuchten Region auch heute noch regelmäßig zur Genehmigung
gelangt und stellt somit eine geeignete Referenzanlage dar. Diese wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie den Abständen zu Hochspannungsleitungen sowie den Abständen zu Siedlungsbereichen
benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst
auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt und die speziellen erforderlichen Abstände werden daraufhin anlagenspezifisch ermittelt. Gegebenenfalls werden dann auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.
Zwar ist es demnach möglich kleine Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik.
5
GROBUNTERSUCHUNG
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese UnterEignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im
Planungsgebiet aus.
15
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen,
soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11
Abs. 7 LplG).
16
17
Vgl. Energieatlas 2012: 106
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STAND: JANUAR 2017
10
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
suchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund Regionalplanung
Siedlungsflächen
Abstände zu Siedlungsflächen
Abstände zu Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Abstände zu
Schutzgebieten
Sonstiges
Harte Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB);
Flugplatzbereiche;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken;
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen;
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
Wohnbauflächen;
Gemischte Bauflächen;
Im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen;
Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen
Wasserschutzzone I;
Standgewässer ab 5 ha, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Fließgewässer 1. und 2. Ordnung
50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung und Standgewässern ab
5 ha
Naturschutzgebiete;
Nationalparke;
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
-
militärische Nutzungen;
Ggf. Schutzabstände zu Flughäfen und Militärischen Gebieten
Weiche Tabuzonen
Abstand zu Allgemeinen Siedlungsbereichen
(ASB): 600 m
Flächen für gewerbliche Nutzung
800 m
(Vorsorgeabstand)
500 m
(Vorsorgeabstand)
-
-
300 m zu NSG und besonders geschützten
Biotopen und zu geschützten Landschaftsbestandteilen, falls Anhaltspunkte für „windenergiesensible“ Arten bekannt sind
Waldflächen,
Abgrabungsflächen für Rohstoffabbau;
Abfalldeponien
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe
5.1
5.1.1
Harte Kriterien (Schritt eins)
Windhöffigkeit
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein
von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in
Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen
merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung.
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STAND: JANUAR 2017
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 1: Windkarte / Mittlere Windgeschwindigkeit auf 135 m Höhe (Quelle: Energieatlas NRW)
Die Hauptwindrichtung in Langerwehe ist Südwest/Nordost. Insgesamt liegt in der Gemeinde Langerwehe
eine gute Eignung für die Windenergie vor. Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Energieatlas
NRW (vgl. Abbildung 1) möglich. Diese weist für Langerwehe Windgeschwindigkeiten von 5,75-7,25 m/s in
135 m Höhe auf. Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick und dienen als Anhaltswert für die Eignung
der zu untersuchenden Flächen, obwohl die Werte nicht übernommen werden können. Die Nabenhöhen der
heute gebauten Windenergieanlagen betragen meist zwischen 100 und 135 m.
Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der
Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z.B. durch
Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine
Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz
in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit
von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 4) zwischen zwei möglichen
Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der ersten Einschätzung liegen im Gemeindegebiet keine Ausschlussgründe aufgrund mangelnder Windhöffigkeit vor.
5.1.2
Belange der Regionalplanung
Für die Gemeinde Langerwehe gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen. Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung
von Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
in die Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter Schritt 1 behandelt, sofern die
kommunale Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat.
Erfordernisse der Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem
Ausschlusscharakter darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in Schritt 3 betrachtet. Hierbei
handelt es sich in der Regel um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
Die Belange der Regionalplanung sind, soweit möglich, den weiteren Punkten zugeordnet. So wird zum
Beispiel der „Bereich zum Schutz der Natur“ unter dem Baustein Natur und Landschaft abgeprüft, Ziele zum
Wald unter dem Baustein „Wald“.
Folgende Nutzungen stellen Ausschlussbereiche dar und sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden:
18
-
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile),18
-
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien
-
Kraftwerksstandorte
-
Deponien für Kraftwerksasche
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
-
Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (nur zugänglich, wenn
die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in
Vgl. auch § 3 Schutzbereichsgesetz.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Frage gestellt ist. Daher: Befristete Zulassung)/(Wurde bezogen auf diesen Regionalplan gerichtlich
für nichtig erklärt.)
5.1.3
Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB
Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windenergieanlagen aus bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht geeignet. Bei Lagen im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären Windenergieanlagen ohnehin nicht zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe und der Nachbarkommunen dargestellten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und
Sondergebiete im Siedlungszusammenhang als Grundlage genommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Kommunen zu behindern. Eine geplante
Erweiterung im Osten der Ortslage Langerwehe wurde bereits berücksichtigt. Daneben wurde ein Abgleich
des verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster vorgenommen, um auch einzelne
Gebäude dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach, zuordnen zu können. Darüber hinaus
wurden auch zusätzliche, im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Flächen als
Ausschlussbereich definiert.19
5.1.4
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken
(NP) und Nationalen Naturmonumenten sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen und flächigen geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem.
§ 34 BNatSchG und § 62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering)
vor.20 Demnach stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar.
Selbst wenn diese Gebiete nicht durch Gesetz geschützt wären, würde die Gemeinde Langerwehe sie als
weiche Tabuzonen ausschließen. Im Sinne einer gerechten Abwägung ist es erforderlich, auch die Belange
des Natur- und Artenschutzes einzustellen. Neben den Schutzgebieten verbleiben ausreichend Flächen, die
der Windkraft zur Verfügung gestellt werden können, weshalb die Gemeinde Langerwehe den Belangen des
Natur- und Artenschutzes den Vorzug gibt und die genannten Gebiete von Windkraft freihalten möchte.
Seit dem 21.05.2014 existiert für das Plangebiet der rechtsverbindliche Landschaftsplan Langerwehe (LP 8)
des Kreises Düren. Für die gesamte Fläche gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2 „Anreicherung
einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gegliedertem und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten
Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten
Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“. Entwicklungsziele sind im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen.
Von den oben aufgeführten Schutzgebieten liegen in Langerwehe folgende (geplante) Schutzgebiete vor:
-
NSG Wehebach
-
NSG Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald
-
NSG Halde und Abgrabung östlich Schönthal
-
NSG Omerbach
19
Vgl. Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 3.2.4.1
20
Vgl. Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.2
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14
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
LSG Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem
-
LSG Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde
-
LSG Hänge westlich des Wehebachs
-
LSG Meroder – Laufenburger Wald
-
LSG Parkanlage Schloß Merode
-
LSG Südöstliches Aachener Hügelländchen
Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen der Analyse
nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der Fläche führen und bei der
Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abschichtung zu berücksichtigen
sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Der Schutzzweck für geschützte
Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder beseitigt
werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile (insb.
Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen. Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. Flächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als harte
Tabuzone gewertet. Flächige Naturdenkmale, flächige geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG
und gesetzlich geschützte Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und § 62 LG sind in der Analysekarte als
Tabuzonen dargestellt.
5.1.5
Gewässerschutz
In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig21, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in
Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher generell in der Detailuntersuchung betrachtet.
Folgende Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen liegen vor:
-
Langerwehe-Wenau (G 2.17 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser
-
Hastenrather Graben (G.2.17 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser
-
Hürtgenwald-Gey/ Düren-Birgel (G.2.40 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser
-
Wehebachtalsperre (T 2.1 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Trinkwassertalsperre
Gewässer I. Ordnung sowie Standgewässer über 1 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren. 22 Hierunter
fallen in der Regel auch die im Regionalplan festgelegten Oberflächengewässer, Talsperren und
Rückhaltebecken. Der Wehebach ist zwar ein im Regionalplan festgelegtes Oberflächengewässer, das jedoch
aufgrund der Einstufung als sonstiges Gewässer, in Abgrenzung von Gewässern I. und II. Ordnung, nicht als
hartes Kriterium betrachtet.
5.1.6
Infrastrukturtrassen/Straßen
Bahnlinien kommen aus faktischen Gründen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht und
stellen daher harte Tabuzonen dar.
21
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.3.2
22
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.6
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15
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur besseren Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) betrachtet. Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu
Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis Fahrbahnrand. 23
Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können24. In der Regel sind
die aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls werden
regelmäßig Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe von den Straßenbaulastträgern gefordert.
