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Beschlussvorlage (Anlage)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
60 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
14.11.14, 13:01
Aktualisiert
14.11.14, 13:01
Beschlussvorlage (Anlage) Beschlussvorlage (Anlage)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 128/ X.L. 13.11.2014 „ Bildung von Hegegemeinschaften“ Auszug aus Bundesgjagdgesetz in der geltenden Fassung §1 Inhalt des Jagdrechts (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forstund fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Hegegemeinschaften § 10a Bildung von Hegegemeinschaften (1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden. die eine (2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist Auszug aus dem Landesjagdgesetz NRW in der geltenden Fassung §8 Hegegemeinschaften (Zu § 10 a BJG) (1) Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es insbesondere, die Abschusspläne der einzelnen Jagdbezirke aufeinander abzustimmen, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. (2) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild (§ 22 Absatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt. (3) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden. (4) Das Verfahren zur Bildung einer Hegegemeinschaft (Absatz 3) besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung anderer Behörden und Stellen regelt das Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die Stimmabgabe der Beteiligten durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird. (5) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die untere Jagdbehörde. Die Satzung ist von den unteren Jagdbehörden, über deren Zuständigkeitsbereich sich die Hegegemeinschaft erstreckt, öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Zeit und Ort der Auslegung sind von der unteren Jagdbehörde ortsüblich bekanntzumachen. Den Mitgliedern der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.