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Beschlussvorlage (Anlagen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
128 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
26.09.14, 13:00
Aktualisiert
26.09.14, 13:00
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Inhalt der Datei

UNA Unabh~ige Nettersheimer Atternative (GrUne und UnabMngige) Frohngauer Str. 9 Engelgau 53947 Nettersheim Tel. 02486 - 7569 02. 07. 2014 UNA Frohngauer Str. 9 53947 Nettersheim-Engelgau Herrn W. Pracht, Biirgermeister Rathaus Zingsheim Gemelde Nettersheim fi 2. Juli 2014 t 53947 Nettersheim Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses zu TOP 11.6 und 11.7. der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vom 23. 06.2014 Sehr geehrter Herr Pracht, hiermit erhebt die UNA-Fraktion Einspruch gegen die Feststell -ung des Wahlergebnisses zu TOP 1.6 und 11.7. der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vom 23. 06. 2014. Der Wahlvorgang als solcher ist aus unserer Sicht korrekt verlaufen, allerdings ist die Feststellung des Wahlergebnisses durch Sie in Ihrer Funktion als Wahlleiter aus unser Sicht nicht korrekt, da fik die Bestimm-ung der Sitzverteilung nicht das hierftir vorgesehene Verfahren angewandt worden ist. In der Sitzung habe ich nach der aus unserer Sicht unkorrekten Feststellung des Wahlergebnisses mich zu Wort gemeldet, um deshalb nachzufragen. Mit dem Hinweis, "Der Wahlvorgang ist beendet," haben Sie meine Woituieldung leider nicht beriicksichtigt. Aus der jetzt vorliegenden Niederschrift wird deutlich, dass auch Sie nunmehr Nachfragen hierzu haben. In der Niederschrift steht allerdings nichts zu der von Ihnen in der Sitzung vorgenommenen Feststellung des Wahlergebnisses. Zu dem weiteren Verfahren wird ohne konkreten Hinweis auf eine angefragte Stellungnahme des Stildte und Gemeindebundes verwiesen. Die von Ihnen vorgenommene Feststellung sah in beiden Rillen nur die Beriicksichtigung der CDU/SPD Kandidaten vor. Wir gehen zwar davon aus, dass der Stildte- -und Gemeindebund sich unserer Rechtsauffassung anschlieBen wird, erheben aber vorsorglich Einspruch aus den o. a. Grijnden. Wir weisen darauf hin, dass wir nach wie vor an einer einvemehmlichen Liisung interessiert sind und bitten Sie, die beiden anderen Fraktionen entsprechend zu informieren. Rechtsbeugungen werden wir allerdings nicht hinnehrnen. Mit freundlichen GrilBen ■ Franz-Josef Hilger Gemeinde Nettersheim 1 0, J'Ai 2014g, Andrea Von: Gesendet: An: Betreff: Anlagen: Wellmann, Anne [Anne.Wellmann@kommunen-in-nrw.de ] Donnerstag, 10. Juli 2014 11:20 Andrea Konstituierende Sitzung des Rates der Gemeinde Nettersheim; Wahl der Vdrtreter und deren Stellvertreter in juristische Personen und Personenvbereinigungen; Ihr Schreiben vom 4.7.2014 ZÁhlverfahren Hare-Niemeyer - Schreiben IM NRW.pdf; Runderlass MIK Zulasigkeit von Listenverbindungen.pdf 2 ,tdi4 4 0?" Sehr geehrter Herr Brgermeister Pracht, sehr geehrte Frau fr die Wahl der Vertreter in Drittorganisationen gilt gem ag § 50 Abs. 4 GO das in Abs. 3 geregelte Verfahren nach Hare/Niemeyer. Im Gegensatz zur Ausschussbesetzung kann der Brgermeister mitabstimmen und es sind auch Listenverbindungen zu Lasten einer anderen Fraktion Bei der Zusammensetzung der Ausschsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschssen" zu bercksichtigen. Nach desem Grundsatz ist bei der Zusammensetzung der Ausschsse grundsatzlich das politische Meinungs- und Kraftespektrum des Rates zu beachten. Nach den hierzu ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 (8 C 18/03), NWVBI. 2004, S. 183 und 9.12.2009 (8 C 17/08), NVwZ 2010, S. 834, sind Listenverbindungen — also gemeinsame Wahlvorschlage — von Fraktionen und Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, unzulassig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhalt als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen überjeweils getrennte Listenvorschlage erhalten hatte. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist, sondern auch dann, wenn dieser eine Koalitionsvereinbarung fr die Dauer der Wahlzeit zugrunde liegt. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschssen erfordert es hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewUilt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig schdnkt er das Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und damit in seinem freien Mandat em. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist hingegen nicht bei der Besetzung der Gremien von Drittorganisationen im Sinne von § 50 Abs. 4 GO bzw. bei der Wahl der stellvertretenden Brgermeister gemag § 67 GO zu bercksichtigen. Hier sind Listenverbindungen ohne Weiteres Zur weiteren Informationen überreichen wir Ihnen die entsprechenden Erlasse des MIK. Mit freundlichen &Wien Anne Wellmann Stadte-und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Stage 199-201 40474 D ü sseldorf Tel.: 0211-4587-226 Fax: 0211-4587-292 Internet: www.kommunen-in-nrw.de E-Mail: Anne.Wellmannakommunen-in-nrw.de