Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Antwort IHK)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
41 kB
Datum
13.02.2017
Erstellt
03.02.17, 18:06
Aktualisiert
03.02.17, 18:06
Beschlussvorlage (Antwort IHK)

öffnen download melden Dateigröße: 41 kB

Inhalt der Datei

Rösler, Volker Von: Gesendet: An: Betreff: monika.frohn@aachen.ihk.de Montag, 19. Dezember 2016 12:47 Rösler, Volker Verkaufsoffene Sonntage in Langerwehe 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 25.12.16 und auf die beantragten 3 Termine für verkaufsoffene Sonntag in Langerwehe im Jahr 2017. Grundsätzlich bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken gegen die beantragten Sonntage soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Allerdings weisen wir auf einige Entscheidungen zur Sonntagsöffnung hin, so etwa aus NRW durch das OVG NRW 10.6.16 - 4 B 504/16 und 15.8.16 - 4 B 887/16, VG Münster 27.7.16 - 9 L 1099/16 und 8.8.16 - 9 L 11 00 /16. Dadurch wurden neue Bewertungsmaßstäbe gesetzt und die Möglichkeiten zur Durchführung von Sonntagsöffnungen weiter eingeschränkt. So muss beispielsweise die prägende Wirkung des Anlasses (Fest, Markt, Messe o.ä.) gegenüber der Sonntagsöffnung überwiegen. Die Sonntagsöffnung wird somit nur zu einem Annex der eigentlichen Veranstaltung. Dies setzt nach Ansicht der Gerichte voraus, dass aufgrund einer schlüssigen und vertretbaren Prognose davon auszugehen ist, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Außerdem muss ein enger räumlicher sowie inhaltlicher Bezug zwischen der Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften bestehen. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Fläche der Anlassveranstaltung und den Verkaufsflächen wäre eine Sonn- bzw. Feiertagsöffnung ebenfalls unzulässig. Die IHK kann in diesem Zusammenhang aktuell nur auf die Gerichtsurteile hinweisen. Sie nennen in Ihrem Antrag für die 3 beantragten Sonntage Anlässe. Allerdings liegen uns keine konkreten Frequenzzahlen für die Veranstaltungen bzw. die typischen werktäglichen Besucherzahlen vor. Wir gehen davon aus, dass Ihnen aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, um eine Detailprüfung durchzuführen, ob die Voraussetzungen im Sinne der o.g. Urteile gegeben sind. Vielerorts wird eine Sonntagsöffnung mittlerweile unmöglich oder bereits genehmigte Sonntagsöffnungen wieder zurückgenommen. Es gibt aktuell kaum Rechtssicherheit oder Verlässlichkeit, die man ggf. nur im Dialog erreichen kann. Wir können daher keine abschließende Stellungnahme zu Ihrem Antrag abgeben, hoffen aber, dass unsere Ausführungen für Sie hilfreich sind. Freundliche Grüße Industrie- und Handelskammer Aachen International, Verkehr und Handel Monika Frohn Gruppenleiterin Tel: 0049 241 4460102 Fax: 0049 241 4460 149 E-Mail: monika.frohn@aachen.ihk.de, https://www.aachen.ihk.de Industrie- und Handelskammer Aachen Theaterstr. 6 - 10, 52062 Aachen Postfach 10 07 40, 52007 Aachen Ausreichend informiert? – Mit dem IHK-Newsletter erhalten Sie aktuelle Mitteilungen direkt per E-Mail! Jetzt anmelden unter www.aachen.ihk.de/newsletter ! 1