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Beschlussvorlage (Anlage 2 Entwurf Gestattungsvertrag)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
192 kB
Datum
12.11.2015
Erstellt
30.10.15, 08:07
Aktualisiert
30.10.15, 08:07

Inhalt der Datei

Gestattungsvertrag für eine Fernwärmeversorgung Zwischen der WEP Wärme-, Energie- und Prozesstechnik GmbH, Sophiastraße 2, 41836 Hückelhoven im Folgenden „WEP“ genannt und der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstraße 25, 52388 Nörvenich im Folgenden „Gemeinde“ genannt wird folgender Vertrag über die Verlegung von Fernwärmeleitungen in öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinde, die Durchleitung von Fernwärmeenergie und die Versorgung mit Fernwärme im Gemeindegebiet von Nörvenich geschlossen. Bestandteile des Vertrages:    Karte des Versorgungsgebietes (Anlage 1) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (z.Zt. AVBFernwärmeV vom 20.6.1980, BGBl. I S. 742, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) und die Ergänzenden Bedingungen und die Technischen Anschlussbedingungen des FVU hierzu in der jeweils gültigen Fassung (derzeit gültige Fassung: Anlage 2 ) die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12, Anlage 3). Präambel Für den kommunalen Klimaschutz und zur Fernwärmeversorgung der Bürger der Gemeinde Nörvenich beabsichtigen beide Vertragsparteien eine Versorgung mit Fernwärme im Gemeindegebiet von Nörvenich zu realisieren (Anlage 1). § 1 Gegenstand und Umfang der Versorgung (1) Das FVU ist berechtigt und verpflichtet, jedermann im Versorgungsgebiet (Anlage 1) an sein Versorgungsnetz für Fernwärme anzuschließen und zu versorgen, soweit die hierfür erforderlichen Erzeugungs-, Bezugs- und Verteilungsanlagen vorhanden und der Anschluss sowie die Belieferung wirtschaftlich zumutbar sind. Das FVU liefert die Fernwärme gemäß den unter Anlage 2 aufgeführten Regelungen. (2) Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das FVU bei der Abwägung der Erfordernisse vorrangiger Versorgung mit Fernwärme im Zweifel - 2 der Gemeinde zur Aufrechterhaltung ihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzug einräumen, soweit dies technisch möglich ist. (3) Das FVU wird an Energiekonzepten der Gemeinde mitwirken und vorhandene energiewirtschaftliche Daten in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Es verpflichtet sich, an der Umsetzung von Energiekonzepten in Abstimmung mit der Gemeinde kooperativ mitzuwirken, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (4) Das FVU verpflichtet sich ferner, Kunden und Fernwärmeinteressenten aus dem Gemeindegebiet von Nörvenich umfassend energiewirtschaftlich zu beraten. (5) Dem FVU ist bekannt, dass im Gemeindegebiet auch andere leitungsgebundene Energieträger eine Wärmeversorgung betreiben. (6) Dieser Vertrag erstreckt sich auf das in Anlage 1 bezeichnete Gebiet. § 2 Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume und anderer Grundstücke der Gemeinde (1) Die Gemeinde räumt dem FVU das Recht ein, zum Zwecke der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme im Gemeindegebiet die jeweils ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze, Brücken u. ä.) zur Verlegung und zum Betrieb von Fernwärmeleitungen zu benutzen. Dies gilt auch für sonstige Anlagen der Fernwärmeversorgung nebst Zubehör einschließlich Fernmeldeeinrichtungen und Durchgangsleitungen (nachfolgend „Versorgungsanlagen“ genannt). Für sonstige der Gemeinde gehörende öffentliche und nichtöffentliche Grundstücke und Gebäude ist eine Sondervereinbarung erforderlich. (2) Bei Grundstücken, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehören oder zu einem anderen öffentlichen Zweck bestimmt sind und Versorgungsanlagen erhalten sollen, ist die Gemeinde verpflichtet, auf Verlangen des FVU für diese eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen, wenn diese unabdingbar für die Fernwärmeversorgung erforderlich sind und