Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
192 kB
Datum
12.11.2015
Erstellt
30.10.15, 08:07
Aktualisiert
30.10.15, 08:07
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Gestattungsvertrag für eine Fernwärmeversorgung
Zwischen der
WEP Wärme-, Energie- und Prozesstechnik GmbH,
Sophiastraße 2, 41836 Hückelhoven
im Folgenden „WEP“ genannt
und der
Gemeinde Nörvenich,
Bahnhofstraße 25, 52388 Nörvenich
im Folgenden „Gemeinde“ genannt
wird
folgender
Vertrag
über
die
Verlegung
von
Fernwärmeleitungen
in
öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinde, die Durchleitung von Fernwärmeenergie
und die Versorgung mit Fernwärme im Gemeindegebiet von Nörvenich geschlossen.
Bestandteile des Vertrages:
Karte des Versorgungsgebietes (Anlage 1)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
(z.Zt. AVBFernwärmeV vom 20.6.1980, BGBl. I S. 742, zuletzt geändert
durch Art. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) und die
Ergänzenden Bedingungen und die Technischen Anschlussbedingungen des FVU
hierzu in der jeweils gültigen Fassung (derzeit gültige Fassung: Anlage 2
)
die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12, Anlage 3).
Präambel
Für den kommunalen Klimaschutz und zur Fernwärmeversorgung der Bürger der
Gemeinde Nörvenich beabsichtigen beide Vertragsparteien eine Versorgung mit
Fernwärme im Gemeindegebiet von Nörvenich zu realisieren (Anlage 1).
§ 1
Gegenstand und Umfang der Versorgung
(1) Das FVU ist berechtigt und verpflichtet, jedermann im Versorgungsgebiet
(Anlage 1) an sein Versorgungsnetz für Fernwärme anzuschließen und zu
versorgen, soweit die hierfür erforderlichen Erzeugungs-, Bezugs- und
Verteilungsanlagen vorhanden und der Anschluss sowie die Belieferung
wirtschaftlich zumutbar sind. Das FVU liefert die Fernwärme gemäß den unter
Anlage 2 aufgeführten Regelungen.
(2) Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das FVU bei der
Abwägung der Erfordernisse vorrangiger Versorgung mit Fernwärme im Zweifel
- 2 der Gemeinde zur Aufrechterhaltung ihrer der Allgemeinheit dienenden
Einrichtungen innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzug einräumen, soweit
dies technisch möglich ist.
(3) Das FVU wird an Energiekonzepten der Gemeinde mitwirken und vorhandene
energiewirtschaftliche Daten in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
Es verpflichtet sich, an der Umsetzung von Energiekonzepten in Abstimmung
mit der Gemeinde kooperativ mitzuwirken, soweit dies gesetzlich zulässig
ist.
(4) Das FVU verpflichtet sich ferner, Kunden und Fernwärmeinteressenten aus dem
Gemeindegebiet von Nörvenich umfassend energiewirtschaftlich zu beraten.
(5) Dem FVU ist bekannt, dass im Gemeindegebiet auch andere leitungsgebundene
Energieträger eine Wärmeversorgung betreiben.
(6) Dieser Vertrag erstreckt sich auf das in Anlage 1 bezeichnete Gebiet.
§ 2
Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume und
anderer Grundstücke der Gemeinde
(1) Die Gemeinde räumt dem FVU das Recht ein, zum Zwecke der öffentlichen
Versorgung mit Fernwärme im Gemeindegebiet die jeweils ihrer Verfügung
unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze, Brücken
u. ä.) zur Verlegung und zum Betrieb von Fernwärmeleitungen zu benutzen.
Dies gilt auch für sonstige Anlagen der Fernwärmeversorgung nebst Zubehör
einschließlich Fernmeldeeinrichtungen und Durchgangsleitungen (nachfolgend
„Versorgungsanlagen“
genannt).
Für
sonstige
der
Gemeinde
gehörende
öffentliche
und
nichtöffentliche
Grundstücke
und
Gebäude
ist
eine
Sondervereinbarung erforderlich.
(2) Bei Grundstücken, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehören oder zu
einem anderen öffentlichen Zweck bestimmt sind und Versorgungsanlagen
erhalten sollen, ist die Gemeinde verpflichtet, auf Verlangen des FVU für
diese eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen, wenn
diese unabdingbar für die Fernwärmeversorgung erforderlich sind und die
bestimmungsgemäße
Nutzbarkeit
dieser
Grundstücke
dadurch
nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Die Kosten der grundbuchlichen Eintragung trägt das FVU. Für eine hierdurch
eintretende etwaige Wertminderung des Grundstücks leistet das FVU eine
einmalige
angemessene
Entschädigung.
