Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
116 kB
Datum
12.11.2015
Erstellt
30.10.15, 08:07
Aktualisiert
30.10.15, 08:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf eines
Fernwärmegestattungsvertrages
Gestattungsvertrag
für die Fernwärmeversorgung
zwischen der . . . . . – nachfolgend Stadt/Gemeinde genannt –
und der . . . . . – nachfolgend FVU genannt –
Bestandteile des Vertrages
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Karte des Versorgungsgebietes (Anlage 1)
-
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
(z.Zt. AVBFernwärmeV vom 20.6.1980, BGBl. I S. 742, geändert am 19.1.1989
– BGBl. I S. 112 –) und die Ergänzenden Bedingungen und die Technischen
Anschlussbedingungen des FVU hierzu in der jeweils gültigen Fassung (derzeit
gültige Fassung: Anlage 2 )
-
Präambel
§ 1 Gegenstand und Umfang der Versorgung
(1) Das FVU ist berechtigt und verpflichtet, jedermann im Versorgungsgebiet (Anlage
1) an sein Versorgungsnetz für Fernwärme anzuschließen und zu versorgen, soweit
die hierfür erforderlichen Erzeugungs-, Bezugs- und Verteilungsanlagen vorhanden
und der Anschluss sowie die Belieferung wirtschaftlich zumutbar sind. Das FVU
liefert die Fernwärme gemäß den unter Anlage 2 aufgeführten Regelungen.
(2) Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das FVU bei der
Abwägung der Erfordernisse vorrangiger Versorgung mit Fernwärme im Zweifel der
Gemeinde zur Aufrechterhaltung ihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen
innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzug einräumen.
(3) Dieser Vertrag erstreckt sich auf das in Anlage 1 bezeichnete Gebiet.
§ 2 Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume und anderer Grundstücke der
Stadt/Gemeinde
(1) Die Stadt/Gemeinde räumt dem FVU das Recht ein, zum Zwecke der öffentlichen
Versorgung mit Fernwärme im Stadt/Gemeindegebiet die jeweils ihrer Verfügung
unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze, Brücken u. ä.)
sowie sonstige der Stadt/Gemeinde gehörende öffentliche und nichtöffentliche
Grundstücke und Gebäude zur Verlegung und zum Betrieb von Fernwärmeleitungen
zu benutzen. Dies gilt auch für sonstige Anlagen der Fernwärmeversorgung nebst
Zubehör einschließlich Fernmeldeeinrichtungen und Durchgangsleitungen
(nachfolgend „Versorgungsanlagen“ genannt).
Soweit es um im Eigentum der Stadt/Gemeinde stehende nichtöffentliche
Grundstücke geht, wird nach Überschreiten der Duldungspflicht gemäß der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ein
gesonderter, entgeltlicher Gestattungsvertrag zu für beide Vertragspartner
zumutbaren Bedingungen geschlossen.
(2) Bei einer Entwidmung von öffentlichen Verkehrsräumen ohne Eigentumswechsel
bleiben die ausgeübten Benutzungsrechte gegenüber der Stadt/Gemeinde
aufrechterhalten.
Vor einer Veräußerung städtischer/gemeindlicher Grundstücke an einen Dritten, die
vom FVU benutzt werden bzw. vor einem Wechsel der Straßenbaulast wird die
Stadt/Gemeinde das FVU rechtzeitig unterrichten und auf Verlangen zugunsten des
FVU und auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen
lassen. Für eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks leistet das FVU eine
einmalige, angemessene Entschädigung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit
fällig wird.
(3) Die Versorgungsanlagen in städtischen/gemeindlichen Grundstücken sind vom
FVU im Einvernehmen mit der Stadt/Gemeinde zu planen. Das FVU wird hierbei auf
berechtigte Interessen der Stadt/Gemeinde Rücksicht nehmen.
Die Stadt/Gemeinde und das FVU werden einander von Maßnahmen, die den
anderen Vertragspartner berühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
Dies gilt insbesondere
-
für die Aufstellung neuer und die Änderung bestehender Bauleitpläne,
für bedeutsame Bauvorhaben der Vertragspartner und Dritter
sowie für erhebliche Veränderungen im Aufkommen des
Wegenutzungsentgelts.
Das FVU stellt auf Wunsch kostenfrei einen aktuellen Ortsnetzplan sowie bei
konkretem Bedarf projektbezogene Bestandspläne mit einer erforderlichen
Einweisung zur Verfügung.
Das FVU wird bei seiner örtlichen Ausbauplanung beschlussmäßige Vorgaben der
Stadt/Gemeinde zur örtlichen Energieversorgung im Rahmen ihrer Planungshoheit
auch außerhalb von Bebauungsplänen berücksichtigen. Das FVU wird die
städtischen/gemeindlichen Interessen bei der Festlegung und Gestaltung der
Fernwärmeversorgungsanlagen berücksichtigen.
Die Stadt/Gemeinde kann ihr Einvernehmen verweigern und eine Änderung der
Planung verlangen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein anderer
wichtiger Grund es erfordert.
(4) Die Stadt/Gemeinde übernimmt keine Gewähr dafür, dass der öffentliche
Verkehrsraum, in dem sich Versorgungsanlagen befinden, in seinem jetzigen
Bestand und Zustand erhalten bleibt.
Das FVU hat keine Ersatzansprüche aus Sperrung, Einziehung, Änderung oder
Entwicklung des öffentlichen Verkehrsraumes gegen die Stadt/Gemeinde, soweit
sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
§ 3 Gestattungsentgelt, Kommunalrabatt
(1) Die Stadt/Gemeinde erhebt für das nach § 2 Abs. 1 eingeräumte
Gestattungsrecht folgendes Entgelt…
Außer Ansatz bleiben Fernwärmelieferungen für den Eigenbedarf der
Stadt/Gemeinde und dem FVU.
(2) Die Stadt/Gemeinde erhält auf die Belieferung Ihrer Liegenschaften mit
Fernwärme einen Nachlass von…
§ 4 Ausführungen der Arbeiten und Gewährleistung
(1) Für die Ausführungen von Bauarbeiten des FVU in den Vertragsgrundstücken gilt
Folgendes:
Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das FVU, ob im Bereich der geplanten
Anlage bereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt
sind. Den Beginn der Bauarbeiten zeigt es der Stadt/Gemeinde rechtzeitig an,
ebenso sonstigen leitungsführenden Unternehmen im Bereich der Baustelle.
Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und
die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das FVU trifft
im Einvernehmen mit der Stadt/Gemeinde alle zum Schutz der Straße und des
Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu
kennzeichnen. Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden
Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt
werden.
Für den Fall, dass es bei Baumaßnahmen des FVU zu Störungsschäden kommt, ist
das FVU verpflichtet diese der Stadt/Gemeinde anzuzeigen und zu beseitigen. Auch
bei Vornahme der Beseitigungsarbeiten muss das FVU dafür Sorge tragen, dass die
Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig
beeinträchtigt wird.
(2) Das FVU ist verpflichtet, nach Beendigung von Bauarbeiten an seinen Anlagen
die in Anspruch genommenen Grundstücke einschließlich Grünstreifen und Gebäude
unverzüglich auf eigene Kosten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
(3) Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Straße findet eine gemeinsame
Besichtigung statt, soweit die Stadt/Gemeinde nicht auf diese verzichtet. Über die
Besichtigung wird eine Niederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wie
festgestellte Mängel aufgenommen werden. Bei wesentlichen Mängeln findet nach
deren Beseitigung eine nochmalige Besichtigung statt.
(4) Das FVU verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn die Stadt/Gemeinde
auftretende Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren rügt, es sei denn, dass
diese nicht auf die Bauarbeiten des FVU zurückzuführen sind. Die Frist beginnt mit
der Abnahme der Bauarbeiten durch die Stadt/Gemeinde. Ist auf Besichtigung
verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des
FVU über die Beendigung der Bauarbeiten.
