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Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 246/2016)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
228 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
12.05.16, 15:32
Aktualisiert
12.05.16, 15:32

Inhalt der Datei

1 6.30 Satzung der Gemeinde Nörvenich über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 30.04.1991 (GV NW S. 214) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712, SGV NW 610), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 30.04.1991 (GV NW S. 214) hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung am ……….. die 4. Änderung der Satzung der Gemeinde Nörvenich über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.02.1984 beschlossen. §1 Allgemeines Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hier- für von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 2. die Freilegung der Flächen, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Rinnen und Randsteinen, b) Radwegen, c) Gehwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen. 5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße, 6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO. (2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken (Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der 2 6.30 Anlagen. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. (4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbständig benutzt werden kann. §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit und durch die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt: anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist 1. Anliegerstraßen 8,50 m 5,50m je 1,70 m nicht vorgesehen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bei Straßenart a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung a) Fahrbahn je 2,50 m je 2,50 m -- Anteil der Beitragspflichtigen 60 v.H. 50 v.H. je 2,00 m je 2,50 m -- 60 v.H. 60 v.H. 50 v.H. 2. Haupterschließungsstraßen je 8,50 m je 6,50m je 1,70 m je 1,70 m 50 v.H. 50 v.H. je 2,50 m je 2,50 m -- je 2,00 m je 2,50 m -- 50 v.H. 50 v.H. 50 v.H. 3. Hauptverkehrsstraßen 8,50 m je 1,70 m 8,50m je 1,70 m 40 v.H. 40 v.H. je 2,50 m je 2,50 m -- je 2,00 m je 2,50 m -- 50 v.H. 50 v.H. 30 v.H. 7,50m 50 v.H. 4. Hauptgeschäftsstraßen 7,50 m 3 6.30 b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung Selbständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschl. Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung je 1,70 m je 1,70 m 50 v.H. je 2,00 m je 6,00 m -- je 2,00 m je 6,00 m -- 60 v.H. 60 v.H. 50 v.H. 5. Fußgängergeschäftsstraßen 9,00 m 9,00 m 6. Selbständige Gehwege 3,00 m 50 v.H. 3,00 m 60 v.H. 7. Verkehrsberuhigte Bereiche 9,00 m 9,00 m 50 v.H. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn und die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten. (4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind, c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehrs möglich ist, f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist, g) Verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigte Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt werden können. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend. 4 6.30 (5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete(§ 4), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend. (7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes. §4 Beitragsmaßstab A (1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundsstückstiefe unberücksichtigt. B (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 3. bei vier- und höhergschossiger Bebaubarkeit 100 v.H. 125 v.H. 150 v.H. (2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zulegen. (4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. (6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. 5 6.30 (7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. C Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die nach Abs. B (1) Ziffern 1 bis 3 sich ergebenden Vomhundertsätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen. §5 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. §6 Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die Parkstreifen, 7. die Beleuchtungsanlagen, 8. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen. §7 Vorausleistungen Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zu Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben. §8 Ablösung des Beitrages Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §9 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach dem Zugehen des Beitragsbescheides fällig. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 6 6.30 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gemäß § 4 beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) der Gemeindedirektor den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Nörvenich den …………. Dr. Timo Czech Bürgermeister Klassifizierung von Straßen in der Gemeinde Nörvenich (§ 8 KAG) Ortsteil Binsfeld: Albert-Schweitzer-Straße Am Burgacker Am Hof Am Mohlenpfad Distelrather Str. - teilw. bis Einmündung Albert-Schweitzer-Straße Dr.