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Beschlussvorlage (Anlage 3 Muster Fernwärmegestattungsvertrag)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
116 kB
Datum
12.11.2015
Erstellt
30.10.15, 08:07
Aktualisiert
30.10.15, 08:07

Inhalt der Datei

Entwurf eines Fernwärmegestattungsvertrages Gestattungsvertrag für die Fernwärmeversorgung zwischen der . . . . . – nachfolgend Stadt/Gemeinde genannt – und der . . . . . – nachfolgend FVU genannt – Bestandteile des Vertrages - Karte des Versorgungsgebietes (Anlage 1) - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (z.Zt. AVBFernwärmeV vom 20.6.1980, BGBl. I S. 742, geändert am 19.1.1989 – BGBl. I S. 112 –) und die Ergänzenden Bedingungen und die Technischen Anschlussbedingungen des FVU hierzu in der jeweils gültigen Fassung (derzeit gültige Fassung: Anlage 2 ) - Präambel § 1 Gegenstand und Umfang der Versorgung (1) Das FVU ist berechtigt und verpflichtet, jedermann im Versorgungsgebiet (Anlage 1) an sein Versorgungsnetz für Fernwärme anzuschließen und zu versorgen, soweit die hierfür erforderlichen Erzeugungs-, Bezugs- und Verteilungsanlagen vorhanden und der Anschluss sowie die Belieferung wirtschaftlich zumutbar sind. Das FVU liefert die Fernwärme gemäß den unter Anlage 2 aufgeführten Regelungen. (2) Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das FVU bei der Abwägung der Erfordernisse vorrangiger Versorgung mit Fernwärme im Zweifel der Gemeinde zur Aufrechterhaltung ihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzug einräumen. (3) Dieser Vertrag erstreckt sich auf das in Anlage 1 bezeichnete Gebiet. § 2 Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume und anderer Grundstücke der Stadt/Gemeinde (1) Die Stadt/Gemeinde räumt dem FVU das Recht ein, zum Zwecke der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme im Stadt/Gemeindegebiet die jeweils ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze, Brücken u. ä.) sowie sonstige der Stadt/Gemeinde gehörende öffentliche und nichtöffentliche Grundstücke und Gebäude zur Verlegung und zum Betrieb von Fernwärmeleitungen zu benutzen. Dies gilt auch für sonstige Anlagen der Fernwärmeversorgung nebst Zubehör einschließlich Fernmeldeeinrichtungen und Durchgangsleitungen (nachfolgend „Versorgungsanlagen“ genannt). Soweit es um im Eigentum der Stadt/Gemeinde stehende nichtöffentliche Grundstücke geht, wird nach Überschreiten der Duldungspflicht gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ein gesonderter, entgeltlicher Gestattungsvertrag zu für beide Vertragspartner zumutbaren Bedingungen geschlossen. (2) Bei einer Entwidmung von öffentlichen Verkehrsräumen ohne Eigentumswechsel bleiben die ausgeübten Benutzungsrechte gegenüber der Stadt/Gemeinde aufrechterhalten. Vor einer Veräußerung städtischer/gemeindlicher Grundstücke an einen Dritten, die vom FVU benutzt werden bzw. vor einem Wechsel der Straßenbaulast wird die Stadt/Gemeinde das FVU rechtzeitig unterrichten und auf Verlangen zugunsten des FVU und auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen. Für eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks leistet das FVU eine einmalige, angemessene Entschädigung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird. (3) Die Versorgungsanlagen in städtischen/gemeindlichen Grundstücken sind vom FVU im Einvernehmen mit der Stadt/Gemeinde zu planen. Das FVU wird hierbei auf berechtigte Interessen der Stadt/Gemeinde Rücksicht nehmen. Die Stadt/Gemeinde und das FVU werden einander von Maßnahmen, die den anderen Vertragspartner berühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere - für die Aufstellung neuer und die Änderung bestehender Bauleitpläne, für bedeutsame Bauvorhaben der Vertragspartner und Dritter sowie für erhebliche Veränderungen im Aufkommen des Wegenutzungsentgelts. Das FVU stellt auf Wunsch kostenfrei einen aktuellen Ortsnetzplan sowie bei konkretem Bedarf projektbezogene Bestandspläne mit einer erforderlichen Einweisung zur Verfügung. Das FVU wird bei seiner örtlichen Ausbauplanung beschlussmäßige Vorgaben der Stadt/Gemeinde zur örtlichen Energieversorgung im Rahmen ihrer Planungshoheit auch außerhalb von Bebauungsplänen berücksichtigen. Das FVU wird die städtischen/gemeindlichen Interessen bei der