die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit dieser Grundstücke dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Kosten der grundbuchlichen Eintragung trägt das FVU. Für eine hierdurch eintretende etwaige Wertminderung des Grundstücks leistet das FVU eine einmalige angemessene Entschädigung. Insoweit ist jeweils eine Einzelvereinbarung zu treffen. (4) Bei einer Entwidmung von öffentlichen Verkehrsräumen ohne Eigentumswechsel bleiben die ausgeübten Benutzungsrechte gegenüber der Gemeinde aufrechterhalten. (5) Vor einer Veräußerung kommunaler Grundstücke an einen Dritten, die vom FVU genutzt werden bzw. vor einem Wechsel der Straßenbaulast wird die Gemeinde das FVU rechtzeitig unterrichten und auf Verlangen zugunsten des FVU und auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen. (6) Im Falle der nicht rechtzeitigen Unterrichtung hat die Gemeinde dem FVU alle hieraus entstehenden Nachteile und Schäden auszugleichen. - 3 (7) Die Gemeinde übernimmt keine Gewähr dafür, dass der öffentliche Verkehrsraum, in dem sich Versorgungsanlagen befinden, in seinem jetzigen Bestand und Zustand erhalten bleibt. (8) Bei Wechsel der Baulast wird die Gemeinde im Rahmen der Verhandlungen mit dem neuen Straßenbaulastträger darauf hinwirken, dass die Rechte des FVU erhalten bleiben. (9) Müssen Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Anlagen anderer Baulastträger bei der Errichtung von Versorgungsanlagen in Anspruch genommen werden, so sind die entsprechenden Verhandlungen Angelegenheit des FVU. Die Gemeinde unterstützt jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit mit anderen Straßenbaulastträgern. (10) Die Versorgungsanlagen in kommunalen Grundstücken Einvernehmen mit der Gemeinde zu planen. Das FVU berechtigte Interessen der Gemeinde Rücksicht nehmen. sind wird vom FVU im hierbei auf (11) Die Gemeinde und das FVU werden einander von Maßnahmen, die den anderen Vertragspartner berühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere  für die Aufstellung neuer und die Änderung bestehender Bauleitpläne (Bebauungsplan u. a.),  für bedeutsame Bauvorhaben der Vertragspartner und Dritter sowie  für erhebliche Veränderungen im Aufkommen des Gestattungsentgelts. (12) Das FVU stellt auf Wunsch kostenfrei jeweils aktuelle Ortsnetzpläne sowie bei konkretem Bedarf projektbezogene Bestandspläne mit einer erforderlichen Information zur Verfügung. (13) Das FVU wird bei seiner örtlichen Ausbauplanung beschlussmäßige Vorgaben der Gemeinde zur örtlichen Energieversorgung im Rahmen ihrer Planungshoheit auch außerhalb von Bebauungsplänen berücksichtigen. Das FVU wird die Interessen der Gemeinde bei der Festlegung und Gestaltung der Versorgungsanlagen berücksichtigen. (14) Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen verweigern und eine Änderung der Planung verlangen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund es erfordert. (15) Müssen für Versorgungsanlagen, die für die Versorgung mit Fernwärme des gesamten Gemeindegebietes erforderlich sind, kommunale Grundstücke in Anspruch genommen werden, so kann die Gemeinde eine Änderung der Planung verlangen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund es erfordert. Für das Verfahren bei Baumaßnahmen auf und in öffentlichen Verkehrsräumen gilt dies entsprechend. (16) Das FVU hat keine Ersatzansprüche aus Sperrung, Einziehung, Änderung oder Entwidmung des öffentlichen Verkehrsraumes gegen die Gemeinde, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt für die Änderung von Planungen sonstiger öffentlicher Grundstücke der Gemeinde. (17) Soweit die nachfolgenden Regelungen nicht Sonderverfahren für die Herstellung und Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsraumes anlässlich der Baumaßnahmen oder Reparaturmaßnahmen treffen, gilt die - 4 Richtlinie über Baumaßnahmen innerhalb von Straßen (Anlage 3). Eine Änderung dieser Richtlinie bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien, wenn