Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
28.11.16, 18:06
Aktualisiert
28.11.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 26.10.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-225/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat bereits in der Sitzung vom
25.08.2016 der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a Jüngersdorf bezüglich der Überschreitung der hinteren Baugrenze für das Grundstück in der
Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 289,Altdorfer Weg 11 zur Errichtung einer
Terrassenüberdachung zugestimmt.
Nach Auffassung des Bauordnungsamtes des Kreises Düren handelt es sich bei dieser
Terrassenüberdachung nicht um ein untergeordnetes Bauteil, sondern um einen
Bestandteil des Hauptgebäudes, welcher nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig
ist. Daher ist die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 4 a
Jüngersdorf erforderlich, unter der Berücksichtigung, dass die Terrassenüberdachung kein
untergeordnetes Bauteil ist, sondern ein Bestandteil des Hauptgebäudes darstellt.
Gemäß § 31(2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Grundzüge des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die geplante Überdachung überschreitet die zulässige Baugrenze um 1,50 m. Die
Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Diese Abweichung wird als
städtebaulich vertretbar bewertet und ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
vereinbar, da für das Nachbargrundstück Altdorfer Weg 13 der Bebauungsplan E 6 gilt,
der die Überschreitung der hinteren Baugrenze bis zu 4m zulässt.
Drucksache VL-225/2016
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Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Befreiung zugestimmt werden
kann.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, gem. § 31 (2) BauGB
i.V.m. § 36 (1) BauGB der Befreiung von den Festsetzungen bezüglich der Überschreitung
der hinteren Baugrenze durch ein Bestandteil des Hauptgebäudes zuzustimmen und das
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)