Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
1,0 MB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
03.05.16, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Bebauungsplan
Nr. G41 „Zülpicher Str.“
OT Nörvenich
Teil II
UMWELTBERICHT
ALS ERGEBNIS DER UMWELTPRÜFUNG
Aufgestellt: 27. November 2015
Garten- und Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Schweringstraße 1
52349 Düren
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Inhalt der Umweltprüfung
Ziel und Inhalt des Bebauungsplanes
Flächenbedarf, Standort und geplante Festsetzungen
Berücksichtigung des Umweltschutzes in Fachgesetzen
Übergeordnete Pläne
2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
3
3
4
4
5
7
9
2.1. Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
bei Durchführung der Planung
2.1.1. SCHUTZGUT MENSCH
2.1.2. SCHUTZGUT PFLANZEN UND TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT
2.1.3. SCHUTZGUT BODEN
2.1.4. SCHUTZGUT WASSER
2.1.5. SCHUTZGUT KLIMA/ LUFT
2.1.6. SCHUTZGUT LANDSCHAFT
2.1.7. SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER
2.1.8. WECHSELWIRKUNGEN
2.1.9. WEITERE BELANGE DES UMWELTSCHUTZES
2.2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
9
9
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14
15
16
16
17
3. VERMEIDUNG UND AUSGLEICH
17
3.1. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
3.2. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
17
17
4. ZUSÄTZLICHE ANGABEN
18
4.1. Technische Verfahren
4.2. Hinweise auf Schwierigkeiten
4.3. Monitoring
18
18
18
5. ZUSAMMENFASSUNG
18
6. ANHÄNGE
20
6.1. Quellen
6.2. Gesetzliche Grundlagen
20
21
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
1.
EINLEITUNG
Anlass der Planung ist, Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in Nörvenich planungsrechtlich zu
entwickeln. Dies geschieht auf Grundlage des Flächennutzungsplanes, der an dieser Stelle zur
städtebaulichen Entwicklung Nörvenichs neue Wohnbauflächen vorsieht.
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Zur Umsetzung der Planung ist
daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.
Der vorliegende Umweltbericht (UB) gem. § 2a Nr. 2 BauGB i.V.m. Anlage 1 BauGB
beschreibt als gesonderter Teil der Begründung die Ergebnisse der Umweltprüfung.
1.1.
Inhalt der Umweltprüfung
-
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes einschließlich
der Beschreibung der Festsetzung des Plans mit Angaben über Standort, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
-
Darstellung der, in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für
den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
-
Darstellung grundlegender und übergeordneter Planwerke
-
Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung und Nichtdurchführung der Planung
-
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen.
-
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind.
-
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
-
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
-
Zusammenfassung der gemachten Angaben
der
erheblichen
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung liegt ein besonderes Augenmerk auf der
Ausgestaltung der Maßnahmen des Lärmschutzes zum Erreichen gesunder Wohnverhältnisse,
der Umsetzung einer landschaftsbildverträglichen Einbindung der Bebauung sowie der
Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes.
Weitere bedeutende Aspekte sind ggf. Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen
archäologisch interessanter Objekte, zur Minimierung von Bodenzerstörungen schutzwürdiger
Böden auf das unbedingt erforderliche Maß sowie zur Vermeidung von Störungen der
Grundwasserneubildung.
Der Schwerpunkt liegt hier auf der Beurteilung der Wirksamkeit der vorgesehenen
Maßnahmen und des Umfangs verbleibender Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung
festgesetzter Maßnahmen.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
1.2.
Ziel und Inhalt des Bebauungsplanes
Ziel und Inhalt des Bebauungsplanes sind:
o Entwicklung eines Wohngebietes für Allgemeines Wohnen mit mit Einzel- und
Doppelhäuser auf insgesamt ca. 40 Baugrundstücken;
o Eigenständige Erschließung des Baugebietes mit fußläufiger Verbindung zum nördlich
liegenden Baugebiet.
1.3.
Flächenbedarf, Standort und geplante Festsetzungen
Das insgesamt ca. 2,4 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 8, 9, 20, 24 und, in der Flur
39, Gemarkung Nörvenich.
Das trapezförmige Grundstück liegt am südlichen Ende von Nörvenich, das hier spitz zuläuft,
begrenzt von Zülpicher Straße und Bundesstraße 477. Es setzt die bisher südliche Bebauung
fort. Im Anschluss an das Plangebiet befindet sich eine kleine dreieckige Fläche mit
Schrebergärten.
Westlich jenseits der Bundesstraße folgen die weitläufigen Ackerflächen der Zülpicher Börde,
im Osten folgt hinter der Zülpicher Straße zunächst eine Ackerfläche, die in die Auenlandschaft
des Neffelbaches übergeht.
Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet zum Bau von freistehenden Einzelhäusern und
von Doppelhäusern. Die Größe der 40 Grundstücke beträgt durchschnittlich ca. 500 m².
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich mit den Werten GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8
am § 17 BauNVO.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt, ausgehend von der Zülpicher Straße über eine
Ringerschließung. Zum bestehenden nördlichen Wohngebiet wird lediglich eine fußläufige
Verbindung hergestellt, die außerdem als Notausfahrt genutzt werden kann.
Zur Minderung von Lärmimmissionen wird entlang der Bundesstraße auf privater Fläche ein
7 m breiter Lärmschutzwall errichtet.
Es ist geplant das anfallende Niederschlagswasser in die Kanalisation der Zülpicher Straße zu
leiten und in einem plangebietsinternen Regenrückhaltebecken ggf. rückzustauen.
Um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern werden Einschränkungen zum Bau von
Nebenanlagen, zur Einrichtung von Stellplatzen und zu Flächenbefestigungen getroffen.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind insgesamt 10 Straßenbäume vorgesehen. Das
Regenrückhaltebecken wird mit einer bodenständigen Gehölzpflanzung eingegrünt und der
Lärmschutzwall mit ebenfalls bodenständigen Gehölzen bepflanzt.
Für die Baumaßnahme werden ca. 23.816 m² Acker und 747 m² vorhandene Randpflanzung
beansprucht.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
1.4.
Berücksichtigung des Umweltschutzes in Fachgesetzen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze
für die Bebauungsplanung relevant:
Schutzgut
Gesetz
Mensch
Baugesetzbuch
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere
... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c
BauGB).“
Bundesimmissionsschutzgesetz „Zweck dieses Gesetzes ist es Menschen ... vor schädlichen
inkl. der Verordnungen und Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umweltwirkungen vorzubeugen.“
Erlasse
Tiere
Pflanzen
TA Lärm
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und –
minderung bewirkt werden soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere
... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
und Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NRW)
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ (§1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden,
wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in
angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu
kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur
und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.(§ 15)
Es ist verboten,
1. Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
2. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; …,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
4. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 (1))
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden…können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen….Eine Ausnahme darf nur
zugelassen werden wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht
verschlechtert…. (§ 45 (7) BauGB)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere
... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen
werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen
Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ (§
1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des
Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind
schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen
zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den
Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie
möglich vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange de Umweltschutzes, insbesondere ...
die Auswirkungen auf ... Wasser ... (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Wasserhaushaltsgesetz
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu
bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im
Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt
von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im
Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit
insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei
sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anders zu
berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“ (§ 1a WHG)
Landeswassergesetz
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren
Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den
Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu
erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem
Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
TA Luft
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere
... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§ 1 Abs. 5 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s. o.).
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft
und
biologische
Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
1.5.
Nutzen Einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des
Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung
und andere Gewässernutzungen.“ (§ 2 LWG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere
... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Übergeordnete Pläne
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt auf
der Grundlage der landesplanerischen Ziele Nörvenich als Grundzentrum dar. Ziel ist die
Entwicklung und Stärkung des Ortes. Der Bereich des Bebauungsplanes wird im Rahmen der
Zeichengenauigkeit des Regionalplans als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Dies ist
Voraussetzung für die beabsichtigte kommunale Bauleitplanung.
Abb. 1 Regionalplan Köln, TA Aachen
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich ist das Gebiet als Wohnbaufläche
dargestellt.
Abb. 2 Flächennutzungsplan Gemeinde Nörvenich, Ausschnitt Nörvenich und Oberbolheim
Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes.
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis
Düren in den Gemeinden Merzenich, Nörvenich und der Stadt Düren wird derzeit erarbeitet.
Das Plangebiet unterliegt keiner Schutzkategorie. Weiter südlich hinter Hochkirchen wird der
Neffelbach als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt
Abb. 3 Einzelkarte Blatt 8 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis Düren in den Gemeinden Merzenich, Nörvenich und der Stadt Düren (in Arbeit)
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Sonstige Schutzgebiete oder Restriktionsflächen (wie Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, etc.) sind innerhalb des Geltungsbereiches und seines näheren
Umfeldes nicht vorhanden.
Der Ort Nörvenich befindet sich mit seinem Ortsmittelpunkt in der Erdbebenzone 3. Die
Erdbebenzone 3 umfasst Gebiete, denen gemäß des zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus
ein Intensitätsintervall von 7.5 bis < 8.0 zugeordnet ist.
Die Gefährdung innerhalb jeder Erdbebenzone wird als einheitlich angenommen, abgesehen
von Variationen, die sich durch unterschiedliche Untergrundbedingungen ergeben. Dazu wird
zwischen den geologischen Untergrundklassen R - Fels, S - weicher Untergrund und T Untergrund vom Übergangstyp unterschieden.
Nörvenich wird die Untergrundklasse S (Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger
Sedimentfüllung) zugeordnet.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1.
Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
2.1.1.
Schutzgut Mensch
Die nach Nordwesten geneigte Plangebietsfläche ist eingerahmt von der Bundesstraße 477,
der Zülpicher Straße, vorhandener Bebauung und einer Kleingartenanlage. Sie wird als Acker
genutzt und ist zur Bundesstraße hin mit einer Gehölzhecke abgeschirmt.
Auf die Fläche wirken Immissionen des Autoverkehrs von Bundesstraße 477 und Zülpicher
Straße, sowie des Flugverkehrs des Flughafens Nörvenich ein. Zur Ermittlung möglicher
Konflikte zwischen Wohnnutzung und Verkehrslärm wurde durch die Fa. Kramer Schalltechnik
eine schaltechnische Voruntersuchung erstellt, dabei wurde ein mindestens 2 m hoher
Lärmschutzwall (über dem jeweiligem Straßenoberflächenniveau der westlich angrenzenden B
477) entlang der westlichen Plangebietsgrenze (sowie einer kurzen Weiterführung entlang des
südlichen Plangebietsrandes) als erforderlich umzusetzende Lärmminderungsmaßnahme
zugrunde gelegt.
Die Fläche hat für die Bewohner der nächstgelegen Bebauung keine Funktion als siedlungsnaher Erholungsraum da sie nicht erschlossen ist. Sie stellt eine optisch wirkende Freifläche im
Außenbereich dar.
Hinweise auf Kampfmittel gibt es derzeit nicht.
Auswirkungen
Bedingt durch die Nähe zum Flughafen Nörvenich sind Belästigungen und Immissionen durch
Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher
Maßnahmen begrenzt werden können (hier: Schallschutzfenster und / oder passive
Schallschutzmaßnahmen).
Die schalltechnische Voruntersuchung zu den auftretenden Verkehrsimmissionen ergab, dass
innerhalb der Tageszeit auf Höhe des Erdgeschosses im überwiegenden Plangebietsbereich
die Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau"
erwartet werden kann. Auf Höhe des 1. Obergeschosses bzw. ausgebautem Dachgeschoss
sind innerhalb der Tageszeit die Plangebietsflächen, welche die Orientierungswerte in den
„bebaubaren Bereichen“ überschreiten, etwas größer. Innerhalb der Nachtzeit kann auf
beiden betrachteten Geschosshöhen von Überschreitungen der Orientierungswerte
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
ausgegangen werden. In den Außenwohnbereichen werden die Orientierungswerte im
überwiegenden Bereich eingehalten. In den überwiegenden restlichen „bewohnbaren
Bereichen“ sind Überschreitungen um bis zu 5 dB zu erwarten, sodass die
Außenwohnbereiche im Absolut-Wert vorwiegend unter 60 dB(A) belastet sind. Eine
Ausnahme bildet hier der östliche „bebaubare“ Plangebietsstreifen, an dem Absolut-Werte von
bis zu 67 dB(A) an der östlichsten Grundstücksgrenze erreicht werden können.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass weitere aktive Schallschutzmaßnahmen, wie sie
der Lärmschutzwall darstellt, aus städtebaulichen Gründen kaum realisierbar sind. Es werden
deshalb z.B. technisch/organisatorische Lärmminderungsmaßnahme im Sinne einer
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Zülpicher Straße und eine Anordnung der Planbebauung
möglichst östlich entlang der Zülpicher vorgeschlagen damit die Gebäudekörper selbst eine
Abschirmung für gleichzeitig westlich des Gebäudes angeordnete Außenwohnbereiche
herstellen. Als Grundlage für passive Schallschutzmaßnahmen (DIN 4109) wurden
Lärmpegelbereiche ermittelt. Zur Sicherstellung des erforderlichen passiven Schallschutzes ist
die konkrete Bauausführung allerdings durch einen entsprechenden Schallschutz-Nachweis zu
überprüfen. Da bei der schalltechnischen Voruntersuchung von einer freien Ausbreitung des
Schalls ausgegangen wird, schlägt das Gutachten die Möglichkeit vor, durch eine
schalltechnische Untersuchung mit konkreter Gebäudeausführung niedrigere Lärmpegelbereiche (z.B. durch Eigenabschirmung der Gebäude) nachweisen zu können.
Grundsätzlich wird empfohlen, die Wohn- bzw. insbesondere die Schlafräume die den
lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Ab dem Lärmpegelbereich IV sollte der Einbau
entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen an Schlafräumen zwingend
vorgeschrieben werden.
Das Verkehrsaufkommen innerhalb des Plangebietes beschränkt sich auf AnwohnerZulieferer-, Entsorger- und Besucherverkehr. Eine Verbindung zum bestehenden Wohngebiet
wird nur für Fußgänger und Notfälle eingerichtet, so werden die entstehenden verkehrsbedingten internen Emissionen gering gehalten. Auch die schallschutztechnische Voruntersuchung sieht die intern auftretenden Verkehrsimmissionen als unerheblich an.
Die interne Verkehrssicherheit kann gewährleistet werden.
Mit der Realisierung des Baugebietes gehen ehemalige landwirtschaftliche Produktionsflächen
und eine siedlungsnahe Freifläche verloren. Die Fläche hat keine Erholungsfunktion, die
verloren gehen würde
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gegeben werden. Bei Kampfmittelfunden
während der Erd- / Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
Aufgrund der Lage in der Erdbebenzone 3 sind bei Entwurf, Bemessung und Konstruktion von
Hochbauten die entsprechenden Maßnahmen der DIN 4149:2005-04 zu ergreifen bzw. für
Objekte mit höherem Sicherheitsniveau weitere einschlägige Regelwerke zu beachten.
Die im Bebauungsplan dargestellten Festsetzungen erfüllen die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
2.1.2.
Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Die 2,4 ha große Eingriffsfläche wird beackert, zum Zeitpunkt der Begutachtung im
Hochsommer waren noch die Stoppeln der letzten Feldfrucht (Wintergetreide) erkennbar.
Zur Bundesstraße hin steht eine einreihige Gehölzpflanzung.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Floristischer Entwicklungsstand und Potential der Ackerfläche sind aufgrund des häufigen
Umbrechens gering. Es besteht kaum Raum für eine spontane Vegetationsentwicklung, dieser
ist lediglich an den randlichen Säumen gegeben. Die Gehölzpflanzung befindet sich ebenfalls
im Randbereich, so dass hier mit Einschränkung eine gewisse spontane floristische
Entwicklungsmöglichkeit in Form von Vielfältigkeit in Arten- und Schichtenaufbau besteht.
Einschränkungen dieser Funktion sind durch die ackerbauliche Bewirtschaftung und den
Straßenverkehr gegeben.
Das Gebiet hat das Potential sowohl Nahrungs- als auch Reproduktionhabitat für
planungsrelevante Tierarten zu sein.
Die innerhalb des Plangebietes liegenden, sowie angrenzenden Habitattypen sind Acker,
Kleingehölze, Einzelbäume und Gärten. In ca. 150 m Entfernung verläuft die Neffelbachaue.
Das Landschaftsinformationssystem gibt für die betroffenen
Messtischblätter 5105/4
(Nörvenich) und 5205/2 (Vettweiß) 38 Arten als planungsrelevant an, 10 Säugetier-, 26 Vogelund 2 Amphibienarten.
Feldvogelarten kommt hier eine besondere Bedeutung zu, da sie die Fläche auch als
Bruthabitat nutzen könnten. Andere Arten nutzen die Fläche höchstens als Nahrungshabitat
(z.B. Greifvögel und Eulen), für Transferflüge (Fledermäuse) oder nur rudimentär.
Aufgrund der Lebensraumanalyse können theoretisch Grauammer, Rebhuhn und Wachtel
innerhalb des Plangebietes vorkommen. Die Feldlerche ist unwahrscheinlich aufgrund der
umliegenden Kulissen. Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt sondern der
worst-case angenommen.
Die biologische Vielfalt ist aufgrund der ackerbauliche Nutzung gering, sie wird umso höher, je
weiter man sich nach Osten, Richtung Neffelbachaue wendet. Hinter der Neffelbachaue mit
ihren kleineren Waldstücken folgen wieder die Ackerplatten der Lössbörde genauso wie
westlich des Plangebietes.
Auswirkungen
Durch die Realisierung der Bebauung werden 2,3 ha Ackerfläche beansprucht um eine
Allgemeines Wohngebiet zu entwickeln. Auch die vorhandene mittelalte Gehölzpflanzung,
zumeist aus Sträuchern bestehend muss zugunsten eines bepflanzten Erdwalles entfernt
werden
Durch Überbauung Versiegelung und sonstige Nutzungen geht der Biotoptyp Acker als
Lebensraum verloren. Seine Wertigkeit ist jedoch eher gering da eine spontane
Wildkrautentwicklung neben der jeweiligen Kulturpflanze außer in den Randbereichen
unterdrückt wird. Im Bereich der künftigen Gärten kann eine geringe Erhöhung der
Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen angenommen werden. Dies gilt auch für die geplanten
Pflanzungen auf dem Lärmschutzwall und in den Randbereichen des Regenrückhaltebeckens.
