Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
228 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
12.05.16, 15:32
Aktualisiert
12.05.16, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
1
6.30
Satzung
der Gemeinde Nörvenich über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 30.04.1991 (GV NW S. 214)
und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW
S. 712, SGV NW 610), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 30.04.1991 (GV NW S. 214) hat der Rat
der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung am ……….. die 4. Änderung der Satzung der Gemeinde Nörvenich
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.02.1984 beschlossen.
§1
Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im
Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hier- für von der Gemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des
Beginns der Maßnahme,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Rinnen und Randsteinen,
b) Radwegen,
c) Gehwegen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen,
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) Parkflächen.
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des
§ 42 Abs. 4 a StVO.
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den
dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken (Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der
2
6.30
Anlagen.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn
der Abschnitt selbständig benutzt werden kann.
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit und durch die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3).
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:
anrechenbare Breiten
in sonstigen Baugebieten
und innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort
eine Bebauung zugelassen ist
1. Anliegerstraßen
8,50 m
5,50m
je 1,70 m
nicht vorgesehen
in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten
bei Straßenart
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
a) Fahrbahn
je 2,50 m
je 2,50 m
--
Anteil der
Beitragspflichtigen
60 v.H.
50 v.H.
je 2,00 m
je 2,50 m
--
60 v.H.
60 v.H.
50 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
je 8,50 m
je 6,50m
je 1,70 m
je 1,70 m
50 v.H.
50 v.H.
je 2,50 m
je 2,50 m
--
je 2,00 m
je 2,50 m
--
50 v.H.
50 v.H.
50 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
8,50 m
je 1,70 m
8,50m
je 1,70 m
40 v.H.
40 v.H.
je 2,50 m
je 2,50 m
--
je 2,00 m
je 2,50 m
--
50 v.H.
50 v.H.
30 v.H.
7,50m
50 v.H.
4. Hauptgeschäftsstraßen
7,50 m
3
6.30
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
Selbständige Gehwege einschl.
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
Verkehrsberuhigte Bereiche im
Sinne des § 42 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung
(StVO)
einschl. Parkflächen, Beleuchtung
und Oberflächenentwässerung
je 1,70 m
je 1,70 m
50 v.H.
je 2,00 m
je 6,00 m
--
je 2,00 m
je 6,00 m
--
60 v.H.
60 v.H.
50 v.H.
5. Fußgängergeschäftsstraßen
9,00 m
9,00 m
6. Selbständige Gehwege
3,00 m
50 v.H.
3,00 m
60 v.H.
7. Verkehrsberuhigte Bereiche
9,00 m
9,00 m
50 v.H.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn und
die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2)
sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten.
(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie
nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind,
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die
außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt.
e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehrs möglich ist,
f)
Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich
ist,
g) Verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die
funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigte Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume
von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt
werden können.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.
4
6.30
(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die
Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.
(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete(§ 4),
ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend.
(7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen
offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.
§4
Beitragsmaßstab
A
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch
die Anlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche
Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung
zugrunde zu legen ist,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich
die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundsstückstiefe unberücksichtigt.
B
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der
im einzelnen beträgt:
1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich
nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist
2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
3. bei vier- und höhergschossiger Bebaubarkeit
100 v.H.
125 v.H.
150 v.H.
(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die
Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde
zulegen.
(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt
werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des
Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
5
6.30
(7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene
2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
C
Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten
oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die nach
Abs. B (1) Ziffern 1 bis 3 sich ergebenden Vomhundertsätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen.
§5
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§6
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkstreifen,
7. die Beleuchtungsanlagen,
8. die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch
Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen.
§7
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zu Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.
§8
Ablösung des Beitrages
Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§9
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach dem Zugehen des Beitragsbescheides fällig.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
6
6.30
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
gemäß § 4 beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Gemeindedirektor den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Nörvenich den ………….
