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Beschlussvorlage (Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim hier: 1. Durchführung des Aufnahmeverfahrens - Neuregelung durch den § 46 Absatz 6 SchulG 2. Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
107 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
07.11.14, 13:01
Aktualisiert
07.11.14, 13:01
Beschlussvorlage (Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim
hier:	1.	Durchführung des Aufnahmeverfahrens  - Neuregelung durch den § 46 Absatz 6 SchulG
	2.	Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016) Beschlussvorlage (Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim
hier:	1.	Durchführung des Aufnahmeverfahrens  - Neuregelung durch den § 46 Absatz 6 SchulG
	2.	Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016) Beschlussvorlage (Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim
hier:	1.	Durchführung des Aufnahmeverfahrens  - Neuregelung durch den § 46 Absatz 6 SchulG
	2.	Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB BilKul - Wi Vorlage 102 /X.L. Datum: 04.11.2014 An den Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag: 11.11.2014 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 09.12.2014 Gemeinderat Sitzungstag: 16.12.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim hier: 1. Durchführung des Aufnahmeverfahrens - Neuregelung durch den § 46 Absatz 6 SchulG 2. Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt die Anwendung des § 46 Absatz 6 SchulG NRW für Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim. 2. Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt gem. § 46 Absatz 3 SchulG NRW die Bildung von drei Eingangsklassen für den Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim zum Schuljahr 2015/2016 mit folgender Verteilung: Am Hauptstandort Zingsheim werden zwei Klassen eingeschult, am Teilstandort Marmagen wird eine Eingangsklasse gebildet. Begründung: 1. Durchführung des Aufnahmeverfahrens – Neuregelung durch den § 46 Absatz 6 SchulG NRW Mit Schreiben vom 16. September 2014 weist die Bezirksregierung auf folgenden Sachverhalt hin: Mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz ist der § 46 Absatz 6 SchulG NRW neu gefasst worden. Alte Fassung: (6) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. Neue Fassung (in Kraft getreten am 01. August 2014) (6) Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Die Vorschrift räumt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Privilegierung gemeindeansässiger Schülerinnen und Schüler gegenüber nicht ortsansässigen Bewerbern ein. Voraussetzung für die Anwendung des neuen § 46 Absatz 6 SchulG ist zunächst ein positiver Schulträgerbeschluss, das heißt, der Schulträger muss entscheiden, ob oder ob er nicht von dieser Regelung Gebrauch machen möchte. Die Entscheidung ist also nicht in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt. Eine Anwendung der Vorschrift ohne einen entsprechenden Beschluss führt zur Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens. Wenn ein entsprechender Schulträgerbeschluss getroffen wurde, regelt die neue Vorschrift für den Fall eines Bewerberüberhangs, dass wenn „gemeindefremde“ 3 Schülerinnen/Schüler, die sich in einer anderen Kommune beworben haben und diese Schulform auch in der eigenen Gemeinde besuchen können, (nur dann) die „gemeindeeigenen“ Kinder zunächst bevorzugt berücksichtigt werden müssen. Konkret ergibt dies dann folgendes Prüfungsschema: 1) Gibt es einen Schulträgerbeschluss über die Anwendung des § 46 Absatz 6 SchulG? 2) Handelt es sich um ein gemeindefremdes Kind? 3) Gibt es in der Heimatgemeinde selber eine oder mehrere Schulen dieser Schulform? 4) Falls nein: Die Schülerinnen/Schüler müssen im Aufnahmeverfahren diskriminierungsfrei wie gemeindeeigene Kinder behandelt werden. Falls ja: Die gemeindeeigenen Kinder müssen zunächst bevorzugt berücksichtigt werden. Es werden also zwei Töpfe gebildet und zuerst aus dem Topf „gemeindeeigene Kinder“ ausgewählt. Dann noch unbelegte Plätze sind natürlich im Anschluss mit „gemeindefernen“ Kindern zu besetzen. § 46 Absatz 6 SchulG stellt diesbezüglich kein Verbot einer Aufnahme gemeindeferner Kinder dar, sondern nur die Verpflichtung, unter den beschriebenen Rahmenbedingungen (aber auch nur dann) die gemeindeeigenen Kinder zunächst vorzuziehen. Die bisherige Handhabung des Aufnahmeverfahrens entspricht der oben beschriebenen Verfahrensweise, also der Anwendung des § 46 Absatz 6, so dass vorgeschlagen wird, den Beschluss entsprechend zu fassen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit noch kein Kind abgewiesen werden musste. 2. Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016 Nach derzeitigem Anmeldestand sind insgesamt 59 Kinder zur Einschulung im Grundschulverbund Gemeinde Nettersheim zum Schuljahr 2015/2016 angemeldet, so dass nach kommunaler Richtzahl (59 : 23 = 2,57 ≈ 3) drei Klassen gebildet werden können. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister