Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
824 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
03.05.16, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum
Bebauungsplan Nr. G 41, „Zülpicher Straße“
in Nörvenich
vom April 2016
Proj. -Nr.: 15-32
Auftraggeber:
Verfasser:
Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
Lageplan
Eingriffsbereich
Topografische Karte
kein Maßstab
Ü
Übersicht:
Bebauungsplan Nr. G 41, „Zülpicher Str., Nörvenich
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
2
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
INHALTSVERZEICHNIS
1.
VORBEMERKUNGEN
4
1.1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
1.2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN
4
4
2.
4
BESTANDSERFASSUNG
2.1. LAGE UND BESTANDSBESCHREIBUNG
2.2. SCHUTZGEBIETE
4
5
3.
PLANUNG
6
3.1. PLANINHALTE
6
4.
7
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
5.
ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG
AUSWIRKUNGEN DES B-PLANES AUF NATUR UND LANDSCHAFT /KONFLIKTE
ÖKOLOGISCHE BILANZIERUNG
DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DES EINGRIFFS
DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DER MAßNAHMEN
ZUM AUSGLEICH UND ZUM ERSATZ DER EINGRIFFSFOLGEN
KOMPENSATION
7
9
11
11
12
5.1. AUSGLEICHSFORDERUNG
5.2. DURCHFÜHRUNG DER VORBEUGE-, VERMEIDUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN
5.2.1. VORBEUGE- UND VERMEIDUNGSMAßNAHMEN
5.2.2. INTERNE AUSGLEICHSMAßNAHMEN
5.2.3. EXTERNE AUSGLEICHSMAßNAHMEN
12
13
13
14
17
6.
FOTOS
18
7.
QUELLEN
19
8.
ANHANG
20
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
3
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1.
Anlass und Aufgabenstellung
Auf einer ca. 2,4 ha großen Fläche im südlichen Nörvenich zwischen Zülpicher Straße
und Bundesstraße 477 soll ein Bebauungsplan für Allgemeines Wohnen aufgestellt
werden. Hierzu ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und eine
Artenschutzvorprüfung (Stufe 1) und ein Umweltbericht herzustellen.
1.2.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen sind
das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl 1, S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010,
zuletzt geändert durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013
Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der Bekanntmachung vom
21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, zuletzt geändert am 16. März 2010
2.
BESTANDSERFASSUNG
2.1.
Lage und Bestandsbeschreibung
Das trapezförmige, ca. 2,4 ha große Plangebiet umfasst die Parzellen 8, 9, 10, 24 und
25, Flur 39, Gemarkung Nörvenich liegt am südlichen Ende von Nörvenich, zwischen
Zülpicher Straße, Bundesstraße 477 und der südlichen Grenzbebauung. Jenseits der
Bundesstraße folgen weitläufige Ackerflächen, eine im Osten liegen Ackerfläche geht in
die Auenlandschaft des Neffelbaches über. Im Süden hinter dem Plangebiet befinden
sich Schrebergärten.
Nörvenich befindet sich innerhalb der Zülpicher Börde, mitten auf der Erper
Lössplatte, welche einheitlich mit nur 1-2 m mächtigen Lößauflagen bedeckt ist. Diese
sind zwischenzeitlich fast ganz entkalkt und liegen als Lößlehme den
Terrassenschottern auf. Teilweise neigen die Böden schon zu Staunässe.
Insgesamt bieten die Braunerde- und Parabraunerdeböden mit mittleren bis hohem
Nährstoffgehalt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau.
Der Bodentyp ist eine tiefgründige Parabraunerde (meist mit Tschernosem-Relikten)
über Kies, der vom Geologischen Dienst als besonders schutzwürdig aufgrund ihrer
natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion eingestuft wird.
Auf dem Gelände befindet sich kein Oberflächengewässer. Das nächstgelegene ist der
Neffelbach im Osten in mind. 150 m Entfernung und die ihm südlich zufließende
Rinne in ca. 230 m Entfernung.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
4
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
Beide Fließgewässer und
deren Umfeld sind im
Biotopverbundkataster
aufgenommen. Der Abstand der Plangebietsfläche zur Verbundsfläche
„VB-K-5105-013“ beträgt
mind. ca, 50 m.
Abb. 1: Biotopverbundflächen (tim-online)
Der Grundwasserflurabstand ist seit Jahren durch die Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlentagebaus abgesenkt. Nach Beendigung der Sümpfung ist mit einem
Wiederanstieg zu rechnen.
Das Grundstück wird derzeit als Acker genutzt, entlang der Bundesstraße befindet sich
ein ca. 5 m breiter Schutzgehölzstreifen mit mittlerem Entwicklungsstand. Der
floristische Artenreichtum des Ackers ist nutzungsbedingt gering. Dies sind die Folgen
des ständigen Umbrechens und der Behandlung mit Herbiziden. Die Bewirtschaftung
erlaubt nur eine eingeschränkte natürliche Entwicklung. Die randlichen Gehölze an der
Bundesstraße sind schon einige Jahre alt und können sich mit Einschränkungen
aufgrund ihres Standortes an der Straße, relativ natürlich entwickeln.
Das faunistische Artenpotential wird vor allem von Arten der freien Feldflur im
Übergang zum Siedlungsraum gebildet. Die Fläche wird ackerbaulich genutzt, ist
jedoch von Verkehrswegen, Bebauung und gärtnerischer Nutzung umgeben, was
Störungen verursacht. Das Gebiet hat das Potential sowohl zum Nahrungs- als auch
zum Reproduktionhabitat für planungsrelevante Arten.
Die innerhalb des Plangebietes liegenden, sowie angrenzenden Habitattypen sind
Acker, Kleingehölze, Einzelbäume und Gärten. In ca. 150 m Entfernung verläuft die
Neffelbachaue.
Das Landschaftsinformationsssystem gibt für die betroffenen Messtischblätter 5105/4
(Nörvenich) und 5205/2 (Vettweiß) 38 Arten als planungsrelevant an, 10 Säugetier-,
26 Vogel- und 2 Amphibienarten.
2.2.
Schutzgebiete
Für die Gemeinde Nörvenich existiert kein Landschaftsplan, Landschaft und
Landschaftsbestandteile werden per ordnungsbehördlicher Verordnung geschützt. Der
Neffelbach ist außerhalb von Nörvenich über weite Strecken als Geschützter
Landschaftsbestandteil festgesetzt, allerdings nicht im Bereich des Bebauungsplanes.
Auch die Fläche selbst oder ihr Nahbereich unterliegen keinem Schutzstatus.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet oder Naturschutzgebiet ist der Nörvenicher Wald,
nördlich von Nörvenich.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
3.
PLANUNG
3.1.
Planinhalte
Der Bebauungsplan basiert auf den Vorgaben von Regional- und Flächennutzungsplan.
Der Regionalplan stellt das Gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich, der
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dar.
Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet zum Bau von freistehenden
Einzelhäusern und von Doppelhäusern. Die Größe der 40 Grundstücke beträgt
durchschnittlich ca. 500 m². Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich mit den
Werten GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 am § 17 BauNVO. Zur Sicherung vorliegenden
Bodendenkmale sind die Baugrundstücke um 1 m anzuschütten und die Bauwerke
ohne Kellerbau zu errichten.
Um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern sind Einschränkungen zum Bau von
Nebenanlagen, zur Einrichtung von Stellplatzen und zu Flächenbefestigungen getroffen
worden. Im Sinne eines typischen Orts- und Landschaftsbildes werden
Einschränkungen bei der Dachgestaltung und bei der Gestaltung der Freiflächen,
speziell der Grünstrukturen gemacht.
Durch die beiden randlichen Straßen entsteht eine Belastung durch Lärmimmissionen.