Dr. Timo Czech
Bürgermeister
Klassifizierung von Straßen in der Gemeinde Nörvenich (§ 8 KAG)
Ortsteil Binsfeld:
Albert-Schweitzer-Straße
Am Burgacker
Am Hof
Am Mohlenpfad
Distelrather Str. - teilw. bis Einmündung Albert-Schweitzer-Straße
Dr.-Breuer-Straße
Dürener Straße
Frauwüllesheimer Straße
Girbelsrather Straße
Heimstraße
Henri-Dunant-Weg
Im Heidkamp
Im Winkel
Josef-Kirchhartz-Weg
Lehrer-Mehlkop-Straße
Merzenicher Weg - teilw. bis Einmündung Albert-Schweitzer-Straße
Mühlenweg
Pfarrer-Forst-Straße - bis Schulstraße-Mühlenweg
Ringstraße
Rommelsheimer Straße
Schulstraße
2
1
3
1
2
1
3
3
3
1
1
1
1
1
1
2
1
2
1
3
2
Ortsteil Dorweiler:
Margarethastraße
Lehrer-Geßner-Straße
Poller Weg
Pützstraße
Zum Schützenhaus
3
3
3
1
1
7
6.30
Ortsteil Eggersheim:
Bachstraße
Im Wiesengrund
In der Mühle
Kapellenstraße
Kurfürstenstraße
Rosenweg
Unter den Weiden
Weststraße
2
2
1
2
2
1
1
2
Ortsteil Eschweiler über Feld:
Ackerstraße
Alter Buntwolf
Alter Kirchpfad
Am Ringsheimer Hof
Am Flutgraben
An der Esche
Auf dem Dom
Buntwolfstraße
Buschweg
Eulengasse
Gut Hommelsheim
Heinrich-Veith-Straße - teilw. bis zur Einmündung Buntwolfstraße
Heribertstraße
Im Bongert
Josefstraße - teilw. bis zur Einmündung Pfarrer-Legemann-Straße
Kelzer Weg
Landwehrstraße
Mollsgasse
Pfarrer-Ahrens-Straße
Pfarrer-Legemann-Straße
Rote Erde
Schmiedegasse - teilweise bis zur Einmündung Pfarrer-Legemann-Straße
Tulpenstraße
Zehnthofstraße
1
2
1
2
1
1
1
2
1
1
1
2
3
1
2
1
1
1
1
2
3
2
2
1
Ortsteil Frauwüllesheim
An der Zeelmaar
Binsfelder Straße
Brigidastraße
Dreikönigenstraße
Eintrachtstraße
Grünstraße
Hinter den Gärten
Im Bayer
Isweiler
Kreuzstraße
Marienstraße
Matthias-Kesseler-Straße
Mittelstraße
Weißfrauenhofstraße
Wilhelm-Klein-Straße
Zum Bärental - teilw. bis zur Einmündung Eintrachstraße
1
3
3
3
2
1
2
1
1
3
2
1
3
3
2
2
8
6.30
Ortsteil Hochkirchen
Am Fußfall
Am Heerweg
Beethovenweg
Dorweilerstraße
Finkenweg
Hardtweg
Kirchstraße
Mozartweg
Nachtigallenweg
Neffeltalstraße
Poller Straße
Schubertweg
Weidbergstraße
2
3
1
3
1
1
2
1
1
3
1
1
1
Ortsteil Irresheim
An der Goldkaul
Annastraße
Brunnenplatz
Eggersheimer Straße
Eifelstraße
Fritz-Rey-Straße
Hochkirchener Straße
Prisselstraße
1
3
3
1
1
1
3
1
Ortsteil Nörvenich
Am Annahof
Am Kreuzberg
Am Mittelweg
Am Wallgraben
An der Mohle
An der Vikarie
An Johannes Junker
Auf dem kleinen Berge
Bahnhofstraße
Barbaraweg
Barrensteinstraße
Birkenweg
Boelckestraße
Borromäerinnenstraße
Breslauer Straße
Burgstraße
Chlodwigstraße
Dauzenbergstraße
Dechant-Flocken-Straße
Dr.-Habicht-Straße
Dresdener Straße
Elbinger Straße
Frankenstraße
Gartenweg
Gewerbepark
Goethestraße