(5) Das FVU übergibt der Stadt/Gemeinde auf deren Wunsch spätestens sechs
Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Projektplan über die
realisierten Bauarbeiten an den Netzanlagen. Die Unterlagen zeigen insbesondere
genau und vollständig die Netzanlagen, die sich innerhalb der dem öffentlichen
Verkehr dienenden Grundstücke (Vertragsgrundstücke) befinden. Sie können auf
Wunsch der Stadt/Gemeinde- soweit verfügbar- auch in digitaler Form übergeben
werden. Die Planungsauskunftspflicht des Betreibers gegenüber Dritten bleibt davon
unberührt.
(6) Sollen für die Fernwärmeversorgung öffentliche Straßen und Flächen in Anspruch
genommen werden, die nicht der alleinigen Verfügungsgewalt der Stadt/Gemeinde
unterstehen, wird die Stadt/Gemeinde das FVU auf Wunsch nach besten Kräften bei
den erforderlichen Verhandlungen unterstützen, soweit es im öffentlichen Interesse
steht. Für diesen Zweck stellt das FVU der Stadt/Gemeinde die erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung. Die Stadt/Gemeinde wird das FVU in gleicher Weise
unterstützen, soweit dies für die Benutzung privaten Eigentums erforderlich sein
sollte. Die vorgenannte Unterstützung schließt keine Beteiligung der Stadt/Gemeinde
an einem finanziellen Interessenausgleich ein.
§ 5 Folgepflicht
(1) Ist aus Gründen des Straßenbaus, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen
wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses der Stadt/Gemeinde eine Änderung,
Umlegung, Beseitigung oder Sicherung von Versorgungsanlagen notwendig, so wird
das FVU derartige Maßnahmen nach schriftlicher Aufforderung durch die
Stadt/Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist durchführen (Folgepflicht).
(2) Bei endgültiger Stillegung von Versorgungsanlagen kann die Stadt/Gemeinde
verlangen, dass diese Versorgungsanlagen auf Kosten des FVU von diesem
innerhalb angemessener Frist beseitigt werden und der ursprüngliche Zustand
wieder hergestellt wird.
§ 6 Folgekosten
(1) Soweit kein Dritter von der Stadt/Gemeinde verpflichtet werden kann, die
Folgekosten für die Umlegung oder Änderung von Versorgungsleitungen zu
erstatten, oder soweit sich kein Dritter an den Kosten der städtischen/gemeindlichen
Maßnahme beteiligt, trägt das FVU die Kosten.
(2) Weitere Bestimmungen zur Folgepflicht- und Folgekostenregelungen aus Gesetz
oder Vertrag bleiben unberührt.
§ 7 Schutz von Leitungen und anderen Einrichtungen
Das FVU hat Entwässerungsanlagen, sonstige Leitungen, Anlagen der
Straßenbeleuchtung und andere Einrichtungen der Stadt/Gemeinde oder Dritter, die
durch Arbeiten an Versorgungsanlagen des FVU berührt oder beeinträchtigt werden,
auf seine Kosten zu sichern und wiederherzustellen.
§ 8 Haftung
(1) Das FVU haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,
die der Stadt/Gemeinde oder einem Dritten durch die Erstellung, den Betrieb, die
Unterhaltung, das Vorhandensein oder die Entfernung der Versorgungsanlagen des
FVU entstehen.
Das FVU hat die Stadt/Gemeinde von Schadensersatzansprüchen, die Dritte der
Stadt/Gemeinde gegenüber im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Betrieb, der
Unterhaltung, dem Vorhandensein oder der Entfernung von Versorgungsanlagen des
FVU geltend machen, insoweit freizustellen, als die Stadt/Gemeinde im
Außenverhältnis haftet. Die Stadt/Gemeinde wird solche Ansprüche Dritter nur mit
Zustimmung des FVU anerkennen oder vergleichsweise regeln.
Etwaige Rechtsstreitigkeiten wird die Stadt/Gemeinde im Einvernehmen mit dem
FVU führen. Das FVU trägt in diesem Fall alle der Stadt/Gemeinde zur Last fallenden
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites.
(2) Ziffer 1 gilt entsprechend für die Haftung der Stadt/Gemeinde gegenüber dem
FVU bei allen Schäden, die durch die Stadt/Gemeinde oder durch ihre Beauftragten
den Versorgungsanlagen des FVU zugefügt werden.
