Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
78 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
15.02.16, 17:56
Aktualisiert
29.02.16, 19:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 204/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 04.1
Sachbearbeiter: Monika Amend
vom 02.02.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
25.02.2016
10.03.2016
Anregung der Republikaner NRW gemäß § 24 GO NRW zum Verbot von Burka und Nikab
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Vorsitzende der Republikaner NRW hat am 21.01.2016 bei der Gemeinde Nörvenich einen
Antrag nach § 24 GO NRW auf Erlass eines Verbotes von Burka und Nikab in öffntlichen
Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen gestellt. Er begründet diesen Antrag damit, dass zum
einen die Rechte der Frauen durch Burka und Nikab eingeschränkt werden und zum anderen ein
Verbot der Durchsetzung des Vermummungsverbotes dient.
Nach § 24 NRW hat jeder das Recht, sich einzel oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die
Bezirksvertretung zu wenden. Nähere Einzelheiten werden durch die Hauptsatzung geregelt.
In § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden
den Beschwerdeausschuss bestimmt. Der Rat hat jedoch nach § 13 Abs. 6 der Hauptsatzung das
Recht, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder
Beschwerde bildet, an sich zu ziehen.
In dem Schnellbrief 30/2016 des Städte- und Gemeindebundes NRW heißt es, dass der
Vorsitzende der Republikaner NRW offenbar diesen Antrag an alle Städte und Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen gerichtet hat.
Laut Städte- und Gemeindebund NRW handelt es sich zwar um eine gemeindliche Angelegenheit
im Sinne von § 24 GO NRW, da sich das Verbot von Burka und Nikab auf die gemeindlichen
öffentlichen Plätzen und Räume bezieht. Er hält die Anregung aber für unzulässig, weil es der
Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte, sondern um eine rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.
Der Bürgermeister ist gleichwohl verpflichtet, die Anregung dem Beschwerdeausschuss
vorzulegen, da ihm § 24 GO NRW kein formelles Vorprüfungsrecht einräumt. Der
Beschwerdeausschuss kann die Anregung der Republikaner dann als unzulässig zurückweisen,
ohne sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen zu müssen.
In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Minden im Jahre 2012 entschieden, dass
die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediesteten der
Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche
Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner
Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis
bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen
Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge.Daran fehle
es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag,
sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle
es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft
und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie es die Regelung in § 24 GO NRW immanent
voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen
korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch
gegenüberzustellen.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Beschwerdeausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich weist die Anregung der
Republikaner NRW vom 21.01.2016 als unzulässig zurück.
Alternativbeschluss:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich zieht die Beratung und Beschlussfassung in dieser
Angelegenheit nach § 13 Abs. 6 der Hauptsatzung an sich.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich weist die Anregung der Republikaner NRW vom
21.01.2016 als unzulässig zurück.