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Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
346 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
15.02.16, 17:56
Aktualisiert
15.02.16, 17:56
Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 - Begründung) Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 - Begründung) Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 - Begründung) Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 - Begründung) Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 - Begründung) Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 - Begründung)

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Inhalt der Datei

Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 GEMEINDE NÖRVENICH 1. Änderung Bebauungsplan Nörvenich D 11 - Ortsteil Frauwüllesheim im Verfahren gemäß § 13a BauGB Begründung Stand: Abwägungs- und Satzungsexemplar GEMEINDE NÖRVENICH - PLANUNGSAMT – sgp architekten + stadtplaner BDA NAUMANN / HACHTEL / BAUER Justus-von-Liebig-Straße 22 53121 Bonn info@sgp-architekten.de Tel.: 0228 – 925987 0 Fax 0228 – 925987 029 www.sgp-architekten.de Seite 1 Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 BEGRÜNDUNG Stand 11. Februar 2016 Abwägungs- und Satzungsexemplar A. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Planungsanlass, Hauptplanungsziele und Planungsprozess Es ist der Wunsch des Eigentümers, den rückwärtigen Grundstücksbereich in der Art der Nachbarbebauung zu nutzen und dort ein freistehendes Einfamilienhaus zu errichten. Das vordere bestehende Gebäude soll als Garagen- und Nebengebäude umgenutzt werden. Auf diese Weise kann im nördlichen Grundstücksbereich ein neues Einfamilienhaus errichtet werden, das nach Süden hin einen großzügigen Garten aufweist, der durch das bestehende Gebäude zur Straße hin abgeschirmt ist. Der Bebauungsplan folgt damit den allgemeinen Zielsetzungen der Innenentwicklung, d. h. der angemessenen baulichen Verdichtung im bebauten Innenbereich. Es ist deshalb vorgesehen, den Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB zu entwickeln. 2. Lage des Plangebietes, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge Das Plangebiet liegt im Nörvenicher Ortsteil Frauwüllesheim und dort im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich D 11. Der Änderungsbereich umfasst nur ein Grundstück an der Grünstraße, Flurstück Nr. 379. Der Geltungsbereich wird begrenzt - im Süden durch die Grünstraße, - im Südwesten durch die mit freistehenden Einfamilienhäusern bebauten Flurstücken Nr. 352 und Nr. 353, - im Nordwesten durch das unbebaute Flurstück Nr. 378 und - im Nordosten durch die mit freistehenden Einfamilienhäusern bebauten Flurstücke Nr. 206 und Nr. 207. Mit nur ca. 787 qm, also ca. 0,08 ha ist das Plangebiet sehr klein. Der Übersichtsplan mit der Grenze des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes D 11 ist in der Anlage beigefügt. Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Grundstück, das im südlichen Teil mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut ist. Der nördliche Teil wird derzeit als Garten genutzt, d. h. es sind hier im Bestand keine baulichen Nutzungen vorhanden. Gegenüber den benachbarten Grundstücken weist das im Plangebiet befindliche Grundstück eine überdimensionale Größe auf, weil es für ein Gebäude im rückwärtigen Bereich weder Seite 2 Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 eine Erschließung gibt, noch die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nörvenich D 11 weist für den rückwärtigen Bereich des Flurstücks keine Baufläche aus, sondern unbebaute Gartenbereiche. 3. Verkehrsanbindung / Erschließung Der Planbereich ist an die bestehende Grünstraße angeschlossen. Durch die neue Planung entstehen keine nennenswerten neuen verkehrlichen Belastungen für das übrige Wohngebiet. 4. Planungskonzept 4.1 Konzeptionelle Idee Da das bestehende Haus auf dem zu beplanenden Grundstück auf der Südseite der Parzelle errichtet wurde, liegen die Gartenbereiche im Norden. Dadurch hat die Nutzung eine etwas ungünstige Ausrichtung. Es ist der Wunsch des Bauherrn, die Lage des Hauses so zu verändern, dass das Grundstück im Norden bebaut werden kann und eine Gartennutzung im südlichen Bereich vorgesehen werden kann. Das bestehende Haus soll als Garage und Nebenanlage bestehen bleiben, da es so eine zusätzliche bauliche Abschirmung gibt. 4.