Festlegung und Gestaltung der Fernwärmeversorgungsanlagen berücksichtigen. Die Stadt/Gemeinde kann ihr Einvernehmen verweigern und eine Änderung der Planung verlangen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund es erfordert. (4) Die Stadt/Gemeinde übernimmt keine Gewähr dafür, dass der öffentliche Verkehrsraum, in dem sich Versorgungsanlagen befinden, in seinem jetzigen Bestand und Zustand erhalten bleibt. Das FVU hat keine Ersatzansprüche aus Sperrung, Einziehung, Änderung oder Entwicklung des öffentlichen Verkehrsraumes gegen die Stadt/Gemeinde, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. § 3 Gestattungsentgelt, Kommunalrabatt (1) Die Stadt/Gemeinde erhebt für das nach § 2 Abs. 1 eingeräumte Gestattungsrecht folgendes Entgelt… Außer Ansatz bleiben Fernwärmelieferungen für den Eigenbedarf der Stadt/Gemeinde und dem FVU. (2) Die Stadt/Gemeinde erhält auf die Belieferung Ihrer Liegenschaften mit Fernwärme einen Nachlass von… § 4 Ausführungen der Arbeiten und Gewährleistung (1) Für die Ausführungen von Bauarbeiten des FVU in den Vertragsgrundstücken gilt Folgendes: Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das FVU, ob im Bereich der geplanten Anlage bereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind. Den Beginn der Bauarbeiten zeigt es der Stadt/Gemeinde rechtzeitig an, ebenso sonstigen leitungsführenden Unternehmen im Bereich der Baustelle. Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das FVU trifft im Einvernehmen mit der Stadt/Gemeinde alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden. Für den Fall, dass es bei Baumaßnahmen des FVU zu Störungsschäden kommt, ist das FVU verpflichtet diese der Stadt/Gemeinde anzuzeigen und zu beseitigen. Auch bei Vornahme der Beseitigungsarbeiten muss das FVU dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt wird. (2) Das FVU ist verpflichtet, nach Beendigung von Bauarbeiten an seinen Anlagen die in Anspruch genommenen Grundstücke einschließlich Grünstreifen und Gebäude unverzüglich auf eigene Kosten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (3) Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Straße findet eine gemeinsame Besichtigung statt, soweit die Stadt/Gemeinde nicht auf diese verzichtet. Über die Besichtigung wird eine Niederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wie festgestellte Mängel aufgenommen werden. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Besichtigung statt. (4) Das FVU verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn die Stadt/Gemeinde auftretende Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren rügt, es sei denn, dass diese nicht auf die Bauarbeiten des FVU zurückzuführen sind. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Bauarbeiten durch die Stadt/Gemeinde. Ist auf Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des FVU über die Beendigung der Bauarbeiten. (5) Das FVU übergibt der Stadt/Gemeinde auf deren Wunsch spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Projektplan über die realisierten Bauarbeiten an den Netzanlagen. Die Unterlagen zeigen insbesondere genau und vollständig die Netzanlagen, die sich innerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke (Vertragsgrundstücke) befinden. Sie können auf Wunsch der Stadt/Gemeinde- soweit verfügbar- auch in digitaler Form übergeben werden. Die Planungsauskunftspflicht des Betreibers gegenüber Dritten bleibt davon unberührt. (6) Sollen für die Fernwärmeversorgung öffentliche Straßen und Flächen in Anspruch genommen werden, die nicht der alleinigen Verfügungsgewalt der Stadt/Gemeinde unterstehen, wird die Stadt/Gemeinde das FVU auf Wunsch nach besten Kräften bei den erforderlichen Verhandlungen unterstützen, soweit es im öffentlichen Interesse steht. Für diesen Zweck stellt das FVU der Stadt/Gemeinde die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Stadt/Gemeinde wird das FVU in gleicher Weise unterstützen, soweit dies für die Benutzung privaten Eigentums erforderlich sein sollte. Die vorgenannte Unterstützung schließt keine Beteiligung der Stadt/Gemeinde an einem finanziellen Interessenausgleich ein. § 5 Folgepflicht (1) Ist aus Gründen des Straßenbaus, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses der Stadt/Gemeinde eine