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Beschlussvorlage (Abwassergebühren für die Kanalbenutzung hier: Umsetzung der getrennten Regenwassergebühr)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
07.07.2010
Erstellt
01.07.10, 18:07
Aktualisiert
01.07.10, 18:07
Beschlussvorlage (Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
hier: Umsetzung der getrennten Regenwassergebühr) Beschlussvorlage (Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
hier: Umsetzung der getrennten Regenwassergebühr) Beschlussvorlage (Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
hier: Umsetzung der getrennten Regenwassergebühr)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 23.06.2010 - Der Bürgermeister Az: SW 2 Nr. der Ratsdrucksache: 285-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 07.07.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Abwassergebühren für die Kanalbenutzung hier: Umsetzung der getrennten Regenwassergebühr __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller, Herr Wald __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke @GRK2@ ( @GRK3@ ( @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 285-IX 1. Sachverhalt: a) Gebührenerhebung Nach den Gebührenbeschlüssen wurde das Ziel verfolgt, die Gebührenbescheide mit den Vorauszahlungen 2010 und der Endabrechnung 2009 noch im Laufe des Monats Mai zu versenden. Leider waren die Vorarbeiten und Abstimmungsprozesse (Dateneinspielung in Abrechnungsprogramm, Schnittstelle bilden, Datenformate abgleichen, Probeläufe, Fehlerkontrolle, manuelle Korrekturen, Bescheidgestaltung usw.) mit dem Programmbetreiber, der Fa. DATEV, doch zu umfangreich und komplex, um den Fahrplan einhalten zu können. Im übrigen sind die Stadtwerke auch ein Stück weit abhängig von den personellen Dispositionen des Programmbetreibers. Die Gebührenbescheide sollen spätesten in der 27. Kalenderwoche versandt werden. Nach dem Bescheidversand werden zahlreiche persönliche und telefonische Rückfragen zur Neuberechnung der Abwassergebühren erwartet. Deshalb werden, ähnlich wie zur Befragung der Eigentümer im vergangenen September/Oktober über die Beseitigungsform des Niederschlagswassers, den Bürgern zusätzliche Öffnungszeiten angeboten. Darüber hinaus sollen durch personellen Mehreinsatz Unklarheiten oder offenkundige Fehler innerhalb eines Monats ausgeräumt oder behoben werden, denn das Widerspruchsverfahren ist abgeschafft und nach Ablauf der Monatsfrist bleibt dem Gebührenpflichtigen nur die Möglichkeit, seine Einwände vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Mit Rücksicht auf die Verfahrenskosten ist dieses weder im Interesse der Gebührenzahler noch der Stadt. b) Überlassungspflicht Niederschlagswasser Die Befragung über die Abwasserbeseitigung hat ergeben, dass viele Grundstücke mit dem anfallenden Niederschlagswasser, trotz Anschlussmöglichkeit, nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. In diesen Fällen werden die Eigentümer in Kürze angeschrieben werden. Zu diesem Zweck wurde ein Musterschreiben entwickelt, welches in der Anlage beigefügt ist. Darin werden die betroffenen Grundstückseigentümer über die Rechtslage unterrichtet und die allgemeine Überlassungspflicht gegenüber der Stadt präzisiert. Ein solcher Schritt ist aus mehreren Gründen geboten: Die Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser soll nicht überspannt werden und der einzelne Eigentümer soll erkennen können, auf welche bebauten und befestigten Flächen sich das Anschlussverlangen der Stadt konkret erstreckt. So sollen (vorerst) folgende Flächen ausgeklammert werden: a) b) Befestigte Flächen, deren Niederschlagswasser unbelastet und ungezielt in angrenzende Blumenbeete, Rasen- oder sonstige unbefestigte Freiflächen abfliest, wie z.B. Terrassen, Gartenwege, Hauszugänge, Garagenzufahrten und einzelne Stellplätze. Alleinstehende Nebengebäude mit geringer Dachfläche, wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Gewächshäuser. Zur Information gehört aber auch der Hinweis, dass eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht bei der Stadt Bad Münstereifel beantragt werden kann, es zwar keinen allgemeinen Freistellungsanspruch gibt, jedoch das Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht. Dieser Hinweis ist wichtig, weil sich das Schreiben unterschiedslos an alle Grundstückseigentümer ohne Kanalanschluss richtet, aber mitunter ungewöhnliche Grundstücksund Anschlussverhältnisse vorliegen. Die Eigentümer solcher Grundstücke sollen das Verfahren kennen und wissen, dass sich die Stadt mit ihrer indivduellen Situation auseinandersetzen will und keine pauschalen Entscheidungen trifft. Dabei werden die verschiedenen Aspekte, wie der Gleichheitsgrundsatz, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, der Charakter der Freistellung als Seite 3 von Ratsdrucksache 285-IX Ausnahme von der Regel, die Gebührengerechtigkeit, die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit und die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sein. Andererseits ist bei den Eigentümern mit „typischen“ Anschluss- und Grundstücksverhältnissen der Erwartung vorzubeugen, die bisherige Beseitigungsmethode des Niederschlagswassers bewahren zu können. Die Verwaltung wird die eingehenden Freistellungsanträge sammeln, nach Gründen sortieren und dann in die eingehende Prüfung einsteigen, ob überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Freistellungsanträge genehmigt werden können. In diesen Entscheidungsprozess wird der Betriebsausschuss mit eingebunden. Im übrigen sollen, wie schon früher bekundet, die Grundstückseigentümer mit ihren Fragen und Unsicherheiten nicht allein gelassen werden, sondern in der Frage der zukünftigen Beseitigung von der Stadt begleitet und unterstützt werden. Das Schreiben ist verfahrensrechtlich als Anhörung zu bewerten. Sollte die Anhörungsfrist ergebnislos verstreichen, wird eine förmliche Anschluss- und Benutzungsverfügung erlassen. 2. Rechtliche Würdigung Das anfallende Niederschlagswasser ist den Gemeinden gem. § 53 Abs. 1 c) des Landeswassergesetzes (LWG) NRW in Verbindung mit § 9 der Entwässerungssatzung zu überlassen, also an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und dort einzuleiten. Die Beseitigung auf dem Grundstück oder die unmittelbare Gewässereinleitung bedürfen der Freistellung durch die Gemeinde und je nach Beseitigungsverfahren einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen. 3. Finanzielle Auswirkungen Mit dem Niederschlagswasseranschluss wird die Verpflichtung zur Zahlung der Leistungsgebühr begründet. Dadurch werden die übrigen Benutzer entlastet, weil die finanziellen Lasten auf breitere Schultern verteilt werden. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Anschlussaufforderung, aber auch die Prüfung von Freistellungsanträgen, wird mit einem beträchtlichen personellen Aufwand verbunden sein. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Das Niederschlagswasser ist in Einklang mit den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften grundsätzlich von der Stadt über die öffentliche Kanalisation zu beseitigen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.