Im Zuge einer „worst-case-Betrachtung“, eine faunistische Kartierung konnte aus zeitlichen
Gründen nicht durchgeführt werden, war für die genannten planungsrelevanten Vogelarten
Grauammer, Wachtel und Rebhuhn ein Konflikt mit dem § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG nicht
auszuschließen. Die Fläche wurde allerdings im Jahre 2015 von Juli bis Oktober archäologisch
untersucht, so dass in diesem Jahr die Brut wahrscheinlich nicht erfolgreich war, was einen
Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) BNatSchG bereits erfüllen würde. Außerdem wäre es
möglich, dass sich ansässige Arten im kommenden Jahr wieder ansiedeln würden. Aus diesem
Grunde sind vorgezogene artenschutzrechtliche Maßnahmen (min. 1 ha) auf Flächen in der
Zülpicher Bördelandschaft, die als Refugium der Grauammer gilt durchzuführen. Hierbei wird
sich an den Ergebnissen eines Grauammerprojektes der betroffenen Biostationen Düren,
Euskirchen und Bonn/Rhein-Erft orientiert. Mittlerweile wurden 2 Flächen gesichert, eine
Fläche bei Irresheim (3.924 m²) die derzeit bereits im Sinne der Grauammer als Brache
ausgeprägt ist und eine Fläche bei Wichterich (7.208 m²) im Kreis Euskirchen. Beide Fläche
werden künftig unter Beaufsichtigung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft extensiv
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
bewirtschaftet. Die Maßnahme ist ab Frühjahr 2016 bzw. zur nächsten Vegetationsperiode
durchzuführen. Die Flächen dienen gleichzeitig Grauammer und Rebhuhn zum Ausgleich.
Auch Wachteln würden von den Flächen profitieren.
Die Arten, die den Acker als Nahrungsfläche oder –raum nutzen, erfahren durch die
Bebauung grundsätzlich einen Flächenverlust. Die Fläche hat dabei aber keine essentielle
Bedeutung und in der Umgebung stehen ausreichend vergleichbare Flächen zur Verfügung.
Die randliche Gehölzpflanzung hat eine mögliche Bedeutung als Neststandort für sonstige
Europäische Vogelarten. Hier ist eine Bauzeitenregelung im Hinblick auf die erforderlich
Rodung einzuhalten.
Durch folgende Vermeidungsmaßnahmen und die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen kann
ein Konflikt mit dem § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Erhalt des derzeitigen Zustandes des Geländes oder Einsatz von Flatterbändern zur
Verhinderung einer Neubesetzung der Flächen durch Feldvogelarten.
Bauzeitenregelung bzgl. der Baufeldräumung (Hecke, Vegetationsschicht) von Anfang
Oktober bis Ende Februar.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1
ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft ab Frühjahr 2016.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden interne und externe Ausgleichsmaßnahmen
im Zuge der Eingriffsregelung formuliert. Dies sind intern Baumpflanzungen innerhalb des
öffentlichen Straßenraumes, Gehölzpflanzungen zur Eingrünung des RRB, sowie
Bepflanzungen auf dem Wall sowie extern die Kompensation von 18.657 ökologischen
Einheiten. Diese können vollständig auf den bereitzustellenden „Artenschutzäckern“
kompensiert werden. Durch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesen
Flächen entsteht eine ökologische Aufwertung von mindestens 2 ökol. Einheiten je m². Somit
ist das ökologische Defizit kompensiert.
Auf Gartenflächen und im Bereich von RRB und Lärmschutzwall, sowie extern auf den
bereitgestellten Ausgleichsflächen wird sich die biologische Vielfalt erhöhen.
2.1.3.
Schutzgut Boden
Im Agrarraum um Nörvenich, welches sich mitten auf der Erper Lössplatte innerhalb der
Zülpicher Börde befindet. bieten die anstehenden Braunerde- und Parabraunerdeböden mit
mittleren bis hohem Nährstoffgehalt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste und
Zuckerrübenanbau.
Der tatsächlich anstehende Bodentyp ist eine tiefgründige Parabraunerde (meist mit
Tschernosem-Relikten) über Kies, der vom Geologischen Dienst als besonders schutzwürdig
aufgrund seiner natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion eingestuft wird.
Es liegt kein Hinweis auf schädliche Bodenveränderungen vor.
Auswirkungen
Durch die Siedlungsentwicklung werden theoretisch schutzwürdigen Böden zu ca. 47 %
überbaut und versiegelt.
Archäologischen Grabungsarbeiten haben das Plangebiet allerdings bereits großflächig
umgeschichtet. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass nahezu die ganze Fläche als
Bodendenkmal festgesetzt wird. Die Sicherung des Bodendenkmals erfolgt durch seinen
Erhalt. Um trotzdem bauen zu können, muss ein um 1 m erhöhtes Bauplateau aufgeschüttet
werden, Kellerbauten dürfen im Bereich des Bodendenkmals nicht entstehen. Im Bereich der
künftigen Regenrückhaltung ist der Erhaltungszustand so schlecht, dass es möglich ist, eine
Mulde ausheben zu können.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
12
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Das Maß der Bebauung/Versiegelung wird durch die Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt.
Die Baugrenzen bzw. Flächen für Garagen/Stellplätze dürfen auch für Garagen und
Nebenanlagen (> 7,5 m²) nicht überschritten werden, so dass der Versiegelungsgrad
begrenzt wird. Die Grundstücke sind allerdings mit ca. 500 m² relativ groß, im Durchschnitt ist
sowieso nicht mit einer Überschreitung der GRZ zu rechnen. Theoretisch wurde somit ein
Versiegelungsgrad von ca. 47 % ermittelt.
Aufgrund der archäologischen Untersuchungen, sowie der Maßnahmen zum Schutz des
Bodendenkmals wurde und wird der natürliche Boden in seiner Schichtung, mehr als im
üblichen Maß einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, beeinträchtigt. Hinzu kommt die
Versiegelung, die durch entsprechende Festsetzungen zur Reduzierung des Maßes der
Bebauung auf ca. 47 % der Gesamtfläche gehalten werden kann.
Der Eingriff in den Boden wirkt erheblich. Durch die nicht versiegelten Baugebietsflächen mit
dauerhafter Vegetationsdecke und die Extensivierung der nahe gelegen Ausgleichsflächen wird
dies kompensiert. Aufgrund ihrer Fruchtbarkeit schutzwürdige Böden sind in der Lössbörde
häufig vorhanden.
2.1.4.
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Der genaue Grundwasserflurabstand ist für das Plangebiet nicht bekannt.
In der Nähe befinden sich zwei aktive Messstellen, die Messstelle 219485215 – Nörvenich in
der Neffelbachaue (300 m Entfernung), bei der der Bezugswasserstand von 1955 bei etwa
0,7 m unter Flur lag und die Messstelle 061003342 – Paeffgen (350 m Entfernung). Bei dieser
liegt der GW-Flurabstand derzeit bei ca. 6 m. Dieser Wert ist aufgrund der
Sümpfungsmaßnahmen des Rheinischen Braunkohlentagebaus erhöht.
Im Einflussbereich der Sümpfungen können Absenkungen und spätere Anstiege im oberen und
in tieferen Grundwasserleitern auftreten. Diese können Bodenbewegungen verursachen.
Oberflächengewässer
Auf dem Gelände befindet sich kein Oberflächengewässer. Das nächstgelegene ist der
Neffelbach im Osten in mind. 150 m Entfernung und die ihm südlich zufließende Rinne in
ca. 230 m Entfernung.
Beide Fließgewässer und deren Umfeld sind im Biotopverbundkataster aufgenommen. Der
Abstand der Plangebietsfläche zur Verbundsfläche „VB-K-5105-013“ beträgt mind. ca., 50 m.
Auswirkungen
Grundwasser
Mit der Siedlungsentwicklung gehen Versiegelungen einher, so dass Versickerungsflächen bzw.
Flächen zur Grundwasserneubildung verloren gehen. Das anfallende Niederschlagswasser
wird gesammelt, im planinternen RRB rückgehalten und gedrosselt in den Entwässerungskanal
in der Zülpicher Straße abgegeben.
Da aufgrund des großflächigen Bodendenkmals keine Keller gebaut werden dürfen entstehen
keine Eingriffe in den Grundwasserkörper, Konflikte können ausgeschlossen werden.
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Wiederanstieg des
Grundwassers zu rechnen. Im Zuge der Absenkung, aber auch beim
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Dies kann
bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberflächen (Setzungen)
führen.
Oberflächengewässer
Konflikte mit Oberflächengewässern entstehen nicht.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
13
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
2.1.5.
Schutzgut Klima/ Luft
Das Untersuchungsgebiet liegt im Naturraum Zülpicher Börde mit einem binnenländisch
abgewandelten maritimen Klima, das mittlere Jahrestemperaturen von 9,6 Grad C und
durchschnittliche jährliche Niederschlagsmengen von ca. 617 mm hervorbringt. Der
niederschlagsärmste Monat ist mit durchschnittlich 38,5 mm der Januar. Im Gegensatz dazu ist
der Juli der niederschlagsreichste Monat des Jahres mit durchschnittlich 75,0 mm
Niederschlag.
Der Raum zählt zu den sonnenreichen und klimatisch milden Gebieten Westdeutschlands.
Die Ackerfläche stellt grundsätzlich eine nächtliche Kaltluftentstehungsfläche ohne relevante
Ausgleichsfunktion für benachbarte Flächen dar. Im Zuge der nächtlichen Auskühlung werden
größenordnungsmäßig 10 bis 12 Kubikmeter Kaltluft pro Quadratmeter und Stunde
produziert. Die geringe Bodenrauhigkeit sichert gute Durchlüftungsbedingungen.
Es sind lufthygienische Vorbelastungen durch den Straßenverkehr entlang von Bundesstraße
und Zülpicher Straße anzunehmen. Aufgrund der guten Austauschbedingungen, auch durch
die Neigung der Fläche sind keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten.
Auswirkungen
Mit der Realisierung der Bebauung kommt es zu einem Verlust von Kaltluftentstehungsflächen
und lokalklimatischen Veränderungen in Richtung siedlungsklimatischer Verhältnisse. Die
Aufwärmung bebauter und versiegelter Flächen führt zu einer relativen Erhöhung der
Lufttemperatur. Dieser Effekt wird durch die Verdunstungskälte der recht großen, begrünten
Garten- und Gehölzflächen relativ kompensiert.
Durch die Pflanzung von Einzelbäumen und Gehölzflächen werden Maßnahmen ergriffen die
dem Klimawandel entgegenwirken sollen, beziehungsweise der Anpassung an den
Klimawandel dienen sollen.
In Bezug auf das globale Klima gem. § 1 Abs. 5 BauGB besteht bei der Bauleitplanung die
Möglichkeit, durch die Nutzung erneuerbarer Energien über die gesetzlichen Regelungen
hinaus weitergehende Anforderungen an den allgemeinen Klimaschutz zu berücksichtigen.
2.1.6.
Schutzgut Landschaft
Der Ort Nörvenich befindet sich im Neffelbachtal, das die ebenen und weit überschaubaren
Ackerplatten der Zülpicher Börde durchschneidet. Beim Plangebiet handelt es sich um eine
trapezförmige Ackerfläche südlich von Nörvenich am Übergang zwischen typischer
Bördelandschaft und Neffelbachtal. Die Fläche ist im Westen von der B 477 und im Osten von
der Zülpicher Straße begrenzt. Sie schließt an die nördlich liegende Bebauung an und verjüngt
sich hin zu einer Kleingartenanlage. Die mit zahlreichen Gehölzen bestandene
Kleingartenanlage sowie eine 5 m breite Randpflanzung entlang der Bundesstraße fassen die
Fläche heute schon ein.
Die Fläche wurde bereits in der vorbereitenden gemeindlichen Bauleitplanung für weitere
Wohnbauflächen vorgesehen, was an dieser Stelle städtbaulich sinnvoll ist.