Insoweit
ist
jeweils
eine
Einzelvereinbarung zu treffen.
(4) Bei einer Entwidmung von öffentlichen Verkehrsräumen ohne Eigentumswechsel
bleiben
die
ausgeübten
Benutzungsrechte
gegenüber
der
Gemeinde
aufrechterhalten.
(5) Vor einer Veräußerung kommunaler Grundstücke an einen Dritten, die vom FVU
genutzt werden bzw. vor einem Wechsel der Straßenbaulast wird die Gemeinde
das FVU rechtzeitig unterrichten und auf Verlangen zugunsten des FVU und
auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen
lassen.
(6) Im Falle der nicht rechtzeitigen Unterrichtung hat die Gemeinde dem FVU
alle hieraus entstehenden Nachteile und Schäden auszugleichen.
- 3 (7) Die
Gemeinde
übernimmt
keine
Gewähr
dafür,
dass
der
öffentliche
Verkehrsraum, in dem sich Versorgungsanlagen befinden, in seinem jetzigen
Bestand und Zustand erhalten bleibt.
(8) Bei Wechsel der Baulast wird die Gemeinde im Rahmen der Verhandlungen mit
dem neuen Straßenbaulastträger darauf hinwirken, dass die Rechte des FVU
erhalten bleiben.
(9) Müssen Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Anlagen anderer Baulastträger
bei der Errichtung von Versorgungsanlagen in Anspruch genommen werden, so
sind die entsprechenden Verhandlungen Angelegenheit des FVU. Die Gemeinde
unterstützt jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit mit
anderen Straßenbaulastträgern.
(10) Die Versorgungsanlagen in kommunalen Grundstücken
Einvernehmen mit der Gemeinde zu planen. Das FVU
berechtigte Interessen der Gemeinde Rücksicht nehmen.
sind
wird
vom FVU im
hierbei auf
(11) Die Gemeinde und das FVU werden einander von Maßnahmen, die den anderen
Vertragspartner berühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere
für die Aufstellung neuer und die Änderung bestehender Bauleitpläne
(Bebauungsplan u. a.),
für bedeutsame Bauvorhaben der Vertragspartner und Dritter sowie
für erhebliche Veränderungen im Aufkommen des Gestattungsentgelts.
(12) Das FVU stellt auf Wunsch kostenfrei jeweils aktuelle Ortsnetzpläne sowie
bei konkretem Bedarf projektbezogene Bestandspläne mit einer erforderlichen
Information zur Verfügung.
(13) Das FVU wird bei seiner örtlichen Ausbauplanung beschlussmäßige Vorgaben
der Gemeinde zur örtlichen Energieversorgung im Rahmen ihrer Planungshoheit
auch außerhalb von Bebauungsplänen berücksichtigen. Das FVU wird die
Interessen
der
Gemeinde
bei
der
Festlegung
und
Gestaltung
der
Versorgungsanlagen berücksichtigen.
(14) Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen verweigern und eine Änderung der
Planung verlangen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein
anderer wichtiger Grund es erfordert.
(15) Müssen für Versorgungsanlagen, die für die Versorgung mit Fernwärme des
gesamten Gemeindegebietes erforderlich sind, kommunale Grundstücke in
Anspruch genommen werden, so kann die Gemeinde eine Änderung der Planung
verlangen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein anderer
wichtiger Grund es erfordert. Für das Verfahren bei Baumaßnahmen auf und in
öffentlichen Verkehrsräumen gilt dies entsprechend.
(16) Das FVU hat keine Ersatzansprüche aus Sperrung, Einziehung, Änderung oder
Entwidmung des öffentlichen Verkehrsraumes gegen die Gemeinde, soweit sich
aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt für die Änderung
von Planungen sonstiger öffentlicher Grundstücke der Gemeinde.
(17) Soweit die nachfolgenden Regelungen nicht Sonderverfahren für die
Herstellung
und
Wiederherstellung
des
öffentlichen
Verkehrsraumes
anlässlich der Baumaßnahmen oder Reparaturmaßnahmen treffen, gilt die
- 4 Richtlinie über Baumaßnahmen innerhalb von Straßen (Anlage 3). Eine
Änderung dieser Richtlinie bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien,
wenn sie ebenfalls Vertragsbestandteil werden soll.
§ 3
Gestattungsentgelt
(1) Für die Einräumung der Rechte aus diesem Vertrag zahlt das FVU an die
Gemeinde ein jährliches Gestattungsentgelt in Höhe von
Cent pro
gelieferter
kWh
Wärmeabgabe
ab
01.04.2015.
Eine
Anpassung
des
Gestattungsentgeltes an die Marktpreise nehmen die Vertragsparteien
frühestens nach Ablauf von fünf Vertragsjahren vor.
(2) Das Gestattungsentgelt ist jeweils am 15.03. eines jeden Jahres für das
Vorjahr abzurechnen. Für das laufende Jahr sind 2 Abschläge auf das zu
erwartende Gestattungsentgelt zu zahlen. Diese sind fällig am 15.04. und am
15.09. eines jeden Jahres.
(3) Die Richtigkeit der Abrechnung wird das FVU auf Anforderung durch die
Gemeinde durch die von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
testieren lassen. Das FVU wird dieses Testat der Gemeinde jeweils zur
Kenntnis geben.
(4) Sollte das FVU neben den für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger
erforderlichen
Leitungen
auch
Durchgangsleitungen
in
andere
Versorgungsgebiete durch die mit diesem Gestattungsvertrag zur Nutzung für
Fernwärmeleitungen gestatteten öffentlichen Straßen, Wege, Plätze etc.
verwenden, so sind sich die Vertragsparteien einig, dass in diesem Falle
eine besondere Vereinbarung über das zu zahlende Gestattungsentgelt
getroffen wird.
(5) Die Gemeinde erhält für ihre
Sonderabnehmer Sonderpreise.
öffentlichen
angeschlossenen
Gebäude
als
§ 4
Versorgungsstandards
(1) Das FVU verpflichtet sich, die Fernwärme möglichst ununterbrochen zu
liefern, die Anlagen dauernd betriebsfähig zu halten und ohne vorherige
Information der Gemeinde den Betrieb nicht einzustellen. Das gilt nicht,
falls Stellen, die zu derartigen Anordnungen befugt sind, den Betrieb
untersagen sollten und die gegen ein solches Verbot gesetzlich zulässigen
Mittel erfolglos bleiben.
(2) Sollte das FVU durch höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall
der Erzeugungs-, Transport- oder Verteilungsanlagen, Anordnungen von hoher
Hand, deren Umstände abzuwenden nicht in seiner Macht liegen bzw. deren
Abwendung mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand
nicht erreicht werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug, dem Transport und
der Verteilung von Fernwärme gehindert sein, so ruht seine Verpflichtung
zur Lieferung von Fernwärme, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt
sind.
- 5 (3) Das FVU darf die Versorgung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
unterbrechen. Unterbrechungen und deren voraussichtliche Dauer werden den
Kundinnen und Kunden nach Möglichkeit vorher bekannt gegeben. Das FVU wird
bei Betriebsunterbrechungen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen,
dass es seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder
nachkommt.
§ 5
Beschaffenheit der Anlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der Versorgungsanlagen
haben nach den anerkannten Regeln der Technik und nach Maßgabe der
besonderen technischen Bedingungen zu erfolgen.
(2) Durch die Ausübung der Rechte, die dem FVU aufgrund dieses Vertrages
zustehen, darf der Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsräume nicht
beeinträchtigt werden, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung zum
Zwecke der Verlegung und Unterhaltung der Versorgungsanlagen außer Betracht
bleibt.
(3) Das FVU hat die Einwirkungen, die sich aus der Erneuerung und der laufenden
Unterhaltung der öffentlichen Straßen und dem sich auf den öffentlichen
Straßen entwickelnden Verkehr ergeben, zu dulden und etwaige, sich hieraus
ergebende
Nachteile
auf
seine
Versorgungsanlagen
entschädigungslos
hinzunehmen.
(4) Schadensersatzansprüche des FVU gegen Dritte bleiben unberührt.
§ 6
Lage der Fernwärmeleitungen
Für die Verlegung von Fernwärmeleitungen
Gemeinde gelten folgende Grundsätze:
in
die
öffentlichen
Straßen
der
a) Alle neu zu verlegenden Fernwärmeleitungen sollen möglichst außerhalb
der Fahrbahn in den Bürgersteigen verlegt werden. Fahrbahnen sollten
möglichst nur gekreuzt werden.
b) Fernwärmeleitungen sollen im Straßenkörper nur dann verlegt werden, wenn
eine andere Leitungsführung nicht möglich bzw. aus wirtschaftlichen
Gründen nicht tragbar ist.
§ 7
Abstimmungs- und Anzeigepflichten
(1) Die zur Verlegung der Fernwärmeleitungen notwendigen Arbeiten an den
öffentlichen Straßen dürfen nur nach vorheriger Verständigung mit der
Gemeinde und den Inhabern der Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und
Strom sowie dem Telekommunikationsunternehmen und den Verkehrsträgern
ausgeführt werden.
(2) Die Vertragspartner werden, soweit ihre Versorgungsanlagen/Einrichtungen
betroffen werden, sich so frühzeitig über ihre Planungen und Herbeiführung
des zweckdienlichen Planmittels unterrichten, dass eine Abstimmung der
beiderseitigen Belange gewährleistet ist.
- 6 (3) Der Gemeinde sind unter Beifügung des einschlägigen Planmaterials so
frühzeitig entsprechende schriftliche Mitteilungen zu machen, dass sie in
der Lage ist, Ihre Belange im Einzelnen wahrzunehmen, insbesondere das
Vorhaben ordnungsgemäß zu prüfen und etwa erforderliche technische
Bedingungen für die Ausführung zu benennen, die das FVU zu beachten hat.
Die Gemeinde ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im
Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig sind.
(4) Bei der Verlegung von Fernwärmeleitungen muss für die Verlegung
Abwasserkanälen Trasse und Höhenlage gewährleistet werden, sofern
Gemeinde hierzu konkrete Vorgaben macht.
von
die
(5) Die Schächte für die Fernwärmeleitungen sind so anzulegen, dass sie für die
entsprechenden Verkehrslasten der Fahrbahnen und Gehwege geeignet sind. Die
Schachtabdeckungen
des
FVU
sind
besonders
zu
kennzeichnen,
um
Verwechslungen mit Schächten anderer Unternehmen zu vermeiden.
(6) Die Anzeige gem. Abs. 1 hat auch dann zu erfolgen, wenn in einem
Verwaltungsverfahren
die
Vorbereitungen
und
Ausführungsmaßnahmen
für
geplante Versorgungsanlagen zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden
sollen.
(7) Werden Versorgungsanlagen oder Rechte des FVU aus diesem Vertrag durch
Baumaßnahmen der Gemeinde betroffen, ist die Gemeinde verpflichtet, das FVU
frühzeitig zu informieren.
(8) Das FVU wird Aufgrabungen in Verkehrsräumen, sofern es sich nicht um die
Beseitigung von Störungen im Leitungsnetz handelt, schriftlich mitteilen
und sich mit der Gemeinde abstimmen. Die Beseitigung von Störungsschäden
wird das FVU unverzüglich der Gemeinde melden.
§ 8
Durchführung der Verlegungsarbeiten
(1) Für die Durchführung der Verlegungsarbeiten gilt Folgendes:
a) Das FVU ist verpflichtet, nach der Durchführung von Bauarbeiten die
öffentlichen Verkehrsräume unverzüglich auf eigene Kosten nach den
allgemein
anerkannten
Regeln
der
Technik
und
den
Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in
Verkehrsflächen,
Ausgabe
2012
(ZTV
A-StB
12,
Anlage 3)
wieder
herzustellen.
b) Die Verfüllung der Leitungsgräben bis zur Straßenoberfläche, die
provisorische
Befestigung
des
Aufbruchs
sowie
die
endgültige
Wiederherstellung der Straßenoberfläche obliegen dem FVU. Dabei sind
neben den Anordnungen der Gemeinde gegebenenfalls Anweisungen, die für
den Schutz der Leitungen weiterer Versorgungsträger erforderlich sind
(z. B. Kabelschutzanweisungen Telekom), zu beachten.
c) Bei der Durchführung der Arbeiten hat das FVU für die Sicherheit und
Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs zu sorgen und alle hierfür von der
Gemeinde oder von der Polizeibehörde geforderten Maßnahmen auszuführen.
Die Beauftragung Dritter befreit das FVU nicht von seiner eigenen
Verantwortlichkeit.
(2) Für die Wiederherstellung der Straßenoberfläche gilt Folgendes:
- 7 a) Das FVU unterrichtet die Gemeinde über die endgültige Wiederherstellung
einer Straßenoberfläche und vereinbart einen Termin für die Abnahme, der
innerhalb von 2 Monaten stattfinden muss. Teilabnahmen sind möglich. Die
Gemeinde kann auf die Abnahme verzichten.
b) Die Abnahme erfolgt gemeinsam zwischen einem Vertreter der Gemeinde, des
FVU und evtl. vom FVU beauftragten Dritten. Über die Abnahme wird ein
Protokoll gefertigt, welches von allen Beteiligten zu unterschreiben
ist. Mit dem Tage der Abnahme oder dem Verzicht übernimmt die Gemeinde
die
Unterhaltung
und
Haftung
für
die
Oberfläche.