5.1.7
Infrastrukturtrassen/Freileitungen
Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser einer Windenergieanlage als Abstand einzuhalten. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze des Rotors. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die
Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken wie z.B. Eiswurf oder Brand durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden können, kann der Abstand unterschritten werden. Dies ist bei heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m regelmäßig der Fall. Evtl. notwendige sogenannte Schwingungsdämpfer
können zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Die
Blattspitze des Rotors darf jedoch bei ungünstigster Stellung nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen.
Die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung werden daher als harte Tabubereiche definiert. Die Prüfung
im Einzelfall kann in der Regel erst auf der Ebene der BImSch-Genehmigung oder des Bebauungsplanes
durchgeführt werden.
5.1.8
Flugplätze
In Langerwehe liegt kein im Regionalplan oder FNP gesicherter Flugplatzbereich vor. Es sind keine Bauschutzbereiche nach §§ 12-17 LuftVG; nach §§ 12-18a LuftVG bekannt.
5.1.9
Zivile Anlagenschutzbereiche
Neben Bauschutzbereichen existieren Anlagenschutzbereiche. Das Luftverkehrsgesetz regelt im § 18a
LuftVG, dass Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört
werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet das BAF die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder
über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche. Langerwehe liegt
außerhalb der zivilen Anlagenschutzbereiche.
Exkurs:
Neben den hier anzusetzenden Kriterien gibt es weitere Gründe, die ggf. die Errichtung von WEA an einem
bestimmten Standort nicht zulassen, allerdings die Schaffung einer Konzentrationszone nicht verhindern.
Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs
auftreten. Für Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind auch die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Lage einer Fläche innerhalb eines
militärischen Anlagenschutzbereichs, der dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen dient, bedeutet nicht,
dass diese der Windenergie nicht zugänglich ist. Eine Aussage hierzu ist erst auf der Ebene der Standortpla23
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.5
24
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.5 und 5.2.3.5.
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STAND: JANUAR 2017
16
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nung möglich. Die Belange des Richtfunks werden erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium
darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche
Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt
werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern
den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen. Ferner besteht
die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine Beeinträchtigung zu vermeiden.
5.2
Zwischenergebnis
Abbildung 3: Analyseplan, Karte 1 – harte Untersuchungskriterien-
Es zeigt sich, dass im Bereich der Achse Lagerwehe/Schlich umfangreiche harte Tabubereiche bestehen,
insbesondere aufgrund von Infrastrukturtrassen und Siedlungsbereichen. Weitere großflächige harte Tabubereiche stellen die Bachtäler im Süden des Gemeindegebietes dar.
5.3
Weiche Kriterien (Schritt 2)
Neben den harten Tabuzonen, die aufgrund rechtlicher Einschränkungen die verfügbaren Flächen einschränken, kann die Gemeinde selber weitere Kriterien definieren, um die Windenergie zu steuern. Aufgrund der
kommunalen Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich begründete Ausschlussgebiete zu definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem Belang der WindVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: JANUAR 2017
17
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
energie aus tatsächlichen Gründen oder hinreichend konkreter gemeindlicher Planungsabsichten durchsetzen. Diese Ausschlussgründe unterliegen der kommunalen Abwägung. Die Gemeinde ist insoweit unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung frei bei der Festlegung der weichen Kriterien. 25
5.3.1
Abstände zu Siedlungsflächen
Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm,
etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung
abhängig. Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2 bis 3,4
MW Bereich errichtet. Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor wenigen Jahren
hauptsächlich noch Anlagen mit 100 m Nabenhöhe geplant, werden heute Anlagen mit 135 m Nabenhöhe
geplant. Dies sollte bei der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch
die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten.
Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen.
Bei geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der
Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2015
werden keine Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, bei der
Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden weichen Tabuzonen auf allgemeine Erfahrungswerte
zurückzugreifen.26
Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven
Abständen“ („harte Abstände“) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) differenziert werden. Als
„harte Abstände“ gelten nur die Abstände, auf denen keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Auf
die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen Bedrängung als auch Abstände
aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht
der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren
Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also
die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu legen? Schließlich bedeutet die Beschränkung, z.B.
auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen gerade keine Förderung der Windkraftnutzung.
Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt.
Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl weiter entfernt stehender
oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der
Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht.
25
OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2014 – 12 KN 244/12, Randziffer 101
26
Windenergieerlass NRW 2015, 5.2.1
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STAND: JANUAR 2017
18
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen als hartes Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3
MW und 185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische Bedrängungswirkung27 (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der dreifachen
Anlagenhöhe nicht mehr vor) regelmäßig vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas
nur auf die im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB).
Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerte
aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-8228 gewählt. Die E 82
entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch
größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der SU wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen.
Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik.
Die E 82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde zur regelmäßigen Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich.
Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von 450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen29 sowie die Richtwerte der TA Lärm in der Regel eingehalten. Unter Berücksichtigung der gemäß
Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an
Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. Dieser Annahme wird hier gefolgt. Innerhalb eines Abstandes von 600 m ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig nicht zu erwarten. Tatsächlich
mag jedoch – gerade vor dem Hintergrund der optisch bedrängenden Wirkung – auch eine näher heranrückende Anlage möglich sein, weshalb die Wertung eines Abstandes von 600 m als strikt „hart“ schwierig sein
dürfte.
Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits
eine Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die Basis der
Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan ist, in dem sowohl die als ASB festgelegten
Ortslagen aber auch weitere Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte Baufläche dargestellt sind. Außerdem können um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete definiert
werden, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet werden.
Die planende Gemeinde darf hierüber hinausgehende Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist.30 Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die
Bewohner erreicht werden. Gemäß § 50 BImSchG sind Nutzungen so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden.
Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet.
Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen
führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer
Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter
27
OVG Münster, ZNER 2006, 361.
28
Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
29
OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2010 – 8 A 2764/09; OVG NRW Beschluss vom 08.07.2014 – 8 B 1230/13
30
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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STAND: JANUAR 2017
19
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt.
Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere
Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der
darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/ Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren
Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild.
Aus Gründen des Immissionsschutzes sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von
800 m zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein,
dass Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse von bis zu 200 m wirtschaftlich betrieben werden können, also
insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Als Grundlage wird neben dem Regionalplan
der Flächennutzungsplan herangezogen.
Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten.
5.3.2
Abstände zu Einzelhöfen
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind,
entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur solche Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen dienen31. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden 32.
Die geringere Schutzwürdigkeit drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen
aus. Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer
Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa
Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden.
Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal
als erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die
Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei
einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen.
Um eine erdrückende Wirkung der gewählten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe regelmäßig auszuschließen, müsste demnach ein Abstand von mindestens 450 m angesetzt werden. Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich
diesen Abstand von 450 m.
Aus Vorsorgegründen wird als weiches Tabukriterium ein Abstand von 500 m zu Einzelhöfen definiert. Mit
diesem Abstand trägt die Gemeinde dem Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die An31
Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60
32
Energieatlas NRW 2012: 53.
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20
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
lagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen,
dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können.
5.3.3
Gewerbliche Flächen
Gewerbliche und industrielle, bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im Regionalplan als GIB ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zur
Verfügung33. Gleichwohl müssen auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gewerbliche und industrielle Flächen
befinden sich zudem regelmäßig innerhalb der Schutzabstände aus der Grobuntersuchung. Ferner sollen
innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. Daher werden gewerbliche Bauflächen
als weiches Tabukriterium gewertet.
In Langerwehe liegen die Gewerbeflächen auf der Flächennutzungsplanebene innerhalb der Schutzpuffer für
Siedlungsbereiche und fallen daher schon aus diesem Grund als Potentialflächen heraus.
5.3.4
Infrastrukturtrassen/ Straße
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der
Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (bis zu 100 m) und gemäß § 9 Abs. 2 S. 1Nr. 2 FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (bis zu 40 m). Hier entscheidet der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt.
Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen34, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren.
5.3.5
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
Für Freileitungen kann in Ergänzung zum Tabukriterium der dreifache Rotordurchmesser der Referenzanlage
(hier 246 m) als Abstand angesetzt werden. In diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig
sein.
Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen 35, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren.