Die leicht, Richtung Nordwesten ansteigende Fläche ist derzeit frei überschaubar.
Die Erholungseignung der unerschlossenen Fläche ist gering, die Qualität des Landschaftsbildes
aufgrund umgebender Grünstrukturen mittelwertig.
Auswirkungen
Die Bebauung an dieser Stelle ist bauleitplanerisch langfristig vorbereitet und städtebaulich
sinnvoll.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
14
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Durch die Bebauung wird vor allem von der Zülpicher Straße und der angrenzenden
Bebauung aus betrachtet, eine frei überschaubare landwirtschaftliche Fläche bebaut, der freie
Blick verstellt und das Erscheinungsbild grundlegend verändert. Die künftige Bebauung wird
sich jedoch harmonisch an die bereits vorhandene anschließen.
Es erfolgt eine weitere Abgrenzung der Aue von der Bördelandschaft aber auch die positiv zu
wertende Abgrenzung zur stark befahrenen Bundesstraße.
Insgesamt geht eine Ortsrandfläche mit geringer Erholungseignung und mittlerer
Landschaftsbildqualität verloren, vergleichbare Flächen sind in der Umgebung von Nörvenich
und Hochkirche vorhanden.
Die zu errichtenden Bauwerke führen nicht zu einer erheblich wirkenden, zusätzlichen
menschlichen Überprägung der Umgebung. Zu beachten ist allerdings, dass die Gebäude
durch die aufzubringende Erdschicht (Bodendenkmal), im Durchschnitt um 1 m höher
hinausragen als die benachbarte Bebauung.
Im Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ sind im öffentlichen Straßenraum Baumpflanzungen und im Bereich von Lärmschutzwall und Regenrückhaltebecken
Gehölzpflanzungen vorgesehen, die die Auswirkungen auf das Landschaftsbild mindern helfen
indem sie eine landschaftsgerechte Einbindung herstellen.
2.1.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Aufgrund der historischen Besiedlung des Börderaumes spielen Aspekte der Archäologie im
Normalfall eine bedeutende Rolle.
Auf Hinweis des LVR wurde eine Prospektion durchgeführt, deren Ergebnis weitere
Ausgrabungen nach sich zog.
In einem 2. Zwischenbericht der vom Antragsteller beauftragten Fa. Goldschmidt, Düren wird
dokumentiert, dass weitflächige Areale, sowohl durch die neolithischen bis
mittelbronzezeitlichen Urnenfelder- als auch durch das früheisenzeitliche Gräberfeld betroffen
sind. Zusätzlich konnten im Norden der Fläche auch schwache Hinweise auf eine
hochmittelalterliche Besiedlung festgestellt werden. Werden die oben definierten
Befundbereiche auf einem Übersichtsplan überblendet, so ist erkennbar, dass bis auf die
bereits zuvor im Nordosten erkannte Störzone der früheren Ziegelei und der früheren
Kleinbahntrasse, bis auf kleinere Bereiche die möglicherweise nur zufällig befundfrei sind, mit
einer flächigen Befundverteilung zu rechnen ist. Vom Gutachter wird darauf hingewiesen, dass
unterhalb der bisher dokumentierten neuzeitlichen Gräben und metallzeitlichen Bestattungen
zusätzlich mit älteren Befunden zu rechnen ist.
Auswirkungen
Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen Bodendenkmal und Bauabsicht werden folgende,
vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vorgeschlagene Maßnahmen ergriffen.
Das Bodendenkmal soll in großen Teilen der Fläche durch Aufschüttung geschützt werden.
Diesbezügliche Einzelheiten (Material, Art und Weise der Aufschüttung, etc.) sind in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege durchzuführen. Hierfür empfiehlt es
sich, die Fläche zunächst nach § 4 DSchG NW vorläufig in die Denkmalliste einzutragen. Die
Aufschüttung unterliegt dann den Vorgaben des § 9 DSchG NW und kann auch
denkmalverträglich gesteuert werden.
Die für die Erschließungsstraßen vorgesehenen Flächen können unter der Bedingung einer
vorausgehenden archäologischen Untersuchung von der Aufschüttung ausgenommen werden.
Dies hat nach den Vorgaben des § 29 DSchG NW durch eine Fachfirma zu erfolgen.
Die Aufschüttung muss mindestens eine Mächtigkeit von einem Meter haben, so dass
sämtliche zur Gründung und für Hausanschlüsse notwendigen Erdeingriffe in der Aufschüttung
erfolgen können.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
15
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Zur ungestörten Erhaltung der Bodendenkmäler ist der Humus dabei mit einer Stärke von
mindestens 10 cm über dem Bodendenkmal zu belassen.
Der Schutz der Bodendenkmäler sollte durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.V.m § 16 Abs. 5 BauNVO erfolgen. Danach kann man die Eingriffstiefe steuern. Keller sind
planungsrechtlich auszuschließen.
Eine Ausnahme bezüglich des Verzichts auf Keller kann jedoch in den gestörten Teilflächen
erfolgen.
2.1.8.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern des Naturhaushalts besteht ein weitläufiges Netz aus
Wechselwirkungen in Form von Stoffkreisläufen (z. B. Wasser, Nähr- und Schadstoffe) sowie
eine enge Abhängigkeit von Lebensräumen und ihren Besiedlern (BodenPflanzen, Tiere,
etc.). Auch die Aspekte Nutzungs- bzw. Vegetationsstruktur, Landschaftsbild und
naturbezogene Erholung sind eng miteinander verbunden. Im Untersuchungsgebiet sind die
Wechselwirkungen innerhalb des Naturhaushaltes durch menschliche Aktivitäten (historische
Entwaldung des Naturraums, intensive Ackernutzung, etc.) bereits beeinflusst. Für die
naturbezogene Erholung liegt keine durch besondere Ausprägung der übrigen Schutzgüter
bedingte hervorzuhebende Eignung des Raumes vor.
Die relevanten Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind schutzgutbezogen
berücksichtigt
Die Bauabsicht im Zusammenhang mit dem vorhandenen Bodendenkmal führt(e) zu
Wechselwirkungen mit den Schutzgütern Tiere, Boden und Landschaftsbild.