Diese werden durch einen bepflanzten Lärmschutzwall entlang der Bundesstraße und
durch passive Schallschutzmaßnahmen gemindert.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt, ausgehend von der Zülpicher Straße über eine
Ringerschließung. Zum bestehenden nördlichen Wohngebiet wird lediglich eine
fußläufige Verbindung hergestellt, die außerdem als Notausfahrt genutzt werden kann.
Das anfallende Niederschlagswasser wird über ein planinternes Regenrückhaltebecken
in den Entwässerungskanal in der Zülpicher Straße geleitet.
Auf öffentlicher Fläche, innerhalb des Straßenraumes sind insgesamt 10 Straßenbäume
anzupflanzen. Das RRB ist ebenfalls mit bodenständigen Bäumen und Sträuchern
einzugrünen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entsteht darüber hinaus ein ökologisches
Defizit von -18.657 öE und ein Kompensationsbedarf für die Feldvogelarten
Grauammer und Feldhuhn. Das ökologische Defizit kann vollständig auf den Flächen
zum vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleich kompensiert werden.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
4.
ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG
4.1.
Auswirkungen des B-Planes auf Natur und Landschaft /Konflikte
Die landwirtschaftliche Ackernutzung geht durch die geplante Bebauung verloren.
Der versiegelte Boden gilt laut Geologischem Dienst als besonders schutzwürdig
aufgrund seiner natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion.
Aufgrund der archäologischen Untersuchungen, sowie der Maßnahmen zum Schutz
des Bodendenkmals wurde und wird der natürliche Boden in seiner Schichtung, mehr
als im üblichen Maß einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, beeinträchtigt. Hinzu
kommt die Versiegelung, die durch entsprechende Festsetzungen zur Reduzierung des
Maßes der Bebauung auf ca. 47 % der Gesamtfläche gehalten werden kann.
Der Eingriff in den Boden wirkt erheblich. Durch die nicht versiegelten
Baugebietsflächen mit dauerhafter Vegetationsdecke und die Extensivierung der nahe
gelegen Ausgleichsflächen wird dies kompensiert. Aufgrund ihrer Fruchtbarkeit
schutzwürdige Böden sind in der Lössbörde häufig vorhanden.
Grundsätzlich sind die Ackerbörden für bestimmte Tierarten wie Feldvögel, Hamster
oder bestimmte Fledermäuse geeignet. In diesem Falle sprechen jedoch die
umgebenden Kulissen und die relative Insellage der Fläche gegen ein Vorkommen
einiger Feldvogelarten. Das Vorkommen von Grauammer, Wachtel und Rebhuhn
kann allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden, so dass bei Annahme des
worst-case-Szenarios vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ergriffen werden
müssen.
Das nächste Feldhamstervorkommen ist im 11 km entfernten Zülpich bekannt. Der
Feldhamster ist sehr selten, auch wurden Neuvorkommen in den letzten Jahren nicht
entdeckt, sein Vorkommen ist nicht wahrscheinlich.
Durch fehlende geeignete Grünstrukturen hat die Fläche auch keine große Bedeutung
für Fledermäuse.
Vermutlich dienen die randlichen Grünstrukturen sowie die angrenzenden
Gartenbegrünung höchstens einigen Allerweltsarten als Lebensraum und die Fläche
wird ansonsten eher rudimentär von der Fauna genutzt. Durch die Wiederherstellung
der Gehölzpflanzung auf dem Erdwall wird diese Funktion auch künftig wieder
wirksam.
Der derzeitige floristische Wert ist relativ gering da die Fläche intensiv ackerbaulich
genutzt wird. Neben der Kulturpflanze werden sich hier nur kurzzeitig Wildpflanzen
ansiedeln können. Die Ackersäume sind durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
beeinträchtigt. Erwähnenswert ist hier nur die bodenständige Randpflanzung am
westlichen Rand, im Zusammenhang mit der gleichartigen Pflanzung entlang des
bereits bestehenden Wohngebietes hat diese linienhafte Struktur grundsätzlich eine
Biotopverbindungscharakter, was jedoch durch die nahe gelegene Bundesstraße für
die Fauna nur eingeschränkt wirksam ist. Außerdem wird der anzulegende
Lärmschutzwall ebenfalls mit bodenständigen Gehölzen bepflanzt und die linienhafte
Grünstruktur damit wieder hergestellt.