5.3.6
Flächen für die Freizeitnutzung
Als weiches Tabukriterium können auch Flächen für die Freizeitnutzung im Außenbereich definiert werden.
Freizeitnutzungen können einen erhöhten Schutzanspruch rechtfertigen. In dem vorliegenden Fall wird von
dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.
33
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 3.2.4.1 und Nr. 5.2.2
34
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 4.3.6
35
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 4.3.6
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.3.7
Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den
Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft
Es steht der Gemeinde Langerwehe frei, bestimmte Flächen als weiche Tabuzone auszuweisen, sofern diese
Flächen eine besondere Bedeutung für die Freizeitnutzung haben oder es sich um Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch, regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund oder regional bedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft handelt.
In der Gemeinde Langerwehe besteht keine Erforderlichkeit, solche Gebiete zu definieren.
5.3.8
Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ Ablagerungsflächen
Im Regionalplan festgelegte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
sollen ebenfalls nicht für die Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden
hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Andere Abgrabungsflächen kommen für eine Nutzung bedingt in Frage und werden ebenfalls im Detail geprüft. Daher werden die Flächen des Rohstoffabbaus bzw. des Braunkohlentagebaus (inkl. des Schutzstreifens) aufgrund des sukzessiven voranschreitenden Abbaus nicht als Tabuzone gewertet. Es ist allerdings
möglich, hier WEA befristet zuzulassen, solange die langfristige Nutzbarkeit der Rohstoffe sichergestellt ist.
Die Braunkohlentagebauflächen im Süden des Gemeindegebietes, die bereits rekultiviert wurden, werden
nicht ausgeschlossen und weiter untersucht. Bereits abgebaute Flächen würden nach ihrer Rekultivierung für
die Windenergie in Frage kommen.36 Aufgrund von Setzungsprozessen kann hier jedoch nicht pauschal eine
Bebaubarkeit angeleitet werden.
Abfalldeponien werden ebenfalls als weiche Tabukriterien definiert. Gemäß Ziel 3 des Regionalplanes Köln,
Teilabschnitt Aachen, sollen Windparkplanungen in Bereichen für Abfalldeponien ausgeschlossen werden, es
sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft
ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmetatbestand verhindert eine Einstufung von Abfalldeponien als pauschales hartes Tabukriterium. Aus Vorsorgegründen definiert die Gemeinde Langerwehe im Flächennutzungsplan
oder Regionalplan dargestellte bzw. festgelegte Deponien gleichwohl als weiche Tabuzone.
5.3.9
Wasserwirtschaft
An Gewässern I. Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 1 ha gilt in einem Abstand von 50 m
ein Bauverbot (§ 57 LG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine
Genehmigung nach § 57 LG erteilen, und die Errichtung von Anlagen zulassen. Dieser Abstand kann als weiches Tabukriterium definiert werden, da hier nicht sicher von einer Eignung ausgegangen werden kann. In
Langerwehe löst kein Gewässer solche Abstände aus.
5.3.10 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sind als Tabubereich zu definieren. Der
Regionalplan stellt dabei den Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan
hinausgehende Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt,
dass die Träger der Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren
haben und dabei den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten
die notwendigen Festsetzungen (z.B. Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), geschützter
36
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 3.2.4.2
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Landschaftsbestandteil usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. Häufig werden
einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegte BSN, die nur als LSG
konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher besonders zu schützen.
Für Langerwehe werden im Regionalplan folgende Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
DN-15: Wehebachtal und Nebenbäche südlich Langerwehe
Größtenteils durch geplante Naturschutzgebiete gesichert
DN-16: Bachtäler und Gürzenicher Bruch am Hang des Größtenteils durch geplante Naturschutzgebiete gesichert
Eifelfusses zwischen Schlich und Gey (4 Teile)
Tabelle 3: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe Übersicht der BSN in Langerwehe
In dieser Standortuntersuchung werden diese aufgrund der besonderen Bedeutung der BSN als weiche
Tabukriterien berücksichtigt.
5.3.11 Pufferzonen zu den Schutzgebieten
Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die
Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel
300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäischen
Vogelschutzgebiete relevant.
Folgende Naturschutzgebiete sind in Langerwehe geplant:
-
NSG Wehebach
-
NSG Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald
-
NSG Halde und Abgrabung östlich Schönthal
-
NSG Omerbach
Für die geplanten Naturschutzgebiete und bestehende und geplante gesetzlich geschützte Biotope wird aus
Vorsorgegründen ein Schutzabstand von 300 m festgelegt. Gleiches gilt für die Naturschutzgebiete in den
Nachbargemeinden.
Geschützte Landschaftsbestandteile werden für Langerwehe nicht mit Schutzabständen versehen. Diese
dienen in Langerwehe nicht dem Schutz „windenergiesensibler“ Arten. Eine Ausnahme bildet der geschützte
Landschaftsbestandteil „Ostteil Bovenberger Wald mit Ruine“ in Eschweiler. Dieser dient auch dem Schutz
von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort wie in der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt
5103 dargestellt, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus vorkommen. Daher sollte
hier ein Puffer von 300m aus Vorsorgegründen eingehalten werden.
5.3.12 Landschaftsschutzgebiete
Gem. §§ 26 Abs. 2 BNatschG und 34 Abs. 2 LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In einem LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein gebietscharakterbezogener, schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. LSG können daher nicht als harte Tabuzone eingestuft
werden. Meist ist hier ein generelles Bauverbot enthalten. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In der Gemeinde
Langerwehe liegen viele geplante Landschaftsschutzgebiete vor.
Folgende Landschaftsgebiete sollen in Langerwehe festgesetzt werden:
-
LSG Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem
-
LSG Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde
-
LSG Hänge westlich des Wehebachs
-
LSG Meroder – Laufenburger Wald
-
LSG Parkanlage Schloß Merode
-
LSG Südöstliches Aachener Hügelländchen
Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans ist die die Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde
einzuholen, dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz möglich ist, bzw. keine Bedenken hier gegen bestehen. Generell gilt in LSG ein Bauverbot. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
5.3.13 Wald
Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtigen. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten
Ziele der Raumordnung noch durch den Windenergieerlass vom 04.11.2015 als hartes Ausschlusskriterium
definiert. Auch die Rechtsprechung hat inzwischen entschieden, dass die Errichtung von Windenergieanlagen
im Wald durchaus möglich ist.37 In Zusammenhang mit der Planung ist aber auch der „Leitfaden für
Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass für nicht waldarme Kommunen 38 mit einem
Waldanteil zwischen 25 bis 60 % eine Waldvermehrung zwar als „sinnvoll“ eingestuft wird, aber eine Nutzung
des Waldes für die Windenergie unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Da es sich bei der Gemeinde
Langerwehe nicht um eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht generell auszuschließen.
Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für Kommunen im
Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im ländlichen Raum. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW
weist einen Waldanteil von über 60% auf.39
Der Leitfaden definiert jedoch zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des
LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind
und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Nach Auffassung der
Gemeinde Langerwehe ist die in diesem Verfahren angestrebte Nutzung, also die Schaffung von
substanziellem Raum für die Windenergie, in dem Offenland des Gemeindegebietes möglich. Denn trotz einer
2 %-Zielsetzung der Förderung der Windenergie der Landesregierung, ist die Frage, ob der Windenergie
substantiell Raum eingeräumt wird, im Einzelfall zu betrachten. Da unter Berücksichtigung der Umstände in
Langerwehe der Windenergie auch mit einem Gemeindeflächenanteil von etwas weniger als einem Prozent
der Windenergie ausreichend Raum eingeräumt wird, greift das Ziel B.III.3.2 des LEPs nach dem Waldgebiete
nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind.
37
OVG NRW v. 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE
38
Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83
39
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Eine Inanspruchnahme von Wald wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände für die Gemeinde
Langerwehe nicht empfohlen. Die nachfolgenden Waldflächen sind innerhalb des Gemeindegebietes
vorhanden:
Die Waldbereiche im Westen von Langerwehe liegen überwiegend innerhalb der Vorsorgeabstände zu Siedlungen und Einzelhöfen. Der Bovenberger Wald, der neben Nadelwald auch Laub- und Mischwaldbereiche
umfasst, erfüllt wichtige Artenschutzfunktionen, insbesondere bezogen auf Fledermäuse und ist ein wichtiges
Naherholungsgebiet für die umliegenden Ortsteile von Eschweiler und Langerwehe. Die Böschungen der Halde Nierchen sind mit Laubwald bepflanzt. Neben dem landschaftlichen Wert des Walds ist auch die Bebaubarkeit der Haldenböschung sehr fraglich.
