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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf Hier: Indener Weg)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
20 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 18:06
Aktualisiert
24.01.17, 18:06
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf
Hier: Indener Weg) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf
Hier: Indener Weg)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 20.01.2017 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-15/2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf Hier: Indener Weg Sachdarstellung: Mit Datum vom 16.01.2017 ist bei der Gemeinde Langerwehe ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in Jüngersdorf, Indener Weg (Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 227) eingegangen. Für dieses Bauvorhaben gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 AJüngersdorf. Gem. 2.3 der textlichen Festsetzungen sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Lediglich eine Überschreitung der Baugrenze durch untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Vordächer, Erker, Balkone) um max. 1 Meter ist ausnahmsweise zulässig. Die geplante Doppelgarage ist teilweise in das Wohnhaus integriert und überschreitet die rechte Baugrenze um 1 Meter. Sie soll somit grenzständig zum rechten Nachbarn errichtet werden. Andere Garagen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wurden auch außerhalb der Baugrenze oder, wie üblich, grenzständig errichtet. Auf dem rechten Nachbargrundstück befindet befinden sich Stellplätze und eine Zufahrt zu Garagen. Der Antragsteller bittet gem. § 31 Abs. 2 BauGB um Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer grenzständigen Garage. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da die Überschreitung lediglich 1 Meter beträgt. Andere Garagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes überschreiten auch die Baugrenze oder sind grenzständig errichtet. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Drucksache VL-15/2017 Seite - 2 - Interessen ist ebenfalls nicht erkennbar, da sich auf dem Nachbargrundstück lediglich eine Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen befindet. Im weiteren Verlauf befindet sich eine grenzständige Hecke. Diese Vorgehensweise wurde mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren vorab abgestimmt. Die Verwaltung empfiehlt daher, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau-und Planungsangelegenheiten beschließt, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf bezüglich der Errichtung einer grenzständigen Garage gem. § 31 Abs.2 BauGB zuzustimmen. Der Bürgermeister (Göbbels)