Ein Oberflächengewässer ist nicht betroffen. Auf die Auswirkungen der bergbaulichen
Sümpfung wird im Bebauungsplan hingewiesen.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Das hier großflächig ermittelte Bodendenkmal erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Eintragung in die Denkmalliste. Gemäß § 11 DSchG NW ist die Sicherung von
Bodendenkmalen im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten. Das
Bodendenkmal soll deshalb in großen Teilen der Fläche durch Aufschüttung geschützt
werden. Diesbezügliche Einzelheiten (Material, Art und Weise der Aufschüttung, etc.)
sind in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege durchzuführen.
Zunächst wird die Fläche vorläufig, gemäß § 4 DSchG NW in die Denkmalliste
eingetragen. Die Aufschüttung unterliegt dann den Vorgaben des § 9 DSchG NW und
kann denkmalverträglich gesteuert werden.
Die Ausschachtung im Bereich des RRBs ist möglich da der Erhaltungszustand des
Bodendenkmals in diesem Bereich schlecht ist.
Das Landschaftsbild wird durch die vorgesehene Bebauung beeinträchtigt, der
charakteristische ländliche Charakter geht verloren. Die Bebauung dieser Fläche
wurde jedoch schon frühzeitig landesplanerisch und in der vorbereitenden
Bauleitplanung vorgesehen und setzt die begonnene Bebauung zwischen den spitz
zulaufenden Straßen fort. Städtebaulich und aus Sicht von Natur und Landschaft ist
eine Verwendung der Fläche zur Bauentwicklung sinnvoller als die Nutzung einer
Fläche in der Neffelbachaue. Zur Bundesstraße, zur vorhandenen Bebauung und den
Schrebergärten hin ist die Baufläche sinnvoll eingebunden.
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4.2.
Ökologische Bilanzierung
Die Einordnung der vorgefundenen Biotop- und Nutzungstypen, ihre Codes sowie
die Bewertung in den Tabellen richten sich nach der Nummerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (Landesregierung NRW 2008)
4.2.1.
Auflistung der vorhandenen Biotoptypen
Code
Bezeichnung
Biotopwert
Korrektur
auf
ZUSTAND
3.1
Acker, intensiv
2,0
PLANUNG
1.1
Versiegelte Flächen
(Gebäude, Straßen, Wege, etc.)
0,0
4.3
Zier- und Nutzgärten
ohne Gehölze
2,0
Gebüsch mit lebensraumtypischen
Baumartenanteilen ≥ 50 %,
5,0
7.4
Einzelbäume, lebensraumtypischer
Baumartenanteil ≥ 50 %,
5,0
9.2
Regenrückhaltebecken,
bedingt naturfern
4,0
7.2
Da die Grundstücke durchschnittlich eine Größe von ca. 500 m² haben und der
Versiegelungsgrad im Bebauungsplan eingeschränkt wird, kann von einer Versiegelung,
entsprechend der GRZ = 0,4 von 40 % ausgegangen werden.
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4.2.2.
Bilanzierung
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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4.3.
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs
(§ 6, ABS.2 Nr.2 LG NRW)
Lage
Umfang
Gemeinde Nörvenich,
Gemarkung Nörvenich,
Flur 39, Flurstück 8, 9,
10, 24 und 25 (alle tlw.)
Gemeinde Nörvenich,
Gemarkung Nörvenich,
Flur 39, Flurstück 8, 9,
10, 24 und 25 (alle tlw.)
4.4.
