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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,4 MB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06

Inhalt der Datei

GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – BEGRÜNDUNG ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – GEMEINDE LANGERWEHE GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Inhalt 1 2 3 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................1 1.1 Anlass der Planung .......................................................................................................................................1 1.2 Ziel und Zweck der Planung ..........................................................................................................................2 Standortuntersuchung ...........................................................................................................................................3 2.1 Methodik........................................................................................................................................................3 2.2 Inhalt ...........................................................................................................................................................6 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation.............................................................................7 3.1 4 5 6 Beschreibung des Plangebietes ....................................................................................................................7 Übergeordnete Planungen.....................................................................................................................................8 4.1 Landesplanung ..............................................................................................................................................8 4.2 Regionalplan .................................................................................................................................................8 4.3 Flächennutzungsplan ..................................................................................................................................11 4.4 Landschaftsplan ..........................................................................................................................................12 4.5 Weitere Regelungen....................................................................................................................................13 Beschreibung der Planung ..................................................................................................................................13 5.1 Beschreibung des Vorhabens .....................................................................................................................14 5.2 Erschließung ...............................................................................................................................................15 Inhalt des Flächennutzungsplans .......................................................................................................................15 6.1 Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 5 Abs. 1 BauGB) ..................................................................15 7 Auswirkungen der Planung – Umweltbelange ...................................................................................................15 8 Planverfahren / verfahrenesstand .......................................................................................................................15 8.1 Planverfahren ..............................................................................................................................................15 8.2 Verfahrensstand ..........................................................................................................................................16 9 Kosten .........................................................................................................................................................16 10 Plandaten .........................................................................................................................................................17 11 Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen ........................................................................................................18 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ I /I GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG 1.1 Anlass der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von derzeit 4 % auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen.1 Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden. Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70 % des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30 % verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom 22.07.2011 wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen. Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB würden erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Windenergieerlasses, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschlussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden. Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, ist mit dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Kon1 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 1.1 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 1 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – zentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden. An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der Windenergienutzung muss in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung2 durchzuführen. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Zulässigkeit kann jedoch über die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend gesteuert werden, dass über die Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die Konzentrationszonen) öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit Windenergieanlagen nur noch in den Konzentrationszonen zulässig sind. Die Gemeinde Langerwehe hat bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen, weshalb die Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht wird. Weitere Windenergieanlagen wären demnach unzulässig. Die Gemeinde möchte allerdings weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zulassen und hat daher eine Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet durchführen lassen. In dieser Standortuntersuchung wurde die hier zur Ausweisung vorgesehene Potenzialfläche als die am besten geeignete ermittelt (vgl. Kapitel 2). Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat beschlossen, basierend auf dieser Standortuntersuchung das Verfahren zur Ausweisung dieser Konzentrationszone zur Aufstellung zu bringen. 1.2 Ziel und Zweck der Planung Die Gemeinde Langerwehe verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auszuweisen, um die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert zu ermöglichen. Die 16. Änderung des Flächennutzungsplans wies bereits eine ca. 20,45 ha große Vorrangzone für die Windenergie aus (Sondergebiet – Windkraft). Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat die Gemeinde Langerwehe eine Standortuntersuchung erstellen lassen, die nach Abschichtung der „harten“ für eine Windenergienutzung nicht geeigneten Flächen, und der „weichen“ auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung, vier Potenzialflächen ermittelt hat. Von diesen Flächen werden die Potenzialfläche A, die Potenzialfläche B, die Potenzialfläche C und die Potenzialfläche D als grundsätzlich geeignete Vorrangstandorte angesehen. Aus diesen Potenzialflächen wurde die Fläche A und die Fläche D zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Auswahl der Standorte erfolgte auf Basis der aktuellen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11, 2.11 – DVBl 2013, 507; OVG Münster, Urteil vom 1.7.2013 – 2 D46/12.NE DVBl 2013, 1129). 2 Vgl. Kapitel 3.6 dieser Begründung VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 2 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Die bestehende Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“, „südwestlich von Langerwehe“ soll in den Teilen zurückgenommen werden, welche sich außerhalb der Potenzialfläche D befinden. Der übrige Teil geht in der neu auszuweisenden Konzentrationszone D „südwestlich von Langerwehe“ auf. Da sich innerhalb der bestehenden Konzentrationszone Windenergieanlagen befinden, hat die Teilrücknahme der Konzentrationszone rechtliche Auswirkungen auf die Bestandsfläche. Diese werden im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde Nierchen“ betrachtet. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde Nierchen“ soll die Zulässigkeit der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung eines Rückbaus der Altanlagen ermöglicht werden. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung neuer Windenergieanalagen erst dann zulässig, wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt wurden. Die in der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde Nierchen“ für das Repowering definierte Baugrenze wird entsprechend der Standortuntersuchung auf den zu bestätigenden Bereich, der Potenzialfläche D, begrenzt und festgesetzt. Außerhalb der definierten Baugrenze ist die Errichtung von Windenergieanlagen künftig nicht mehr möglich. Somit wird gewährleistet, dass für die nicht bestätigten Flächen der Bestandszone die Windenergienutzung auch auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zurückgenommen wird. Durch die Standortuntersuchung der Gemeinde Langerwehe (2015) wird mit der Ausweisung der Potenzialfläche D „südwestlich von Langerwehe“ die bestehende Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“ demnach nur in Teilen bestätigt. Auf die Möglichkeit des § 249 BauGB wird verwiesen (BVerwGE 85, 289). Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans weist neben der Potenzialfläche D „südwestlich von Langerwehe“ die Potenzialfläche A „östlich von Luchem“ als Konzentrationszone aus. Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans dient somit der Erweiterung der bestehenden Konzentrationszone (§ 249 Abs. 1 BauGB). 2 STANDORTUNTERSUCHUNG 2.1 Methodik Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden. Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.3 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potenzialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.4 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potenzialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: 3 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 4 Windenergieerlass NRW 2015, S. 19, Nr. 4.3.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 3 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potenzialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.5 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen6 und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise abschließend als zwingend erachtet.7 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substanzieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung – wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert – vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potenzialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potenzialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotenzials, die sogenannte Vorabwägung statt. Aus dieser geht als Ergebnis eine Empfehlung hervor, die am besten geeigneten Potenzialflächen als Konzentrationszonen für die Windkraft auszuweisen. Grobuntersuchung: schematisches Raster für das gesamte Gemeindegebiet Detailanalyse der Potenzialflächen für Teile des Gemeindegebietes Überprüfung der Ergebnisse Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen8 Weiche Tabukriterien: Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Detailuntersuchung bzw. Überprüfung der Potenzialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Vorabwägung Potenzialflächen Ergebnis: Potenzialflächen der Abstrakt definierter Vorgang Einheitliche Betrachtung Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. Ergebnis: Empfehlung, eine/mehrere Potenzialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen Abbildung 1: Untersuchungsraster Die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob diese eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen aufweisen, die nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrig bleiben. Einen definierten Pro- 5 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. 