Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
07.07.2010
Erstellt
01.07.10, 18:07
Aktualisiert
01.07.10, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 23.06.2010
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 285-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
07.07.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
hier: Umsetzung der getrennten Regenwassergebühr
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Berichterstatter: Herr W. Müller, Herr Wald
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
@GRK2@
(
@GRK3@
(
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 285-IX
1. Sachverhalt:
a) Gebührenerhebung
Nach den Gebührenbeschlüssen wurde das Ziel verfolgt, die Gebührenbescheide mit den
Vorauszahlungen 2010 und der Endabrechnung 2009 noch im Laufe des Monats Mai zu
versenden. Leider waren die Vorarbeiten und Abstimmungsprozesse (Dateneinspielung in
Abrechnungsprogramm,
Schnittstelle
bilden,
Datenformate
abgleichen,
Probeläufe,
Fehlerkontrolle, manuelle Korrekturen, Bescheidgestaltung usw.) mit dem Programmbetreiber, der
Fa. DATEV, doch zu umfangreich und komplex, um den Fahrplan einhalten zu können. Im übrigen
sind die Stadtwerke auch ein Stück weit abhängig von den personellen Dispositionen des
Programmbetreibers.
Die Gebührenbescheide sollen spätesten in der 27. Kalenderwoche versandt werden.
Nach dem Bescheidversand werden zahlreiche persönliche und telefonische Rückfragen zur
Neuberechnung der Abwassergebühren erwartet. Deshalb werden, ähnlich wie zur Befragung der
Eigentümer im vergangenen September/Oktober über die Beseitigungsform des
Niederschlagswassers, den Bürgern zusätzliche Öffnungszeiten angeboten.
Darüber hinaus sollen durch personellen Mehreinsatz Unklarheiten oder offenkundige Fehler
innerhalb eines Monats ausgeräumt oder behoben werden, denn das Widerspruchsverfahren ist
abgeschafft und nach Ablauf der Monatsfrist bleibt dem Gebührenpflichtigen nur die Möglichkeit,
seine Einwände vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Mit Rücksicht auf die
Verfahrenskosten ist dieses weder im Interesse der Gebührenzahler noch der Stadt.
b) Überlassungspflicht Niederschlagswasser
Die Befragung über die Abwasserbeseitigung hat ergeben, dass viele Grundstücke mit dem
anfallenden Niederschlagswasser, trotz Anschlussmöglichkeit, nicht an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen sind. In diesen Fällen werden die Eigentümer in Kürze angeschrieben werden.
Zu diesem Zweck wurde ein Musterschreiben entwickelt, welches in der Anlage beigefügt ist. Darin
werden die betroffenen Grundstückseigentümer über die Rechtslage unterrichtet und die
allgemeine Überlassungspflicht gegenüber der Stadt präzisiert. Ein solcher Schritt ist aus
mehreren Gründen geboten: Die Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser soll nicht
überspannt werden und der einzelne Eigentümer soll erkennen können, auf welche bebauten und
befestigten Flächen sich das Anschlussverlangen der Stadt konkret erstreckt. So sollen (vorerst)
folgende Flächen ausgeklammert werden:
a)
b)
Befestigte Flächen, deren Niederschlagswasser unbelastet und ungezielt in angrenzende
Blumenbeete, Rasen- oder sonstige unbefestigte Freiflächen abfliest, wie z.B. Terrassen,
Gartenwege, Hauszugänge, Garagenzufahrten und einzelne Stellplätze.
Alleinstehende Nebengebäude mit geringer Dachfläche, wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen,
Gewächshäuser.
Zur Information gehört aber auch der Hinweis, dass eine Freistellung von der
Abwasserüberlassungspflicht bei der Stadt Bad Münstereifel beantragt werden kann, es zwar
keinen allgemeinen Freistellungsanspruch gibt, jedoch das Recht auf eine fehlerfreie
Ermessensentscheidung besteht.
Dieser Hinweis ist wichtig, weil sich das Schreiben unterschiedslos an alle Grundstückseigentümer
ohne
Kanalanschluss
richtet,
aber
mitunter
ungewöhnliche
Grundstücksund
Anschlussverhältnisse vorliegen. Die Eigentümer solcher Grundstücke sollen das Verfahren
kennen und wissen, dass sich die Stadt mit ihrer indivduellen Situation auseinandersetzen will und
keine pauschalen Entscheidungen trifft. Dabei werden die verschiedenen Aspekte, wie der
Gleichheitsgrundsatz, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, der Charakter der Freistellung als
Seite 3 von Ratsdrucksache 285-IX
Ausnahme von der Regel, die Gebührengerechtigkeit, die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit
und die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sein.
Andererseits ist bei den Eigentümern mit „typischen“ Anschluss- und Grundstücksverhältnissen
der Erwartung vorzubeugen, die bisherige Beseitigungsmethode des Niederschlagswassers
bewahren zu können.
Die Verwaltung wird die eingehenden Freistellungsanträge sammeln, nach Gründen sortieren und
dann in die eingehende Prüfung einsteigen, ob überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem
Umfange
Freistellungsanträge
genehmigt
werden
können.
In
diesen
Entscheidungsprozess wird der Betriebsausschuss mit eingebunden.
Im übrigen sollen, wie schon früher bekundet, die Grundstückseigentümer mit ihren Fragen und
Unsicherheiten nicht allein gelassen werden, sondern in der Frage der zukünftigen Beseitigung
von der Stadt begleitet und unterstützt werden.
Das Schreiben ist verfahrensrechtlich als Anhörung zu bewerten. Sollte die Anhörungsfrist
ergebnislos verstreichen, wird eine förmliche Anschluss- und Benutzungsverfügung erlassen.
2. Rechtliche Würdigung
Das anfallende Niederschlagswasser ist den Gemeinden gem. § 53 Abs. 1 c) des
Landeswassergesetzes (LWG) NRW in Verbindung mit § 9 der Entwässerungssatzung zu
überlassen, also an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und dort einzuleiten. Die
Beseitigung auf dem Grundstück oder die unmittelbare Gewässereinleitung bedürfen der
Freistellung durch die Gemeinde und je nach Beseitigungsverfahren einer wasserrechtlichen
Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Mit dem Niederschlagswasseranschluss wird die Verpflichtung zur Zahlung der Leistungsgebühr
begründet. Dadurch werden die übrigen Benutzer entlastet, weil die finanziellen Lasten auf breitere
Schultern verteilt werden.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Anschlussaufforderung, aber auch die Prüfung von Freistellungsanträgen, wird mit einem
beträchtlichen personellen Aufwand verbunden sein.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Das Niederschlagswasser ist in Einklang mit den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften
grundsätzlich von der Stadt über die öffentliche Kanalisation zu beseitigen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.