Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
79 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
18.04.17, 18:06
Aktualisiert
18.04.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 23.03.2017
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-68/2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
2. Änderung des Bebauungsplanes D 4 Heistern;
hier: Offenlagebeschluss gemäß § 13 (2) BauGB i. V. m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
22.10.2015 die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes D 4 Heistern gemäß
§ 2 (1) BauGB beschlossen (VL – 156/2015).
Das beauftrage Planungsbüro hat zwischenzeitlich die Begründung sowie den Entwurfsplan erstellt. Die Unterlagen sind dieser Einladung als Anlage beigefügt.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Daher kann die
Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt
werden. Gemäß § 13 (2) BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden.
Weiterhin wird gemäß § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss, die Offenlage der 2. Änderung des Bebauungsplanes D 4 Heistern zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt vorhanden.
Da es sich bei dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht um eine Leitung des Wasserwerkes
handelt, beteiligt sich dieses zur Hälfte an den anfallenden Kosten für die Bebauungsplanänderung.
Drucksache VL-68/2017
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt die Offenlage der
2. Änderung des Bebauungsplanes D 4 Heistern gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i. V. m.
§ 3 (2) BauGB
Der Bürgermeister
(Göbbels)