Die
Gewährleistungspflicht des FVU für die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten,
die mit dem Tag der Abnahme beginnt, beträgt 4 Jahre. Sie bleibt durch
die
Bestimmung
über
den
Übergang
der
Verkehrssicherungspflicht
unberührt.
c) Werden Arbeiten im Rahmen der Gewährleistungspflicht erforderlich, wird
das FVU sie unverzüglich durchführen.
(3) Während
der
Durchführung
von
Bauarbeiten
obliegt
dem
FVU
die
Verkehrssicherungspflicht.
Es
hat
die
Baustelle
mit
Sicherungsschutzgeländer zu versehen und zu überwachen und während der
Dunkelheit zu beleuchten. Im Verkehrsraum darf während der Dunkelheit
nichts liegen bleiben.
(4) Sofern aufgrund von Bauarbeiten die öffentliche Verkehrsfläche ganz oder
teilweise gesperrt werden muss oder sonstige Arbeiten vorgesehen sind, die
sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist ca. 2 Wochen vor Baubeginn die
erforderliche,
verkehrsrechtliche
Anordnung
gem.
§ 45
Abs. 6
der
Straßenverkehrsordnung schriftlich beim Straßenverkehrsamt des Kreises
Düren einzuholen. Sofern sich das FVU dritter Unternehmen bedient, hat es
die
ordnungsgemäße
Umsetzung
der
verkehrsrechtlichen
Anordnung
zu
überwachen.
(5) Alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verlegung von Fernwärmeleitungen
entstehenden Kosten hat das FVU zu tragen.
(6) Die der Gemeinde durch die Bauarbeiten des FVU entstandenen sonstigen
Grundstücks- und Flurschäden werden vom FVU ordnungsgemäß beseitigt. Ist
eine Beseitigung nicht möglich oder zumutbar, erfolgt ein entsprechender
Schadensausgleich. Die Gemeinde hat das Recht, Wiederherstellungsarbeiten
selbst vorzunehmen, auch ohne Abstimmung mit dem FVU, wenn das FVU der
Aufforderung auf Herstellung des Straßenraumes nicht binnen 4 Wochen
nachgekommen ist.
(7) Für provisorische Absperrungen gilt insoweit keine Frist. Diese kann die
Gemeinde
unverzüglich
selbst
auf
Kosten
des
FVU
durchführen
und
Kostenersatz verlangen, wenn sie nicht unverzüglich vom FVU vorgenommen
werden, bei Gefahr in Verzug jederzeit. Die der Gemeinde dadurch
entstehenden Kosten hat das FVU zu erstatten.
§ 9
Bestandspläne
Das FVU hat Bestandspläne zu führen und in digitaler Form (dwg- oder dxfFormat) der Verwaltung für deren Planungen auf Anforderung im Einzelfall
kurzfristig zu übergeben.
- 8 § 10
Duldungspflichten und Folgepflicht/Folgekosten
(1) Auswirkungen,
die
sich
bei
der
Erfüllung
der
Aufgaben
aus
der
Straßenbaulast, der Verkehrssicherung und dem Straßenverkehr für die
Gemeinde ergeben, nimmt der FVU als hieraus etwaige entstehende Nachteile
hin. Dasselbe gilt für die Einwirkung durch Maßnahmen der Gemeinde oder von
kommunalen
Unternehmen
als
Betreiber
von
Leitungen
oder
sonstiger
hoheitlicher
Versorgungsträger
aufgrund
bestehender
und
ausgeübter
Leitungsrechte. Ansprüche des FVU gegenüber Dritten bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinde gibt dem FVU von einer beabsichtigten Änderung der Straßen
etc. oder einzelner Teile, auch bei Änderung von Leitungstrassen der
Gemeinde oder von kommunalen Betrieben oder von Bauarbeiten an denselben so
rechtzeitig Kenntnis, dass die Fernwärmeversorgung der Bürger der Gemeinde
sichergestellt ist.
(3) Ist aus Gründen des Straßenbaus, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen
Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinde eine Änderung, Umlegung,
Beseitigung oder Sicherung von Versorgungsanlagen notwendig, so wird das
FVU derartige Maßnahmen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde
innerhalb einer angemessenen Frist durchführen (Folgepflicht). Hierbei sind
die berechtigten Interessen der Gemeinde und des FVU angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Wird mit der Entwidmung einer öffentlichen Straße etc., der beabsichtigte
neue Zweck der neuen Nutzung oder eine städtebauliche Planung durch die
Lage der Fernwärmeleitung unmöglich, so ist das FVU verpflichtet, die
Fernwärmeleitung auf eigene Kosten zu verlegen. Die Gemeinde wird dem FVU
soweit wie möglich unentgeltlich andere kommunale Grundstücke zur Verfügung
stellen
und
entsprechende
Dienstbarkeiten
einräumen,
soweit
andere
öffentliche Zwecke dadurch nicht behindert werden.
