Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
37 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
18.04.17, 18:06
Aktualisiert
18.04.17, 18:06
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8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E6
Umsiedlungsstandort für Pier
Beteiligungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 u. 3 BauGB
i.V.m. §§ 3 (2) u. 4 (2) BauGB
Stand: 27. März 2017
ABWÄGUNG
T1
Kreis Düren 06.02.2017
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Es wurden folgende Ämter beteiligt:
1.
Gebäudemanagement
2.
Straßenverkehrsamt
3.
Kreisentwicklung und -straßen
4.
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
5.
Brandschutz
6.
Umweltamt
Kreisstraßen
Um Beteiligung im Zuge des weiteren Bauantragsverfahrens wird gebeten.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Änderung keine Bedenken.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Bodenschutz
Der Bereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen
Böden in NRW 1 : 50 000 - zweite Auflage - in einem
Gebiet mit schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche
Bodenfruchtbarkeit)
Es handelt es sich hierbei um
Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher
Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund
ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern
und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur
Folge, die als irreversibel einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu überbauen.
8. Änderung BP Nr. E6 – Umsiedlungsstandort für Pier
Beteiligungsverfahren § 13 (2) BauGB i.V.m. §§ 3 (2) u. 4 (2) BauGB – Abwägung d. Anregungen
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Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar
sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu
planen und durchzuführen.
Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen mir nicht vor.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft
Unter Bezug auf die Darlegung unter Punkt 6 "Auswirkungen der Planung auf die Umwelt",
der Begründung, bestehen gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.
Stellungnahme:
zu Kreisstraßen, Wasserwirtschaft, Immissionsschutz, Abgrabungen, Natur und Landschaft:
Die Mitteilungen werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Mitteilungen bezüglich Kreisstraßen, Wasserwirtschaft, Immissionsschutz, Abgrabungen sowie Natur und Landschaft zur Kenntnis zu nehmen.
Stellungnahme:
zu Bodenschutz:
Für den Bereich der Planänderung besteht bereits heute Baurecht in Form des Bebauungsplanes Nr. E 6, der 2004 Rechtskraft erlangte bzw. der 7. Änderung aus dem Jahr 2011. Die
GRZ von 0,6 und damit der Möglichkeit der Flächenversiegelung wurde im Zuge der 8. Änderung nicht geändert, lediglich die Anordnung der (Haupt-)baukörper in den rückwärtigen
Grundstücksbereich ist Inhalt der hier beschriebenen Änderung.
Die planungsrechtliche Abwägung hinsichtlich Eingriffe in Natur und Landschaft und Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden ist im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes erfolgt, eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz durchgeführt worden. Die Thematik Bodenschutz ist im Rahmen der Ursprungsplanung E 6 ausreichend berücksichtigt und
in die planungsrechtliche Abwägung eingestellt worden. Die Bedenken diesbezüglich sind
somit ausgeräumt. Da im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan kein zusätzlicher Eingriff
in den Boden vorbereitet wird, wird die Anregung hinsichtlich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag:
zu Bodenschutz:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung bezüglich Bodenschutz zurückzuweisen.
T2
Bezirksregierung Arnsberg
27.01.2017
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Der Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Oskar". Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planung ist hier nichts bekannt.
Zu möglichen bergbaulichen Einwirkungen aus dem umgegangenen Bergbau oder zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie diesbezüglich erforderlichen Anpassungs- oder Siche8. Änderung BP Nr. E6 – Umsiedlungsstandort für Pier
Beteiligungsverfahren § 13 (2) BauGB i.V.m. §§ 3 (2) u. 4 (2) BauGB – Abwägung d. Anregungen
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rungsmaßnahmen sollte der Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten
werden.
Nach den derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein Bergbau verzeichnet.
Der Planungs-/ Vorhabensbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für
die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider &
Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05
Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/ Vorhabensgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage-bau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim, zu stellen.
Stellungnahme:
Ein Hinweis auf die Grundwasserabsenkungen ist in den textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes, die weiterhin Bestand haben, enthalten (siehe textl. Festsetzungen des Bebauungsplanes E6 in der Fassung der 7. Änderung). RWE Power AG ist im Bauleitplanverfahren beteiligt worden, Anregungen oder Hinweise wurden nicht vorgetragen. Zur Information der künftigen Bauherren wird die Thematik Grundwasserabsenkungen in der Begründung
zur 8. Änderung ergänzt. Weitergehende Maßnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den Hinweis bezüglich Grundwasserabsenkungen in die
Begründung aufzunehmen und als nach der Offenlage ergänzt zu kennzeichnen.
