Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
147 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
26.09.14, 13:00
Aktualisiert
26.09.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 88 /X.L.
Datum: 25.09.2014
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
30.09.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen
hier: Einspruch der UNA-Fraktion vom 02.07.2014 betreffend der Wahl der Vertreter des Wasserbeschaffungsverbandes Hermesberg und des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 23.06.2014
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Einspruch der UNA-Fraktion vom 02.07.2014
Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 10.07.2014
Nein
2
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat hebt die in der konstituierenden Sitzung des Rates am 23.06.2014
unter Punkt 11.6 (Wahl von Vertretern in den Wasserbeschaffungsverband
Hermesberg) und 11.7 (Wahl von Vertretern in den Städte- und Gemeindebund NRW) gefassten Wahlbeschlüsse auf.
2. Der Rat wählt die gemeindlichen Vertreter für den Wasserbeschaffungsverband Hermesberg.
3. Der Rat wählt die gemeindlichen Vertreter für den Städte- und Gemeindebund NRW.
Begründung:
Unter Punkt 11 der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 23.06.2014
(Vorlage 6, X. L) stand die Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der GO und § 15 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf der Tagesordnung. Aufgrund
des vorliegenden gemeinschaftlichen Wahlvorschlags der Fraktionen von CDU
und SPD wurden die Teilpunkte 11.1 bis 11.5 sowie 11.8 bis 11.10 durch gemeinschaftlichen Beschluss einstimmig entschieden. Der Bürgermeister hat an
der Abstimmung nicht teilgenommen, obwohl er nach der Gesetzeslage (siehe
beiliegende Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 10.07.2014 –
im weiteren auch in dieser Vorlage abgedruckt) berechtigt gewesen war, mit abzustimmen.
Auf vorhergehenden Antrag der UNA-Fraktion zur Wahl von Vertretern zum Wasserbeschaffungsverband Hermesberg sowie für den Städte- und Gemeindebund
unter Punkt 11.6 und 11.7 der Tagesordnung wurde geheim abgestimmt. Folgende Vorschläge standen zur Abstimmung:
Wasserbeschaffungsverband Hermesberg
Vorschlag der CDU/SPD:
Vertreter
Stellvertreter
Bürgermeister Pracht
GOAR Piehler, Alfred
Geißler, Ferdi
Falkenberg, Herbert
Mayer, Gerhard
Pospig, Dirk
3
Vorschlag der UNA:
Vertreter
Stellvertreter
Zingsheim, Franz-Josef
Poth, Edwin
Nordrhein-Westfälischer Städte- und Gemeindebund
Vorschlag der CDU/SPD:
Vertreter
Stellvertreter
Bürgermeister Pracht
GOAR Piehler, Alfred
Joepen, Michael
Falkenberg, Josef
Geißler, Ferdi
Kurth, Guido
Vorschlagder UNA:
Vertreter
Stellvertreter
Müllenborn, Albert
Hilger, Franz-Josef
Die geheime Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Wasserbeschaffungsverband Hermesberg
Abgegebene Stimmen:
20
gültige Stimmen:
20
ungültige Stimmen:
Für den Wahlvorschlag der CDU/SPD: 15
Für den Wahlvorschlag der UNA:
5
Städte- und Gemeindebund NRW
Abgegebene Stimmen:
20
gültige Stimmen:
20
ungültige Stimmen:
Für den Wahlvorschlag der CDU/SPD: 15
Für den Wahlvorschlag der UNA:
5
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Der Bürgermeister hatte auch hier bei beiden Abstimmungen nicht teilgenommen.
Da ein einheitlicher Wahlvorschlag der im Rat vertretenen Fraktionen nicht vorlag, wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) abgestimmt. In Auswertung des Abstimmungsergebnisses hätte bei den für die beiden
Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen über den Zuschlag zum jeweils 3. Vertreter das Los entscheiden müssen.
Mit Schreiben vom 02.07.2014 (s. Anlage) hat die UNA-Fraktion Einspruch gegen
die Feststellung des Wahlergebnisses zu TOP 11.6 und 11.7 der konstituierenden
Sitzung erhoben. Das Schreiben wurde den Fraktionsvorsitzenden mit Schreiben
vom 03.07.2014 vorab zur Kenntnis gegeben.
Die bereits in der Niederschrift zur konstituierenden Sitzung angekündigte Klärung beim Städte- und Gemeindebund ergab folgendes:
„Für die Wahl der Vertreter in Drittorganisationen gilt gemäß § 50 Abs. 4 GO das
in Abs. 3 geregelte Verfahren nach Hare/Niemeyer. Im Gegensatz zur Ausschussbesetzung kann der Bürgermeister mit abstimmen und es sind auch Listenverbindungen zu Lasten einer anderen Fraktion zulässig.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu berücksichtigen. Nach diesem Grundsatz ist
bei der Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten. Nach den hierzu ergangenen
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 (8 C 18/03), NWVBl.
2004, S. 183 und 9.12.2009 (8 C 17/08), NVwZ 2010, S. 834, sind Listenverbindungen – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen und Gruppen, über
die diese geschlossen abstimmen, unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an
der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze
erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte
Listenvorschläge erhalten hätte. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter
Fraktionen eingegangen worden ist, sondern auch dann, wenn dieser eine Koalitionsvereinbarung für die Dauer der Wahlzeit zugrunde liegt. Der Grundsatz der
Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen nicht, dass die
Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im
Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig schränkt er das Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und damit in seinem freien Mandat ein. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist hingegen nicht bei der
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Besetzung der Gremien von Drittorganisationen im Sinne von § 50 Abs. 4 GO
bzw. bei der Wahl der stellvertretenden Bürgermeister gemäß § 67 GO zu berücksichtigen. Hier sind Listenverbindungen ohne Weiteres zulässig“.
Es wird empfohlen, die in der konstituierenden Sitzung am 23.06.2014 betreffend
der Wahl von Vertretern in den Wasserbeschaffungsverband (Pt. 11.6) sowie der
Wahl von Vertretern für den Städte- und Gemeindebund (Pt. 11.7) gefassten
Wahlbeschlüsse aufzuheben und nachfolgend die Wahl der Vertreter zu beiden
Gremien erneut vorzunehmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister