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Beschlussvorlage (Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr 2017)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
13.02.2017
Erstellt
03.02.17, 18:06
Aktualisiert
03.02.17, 18:06
Beschlussvorlage (Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr 2017) Beschlussvorlage (Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr 2017)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 09.01.2017 Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro / Soziale Angelegenheiten Az.: voS-Rö Vorlagennummer: VL-7/2017 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr 2017 Sachdarstellung: Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, maximal vier verkaufsoffene Sonntage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. An diesen verkaufsoffenen Sonntagen dürfen die Verkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet für die Dauer von fünf Stunden geöffnet bleiben. In Absprache mit der IV Pro Langerwehe sollen, wie in den vergangenen Jahren, an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage, jeweils im Zeitraum von 12.00 bis 17.00 Uhr festgesetzt werden: 30.04.2017 – Frühlingsfest im Gewerbegebiet 10.07.2017 – Sommerfest 27.11.2017 – Töpfermarkt Damit nicht nur die an diesen Verkaufsveranstaltungen direkt beteiligten Einzelhändler hiervon profitieren, soll sich die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen. Laut § 6 Abs. 4 LÖG sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammer zu hören. Die Anhörungen wurden durchgeführt. Bedenken wurden seitens der Gewerkschaft ver.di geäußert, welche einen Verstoß gegen die aktuelle Rechtsprechung vermutet. Drucksache VL-7/2017 Seite - 2 - Da die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage jedoch lediglich „begleitenden Charakter“ zu den eh jährlich stattfindenden Veranstaltungen besitzt und somit ein konkreter Anlassbezug vorhanden ist, sind die Bedenken der Gewerkschaft ver.di jedoch unbegründet. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss ordnungsbehördlichen Verordnung. Der Bürgermeister (Göbbels) empfiehlt dem Rat den Erlass der o.a.