Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,4 MB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06
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GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE
ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
BEGRÜNDUNG ZUR
33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
– KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
GEMEINDE LANGERWEHE
GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE
ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
Inhalt
1
2
3
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................1
1.1
Anlass der Planung .......................................................................................................................................1
1.2
Ziel und Zweck der Planung ..........................................................................................................................2
Standortuntersuchung ...........................................................................................................................................3
2.1
Methodik........................................................................................................................................................3
2.2
Inhalt ...........................................................................................................................................................6
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation.............................................................................7
3.1
4
5
6
Beschreibung des Plangebietes ....................................................................................................................7
Übergeordnete Planungen.....................................................................................................................................8
4.1
Landesplanung ..............................................................................................................................................8
4.2
Regionalplan .................................................................................................................................................8
4.3
Flächennutzungsplan ..................................................................................................................................11
4.4
Landschaftsplan ..........................................................................................................................................12
4.5
Weitere Regelungen....................................................................................................................................13
Beschreibung der Planung ..................................................................................................................................13
5.1
Beschreibung des Vorhabens .....................................................................................................................14
5.2
Erschließung ...............................................................................................................................................15
Inhalt des Flächennutzungsplans .......................................................................................................................15
6.1
Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 5 Abs. 1 BauGB) ..................................................................15
7
Auswirkungen der Planung – Umweltbelange ...................................................................................................15
8
Planverfahren / verfahrenesstand .......................................................................................................................15
8.1
Planverfahren ..............................................................................................................................................15
8.2
Verfahrensstand ..........................................................................................................................................16
9
Kosten
.........................................................................................................................................................16
10
Plandaten
.........................................................................................................................................................17
11
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen ........................................................................................................18
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ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
1.1
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes
und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der
technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der
Stromerzeugung von derzeit 4 % auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen.1 Dieses Ziel kann nur durch
eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70 % des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30 % verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen.
Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf
die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren
Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und
zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und
die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung
von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom
22.07.2011 wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen.
Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
würden erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen
wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als
Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu
befürchten. Durch die neueren Regelungen des Windenergieerlasses, in dem auch der Wald einer
Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschlussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung
auf. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im
Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers
entsprechen, ist mit dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen
worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung
im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Kon1
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zentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen
verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt.
Der Windenergienutzung muss in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer
räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in
Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser
Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig,
den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung2 durchzuführen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die Zulässigkeit kann jedoch über die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend gesteuert werden, dass über die Ausweisung an
anderer Stelle (gemeint sind die Konzentrationszonen) öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit Windenergieanlagen nur noch in den Konzentrationszonen zulässig sind. Die
Gemeinde Langerwehe hat bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen,
weshalb die Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht wird. Weitere Windenergieanlagen wären demnach unzulässig.
Die Gemeinde möchte allerdings weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zulassen und hat
daher eine Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet durchführen lassen. In dieser
Standortuntersuchung wurde die hier zur Ausweisung vorgesehene Potenzialfläche als die am besten geeignete ermittelt (vgl. Kapitel 2).
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat beschlossen, basierend auf dieser
Standortuntersuchung das Verfahren zur Ausweisung dieser Konzentrationszone zur Aufstellung zu
bringen.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Langerwehe verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auszuweisen, um die Ansiedlung
von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert zu ermöglichen.
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplans wies bereits eine ca. 20,45 ha große Vorrangzone für
die Windenergie aus (Sondergebiet – Windkraft). Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat
die Gemeinde Langerwehe eine Standortuntersuchung erstellen lassen, die nach Abschichtung der
„harten“ für eine Windenergienutzung nicht geeigneten Flächen, und der „weichen“ auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung, vier Potenzialflächen ermittelt hat. Von diesen Flächen werden
die Potenzialfläche A, die Potenzialfläche B, die Potenzialfläche C und die Potenzialfläche D als
grundsätzlich geeignete Vorrangstandorte angesehen. Aus diesen Potenzialflächen wurde die Fläche A und die Fläche D zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Auswahl der
Standorte erfolgte auf Basis der aktuellen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN
1.11, 2.11 – DVBl 2013, 507; OVG Münster, Urteil vom 1.7.2013 – 2 D46/12.NE DVBl 2013, 1129).