(5) Wird in diesem Fall der Zweck der neu beabsichtigten Nutzung lediglich
behindert oder erschwert, so wird die Gemeinde jedoch eine Verlegung der
Fernwärmeanlagen dann nicht verlangen, wenn das FVU die Behinderung oder
Erschwerungen wirtschaftlich ausgleicht und dies den neuen Planungen der
Gemeinde nicht entgegensteht.
(6) Soweit die Gemeinde vor Neuverlegung von Fernwärmeleitungen erklärt hat,
dass die Verlegung der Fernwärmeleitungen zukünftigen Planungen für die
Dauer von 10 Jahren nicht widersprechen wird, und gleichwohl durch Änderung
der Planungen der Gemeinde eine Verlegung der Fernwärmeleitungen des FVU
erforderlich wird, so tragen FVU und Gemeinde bis zum Ablauf von 10 Jahren
ab Erklärung durch die Gemeinde jeweils die Hälfte der durch die
Umverlegung entstehenden Kosten.
(7) Dasselbe gilt für den wirtschaftlichen Ausgleich von Behinderungen
Erschwerungen im Sinne der vorherigen Absätze dieses Paragrafen.
und
§ 11
Haftung
(1) Das FVU haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der
Gemeinde oder Dritten durch die Errichtung, Unterhaltung oder den Betrieb
von Versorgungsanlagen entstehen.
- 9 (2) Darüber hinaus stellt das FVU die Gemeinde von Ansprüchen Dritter frei, die
durch Maßnahmen des FVU an Anlagen oder Einrichtungen Dritter entstehen,
auch wenn dies nur eine rechtliche Beeinträchtigung darstellt.
(3) Wird die Gemeinde von Dritten wegen eines Sach- oder Personenschadens in
Anspruch genommen, der durch die Errichtung, die Unterhaltung, das
Vorhandensein oder der Entfernung von Versorgungsanlagen des FVU entsteht
oder verursacht wurde, stellt das FVU die Gemeinde von diesen Ansprüchen
frei.
(4) Die Gemeinde wird jedoch solche Ansprüche Dritter nur mit Zustimmung des
FVU anerkennen oder vergleichsweise regeln.
(5) Etwaige Rechtsstreitigkeiten wird die Gemeinde im Einvernehmen mit dem FVU
führen. Das FVU trägt in diesem Fall alle der Gemeinde zur Last fallenden
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites.
(6) In jedem Fall wird die Gemeinde das FVU über drohende oder eingetretene
Schäden oder Anspruchserhebungen Dritter unverzüglich informieren. Die
Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung bei der Abwendung
unberechtigter Ansprüche.
(7) Die vorgenannten Absätze gelten entsprechend für die Haftung der Gemeinde
gegenüber dem FVU bei allen Schäden, die durch die Gemeinde oder durch ihre
Beauftragten den Versorgungsanlagen des FVU zugefügt werden.
(8) Eintretende Schäden an der Straßenbefestigung bzw. an den Leitungsanlagen
Dritter, die durch die Inanspruchnahme der von der Gemeinde erteilten
Erlaubnis eintreten, hat das FVU sofort nach Bekanntwerden der Gemeinde
bzw. den Dritten mitzuteilen und für die umgehende Beseitigung bzw.
Absicherung der Gefahrenstelle Sorge zu tragen.
(9) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, insbesondere Betriebsausfallschäden,
die dadurch entstehen, dass Schäden an Leitungen Dritter, die sie in ihrem
Eigentum gestattet hat, entstehen und Folgewirkungen für den Betrieb der
Versorgungsanlagen
des
FVU
haben.
Insoweit
wird
das
FVU
auf
Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten verwiesen.
(10) Die Gemeinde weist an dieser Stelle darauf hin, dass nur ein Miteinander
der unterschiedlichen Versorgungsträger die Ausnutzung der Wegerechte in
den vorgesehenen Ausmaßen ermöglicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich in-soweit, ein gedeihliches Miteinander zu fördern und insbesondere
auf die Geltendmachung von Verwaltungskosten für die Kontrolle von Schäden,
für die Abstimmung bei Baumaßnahmen etc. untereinander wechselseitig sowie
anderen Versorgungsträgern gegenüber, soweit diese das übliche Maß nicht
überschreiten, zu verzichten, soweit auch der andere Versorgungsträger dies
tut.