Änderung, Umlegung, Beseitigung oder Sicherung von Versorgungsanlagen notwendig, so wird das FVU derartige Maßnahmen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt/Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist durchführen (Folgepflicht). (2) Bei endgültiger Stillegung von Versorgungsanlagen kann die Stadt/Gemeinde verlangen, dass diese Versorgungsanlagen auf Kosten des FVU von diesem innerhalb angemessener Frist beseitigt werden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. § 6 Folgekosten (1) Soweit kein Dritter von der Stadt/Gemeinde verpflichtet werden kann, die Folgekosten für die Umlegung oder Änderung von Versorgungsleitungen zu erstatten, oder soweit sich kein Dritter an den Kosten der städtischen/gemeindlichen Maßnahme beteiligt, trägt das FVU die Kosten. (2) Weitere Bestimmungen zur Folgepflicht- und Folgekostenregelungen aus Gesetz oder Vertrag bleiben unberührt. § 7 Schutz von Leitungen und anderen Einrichtungen Das FVU hat Entwässerungsanlagen, sonstige Leitungen, Anlagen der Straßenbeleuchtung und andere Einrichtungen der Stadt/Gemeinde oder Dritter, die durch Arbeiten an Versorgungsanlagen des FVU berührt oder beeinträchtigt werden, auf seine Kosten zu sichern und wiederherzustellen. § 8 Haftung (1) Das FVU haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Stadt/Gemeinde oder einem Dritten durch die Erstellung, den Betrieb, die Unterhaltung, das Vorhandensein oder die Entfernung der Versorgungsanlagen des FVU entstehen. Das FVU hat die Stadt/Gemeinde von Schadensersatzansprüchen, die Dritte der Stadt/Gemeinde gegenüber im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Betrieb, der Unterhaltung, dem Vorhandensein oder der Entfernung von Versorgungsanlagen des FVU geltend machen, insoweit freizustellen, als die Stadt/Gemeinde im Außenverhältnis haftet. Die Stadt/Gemeinde wird solche Ansprüche Dritter nur mit Zustimmung des FVU anerkennen oder vergleichsweise regeln. Etwaige Rechtsstreitigkeiten wird die Stadt/Gemeinde im Einvernehmen mit dem FVU führen. Das FVU trägt in diesem Fall alle der Stadt/Gemeinde zur Last fallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites. (2) Ziffer 1 gilt entsprechend für die Haftung der Stadt/Gemeinde gegenüber dem FVU bei allen Schäden, die durch die Stadt/Gemeinde oder durch ihre Beauftragten den Versorgungsanlagen des FVU zugefügt werden. (3) Die Gemeinde haftet weder für die Beschaffenheit noch für Eigenschaften der Vertragsgrundstücke, die der gestatteten Nutzung entgegenstehen oder sie beeinträchtigen. § 9 Vertragsdauer, Interimsversorgung (1) Dieser Vertrag tritt zum … in Kraft und läuft … Jahre. (2) Wird der Vertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert oder neu abgeschlossen, so ist die Gemeinde berechtigt, das Eigentum an sämtlichen vertragsgegenständlichen Fernwärmeleitungen und Versorgungsanlagen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, die unter Berücksichtigung der mit den Fernwärmeleitungen zu erzielenden Erlöse nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, zu erwerben. § 10 Wirtschaftsklausel Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen und/oder technisch-wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse, durch welche die Vereinbarungen dieses Vertrages begründet sind, so wesentlich ändern, dass das Festhalten an diesem Vertrag für einen der Vertragspartner eine unbillige Härte bedeuten würde, kann dieser Vertragspartner eine entsprechende Änderung dieses Vertrages verlangen. § 11 Endschaftsbestimmungen (1) Endet der Vertrag und wird zwischen der Stadt/Gemeinde und dem FVU kein neuer Gestattungsvertrag abgeschlossen, so ist die Stadt/Gemeinde berechtigt von dem FVU entweder das Eigentum an den ausschließlich der Fernwärmeversorgung im Versorgungsgebiet gemäß Anlage 1 dienenden Anlagen zu erwerben oder ein neues FVU zu benennen, dem diese Anlagen zu den Konditionen dieses Vertrages übereignet werden. Die Stadt/Gemeinde kann statt der Übereignung verlangen, dass entweder ihr der Besitz an den in Satz 1 genannten Anlagen eingeräumt wird oder ein neues FVU zu benennen, dem der Besitz dieser Anlagen übertragen wird. Die Stadt/Gemeinde verpflichtet sich in den Fällen des Satz 1 und 2 zur Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, die unter Berücksichtigung der mit den Fernwärmeleitungen zu erzielenden Erlöse nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln ist. Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde drei Jahre vor Auslaufen des Vertrages diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation der Fernwärmeleitungen und Versorgungsanlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen des Abschlusses eines neuen Vertrages erforderlich sind. (2) Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien über den Umfang der zu übernehmenden Anlagen, den Kaufpreis oder die Maßnahmen gemäß Ziffer 3 nicht einigen können, wird die Bestimmung gutachtlich durch von den Vertragsparteien zu bestellende Sachverständige getroffen. Jede Vertragspartei bestellt einen Sachverständigen. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, entscheidet ein Obmann, der von den Sachverständigen bestellt wird. Können sich die Sachverständigen nicht innerhalb 6 Wochen nach Antrag eines Sachverständigen auf einen Obmann einigen, so soll der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts um die Ernennung des Obmanns ersucht werden. Wird der Vorschlag der Gutachter von einer Vertragspartei nicht akzeptiert, so bleibt ihr die Möglichkeit, die Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen. § 12 Rechtsnachfolge (1) Das FVU ist nur mit Zustimmung der Stadt/Gemeinde berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Das FVU ist verpflichtet, einen Nachweis über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dritten zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Stadt/Gemeinde die Zustimmung verweigern und wahlweise die Vertragserfüllung verlangen oder den Vertrag kündigen. Die Stadt/Gemeinde kann der Übertragung widersprechen, wenn der Dritte nicht genügend Sicherheit für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet oder begründete Bedenken hinsichtlich der regionalen Verankerung des Dritten bestehen. Bis zur Erteilung der Zustimmung haftet das FVU für die Erfüllung dieses Vertrages. (2) Für den Fall, dass sich die Eigentümerstruktur des FVU (z.B. durch Anteilsveräußerung) entscheidend dahingehend verändert, dass das FVU infolgedessen von einem Dritten beherrscht wird (Änderung des Mehrheitsgesellschafters bzw. -aktionärs), steht der Stadt/Gemeinde ein Sonderkündigungsrecht zu. § 13 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen/Vertragslücken Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und etwa abgeschlossener Nachtragsverbände rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Vereinbarungslücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieser Vereinbarung diesen Punkt bedacht hätten. § 14 Vertragsänderungen und -ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Gestattungsvertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet sein. § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . .................................................................... Anmerkungen zum Gestattungsvertrag 1. § 1 Abs. 3 Gegenstand und Umfang der Versorgung § 1 soll die Option eröffnen, den Vertrag auch auf Teile des Stadt/Gemeinde- oder Gemeindegebietes zu beschränken. 2. § 2 Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume und anderer Grundstücke der Stadt/Gemeinde Abs. 1, 2 Halbsatz: Die Stadt/Gemeinde räumt dem FVU nach § 2 Abs.1, 2. Halbsatz ein Nutzungsrecht auch über die der Stadt /Gemeinde gehörenden öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke und Gebäude ein. Die Stadt/Gemeinde sollte an dieser Stelle prüfen, ob sie das Nutzungsrecht lediglich auf die ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume beschränken möchte. Im Falle einer solchen Beschränkung ist zu beachten, dass das FVU stets die Zustimmung der Stadt/Gemeinde für die Verlegung und den Betrieb von Fernwärmeleitungen einholen muss, sobald es sich nicht mehr in den öffentlichen Verkehrsräumen befindet. Dies kann zu einem die Planungshoheit der Stadt/Gemeinde sichern, zum anderen zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand führen. Abs. 2: Abs. 2 Satz 1 sichert dem FVU das Nutzungsrecht auch im Falle der Entwidmung durch die Stadt/Gemeinde. Hier sollte im Einzelfall entschieden werden, ob dem FVU die Benutzungsrechte vertraglich gesichert werden sollen oder ob eine solche Regelung gegebenenfalls entbehrlich ist. Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass die Stadt/Gemeinde auf Verlangen des FVU und auf dessen Kosten eine persönliche Dienstbarkeit eintragen lässt, wenn das städtische/gemeindliche Grundstück, das vom FVU genutzt wird, veräußert wird oder ein Wechsel der Straßenbaulast stattfindet. Durch die Eintragung einer Dienstbarkeit kann der Wert des Grundstücks gemindert werden. Es bedarf folglich auch einer Abwägung, ob eine solche Regelung bestehen bleibt oder ob die Stadt/Gemeinde sich mit dem FVU auch ohne eine solche Regelung einig wird. Abs. 3 Satz 8: Andere wichtige Gründe können beispielsweise die öffentliche Sicherheit, städtebauliche Belange, Landschafts- und Umweltschutz, aber auch Gründe, die zur Erfüllung der Vertragsbedingungen notwendig sind, sein. Im Rahmen der Vorschrift kann, soweit für das Verfahren bei Baumaßnahmen auf und in öffentlichen Verkehrsräumen eine Richtlinie existiert, auf eine solche verwiesen werden und zum Bestandteil des Vertrages werden. 3. § 3 Gestattungsentgelt und Gemeinderabatt Gesetzliche Regelungen für das Gestattungsentgelt und den Gemeinderabatt gibt es nicht. Eine solche Vereinbarung kann jedoch im Wege der Vertragsfreiheit getroffen werden. Die Stadt/Gemeinde ist daher berechtigt von dem FVU ein Entgelt für das nach § 2 Abs. 1 eingeräumte Gestattungsrecht im Rahmen des gesetzlich höchstzulässigen Umfangs zu verlangen. Abs. 1: Bei der Vereinbarung von Gestattungsentgelten ist auf Angemessenheit und Gleichbehandlung zu achten. Das FVU kann sich gegebenenfalls auf Rechtsbehelfe der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle berufen. Die Gestattungsentgelte können in Form von Einmalzahlungen als auch in Form von Konzessionsabgaben erhoben werden. Bemessungsgrundlagen können dabei die Trassenlänge, der Jahreswärmeabsatz, der Jahresumsatz oder die Jahresroheinnahmen sein. Bei Konzessionsabgaben können die Höchstpreisvorschriften der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für Gaskonzessionen als Anhaltspunkt dienen. Eine analoge Anwendung der Konzessionsabgaben für Gassondervertragskunden ist dabei nicht als zwingend anzusehen. Die Stadt/Gemeinde kann für die Zahlungsmodalitäten des Gestattungsentgelts vereinbaren, dass dem FVU die vierteljährliche Abschlagszahlung auf das laufende Gestattungsentgelt in Höhe von ¼ des Gestattungsentgeltes des Vorjahres auferlegt wird. Die Regelung könnte wie folgt aussehen: „Auf das Gestattungsentgelt erfolgen vierteljährliche Abschlagszahlungen i.H.v. ¼ des Gestattungsentgelts des Vorjahres. Die Zahlungen erfolgen jeweils bis zum 15. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats.“ Abs. 2: Die Höhe des Gemeinderabatts sollte für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Sie könnte in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der KAV (§ 3 I Nr.1) beispielsweise 10% des Rechnungsbetrags (Energielieferung und Netznutzung) betragen. 4. § 4 Ausführungen der Arbeiten und Gewährleistung Entscheidend ist für die Stadt/Gemeinde, dass ihr von vorherein die Möglichkeit der Kenntniserlangung und Kontrolle in Bezug auf sämtliche Baumaßnahmen durch entsprechende Informations-, Anzeige-, und Vorlagepflichten eingeräumt wird. 5. § 6 Folgekostenregelung Abs. 1: Grundsätzlich trägt das FVU die Kosten, die durch die Umlegung oder Sicherung von Versorgungsleitungen entstehenden Kosten zu 100%. Nur für den Fall, dass die Umlegung oder Änderung auf Veranlassung der Stadt/Gemeinde erfolgt, kommt eine Kostenstaffelung zwischen beiden in Betracht. Die Ausgestaltung einer Regelung kann auch davon abhängen, ob ein Gestattungsentgelt vereinbart wurde oder nicht. Für den Fall, dass kein Gestattungsentgelt vereinbart wurde, ist zu empfehlen, das FVU zu verpflichten 100 % der Folgekosten zu tragen. Bei einer Kostenteilung sollte der Grundsatz je älter die Anlage, desto höher der Anteil des FVU an den Folgekosten, verankert werden. Dies führt zu einer besseren Planbarkeit der kommunalen Haushaltsführung. Vor allem wird dadurch vermieden, dass die Kommune ohne eigene Veranlassung in die finanzielle Pflicht genommen werden kann. Eine Regelung zur Kostenstaffelung könnte dabei wie folgt aussehen: - bei bis zu … Jahre