Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
85 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
02.06.16, 12:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 246/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 03.05.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
12.05.2016
02.06.2016
Satzung der Gemeinde Nörvenich über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen
hier: Änderung des § 3 der Satzung
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt den Etat im Ergebnisplan / Finanzplan
auf der Ertragsseite / Einzahlungsseite
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 01.04.1992 die 3. Änderung der Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.02.1984
beschlossen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Erhöhung von Beiträgen Vorrang zur Erhöhung der Steuern zu
gewähren ist und in Anbetracht dessen, dass die derzeit gültige Satzung seit 24 Jahren Bestand hat, ist
die Anpassung der Satzung in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
NRW unabdingbar. Gegenüber den vom Städte- und Gemeindebund als rechtssicher erachteten
Spielräumen bei der Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen, bewegen sich die von der
Verwaltung im Satzungsentwurf vorgeschlagenen Anteile durchweg im unteren bis mittleren Bereich.
Von der Änderung betroffen sind der § 3 sowie die Klassifizierung von Straßen in der Gemeinde
Nörvenich gemäß Liste. Der Vorlage ist der überarbeitete Satzungstext beigefügt. In diesem
Satzungstext sind die neu aufgenommenen Straßen in grün markiert. Die überarbeiteten Anteile der
Beitragspflichtigen sind in der als Anlage II beigefügten Tabelle ebenfalls grün markiert.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.02.1984 in der
vorgelegten Form.
Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung entsprechend zu veröffentlichen.
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.