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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
84 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 283/2016 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 01.08.2016 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 25.08.2016 08.09.2016 Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Die Gemeinde Nörvenich hat das Grundstück in der Gemarkung Nörvenich, Flur 11, Flurstück 656, veräußert. Die Grundstückseigentümer beabsichtigen auf diesem Grundstück ein Wohnhaus sowie im rückwärtigen Bereich eine Stellplatz- und Garagenanlage zu errichten. Aus diesem Grunde ist die Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich – erforderlich, die neben dem vorgenannten Flurstück auch einen Teilbereich des Flurstücks 286, mit Einverständnis des Eigentümers, mit einbezieht. Ein Bebauungsplanentwurf, sowie die Begründung und eine Übersichtskarte sind der Vorlage als Anlage beigefügt. III: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich - im Verfahren gemäß § 13a BauGB. Durch diese Änderung des Bebauungsplanes soll auf dem Flurstück in der Gemarkung Nörvenich, Flur 11, Flurstück 656, die Möglichkeit geschaffen werden, ein Wohnhaus sowie im rückwärtigen Bereich eine Stellplatz- und Garagenanlage zu errichten. Neben dem vorgenannten Flurstück soll auch ein Teilbereich des Flurstücks 286, mit Einverständnis des Eigentümers, mit einbezogen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, vom Antragsteller eine Kostenübernahmeerklärung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages einzuholen. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen.