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Beschlussvorlage (Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienwohnhauses Gemarkung Luchem, Mittelstraße)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
18.04.17, 18:06
Aktualisiert
18.04.17, 18:06
Beschlussvorlage (Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienwohnhauses
Gemarkung Luchem, Mittelstraße) Beschlussvorlage (Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienwohnhauses
Gemarkung Luchem, Mittelstraße)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 09.03.2017 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-60/2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienwohnhauses Gemarkung Luchem, Mittelstraße Sachdarstellung: Mit Datum vom 06.12.2016 wurde bei der Gemeinde Langerwehe ein Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienwohnhauses in der Gemarkung Luchem, Flur 8, Flurstück 18/1 eingereicht. Mit Eingangsdatum vom 10.März 2017 wurde zu diesem Bauvorhaben ein Änderungsnachtrag eingereicht. Gem. § 34 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Das Bauvorhaben muss der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ist die äußere Hülle des Baukörpers mit der vorhandenen Bebauung zu vergleichen. Die Firsthöhe des Bauvorhabens (dreigeschossig) überragt die vorhandene Bebauung um ca. 31 cm und das vorgesetzte Treppenhaus als Glas-Stahlkonstruktion wirkt nach Ansicht der Verwaltung störend und dominant. Damit wird eine Situation geschaffen, die zur Nachahmung berechtigt. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass der Maßgabe des Einfügens in die Umgebung nicht genüge getan wird. Aus diesen Gründen wurde mit Stellungnahme vom 14.12.2016 das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Nach einer örtlichen Überprüfung am 20.12.2016 teilt der Kreis Düren mit Schreiben vom 29.12.2016 und 13.01.2017 mit, dass er die Auffassung der Gemeinde nicht teilt. Er bittet, die Versagung nochmal zu überdenken. Der Kreis Düren weist darauf hin, dass ein Rechtsanspruch der Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht. Finanzielle Auswirkungen: keine Drucksache VL-60/2017 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen zu dem geplanten Bauvorhaben gem. § 36 BauGB nicht zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)