Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
128 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
26.09.14, 13:00
Aktualisiert
26.09.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
UNA
Unabh~ige Nettersheimer Atternative
(GrUne und UnabMngige)
Frohngauer Str. 9
Engelgau
53947 Nettersheim
Tel. 02486 - 7569
02. 07. 2014
UNA Frohngauer Str. 9 53947 Nettersheim-Engelgau
Herrn
W. Pracht, Biirgermeister
Rathaus Zingsheim
Gemelde Nettersheim
fi 2. Juli 2014
t
53947 Nettersheim
Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses zu TOP 11.6 und 11.7. der
konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vom 23. 06.2014
Sehr geehrter Herr Pracht,
hiermit erhebt die UNA-Fraktion Einspruch gegen die Feststell -ung des Wahlergebnisses zu TOP 1.6
und 11.7. der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vom 23. 06. 2014.
Der Wahlvorgang als solcher ist aus unserer Sicht korrekt verlaufen, allerdings ist die Feststellung
des Wahlergebnisses durch Sie in Ihrer Funktion als Wahlleiter aus unser Sicht nicht korrekt, da fik
die Bestimm-ung der Sitzverteilung nicht das hierftir vorgesehene Verfahren angewandt worden ist.
In der Sitzung habe ich nach der aus unserer Sicht unkorrekten Feststellung des Wahlergebnisses
mich zu Wort gemeldet, um deshalb nachzufragen. Mit dem Hinweis, "Der Wahlvorgang ist
beendet," haben Sie meine Woituieldung leider nicht beriicksichtigt.
Aus der jetzt vorliegenden Niederschrift wird deutlich, dass auch Sie nunmehr Nachfragen hierzu
haben. In der Niederschrift steht allerdings nichts zu der von Ihnen in der Sitzung vorgenommenen
Feststellung des Wahlergebnisses. Zu dem weiteren Verfahren wird ohne konkreten Hinweis auf
eine angefragte Stellungnahme des Stildte und Gemeindebundes verwiesen.
Die von Ihnen vorgenommene Feststellung sah in beiden Rillen nur die Beriicksichtigung der
CDU/SPD Kandidaten vor. Wir gehen zwar davon aus, dass der Stildte- -und Gemeindebund sich
unserer Rechtsauffassung anschlieBen wird, erheben aber vorsorglich Einspruch aus den o. a.
Grijnden.
Wir weisen darauf hin, dass wir nach wie vor an einer einvemehmlichen Liisung interessiert sind
und bitten Sie, die beiden anderen Fraktionen entsprechend zu informieren.
Rechtsbeugungen werden wir allerdings nicht hinnehrnen.
Mit freundlichen GrilBen
■
Franz-Josef Hilger
Gemeinde Nettersheim
1 0, J'Ai 2014g,
Andrea
Von:
Gesendet:
An:
Betreff:
Anlagen:
Wellmann, Anne [Anne.Wellmann@kommunen-in-nrw.de ]
Donnerstag, 10. Juli 2014 11:20
Andrea
Konstituierende Sitzung des Rates der Gemeinde Nettersheim; Wahl der Vdrtreter
und deren Stellvertreter in juristische Personen und Personenvbereinigungen; Ihr
Schreiben vom 4.7.2014
ZÁhlverfahren Hare-Niemeyer - Schreiben IM NRW.pdf; Runderlass MIK
Zulasigkeit von Listenverbindungen.pdf
2
,tdi4 4
0?"
Sehr geehrter Herr Brgermeister Pracht,
sehr geehrte Frau
fr die Wahl der Vertreter in Drittorganisationen gilt gem ag § 50 Abs. 4 GO das in Abs. 3 geregelte Verfahren nach
Hare/Niemeyer. Im Gegensatz zur Ausschussbesetzung kann der Brgermeister mitabstimmen und es sind auch
Listenverbindungen zu Lasten einer anderen Fraktion
Bei der Zusammensetzung der Ausschsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschssen" zu
bercksichtigen. Nach desem Grundsatz ist bei der Zusammensetzung der Ausschsse grundsatzlich das politische
Meinungs- und Kraftespektrum des Rates zu beachten. Nach den hierzu ergangenen Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 (8 C 18/03), NWVBI. 2004, S. 183 und 9.12.2009 (8 C 17/08), NVwZ
2010, S. 834, sind Listenverbindungen — also gemeinsame Wahlvorschlage — von Fraktionen und Gruppen, über die
diese geschlossen abstimmen, unzulassig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte
Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhalt als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen überjeweils
getrennte Listenvorschlage erhalten hatte. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke
der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist, sondern auch dann, wenn
dieser eine Koalitionsvereinbarung fr die Dauer der Wahlzeit zugrunde liegt. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
von Rat und Ausschssen erfordert es hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewUilt
wird, dass jede Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig
schdnkt er das Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und damit in seinem freien Mandat em. Der Grundsatz der
Spiegelbildlichkeit ist hingegen nicht bei der Besetzung der Gremien von Drittorganisationen im Sinne von § 50 Abs.
4 GO bzw. bei der Wahl der stellvertretenden Brgermeister gemag § 67 GO zu bercksichtigen. Hier sind
Listenverbindungen ohne Weiteres
Zur weiteren Informationen überreichen wir Ihnen die entsprechenden Erlasse des MIK.
Mit freundlichen &Wien
Anne Wellmann
Stadte-und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Stage 199-201
40474 D ü sseldorf
Tel.: 0211-4587-226
Fax: 0211-4587-292
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
E-Mail: Anne.Wellmannakommunen-in-nrw.de