2
Vgl. Kapitel 3.6 dieser Begründung
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Die bestehende Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“, „südwestlich von Langerwehe“ soll in den Teilen zurückgenommen werden, welche sich außerhalb der Potenzialfläche D
befinden. Der übrige Teil geht in der neu auszuweisenden Konzentrationszone D „südwestlich von
Langerwehe“ auf. Da sich innerhalb der bestehenden Konzentrationszone Windenergieanlagen
befinden, hat die Teilrücknahme der Konzentrationszone rechtliche Auswirkungen auf die Bestandsfläche. Diese werden im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde
Nierchen“ betrachtet. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde Nierchen“
soll die Zulässigkeit der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung eines Rückbaus
der Altanlagen ermöglicht werden. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung neuer Windenergieanalagen erst dann zulässig, wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt
wurden. Die in der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde Nierchen“ für das
Repowering definierte Baugrenze wird entsprechend der Standortuntersuchung auf den zu bestätigenden Bereich, der Potenzialfläche D, begrenzt und festgesetzt. Außerhalb der definierten Baugrenze ist die Errichtung von Windenergieanlagen künftig nicht mehr möglich. Somit wird gewährleistet, dass für die nicht bestätigten Flächen der Bestandszone die Windenergienutzung auch auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zurückgenommen wird.
Durch die Standortuntersuchung der Gemeinde Langerwehe (2015) wird mit der Ausweisung der
Potenzialfläche D „südwestlich von Langerwehe“ die bestehende Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“ demnach nur in Teilen bestätigt. Auf die Möglichkeit des § 249 BauGB
wird verwiesen (BVerwGE 85, 289).
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans weist neben der Potenzialfläche D „südwestlich von
Langerwehe“ die Potenzialfläche A „östlich von Luchem“ als Konzentrationszone aus. Die
33. Änderung des Flächennutzungsplans dient somit der Erweiterung der bestehenden Konzentrationszone (§ 249 Abs. 1 BauGB).
2
STANDORTUNTERSUCHUNG
2.1
Methodik
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung
muss in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der
Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb
kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen
Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen
faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen
vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept
zugrunde liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.3 Dies macht zunächst eine
Standortuntersuchung (auch „Potenzialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde
bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung
durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone
maßgebend sind.4
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potenzialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
3
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
4
Windenergieerlass NRW 2015, S. 19, Nr. 4.3.2.
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Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen
eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht
hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potenzialflächen
mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.5 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In
der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen6 und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise abschließend als zwingend erachtet.7 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu
den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen.
Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu
der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substanzieller Weise Raum verschafft würde,
oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung – wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert – vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden.
Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potenzialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potenzialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im
Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotenzials, die sogenannte Vorabwägung statt. Aus dieser geht als Ergebnis eine Empfehlung hervor, die am besten geeigneten Potenzialflächen als Konzentrationszonen für die Windkraft auszuweisen.
Grobuntersuchung: schematisches Raster
für das gesamte Gemeindegebiet
Detailanalyse der Potenzialflächen
für Teile des Gemeindegebietes
Überprüfung der
Ergebnisse
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter
Flächen8
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen
und gemäß des Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene Detailuntersuchung bzw.
Überprüfung der Potenzialflächen insbesondere
anhand von Abwägungskriterien
Vorabwägung
Potenzialflächen
Ergebnis:
Potenzialflächen
der
Abstrakt definierter
Vorgang
Einheitliche Betrachtung
Abschließender Nachweis, dass
durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen
im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die
Windkraft geschaffen würde.
Ergebnis:
Empfehlung, eine/mehrere Potenzialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Abbildung 1: Untersuchungsraster
Die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend
geprüft werden, ob diese eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen aufweisen,
die nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrig bleiben. Einen definierten Pro-
5
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen
lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
6
7
BVerwG Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
8
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
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zentsatz hierfür gibt es nicht. Obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde9, hat das BVerwG
eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum.10 Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die
Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten
Potenzialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen
muss“11. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes
und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in
Frage kommen.12
In den Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der
Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen
berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan,
der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten Konzeptes angenommen werden.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der
Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden
(etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie
außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft
der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass
ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende
genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen
Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind.
Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung
der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone aufzuheben.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher
Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer
eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen
Konzept zu beachten.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet13), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen, stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes14, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig.
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach
der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen entsprechen dürfte.
9
10
BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
11
12
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus.
13
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen,
soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs.
