Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anregung der Republikaner NRW gemäß § 24 GO NRW zum Verbot von Burka und Nikab)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
78 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
15.02.16, 17:56
Aktualisiert
29.02.16, 19:05
Beschlussvorlage (Anregung der Republikaner NRW gemäß § 24 GO NRW  zum Verbot von Burka und Nikab) Beschlussvorlage (Anregung der Republikaner NRW gemäß § 24 GO NRW  zum Verbot von Burka und Nikab)

öffnen download melden Dateigröße: 78 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 204/2016 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 04.1 Sachbearbeiter: Monika Amend vom 02.02.2016 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 25.02.2016 10.03.2016 Anregung der Republikaner NRW gemäß § 24 GO NRW zum Verbot von Burka und Nikab I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Vorsitzende der Republikaner NRW hat am 21.01.2016 bei der Gemeinde Nörvenich einen Antrag nach § 24 GO NRW auf Erlass eines Verbotes von Burka und Nikab in öffntlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen gestellt. Er begründet diesen Antrag damit, dass zum einen die Rechte der Frauen durch Burka und Nikab eingeschränkt werden und zum anderen ein Verbot der Durchsetzung des Vermummungsverbotes dient. Nach § 24 NRW hat jeder das Recht, sich einzel oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Nähere Einzelheiten werden durch die Hauptsatzung geregelt. In § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den Beschwerdeausschuss bestimmt. Der Rat hat jedoch nach § 13 Abs. 6 der Hauptsatzung das Recht, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen. In dem Schnellbrief 30/2016 des Städte- und Gemeindebundes NRW heißt es, dass der Vorsitzende der Republikaner NRW offenbar diesen Antrag an alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gerichtet hat. Laut Städte- und Gemeindebund NRW handelt es sich zwar um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne von § 24 GO NRW, da sich das Verbot von Burka und Nikab auf die gemeindlichen öffentlichen Plätzen und Räume bezieht. Er hält die Anregung aber für unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Der Bürgermeister ist gleichwohl verpflichtet, die Anregung dem Beschwerdeausschuss vorzulegen, da ihm § 24 GO NRW kein formelles Vorprüfungsrecht einräumt. Der Beschwerdeausschuss kann die Anregung der Republikaner dann als unzulässig zurückweisen, ohne sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen zu müssen. In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Minden im Jahre 2012 entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediesteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge.Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie es die Regelung in § 24 GO NRW immanent voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. III: Beschlussvorschlag: Der Beschwerdeausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich weist die Anregung der Republikaner NRW vom 21.01.2016 als unzulässig zurück. Alternativbeschluss: Der Rat der Gemeinde Nörvenich zieht die Beratung und Beschlussfassung in dieser Angelegenheit nach § 13 Abs. 6 der Hauptsatzung an sich. Der Rat der Gemeinde Nörvenich weist die Anregung der Republikaner NRW vom 21.01.2016 als unzulässig zurück.