Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
129 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
03.05.16, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 248/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 03.05.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
12.05.2016
02.06.2016
Bebauungsplan Nörvenich G 41 - Ortsteil Nörvenich;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der
Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während
Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 die Planunterlagen zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich gebilligt, über die
eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/Innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung beschlossen,
über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung beschlossen und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für den
Zeitraum vom 05.02.2016 bis einschließlich 09.03.2016 beschlossen. Gemäß öffentlicher
Bekanntmachung vom 29.01.2016 wurde die Offenlage auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich
veröffentlicht. Darüber hinaus wurde im offiziellen Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich
in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg auf die Offenlage hingewiesen.
Während der Offenlage sind von nachfolgenden Bürgerinnen und Bürgern Anregungen und Bedenken
eingegangen:
B1
C. und H.-J. M., Schreiben vom 02.03.2016
Es wird befürchtet, dass durch das Regenrückhaltebecken eine Beeinträchtigung und existenzielle
Bedrohung für das benachbarte Grundstück entsteht.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.03.2016 über die Offenlage unterrichtet
und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 08.04.2016 aufgefordert.
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit, dass sie keine
Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen.
T 1
T 3
Bezirksregierung, Dezernat 54, 07.03.2016
Landschaftsverband Rheinland, 10.03.2016
T 8
T10
T 15
T 24
T 32
T 46
T 56
E-Plus Mobilfunk GmbH-Hauptverwaltung, 08.04.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 23.03.2016
Industrie und Handelskammer, 22.03.2016
Gemeindeverwaltung Merzenich, 11.03.2016
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, 04.03.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 09.03.2016
Amprion GmbH, 08.03.2016
Folgende Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen:
T1
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33 Ländliche Entwicklung und Bodenordnung, Schreiben vom 24.03.2016
Es werden keine Bedenken vorgebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme bezgl.
der geplanten Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft aufgrund der
fehlenden Lagefestlegung nicht möglich ist.
T2
Kreisverwaltung Düren, Schreiben vom 05.04.2016
Kreisplanung
Es wird darauf hingewiesen, dass der Fuß-Radweg im Bereich des Bebauungsplanes G 40 auf eine
Grünfläche mündet, die z. Zt. mit einer Garage und einem Schuppen bebaut ist, sodass eine
Überfahrung des Grundstücks nicht möglich ist.
Es wird angeregt, den Bebauungsplan G 40 zu ändern, um die Überfahrbarkeit für die Öffentlichkeit zu
sichern.
Brandschutz
1. Es wird mitgeteilt, dass eine Löschwasserversorgung von 800 l/min. (48 cbm/h) über einen
Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen ist. Ein Hydrant muss in maximal 80 m Entfernung
erreichbar sein.
2. Die Straßen sind für die Feuerwehr auszubauen.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Wasserwirtschaft
Es wird mitgeteilt, dass entwässerungstechnische Fragen noch zu klären sind. Daher bestehen gegen
den Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken.
Bodenschutz
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht
dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Es wird mitgeteilt, dass Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte nicht vorliegen.
Abgrabungen
Es wird mitgeteilt, dass aus abgrabungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Natur und Landschaft
Es wird dargelegt, dass die notwendige Kompensation, hier insbesondere für den Artenschutz der
betroffenen Grauammer, nicht abschließend geregelt ist. Deshalb bestehen gegen die Planung
Bedenken.
Unter Bezug auf Punkt 5 „Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ der ASP wird besonders
auf § 19 BNatschG i. V. m. dem UschadG und § 39 BNatschG hingewiesen.
Immissionsschutz
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
T 21
Erftverband, Schreiben vom 16.03.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die EG-Wasserrahmenrichtlinie die Herstellung eines guten
Zustandes der Gewässer fordert und deshalb Ausgleichsmaßnahmen an die Gewässer gelenkt werden
sollten.
T 35
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben
vom 06.04.2016 (Antrag auf Terminverlängerung) und 12.04.2016
Es wird mitgeteilt, dass gegen die Baumaßnahme keine Bedenken bzw. Einwände bestehen. Hierbei
wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine
Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte diese Höhe überschritten werden, sind in jedem Einzelfall
Planungsunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung zur Prüfung vorzulegen. Aufgrund der Lage
des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich, ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den
militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr können nicht
anerkannt werden.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben
vom 29.03.2016
Es wird mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die straßenrechtlichen Belange gem. Bundesfernstraßengesetz –
FstrG – zu beachten sind.