7 LplG).
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Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte
aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 mit einer
Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt.15
In der Standortuntersuchung wird die Referenzanlage herangezogen, um die grundsätzliche Eignung der Flächen nachzuweisen. Eine solche Eignung wäre bereits bei einer Bebauung mit dem
kleinstmöglichen Anlagentyp gegeben. Durch Berücksichtigung größerer Anlagen würden von vorne
herein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windkraftanlagen geeignet
wären. Die E 82 entspricht dem kleinsten gängigen Bautyp, welcher in der untersuchten Region
auch heute noch regelmäßig zur Genehmigung gelangt und stellt somit eine geeignete Referenzanlage dar. Diese wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie den Abständen zu Hochspannungsleitungen sowie den Abständen zu Siedlungsbereichen benötigt. Diese Abstände sind als
Vorsorgewert zu verstehen. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden
Planungsebene berücksichtigt und die speziellen erforderlichen Abstände werden daraufhin anlagenspezifisch ermittelt. Gegebenenfalls werden dann auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.
Zwar ist es demnach möglich kleine Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter
dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem
Stand der Technik.
2.2
Inhalt
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für
eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potenzialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potenzialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht. Die für die Untersuchung der Gemeinde Langerwehe
angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund Regionalplanung
Siedlungsflächen
Abstände zu Siedlungsflächen
Abstände zu Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
15
Harte Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB);
Flugplatzbereiche;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken;
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen;
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
Wohnbauflächen;
Gemischte Bauflächen;
Im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen
40m zu Bundesautobahnen
20 m zu Bundesfernstraßen;
Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen
Wasserschutzzone I;
Standgewässer ab 5 ha, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Fließgewässer 1. und 2. Ordnung
50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung und Standgewässern ab 5
ha
Naturschutzgebiete;
Nationalparke;
Nationale Naturmonumente;
Weiche Tabuzonen
Abstand zu Allgemeinen Siedlungsbereichen
(ASB): 600 m
Flächen für gewerbliche Nutzung
800 m
(Vorsorgeabstand)
500 m
(Vorsorgeabstand)
-
-
Vgl. Energieatlas 2012: 106
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Abstände zu
Schutzgebieten
Gesetzlich geschützte Biotope
-
Sonstiges
militärische Nutzungen;
Ggf. Schutzabstände zu Flughäfen und Militärischen Gebieten
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe
300 m zu NSG und besonders geschützen
Biotopen und zu geschützten Landschaftsbestandteilen, falls Anhaltspunkte für „windenergiesensible“ Arten bekannt sind
Waldflächen, Abgrabungsflächen für Rohstoffabbau; Abfalldeponien
Nach dieser Grobuntersuchung (Abzug der harten und weichen Tabuzonen) verbleiben der Gemeinde Langerwehe vier Flächen:
-
Potenzialfläche A (westlich von Luchem)
-
Potenzialfläche B (nordwestlich von Heistern)
-
Potenzialfläche C (westlich von Heistern)
-
Potenzialfläche D (südwestlich von Langerwehe)
Die vier Potenzialflächen summieren sich zu einer Gesamtgröße von ca. 50,92 ha, die im Detail auf
weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von
ca. 1,2 %. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und Erschließbarkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den
Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und ggf. weitere Belange.
Insgesamt werden zwei Flächen, die Potenzialfläche A mit ca. 31,08 ha und die Fläche D mit ca.
10,38 ha, mit einer Gesamtgröße von ca. 41,46 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa
1 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 81,4 % der Potenzialflächen (ca. 50,92 ha).
Die Potenzialflächen B und C wurden ebenfalls als grundsätzlich geeignet bewertet, aber nicht zur
Ausweisung empfohlen. Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen, da diese mit einer Flächengröße von ca. 6,66 ha und der Zerschneidung durch eine Produktrohrfernleitung maximal für
eine Windenergieanlage Raum zur Verfügung stellt. Dies entspricht nicht dem Ziel der Regionalplanung, Windenergieanlagen als Windfarm bzw. Windpark zu planen. Der damit einhergehenden Absicht eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, würde – im Falle einer Ausweisung – nicht
nachgegangen. Gleiches gilt für die Potenzialfläche C, die ebenfalls keinen Raum für mindestens
drei Windenergieanlagen zur Verfügung stellt und den Zielsetzungen der Regionalplanung Windenergieanlagen, als Windfarm bzw. Windpark zu planen, nicht gerecht wird.
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls
(u.a. hoher Waldanteil, disperse Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substanziell
Raum eingeräumt werden. Insbesondere da die Potenzialflächen zu 81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt werden.
Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung
auf 450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden.
3
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
3.1
Beschreibung des Plangebietes
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans – Windpark – betrachtet zwei Bereiche des Gemeindegebietes. Sie betrifft die Bereiche des Gemeindegebiets die über die Potenzialfläche A (Fläche A)
und über die Potenzialfläche D (Fläche D) definiert werden.
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Das Plangebiet bzw. der Geltungsbereich der Fläche A befindet sich am östlichen Rand des Gemeindegebietes der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren, südlich
der A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der Ortslage
Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die
Windkraft an. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 31,08 ha bei einer Ausdehnung von etwa
1.110 m von Nord nach Süd und von etwa 730 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Fläche D ist Teil der zwischen Eschweiler und Langerwehe liegenden Halde Nierchen. Die Halde Nierchen liegt ca. 220 m über NN und umfasst eine Fläche von etwa 140 ha. Die Halde wird in
diesem Ausmaß von den Gemeinden Langerwehe und Eschweiler als Interkommunales Vorranggebiet genutzt. Auf Seiten der Gemeinde Eschweiler werden fünf Windenergieanlagen betrieben,
auf Seiten der Gemeinde Langerwehe vier Windenergieanlagen. Der Geltungsbereich der Fläche D
befindet sich somit am westlichen Rand des Gemeindegebietes Langerwehe. Der Geltungsbereich
der Fläche D umfasst eine Größe von ca. 10,38 ha bei einer Ausdehnung von etwa 550 m von
Nord nach Süd und von etwa 450 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit als Windpark mit
vier Windrädern genutzt. Die nicht für die Windenergieanlagen genutzten Flächen werden landwirtschaftlich intensiv genutzt und bewirtschaftet.
4
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
4.1
Landesplanung
Am 14.12.2016 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen seine Zustimmung zum aktuellen
Entwurf für den neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) erteilt. Der LEP
NRW wird Anfang Januar 2017 im Gesetz und Verordnungsblatt des Landes verkündet und tritt
danach gem. §14 Abs.1 S.2 LPlG NRW in Kraft. Aufgrund der Aktualität dieser Entwicklung wird
vorliegend – entgegen dem Stand zur erneuten Offenlage – bereits auf den aktuellen Entwurf des
LEP NRW verwiesen. Für die Planung ergeben sich hierdurch keine maßgeblichen, inhaltlichen
Änderungen. Vielmehr wird das Planungsziel, also die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft, unterstützt.
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die
Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel vorgesehen (Kapitel D.II Ziel
2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit
der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden
Belangen als besonderer Belang einzustellen.16
Im aktuellen Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020
mindestens 15 % und bis 2025 30 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen, wie zuvor auch, die Träger
der Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens zeichnerisch festlegen.
Für das Planungsgebiet Köln, in dem die Gemeinde Langerwehe liegt, ist als Grundsatz zu berücksichtigen, dass insgesamt 14.500 ha ausgewiesen werden sollen. Nach dem Planungsraum Arnsberg bestehen in diesem Bereich somit die höchsten Kapazitäten. Weiterhin soll die Regional- und
Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl
neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungs-
16
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995
S.532).
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träger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.17
4.2
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung
lediglich textliche Festlegungen18, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in
den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen
Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins
Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen
und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht
kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch
genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen
Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch
nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen
Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht
kommen. Ausschlussbereiche sind:
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn,
dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im
Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt
werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der
Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger
Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
17
Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013
18
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild
prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die
entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks
ist Rücksicht zu nehmen.19
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für die Plangebiete der Flächen A und D einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Diese sollen in
erster Linie gemäß Regionalplan für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen bzgl. der Fläche A; Quelle Bezirksregierung Köln
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen bzgl. der Fläche D; Quelle Bezirksregierung Köln
19
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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4.3
Flächennutzungsplan
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe bzgl. der Fläche A
Die Anpassung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe an die
Ziele der Raumordnung wurde von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 03. Mai 2016 bestätigt.
Fläche A
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich der
Fläche A „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Die im Flächennutzungsplan dargestellte L 12n als auch
die BAB 4 werden durch die Planung nicht berührt. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung
nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung
aufrechterhalten werden kann.
