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Beschlussvorlage (ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
8,6 kB
Datum
13.02.2017
Erstellt
03.02.17, 18:06
Aktualisiert
03.02.17, 18:06
Beschlussvorlage (ordnungsbehördliche Verordnung) Beschlussvorlage (ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2017 Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW S. 516) und des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) vom 13. Mai 1980 ( GV. NRW S.528) sowie des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666) – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung – wird von der Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde vom 16.02.2017 folgende Verordnung erlassen. §1 Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein: a. anlässlich dem Frühlingsfest im Gewerbegebiet am 30.04.2017 b. anlässlich dem Sommerfest am 16.07.2017 c. anlässlich dem Töpfermarkt am 03.12.2017 jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr. Diese Freigaben gelten, aufgrund der gemeindeweiten Auswirkungen der Anlässe, für das gesamte Gemeindegebiet Langerwehe. Die verkaufsoffenen Sonntage bilden lediglich einen „begleitenden Charakter“ der oben genannten, jährlich stattfindenden Veranstaltungen. §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässlig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den 16.02.2017 Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Göbbels