Es wird die Anregung gemacht, zeichnerisch oder textlich auf die Verkehrsemissionen
(Staub/Lärm/Abgase/Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden Straße hinzuweisen.
Straßenbestandteile der B 477 dürfen nicht beeinträchtigt werden. Eine Einleitung des
Oberflächenwassers in die Entwässerungseinrichtungen der Straße B 477 wird nicht eingeräumt. Es
werden verschiedene Hinweise für die Errichtung des Lärmschutzwalls im Bereich der
Anbauverbotszone gegeben.
Es wird folgende Anregung gemacht: Zumindest die straßenseitige Böschungsfläche sollte als
öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden und damit in der Bau- und Unterhaltslast der Kommune
und nicht der einzelnen rückseitigen Anliegen liegen.
Auf die Einhaltung der Sichtfelder im Bereich der Anbindung an die B 477 wird hingewiesen.
T 56 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 (KBD), Schreiben vom 08.03.2016
Es wird auf Luftbilder aus den Jahren 1939-45 und andere Unterlagen hingewiesen, die keine Hinweise
auf das Vorhandensein von Kampfmitteln geben. Gleichwohl kann keine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit erteilt werden. Deshalb wird angeregt, einen Hinweis zum Verhalten bei
Kampfmittelfinden im Bebauungsplan zu geben.
T 57 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, Schreiben vom 05.04.2016
Es wird mitgeteilt, dass wegen der nur vagen Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen diese
naturschutzfachlich nicht beurteilt werden können. Deshalb wird dem Bebauungsplan nicht
zugestimmt.
III:
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend
eingegangenen Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Offenlage und
beschließt Folgendes:
B1
Cornelia und Hans-Joachim Müller, Schreiben vom 02.03.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Bedenken nicht zu folgen und an der
Planung festzuhalten. Nach Prüfung durch das Fachbüro Dr. Jochims und Burtscheidt ist eine
Beeinträchtigung bzw. Bedrohung durch das Regenrückhaltebecken ausgeschlossen.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange in ihren Stellungnahmen mitteilten, dass sie keine
Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen:
T 1
T 3
T 8
T10
T 15
T 24
T 32
T 46
T 56
Bezirksregierung, Dezernat 54, 07.03.2016
Landschaftsverband Rheinland, 10.03.2016
E-Plus Mobilfunk GmbH-Hauptverwaltung, 08.04.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 23.03.2016
Industrie und Handelskammer, 22.03.2016
Gemeindeverwaltung Merzenich, 11.03.2016
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, 04.03.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 09.03.2016
Amprion GmbH, 08.03.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt Folgendes:
T1
Bezirksregierung Köln Dezernat 33 Ländliche Entwicklung und Bodenordnung,
Schreiben vom 24.03.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen und Bedenken zur Kenntnis zu
nehmen.
Die Lagefestlegung für die Kompensationsmaßnahmen wurde zwischenzeitlich abgestimmt.
Es erfolgt Ausgleich in der Gemarkung Irresheim sowie über die Rheinische Stiftung
Kulturlandschaft in der Gemarkung Wichterich (Kreis Euskirchen).
T2
Kreisverwaltung Düren, Schreiben vom 05.04.2016
Kreisplanung:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, um den Zielen der Planung gerecht zu werden
und Schleichverkehre zu verhindern, den Anregungen nicht zu folgen. Die Wegnahme der
Garage und des Schuppens ist vertraglich zwischen Gemeinde und den Eigentümern geregelt.
Da es nicht das Ziel ist, dass die Öffentlichkeit diesen Verbindungsweg als Verkehrsfläche für
das Befahren mit Pkw nutzt, ist es nicht zielführend, der Anregung zu folgen.
Auf der Grünfläche kann der geplante Fuß-Radweg problemlos ausgebaut werden. Dieser
kann dann als Notzufahrt für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge genutzt werden, jedoch nicht
als öffentliche Zufahrt.