-Breuer-Straße Dürener Straße Frauwüllesheimer Straße Girbelsrather Straße Heimstraße Henri-Dunant-Weg Im Heidkamp Im Winkel Josef-Kirchhartz-Weg Lehrer-Mehlkop-Straße Merzenicher Weg - teilw. bis Einmündung Albert-Schweitzer-Straße Mühlenweg Pfarrer-Forst-Straße - bis Schulstraße-Mühlenweg Ringstraße Rommelsheimer Straße Schulstraße 2 1 3 1 2 1 3 3 3 1 1 1 1 1 1 2 1 2 1 3 2 Ortsteil Dorweiler: Margarethastraße Lehrer-Geßner-Straße Poller Weg Pützstraße Zum Schützenhaus 3 3 3 1 1 7 6.30 Ortsteil Eggersheim: Bachstraße Im Wiesengrund In der Mühle Kapellenstraße Kurfürstenstraße Rosenweg Unter den Weiden Weststraße 2 2 1 2 2 1 1 2 Ortsteil Eschweiler über Feld: Ackerstraße Alter Buntwolf Alter Kirchpfad Am Ringsheimer Hof Am Flutgraben An der Esche Auf dem Dom Buntwolfstraße Buschweg Eulengasse Gut Hommelsheim Heinrich-Veith-Straße - teilw. bis zur Einmündung Buntwolfstraße Heribertstraße Im Bongert Josefstraße - teilw. bis zur Einmündung Pfarrer-Legemann-Straße Kelzer Weg Landwehrstraße Mollsgasse Pfarrer-Ahrens-Straße Pfarrer-Legemann-Straße Rote Erde Schmiedegasse - teilweise bis zur Einmündung Pfarrer-Legemann-Straße Tulpenstraße Zehnthofstraße 1 2 1 2 1 1 1 2 1 1 1 2 3 1 2 1 1 1 1 2 3 2 2 1 Ortsteil Frauwüllesheim An der Zeelmaar Binsfelder Straße Brigidastraße Dreikönigenstraße Eintrachtstraße Grünstraße Hinter den Gärten Im Bayer Isweiler Kreuzstraße Marienstraße Matthias-Kesseler-Straße Mittelstraße Weißfrauenhofstraße Wilhelm-Klein-Straße Zum Bärental - teilw. bis zur Einmündung Eintrachstraße 1 3 3 3 2 1 2 1 1 3 2 1 3 3 2 2 8 6.30 Ortsteil Hochkirchen Am Fußfall Am Heerweg Beethovenweg Dorweilerstraße Finkenweg Hardtweg Kirchstraße Mozartweg Nachtigallenweg Neffeltalstraße Poller Straße Schubertweg Weidbergstraße 2 3 1 3 1 1 2 1 1 3 1 1 1 Ortsteil Irresheim An der Goldkaul Annastraße Brunnenplatz Eggersheimer Straße Eifelstraße Fritz-Rey-Straße Hochkirchener Straße Prisselstraße 1 3 3 1 1 1 3 1 Ortsteil Nörvenich Am Annahof Am Kreuzberg Am Mittelweg Am Wallgraben An der Mohle An der Vikarie An Johannes Junker Auf dem kleinen Berge Bahnhofstraße Barbaraweg Barrensteinstraße Birkenweg Boelckestraße Borromäerinnenstraße Breslauer Straße Burgstraße Chlodwigstraße Dauzenbergstraße Dechant-Flocken-Straße Dr.-Habicht-Straße Dresdener Straße Elbinger Straße Frankenstraße Gartenweg Gewerbepark Goethestraße Graf-Hermann-Straße Hardtstraße - ohne Stichstraße - Neubaugebiet Heinrich-Kuß-Ring Hinter den Hagen Hirtstraße 1 3 1 1 1 1 1 1 3 1 1 1 1 1 1 3 1 2 2 2 2 2 1 1 2 1 2 2 2 2 2 9 6.30 Hohenstaufenstraße Hohenzollernstraße Hommelsheimer Weg Immelmannstraße In den Benden Jakob-Breidkopff-Straße Jan-Wellem-Straße Josef-Pütz-Straße Jülicher Ring Karolingerstraße Kastanienweg Katharinenstraße Kirchgasse Lüxheimer Straße Marktplatz Medardusstraße Oberbolheimer Straße Pfarrer-Linzbach-Straße Plessastraße Promenadenweg Rathausstraße Rather Straße Richthofenstraße Salierstraße Schillerstraße Schwester-Blanka-Straße Sebastianusstraße Stettiner Straße Tannenweg Tilsiter Straße Ubierstraße Vettweißer Straße Vogelgasse Zülpicher Straße 1 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 1 2 1 2 2 1 1 1 3 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 2 Ortsteil Oberbolheim Antoniterstraße - teilw. bis Einmündung Triftstraße Fuchsgasse - teilw. bis Einmündung Piethanstraße Piethanstraße Termelinesweg Theo-Berger-Weg Triftstraße - teilw. bis Einmündung Piethanstraße Zum Heidefeld 2 2 2 2 1 2 1 Ortsteil Pingsheim Ahremer Gasse Alfons-Keever-Straße Am Bräucher Am Glockenturm Duventhaler Weg Gregor-Platten-Straße Heimbacher Straße In der Quecke Kompstraße Kreuzauer Straße Monschauer Straße Nideggener Straße von-Limburg-Straße 1 3 2 1 1 1 1 1 3 1 1 1 1 10 6.30 von-Westerburg-Straße Wolfsgasse 1 1 Ortsteil Poll An den Obstwiesen An der Gärtnerei Dorfstraße Erper Straße Gladbacher Straße Karlstraße Neustraße Nordstraße Petrusstraße Weiherstraße 1 1 2 1 2 1 2 1 1 3 Ortsteil Rath Am Fließ An der Marienkapelle Auf dem Driesch Eisenbahnstraße Hubertusstraße Im Kleinefeldchen Josef-Steffens-Weg Kerpener Straße Martinstraße Nelkenweg Nikolausstraße Sandkaulenweg - teilweise bis Einmündung Schwalbenweg Schützenstraße Schwalbenweg Waldstraße 2 1 2 1 3 1 1 2 2 1 3 2 2 2 2 Ortsteil Rommelsheim Burg Bubenheim Ellbachstraße - teilw. bis Einmündung Gertrudisstr. Fichtestraße - teilw. bis Einmündung Heinestraße Gertrudisstraße - teilw. bis Einmündung Gutenbergstr. Gutenbergstraße Heinestraße Jahnstraße Kantweg Kettelerstraße Lindenstraße Römerstraße Rurstraße Schreberstraße 1 2 2 2 2 2 1 1 3 1 3 1 1 Ortsteil Wissersheim Am Kallenberg - teilw. bis Einmündung Kanisstraße An den Sonnengärten Doktorweg Friedensstraße Frongasse Gymnicher Straße Johann-Kindgen-Weg Jupiterstraße 2 2 1 1 3 3 1 1 11 6.30 Kanisstraße Kolpingstraße Minervastraße Nievenheimer Straße Oberstraße Schillerplatz Steinweg Vinger Straße Völlerstraße Wasserturmstraße Wohnpark Erläuterungen: 1 = Anliegerstraßen 2 = Haupterschließungsstraßen 3 = Hauptverkehrsstraßen 2 2 1 1 3 3 1 2 1 1 1