§ 12
Vertragsübertragung
Das FVU ist nur mit Zustimmung der Gemeinde berechtigt, Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Die
Zustimmung zur Übertragung darf nur verweigert werden, wenn gegen die
technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dritten begründete
Bedenken bestehen. Die Übertragung ist von dem FVU oder dem Dritten der
- 10 Gemeinde mitzuteilen. Bis zur Erteilung der Zustimmung haftet das FVU für die
Erfüllung dieses Vertrages. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich bei
dem Dritten um ein mit dem FVU verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15
Aktiengesetz handelt.
§ 13
Wirtschaftklausel
Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse,
durch welche die Vereinbarung dieses Vertrages begründet sind, so wesentlich
ändern, dass das Festhalten an diesem Vertrag für einen der Vertragspartner
eine unbillige Härte bedeuten würde, kann dieser Vertragspartner eine
entsprechende Änderung dieses Vertrages verlangen.
§ 14
Laufzeit
(1) Dieser Vertrag wird zunächst für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen
und tritt zum 01.04.2015 in Kraft.
(2) Er
kann
verlängert
werden
um
jeweils
10 Jahre,
wenn
sich
die
Vertragsparteien auf ein angemessenes Gestattungsentgelt einigen. Auch
sonstige Regelungsinhalte können aus begründeten Anliegen verhandelt
werden. Die Höhe des Gestattungsentgeltes kann im Streitfall gutachterlich
festgestellt werden und ist dann einem Verlängerungsvertrag zugrunde zu
legen.
(3) Kommt eine Einigung bis 1 Jahr vor Ablauf dieses Vertrages nicht zustande,
so sind die Regelungen über die Endschaftsbestimmungen ohne weitere
Kündigung vorzubereiten.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, bei der Verhandlung über die
Neuregelungen des Vertrages den Zweck des Vertrages stets im Auge zu halten
und die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen in loyaler Weise zu
unterstützen.
§ 15
Endschaftsbestimmungen
(1) Endet der Vertrag und wird zwischen der Gemeinde und dem FVU kein neuer
Gestattungsvertrag abgeschlossen, so ist die Gemeinde berechtigt, von dem
FVU die ausschließlich der Fernwärmeversorgung im Versorgungsgebiet gem.
Anlage 1
dienenden
Anlagen
zu
übernehmen.
Dies
gilt
auch
für
Versorgungsanlagen
(z. B.
Fernwärmeübergabestationen),
die
sich
auf
fiskalischen Grundstücken der Gemeinde befinden.
(2) Die Verhandlungen hierüber sind spätestens 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages
aufzunehmen. Das FVU hat dabei auch alle für eine Übernahme erforderlichen
Informationen der Gemeinde zugänglich zu machen, spätestens, wenn die
Verhandlungen über die Verlängerung des Vertrages ½ Jahr ergebnislos waren.
Eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht.
(3) Für die Übernahme der Versorgungsanlagen hat die Gemeinde dem FVU ein
wirtschaftlich angemessenes Entgelt als Kaufpreis zu zahlen. Als solches
Entgelt ist vorbehaltlich abweichender höchstrichterlicher Rechtsprechung
zu entsprechenden Regelungen in Strom- und Gaskonzessionsverträgen der
Sachzeitwert der
Anlagen am Tag
des Vertragsendes
anzusehen. Als
- 11 Sachzeitwert gilt
der auf
der Grundlage des Tagesneuwertes unter
Berücksichtigung ihres Alters und ihres Zustandes ermittelte Restwert der
Anlagen. Zum Übernahmezeitpunkt noch nicht aufgelöste Baukostenzuschüsse
und Hausanschlusskosten sowie öffentliche Finanzierungszuschüsse sind vom
Kaufpreis
abzusetzen.
Für
die
Kaufpreisermittlung
der
Fernwärmeübergabestationen auf fiskalischen Grundstücken der Gemeinde ist
der Buchwert maßgeblich (Herstellungswert minus Abschreibungen).
(4) Der so ermittelte Kaufpreis ist bei der Übernahme fällig.
(5) Etwaige Kosten der Netzentflechtung bei Übernahme trägt das FVU, die Kosten
der Netzeinbindung trägt die Gemeinde.
(6) Eine Personalübernahme über
hinaus ist ausgeschlossen.
die
gesetzlichen
Vorgaben
des
§ 613 a
BGB
(7) Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien über den Umfang der zu
übernehmenden Versorgungsanlagen, den Kaufpreis oder die Maßnahmen gem.