Zu Brandschutz
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen und Hinweise zur Kenntnis zu
nehmen. Die Anregungen und Hinweise betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren. Die
Straßen sind für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar.
Zu Wasserwirtschaft
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen. Die
entwässerungstechnischen Fragen wurden zwischenzeitlich geklärt und mit der Fachbehörde
abgestimmt.
Zu Bodenschutz
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen und Bedenken zur Kenntnis zu
nehmen. Da es das Ziel der Gemeinde ist, das Gebiet baulich zu nutzen und Wohnungsbau als
dringend erforderlich eingestuft wird, ist der Eingriff in Grund und Boden unvermeidbar. Der
Eingriff wird im landschaftspflegerischen Fachbeitrag bewertet und entsprechend
kompensiert.
Zu Natur und Landschaft
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen und Bedenken zu folgen. Die
Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Artenschutz und Eingriffsregelung werden auf einer
3.924 m² großen Fläche in der Gemarkung Irresheim, Flur 3, Flurstück 92 (Kreis Düren) und
einer 7.208 m² großen Fläche in der Gemarkung Wichterich, Flur 36, Flurstück 80 (Kreis
Euskirchen) durchgeführt. Hier sind Maßnahmen im Sinne von Grauammer und anderer
Feldvogelarten, unter fachlicher Beaufsichtigung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
geplant. Dabei handelt es sich vor allem um eine extensive Bewirtschaftung der Ackerflächen.
Die einzelnen Flächen wurden mit der Biologischen Station und der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
T 21 Erftverband, Schreiben vom 16.03.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen. Die Abstimmung der
Ausgleichsmaßnahmen wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Schreiben vom 06.04.2016 und 12.04.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die
Hinweise werden bereits beachtet.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel,
Schreiben vom 29.03.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung einen Hinweis zu
Verkehrsemissionen der B 477 im Bebauungsplan zu ergänzen, zu folgen. Der Anregung, den
Lärmschutzwall in Teilen zu einer öffentlichen Anlage festzusetzen, wird nicht gefolgt.
Die straßenrechtlichen Belange gemäß Bundesfernstraßengesetz werden beachtet. Die
Hinweise zur Errichtung des Lärmschutzwalles werden ebenfalls beachtet. Der Anregung,
einen Hinweis auf Verkehrsemissionen der angrenzenden B 477 in den Bebauungsplan
aufzunehmen, wird ebenfalls gefolgt. Es wird im Bebauungsplan hierzu ein Hinweis gegeben.
Der Anregung, den Lärmschutzwall als öffentliche Grünfläche festzusetzen und damit Bauund Unterhaltungslast der Kommune zu übertragen, wird nicht gefolgt. Auch der
anschließende im Bebauungsplanbereich G 40 errichtete Lärmschutzwall wird von den
privaten Anliegern gepflegt. Es ist nicht das Ziel der Gemeinde, zusätzliche Grünflächen zu
pflegen. Die Lärmschutzmaßnahme dient ausschließlich der Wohnruhe der anschließenden
Gebäude und Grundstücke und ist deshalb von Diesen auch zu pflegen.
T 56 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 (KBD), Schreiben vom 08.03.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen, der
Anregung wurde bereits gefolgt. Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan
enthalten.
T 57 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW, BUND und NABU, Schreiben vom
05.04.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Die Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Artenschutz und Eingriffsregelung werden auf
einer 3.924 m² großen Fläche in der Gemarkung Irresheim, Flur 3, Flurstück 92 (Kreis Düren)
und einer 7.208 m² großen Fläche in der Gemarkung Wichterich, Flur 36, Flurstück 80 (Kreis
Euskirchen) durchgeführt. Hier sind Maßnahmen im Sinne von Grauammer und anderer
Feldvogelarten, unter fachlicher Beaufsichtigung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
geplant. Dabei handelt es sich vor allem um eine extensive Bewirtschaftung der Ackerflächen.
Die einzelnen Flächen wurden mit der Biologischen Station und der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
c) Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich -, bestehend aus
Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – ergibt sich
aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss durch Bekanntmachung entsprechend
zu veröffentlichen.