alten Anlagen im Verhältnis X%:X% - bei … Jahre alten Anlagen im Verhältnis zu X%:X% - bei über … Jahre alten Anlagen zu X % Abs. 2: Weitere Bestimmungen können u.a. § 150 BauGB sein, der regelt, welche Kosten, die durch die Sanierung zur Anpassung der Versorgungsanlagen an die neue Planung erwachsen können, noch von den öffentlichen Versorgungsträgern selbst zu tragen sind bzw. ab wann die Gemeinde (mit etwaigem Erstattungsanspruch an die Nutznießer) hier kostenausgleichend eintreten muss. 6. § 9 Vertragsdauer Abs. 1: Die Laufzeit des Vertrages sollte die Stadt/Gemeinde im Einzelfall für sich prüfen. Aus Praktikabilitätserwägungen heraus kann es ratsam sein, sich an der Laufzeit von Strom- und Gaskonzessionen (in der Regel 20 Jahre) zu orientieren. Es kann aber auch eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart werden, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Vertragspartner zu wechseln oder sich für eine andere Organisationsform der Fernwärmeversorgung zu entscheiden, u.a. um eine Rekommunalisierung vorzubereiten. Das Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrages hängt von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ab. So kann auch eine Regelung getroffen werden, die vorsieht, dass der Vertrag rückwirkend zum 1. des Monats in Kraft tritt, in dem er unterzeichnet wird. Mit in der Regelung enthalten sollte in jedem Fall der Vorbehalt einer vorherigen Zustimmung der zuständigen Organe beider Vertragspartner bzw. der Kommunalaufsicht für das In-Kraft-Treten des Vertrages. Eine weitere Möglichkeit der Stadt/Gemeinde sich ihre Handlungsfähigkeit zu sichern, ist die Vereinbarung eines vorzeitigen Sonderkündigungsrechts. So besteht die Möglichkeit sich von dem Vertrag bereits vor Ablauf der eigentlichen Vertragslaufzeit zu lösen. Bei einer vereinbarten Vertragsdauer von 20 Jahren (Höchstlaufzeit) kann beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Rekommunalisierung nach 5 oder 10 Jahren vereinbart werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Laufzeit von 10 Jahren mit dem Zusatz zu vereinbaren, dass sich der Vertrag um weitere 10 Jahre verlängert, wenn nicht fristgerecht (ohne Gründe) vor Ablauf gekündigt wird. 7. § 11 Endschaftsbestimmungen Die Endschaftsbestimmung soll im Falle des Auslaufens des bestehenden Gestattungsvertrages, in dem eine Verlängerung oder ein Neuabschluss des Gestattungsvertrages mit dem bisherigen Konzessionsnehmer nicht mehr in Betracht kommt, die Netzübernahme erleichtern, in dem entweder das Eigentum an den erforderlichen Anlagen oder ein Pachtrecht gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung (Berechnung nach dem Ertragswertverfahren) verlangen kann. Für den Fall, dass diese Endschaftsbestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, kann es sinnvoll sein, klarzustellen, dass die Stadt/Gemeinde nach Beendigung des Vertrages das Fernwärmenetz zwar übernehmen und weiterbetreiben kann, jedoch nicht von dem FVU dazu verpflichtet werden kann, weil das FVU selbst kein (wirtschaftliches) Interesse an der Weiterführung der Versorgungsnetze mehr hat. Die Endschaftsbestimmung könnte daher um folgende Regelung ergänzt werden: „Die Stadt/Gemeinde ist im Falle der Beendigung des Vertrages nicht zur Übernahme und Weiterführung des Betriebs des Versorgungsnetzes verpflichtet.“ 8. § 12 Rechtsnachfolge Abs. 1: Die Regelung dient dem Zweck, dass in dem Fall, in dem das FVU seine Rechte aus dem bestehenden Vertrag an ein anderes Unternehmen übertragen will, der Stadt/Gemeinde die Option eingeräumt wird, der Übertragung zu widersprechen. Für die Übertragung bedarf es daher stets der Zustimmung der Stadt/Gemeinde. Diese kann ihre Zustimmung in den in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Fällen verweigern. Abs. 2: Um während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die rechtliche und wirtschaftliche Identität (u.a. Eigentümerstruktur) des ursprünglich ausgewählten FVU gewahrt bleibt, wird der Stadt/Gemeinde durch die Einführung der sog. Change of Control-Klausel ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Der Stadt/Gemeinde wird es damit freigestellt, ob sie auch weiterhin mit dem strukturell veränderten FVU zusammenarbeiten oder aber die Gestattung neu vornehmen möchte.