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Beschlussvorlage (Änderungssatzung Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06
Beschlussvorlage (Änderungssatzung Hauptsatzung) Beschlussvorlage (Änderungssatzung Hauptsatzung)

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Inhalt der Datei

12. Änderungssatzung vom . zur Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe Aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder am __________folgende 12. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 11 Absatz 3, Buchstabe f) erhält folgende Fassung: f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 8,84 Euro je Stunde und den Höchstbetrag von 80,00 Euro nicht übersteigen. Artikel II Nach § 11 Absatz 3, Buchstabe f) wird Folgendes ergänzt: Buchstabe g) Die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle Ausschüsse der Gemeinde. Artikel III § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Ortsvorsteher erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in den Ortschaften von 501 von 1.001 von 1.501 von 2.001 über 3.000 Einwohner bis 500 Einwohner bis 1.000 Einwohner bis 1.500 Einwohner bis 2.000 Einwohner bis 3.000 Einwohner 115,20 Euro 130,10 Euro 147,40 Euro 163,50 Euro 172,70 Euro 188,90 Euro. § 11 Absatz 4, Satz 2 ff wird wie folgt geändert: a) b) c) Langerwehe Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf und Stütgerloch Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau 188,90 Euro 172,70 Euro 172,70 Euro d) e) f) g) h) i) j) Schlich Luchem Merode D’horn Geich Obergeich Pier 172,70 Euro 130,10 Euro 130,10 Euro 115,20 Euro 115,20 Euro 115,20 Euro 130,10 Euro. Artikel IV Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den Der Bürgermeister ( Göbbels )