Art des Eingriffs
Zeitlicher Ablauf
ca. 2,3 ha Entzug von Acker für
Bebauung und
Erschließung
Voraussichtlich Ende
Anfang 2016
ca. 747m² Entzug einer
bodenständigen
Gehölzpflanzung
Voraussichtlich Ende
Anfang 2016
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zum
Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen
(§ 6, ABS.2 Nr.3 LG NRW)
Lage
Umfang
Zeitlicher Ablauf
Schutz- bzw. Ausgleichsmaßnahme /
Begründung
Im
Bebauungsplangebiet
10 Stk.
Spätestens in der
Pflanzperiode 2 Jahre
nach Baubeginn
Spätestens bei
Beendigung der
Erschließungsmaßnahmen
In der Pflanzperiode
nach Aufschüttung des
Erdwalls
…
Bebauungsplangebiet
(RRB)
300 m²
…
Bebauungsplangebiet
(Grundstücke an der
Bundesstraße)
Gemeinde
Nörvenich, Gem.
Irresheim, Flur 3,
Flurstück 92
1.124 m²
Kreis Euskirchen,
Gemarkung
Wicherich, Flur 36,
Flurstück 80
7.208 m² Spätestens zu Beginn der
kommenden
Vegetationsperiode
Anfang 2016
3.924 m²
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Sofort
Anpflanzung von bodenständigen Bäumen im
öffentlichen Straßenraum
Anpflanzung von
bodenständiger
Gehölzpflanzung zur
Eingrünung des RRB
Bodenständige
Gehölzpflanzung auf dem
Lärmschutzwall dadurch ist
dieser in sich ausgeglichen
Einrichtung eines Artenschutzackers für Grauammer
und Rebhuhn mit
gleichzeitiger Kompensation
des entstandenen Defizits
(Aufwertung 2-3 ökol. Pkte)
Einrichtung eines Artenschutzackers für Grauammer
und Rebhuhn mit
gleichzeitiger Kompensation
des entstandenen Defizits
(Aufwertung 2-3 ökol. Pkte)
11
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5.
Kompensation
5.1.
Ausgleichsforderung
INTERNE KOMPENSATIONSMAßNAHME
Anpflanzung von überwiegend lebensraumtypischen Bäumen
im öffentlichen Straßenraum
Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen
in den Außenbereichen des Regenrückhaltebeckens (öffentlich)
Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen
auf dem Lärmschutzwall (privat)
10 Stk.
300 m²
1.124 m²
Das unter Einbeziehung der internen Maßnahme verbleibende ökologische Defizit
von -18.657 öE kann nicht auf der Eingriffsfläche kompensiert werden.
EXTERNE KOMPENSATIONSMAßNAHME
Einrichtung eines Artenschutzackers bei Irresheim
(Gem. Irresheim, Flur 3, Parzelle 92)
3.924 m²
Einrichtung eines Artenschutzackers bei Wichterich (Kreis Euskirchen)
(Gem. Wichterich, Flur 36, Parzelle 80)
7.208 m²
Die Flächen werden sowohl im Sinne des Artenschutzes (Grauammer), als auch
zur Kompensation des ökologischen Defizits eingesetzt. Sie sind mit der
biologischen Station und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren
abgestimmt.
Der Aufwertungsfaktor beträgt mindestens 2, so dass das Defizit von 18.657 öE
kompensiert ist. Der ökologische Überschuss kann für weitere Projekte
angerechnet werden, die Höhe ist aber erst zu benennen wenn die endgültige
Aufwertung durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft festgelegt wurde.
Die internen Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs und die Pflege werden
auf den privaten Grundstücken von den Grundstückseignern und auf öffentlicher
Fläche vom Antragsteller getragen.
Die externen Maßnahmen werden von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
durchgeführt und vom Antragsteller getragen. Die Flächen werden mittels eines
öffentlich rechtlichen Vertrages abgesichert.
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5.2.
Durchführung der Vorbeuge-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
5.2.1.