T3
regionetz GmbH 18.01.2017
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben vom 04.01.2017 und teilen Ihnen hierzu mit,
dass unsererseits gegen die 8. Änderung des Bebauungsplanes E 6 grundsätzlich keine
Bedenken bestehen.
Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen.
8. Änderung BP Nr. E6 – Umsiedlungsstandort für Pier
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Stellungnahme:
Da im Rahmen der 8. Änderung lediglich private Flächen überplant werden, sind bestehende
Versorgungs- und Anschlussleitungen nach heutigem Kenntnisstand nicht betroffen. Allerdings wird vorsorglich ein Hinweis auf der Planzeichnung wie folgt ergänzt:
Die Versorgungsträger sind frühzeitig zu informieren. Vor Aufnahme von Erdarbeiten sind bei
den zuständigen Dienststellen der Versorgungsträger die erforderlichen Lagepläne einzuholen. Auf die Richtlinien des DVGW-Regelwerks GW 125 bei geplanten Anpflanzungen im
Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den Hinweis bezüglich Versorgungsträger in die Planzeichnung aufzunehmen und als nach der Offenlage ergänzt zu kennzeichnen.
T4
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 23.01.2017
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine
Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden
Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039¬0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Stellungnahme:
Im Rahmen der Ursprungsplanung E6 wurde die Thematik Bodendenkmäler umfassend untersucht und in den Abwägungsprozess eingestellt. Dabei wurde nördlich der K 27 ein Bodendenkmal ausgewiesen und durch die Umsiedlung überplant. Im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung hat man die Belange der Bodendenkmalpflege zurückgestellt zugunsten der Deckung des erforderlichen Wohnraumbedarfs bedingt durch den Braunkohlenplan
Inden II und die daraus resultierende Umsiedlung Piers. Der Eingriff in das Bodendenkmal
konnte jedoch teilweise durch folgende Maßnahmen vermindert werden: Die gesetzlich geforderte Sicherungspflicht erfolgte nach Abstimmung zwischen der Obersten Denkmalbehörde, dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege und dem Betreiber der Umsiedlung durch die
wissenschaftlich Untersuchung des ortsfesten Bodendenkmals. Damit wurde zwar die Primärquelle Bodendenkmal zerstört, es bleibt jedoch zumindest die Sicherung der Sekundärquelle als Dokumentation und Fund und damit Quelle erhalten.
Da nicht auszuschließen ist, dass in Teilbereichen noch Funde bestehen, wird folgender
Hinweis in die Planunterlagen aufgenommen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039¬0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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Beteiligungsverfahren § 13 (2) BauGB i.V.m. §§ 3 (2) u. 4 (2) BauGB – Abwägung d. Anregungen
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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, in die Planzeichnung den Hinweis bezüglich Bodendenkmäler aufzunehmen und als nach der Offenlage ergänzt zu kennzeichnen.
T5
Bundesamt f. Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen d. BW 23.01.2017
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine
Einwände.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor
Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Stellungnahme:
Im Plangebiet sind lediglich Bebauungen mit einer maximal zulässigen Firsthöhe von 12 m
über der Bezugshöhe zulässig. Größere Bauhöhen sind nicht geplant und wären ansonsten
Angelegenheit der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen.
T6
Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 23.01.2017
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich
keine Bedenken.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine
rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrsemissionen
der L 12, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs.
1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen /
der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Stellungnahme:
Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanung E6 wurde ein Lärmgutachten erstellt, das
auch die Verkehrsbelastungen der K 27 berücksichtigt. Aus diesem Grund sind in der Planzeichnung – auch in der 8. Änderung – Lärmpegelbereiche ausgewiesen und textlich Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt worden.
Die Thematik Verkehrsemissionen ist somit ausreichend berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen.
8. Änderung BP Nr. E6 – Umsiedlungsstandort für Pier
Beteiligungsverfahren § 13 (2) BauGB i.V.m. §§ 3 (2) u. 4 (2) BauGB – Abwägung d. Anregungen
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