6 7 BVerwG Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 8 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 4 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – zentsatz hierfür gibt es nicht. Obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde9, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum.10 Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potenzialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“11. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen.12 In den Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten Konzeptes angenommen werden. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone aufzuheben. Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet13), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen, stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes14, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig. So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen entsprechen dürfte. 9 10 BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 11 12 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 13 Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG). 14 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 5 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt.15 In der Standortuntersuchung wird die Referenzanlage herangezogen, um die grundsätzliche Eignung der Flächen nachzuweisen. Eine solche Eignung wäre bereits bei einer Bebauung mit dem kleinstmöglichen Anlagentyp gegeben. Durch Berücksichtigung größerer Anlagen würden von vorne herein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windkraftanlagen geeignet wären. Die E 82 entspricht dem kleinsten gängigen Bautyp, welcher in der untersuchten Region auch heute noch regelmäßig zur Genehmigung gelangt und stellt somit eine geeignete Referenzanlage dar. Diese wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie den Abständen zu Hochspannungsleitungen sowie den Abständen zu Siedlungsbereichen benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt und die speziellen erforderlichen Abstände werden daraufhin anlagenspezifisch ermittelt. Gegebenenfalls werden dann auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen. Zwar ist es demnach möglich kleine Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. 2.2 Inhalt Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potenzialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potenzialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht. Die für die Untersuchung der Gemeinde Langerwehe angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden: Kategorie Windhöffigkeit Ziele der Landesund Regionalplanung Siedlungsflächen Abstände zu Siedlungsflächen Abstände zu Einzelhöfen Schutzabstände zu Technischer Infrastruktur Gewässerschutz Schutzgebiete 15 Harte Tabuzonen Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB); Flugplatzbereiche; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken; Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen; Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) Wohnbauflächen; Gemischte Bauflächen; Im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen 40m zu Bundesautobahnen 20 m zu Bundesfernstraßen; Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen Wasserschutzzone I; Standgewässer ab 5 ha, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Fließgewässer 1. und 2. Ordnung 50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung und Standgewässern ab 5 ha Naturschutzgebiete; Nationalparke; Nationale Naturmonumente; Weiche Tabuzonen Abstand zu Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB): 600 m Flächen für gewerbliche Nutzung 800 m (Vorsorgeabstand) 500 m (Vorsorgeabstand) - - Vgl. Energieatlas 2012: 106 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 6 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Abstände zu Schutzgebieten Gesetzlich geschützte Biotope - Sonstiges militärische Nutzungen; Ggf. Schutzabstände zu Flughäfen und Militärischen Gebieten Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe 300 m zu NSG und besonders geschützen Biotopen und zu geschützten Landschaftsbestandteilen, falls Anhaltspunkte für „windenergiesensible“ Arten bekannt sind Waldflächen, Abgrabungsflächen für Rohstoffabbau; Abfalldeponien Nach dieser Grobuntersuchung (Abzug der harten und weichen Tabuzonen) verbleiben der Gemeinde Langerwehe vier Flächen: - Potenzialfläche A (westlich von Luchem) - Potenzialfläche B (nordwestlich von Heistern) - Potenzialfläche C (westlich von Heistern) - Potenzialfläche D (südwestlich von Langerwehe) Die vier Potenzialflächen summieren sich zu einer Gesamtgröße von ca. 50,92 ha, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von ca. 1,2 %. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und Erschließbarkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und ggf. weitere Belange. Insgesamt werden zwei Flächen, die Potenzialfläche A mit ca. 31,08 ha und die Fläche D mit ca. 10,38 ha, mit einer Gesamtgröße von ca. 41,46 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 1 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 81,4 % der Potenzialflächen (ca. 50,92 ha). Die Potenzialflächen B und C wurden ebenfalls als grundsätzlich geeignet bewertet, aber nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen, da diese mit einer Flächengröße von ca. 6,66 ha und der Zerschneidung durch eine Produktrohrfernleitung maximal für eine Windenergieanlage Raum zur Verfügung stellt. Dies entspricht nicht dem Ziel der Regionalplanung, Windenergieanlagen als Windfarm bzw. Windpark zu planen. Der damit einhergehenden Absicht eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, würde – im Falle einer Ausweisung – nicht nachgegangen. Gleiches gilt für die Potenzialfläche C, die ebenfalls keinen Raum für mindestens drei Windenergieanlagen zur Verfügung stellt und den Zielsetzungen der Regionalplanung Windenergieanlagen, als Windfarm bzw. Windpark zu planen, nicht gerecht wird. Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher Waldanteil, disperse Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substanziell Raum eingeräumt werden. Insbesondere da die Potenzialflächen zu 81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt werden. Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden. 3 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 3.1 Beschreibung des Plangebietes Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans – Windpark – betrachtet zwei Bereiche des Gemeindegebietes. Sie betrifft die Bereiche des Gemeindegebiets die über die Potenzialfläche A (Fläche A) und über die Potenzialfläche D (Fläche D) definiert werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 7 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Das Plangebiet bzw. der Geltungsbereich der Fläche A befindet sich am östlichen Rand des Gemeindegebietes der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren, südlich der A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft an. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 31,08 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord nach Süd und von etwa 730 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche D ist Teil der zwischen Eschweiler und Langerwehe liegenden Halde Nierchen. Die Halde Nierchen liegt ca. 220 m über NN und umfasst eine Fläche von etwa 140 ha. Die Halde wird in diesem Ausmaß von den Gemeinden Langerwehe und Eschweiler als Interkommunales Vorranggebiet genutzt. Auf Seiten der Gemeinde Eschweiler werden fünf Windenergieanlagen betrieben, auf Seiten der Gemeinde Langerwehe vier Windenergieanlagen. Der Geltungsbereich der Fläche D befindet sich somit am westlichen Rand des Gemeindegebietes Langerwehe. Der Geltungsbereich der Fläche D umfasst eine Größe von ca. 10,38 ha bei einer Ausdehnung von etwa 550 m von Nord nach Süd und von etwa 450 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit als Windpark mit vier Windrädern genutzt. Die nicht für die Windenergieanlagen genutzten Flächen werden landwirtschaftlich intensiv genutzt und bewirtschaftet. 4 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 4.1 Landesplanung Am 14.12.2016 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen seine Zustimmung zum aktuellen Entwurf für den neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) erteilt. Der LEP NRW wird Anfang Januar 2017 im Gesetz und Verordnungsblatt des Landes verkündet und tritt danach gem. §14 Abs.1 S.2 LPlG NRW in Kraft. Aufgrund der Aktualität dieser Entwicklung wird vorliegend – entgegen dem Stand zur erneuten Offenlage – bereits auf den aktuellen Entwurf des LEP NRW verwiesen. Für die Planung ergeben sich hierdurch keine maßgeblichen, inhaltlichen Änderungen. Vielmehr wird das Planungsziel, also die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft, unterstützt. Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel vorgesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.16 Im aktuellen Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15 % und bis 2025 30 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen, wie zuvor auch, die Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens zeichnerisch festlegen. Für das Planungsgebiet Köln, in dem die Gemeinde Langerwehe liegt, ist als Grundsatz zu berücksichtigen, dass insgesamt 14.500 ha ausgewiesen werden sollen. Nach dem Planungsraum Arnsberg bestehen in diesem Bereich somit die höchsten Kapazitäten. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungs- 16 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 8 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – träger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.17 4.2 Regionalplan Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen18, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind:  Bereiche zum Schutz der Natur  Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.  Flugplatzbereiche  Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken  Bereiche für Abfalldeponien  Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen  Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile) Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:  Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird  regionale Grünzüge  historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)  Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung  Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen  Deponien für Kraftwerksasche  Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung 17 Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013 18 Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 9 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.19 Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für die Plangebiete der Flächen A und D einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Diese sollen in erster Linie gemäß Regionalplan für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen bzgl. der Fläche A; Quelle Bezirksregierung Köln Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen bzgl. der Fläche D; Quelle Bezirksregierung Köln 19 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 10 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – 4.3 Flächennutzungsplan Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe bzgl. der Fläche A Die Anpassung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe an die Ziele der Raumordnung wurde von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 03. Mai 2016 bestätigt. Fläche A Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich der Fläche A „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Die im Flächennutzungsplan dargestellte L 12n als auch die BAB 4 werden durch die Planung nicht berührt. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 11 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe bzgl. der Fläche D Fläche D Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich des Plangebietes eine Sonderbaufläche „Sondergebiet-Windpark“ dar. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Böschungsbereiche der Halde und die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden durch die Planung nicht berührt. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung nicht entgegen, da diese bisher für die gesamte Halde die Nutzung der Windkraft darstellt und im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplans für die Planung auf das erforderliche Maß zurückgenommen wird. Für die Flächen, die gemäß der Standortuntersuchung in Zukunft nicht mehr für die Windkraft genutzt werden sollen, werden als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. 4.4 Landschaftsplan Für die Plangebiete der Flächen A und D existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Langerwehe (LP 8) des Kreises Düren. Für beide Flächen gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gegliederten und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“. Entwicklungsziele sind im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen. Die Planung der Windenergie steht den Zielen nicht entgegen. Innerhalb des Plangebietes der Fläche A sind keine geschützten Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete vorhanden. Außerhalb des Plangebiets der Fläche A befinden sich südwestlich gelegen zwei Landschaftsschutzgebiete (Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes, Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 12 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Das Plangebiet der Fläche D befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-2. Weitere geschützte Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete sind in der Fläche D nicht vorhanden. Außerhalb des Plangebiets der Fläche D befindet sich südwestlich gelegen das Landschaftsschutzgebiet Nr.2.2-3. Des Weiteren befinden sich zwei geschützte Landschaftsbestandteile in der näheren Umgebung des Plangebietes. Nordöstlich befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil Nr.2.4.14. Und südöstlich gelegen der geschützte Landschaftsbestandteil Nr.2.4.4-1. Da innerhalb der Fläche D bereits Windenergieanlagen vorhanden sind, welche im Rahmen der Planung zu großen Teilen zurückgebaut werden sollen, ist diesbezüglich von keinen Konflikten mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes auszugehen. Abbildung 6: Auszug aus dem Landschaftsplan (LP 8); Quelle: Kreis Düren 4.5 Weitere Regelungen Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen. Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für WirtVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 13 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – schaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der am 04.11.2015 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Gegenüber dem bisher gültigen Windenergieerlass von 2011 konkretisiert er u.a. den Umgang mit dem Wald sowie den Erdbebenmessstationen des geologischen Dienstes. Am 17.03.2016 wurde der gemeinsame Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen veröffentlicht, der den Umgang mit Erdbebenmessstationen weiter konkretisiert und die Berücksichtigung der Stationen der Universitäten einführt. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 5 BESCHREIBUNG DER PLANUNG 5.1 Beschreibung des Vorhabens Im Fall der Fläche A wird eine Konzentrationszone als „Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und „hier: Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ als Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Hierdurch werden die bestehenden und geplanten Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Konflikte zwischen den Nutzungen sind nicht zu erwarten, da die bisherige landwirtschaftliche Nutzung unterhalb der geplanten Windenergieanlagen weiterhin betrieben werden kann. In dem Fall der bestehenden Konzentrationszone / Fläche D liegen besondere Gründe vor, die eine Darstellung als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ erfordern. Durch eine gleichzeitige Überlagerung von den Nutzungen „Windenergie“, „Halde“ und „Landwirtschaft“ wäre zu befürchten, dass die mit der Halde verbundenen Schutzerfordernisse nicht erfüllt werden können und erhebliche Umweltauswirkungen ausgelöst werden. Insbesondere durch Schäden am Deponiekörper. Dieser Zusammenhang wurde in dem Rahmen der Offenlage durch die RWE Power AG bestätigt. Gemäß deren Stellungnahme werden die nachfolgenden Hinweise in den Flächennutzungsplan aufgenommen: „Die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ befindet sich über einem Deponiekörper. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.“ VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 14 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – Um negative Umweltauswirkungen aufgrund konkurrierender Nutzungen zu vermeiden, sollen ferner die Nutzungsdichte durch Ausweisung einer „Sonderbaufläche“ heruntergeregelt und eine Hierarchie der vorhandenen Nutzungen hergestellt werden. Die Nutzungen als Halde sowie die Windenergienutzung sollen hier also gegenüber der Landwirtschaft begünstigt werden. Da es sich durch die Hänge der Halde um einen von der Feldflur abgetrennten Bereich handelt, welcher aufgrund seiner im Vergleich geringen zusammenhängenden Flächengröße über keine optimalen Bedingungen für die Landwirtschaft aufweist, ist eine solche Vorgehensweise angemessen. Ferner wird die landwirtschaftliche Nutzung durch die gewählte Darstellung nicht ausgeschlossen. 5.2 Erschließung Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Für die Sicherung der Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber verpflichtet sind. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden. Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. 6 INHALT DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 6.1 Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 5 Abs. 1 BauGB) Fläche A Im Plangebiet werden „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und „hier: Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ als Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Parallel zu diesem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Fläche D Im Plangebiet wird in dem Südwesten eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ für die Nutzung von Windenergie dargestellt. Für den aus den Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan F 18 „Halde Nierchen“ befindet sich die 1. Änderung des Bebauungsplans F 18 „Repowering – Halde Nierchen“ im Verfahren. Für die nordöstlichen Bereiche der Fläche D werden „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. 7 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG – UMWELTBELANGE Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wurden ermittelt und in einem Umweltbericht als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. 8 PLANVERFAHREN / VERFAHRENESSTAND 8.1 Planverfahren Die 33.Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren mit den Bebauungsplan Nr. B3 – Windpark Nord – durchgeführt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 15 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – 8.2 Verfahrensstand Im ersten Schritt soll die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung zweier Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfolgen. Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung werden über einen Bebauungsplan festgesetzt. Somit können die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen besser vermieden werden. Am 15.03.2012 wurde durch den Bauausschuss der Gemeinde Langerwehe die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 24.08.2014 für einen Monat bis zum 24.09.2014. Zusätzlich unterrichtete die Gemeinde Langerwehe am 26.08.2014 die Bürger im Rahmen einer Bürgerinformation. In dieser wurde die Standortuntersuchung vorgestellt sowie die sich dieser Planung anschließende Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans. Die öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.01.2016 bis 15.02.2016. Gleichzeitig erfolgte eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2BauGB. Aufgrund konkurrierender Planungen wurde die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes längerfristig nicht fortgeführt, sodass sich seit der Offenlage zahlreiche Änderungen der Rechtslage ergeben hatten. Insbesondere  der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,  der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2015 und  die Rechtsprechung zu dem Umgang mit dem Wald als Tabubereiche (z.B. OVG NRW vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE) hatten sich zwischenzeitlich in der Planung verfestigt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde demnach eine erneute Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4a (3) BauGB erforderlich, die in dem Zeitraum vom 12.09.2016 bis einschließlich 12.10.2016 durchgeführt wurde. 9 KOSTEN Der Gemeinde Langerwehe entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Langerwehe, hat sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten zu tragen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 16 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – 10 PLANDATEN Fläche A Plangebiet .................................................................................................................. ca. 31,08 ha Flächen für Versorgungsanlagen ............................................................................... ca. 31,08 ha Flächen für die Landwirtschaft.................................................................................... ca. 31,08 ha Fläche D Plangebiet .................................................................................................................. ca. 21,48 ha Sonderbaufläche ........................................................................................................ ca. 10,38 ha Flächen für die Landwirtschaft.................................................................................... ca. 11,10 ha VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 17 /18 GEMEINDE LANGERWEHE BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT – 11 AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN GESETZE          WHG, Landeswassergesetz BNatSchG Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S .1548), Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung vom 01.03.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294). FernStrG Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731). PLÄNE  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). ERLASSE UND RICHTLINIEN  „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.  „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012. LITERATUR  Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn 2011.  Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.  Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad Godesberg 2005.  http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzun g_12_03_29.pdf VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ JANUAR 2017 18 /18