Vorbeuge- und Vermeidungsmaßnahmen
Als Vorbeugemaßnahmen, zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des
Landschaftsraumes und einzelner Landschaftsfaktoren sind vorgesehen:
Schutz des Oberbodens
Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert
und später Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt
werden. Eine Verdichtung der angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. Es gilt die
DIN-Norm 19 731und für Bodenarbeiten die DIN 18 915.
Schutz der Vegetationsflächen
Verwiesen wird auf die DIN - Vorschrift 18 920: " Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen."
Schutz der Fauna
Durch Vermeidungsmaßnahmen soll verhindert werden, dass die Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von
Anfang Oktober bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen bzw. der
Pflanzendecke freizumachen. Sollte von diesen Zeiten abgewichen werden
müssen, so ist die Untere Landschafsbehörde zu informieren und ein
faunistische Begleitung unerlässlich.
Eine Neubesetzung der Flächen im Frühjahr durch Feldvogelarten ist zu
verhindern. Dies kann zum Beispiel durch den Erhalt des derzeitigen
Zustandes des Geländes nach den Grabungsarbeiten (Erdwälle und Gräben)
geschehen und ist ggf. durch Flatterbänder bis zum tatsächlichen Bauanfang zu
unterstützen.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von
mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender
Grauammern. Die bereitgestellten Flächen wurden mit der Biologischen
Station des Kreises Düren abgestimmt und werden von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft betreut.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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5.2.2.
Interne Ausgleichsmaßnahmen
STRASSENBÄUME
An der Ringerschließung im Zusammenhang mit Parkplätzen sind insgesamt 10
Straßenbäume anzupflanzen.
PFLANZLISTE STRASSENBÄUME
Acer platanoides 'Columnare'
-
Säulenförmiger Spitzahorn
Fraxinus ornus 'Rotterdam'
-
Blumenesche, Manna – Esche
Prunus padus 'Schloss Tiefurt'
-
Traubenkirsche
Sorbus intermedia 'Brouwers'
-
Schwedische Mehlbeere
Tilia cordata `Rancho´
-
Amerikanische Stadtlinde
Pflanzqualität
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Laubbäume:
3xv., m. B., Stammumfang 14-16 cm
Erläuterung der Pflanzung und Pflege
Die Bäume sind zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung
der Bäume ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen.
Im Einzelnen gilt:
eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915
eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916
der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss
das Wässern bei Trockenheit
Sicherung der Bäume gegen Winddruck durch Dreibock oder Seilsystem
ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen
Freihalten der Baumscheibe
und der Ersatz der nicht angewachsenen bzw. eingegangenen Gehölze
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GEHÖLZPFLANZUNG RRB
Innerhalb des Plangebietes wird eine 864 m² große Fläche zur
Regenwasserrückhaltung vorgesehen. Diese soll randlich eingegrünt werden. Die
notwendige Zaunanlage ist dabei von der äußeren Gehölzreihe durch ein Verschieben
nach innen zu verdecken. Insgesamt können bei 2-reihiger Pflanzung etwa 300 m²
Gehölzpflanzung angenommen werden, was einer Stückzahl von 133 Pflanzen bei
1,5 m Pflanzabstand entspräche
PFLANZLISTE RRB
Acer campestre
-
Feldahorn
Cornus sanguinea
-
Hartriegel
Corylus avellana
-
Hasel
Crataegus monogyna
-
Weißdorn
Rosa canina
-
Hundsrose
Prunus spinosa
-
Schlehe
Sorbus aucuparia
-
Eberesche
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Laubbäume:
Sträucher
2xv., o.B., Höhe 100/150 cm
2xv., o.B., Höhe 80/100 cm
Erläuterung der Pflanzung und Pflege
Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung
der Gehölze ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen.