Das Waldgebiet Meroder-Laufenburger Wald ist durch eine Abwechslung von Nadel-, Laub- und Mischwald
geprägt. Im Nordwesten des Gebiets, das von Laubwald geprägt ist, finden sich Saatgutbestände. Für die
Windenergienutzung besonders geeignete Kyrill-Schadflächen finden sich im gesamten Gebiet nicht. Das
Gebiet ist in der Karte „Unzerschnittene verkehrsarmer Räume“ des LANUV in der Größenklasse 10-50 ha
verzeichnet und wird lediglich von der L 25 vom südlich gelegenen Waldgebiet getrennt, das eines von 15
unzerschnittenen Gebieten der Größenklasse 50-100 ha in Nordrhein-Westfalen darstellt. Gemäß LANUVKartierung ist für das maßgebliche Messtischblatt 5204 (Kreuzau) und das westlich angrenzende
Messtischblatt 5203 (Stolberg) die Wildkatze nachgewiesen, die zu den Arten gehört, die auf diese großen,
zusammenhängenden Flächen angewiesen sind. Diese Gebiete dienen insbesondere der Durchlässigkeit des
Biotopverbandes, weil sie störungsarme Wanderungen von Tieren innerhalb zusammenhängender
Freiflächen ermöglichen. Hinzu kommt eine negative Veränderung des Landschaftsbilds, zu dem auch die
Baudenkmäler Laufenburg und das nahe Schloss Merode zählen. Ein weiterer Aspekt, der gegen die
Inanspruchnahme dieses Waldgebiets spricht, ist die Existenz von Vogel- und Fledermausarten. Eine ASP II
liegt für den südöstlichen Bereich des Gebiets vor. Im Rahmen einer durch die Nachbargemeinde
Hürtgenwald beauftragten Artenschutzuntersuchung wurde festgestellt, dass das Gebiet dem Überflug
windenergiesensibler Vogelarten zum Nahrungshabitat Wehebachtalsperre dient (v.a. Graureiher,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Baumfalke). Hinzu kommt eine wichtige Erholungsfunktion für die Bevölkerung
dieses Waldgebiets.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.4
Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2)
Nach Ausschluss der weichen Kriterien verbleiben vier Flächen mit einer Größe von ca. 50,92 ha. Das entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von ca. 1,2 %.
Abbildung 4: Analyseplan, Karte 2 –weiche Untersuchungskriterien-
6
DETAILUNTERSUCHUNG UND VORABWÄGUNG (SCHRITT DREI)
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in Form eines schematischen, gesamtgemeindlichen Rasters
(Grobuntersuchung) verbleiben die so genannten „Potentialflächen“. Diese Flächen werden im Folgenden
daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone städtebauliche Belange
(insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Die Entscheidung, ob Belange beeinträchtigt sind, trifft in der Regel die Gemeinde im Rahmen der Abwägung. In dieser Standortuntersuchung wird
lediglich eine Empfehlung in Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollten.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung
Abbildung 5: Analyseplan, Karte 3 –Eignungsprüfung-
Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel
nicht abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten
Zuschnitts der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie
nicht im Rahmen der Grobuntersuchung untersucht wurden. Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich
um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig
abwägungserheblicher Belange.
6.1.1
Größe und Zuschnitt
Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt
werden. Es sollten Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen 40 realisiert
werden können. Auch die Regionalplanung definiert als Ziel, Windenergieanalgen als Windpark/Windfarm zu
planen. Hierbei ist neben der Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen
benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Für diese
40
Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren)
innerhalb der Potentialfläche befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Es sollen möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen
werden.
6.1.2
Einspeisestellen und Erschließung
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch
im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das
Stromnetz so kurz wie möglich sein. Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. Daher sind flache,
unbewachsene Flächen diesbezüglich zu bevorzugen.
6.1.3
Windhöffigkeit
Neben der Betrachtung der Windhöffigkeit und des Ausschlusses von Flächen ohne geeignete Windhöffigkeit
wird diese in der Abwägung erneut in die Betrachtung eingestellt, da die Windgeschwindigkeit mit der 3. Potenz in die Windenergie eingeht. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist in der Abwägung zwischen zwei möglichen
Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
6.1.4
Regionalplanung
Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch genommen werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch nach
Möglichkeit in der Abwägung berücksichtigt.
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) liegen in Langerwehe
nahezu im gesamten Süden und Westen des Gemeindegebiets vor. Diese können in Anspruch genommen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein genereller Ausschluss von
BSLE Flächen. Diese werden jedoch in der Abwägung besonders berücksichtigt.
6.1.5
Landschafts- und Ortsbild
Windparks verfügen aufgrund Ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein großes Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob
durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten
werden könnte, wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung erfolgt in
nachfolgenden Bauleitplanverfahren im Rahmen des Umweltberichts bzw. des Landschaftspflegerischen Begleitplans; dann wird auch die Kompensation des Eingriffs quantifiziert.
Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des
Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche
anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert. Der so ermittelte
„ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks) gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden.
Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien:
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Ästhetischer Gesamtwert
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Visuelle Verletzlichkeit
Ästhetischer Eigenwert
Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit
aufgrund prägender Einzelelemente
Reliefierung
Vielfalt
Schutzgebiete
Strukturvielfalt
Naturnähe/ Vorbelastung
Denkmäler, prägende Bauten
Vegetationsdichte
Eigenartserhalt
Stadtsilhouette
Tabelle 4: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe Ästhetischer Gesamtwert - Kriterien
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstyps (Naturlandschaft, Naturnah, Kulturlandschaft) erfolgt zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der näheren
Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen Gebieten mit europaweiter Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung
(NP, Naturmonument) und ggf. nationale Bedeutung zu differenzieren.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich, ist auch die Beurteilung des Ortsbilds mit einzubeziehen In diesem Punkt ist der Frage nachzugehen, ob in dem zu betrachtenden Bereich viele oder bedeutsame
Denkmäler vorliegen.
Visuelle Verletzlichkeit
Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich, ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild
mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen
umzingelt bzw. umfasst würde.
Ästhetischer Eigenwert
Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen.
Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann
eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten.
Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete
darstellen. Es wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen
Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die
§§ 34 Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier
eine subjektive Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbalargumentativ beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich, ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort
von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des
Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden.
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29
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1.6
Schutzgebiete
Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen.
6.1.7
Artenschutz
Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die
Belange des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz einem dreistufigen Prüfraster, das aus der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens besteht.
Im Rahmen der Standortuntersuchung muss lediglich die Prüfung der Stufe 1 erfolgen. Bei dieser ist die Frage
zu klären, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für
FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei Verbotstatbestände:
Tötung und Verletzung von Individuen
Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen,
Bau der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen verursacht werden. Während beim Anlagenbau alle Arten41 wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl. Kröten)
zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet.
Störung der lokalen Population
Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten,
wie z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen.
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein
Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten
Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen möglich.
In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die
Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“42 besonders zu berücksichtigen. Hierunter
sind 15 Vogel- und 7 Fledermausarten zu verstehen:
Fledermausarten43:
o
o
o
o
41
großer Abendsegler
kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zweifarbfledermaus
In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt
MKULNV: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_12_03_29.pdf
42
43
die ersten 5 Fledermausarten werden ebenso im Leitfaden „Windenergie im Wald“ genannt.
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STAND: JANUAR 2017
30
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
o Breitflügelfledermaus
o Zwergfledermaus
o Mückenfledermaus
Andere Quellen führen daneben auch die Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr
an.
Vogelarten:
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
Schwarz- und Weißstorch
Rot- und Schwarzmilan
Wiesen- und Rohrweihe
Wespenbussard
Baumfalke
Uhu
Wachtelkönig
Kolkrabe
Brachvogel
Grauammer
Bläss- und Saatgans (bzgl. Rast)
Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum
Beispiel während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Flughöhen und des
Flugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht.
Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche, die einer
Detailuntersuchung und Vorabwägung unterliegt, ein Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei
erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer
Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten aufgelistet. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Diese Prüfung
erfolgt tabellarisch. Das Gemeindegebiet Langerwehe erstreckt sich über die vier Messtischblätter 5103,
5104, 5203 und 5204. In den Tabellen 1-4 sind die „windenergiesensiblen Arten“ mit Status und Erhaltungszustand genannt.
Aufgrund der Grobmaschigkeit der Erfassung planungsrelevanter Arten können die vorkommenden Arten
nicht den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden.
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5103 (Eschweiler)
Art
Wissenschaftlicher
Name
Eptesicus serotinus
Nyctalus noctula
Pipistrellus pipistrellus
Status
Deutscher Name
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Zwergfledermaus
Circus aeruginosus
Rohrweihe
Circus pygargus
Wiesenweihe
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Art vorhanden
G
Art vorhanden
U
Art vorhanden
G
beobachtet zur Brutzeit
U
beobachtet zur Brutzeit
S+
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STAND: JANUAR 2017
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
G
G
G
U
S+
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
U
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
U
S
Tabelle 5: Vorkommen für das Blatt 5103; Quelle: LANUV 2010
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5104 (Düren)
Erhaltungszustand in
Art
Status
NRW (KON)
Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
U
Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
U
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
G
G
G
G
U
Tabelle 6: Vorkommen für das Blatt 5104; Quelle: LANUV 2010
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5203 (Stolberg)
Erhaltungszustand in
NRW (KON)
Art
Status
Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
U
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
U
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
U+
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
U
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
Tabelle 7: Vorkommen für das Blatt 5203; Quelle: LANUV 2010
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5204 (Kreuzau)
Art
Wissenschaftlicher
Name
Eptesicus serotinus
Nyctalus leisleri
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Deutscher Name
Breitflügelfledermaus
Kleiner Abendsegler
Großer Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Status
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
U
G
G
G
U
G
G
G
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STAND: JANUAR 2017
32
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
U+
Milvus migrans
Schwarzmilan
sicher brütend
S
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
U+
S
Tabelle 8: Vorkommen für das Blatt 5204, Quelle: LANUV 2010
Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den Vogelarten handelt es
sich um den Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Uhu, den
Wachtelkönig, den Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden demnach nicht alle der „windenergiesensiblen Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Kolkrabe sowie die
beiden Rastvogelarten Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt.
Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich. Der Energieatlas NRW zeigt für Langerwehe
keine Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten.
Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zu erwarten, ist die Planung
möglich.
Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sind, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der Artenschutzprüfung
kann auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden.
Soweit nach der ASP 1 keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann
somit nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch
dem Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung aller Flugkorridore sowie
eine Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene ohne Gutachten nicht leistbar und muss grundsätzlich auf die Flächennutzungsplanebene (ASP 2) verschoben werden.
Erste Gutachten auf der Ebene der Bauleitplanung lassen erkennen, dass die vorhandenen Arten der Windenergienutzung aus Artenschutzsicht nicht grundsätzlich entgegenstehen.
6.1.8
Gewässerschutz
In den Wasserschutzzonen II und IIIa kann die Errichtung von WEA zulässig sein. Diese Zonen sind daher in
der Detailuntersuchung darzustellen, da sie eine Einschränkung der Eignung der Zone bewirken können. Im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum FNP kann dann eine Abfrage beim Wasserversorger erfolgen, ob
das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht.44
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung
von Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnahmetatbestände gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren konkret anlagenbezogen eine Prüfung erfolgen.45 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche sind gesondert
zu betrachten, sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen.
An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 = 10 m als Mindestbreite
(§ 90a LWG NRW). Zwar ist die Errichtung innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer
auch innerhalb von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung berücksichtigt wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht erforderlich, da
44
Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG
45
Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
z.B. die Flächen für den Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen
Gewässern innerhalb einer Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks erschweren,
da so ggf. Maststandorte determiniert werden.
6.1.9
Bau und Bodendenkmale
Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden.
Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000
m), der jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in
der Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals
beeinträchtigt wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. In der Regel können die
Belange des Denkmalschutzes mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, da sich die meisten
Baudenkmale innerhalb der Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und –
standorte beurteilt werden.
Da für den zu schützenden Wirkraum der Baudenkmale nur schwer ein fixer Abstandsradius angegeben werden kann, werden mögliche Auswirkungen immer anhand der einzelnen Potentialflächen abgeschätzt. Im
weiteren Verfahren können hier denkmalrechtliche Gutachten erforderlich werden.
Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer
bei Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, die
Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen
Die Gemeinde kann in der Abwägung der Flächen bzw. in der Detailuntersuchung auch weitere Ausschlussgebiete definieren, für die sich andere Belange der Windenergie gegenüber durchsetzen. Von dieser Möglichkeit wird in dem vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1.11 Erdbebenmessstationen
Abbildung 6: Erdbebenstationsnetz des Geologischen Dienstes NRW; Quelle: http://www.gd.nrw.de/gg_erdbebenstationsnetz.htm, abgerufen am
14.02.2016
Gem. Nr. 8.2.12 des Windenergieerlasses NRW vom 04.11.2015 können Windenergieanlagen im Nutzungskonflikt mit den Erdbebenmessstationen des Geologischen Dienstes NRW stehen. Der Geologische Dienst ist
zuständig für die Erdbebenüberwachung und die Bewertung der Erdbebengefährdung in Nordrhein-Westfalen.
Zu diesem Zweck ist er mit der Einrichtung eines Frühwarnsystems betraut. Dieses soll frühzeitige Informationen darüber liefern, wo in NRW Erbeben entstehen, um auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen zu können. Nach derzeitigen Erkenntnissen können Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen jedenfalls innerhalb eines Abstandes von 10 km nicht sicher ausgeschlossen werden.46 Hierbei sind gem.
Windenergieerlass diejenigen Messstationen zu berücksichtigen, die auf der Internetseite des Geologischen
Dienstes
NRW
aufgeführt
werden
(Vgl.
Styles, P., Stimpson, I., Toon, S.: Microseismic and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms. – Final
Report. Keele University Staffordshire, 2005.
46
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 6).
Der Umgang mit Erdbebenmessstationen wurde in dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom
17.03.2016 weiter konkretisiert. Demnach werden die Abstände zu den Erdbebenmessstationen, innerhalb
derer die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Messergebnisse dieser Stationen zu untersuchen
sind, stationsspezifisch festgelegt. Liegen geplante Windenergieanlagen innerhalb eines in dem Erlass genannten Untersuchungsradius, so ist in dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch eine Einzelfallprüfung nachzuweisen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Erdbebenmessung nicht zu erwarten ist. Über die Erdbebenmessstationen des Geologischen Dienstes NRW
hinaus, sieht der Erlass vor, dass auch die Erdbebenmessstationen der Universitäten bei Planungen für
Windenergieanlagen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang sind zwei Erdbebenmessstationen
bei der Planung zu berücksichtigen.
Für Station Großhau (GSH) wird ein Untersuchungsradius von 5,0 km festgelegt. Dieser Radius überlagert
Teile des Gemeindegebietes, jedoch keine der ermittelten Potentialflächen. Demnach liegt kein Anfangsverdacht vor, der zu der Annahme führen würde, dass die Station GSH, durch die Ausweisung einer oder mehre-
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
rer der ermittelten Potentialflächen zur Konzentrationszone für die Windkraft, in einem erheblichen Maße beeinträchtigt werden könnte.
Bei der zweiten Erdbebenmessstation, die von der Planung berührt werden könnte, handelt es sich um die
Station Weisweiler (BA03) der Erdbebenstation Bensberg der Universität zu Köln. Diese befindet sich an dem
südlichen Rand des Luchemberger Sees. Es wird ein Untersuchungsradius von 2,0 km festgelegt. Innerhalb
dieses Radius befindet sich ausschließlich die Potentialfläche A. Vor diesem Hintergrund hat eine Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Erdbebenmessstation Bensberg der Universität zu Köln
stattgefunden. Dieser hat mit Schreiben vom 19.05.2016 mitgeteilt, dass es sich bei der Station BA03 um eine
sogenannte „strong-motion Station“ handelt. Unter Berücksichtigung der verwendeten Messtechnik und der
bereits bestehenden Vorbelastung sei eine Beeinträchtigung der Station, durch die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Potentialfläche A, nicht zu erwarten.
