Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
11.11.10, 18:01
Aktualisiert
11.11.10, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.10.2010
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Sh/Wd
Nr. der Ratsdrucksache: 337-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
16.11.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Antrag vom 20.09.2010 auf Austragung aus der Denkmalliste des Wohnhauses und der
restlichen Anbauten Dorfstraße 32, Gemarkung Schönau, Flur 4, Flurstück 590 und
Übernahmeantrag gem. § 31 DSchG
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 337-IX
1. Sachverhalt:
I. Allgemeines
In dieser Angelegenheit wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 15.06.2010
(RD-Nr. 207-IX) einer Teilaustragung aus der Denkmalliste bezüglich des hinteren
Bruchsteingebäudes zugestimmt. Zwischenzeitlich wurde auch die Austragungsverfügung
durchgeführt.
Nunmehr ist am 29.09.2010 ein erneuter Antrag von der Eigentümerin bezüglich der Austragung
des restlichen Gebäudes, d. h. Wohnhaus sowie hinterer Anbau aus der Denkmalliste, gestellt
worden. Im gleichen Schreiben wurde der Übernahmeantrag gemäß § 31 DSchG gestellt. Frau
Ridky beantragt, dass ihr Gebäude durch die Stadt übernommen werden soll, falls einer
Austragung aus der Denkmalliste nicht zugestimmt wird.
Das Schreiben der Antragstellerin ist als Anlage beigefügt.
II. Antrag auf Streichung aus der Denkmalliste
Über den Antrag aus Streichung aus der Denkmalliste hat der Stadtentwicklungsausschuss
beschlossen, ein entsprechender Bescheid wurde am 7. September 2010 erlassen. Die
Anfechtungsfristen zu dieser Austragungsverfügung sind abgelaufen, der Bescheid ist
bestandskräftig.
Gründe zur Aufhebung, zum Widerruf, zur Rücknahme oder zur Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. Verwaltungsverfahrensgesetzt liegen nicht vor, so dass in dieser Angelegenheit keine
Entscheidung mehr zu treffen ist.
III. Antrag auf Übernahme des Denkmals
Gemäß § 31 DSchG kann der Eigentümer die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde
verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals
aufgrund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,
das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
Voraussetzung ist zunächst, dass von der Stadt Bad Münstereifel als untere Denkmalbehörde im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des DSchG eine Maßnahme angeordnet worden wäre.
Hierbei kann es sich nach § 7 DSchG um Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung oder
sachgerechten Behandlung eines Denkmals handeln. Weitere Voraussetzung ist, dass es dem
Eigentümer aufgrund einer angeordneten Maßnahme wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das
Denkmal zu behalten oder es in den bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
Von der Stadt Bad Münstereifel wurden keinerlei, Maßnahmen besonders nicht im Rahmen der
Bestimmungen des DSchG angeordnet.
Somit wird die Voraussetzung des § 31 DSchG nicht erfüllt.
Der Unterhalt des Eigentums ist grundsätzlich Sache des Eigentümers, auch bei einem Denkmal.
Vor diesem Hintergrund wurde davon abgesehen, einen Nachweis über die wirtschaftliche
Unzumutbarkeit anzufordern.
Das Übernahmeverlangen gemäß DSchG ist aus Sicht der Verwaltung für die Stadt nicht möglich,
da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Daher wird empfohlen den Übernahmeantrag gemäß § 31 DSchG abzulehnen.
2. Rechtliche Würdigung
Für die Austragung aus der Denkmalliste sind die § 7 und 9 DSchG anzuwenden. Bei einem
Übernahmeantrag ist nach § 31 DSchG zu prüfen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Bei einer evtl. Übernahme müssten von der Stadt für das Gebäude ein angemessener
Verkehrswert bzw. Ertragswert bezahlt werden. Des Weiteren würden jährliche
Unterhaltungskosten anfallen.
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4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
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5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
/
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
/
7. Beschlussvorschlag:
Eine Übernahme des Gebäudes Dorfstraße 32 durch die Stadt Bad Münstereifel wird
abgelehnt, da seitens der unteren Denkmalbehörde keinerlei Maßnahmen angeordnet
wurden.