sie ebenfalls Vertragsbestandteil werden soll. § 3 Gestattungsentgelt (1) Für die Einräumung der Rechte aus diesem Vertrag zahlt das FVU an die Gemeinde ein jährliches Gestattungsentgelt in Höhe von Cent pro gelieferter kWh Wärmeabgabe ab 01.04.2015. Eine Anpassung des Gestattungsentgeltes an die Marktpreise nehmen die Vertragsparteien frühestens nach Ablauf von fünf Vertragsjahren vor. (2) Das Gestattungsentgelt ist jeweils am 15.03. eines jeden Jahres für das Vorjahr abzurechnen. Für das laufende Jahr sind 2 Abschläge auf das zu erwartende Gestattungsentgelt zu zahlen. Diese sind fällig am 15.04. und am 15.09. eines jeden Jahres. (3) Die Richtigkeit der Abrechnung wird das FVU auf Anforderung durch die Gemeinde durch die von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testieren lassen. Das FVU wird dieses Testat der Gemeinde jeweils zur Kenntnis geben. (4) Sollte das FVU neben den für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger erforderlichen Leitungen auch Durchgangsleitungen in andere Versorgungsgebiete durch die mit diesem Gestattungsvertrag zur Nutzung für Fernwärmeleitungen gestatteten öffentlichen Straßen, Wege, Plätze etc. verwenden, so sind sich die Vertragsparteien einig, dass in diesem Falle eine besondere Vereinbarung über das zu zahlende Gestattungsentgelt getroffen wird. (5) Die Gemeinde erhält für ihre Sonderabnehmer Sonderpreise. öffentlichen angeschlossenen Gebäude als § 4 Versorgungsstandards (1) Das FVU verpflichtet sich, die Fernwärme möglichst ununterbrochen zu liefern, die Anlagen dauernd betriebsfähig zu halten und ohne vorherige Information der Gemeinde den Betrieb nicht einzustellen. Das gilt nicht, falls Stellen, die zu derartigen Anordnungen befugt sind, den Betrieb untersagen sollten und die gegen ein solches Verbot gesetzlich zulässigen Mittel erfolglos bleiben. (2) Sollte das FVU durch höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall der Erzeugungs-, Transport- oder Verteilungsanlagen, Anordnungen von hoher Hand, deren Umstände abzuwenden nicht in seiner Macht liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug, dem Transport und der Verteilung von Fernwärme gehindert sein, so ruht seine Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. - 5 (3) Das FVU darf die Versorgung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen. Unterbrechungen und deren voraussichtliche Dauer werden den Kundinnen und Kunden nach Möglichkeit vorher bekannt gegeben. Das FVU wird bei Betriebsunterbrechungen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass es seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommt. § 5 Beschaffenheit der Anlagen (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der Versorgungsanlagen haben nach den anerkannten Regeln der Technik und nach Maßgabe der besonderen technischen Bedingungen zu erfolgen. (2) Durch die Ausübung der Rechte, die dem FVU aufgrund dieses Vertrages zustehen, darf der Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsräume nicht beeinträchtigt werden, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung zum Zwecke der Verlegung und Unterhaltung der Versorgungsanlagen außer Betracht bleibt. (3) Das FVU hat die Einwirkungen, die sich aus der Erneuerung und der laufenden Unterhaltung der öffentlichen Straßen und dem sich auf den öffentlichen Straßen entwickelnden Verkehr ergeben, zu dulden und etwaige, sich hieraus ergebende Nachteile auf seine Versorgungsanlagen entschädigungslos hinzunehmen. (4) Schadensersatzansprüche des FVU gegen Dritte bleiben unberührt. § 6 Lage der Fernwärmeleitungen Für die Verlegung von Fernwärmeleitungen Gemeinde gelten folgende Grundsätze: in die öffentlichen Straßen der a) Alle neu zu verlegenden Fernwärmeleitungen sollen möglichst außerhalb der Fahrbahn in den Bürgersteigen verlegt werden. Fahrbahnen sollten möglichst nur gekreuzt werden. b) Fernwärmeleitungen sollen im Straßenkörper nur dann verlegt werden, wenn eine andere