Aufgrund der o.g. Gründe ist davon auszugehen, dass eine Empfindlichkeit der betroffenen Erdbebenmessstationen, in Bezug auf die Errichtung von Windenergieanlagen in einer der ermittelten Potentialflächen, nicht
gegeben ist. Aus diesem Grund werden die Belange der Erdbebenmessung, innerhalb der Abwägung der
Flächen untereinander, nicht weiter berücksichtigt.
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37
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vorabwägung
6.2
6.2.1
Fläche A
Abbildung 7: Fläche A
Eckdaten
Die Fläche A ist mit ca. 31,08 ha die größte Fläche in Langerwehe und fällt leicht nach Norden ab. Es können
etwa drei Windenergieanlagen auf der Fläche errichtet werden.
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-7,00 m/s.
Die Fläche ist durch verschiedene Feldwege erschlossen und durch den benachbarten Windpark in Düren
sind Einspeisungsmöglichkeiten gegeben.
Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche.
Regionalplanung
Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen und
Windenergieanlagen bereits vorbelastet.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich.
Der Südwesten der Fläche liegt in der Kulturlandschaft Jülicher Börde –Selfkant im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist:
-
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
-
vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
römische Siedlungsplätze
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STAND: JANUAR 2017
38
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
mittelalterliche Burganlagen
-
mittelalterliche Stadt Stolberg
-
neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Bezogen auf den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich liegt die Fläche in einer Randlage. Es liegen derzeit
keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich über 1000 m entfernt. Gem. Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2015 sind bei Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen nur geringe Beeinträchtigungen von Baudenkmälern zu erwarten.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Sichtbarkeit im Bereich der offenen Bördelandschaft ist gegeben. Gleichzeitig stellt die Fläche die westliche Erweiterung eines bestehenden Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben den Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4 (BAB 4) und die geplante L12n
vorbelastet.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an Autobahn und zukünftiger L12n eher ein geringer
Erholungswert beizumessen.
Artenschutz
Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Einzige „windenergiesensible Art“, die festgestellt wurde,
ist die Zwergfledermaus. Dies steht Eignung der Fläche allerdings nicht entgegen, da die Fläche als Funktionsraum für Fledermäuse über eine nur geringe Bedeutung verfügt.
Netzinfrastruktur
Nördlich der Fläche verläuft eine 110 kV-Hochspannungsfreileitung.
Empfehlung
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter bei Bebauung der
Fläche A mit Windenergieanlagen befürchten lassen. Aus diesem Grund sowie aufgrund der hohen Vorbelastung durch wesentliche Infrastrukturtrassen wird die Fläche A zur Ausweisung als Konzentrationszone für die
Windkraft empfohlen.
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39
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2.2
Fläche B
Abbildung 8: Fläche B
Eckdaten
Im Westen des Gemeindegebietes liegt die mit ca. 6,66 ha drittgrößte Potentialfläche, die Fläche B. In Bezug
auf die Flächengröße von 6,66 ha könnten bis zu zwei WEA realisiert werden. Mit Betrachtung des Schutzabstandes der querenden Produktfernleitung würde bei der Verwendung einer mit einer Gesamthöhe von 150 m
zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m, reduziert sich die Größe der Fläche B auf ca. 1,15 ha. Die auf 1,15 ha
reduzierte Fläche würde somit lediglich für eine WEA Raum bieten.
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,25-6,75 m/s.
Die Fläche ist über zwei Feldwege erschlossen und aufgrund der Nähe zur bestehenden Konzentrationszone
(Fläche D) kann von guten Einspeisevoraussetzungen ausgegangen werden.
Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche.
Die Fläche B wird durch eine Produktenfernleitung durchquert. Seitens des Bundes wird ein Mindestabstand
zwischen der Produktenfernleitung und der WEA ein Schutzstreifen gefordert, der sich aus der Nabenhöhe
der WEA zuzüglich des halben Rotordurchmessers zuzüglich eines Schutzstreifens von 5 m berechnet. Bei
Unterschreitung kann eine Beeinträchtigung der Fernleitung nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die
Referenzanlage E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m, reduziert sich
die Größe der Fläche B auf ca. 1,15 ha. Die Fläche bietet somit maximal Platz für eine WEA. In Bezug auf
eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m reduziert sich
die Flächengröße der Fläche B sogar auf ca. 0,49 ha. Somit wäre nicht einmal für eine WEA Raum gegeben.
Regionalplanung
Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt.
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STAND: JANUAR 2017
40
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Bewertung des Landschaftsbilds
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich.
Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist:
-
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
-
vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
römische Siedlungsplätze
-
mittelalterliche Burganlagen
-
mittelalterliche Stadt Stolberg
-
neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich etwa 1000 m entfernt. Die Belange des Denkmalschutzes wären in dem
Fall einer Empfehlung für die Ausweisung zur Konzentrationszone gesondert zu untersuchen.
Visuelle Verletzlichkeit
Die nach Norden ganz leicht abfallende Fläche ist wenig reliefiert. Die Fläche ist durch ihre Lage vergleichsweise gut einsehbar. Es besteht durch die Nähe zu der bestehenden Konzentrationszone auf Eschweiler und
Langerweher Gemeindegebiet eine gewisse Vorbelastung der Landschaft durch Windenergieanlagen im Umfeld der Fläche.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Kreisstraße kein hoher Erholungswert beizumessen.
Artenschutz
Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung
in Falle einer Ausweisung als Konzentrationszone durchzuführen.
Empfehlung
Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Aufgrund der querenden NATOProduktfernleitung sowie der ohnehin geringen Flächengröße ist sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet.
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STAND: JANUAR 2017
41
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2.3
Fläche C
Abbildung 9: Fläche C
Eckdaten
Die kleinste der Potentialflächen ist mit ca. 2,8 ha die Fläche C. Bereits aufgrund der Größe und des Zuschnitts ist von einer Ungeeignetheit auszugehen.
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-6,75 m/s.
Es befindet sich eine Wasserschutzzone 3 ganz im Südwesten der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche.
Regionalplanung
Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt. Ganz im Westen sind Flächen für Gewässerund Grundwasserschutz festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete, Kulturlandschaft, Bau- und Bodendenkmale,
Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich.
Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist:
-
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
-
vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
römische Siedlungsplätze
-
mittelalterliche Burganlagen
-
mittelalterliche Stadt Stolberg
-
neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Gem. Stellungnahme des
LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2015 sind bei Bebauung der Fläche C mit Windenergieanlagen Beeinträchtigungen von Baudenkmälern zu erwarten.
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STAND: JANUAR 2017
42
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Visuelle Verletzlichkeit:
Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere aus Richtung Osten (Burg Holzheim) gut einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist aufgrund der Sichtbeziehung nicht auszuschließen.
Ästhetischer Eigenwert:
Die Lage zwischen Burganlage (Burg Holzheim) und Bovenberger Wald ist der Fläche ein hoher Wert für die
Erholung in der Landschaft zuzusprechen.
Artenschutz
Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung
in Falle einer Ausweisung als Konzentrationszone durchzuführen.
Empfehlung
Aufgrund der Größe, der geringen Vorbelastung des Landschaftsbilds und der Lage des Baudenkmals in der
näheren Umgebung wird die Fläche nicht zur Ausweisung empfohlen.
6.2.4
Fläche D
Abbildung 10: Fläche D
Eckdaten
Im Westen des Stadtgebiets Gemeindegebietes liegt die mit ca. 10,38 ha zweitgrößte Potentialfläche, die
Fläche D. Diese Fläche ist ein Teilbereich des derzeit bestehenden Sondergebiets SO-Windpark „Halde Nierchen“. Das bestehende Sondergebiet – Windpark „Halde Nierchen“ umfasst derzeit eine Flächengröße von
21,48 ha, auf der 4 Windenergieanlagen in Betrieb sind. Das Sondergebiet, in der Form wie sie derzeit besteht, konnte im Rahmen der Standortuntersuchung nur im südlichen Teilbereich mit einer Flächengröße von
ca. 10,38 ha Bestätigung erfolgen. Auf diesem ca. 10,38 ha großen Teilbereich können ein bis zwei Windenergieanlagen errichtet werden.