Durch die Grabungsarbeiten kann davon ausgegangen werden, dass ansässige
planungsrelevante Feldvogelarten zumindest vorübergehend vertrieben worden sind.
Der Eingriff in den Boden, der durch die Ausgrabung und die Maßnahmen zum Schutz des
Bodendenkmals entsteht, führt zu einer völligen Veränderung der Bodensituation. Die
Funktionen des Bodens (Regelungs-, Puffer- und Filterfunktion, Vegetationsträger) verändern
oder verschlechtern sich sogar. Die besondere Schutzwürdigkeit ist eingeschränkt.
Durch die denkmalschützende Erdschicht von min 1 m Stärke ragt die Bebauung um
ebendiese Höhe weiter hinaus als das benachbarte Baugebiet.
2.1.9.
Weitere Belange des Umweltschutzes
Das BauGB führt in § 1 Abs. 6 Nr. 7e) – h) weitere Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf, die bei der Bauleitplanung zu
berücksichtigen sind:
e)
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
wird im Bebauungsplan konkretisiert
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie
Im Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen geregelt, welchen den
Anpassungen an den Klimawandel dienen
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
berücksichtigt soweit relevant;
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die, durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
berücksichtigt soweit relevant;
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
16
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
2.2.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Fortführung der derzeitigen Nutzungen ist zunächst nicht mit maßgeblichen
Veränderungen des Umweltzustandes zu rechnen, außer möglicherweise bei den
Kulturgütern, die bisher im Boden verborgen lagen und durch eine weitere ackerbauliche
Bewirtschaftung mit modernen Maschinen möglicherweise beeinträchtigt werden würden.
Eine weitere Versorgung der Gemeinde Nörvenich mit Wohnbaugrundstücken unterbleibt
und muss an anderer Stelle bereitgestellt werden.
Langfristig ist, unabhängig von der Planung, nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen mit
einem Wiederanstieg des Grundwasserspiegels in den tieferen Grundwasserschichten zu
rechnen;
3.
Vermeidung und Ausgleich
3.1.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die innerörtliche Lage ermöglicht grundsätzlich verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung
und zum Ausgleich von Auswirkungen auf die Schutzgüter (z.B. Umsetzung eines aktiven und
passiven Lärmschutzes, Einrichtung ökologisch hochwertiger Grünflächen).
Zur Vermeidung übermäßiger Versiegelung werden entsprechende Festsetzungen zur
Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung getroffen.
Aktive Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan in Form eines Walles vorgesehen.
Zur Sicherstellung des erforderlichen passiven Schallschutzes (auf Grundlage von
Lärmpegelbereichen) ist die konkrete Bauausführung durch einen entsprechenden
Schallschutz-Nachweis zu überprüfen.
Zum Schutz der festgesetzten Bodendenkmalfläche ist eine Bodenaufschüttung von
mindestens 1 m innerhalb der Baubereiche vorzunehmen.
Eine landschaftsbildschonende Einbindung der Bebauung wird durch Grünstrukturen im
Bereich von Wall und RRB erfolgen. Innerhalb des Wohngebietes werden außerdem auf
öffentlicher Straßenfläche 10 hochstämmige Bäume vorgesehen.
Diese Maßnahmen stellen gleichzeitig einen geringen ökologischen Ausgleich dar.
Das restliche ökologische Defizit wird auf bereitzustellenden Ackerflächen innerhalb der
Zülpicher Börde kompensiert. Hier erfolgt eine Extensivierung der Bewirtschaftung im Sinne
von Grauammer und Rebhuhn, die notwendig wird weil potentieller Lebensraum der beiden
Arten beansprucht wird. Diese Maßnahme ist eine vorgezogene Artenschutzmaßnahme (CEFMaßnahme)
3.2.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bei der Planung handelt es sich um die Entwicklung einer vormals landwirtschaftlich genutzten
Fläche am südlichen Rand von Nörvenich. Die Fläche wurde langfristig bauleitplanerisch
vorbereitet. Deshalb stehen z.Z. keine Alternativen zur Verfügung.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
17
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
4.
Zusätzliche Angaben
4.1.
Technische Verfahren
Der Umweltbericht berücksichtigt die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
BauGB. Umfang und Detaillierung wurden endgültig im Zuge der frühzeitigen Beteiligung
festgelegt und orientieren sich an der vorliegenden Planung und dem derzeitigen
Wissensstand.
4.2.
Hinweise auf Schwierigkeiten
Alle relevanten und zur Verfügung stehenden Informationsgrundlagen wurden ausgewertet,
erhebliche Wissenslücken wurden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit durch die Erstellung entsprechender Gutachten geschlossen. Nur ein
vertiefendes Gutachten zum Artenschutz wurde aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt.
Zum Zeitpunkt der Offenlage bestehen keine wesentlichen Untersuchungs- oder
Wissenslücken für Schutzgüter.
4.3.
Monitoring
Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen sind die Überprüfung der
sachgerechten Umsetzung und die funktional erwünschte Entwicklung der im Bebauungsplan
festgesetzten Maßnahmen.
Überprüfung der Ausgleichsmaßnahmen
für den Artenschutz
Zeitnahe Umsetzung der externen
landschaftspflegerischen Maßnahmen
Kontrolle der sachgerechten Bergung
und Dokumentation möglicher
archäologischer Fundstücke
Schutz des archäologischen Denkmals
5.
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Auftrag des Projektentwicklers und Gemeinde
Nörvenich
Siehe oben
Bereits erfolgt
Siehe dazu Angaben
Bebauungsplan
im
Zusammenfassung
Auf einem ca. 2,4 ha großen, trapezförmigen Gelände am südlichen Rand von Nörvenich
zwischen den aufeinander zulaufenden Bundesstraße 477 und der Zülpicher Straße soll ein
Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden.
Insgesamt entstehen 40 Grundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von etwa 500 m².
Bebauung bzw. Versiegelung wird durch die Baugrenzen eingeschränkt.
Das anfallende Niederschlagswasser wird zentral in einem Regenrückhaltebecken gesammelt
und gedrosselt in die Kanalisation abgegeben.
Die Erschließung erfolgt von der Zülpicher Straße über eine Ringstraße.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung
durchgeführt. Diese ermittelt, beschreibt und bewertet, die mit der Realisierung zu erwartenden bau-, anlage-, und betriebsbedingten Auswirkungen auf den Menschen und die
Umweltschutzgüter.
Der vorliegende Umweltbericht beschreibt als gesonderter Teil der Begründung die
Ergebnisse der Umweltprüfung.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
18
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
Das Ergebnis dieser Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ im
Ortsteil Nörvenich fasst nachfolgend in Tabellenform die zu erwartenden
Umweltauswirkungen und evtl. verbleibende Untersuchungserfordernisse zusammen.
Schutzgut
Bedeutung/
Empfindlichkeit/Vorbelastung
Auswirkungen
Bewertung der
Auswirkungen
Mensch, seine
Gesundheit,
Bevölkerung
Landwirtschaftliche Produktionsfläche,
Erholungseignung gering,
Vorbelastung durch Verkehrsund Fluglärm
Verlust von landwirtschaftlicher
Produktionsfläche;
Vermeidungsmaßnahmen zum
Erreichen gesunder Wohnverhältnisse
in Form von aktivem und passivem
Schallschutz;
Einhaltung der DIN 4149:2005-04
Vorbelastung durch archäologische
Grabungen; Verlust von Lebensraum
für (planungsrelevante) Tierarten;
Artenschutzrechliche CEF-Maßnahmen in der Zülpicher Bördelandschaft
für Grauammer und Rebhuhn gemäß
worst case-Annahme;
Verlust und Veränderung von Lebensräumen für Pflanzen;
Ausgleichsmaßnahme gem. Eingriffsregelung parallel auf Artenschutzackerflächen.
Vorbelastung des Bodens durch umfangreiche archäologische Grabungen;
Bodenversiegelung nicht vermeidbar;
im Zuge der Eingriffsregelung durch
ökologische Maßnahmen kompensierbar.
Verlust von Versickerungsflächen,
Verringerung der Grundwasserneubildungsrate; Beschränkung der
Versiegelung auf das erforderliche
Maß; Niederschlagswasser in die
Kanalisation; Kein Eingriff in den
Grundwasserkörper durch Keller;
gering
Tiere und Pflanzen
Erdbebenzone 3
Potentieller Reproduktionslebensraum für Grauammer,
Rebhuhn und Wachtel;
Nicht essentieller Nahrungslebensraum für weitere
planungsrelevante Vogelarten
Relativ geringe Bedeutung für
Pflanzen
Boden
Böden mit hoher natürlicher
Fruchtbarkeit, Schutzwürdigkeit
gem. GD NRW;
Wasser
Geringe Empfindlichkeit des
Grundwassers;
Klima/Luft
Landschaft
Kultur- und
Sachgüter
kein Oberflächengewässer
vorhanden.
Freilandklima (Kaltluftentstehung) ohne besondere Ausgleichsfunktion; keine maßgeblichen lufthygienischen
Vorbelastungen
Offenlandfläche mit teilweise
randlicher Eingrünung;
Insgesamt mittlere Qualität des
Landschaftsbildes.
Umfangreiche archäologische
Bodenfunde im gesamten
Plangebiet
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
mittel
gering
gering
Durch Versiegelung kleinklimatische
Aufheizung des Gebietes; Ausgleich
durch Gärten; keine klimatische
Belastung zu erwarten;
gering
Bebauung einer Freifläche mit vorhandener randlicher Eingrünung,
Einbindung durch Pflanzungen auf
Lärmschutzwall und RRB
Ausweisung der Fläche als Bodendenkmal; Sicherung des Bodendenkmals
durch Erhalt und Schutzmaßnahmen
(Erdauflage, Verbot von Kellerbauten)
gering
hoch
19
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
6.
Anhänge
6.1.
Quellen
Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich, SGP Stadtplaner &
Architekten, Bonn im November 2015
Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen , Bezirksregierung Köln
FNP Gemeinde Nörvenich, Ausschnitt Nörvenich und Oberbolheim, Gemeinde Nörvenich
Ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis
Düren in den Gemeinden Merzenich, Nörvenich und der Stadt Düren, Einzelkarte Blatt 8
Artenschutzvorprüfung, Büro Reepel, Garten- und Landschaftsarchitekten, Düren im
November 2015
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ Ortsteil
Nörvenich, Garten- und Landschaftsarchitektur Reepel im November 2015
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. G 41„Zülpicher Straße“, Gemeinde
Nörvenich, Kramer Schalltechnik GmbH, St. Augustin im Oktober 2015
Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, Ewald/ Glässer (1978)
Karte der schutzwürdigen Böden. – Auskunftssystem Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen,
Bearbeitungsmaßstab 1:50 000, digitale Karte Geologischer Dienst NRW (2004):
Sach- und Grafikdaten zu Schutzgebieten, Biotopkatasterflächen, Planungsrelevanten Arten
(MTB, Fundpunkte), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LANUV –
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen; Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen, LINFOS (2009-2011): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW – LANUV –
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen
(März 2008), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LANUV (2008)
Sach- und Grafikdaten zu Abwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer, Trinkwasser und
zur Wasserrahmenrichtlinie, Fachinformationssystem elwas, Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW – LANUV –
2. Zwischenbericht zur Sachverhaltsermittlung NW 2015/1061, Nörvenich B-Plan G41,
Goldschmidt-Archäologische Denkmalpflege-, September 2015;
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich
6.2.
Gesetzliche Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl I S.
2986)
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten- vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)
1998, Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 G vom 24. Februar 2012
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S.
1554), Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 31 G vom 24. Februar 2012
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) Letzte
Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, Stand; zuletzt geändert
durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz-LG), i. d. F der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert am
16. März 2010: Minister für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes
Nordrhein-Westfalen (hrsg.)
Landeswassergesetz NRW (LWG), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; in der
Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926), Stand zuletzt geändert 16.03.2010 (GV.
NRW. S. 185)
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren; Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz – TA Lärm (1998)
Wasserhaushaltsgesetz WHG, Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Stand; zuletzt
geändert durch Art. 2 G vom 15. November 2014
Denkmalschutzgesetz (DSchG) Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (mit Stand vom 1.1.2015, Minister für Umwelt-, Raumordnung und
Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (hrsg.)
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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