Leitungsführung nicht möglich bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist. § 7 Abstimmungs- und Anzeigepflichten (1) Die zur Verlegung der Fernwärmeleitungen notwendigen Arbeiten an den öffentlichen Straßen dürfen nur nach vorheriger Verständigung mit der Gemeinde und den Inhabern der Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und Strom sowie dem Telekommunikationsunternehmen und den Verkehrsträgern ausgeführt werden. (2) Die Vertragspartner werden, soweit ihre Versorgungsanlagen/Einrichtungen betroffen werden, sich so frühzeitig über ihre Planungen und Herbeiführung des zweckdienlichen Planmittels unterrichten, dass eine Abstimmung der beiderseitigen Belange gewährleistet ist. - 6 (3) Der Gemeinde sind unter Beifügung des einschlägigen Planmaterials so frühzeitig entsprechende schriftliche Mitteilungen zu machen, dass sie in der Lage ist, Ihre Belange im Einzelnen wahrzunehmen, insbesondere das Vorhaben ordnungsgemäß zu prüfen und etwa erforderliche technische Bedingungen für die Ausführung zu benennen, die das FVU zu beachten hat. Die Gemeinde ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig sind. (4) Bei der Verlegung von Fernwärmeleitungen muss für die Verlegung Abwasserkanälen Trasse und Höhenlage gewährleistet werden, sofern Gemeinde hierzu konkrete Vorgaben macht. von die (5) Die Schächte für die Fernwärmeleitungen sind so anzulegen, dass sie für die entsprechenden Verkehrslasten der Fahrbahnen und Gehwege geeignet sind. Die Schachtabdeckungen des FVU sind besonders zu kennzeichnen, um Verwechslungen mit Schächten anderer Unternehmen zu vermeiden. (6) Die Anzeige gem. Abs. 1 hat auch dann zu erfolgen, wenn in einem Verwaltungsverfahren die Vorbereitungen und Ausführungsmaßnahmen für geplante Versorgungsanlagen zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden sollen. (7) Werden Versorgungsanlagen oder Rechte des FVU aus diesem Vertrag durch Baumaßnahmen der Gemeinde betroffen, ist die Gemeinde verpflichtet, das FVU frühzeitig zu informieren. (8) Das FVU wird Aufgrabungen in Verkehrsräumen, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Störungen im Leitungsnetz handelt, schriftlich mitteilen und sich mit der Gemeinde abstimmen. Die Beseitigung von Störungsschäden wird das FVU unverzüglich der Gemeinde melden. § 8 Durchführung der Verlegungsarbeiten (1) Für die Durchführung der Verlegungsarbeiten gilt Folgendes: a) Das FVU ist verpflichtet, nach der Durchführung von Bauarbeiten die öffentlichen Verkehrsräume unverzüglich auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12, Anlage 3) wieder herzustellen. b) Die Verfüllung der Leitungsgräben bis zur Straßenoberfläche, die provisorische Befestigung des Aufbruchs sowie die endgültige Wiederherstellung der Straßenoberfläche obliegen dem FVU. Dabei sind neben den Anordnungen der Gemeinde gegebenenfalls Anweisungen, die für den Schutz der Leitungen weiterer Versorgungsträger erforderlich sind (z. B. Kabelschutzanweisungen Telekom), zu beachten. c) Bei der Durchführung der Arbeiten hat das FVU für die Sicherheit und Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs zu sorgen und alle hierfür von der Gemeinde oder von der Polizeibehörde geforderten Maßnahmen auszuführen. Die Beauftragung Dritter befreit das FVU nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. (2) Für die Wiederherstellung der Straßenoberfläche gilt Folgendes: - 7 a) Das FVU unterrichtet die Gemeinde über die endgültige Wiederherstellung einer Straßenoberfläche und vereinbart einen Termin für die Abnahme, der innerhalb von 2 Monaten stattfinden muss. Teilabnahmen sind möglich. Die Gemeinde kann auf die Abnahme verzichten. b) Die Abnahme erfolgt gemeinsam zwischen einem Vertreter der Gemeinde, des FVU und evtl. vom FVU beauftragten Dritten. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, welches von allen Beteiligten zu unterschreiben ist. Mit dem Tage der Abnahme oder dem Verzicht übernimmt die Gemeinde die Unterhaltung und Haftung für die Oberfläche. Die Gewährleistungspflicht des FVU für die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten, die mit dem Tag der Abnahme beginnt, beträgt 4 Jahre. Sie bleibt durch die Bestimmung über den Übergang der Verkehrssicherungspflicht unberührt. c) Werden Arbeiten im Rahmen der Gewährleistungspflicht erforderlich, wird das FVU sie unverzüglich durchführen. (3) Während der Durchführung von Bauarbeiten obliegt dem FVU die Verkehrssicherungspflicht. Es hat die Baustelle mit Sicherungsschutzgeländer zu versehen und zu überwachen und während der Dunkelheit zu beleuchten. Im Verkehrsraum darf während der Dunkelheit nichts liegen bleiben. (4) Sofern aufgrund von Bauarbeiten die öffentliche Verkehrsfläche ganz oder teilweise gesperrt werden muss oder sonstige Arbeiten vorgesehen sind, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist ca. 2 Wochen vor Baubeginn die erforderliche, verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung schriftlich beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren einzuholen. Sofern sich das FVU dritter Unternehmen bedient, hat es die ordnungsgemäße Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung zu überwachen. (5) Alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verlegung von Fernwärmeleitungen entstehenden Kosten hat das FVU zu tragen. (6) Die der Gemeinde durch die Bauarbeiten des FVU entstandenen sonstigen Grundstücks- und Flurschäden werden vom FVU ordnungsgemäß beseitigt. Ist eine Beseitigung nicht möglich oder zumutbar, erfolgt ein entsprechender Schadensausgleich. Die Gemeinde hat das Recht, Wiederherstellungsarbeiten selbst vorzunehmen, auch ohne Abstimmung mit dem FVU, wenn das FVU der Aufforderung auf Herstellung des Straßenraumes nicht binnen 4 Wochen nachgekommen ist. (7) Für provisorische Absperrungen gilt insoweit keine Frist. Diese kann die Gemeinde unverzüglich selbst auf Kosten des FVU durchführen und Kostenersatz verlangen, wenn sie nicht unverzüglich vom FVU vorgenommen werden, bei Gefahr in Verzug jederzeit. Die der Gemeinde dadurch entstehenden Kosten hat das FVU zu erstatten. § 9 Bestandspläne Das FVU hat Bestandspläne zu führen und in digitaler Form (dwg- oder dxfFormat) der Verwaltung für deren Planungen auf Anforderung im Einzelfall kurzfristig zu übergeben. - 8 § 10 Duldungspflichten und Folgepflicht/Folgekosten (1) Auswirkungen, die sich bei der Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast, der Verkehrssicherung und dem Straßenverkehr für die Gemeinde ergeben, nimmt der FVU als hieraus etwaige entstehende Nachteile hin. Dasselbe gilt für die Einwirkung durch Maßnahmen der Gemeinde oder von kommunalen Unternehmen als Betreiber von Leitungen oder sonstiger hoheitlicher Versorgungsträger aufgrund bestehender und ausgeübter Leitungsrechte. Ansprüche des FVU gegenüber Dritten bleiben unberührt. (2) Die Gemeinde gibt dem FVU von einer beabsichtigten Änderung der Straßen etc. oder einzelner Teile, auch bei Änderung von Leitungstrassen der Gemeinde oder von kommunalen Betrieben oder von Bauarbeiten an denselben so rechtzeitig Kenntnis, dass die Fernwärmeversorgung der Bürger der Gemeinde sichergestellt ist. (3) Ist aus Gründen des Straßenbaus, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinde eine Änderung, Umlegung, Beseitigung oder Sicherung von Versorgungsanlagen notwendig, so wird das FVU derartige Maßnahmen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist durchführen (Folgepflicht). Hierbei sind die berechtigten Interessen der Gemeinde und des FVU angemessen zu berücksichtigen. (4) Wird mit der Entwidmung einer öffentlichen Straße etc., der beabsichtigte neue Zweck der neuen Nutzung oder eine städtebauliche Planung durch die Lage der Fernwärmeleitung unmöglich, so ist das FVU verpflichtet, die Fernwärmeleitung auf eigene Kosten zu verlegen. Die Gemeinde wird dem FVU soweit wie möglich unentgeltlich andere kommunale Grundstücke