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STAND: JANUAR 2017
43
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-7,00 m/s.
Die Fläche ist über einen befestigten Weg erschlossen und aufgrund der in Betrieb stehenden Windenergieanlagen sind die Einspeisevoraussetzungen gegeben.
Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche.
Regionalplanung
Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich.
Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal / Langerwehe (KLB 27.03), der folgende Charakteristika aufweist:
-
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
-
vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
römische Siedlungsplätze
-
mittelalterliche Burganlagen
-
mittelalterliche Stadt Stolberg
-
neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich etwa 1000 m entfernt. Bei Bestätigung der bestehenden Fläche D würde
ein Repowering ermöglicht, wodurch die Zahl der bestehenden Anlagen reduziert würde. Hierdurch könnten
bestehende Vorbelastungen auf Denkmäler voraussichtlich reduziert werden.
Visuelle Verletzlichkeit
Die aufgeschüttete Fläche ist eine ebene ca. 70 m hohe Halde. Die Böschung der Halde ist zwar teilweise mit
Baumbeständen bewachsen jedoch aufgrund ihrer exponierten Lage gut einzusehen. Bei dieser Fläche handelt es sich um eine Teilfläche der bestehenden Konzentrationszone auf Eschweiler und Langerweher Stadtgebiet bzw. Gemeindegebiet, die eine gewisse Vorbelastung der Landschaft durch die schon bestehenden
Windenergieanlagen mit sich bringt. Eine zusätzliche visuelle Verletzlichkeit im Rahmen der Bestätigung wird
nicht angenommen.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut, der Lage an der Schnellfahrstrecke Köln-Aachen und exponierten
Lage kein hoher Erholungswert beizumessen. Gegebenenfalls ist ihr ein gewisser touristischer Wert als Aussichtpunkt zuzusprechen.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Artenschutz
Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Da die Fläche bereits mit Windenergieanlagen bebaut ist, werden bei Bestätigung der Fläche voraussichtlich keine Konflikte mit dem Artenschutz ausgelöst.
Empfehlung
Die Fläche D wird aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Anlagen zur Ausweisung und Bestätigung als
Konzentrationszone empfohlen.
Fläche A
Fläche B
Fläche C
31, 08 ha
6,66 ha
2,80 ha
10,38 ha
Windhöffigkeit in 135 m 6,50-7,00 m/s
Höhe
6,25-6,75 m/s
6,50-6,75 m/s
6,50-7,00 m/s
Erschließung
+
Einspeisung
+
Darstellung im Regio- AFAB
nalplan
+
o
AFAB und BSLE AFAB, BSLE, Flächen für Gewässer- und Grundwasserschutz
mittel
hoch
Größe
Landschaftsbild
gering
Vorbelastung
Denkmalschutz
Ja
Ja
Nein
Keine Bedenken Keine Bedenken Bedenken (Burg
Holzheim)
Fläche D
+
+
AFAB
gering
Ja
Keine Bedenken
(Schutzgebiete / Kultur- z.T. Bedeutsame Bedeutsame
Bedeutsame Kul- Bedeutsame
landschaftsschutz
Kulturlandschaft Kulturlandschaft turlandschaft
turlandschaft
Wasser
-
Artenschutz
ASP II - Geringe Keine ASP II –
Bedenken
Keine Anhaltspunkte
Zur Auswei- nicht zur
sung empfohlen Ausweisung
empfohlen
Fazit
-
Kul-
WSZ 3
-
Keine ASP II –
Keine
Anhaltspunkte
nicht zur Ausweisung empfohlen
Keine ASP II – Keine
Anhaltspunkte
Zur Ausweisung
empfohlen
Tabelle 9: Vorabwägung
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2.5
Bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen
Südwestlich der Ortslage Langerwehe ist bereits ein Sondergebiet im Flächennutzungsplan der Gemeinde
Langerwehe dargestellt. Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Landwirtschaft und Anlagen für die
Nutzung der Windenergie, wurde als Konzentrationszone mit entsprechender Konzentrationswirkung ausgewiesen und entfaltet diese bereits. Die ca. 20,45 ha große Sondergebietsfläche bzw. Konzentrationszone ist
nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar, sodass im südlichen Bereich eine Teilfläche von ca. 10,38 ha als Konzentrationszone bestätigt werden konnte. Der nördliche Teilbereich wurde gemäß der vorliegenden Standortuntersuchung keine grundsätzliche Eignung für die Nutzung der Windkraft
zugesprochen. In Reaktion auf die neuen Gegebenheiten wird derzeit eine Änderung des dort vorliegenden
Bebauungsplanes durchgeführt. Bezüglich der Teilbestätigung der bestehenden Konzentrationszone wurde
die 33. Flächennutzungsplanänderung in Planung gegeben. Die Änderung des Bebauungsplanes begrenzt die
Möglichkeit des Repowerings auf die von der Standortuntersuchung bestätigte Teilfläche. Die derzeit betriebenen WEA auf der nicht bestätigten Teilfläche erhalten Bestandsschutz. Die Möglichkeit zu Repowern
kommt diesen nicht zu.
Der südliche Teilbereich, Fläche D, Bestandsfläche wird nicht bestätigt und erhält somit Bestandsschutz.
6.3
Reduzierung der Abstände zu Siedlungen und Einzelhöfen
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu
nutzen, wird mit etwa 1,2 % nicht vollständig erfüllt.
Falls die Gemeinde Gefahr läuft, aufgrund weicher Kriterien nicht substantiell Raum zu schaffen, ist sie gehalten, ihre Kriterien nochmals zu überprüfen. In einem Zwischenschritt werden nun die Abstände reduziert um
zu sehen, wie sich diese Reduzierung auf Potentialflächen auswirkt und ob hierdurch der Windenergie mehr
Raum geschaffen werden kann. Der Windenergieatlas NRW geht von geringeren Mindestabständen aus:
600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen. Diese werden hier, bezogen auf Flächennutzungsplandarstellungen, herangezogen.
Bei einer Reduzierung der o.g. Abstände ergeben sich folgende Flächen:
A: ca. 60,68 ha (zu derzeit ca. 31,08 ha)
B: ca. 10,83 ha (zu derzeit ca. 6,66 ha)
C: ca. 4,84 ha (zu derzeit ca. 2,80 ha)
D / bestehende Konzentrationszone: ca. 15,37 ha (zu derzeit ca. 10,38 ha)
E: ca. 2,25 ha (neu)
F: ca. 2,12 ha (neu)
G: ca. 2,51 ha (neu)
Die neu entstehenden Flächen E, F und G sind zu klein um Platz für mehr als eine Anlage zu bieten. Dies
würde dem Ziel der Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft nicht entgegenlaufen.
Fläche A, nahe der Autobahn A 4 bei Düren Echtz, würde sich nahezu verdoppeln. Dies würde zwar zu einer
Ausweitung der Potentialflächen führen, jedoch besteht eine immissionsrelevante Vorbelastung durch die
bestehende Konzentrationszone Düren mit sechs Anlagen. Es ist bereits mit Abständen von 800 m nur eine
teilweise Ausnutzung der Zone zu erwarten. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die Windenergienutzung
bei einem Heranrücken an die Siedlungen auf der Ebene der BImsch-Genehmigung durchsetzen kann, da die
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur sehr eingeschränkt gegeben wäre. Die Planung wäre
somit nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich und letztlich in diesem Bereich nichtig.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Fläche B würde von 6,66 ha auf 10,83 ha wachsen. Rechnerisch kämen 4,17 ha geeignete Flächen hinzu.
Diese eignet sich aber aufgrund ihres Zuschnitts nicht für die Errichtung von WEA. Da WEA mit dem
gesamten Rotor innerhalb der Potentialfläche liegen müssen, können im östlichen Bereich keine zusätzlichen
WEA errichtet werden.