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Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe bzgl. der Fläche D
Fläche D
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich des
Plangebietes eine Sonderbaufläche „Sondergebiet-Windpark“ dar. Die im Flächennutzungsplan
dargestellten Böschungsbereiche der Halde und die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
werden durch die Planung nicht berührt. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung nicht entgegen, da diese bisher für die gesamte Halde die Nutzung der Windkraft darstellt und im Rahmen
der 33. Änderung des Flächennutzungsplans für die Planung auf das erforderliche Maß zurückgenommen wird. Für die Flächen, die gemäß der Standortuntersuchung in Zukunft nicht mehr für die
Windkraft genutzt werden sollen, werden als landwirtschaftliche Flächen dargestellt.
4.4
Landschaftsplan
Für die Plangebiete der Flächen A und D existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Langerwehe (LP 8) des Kreises Düren. Für beide Flächen gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2
„Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gegliederten und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch
geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“.
Entwicklungsziele sind im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen. Die Planung der
Windenergie steht den Zielen nicht entgegen.
Innerhalb des Plangebietes der Fläche A sind keine geschützten Landschaftsbestandteile bzw.
Schutzgebiete vorhanden. Außerhalb des Plangebiets der Fläche A befinden sich südwestlich gelegen zwei Landschaftsschutzgebiete (Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes, Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe).
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Das Plangebiet der Fläche D befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-2. Weitere geschützte Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete sind in der Fläche D nicht vorhanden. Außerhalb
des Plangebiets der Fläche D befindet sich südwestlich gelegen das Landschaftsschutzgebiet
Nr.2.2-3. Des Weiteren befinden sich zwei geschützte Landschaftsbestandteile in der näheren Umgebung des Plangebietes. Nordöstlich befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil Nr.2.4.14. Und südöstlich gelegen der geschützte Landschaftsbestandteil Nr.2.4.4-1.
Da innerhalb der Fläche D bereits Windenergieanlagen vorhanden sind, welche im Rahmen der
Planung zu großen Teilen zurückgebaut werden sollen, ist diesbezüglich von keinen Konflikten mit
den Festsetzungen des Landschaftsplanes auszugehen.
Abbildung 6: Auszug aus dem Landschaftsplan (LP 8); Quelle: Kreis Düren
4.5
Weitere Regelungen
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur
Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft.
Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW" in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im
Leitfaden Aussagen zur Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in
den unterschiedlichen Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen.
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem
gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für WirtVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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schaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der am 04.11.2015 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage
zusammen. Gegenüber dem bisher gültigen Windenergieerlass von 2011 konkretisiert er u.a. den
Umgang mit dem Wald sowie den Erdbebenmessstationen des geologischen Dienstes.
Am 17.03.2016 wurde der gemeinsame Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen veröffentlicht, der den Umgang mit Erdbebenmessstationen weiter konkretisiert und die Berücksichtigung der
Stationen der Universitäten einführt.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten
Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung
und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind,
außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen
WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
5
BESCHREIBUNG DER PLANUNG
5.1
Beschreibung des Vorhabens
Im Fall der Fläche A wird eine Konzentrationszone als „Flächen für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und „hier: Konzentrationszone für Windenergieanlagen“
als Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Hierdurch werden die bestehenden und geplanten Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Konflikte zwischen den Nutzungen
sind nicht zu erwarten, da die bisherige landwirtschaftliche Nutzung unterhalb der geplanten Windenergieanlagen weiterhin betrieben werden kann.
In dem Fall der bestehenden Konzentrationszone / Fläche D liegen besondere Gründe vor, die eine
Darstellung als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ erfordern. Durch eine gleichzeitige Überlagerung von den Nutzungen „Windenergie“,
„Halde“ und „Landwirtschaft“ wäre zu befürchten, dass die mit der Halde verbundenen Schutzerfordernisse nicht erfüllt werden können und erhebliche Umweltauswirkungen ausgelöst werden. Insbesondere durch Schäden am Deponiekörper. Dieser Zusammenhang wurde in dem Rahmen der
Offenlage durch die RWE Power AG bestätigt. Gemäß deren Stellungnahme werden die nachfolgenden Hinweise in den Flächennutzungsplan aufgenommen:
„Die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ befindet
sich über einem Deponiekörper.
