Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
346 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
15.02.16, 17:56
Aktualisiert
15.02.16, 17:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016
GEMEINDE NÖRVENICH
1. Änderung Bebauungsplan Nörvenich D 11
- Ortsteil Frauwüllesheim im Verfahren gemäß § 13a BauGB
Begründung
Stand:
Abwägungs- und Satzungsexemplar
GEMEINDE NÖRVENICH
- PLANUNGSAMT –
sgp architekten + stadtplaner BDA
NAUMANN / HACHTEL / BAUER
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Tel.: 0228 – 925987 0
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Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016
BEGRÜNDUNG
Stand
11. Februar 2016
Abwägungs- und Satzungsexemplar
A.
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
1.
Planungsanlass, Hauptplanungsziele und Planungsprozess
Es ist der Wunsch des Eigentümers, den rückwärtigen Grundstücksbereich in der Art der
Nachbarbebauung zu nutzen und dort ein freistehendes Einfamilienhaus zu errichten. Das
vordere bestehende Gebäude soll als Garagen- und Nebengebäude umgenutzt werden. Auf
diese Weise kann im nördlichen Grundstücksbereich ein neues Einfamilienhaus errichtet
werden, das nach Süden hin einen großzügigen Garten aufweist, der durch das bestehende
Gebäude zur Straße hin abgeschirmt ist.
Der Bebauungsplan folgt damit den allgemeinen Zielsetzungen der Innenentwicklung, d. h.
der angemessenen baulichen Verdichtung im bebauten Innenbereich. Es ist deshalb
vorgesehen, den Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB zu entwickeln.
2.
Lage des Plangebietes, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge
Das Plangebiet liegt im Nörvenicher Ortsteil Frauwüllesheim und dort im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nörvenich D 11.
Der Änderungsbereich umfasst nur ein Grundstück an der Grünstraße, Flurstück Nr. 379.
Der Geltungsbereich wird begrenzt
-
im Süden durch die Grünstraße,
-
im Südwesten durch die mit freistehenden Einfamilienhäusern bebauten
Flurstücken Nr. 352 und Nr. 353,
-
im Nordwesten durch das unbebaute Flurstück Nr. 378 und
-
im Nordosten durch die mit freistehenden Einfamilienhäusern bebauten
Flurstücke Nr. 206 und Nr. 207.
Mit nur ca. 787 qm, also ca. 0,08 ha ist das Plangebiet sehr klein.
Der Übersichtsplan mit der Grenze des Geltungsbereiches der Änderung des
Bebauungsplanes D 11 ist in der Anlage beigefügt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Grundstück, das im südlichen Teil mit einem
freistehenden Einfamilienhaus bebaut ist. Der nördliche Teil wird derzeit als Garten genutzt,
d. h. es sind hier im Bestand keine baulichen Nutzungen vorhanden.
Gegenüber den benachbarten Grundstücken weist das im Plangebiet befindliche Grundstück
eine überdimensionale Größe auf, weil es für ein Gebäude im rückwärtigen Bereich weder
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eine Erschließung gibt, noch die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen
gegeben sind.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nörvenich D 11 weist für den rückwärtigen Bereich des
Flurstücks keine Baufläche aus, sondern unbebaute Gartenbereiche.
3.
Verkehrsanbindung / Erschließung
Der Planbereich ist an die bestehende Grünstraße angeschlossen.
Durch die neue Planung entstehen keine nennenswerten neuen verkehrlichen Belastungen
für das übrige Wohngebiet.
4.
Planungskonzept
4.1
Konzeptionelle Idee
Da das bestehende Haus auf dem zu beplanenden Grundstück auf der Südseite der Parzelle
errichtet wurde, liegen die Gartenbereiche im Norden. Dadurch hat die Nutzung eine etwas
ungünstige Ausrichtung.
Es ist der Wunsch des Bauherrn, die Lage des Hauses so zu verändern, dass das
Grundstück im Norden bebaut werden kann und eine Gartennutzung im südlichen Bereich
vorgesehen werden kann.
Das bestehende Haus soll als Garage und Nebenanlage bestehen bleiben, da es so eine
zusätzliche bauliche Abschirmung gibt.