(3) Die Gemeinde haftet weder für die Beschaffenheit noch für Eigenschaften der
Vertragsgrundstücke, die der gestatteten Nutzung entgegenstehen oder sie
beeinträchtigen.
§ 9 Vertragsdauer, Interimsversorgung
(1) Dieser Vertrag tritt zum … in Kraft und läuft … Jahre.
(2) Wird der Vertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert oder neu abgeschlossen, so
ist die Gemeinde berechtigt, das Eigentum an sämtlichen vertragsgegenständlichen
Fernwärmeleitungen und Versorgungsanlagen gegen Zahlung einer wirtschaftlich
angemessenen Vergütung, die unter Berücksichtigung der mit den
Fernwärmeleitungen zu erzielenden Erlöse nach dem Ertragswertverfahren zu
ermitteln ist, zu erwerben.
§ 10 Wirtschaftsklausel
Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen und/oder technisch-wirtschaftlichen
und/oder rechtlichen Verhältnisse, durch welche die Vereinbarungen dieses
Vertrages begründet sind, so wesentlich ändern, dass das Festhalten an diesem
Vertrag für einen der Vertragspartner eine unbillige Härte bedeuten würde, kann
dieser Vertragspartner eine entsprechende Änderung dieses Vertrages verlangen.
§ 11 Endschaftsbestimmungen
(1) Endet der Vertrag und wird zwischen der Stadt/Gemeinde und dem FVU kein
neuer Gestattungsvertrag abgeschlossen, so ist die Stadt/Gemeinde berechtigt von
dem FVU entweder das Eigentum an den ausschließlich der Fernwärmeversorgung
im Versorgungsgebiet gemäß Anlage 1 dienenden Anlagen zu erwerben oder ein
neues FVU zu benennen, dem diese Anlagen zu den Konditionen dieses Vertrages
übereignet werden. Die Stadt/Gemeinde kann statt der Übereignung verlangen, dass
entweder ihr der Besitz an den in Satz 1 genannten Anlagen eingeräumt wird oder
ein neues FVU zu benennen, dem der Besitz dieser Anlagen übertragen wird.
Die Stadt/Gemeinde verpflichtet sich in den Fällen des Satz 1 und 2 zur Zahlung
einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, die unter Berücksichtigung der mit
den Fernwärmeleitungen zu erzielenden Erlöse nach dem Ertragswertverfahren zu
ermitteln ist.
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde drei Jahre vor
Auslaufen des Vertrages diejenigen Informationen über die technische und
wirtschaftliche Situation der Fernwärmeleitungen und Versorgungsanlagen zur
Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen des
Abschlusses eines neuen Vertrages erforderlich sind.
(2) Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien über den Umfang der zu
übernehmenden Anlagen, den Kaufpreis oder die Maßnahmen gemäß Ziffer 3 nicht
einigen können, wird die Bestimmung gutachtlich durch von den Vertragsparteien zu
bestellende Sachverständige getroffen. Jede Vertragspartei bestellt einen
Sachverständigen. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, entscheidet ein
Obmann, der von den Sachverständigen bestellt wird. Können sich die
Sachverständigen nicht innerhalb 6 Wochen nach Antrag eines Sachverständigen
auf einen Obmann einigen, so soll der Präsident des zuständigen
Oberlandesgerichts um die Ernennung des Obmanns ersucht werden. Wird der
Vorschlag der Gutachter von einer Vertragspartei nicht akzeptiert, so bleibt ihr die
Möglichkeit, die Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen.
§ 12 Rechtsnachfolge
(1) Das FVU ist nur mit Zustimmung der Stadt/Gemeinde berechtigt, Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
Das FVU ist verpflichtet, einen Nachweis über die technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Dritten zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die
Stadt/Gemeinde die Zustimmung verweigern und wahlweise die Vertragserfüllung
verlangen oder den Vertrag kündigen. Die Stadt/Gemeinde kann der Übertragung
widersprechen, wenn der Dritte nicht genügend Sicherheit für die Erfüllung der
Vertragspflichten bietet oder begründete Bedenken hinsichtlich der regionalen
Verankerung des Dritten bestehen. Bis zur Erteilung der Zustimmung haftet das FVU
für die Erfüllung dieses Vertrages.
