Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
60 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
14.11.14, 13:01
Aktualisiert
14.11.14, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 128/ X.L.
13.11.2014
„ Bildung von Hegegemeinschaften“
Auszug aus Bundesgjagdgesetz in der geltenden Fassung
§1
Inhalt des Jagdrechts
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden
Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf
Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben
unberührt.
Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer
ordnungsgemäßen
land-,
forstund
fischereiwirtschaftlichen
Nutzung,
insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
Hegegemeinschaften
§ 10a
Bildung von Hegegemeinschaften
(1)
Für
mehrere
zusammenhängende
Jagdbezirke
können
Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes
Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.
die
eine
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere
zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke
der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der
Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen
Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde,
innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg
geblieben ist
Auszug aus dem Landesjagdgesetz NRW in der geltenden Fassung
§8
Hegegemeinschaften
(Zu § 10 a BJG)
(1) Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es insbesondere, die Abschusspläne der
einzelnen Jagdbezirke aufeinander abzustimmen, gemeinsame Hegemaßnahmen
durchzuführen und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.
(2) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsbezirken
für Schalenwild (§ 22 Absatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf die
freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere
Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten
Jagdbehörde bestimmt.
(3) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben
bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle
betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der nach Absatz
2 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von
Amts wegen gebildet werden.
(4) Das Verfahren zur Bildung einer Hegegemeinschaft (Absatz 3) besteht aus
einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und der
Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung
anderer Behörden und Stellen regelt das Ministerium nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Die
Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die Stimmabgabe der Beteiligten durch
eine schriftliche Erklärung ersetzt wird.
(5) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die
untere Jagdbehörde. Die Satzung ist von den unteren Jagdbehörden, über deren
Zuständigkeitsbereich
sich
die
Hegegemeinschaft
erstreckt,
öffentlich
auszulegen. Die Genehmigung sowie Zeit und Ort der Auslegung sind von der
unteren Jagdbehörde ortsüblich bekanntzumachen. Den Mitgliedern der
Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.