4.2
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Planbereich liegt innerhalb der als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan
dargestellten Flächen. Dem Entwicklungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird damit
Rechnung getragen. Änderungen des Flächennutzungsplans werden nicht erforderlich.
5.
Planinhalt
5.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß
§ 4 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen den Anschlussflächen im Bereich
des Bebauungsplanes D 11 und der hier zwischenzeitlich entstandenen Bebauung. In den
Textlichen Festsetzungen werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
ausgeschlossen. Es wird ein wohnlicher, jedoch auch bedingt nutzungsoffener
Gebietscharakter angestrebt.
Damit fügt sich eine zukünftige Baumaßnahme nach Art in die bestehende Umgebung ein.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Die Anzahl der Vollgeschosse wird als eingeschossig fixiert. Das Maß der baulichen Nutzung
wird mit GRZ = 0,4 festgesetzt. Dies entspricht den bisherigen Festsetzungen in dem
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benachbarten WA-Gebiet. Die Festsetzung einer Eingeschossigkeit wird getroffen, um der
hier klaren städtebaulichen Zielsetzung gerecht zu werden und der nördlich und westlich
anschließenden Bebauung zu entsprechen.
5.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese
ermöglichen einerseits die vorgesehene Bebauung, andererseits definieren sie die Abstände
zu den Nachbargrenzen.
5.4
Bauweise
Die Bauweise wird als offene Bauweise festgesetzt, um so dem gewünschten Charakter des
Gebietes zu entsprechen.
5.5
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zu Dächern, Dachneigung und Firstrichtungen
getroffen. Dieses soll sicherstellen, dass die gewünschte städtebauliche Entwicklung auch
umgesetzt wird.
6.
Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange
Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits beplantes Grundstück handelt und der
Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt wird, wird eine Eingriffs-,
Ausgleichsregelung nicht erforderlich.
Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die
europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch
(BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt
geändert durch Art. 21 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in
Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBI I. S. 1818) werden die Kommunen verpflichtet, bei der
Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan,
planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
Nach Anlage 1, Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der
„Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird“,
eine UVP nur erforderlich, wenn die „zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
BauNVO 20.000 qm bis 100.000 qm“ beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall.
Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Da der
Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren
Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein
Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich.
Artenschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen und aufgrund der umgebenden Bebauung
nicht zu erwarten. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die weiterführende Untersuchungen
begründen würden.
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Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die umweltrelevanten
Kriterien in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das
Verfahren einbezogen.
7.
Bodenordnung
Maßnahmen zur Bodenordnung werden nicht erforderlich.
8.
Quantitative Auswertung
Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt:
qm
%
-
Gesamtfläche Bruttobauland
787
100
-
Grundstücksfläche WA-Gebiet gesamt
(Nettobauland)
787
100
Vorgesehen ist die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses.
9.
Kosten und Finanzierung
Kostenträger des Verfahrens ist der betroffene Eigentümer, der auch den Antrag zur
Bebauungsplanänderung gestellt hat. Der Gemeinde Nörvenich entstehen außer den
üblichen Verwaltungskosten keine weiteren Kosten.
Sollten bodenordnende Maßnahmen erforderlich werden, so werden diese durch den
Eigentümer veranlasst und finanziert.
Verfahren
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die
Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß´§ 13a BauGB sind insofern gegeben, als dass die
festgesetzte überbaubare Fläche deutlich weniger als 20.000 qm beträgt und
artenschutzrechtliche Probleme aufgrund der gegebenen Situation und den derzeitigen
Erkenntnissen nicht zu erwarten sind.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich D 11 – Ortsteil
Frauwüllesheim – wird mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen und gemäß § 13a BauGB
weitergeführt. Das heißt, dass keine frühzeitige Beteiligung erfolgt und entsprechend dem
vereinfachten Verfahren kein Umweltbericht erarbeitet wird. Die Umweltbelange werden
dennoch im Verfahren bearbeitet und eine Artenschutzprüfung Stufe 1 wird in das Verfahren
integriert.
Nach der öffentlichen Auslegung stehen nun im Verfahren die Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss an.
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Bonn, den 11. Februar 2016
Naumann/Wü/S-608_Begründung
gez. Dr. D. Naumann
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