Die Fläche C würde von 2,80 ha auf 4,84 ha wachsen. Hinsichtlich ihrer weiterhin geringen Größe, als auch
aus Gründen des Denkmalschutzes und des Landschaftsbilds sollte diese Fläche nicht weiter verfolgt werden.
Aufgrund dessen würde hier ebenfalls kein neues Potential entstehen.
Der Rest der bestehenden Konzentrationszone Fläche D würde sich von ca. 10,38 ha auf ca. 15,10 ha
erweitern. Dies würde die bestehende Zone auch nur in Teilen bestätigen. Aufgrund der exponierten Lage, auf
einem ca. 50-70m aus der umgebenden Landschaft emporragenden Plateau und der heute üblichen
Anlagenhöhen von 180 – 200 m, wären Anlagen mit einer Höhe von bis zu 270 m über der Umgebung
möglich. Hier wäre bei reduzierten Abständen eine erdrückende Wirkung möglich.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wurde bereits ermittelt, dass selbst unter Beibehaltung der
ehemaligen Abgrenzung der bestehenden Konzentrationszone eine optimale Ausnutzung der Fläche durch
Errichtung einer einzelnen Anlage erzielt würde. Dies ist insbesondere auf die Vorbelastung durch die
bestehenden Anlagen innerhalb des Stadtgebietes von Düren zurückzuführen. Demnach würde der Windkraft
auch bei Bestätigung einer größeren Fläche tatsächlich nicht mehr Raum zur Verfügung gestellt.
Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine weitere Reduzierung der Schutzabstände keinen weiteren
tatsächlich nutzbaren Raum schaffen. Daher wird eine Reduzierung der Schutzabstände nicht empfohlen.
Hier sollte die Gemeinde dem Vorsorgegedanken folgen und Abstände von 500 m zu Einzelhöfen und 800 m
zu Siedlungsbereichen beibehalten.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 11: Analyseplan, Karte 2.1 –weiche Untersuchungskriterien- (Abstände zu Einzelhöfen 450 m und zu Siedlungsbereichen 600m)
7
BESTANDSZONEN – PLANERISCHER UMGANG MIT BESTEHENDEN KONZENTRATIONSZONEN
Im weiteren Verfahren ist der Umgang mit den bestehenden Konzentrationszonen zu klären. Bestehende und
genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden. Widersprechen diese Anlagen dem
neu gefassten Konzept, etwa weil sie innerhalb eines Schutzabstandes liegen, ist im Planungskonzept eine
Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so
ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind.
In Langerwehe ist im Flächennutzungsplan bereits eine Konzentrationszone ausgewiesen, über die bereits die
Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erwirkt wird. Die 16. Änderung des Flächennutzungsplans
beinhaltet u.a. für das Plateau der Halde Nierchen eine Darstellung als Sonderbaufläche. Parallel wurde ein
Bebauungsplanverfahren durchgeführt, Langerwehe F-18 Windpark Halde Nierchen, als Sondergebiet (SO)
gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der besonderen Zweckbestimmung „Landwirtschaft und für Anlagen die der
Nutzung der Windenergie dienen“, festgesetzt wurde.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die bestehende Konzentrationszone südwestlich von Langerwehe soll im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ in Teilen zurück genommen werden, da sich ein Teil der bestehenden Konzentrationszone im Schutzabstand zu Siedlungsflächen (800 m) befindet.
Der Bereich, der nach Ausschluss von harten und weichen Kriterien ermittelt wurde, wird in der Standortanalyse als Fläche D geführt. Diese soll im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplans bestätigt und
erneut als Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Die für die Ermittlung der Potentialflächen, als auch für die Abwägung der Potentialflächen untereinander dargelegten Kriterien (siehe Kapitel 6.2.1) erfolgten auf Basis der aktuellen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom
13.12.2012 – 4 CN 1.11, 2.11 – DVBl 2013, 507; OVG Münster, Urteil vom 1.7.2013 – 2 D 46/12.NE DVBl
2013, 1129). Die bestätigende Ausweisung der Fläche D ist erforderlich, um im Rahmen der 33. FNPÄnderung für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S.
3 BauGB zu erzielen.
Für den Teil der Bestandszone, welcher nicht im Rahmen dieser Standortuntersuchung bestätigt werden
konnte, wird in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung Sondergebiet für die Windkraft
(SO -Windkraft-) um den Teil zurückgenommen, der von den gewählten weichen Tabukriterien überlagert
wird. Die auf dieser Fläche betriebenen Windenergieanlagen erhalten Bestandschutz. Sie dürfen weiterhin
betrieben jedoch nicht repowert werden. Mit Ablauf der bestehenden Genehmigung sind diese Anlagen zurückzubauen.
8
FAZIT
Insgesamt werden zwei Flächen, die Potentialfläche A mit ca. 31,08 ha und die Fläche D mit ca. 10,38 ha, mit
einer Gesamtgröße von ca. 41,46 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 1 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 81,4 % der Potentialflächen (ca. 50,92 ha).
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung
möglich.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu
nutzen, wird mit etwa 1% nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher Waldanteil, disperse Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substantiell Raum eingeräumt werden. Eine
Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu
Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen
angesehen werden. Zudem werden die ermittelten Potentialflächen zu etwa 81,4 % und damit in sehr hohem
Maße bestätigt.
9
9.1
VERFAHREN UND MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN
Standortuntersuchung
Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von
§ 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen, so dass idealerweise eine Abstimmung der Windkraftplanungen aufeinander möglich ist. Es wird
empfohlen, kommunal übergreifende Parks zu errichten und somit eine weitere Bündelung der Anlagen zu
erzielen.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Nur auf diesem Wege können
Informationen zur Möglichkeit der Beplanung von Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und zu dem Artenschutz erlangt werden. Auch die Wehrbereichsverwaltung sollte frühzeitig beteiligt werden.
Eine frühe Einbindung oder Information der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte
Verfahren.
Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der FNP-Änderung angepasst
wird. Ergebnis der Standortuntersuchung ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens (§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher
erforderlich, die in den Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese
also fortzuschreiben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung und erfolgt mit Feststellungsbeschluss.
Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist möglich.
9.2
Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
Es sollte die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfolgen.
Die Konzentrationszonen können im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der
Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung, z.B. als „Fläche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen. Für die Teilbestätigung der bestehenden Konzentrationszone, hier die Potentialfläche D, wird im Flächennutzungsplan weiterhin als Sondergebiet – Windkraft – weitergeführt.
Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die
Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Dies sollte aber aus Gründen
eines möglichen späteren Repowerings nur erfolgen, wenn zwingende Gründe hierzu vorliegen.
Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszonen findet im Rahmen des Flächennutzungsplans
statt. Hier können weitere Aspekte, als die unter Punkt 6.3 dieser Untersuchung aufgeführten, rein städtebaulichen Belange hinzutreten, wie zum Beispiel eine mangelnde Flächenverfügbarkeit.
9.3
Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich der
Kreise im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
Für die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines Bebauungsplanes zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schall- und Schattengutachten beizubringen.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich
darüber hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die auf andere Weise nicht zu sichern sind.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit sicherzustellen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch erfüllen können.
Auf der Grundlage der überarbeiteten Standortuntersuchung wird empfohlen das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplanverfahren und Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren) für die Fläche A und D fortzuführen. Für die bestehende Konzentrationszone wird eine Bebauungsplanänderung zur Steuerung des
Repowerings empfohlen.
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Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen
GESETZE
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geänd. durch Art. 2
G zur Förd. des Klimaschutzes bei der Entwickl. in den Städten und Gemeinden vom 22. 7. 2011
(BGBl. I S. 1509)
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 96 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496),
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung
vom 01.03.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294).
Landeswassergesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S.
926, zuletzt geändert am 5. März 2013, GV. NRW. S. 133
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
1995 (GV. NW. 1995 S.532).
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen in der Fassung der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: November 2014)
ERLASSE UND RICHTLINIEN
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung
und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015 – Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum
Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016
Leitfaden – „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“
– Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein Westfalen 2012.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Leitfaden – „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
LITERATUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn –
Bad Godesberg 2005.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzu
ng_12_03_29.pdf
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