Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG))

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.12.16, 18:06
Aktualisiert
06.12.16, 18:06
Beschlussvorlage (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG)) Beschlussvorlage (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG))

öffnen download melden Dateigröße: 82 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 28.11.2016 Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung Az.: Di. Vorlagennummer: VL-266/2016 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG) Sachdarstellung: Die Umsatzbesteuerung von Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts wird aufgrund der Neufassung des § 2b UStG ab dem 01.01.2017 novelliert. Auch die Kommune ist demnach immer dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht hoheitlich handelt. Die Überprüfung aller Leistungsströme in der Gemeindeverwaltung ist sehr umfangreich und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der umfangreichen Rechtsthematik ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig externe Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Es werden hierfür insgesamt 45.000 €, verteilt über 3 Jahre ab 2017 im Haushalt eingeplant (20.000 € in 2017; 10.000 € in 2018; 5.000 € in 2019) Gemäß Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (sh. Anlage) kann die Gemeinde einmalig eine Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben. Diese bewirkt, dass der bisherige Rechtsstand gewahrt wird und die bisherigen Regelungen der Umsatzbesteuerung weiterhin gelten. Die Optionserklärung gilt längstens bis zum 31.12.2020 und kann jederzeit (auch rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr) gekündigt werden. Die Erklärung gilt für die gesamte Verwaltung und somit für sämtliche von ihr ausgeführte Tätigkeiten. Für die Abgabe der Optionserklärung gilt eine Ausschlussfrist bis zum 31.12.2016. Weitere Erlasse zur Ausführung, Stellungnahmen oder Gutachten zu dieser Thematik liegen noch nicht vor. Das Bundesministerium der Finanzen hat für Ende 2016 weitere Ausführungen angekündigt. Diese dann vor dem 01.01.2017 umzusetzen ist zeitlich nicht mehr möglich, so dass die Verwaltung empfiehlt die beigefügte Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Düren abzugeben, um dann rechtssicher die Umstellung angehen zu können. Drucksache VL-266/2016 Seite - 2 - Die Verwaltung wird unaufgefordert über weitere Entwicklungen und den Fortschritt der Umsetzung berichten. Finanzielle Auswirkungen: Zunächst ergibt sich eine Belastung des Haushalts 2017 in Höhe von 20.000 € (2018 i.H.v. 10.000 € und 2019 i.H.v. 5.000 €). Weitere Effekte, sowohl im be- als auch im entlastenden Sinne können derzeit noch nicht abgesehen werden. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Langerwehe beschließt, die Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 UStG abzugeben. Der Bürgermeister (Göbbels)