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang,
der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende
Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.“
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Um negative Umweltauswirkungen aufgrund konkurrierender Nutzungen zu vermeiden, sollen ferner die Nutzungsdichte durch Ausweisung einer „Sonderbaufläche“ heruntergeregelt und eine Hierarchie der vorhandenen Nutzungen hergestellt werden. Die Nutzungen als Halde sowie die Windenergienutzung sollen hier also gegenüber der Landwirtschaft begünstigt werden. Da es sich durch
die Hänge der Halde um einen von der Feldflur abgetrennten Bereich handelt, welcher aufgrund
seiner im Vergleich geringen zusammenhängenden Flächengröße über keine optimalen Bedingungen für die Landwirtschaft aufweist, ist eine solche Vorgehensweise angemessen. Ferner wird die
landwirtschaftliche Nutzung durch die gewählte Darstellung nicht ausgeschlossen.
5.2
Erschließung
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d.
§ 35 BauGB erforderlich. Für die Sicherung der Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des
bestehenden Feldwegenetzes erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber verpflichtet
sind. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung
gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden,
dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist.
6
INHALT DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
6.1
Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 5 Abs. 1 BauGB)
Fläche A
Im Plangebiet werden „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und „hier: Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ als Randsignatur über
„Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Parallel zu diesem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Fläche D
Im Plangebiet wird in dem Südwesten eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ für die Nutzung von Windenergie dargestellt. Für den aus den
Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan F 18 „Halde Nierchen“ befindet sich die 1. Änderung des Bebauungsplans F 18 „Repowering – Halde Nierchen“ im Verfahren.
Für die nordöstlichen Bereiche der Fläche D werden „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
7
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG – UMWELTBELANGE
Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wurden ermittelt und in einem
Umweltbericht als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung ist von der
Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt dazu in jedem Bauleitplan
fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und
Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
8
PLANVERFAHREN / VERFAHRENESSTAND
8.1
Planverfahren
Die 33.Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren mit den Bebauungsplan
Nr. B3 – Windpark Nord – durchgeführt.
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8.2
Verfahrensstand
Im ersten Schritt soll die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung zweier
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfolgen. Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens
ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan
nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung werden über einen Bebauungsplan festgesetzt. Somit können die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen besser vermieden werden.
Am 15.03.2012 wurde durch den Bauausschuss der Gemeinde Langerwehe die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen
und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 24.08.2014 für einen Monat bis zum 24.09.2014. Zusätzlich
unterrichtete die Gemeinde Langerwehe am 26.08.2014 die Bürger im Rahmen einer Bürgerinformation. In dieser wurde die Standortuntersuchung vorgestellt sowie die sich dieser Planung anschließende Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans.
Die öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit
vom 15.01.2016 bis 15.02.2016. Gleichzeitig erfolgte eine Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2BauGB.
Aufgrund konkurrierender Planungen wurde die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes längerfristig nicht fortgeführt, sodass sich seit der Offenlage zahlreiche Änderungen der Rechtslage ergeben hatten. Insbesondere
der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015 des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,
der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand
und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom
17.03.2015 und
die Rechtsprechung zu dem Umgang mit dem Wald als Tabubereiche (z.B. OVG NRW vom
22.09.2015 – 10 D 82/13.NE)
hatten sich zwischenzeitlich in der Planung verfestigt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde
demnach eine erneute Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß
§ 4a (3) BauGB erforderlich, die in dem Zeitraum vom 12.09.2016 bis einschließlich 12.10.2016
durchgeführt wurde.
9
KOSTEN
Der Gemeinde Langerwehe entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Langerwehe, hat sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten zu tragen.
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10
PLANDATEN
Fläche A
Plangebiet .................................................................................................................. ca.
31,08 ha
Flächen für Versorgungsanlagen ............................................................................... ca.
31,08 ha
Flächen für die Landwirtschaft.................................................................................... ca.
31,08 ha
Fläche D
Plangebiet .................................................................................................................. ca.
21,48 ha
Sonderbaufläche ........................................................................................................ ca.
10,38 ha
Flächen für die Landwirtschaft.................................................................................... ca.
11,10 ha
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AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN
GESETZE
WHG, Landeswassergesetz
BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S .1548),
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496),
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung vom
01.03.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294).
FernStrG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731).
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012.
LITERATUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn –
Bad Godesberg 2005.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzun
g_12_03_29.pdf
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