Graf-Hermann-Straße
Hardtstraße - ohne Stichstraße - Neubaugebiet Heinrich-Kuß-Ring
Hinter den Hagen
Hirtstraße
1
3
1
1
1
1
1
1
3
1
1
1
1
1
1
3
1
2
2
2
2
2
1
1
2
1
2
2
2
2
2
9
6.30
Hohenstaufenstraße
Hohenzollernstraße
Hommelsheimer Weg
Immelmannstraße
In den Benden
Jakob-Breidkopff-Straße
Jan-Wellem-Straße
Josef-Pütz-Straße
Jülicher Ring
Karolingerstraße
Kastanienweg
Katharinenstraße
Kirchgasse
Lüxheimer Straße
Marktplatz
Medardusstraße
Oberbolheimer Straße
Pfarrer-Linzbach-Straße
Plessastraße
Promenadenweg
Rathausstraße
Rather Straße
Richthofenstraße
Salierstraße
Schillerstraße
Schwester-Blanka-Straße
Sebastianusstraße
Stettiner Straße
Tannenweg
Tilsiter Straße
Ubierstraße
Vettweißer Straße
Vogelgasse
Zülpicher Straße
1
1
1
1
1
1
1
2
2
1
1
1
1
1
2
1
2
2
1
1
1
3
1
1
1
2
1
1
1
1
1
1
1
2
Ortsteil Oberbolheim
Antoniterstraße - teilw. bis Einmündung Triftstraße
Fuchsgasse - teilw. bis Einmündung Piethanstraße
Piethanstraße
Termelinesweg
Theo-Berger-Weg
Triftstraße - teilw. bis Einmündung Piethanstraße
Zum Heidefeld
2
2
2
2
1
2
1
Ortsteil Pingsheim
Ahremer Gasse
Alfons-Keever-Straße
Am Bräucher
Am Glockenturm
Duventhaler Weg
Gregor-Platten-Straße
Heimbacher Straße
In der Quecke
Kompstraße
Kreuzauer Straße
Monschauer Straße
Nideggener Straße
von-Limburg-Straße
1
3
2
1
1
1
1
1
3
1
1
1
1
10
6.30
von-Westerburg-Straße
Wolfsgasse
1
1
Ortsteil Poll
An den Obstwiesen
An der Gärtnerei
Dorfstraße
Erper Straße
Gladbacher Straße
Karlstraße
Neustraße
Nordstraße
Petrusstraße
Weiherstraße
1
1
2
1
2
1
2
1
1
3
Ortsteil Rath
Am Fließ
An der Marienkapelle
Auf dem Driesch
Eisenbahnstraße
Hubertusstraße
Im Kleinefeldchen
Josef-Steffens-Weg
Kerpener Straße
Martinstraße
Nelkenweg
Nikolausstraße
Sandkaulenweg - teilweise bis Einmündung Schwalbenweg
Schützenstraße
Schwalbenweg
Waldstraße
2
1
2
1
3
1
1
2
2
1
3
2
2
2
2
Ortsteil Rommelsheim
Burg Bubenheim
Ellbachstraße - teilw. bis Einmündung Gertrudisstr.
Fichtestraße - teilw. bis Einmündung Heinestraße
Gertrudisstraße - teilw. bis Einmündung Gutenbergstr.
Gutenbergstraße
Heinestraße
Jahnstraße
Kantweg
Kettelerstraße
Lindenstraße
Römerstraße
Rurstraße
Schreberstraße
1
2
2
2
2
2
1
1
3
1
3
1
1
Ortsteil Wissersheim
Am Kallenberg - teilw. bis Einmündung Kanisstraße
An den Sonnengärten
Doktorweg
Friedensstraße
Frongasse
Gymnicher Straße
Johann-Kindgen-Weg
Jupiterstraße
2
2
1
1
3
3
1
1
11
6.30
Kanisstraße
Kolpingstraße
Minervastraße
Nievenheimer Straße
Oberstraße
Schillerplatz
Steinweg
Vinger Straße
Völlerstraße
Wasserturmstraße
Wohnpark
Erläuterungen:
1 = Anliegerstraßen
2 = Haupterschließungsstraßen
3 = Hauptverkehrsstraßen
2
2
1
1
3
3
1
2
1
1
1