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Tischvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
28.11.16, 18:06
Aktualisiert
28.11.16, 18:06
Tischvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf) Tischvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf)

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Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 26.10.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-225/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf Sachdarstellung: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat bereits in der Sitzung vom 25.08.2016 der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf bezüglich der Überschreitung der hinteren Baugrenze für das Grundstück in der Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 289,Altdorfer Weg 11 zur Errichtung einer Terrassenüberdachung zugestimmt. Nach Auffassung des Bauordnungsamtes des Kreises Düren handelt es sich bei dieser Terrassenüberdachung nicht um ein untergeordnetes Bauteil, sondern um einen Bestandteil des Hauptgebäudes, welcher nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig ist. Daher ist die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf erforderlich, unter der Berücksichtigung, dass die Terrassenüberdachung kein untergeordnetes Bauteil ist, sondern ein Bestandteil des Hauptgebäudes darstellt. Gemäß § 31(2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Grundzüge des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die geplante Überdachung überschreitet die zulässige Baugrenze um 1,50 m. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Diese Abweichung wird als städtebaulich vertretbar bewertet und ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar, da für das Nachbargrundstück Altdorfer Weg 13 der Bebauungsplan E 6 gilt, der die Überschreitung der hinteren Baugrenze bis zu 4m zulässt. Drucksache VL-225/2016 Seite - 2 - Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Befreiung zugestimmt werden kann. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, gem. § 31 (2) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB der Befreiung von den Festsetzungen bezüglich der Überschreitung der hinteren Baugrenze durch ein Bestandteil des Hauptgebäudes zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)