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Planbereich liegt innerhalb der als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen. Dem Entwicklungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird damit Rechnung getragen. Änderungen des Flächennutzungsplans werden nicht erforderlich. 5. Planinhalt 5.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen den Anschlussflächen im Bereich des Bebauungsplanes D 11 und der hier zwischenzeitlich entstandenen Bebauung. In den Textlichen Festsetzungen werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Es wird ein wohnlicher, jedoch auch bedingt nutzungsoffener Gebietscharakter angestrebt. Damit fügt sich eine zukünftige Baumaßnahme nach Art in die bestehende Umgebung ein. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Die Anzahl der Vollgeschosse wird als eingeschossig fixiert. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit GRZ = 0,4 festgesetzt. Dies entspricht den bisherigen Festsetzungen in dem Seite 3 Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 benachbarten WA-Gebiet. Die Festsetzung einer Eingeschossigkeit wird getroffen, um der hier klaren städtebaulichen Zielsetzung gerecht zu werden und der nördlich und westlich anschließenden Bebauung zu entsprechen. 5.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese ermöglichen einerseits die vorgesehene Bebauung, andererseits definieren sie die Abstände zu den Nachbargrenzen. 5.4 Bauweise Die Bauweise wird als offene Bauweise festgesetzt, um so dem gewünschten Charakter des Gebietes zu entsprechen. 5.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zu Dächern, Dachneigung und Firstrichtungen getroffen. Dieses soll sicherstellen, dass die gewünschte städtebauliche Entwicklung auch umgesetzt wird. 6. Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits beplantes Grundstück handelt und der Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt wird, wird eine Eingriffs-, Ausgleichsregelung nicht erforderlich. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBI I. S. 1818) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Nach Anlage 1, Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der „Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird“, eine UVP nur erforderlich, wenn die „zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 qm bis 100.000 qm“ beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich. Artenschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen und aufgrund der umgebenden Bebauung nicht zu erwarten. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die weiterführende Untersuchungen begründen würden. Seite 4 Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die umweltrelevanten Kriterien in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das Verfahren einbezogen. 7. Bodenordnung Maßnahmen zur Bodenordnung werden nicht erforderlich. 8. Quantitative Auswertung Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt: qm % - Gesamtfläche Bruttobauland 787 100 - Grundstücksfläche WA-Gebiet gesamt (Nettobauland) 787 100 Vorgesehen ist die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses. 9. Kosten und Finanzierung Kostenträger des Verfahrens ist der betroffene Eigentümer, der auch den Antrag zur Bebauungsplanänderung gestellt hat. Der Gemeinde Nörvenich entstehen außer den üblichen Verwaltungskosten keine weiteren Kosten. Sollten bodenordnende Maßnahmen erforderlich werden, so werden diese durch den Eigentümer veranlasst und finanziert. Verfahren Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß´§ 13a BauGB sind insofern gegeben, als dass die festgesetzte überbaubare Fläche deutlich weniger als 20.000 qm beträgt und artenschutzrechtliche Probleme aufgrund der gegebenen Situation und den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu erwarten sind. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich D 11 – Ortsteil Frauwüllesheim – wird mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen und gemäß § 13a BauGB weitergeführt. Das heißt, dass keine frühzeitige Beteiligung erfolgt und entsprechend dem vereinfachten Verfahren kein Umweltbericht erarbeitet wird. Die Umweltbelange werden dennoch im Verfahren bearbeitet und eine Artenschutzprüfung Stufe 1 wird in das Verfahren integriert. Nach der öffentlichen Auslegung stehen nun im Verfahren die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss an. Seite 5 Anlage III zur Beschlussvorlage 214/2016 Bonn, den 11. Februar 2016 Naumann/Wü/S-608_Begründung gez. Dr. D. Naumann Seite 6