Abs. 5 nicht einigen können, wird die Bestimmung gutachtlich durch einen
von den Vertragsparteien zu bestellenden Sachverständigen getroffen. Jede
Vertragspartei
bestellt
einen
Sachverständigen.
Können
sich
die
Sachverständigen nicht einigen, entscheidet ein Obmann, der von den
Sachverständigen bestellt wird. Können sich die Sachverständigen nicht
innerhalb von 6 Wochen nach Antrag eines Sachverständigen auf einen Obmann
einigen, so soll der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes um die
Ernennung des Obmanns ersucht werden. Wird der Vorschlag der Gutachter von
einer Vertragspartei nicht akzeptiert, so bleibt ihr die Möglichkeit, die
Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen.
(8) Ist bei Ablauf des Vertrages noch keine Einigung über eine Übernahme
entstanden, ist das FVU verpflichtet, bis eine Einigung zustande kommt,
maximal jedoch bis zu 2 Jahren nach Ablauf die Fernwärmeversorgung
aufrechtzuerhalten. Die Regeln dieses Vertrages einschließlich der Pflicht
zur Zahlung einer Abgabe gelten entsprechend. Während dieser Übergangszeit
ist
das
FVU
jedoch
zum
Abschluss
neuer
Bezugs-,
Anschlussund
Versorgungsanträge nur verpflichtet, sofern die Gemeinde oder die Abnehmer
die zusätzlichen Aufwendungen übernehmen.
§ 16
Rechtsnachfolge
(1) Das FVU ist nur mit Zustimmung der Gemeinde berechtigt, Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu
übertragen. Das FVU ist verpflichtet, einen Nachweis über die technische
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dritten zu erbringen. Gelingt
dieser Nachweis nicht, kann die Gemeinde die Zustimmung verweigern und
wahlweise die Vertragserfüllung verlangen oder den Vertrag kündigen. Die
Gemeinde kann der Übertragung widersprechen, wenn der Dritte nicht genügend
Sicherheit für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet oder begründete
Bedenken hinsichtlich der regionalen Verankerung des Dritten bestehen. Bis
zur Erteilung der Zustimmung haftet das FVU für die Erfüllung dieses
Vertrages.
(2) Für den Fall, dass sich die Eigentümerstruktur des FVU (z. B. durch
Anteilsveräußerung) entscheidend dahingehend verändert, dass das FVU
infolgedessen von einem neuen Dritten beherrscht wird, steht der Gemeinde
ein Sonderkündigungsrecht zu.
- 12 § 17
Leitungsentfernung
(1) Bei dauernder Außerbetriebsetzung der Fernwärmeleitungen ist das FVU
verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde, die Anlagen auf eigene Kosten zu
entfernen. Für die Durchführung dieser Arbeiten gelten die §§ 8 und 9
dieses Vertrages entsprechend.
(2) Die Gemeinde wird die Entfernung jedoch nur verlangen, wenn die Kosten der
Beseitigung nicht im Missverhältnis zum Wert der Fernwärmeleitungen stehen
und der Gemeinde aus der Belassung der Fernwärmeleitungen keine Nachteile
erwachsen
können.
Die
von
der
Gemeinde
in
diesem
Falle
aus
Sicherheitsgründen geforderten Maßnahmen hat das FVU auf seine Kosten
durchzuführen.
(3) Sollten sich aus den etwa belassenen Fernwärmeleitungen später irgendwelche
Schäden ergeben, hat das FVU die für ihre Beseitigung erforderlichen Kosten
zu tragen.
§ 18
Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen/Vertragslücken
(1)
Sollten
einzelne
Bestimmungen
oder
Teile
dieses
Vertrages
einschließlich seiner Anlagen und etwa abgeschlossener Nachtragsverträge
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2)
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung
einer Vereinbarungslücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem
am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben und gewollt haben
würden, wenn sie bei Abschluss dieser Vereinbarung diesen Punkt bedacht
hätten.
(3)
Für den Fall, dass ein Gericht auf Klage eines Konkurrenten den
Abschluss dieses Vertrages für unwirksam erklärt, ist eine Haftung der
Gemeinde ausgeschlossen.
§ 19
Vertragsänderungen und -ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Gestattungsvertrages bedürfen der Schriftform
und müssen von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet sein.
§ 20
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Erkelenz.
Hückelhoven, den Datum
Nörvenich, den Datum
- 13 …………………………………………………………
WEP
Wärme-, Energie-, und
Prozesstechnik GmbH
…………………………………………………………
Gemeinde Nörvenich