(2) Für den Fall, dass sich die Eigentümerstruktur des FVU (z.B. durch
Anteilsveräußerung) entscheidend dahingehend verändert, dass das FVU
infolgedessen von einem Dritten beherrscht wird (Änderung des
Mehrheitsgesellschafters bzw. -aktionärs), steht der Stadt/Gemeinde ein
Sonderkündigungsrecht zu.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen/Vertragslücken
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages einschließlich seiner
Anlagen und etwa abgeschlossener Nachtragsverbände rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer
Vereinbarungslücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten
kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie bei
Abschluss dieser Vereinbarung diesen Punkt bedacht hätten.
§ 14 Vertragsänderungen und -ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Gestattungsvertrages bedürfen der Schriftform
und müssen von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet sein.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . .
....................................................................
Anmerkungen zum Gestattungsvertrag
1. § 1 Abs. 3 Gegenstand und Umfang der Versorgung
§ 1 soll die Option eröffnen, den Vertrag auch auf Teile des Stadt/Gemeinde- oder
Gemeindegebietes zu beschränken.
2. § 2 Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume und anderer Grundstücke
der Stadt/Gemeinde
Abs. 1, 2 Halbsatz: Die Stadt/Gemeinde räumt dem FVU nach § 2 Abs.1, 2.
Halbsatz ein Nutzungsrecht auch über die der Stadt /Gemeinde gehörenden
öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke und Gebäude ein. Die
Stadt/Gemeinde sollte an dieser Stelle prüfen, ob sie das Nutzungsrecht lediglich
auf die ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume beschränken
möchte. Im Falle einer solchen Beschränkung ist zu beachten, dass das FVU
stets die Zustimmung der Stadt/Gemeinde für die Verlegung und den Betrieb von
Fernwärmeleitungen einholen muss, sobald es sich nicht mehr in den öffentlichen
Verkehrsräumen befindet. Dies kann zu einem die Planungshoheit der
Stadt/Gemeinde sichern, zum anderen zu einem nicht unerheblichen
Verwaltungsaufwand führen.
Abs. 2: Abs. 2 Satz 1 sichert dem FVU das Nutzungsrecht auch im Falle der
Entwidmung durch die Stadt/Gemeinde. Hier sollte im Einzelfall entschieden
werden, ob dem FVU die Benutzungsrechte vertraglich gesichert werden sollen
oder ob eine solche Regelung gegebenenfalls entbehrlich ist.
Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass die Stadt/Gemeinde auf Verlangen des FVU und auf
dessen Kosten eine persönliche Dienstbarkeit eintragen lässt, wenn das
städtische/gemeindliche Grundstück, das vom FVU genutzt wird, veräußert wird
oder ein Wechsel der Straßenbaulast stattfindet. Durch die Eintragung einer
Dienstbarkeit kann der Wert des Grundstücks gemindert werden. Es bedarf
folglich auch einer Abwägung, ob eine solche Regelung bestehen bleibt oder ob
die Stadt/Gemeinde sich mit dem FVU auch ohne eine solche Regelung einig
wird.
Abs. 3 Satz 8: Andere wichtige Gründe können beispielsweise die öffentliche
Sicherheit, städtebauliche Belange, Landschafts- und Umweltschutz, aber auch
Gründe, die zur Erfüllung der Vertragsbedingungen notwendig sind, sein.
Im Rahmen der Vorschrift kann, soweit für das Verfahren bei Baumaßnahmen
auf und in öffentlichen Verkehrsräumen eine Richtlinie existiert, auf eine solche
verwiesen werden und zum Bestandteil des Vertrages werden.
3. § 3 Gestattungsentgelt und Gemeinderabatt
Gesetzliche Regelungen für das Gestattungsentgelt und den Gemeinderabatt gibt
es nicht. Eine solche Vereinbarung kann jedoch im Wege der Vertragsfreiheit
getroffen werden. Die Stadt/Gemeinde ist daher berechtigt von dem FVU ein
Entgelt für das nach § 2 Abs. 1 eingeräumte Gestattungsrecht im Rahmen des
gesetzlich höchstzulässigen Umfangs zu verlangen.
