Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
20 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 18:06
Aktualisiert
24.01.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 20.01.2017
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-15/2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf
Hier: Indener Weg
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 16.01.2017 ist bei der Gemeinde Langerwehe ein Bauantrag zur
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in Jüngersdorf, Indener Weg (Gemarkung
Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 227) eingegangen.
Für dieses Bauvorhaben gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 AJüngersdorf. Gem. 2.3 der textlichen Festsetzungen sind Garagen nur innerhalb der
überbaubaren Fläche zulässig. Lediglich eine Überschreitung der Baugrenze durch
untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Vordächer, Erker, Balkone) um max. 1 Meter ist
ausnahmsweise zulässig. Die geplante Doppelgarage ist teilweise in das Wohnhaus
integriert und überschreitet die rechte Baugrenze um 1 Meter. Sie soll somit grenzständig
zum rechten Nachbarn errichtet werden. Andere Garagen im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes wurden auch außerhalb der Baugrenze oder, wie üblich, grenzständig
errichtet. Auf dem rechten Nachbargrundstück befindet befinden sich Stellplätze und eine
Zufahrt zu Garagen.
Der Antragsteller bittet gem. § 31 Abs. 2 BauGB um Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes für die Errichtung einer grenzständigen Garage. Gem. § 31 Abs. 2
BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und wenn Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da die Überschreitung lediglich 1 Meter
beträgt. Andere Garagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes überschreiten auch
die Baugrenze oder sind grenzständig errichtet. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher
Drucksache VL-15/2017
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Interessen ist ebenfalls nicht erkennbar, da sich auf dem Nachbargrundstück lediglich
eine Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen befindet. Im weiteren Verlauf befindet sich eine
grenzständige Hecke.
Diese Vorgehensweise wurde mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren vorab
abgestimmt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau-und Planungsangelegenheiten beschließt, der Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes E4 A-Jüngersdorf bezüglich der Errichtung einer
grenzständigen Garage gem. § 31 Abs.2 BauGB zuzustimmen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)