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Beschlussvorlage (Anlage II zur Beschlussvorlage 283/2016 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
49 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G 33 – Ortsteil Nörvenich – gemäß § 13a BauGB Begründung Stand: 19. Juli 2016 GEMEINDE NÖRVENICH - PLANUNGSAMT -sgp architekten + stadtplaner BDA Justus-von-liebig-Str.22 Tel:0228 - 9259870 Fax 0228 – 925987-029 53212 Bonn info@sgp-architekten.de SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 2 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB Gemeinde Nörvenich 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G 33 gemäß § 13a BauGB Begründung Stand: 19. Juli 2016 A. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Planungsanlass, Hauptplanungsziel und Planungsprozess Auf dem Grundstück Dresdener Straße / Immelmannstraße Gemarkung Nörvenich, Flur 11, Flurstück 656 besteht derzeit die Anlage einer öffentlichen Grünfläche als Kinderspielplatz. Die Anzahl der Kinderspielplätze in Nörvenich entspricht nicht der demographischen Entwicklung. Bereits seit längerem wird die Diskussion um die Umnutzung von nicht mehr benötigten Flächen zu Wohnzwecken geführt. Hierzu zählen auch kleine Spielflächen, die aufgrund der demographischen Entwicklung und des Bevölkerungsbestandes im näheren Umfeld in ihrer Art oder Größe nicht mehr erforderlich sind. Es war deshalb Ziel der 6. Änderung des Bebauungsplanes, die Spielfläche deutlich zu verkleinern und als Weiteres Wohnnutzung festzusetzen. Die Gemeinde Nörvenich beabsichtigte so, sich durch Aufgabe und Verkauf von den mit dem Betrieb der Spielflächen verbundenen Unterhaltskosten zu entlasten, ohne dass die Gemeinde ihren kinder- und familienfreundlichen Charakter verliert. Auf Grund des besonderen Zuschnitts des Gesamtgrundstücks gelang es jedoch nicht, die Flächen zu verkaufen und der beabsichtigten Nutzung zuzuführen. Erst durch neue städtebauliche Vorgaben und Ziele wird es möglich, die Flächen neuen Nutzungen zuzuführen und zu privatisieren. Hierfür wird die 8. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Ziel ist es jetzt, die Häuserzeile entlang der Dresdener Straße durch ein weiteres Einfamilienhaus zu ergänzen. Die hinteren Grundstücksbereiche sollen dazu genutzt werden, eine Stellplatz- und Garagenanlage aufzunehmen. Durch die bestehende Bebauung im Umfeld des Grundstücks mit Ein- und Mehrfamilienhäusern gibt es einen großen Bedarf an privaten Stellplätzen für den ruhenden Verkehr. Hier ist es die Idee, wohnungsnah neue Möglichkeiten für die Unterbringung der Pkw zu schaffen. Da elf Grundstücke an das Plangebiet grenzen, besteht von den meisten Anliegern großes Interesse an einem derartigen Stellplatz. Zu den anliegenden Gärten hin sind die geplanten Garagen mit ihren Rückseiten so ausgerichtet, dass sie lärmschützend wirken. Die Restflächen können so begrünt werden, dass sie wie die Fortsetzung der Gärten wirken. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 3 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ BauGB aufgestellt, da es sich um eine Nutzbarmachung von gering genutzten Grundstücksteilen im Bereich der Innenentwicklung handelt. Hierbei wird das beschleunigte Verfahren angewendet, da die Größe der zulässigen Grundfläche weniger als 20.000 qm beträgt und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend gelten. Der Bebauungsplan wird deshalb ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Es handelt sich bei der Fläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes um Flächen der Innenentwicklung, die bereits im Bestand teilweise versiegelt, oder als Grünflächen genutzt werden. Das Planverfahren wird gemäß § 13a BauGB als vereinfachtes Verfahren im Bereich der Innenentwicklung durchgeführt. 2. Lage des Plangebietes, Geltungsbereich, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge Das Plangebiet umfasst die Grundstücke an der Immelmannstraße Gemarkung Nörvenich, Flur 35, Flurstück 656 und Flurstück 286 (teilw.). Es liegt in der Ortslage Nörvenich im Zentrum an der Immelmannstraße in von Bebauung weitgehend umschlossener Lage. Es umfasst Teile des bestehenden Bebauungsplanes Nr. G 33 "Nörvenich". Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt 1403 qm, entspricht ca. 0,14 ha Da der Bebauungsplan im Gebiet der Erstaufstellung bereits größtenteils realisiert ist, sollen nur kleine Teilflächen geändert werden, um die nicht mehr benötigten Flächen entwickeln zu können. 3. Verkehrsanbindung / Erschließung Das Plangebiet ist an die Verkehrsflächen der Dresdener Straße und der Immelmannstraße angeschlossen. Neue öffentliche Verkehrsflächen werden deshalb nicht erforderlich. Durch die geplante Neubebauung entstehen keine wesentlichen neuen verkehrlichen Belastungen für das übrige Wohngebiet. Die in der Stellplatz-/Garagenanlage vorgesehenen Fahrzeuge resultieren nicht von neuen Nutzungen, sondern sind die Fahrzeuge, die bereits heute – meist in den öffentlichen Straßenräumen vorhanden sind und den Anliegern gehören. Da nur ein Einfamilienhaus neu geplant ist, entsteht aus der Planung heraus kein zusätzlicher Stellplatzbedarf, sondern dieser resultiert aus den bereits vorhandenen Nutzungen. 4. Planinhalt 4.1 Art der baulichen Nutzung Die derzeitige Ausweisung des Plangebietes als öffentliche Grünfläche, Spielplatz wird im westlichen Teilbereich aufgehoben. Diese Fläche wird stattdessen als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. §4 BauNVO festgesetzt. Es wird festgesetzt, dass die ausnahmsweise in Allgemeinen Wohngebieten zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe hier nicht zulässig sind, um eine gebietstypische Wohnnutzung zu ermöglichen. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 4 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB Vorgesehen ist die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses an der Dresdener Straße und die Errichtung einer Stellplatz- und Garagenanlage an der Immelmannstraße. Hierfür wird auch ein Eckbereich des benachbarten Grundstücks mit Einverständnis des Eigentümers in die Planung einbezogen. Es werden folgende weitergehende Festsetzungen getroffen. Mit 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf maximal zwei festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 festgesetzt. Dies entspricht den bisherigen Festsetzungen in dem benachbarten WA-Gebiet. 4.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese ermöglichen einerseits die vorgesehene Ausweitung der vorhandenen Bebauung, andererseits definieren sie die Abstände zu den Verkehrsflächen sowie frei zu haltende Garten- und Vorgartenbereiche. Zur Nachbargrenze Haus Nr. 15 besteht eine besondere Situation: Das Haus wurde mit Grenzbebauung errichtet. Da es ursprünglich an eine öffentliche Grünfläche grenzte, konnte an dieser Fassade ein notwendiges Fenster gebaut werden, da die erforderliche Abstandsfläche auf der öffentlichen Grünfläche lag. Mit der Umwidmung als Wohnbaufläche muss jetzt vor der bestehenden Hausfassade ein doppelter Bauwich eingehalten werden, der erst dort, wo keine Grenzbebauung vorhanden ist, auf 3 m reduziert werden kann. Die Baugrenze wird hier mit 3 m Grenzabstand vorgesehen, da die geschilderte Problematik bauordnungsrechtlich gelöst werden muss und der Bebauungsplan hier nur planungsrechtliche Möglichkeiten schafft. 4.4 Bauweise Die Bauweise wird als offene Bauweise festgesetzt, um so dem gewünschten Charakter des Gebietes zu entsprechen. Es wird dadurch die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses ermöglicht. Die übrigen Flächen werden wie in der 6. Änderung bereits vorgesehen als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Wie auch in der 6. Änderung sollen hier Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs untergebracht werden. 4.5 Öffentliche Verkehrsflächen Weitere öffentliche Verkehrsflächen werden nicht erforderlich. Da alle Grundstücke erschlossen sind, besteht keine Notwendigkeit, neue Verkehrsanlagen zuschaffen. 4.6 Öffentliche Grünflächen Da der Bedarf an dieser Stelle nicht mehr gesehen wird, werden im Bebauungsplan keine öffentlichen Grünflächen mehr festgesetzt. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 5 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB 5. Infrastruktur Der Anschluss der Grundstücksbereiche an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen ist vorhanden. Durch die besehende integrierte Lage des Plangebietes in der zentralen Ortslage Nörvenich sind hier alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen in guter Erreichbarkeit. 6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die Festsetzungen zu Dachformen und Neigungen werden aus dem bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen, damit sich die neuen Bauvorhaben in den Bestand einfügen. 7. Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits beplantes und in Teilen versiegeltes Grundstück handelt, wird eine geänderte Nutzung entsprechend den Grundsätzen der Innennetwicklung vorgenommen. Gemäß dem begründeten vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB werden keine separaten Umweltprüfungen erforderlich. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung werden die Auswirkungen der Planungen auf das Ortsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in das Verfahren im erforderlichen Umfang integriert. Es sind keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Ortsbildes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Ein Umweltbericht wird wegen des vereinfachten Planverfahrens gemäß § 13a BauGB nicht erforderlich. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Nach der Anlage 1, Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der "Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird", eine UVP nur erforderlich, wenn die "zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 qm bis 100.000 qm" beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich. Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die Umweltrelevanten Kriterien in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das Verfahren einbezogen. 8. Artenschutzfachliche Beurteilung der 6. Änd. des Bebauungsplanes G 33 – Nörvenich- gemäß § 13 BauGB Für die Belange des Artenschutzes in Planungs- und Zulassungsverfahren sind folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung: SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 6 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB • • § 42 BNatSchG, der dem allgemeinen Schutzregime gem. § 41 BNatSchG folgt, hinsichtlich des Verbotes bestimmter Beeinträchtigungen von besonders und streng geschützten Arten und ihrer Habitate § 43 BNatSchG bezüglich bestimmter Ausnahmen von Verboten des § 42 BNatSchG. Der maßgebliche § 42 BNatSchG gilt unmittelbar, d.h. es bedarf keiner Umsetzung in das Landesrecht. Nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist die Verfolgung, Entnahme, Verletzung oder Tötung besonders geschützter Tierarten sowie die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Nist-, Brut-, Wohnoder Zufluchtstätten verboten. Diese Verbote beziehen sich auf alle Entwicklungsformen. Die Nummer 2 beinhaltet Störungsverbote für streng geschützten Tierarten sowie für europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Erhebliche Störungen sind direkt an den günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population geknüpft. Nr. 4 beinhaltet ein Zugriffsverbot auf besonders geschützte Pflanzenarten und ihre Entwicklungsformen. Dies betrifft die Entnahme aber auch die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte. Besonders geschützte Arten sind gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a) Tier- u. Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97) des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG)Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind und "europäische Vogelarten" und c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind. Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutz-Richtlinie alle in Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind zugleich besonders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO auch streng geschützt. Streng geschützte Arten sind gem. § 10 Abs. 2 Nr. 11 besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 aufgeführt sind. Nach der kleinen Novellierung des BNatSchG vom 12.12.2007 wurden die Zugriffsverbote des § 42 sowie die Ausnahmetatbestände des § 43 im Sinne eines ökologisch funktionalen Ansatzes neu ausgerichtet. Nunmehr stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Das Grundstück der 6. Änderung des Bebauungsplanes G 33 liegt an zentraler Stelle im OT Nörvenich. Das Grundstück wird als Rasenfläche genutzt. In den umgebenden Gärten befinden sich teilweise großkronige Bäume. Es wurden durch Begehungen keine wild lebenden, besonders geschützten Pflanzenarten festgestellt. Es gibt keine Hinweise auf FFH-Anhang IV- oder streng geschützte Arten der Avifauna. Dies gilt auch in Bezug auf Insekten, Reptilien, Wirbellose, und Säugetiere. Die Struktur und die intensive Nutzung der Umgebung lassen dies auch nicht vermuten. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 7 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB • • • • Die anzutreffenden Vogelarten sind „Europäische Vogelarten“, durch die vorgesehene Bebauung und dem Verlust der Gehölzstrukturen tritt evt. eine gem. Artenschutzrecht „verbotene Handlung“ ein. Es sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur ungefährdete oder schwach rückläufige Arten, bei denen der Erhaltungszustand auf lokaler Ebene günstig ist, betroffen, Zur Vermeidung sind die zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten, sowie als Zufluchtsort gem. § 64 (1) LG NRW außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. Die genannten europäischen Vogelarten werden im Weiteren nicht verletzt oder getötet oder während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört. Es werden zwar möglicherweise Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommene, beschädigt oder zerstört, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang jedoch weiterhin erfüllt da ähnliche Strukturen innerhalb der angrenzenden Gärten und des Kindergartengeländes zum Ausweichen vorhanden und die Populationen stabil sind. Insgesamt wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern wird. Das Vorhaben wäre demnach also zulässig da keine erhebliche Störung erfolgt. 9. Bodenordnung Maßnahmen zur Bodenordnung werden - soweit erforderlich - durch den Eigentümer veranlasst. 10. Quantitative Auswertung Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt: qm  % Gesamtfläche Bruttobauland 1.403 100,00 verbleibende Grundstücksfläche WA-Gebiet (Nettobauland) Insgesamt 1.403 100,00 davon  Bonn, den 19.07.2016 Naumann/S-676_Begründung gez. Dr. Naumann sgp architekten + stadtplaner BDA SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 8 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB B. Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen. 1.1.2 Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für die Verwaltung und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind nicht zulässig. 1.1.3 Auf den als Gemeinschaftsanlage ausgewiesenen Flächen sind Garagen, Carports und Stellplätze zulässig. 2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften §9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NRW 2.1 Dächer 2.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° bis 30° zulässig. 2.1.2 Zur Anpassung der Dachform und Firstrichtung an vorhandene Bebauung sind Ausnahmen zulässig die Dachneigung darf 38° jedoch nicht überschreiten. 2.1.3 Garagen sind von den Festsetzungen nach 2.1.1 ausgenommen. 3. Hinweise 3.1 Bodendenkmale Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). 3.2 Energieversorgung Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt. 3.3 Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten. 3.4 Oberboden Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016 SEITE - 9 - GEMEINDE NÖRVENICH 8. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. G 33“ – ORTSTEIL NÖRVENICH – GEMÄSS § 13A BAUGB 3.5 Fluglärm Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hierzu die Festsetzungen zum Immissionsschutz). 3.6 Kampfmittel Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen. 3.7 Erdbebengefährdung Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" sind zu beachten. 3.8 Fällarbeiten Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten sowie als Zufluchtsort gem. § 64 Abs. 1 LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN JULI 2016