Im Einzelnen gilt:
eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915
eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916
der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss
das Wässern bei Trockenheit
ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen
ggf. Freischneiden von Wildkräutern
und der Ersatz eingegangener Gehölze
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GEHÖLZPFLANZUNG WALL
An der westlichen Seite des Plangebietes zur Bundesstraße hin muss zum Schutz vor
Lärmimmissionen auf den privaten Gartenflächen ein Wall errichtet werden, der
bepflanzt werden soll. Insgesamt werden bei einem Pflanzabstand von Pflanze zu
Pflanze und in der Reihe von 1,5 m 500 Pflanzen benötigt.
PFLANZLISTE WALL
Acer campestre
-
Feldahorn
Carpinus betulus
-
Hainbuche
Cornus sanguinea
-
Hartriegel
Corylus avellana
-
Hasel
Crataegus monogyna
-
Weißdorn
Rosa canina
-
Hundsrose
Prunus spinosa
-
Schlehe
Salix caprea
-
Salweide
Viburnum opulus
-
Wasserschneeball
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Sträucher
2xv., o.B., Höhe 80/100 cm
Erläuterung der Pflanzung und Pflege
Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung
der Gehölze ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen.
Im Einzelnen gilt:
eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915
eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916
der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss
das Wässern bei Trockenheit
ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen
ggf. Freischneiden von Wildkräutern
und der Ersatz eingegangener Gehölze
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5.2.3.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
AUSGLEICHSFLÄCHE
GEMARKUNG IRRESHEIM, FLUR 3, FLURSTÜCK 92 UND
GEMARKUNG WICHTERICH, FLUR 36, FLURSTÜCK 80 (KREIS EUSKIRCHEN)
Auf den Ausgleichsflächen (3.924 und 7.208 m²) sind im Sinne der Grauammer ein
Artenschutzacker zu entwickeln, der auch den Anforderungen des Rebhuhns
entspricht. Die Wahl der Flächen orientiert sich an einem Projekt der Biologischen
Stationen der Kreise Düren, Euskirchen und Bonn/Rhein-Erft und sie befinden sich in
der Nähe eines im Zuge der Grauammeruntersuchung ermittelten „Cluster“
revieranzeigender Grauammern. Die Flächen wurden mit der Biologischen Station
Düren und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Die
langfristige Sicherung der Fläche und das Monitoring erfolgen über die Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft.
Darüber hinaus vollzieht sich durch die Extensivierung der Bewirtschaftung eine
ökologische Aufwertung der Fläche. Der Umfang dieser Aufwertung beträgt
mindestens 2 Punkte je m².
Der ökologische Überschuss kann für weitere Projekte genutzt werden. Die Höhe
muss noch ermittelt werden.
Über die Maßnahme wird ein öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen dem Investor
und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft abgeschlossen.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
6.
Fotos
Foto 1: Blick von der Zülpicher Straße nordwestlich über die Eingriffsfläche;
Foto 2: Blick von der Zülpicher Straße südwestlich über die Eingriffsfläche;
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
7.
Quellen
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (HRSG.): Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl 1, S.2414).
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl 1 S. 2986)
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (HRSG.):
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) Letzte
Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, zuletzt geändert durch Art.
2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185)
MINISTERIUM FÜR UMWELT-, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (HRSG.): Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005, in Kraft
getreten am 10.01.2006 –Düsseldorf
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (HRSG.):
Vegetationskarte der potentiellen natürlichen Vegetation i. M. 1:200.000, Blatt Köln, Bonn-Bad
Godesberg 1972
SGP STADTPLANER UND ARCHITEKTEN: Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ Nörvenich,
Bonn im November 2015
GEOLOGISCHER DIENST NRW: INFORMATIONSSYSTEM BODENKARTE, Auskunftssystem BK 50,
Karte der schutzwürdigen Böden (Krefeld 2004)
GLÄSSER, E., BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG
(HRSG.): Die naturräumliche Gliederung Deutschlands, Blatt 12/123 Köln-Aachen, Bonn-Bad
Godesberg 1978
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ: Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen 2008
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten In Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
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8.
Anhang
Plan Bestand
Plan Planung
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