Abs. 1: Bei der Vereinbarung von Gestattungsentgelten ist auf Angemessenheit
und Gleichbehandlung zu achten. Das FVU kann sich gegebenenfalls auf
Rechtsbehelfe der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle berufen. Die
Gestattungsentgelte können in Form von Einmalzahlungen als auch in Form von
Konzessionsabgaben erhoben werden. Bemessungsgrundlagen können dabei
die Trassenlänge, der Jahreswärmeabsatz, der Jahresumsatz oder die
Jahresroheinnahmen sein. Bei Konzessionsabgaben können die
Höchstpreisvorschriften der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für
Gaskonzessionen als Anhaltspunkt dienen. Eine analoge Anwendung der
Konzessionsabgaben für Gassondervertragskunden ist dabei nicht als zwingend
anzusehen.
Die Stadt/Gemeinde kann für die Zahlungsmodalitäten des Gestattungsentgelts
vereinbaren, dass dem FVU die vierteljährliche Abschlagszahlung auf das
laufende Gestattungsentgelt in Höhe von ¼ des Gestattungsentgeltes des
Vorjahres auferlegt wird. Die Regelung könnte wie folgt aussehen:
„Auf das Gestattungsentgelt erfolgen vierteljährliche Abschlagszahlungen i.H.v. ¼
des Gestattungsentgelts des Vorjahres. Die Zahlungen erfolgen jeweils bis zum
15. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats.“
Abs. 2: Die Höhe des Gemeinderabatts sollte für den jeweiligen Einzelfall
bestimmt werden. Sie könnte in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der
KAV (§ 3 I Nr.1) beispielsweise 10% des Rechnungsbetrags (Energielieferung
und Netznutzung) betragen.
4. § 4 Ausführungen der Arbeiten und Gewährleistung
Entscheidend ist für die Stadt/Gemeinde, dass ihr von vorherein die Möglichkeit
der Kenntniserlangung und Kontrolle in Bezug auf sämtliche Baumaßnahmen
durch entsprechende Informations-, Anzeige-, und Vorlagepflichten eingeräumt
wird.
5. § 6 Folgekostenregelung
Abs. 1: Grundsätzlich trägt das FVU die Kosten, die durch die Umlegung oder
Sicherung von Versorgungsleitungen entstehenden Kosten zu 100%. Nur für den
Fall, dass die Umlegung oder Änderung auf Veranlassung der Stadt/Gemeinde
erfolgt, kommt eine Kostenstaffelung zwischen beiden in Betracht. Die
Ausgestaltung einer Regelung kann auch davon abhängen, ob ein
Gestattungsentgelt vereinbart wurde oder nicht. Für den Fall, dass kein
Gestattungsentgelt vereinbart wurde, ist zu empfehlen, das FVU zu verpflichten
100 % der Folgekosten zu tragen.
Bei einer Kostenteilung sollte der Grundsatz je älter die Anlage, desto höher der
Anteil des FVU an den Folgekosten, verankert werden. Dies führt zu einer
besseren Planbarkeit der kommunalen Haushaltsführung. Vor allem wird dadurch
vermieden, dass die Kommune ohne eigene Veranlassung in die finanzielle
Pflicht genommen werden kann.
Eine Regelung zur Kostenstaffelung könnte dabei wie folgt aussehen:
- bei bis zu … Jahre alten Anlagen im Verhältnis X%:X%
- bei … Jahre alten Anlagen im Verhältnis zu X%:X%
- bei über … Jahre alten Anlagen zu X %
Abs. 2: Weitere Bestimmungen können u.a. § 150 BauGB sein, der regelt,
welche Kosten, die durch die Sanierung zur Anpassung der Versorgungsanlagen
an die neue Planung erwachsen können, noch von den öffentlichen
Versorgungsträgern selbst zu tragen sind bzw. ab wann die Gemeinde (mit
etwaigem Erstattungsanspruch an die Nutznießer) hier kostenausgleichend
eintreten muss.
6. § 9 Vertragsdauer
Abs. 1: Die Laufzeit des Vertrages sollte die Stadt/Gemeinde im Einzelfall für sich
prüfen.
