Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
107 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
07.11.14, 13:01
Aktualisiert
07.11.14, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB BilKul - Wi
Vorlage 102 /X.L.
Datum: 04.11.2014
An den
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag:
11.11.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
09.12.2014
Gemeinderat
Sitzungstag:
16.12.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim
hier: 1. Durchführung des Aufnahmeverfahrens - Neuregelung durch den § 46
Absatz 6 SchulG
2. Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt die Anwendung des § 46
Absatz 6 SchulG NRW für Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim.
2. Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt gem. § 46 Absatz 3 SchulG
NRW die Bildung von drei Eingangsklassen für den Grundschulverbund
Gemeinde Nettersheim zum Schuljahr 2015/2016 mit folgender Verteilung:
Am Hauptstandort Zingsheim werden zwei Klassen eingeschult, am Teilstandort Marmagen wird eine Eingangsklasse gebildet.
Begründung:
1. Durchführung des Aufnahmeverfahrens
– Neuregelung durch den § 46 Absatz 6 SchulG NRW
Mit Schreiben vom 16. September 2014 weist die Bezirksregierung auf folgenden
Sachverhalt hin:
Mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz ist der § 46 Absatz 6 SchulG NRW neu
gefasst worden.
Alte Fassung:
(6) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
Neue Fassung (in Kraft getreten am 01. August 2014)
(6) Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer
Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen
können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
Die Vorschrift räumt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer
Privilegierung gemeindeansässiger Schülerinnen und Schüler gegenüber nicht
ortsansässigen Bewerbern ein.
Voraussetzung für die Anwendung des neuen § 46 Absatz 6 SchulG ist zunächst
ein positiver Schulträgerbeschluss, das heißt, der Schulträger muss entscheiden,
ob oder ob er nicht von dieser Regelung Gebrauch machen möchte. Die Entscheidung ist also nicht in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt. Eine Anwendung der Vorschrift ohne einen entsprechenden Beschluss führt zur Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens.
Wenn ein entsprechender Schulträgerbeschluss getroffen wurde, regelt die neue
Vorschrift für den Fall eines Bewerberüberhangs, dass wenn „gemeindefremde“
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Schülerinnen/Schüler, die sich in einer anderen Kommune beworben haben und
diese Schulform auch in der eigenen Gemeinde besuchen können, (nur dann) die
„gemeindeeigenen“ Kinder zunächst bevorzugt berücksichtigt werden müssen.
Konkret ergibt dies dann folgendes Prüfungsschema:
1) Gibt es einen Schulträgerbeschluss über die Anwendung des § 46 Absatz 6
SchulG?
2) Handelt es sich um ein gemeindefremdes Kind?
3) Gibt es in der Heimatgemeinde selber eine oder mehrere Schulen dieser
Schulform?
4) Falls nein: Die Schülerinnen/Schüler müssen im Aufnahmeverfahren diskriminierungsfrei wie gemeindeeigene Kinder behandelt werden.
Falls ja: Die gemeindeeigenen Kinder müssen zunächst bevorzugt berücksichtigt werden. Es werden also zwei Töpfe gebildet und zuerst aus dem
Topf „gemeindeeigene Kinder“ ausgewählt.
Dann noch unbelegte Plätze sind natürlich im Anschluss mit „gemeindefernen“
Kindern zu besetzen. § 46 Absatz 6 SchulG stellt diesbezüglich kein Verbot einer
Aufnahme gemeindeferner Kinder dar, sondern nur die Verpflichtung, unter den
beschriebenen Rahmenbedingungen (aber auch nur dann) die gemeindeeigenen
Kinder zunächst vorzuziehen.
Die bisherige Handhabung des Aufnahmeverfahrens entspricht der oben beschriebenen Verfahrensweise, also der Anwendung des § 46 Absatz 6, so dass
vorgeschlagen wird, den Beschluss entsprechend zu fassen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit noch kein Kind abgewiesen werden musste.
2. Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016
Nach derzeitigem Anmeldestand sind insgesamt 59 Kinder zur Einschulung im
Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim zum Schuljahr 2015/2016 angemeldet, so dass nach kommunaler Richtzahl (59 : 23 = 2,57 ≈ 3) drei Klassen gebildet werden können.
gez. Pracht
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Bürgermeister