Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
53 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
19.09.14, 13:00
Aktualisiert
19.09.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Dringlichkeitsbeschluss
Antrag auf Waldsperrung gem. § 4 Landesforstgesetz NRW aufgrund der
vorliegenden Antr2ge und KostentibernahmeerkWungen fr die Reviere
Marmagen Wald West und Tondorf Wald
In der Sitzung des Ausschusses fr Forst- und Landwirtschaft wurde unter Punkt
5 der Tagesordnung (Gewerbliches Pilzsammeln im Wald - Vorlage 52 X. L) u. a.
folgender Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschlieSt im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 GO
NRW die vorliegenden Antdge auf Waldsperrung gem. § 4 Landesforstgesetz
NRW dann an die zusdndigen Stellen weiterzuleiten, wenn seitens der
Antragsteller die Kostenbernahme fr den Aufwand der Oberwachung des
ruhenden StraBenverkehrs (Personal- und Sachkosten) sowie die Obernahme der
Kosten fr die Waldsperrungen (Schilder, Pfkile etc.) schriftlich erklkt wurde".
Zum Sitzungszeitpunkt lagen der Verwaltung die Antdge fr die verpachteten
Eigenjagdreviere Marmagen Wald Ost, Tondorf Wald und Mrel vor.
Entsprechend dem gefassten Beschluss wurden die betreffenden JagdOchter
schriftlich aufgefordert, gegenber der Gemeinde die Kostenbernahme zu
erklken. Die JagdOchter der Reviere Marmagen Wald Ost und Tondorf Wald
haben diese Kostenilbernahmeerklkung abgegeben.
Der JagdOchter des Eigenjagdreviers Mrel hat gegenber der Gemeinde
erklkt, dass er grundskzlich den Antrag zurckziehe.
Im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 in der heute g ltigen Fassung
wird hiermit beschlossen:
Die Gemeinde Nettersheim beantragt fr die WaldfIchen der Jagdreviere
Marmagen Wald Ost und Tondorf Wald eine Waldsperrung nach § 4 Landesforstgesetz NRW aus wildbiologischen Grnden ~wend der Rotwildbrunft.
Nettersheim, 10.09.2014
A.
Bilrgermeister
Kurth, Ratsmitglied
Hilger, Ratsmitglied
Mayer, Ratsmitglied