zur Verfügung stellen und entsprechende Dienstbarkeiten einräumen, soweit andere öffentliche Zwecke dadurch nicht behindert werden. (5) Wird in diesem Fall der Zweck der neu beabsichtigten Nutzung lediglich behindert oder erschwert, so wird die Gemeinde jedoch eine Verlegung der Fernwärmeanlagen dann nicht verlangen, wenn das FVU die Behinderung oder Erschwerungen wirtschaftlich ausgleicht und dies den neuen Planungen der Gemeinde nicht entgegensteht. (6) Soweit die Gemeinde vor Neuverlegung von Fernwärmeleitungen erklärt hat, dass die Verlegung der Fernwärmeleitungen zukünftigen Planungen für die Dauer von 10 Jahren nicht widersprechen wird, und gleichwohl durch Änderung der Planungen der Gemeinde eine Verlegung der Fernwärmeleitungen des FVU erforderlich wird, so tragen FVU und Gemeinde bis zum Ablauf von 10 Jahren ab Erklärung durch die Gemeinde jeweils die Hälfte der durch die Umverlegung entstehenden Kosten. (7) Dasselbe gilt für den wirtschaftlichen Ausgleich von Behinderungen Erschwerungen im Sinne der vorherigen Absätze dieses Paragrafen. und § 11 Haftung (1) Das FVU haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Gemeinde oder Dritten durch die Errichtung, Unterhaltung oder den Betrieb von Versorgungsanlagen entstehen. - 9 (2) Darüber hinaus stellt das FVU die Gemeinde von Ansprüchen Dritter frei, die durch Maßnahmen des FVU an Anlagen oder Einrichtungen Dritter entstehen, auch wenn dies nur eine rechtliche Beeinträchtigung darstellt. (3) Wird die Gemeinde von Dritten wegen eines Sach- oder Personenschadens in Anspruch genommen, der durch die Errichtung, die Unterhaltung, das Vorhandensein oder der Entfernung von Versorgungsanlagen des FVU entsteht oder verursacht wurde, stellt das FVU die Gemeinde von diesen Ansprüchen frei. (4) Die Gemeinde wird jedoch solche Ansprüche Dritter nur mit Zustimmung des FVU anerkennen oder vergleichsweise regeln. (5) Etwaige Rechtsstreitigkeiten wird die Gemeinde im Einvernehmen mit dem FVU führen. Das FVU trägt in diesem Fall alle der Gemeinde zur Last fallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites. (6) In jedem Fall wird die Gemeinde das FVU über drohende oder eingetretene Schäden oder Anspruchserhebungen Dritter unverzüglich informieren. Die Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung bei der Abwendung unberechtigter Ansprüche. (7) Die vorgenannten Absätze gelten entsprechend für die Haftung der Gemeinde gegenüber dem FVU bei allen Schäden, die durch die Gemeinde oder durch ihre Beauftragten den Versorgungsanlagen des FVU zugefügt werden. (8) Eintretende Schäden an der Straßenbefestigung bzw. an den Leitungsanlagen Dritter, die durch die Inanspruchnahme der von der Gemeinde erteilten Erlaubnis eintreten, hat das FVU sofort nach Bekanntwerden der Gemeinde bzw. den Dritten mitzuteilen und für die umgehende Beseitigung bzw. Absicherung der Gefahrenstelle Sorge zu tragen. (9) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, insbesondere Betriebsausfallschäden, die dadurch entstehen, dass Schäden an Leitungen Dritter, die sie in ihrem Eigentum gestattet hat, entstehen und Folgewirkungen für den Betrieb der Versorgungsanlagen des FVU haben. Insoweit wird das FVU auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten verwiesen. (10) Die Gemeinde weist an dieser Stelle darauf hin, dass nur ein Miteinander der unterschiedlichen Versorgungsträger die Ausnutzung der Wegerechte in den vorgesehenen Ausmaßen ermöglicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in-soweit, ein gedeihliches Miteinander zu fördern und insbesondere auf die Geltendmachung von Verwaltungskosten für die Kontrolle von Schäden, für die Abstimmung bei Baumaßnahmen etc. untereinander wechselseitig sowie anderen Versorgungsträgern gegenüber, soweit diese das übliche Maß nicht überschreiten, zu verzichten, soweit auch der andere Versorgungsträger dies tut. § 12 Vertragsübertragung Das FVU ist nur mit Zustimmung der Gemeinde berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dritten begründete Bedenken bestehen. Die Übertragung ist von dem FVU oder dem Dritten der - 10 Gemeinde mitzuteilen. Bis zur Erteilung der Zustimmung haftet das FVU für die Erfüllung dieses Vertrages. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich bei dem Dritten um ein mit dem FVU verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt. § 13 Wirtschaftklausel Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse, durch welche die Vereinbarung dieses Vertrages begründet sind, so wesentlich ändern, dass das Festhalten an diesem Vertrag für einen der Vertragspartner eine unbillige Härte bedeuten würde, kann dieser Vertragspartner eine entsprechende Änderung dieses Vertrages verlangen. § 14 Laufzeit (1) Dieser Vertrag wird zunächst für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen und tritt zum 01.04.2015 in Kraft. (2) Er kann verlängert werden um jeweils 10 Jahre, wenn sich die Vertragsparteien auf ein angemessenes Gestattungsentgelt einigen. Auch sonstige Regelungsinhalte können aus begründeten Anliegen verhandelt werden. Die Höhe des Gestattungsentgeltes kann im Streitfall gutachterlich festgestellt werden und ist dann einem Verlängerungsvertrag zugrunde zu legen. (3) Kommt eine Einigung bis 1 Jahr vor Ablauf dieses Vertrages nicht zustande, so sind die Regelungen über die Endschaftsbestimmungen ohne weitere Kündigung vorzubereiten. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, bei der Verhandlung über die Neuregelungen des Vertrages den Zweck des Vertrages stets im Auge zu halten und die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen in loyaler Weise zu unterstützen. § 15 Endschaftsbestimmungen (1) Endet der Vertrag und wird zwischen der Gemeinde und dem FVU kein neuer Gestattungsvertrag abgeschlossen, so ist die Gemeinde berechtigt, von dem FVU die ausschließlich der Fernwärmeversorgung im Versorgungsgebiet gem. Anlage 1 dienenden Anlagen zu übernehmen. Dies gilt auch für Versorgungsanlagen (z. B. Fernwärmeübergabestationen), die sich auf fiskalischen Grundstücken der Gemeinde befinden. (2) Die Verhandlungen hierüber sind spätestens 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages aufzunehmen. Das FVU hat dabei auch alle für eine Übernahme erforderlichen Informationen der Gemeinde zugänglich zu machen, spätestens, wenn die Verhandlungen über die Verlängerung des Vertrages ½ Jahr ergebnislos waren. Eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht. (3) Für die Übernahme der Versorgungsanlagen hat die Gemeinde dem FVU ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt als Kaufpreis zu zahlen. Als solches Entgelt ist vorbehaltlich abweichender höchstrichterlicher Rechtsprechung zu entsprechenden Regelungen in Strom- und Gaskonzessionsverträgen der Sachzeitwert der Anlagen am Tag des Vertragsendes anzusehen. Als - 11 Sachzeitwert gilt der auf der Grundlage des Tagesneuwertes unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Zustandes ermittelte Restwert der Anlagen. Zum Übernahmezeitpunkt noch nicht aufgelöste Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten sowie öffentliche Finanzierungszuschüsse sind vom Kaufpreis abzusetzen. Für die Kaufpreisermittlung der Fernwärmeübergabestationen auf fiskalischen Grundstücken der Gemeinde ist der Buchwert maßgeblich (Herstellungswert minus Abschreibungen). (4) Der so ermittelte Kaufpreis ist bei der Übernahme fällig. (5) Etwaige Kosten der Netzentflechtung bei Übernahme trägt das FVU, die Kosten der Netzeinbindung trägt die Gemeinde. (6) Eine Personalübernahme über hinaus ist ausgeschlossen. die gesetzlichen Vorgaben des § 613 a BGB (7) Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien über den Umfang der zu übernehmenden Versorgungsanlagen, den Kaufpreis oder die Maßnahmen gem. Abs. 5 nicht einigen können, wird die Bestimmung gutachtlich durch einen von den Vertragsparteien zu bestellenden Sachverständigen getroffen. Jede Vertragspartei bestellt einen Sachverständigen. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, entscheidet ein Obmann, der von den Sachverständigen bestellt wird. Können sich die Sachverständigen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Antrag eines Sachverständigen auf einen Obmann einigen, so soll der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes um die Ernennung des Obmanns ersucht werden. Wird der Vorschlag der Gutachter von einer Vertragspartei nicht akzeptiert, so bleibt ihr die Möglichkeit, die Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen. (8) Ist bei Ablauf des Vertrages noch keine Einigung über eine Übernahme entstanden, ist das FVU verpflichtet, bis eine Einigung zustande kommt, maximal jedoch bis zu 2 Jahren nach Ablauf die Fernwärmeversorgung aufrechtzuerhalten. Die Regeln dieses Vertrages einschließlich der Pflicht zur Zahlung einer Abgabe gelten entsprechend. Während dieser Übergangszeit ist das FVU jedoch zum Abschluss neuer Bezugs-, Anschlussund Versorgungsanträge nur verpflichtet, sofern die Gemeinde oder die Abnehmer die zusätzlichen Aufwendungen übernehmen. § 16 Rechtsnachfolge (1) Das FVU ist nur mit Zustimmung der Gemeinde berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Das FVU ist verpflichtet, einen Nachweis über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dritten zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Gemeinde die Zustimmung verweigern und wahlweise die Vertragserfüllung verlangen oder den Vertrag kündigen. Die Gemeinde kann der Übertragung widersprechen, wenn der Dritte nicht genügend Sicherheit für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet oder begründete Bedenken hinsichtlich der regionalen Verankerung des Dritten bestehen. Bis zur Erteilung der Zustimmung haftet das FVU für die Erfüllung dieses Vertrages. (2) Für den Fall, dass sich die Eigentümerstruktur des FVU (z. B. durch Anteilsveräußerung) entscheidend dahingehend verändert, dass das FVU infolgedessen von einem neuen Dritten beherrscht wird, steht der Gemeinde ein Sonderkündigungsrecht zu. - 12 § 17 Leitungsentfernung (1) Bei dauernder Außerbetriebsetzung der Fernwärmeleitungen ist das FVU verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde, die Anlagen auf eigene Kosten zu entfernen. Für die Durchführung dieser Arbeiten gelten die §§ 8 und 9 dieses Vertrages entsprechend. (2) Die Gemeinde wird die Entfernung jedoch nur verlangen, wenn die Kosten der Beseitigung nicht im Missverhältnis zum Wert der Fernwärmeleitungen stehen und der Gemeinde aus der Belassung der Fernwärmeleitungen keine Nachteile erwachsen können. Die von der Gemeinde in diesem Falle aus Sicherheitsgründen geforderten Maßnahmen hat das FVU auf seine Kosten durchzuführen. (3) Sollten sich aus den etwa belassenen Fernwärmeleitungen später irgendwelche Schäden ergeben, hat das FVU die für ihre Beseitigung erforderlichen Kosten zu tragen. § 18 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen/Vertragslücken (1) Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und etwa abgeschlossener Nachtragsverträge rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. (2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Vereinbarungslücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben und gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieser Vereinbarung diesen Punkt bedacht hätten. (3) Für den Fall, dass ein Gericht auf Klage eines Konkurrenten den Abschluss dieses Vertrages für unwirksam erklärt, ist eine Haftung der Gemeinde ausgeschlossen. § 19 Vertragsänderungen und -ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Gestattungsvertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet sein. § 20 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Erkelenz. Hückelhoven, den Datum Nörvenich, den Datum - 13 ………………………………………………………… WEP Wärme-, Energie-, und Prozesstechnik GmbH ………………………………………………………… Gemeinde Nörvenich