Aus Praktikabilitätserwägungen heraus kann es ratsam sein, sich an der Laufzeit
von Strom- und Gaskonzessionen (in der Regel 20 Jahre) zu orientieren. Es kann
aber auch eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart werden, um sich die
Möglichkeit offen zu halten, den Vertragspartner zu wechseln oder sich für eine
andere Organisationsform der Fernwärmeversorgung zu entscheiden, u.a. um
eine Rekommunalisierung vorzubereiten.
Das Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrages hängt von dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung ab. So kann auch eine Regelung getroffen werden, die vorsieht,
dass der Vertrag rückwirkend zum 1. des Monats in Kraft tritt, in dem er
unterzeichnet wird. Mit in der Regelung enthalten sollte in jedem Fall der
Vorbehalt einer vorherigen Zustimmung der zuständigen Organe beider
Vertragspartner bzw. der Kommunalaufsicht für das In-Kraft-Treten des
Vertrages.
Eine weitere Möglichkeit der Stadt/Gemeinde sich ihre Handlungsfähigkeit zu
sichern, ist die Vereinbarung eines vorzeitigen Sonderkündigungsrechts. So
besteht die Möglichkeit sich von dem Vertrag bereits vor Ablauf der eigentlichen
Vertragslaufzeit zu lösen. Bei einer vereinbarten Vertragsdauer von 20 Jahren
(Höchstlaufzeit) kann beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der
Rekommunalisierung nach 5 oder 10 Jahren vereinbart werden. Es besteht auch
die Möglichkeit, eine Laufzeit von 10 Jahren mit dem Zusatz zu vereinbaren, dass
sich der Vertrag um weitere 10 Jahre verlängert, wenn nicht fristgerecht (ohne
Gründe) vor Ablauf gekündigt wird.
7. § 11 Endschaftsbestimmungen
Die Endschaftsbestimmung soll im Falle des Auslaufens des bestehenden
Gestattungsvertrages, in dem eine Verlängerung oder ein Neuabschluss des
Gestattungsvertrages mit dem bisherigen Konzessionsnehmer nicht mehr in
Betracht kommt, die Netzübernahme erleichtern, in dem entweder das Eigentum
an den erforderlichen Anlagen oder ein Pachtrecht gegen Zahlung einer
wirtschaftlich angemessenen Vergütung (Berechnung nach dem
Ertragswertverfahren) verlangen kann.
Für den Fall, dass diese Endschaftsbestimmung in den Vertrag aufgenommen
wird, kann es sinnvoll sein, klarzustellen, dass die Stadt/Gemeinde nach
Beendigung des Vertrages das Fernwärmenetz zwar übernehmen und
weiterbetreiben kann, jedoch nicht von dem FVU dazu verpflichtet werden kann,
weil das FVU selbst kein (wirtschaftliches) Interesse an der Weiterführung der
Versorgungsnetze mehr hat.
Die Endschaftsbestimmung könnte daher um folgende Regelung ergänzt werden:
„Die Stadt/Gemeinde ist im Falle der Beendigung des Vertrages nicht zur
Übernahme und Weiterführung des Betriebs des Versorgungsnetzes verpflichtet.“
8. § 12 Rechtsnachfolge
Abs. 1: Die Regelung dient dem Zweck, dass in dem Fall, in dem das FVU seine
Rechte aus dem bestehenden Vertrag an ein anderes Unternehmen übertragen
will, der Stadt/Gemeinde die Option eingeräumt wird, der Übertragung zu
widersprechen. Für die Übertragung bedarf es daher stets der Zustimmung der
Stadt/Gemeinde. Diese kann ihre Zustimmung in den in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
genannten Fällen verweigern.
Abs. 2: Um während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die
rechtliche und wirtschaftliche Identität (u.a. Eigentümerstruktur) des ursprünglich
ausgewählten FVU gewahrt bleibt, wird der Stadt/Gemeinde durch die Einführung
der sog. Change of Control-Klausel ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Der
Stadt/Gemeinde wird es damit freigestellt, ob sie auch weiterhin mit dem
strukturell veränderten FVU zusammenarbeiten oder aber die Gestattung neu
vornehmen möchte.