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Beschlussvorlage (Änderungssatzung Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
90 kB
Datum
09.05.2017
Erstellt
28.04.17, 18:06
Aktualisiert
28.04.17, 18:06
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Inhalt der Datei

12. Änderungssatzung vom zur Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe Aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder am __________folgende 12. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 11 Absatz 3, Buchstabe f) erhält folgende Fassung: f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 16,00 Euro je Stunde und den Höchstbetrag von 80,00 Euro je Tag übersteigen. Artikel II § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (4) Die Ortsvorsteher erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in den Ortschaften von 501 von 1.001 von 1.501 von 2.001 über 3.000 Einwohner bis 500 Einwohner bis 1.000 Einwohner bis 1.500 Einwohner bis 2.000 Einwohner bis 3.000 Einwohner 115,20 Euro 130,10 Euro 147,40 Euro 163,50 Euro 172,70 Euro 188,90 Euro. Demzufolge erhalten die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung der derzeitigen Einwohnerzahlen der einzelnen Ortschaften folgende monatliche Aufwandsentschädigung: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Langerwehe Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf und Stütgerloch Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau Schlich Luchem Merode D’horn Geich Obergeich Pier 188,90 Euro 172,70 Euro 172,70 Euro 172,70 Euro 130,10 Euro 130,10 Euro 115,20 Euro 115,20 Euro 115,20 Euro 130,10 Euro. -2Die Ortsvorsteher erhalten Verdienstausfall entsprechend der Regelung für Ratsmitglieder und sachkundige Bürger gemäß § 11 der Hauptsatzung. Artikel III Nach § 11 Absatz 4, Buchstabe f) wird folgender Absatz 5 hinzugefügt: (5) Die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende wird für folgende Ausschüsse ausgeschlossen: a) Ausschuss für … Artikel IV Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den Der Bürgermeister ( Göbbels )