Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
89 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 18:06
Aktualisiert
24.01.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 21.12.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-290/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes A 1 Hamich
hier: Heisterner Straße 64 (Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstück 1130)
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
27.09.2016 beschlossen, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
A 1 Hamich, 5. Änderung, gemäß § 31 (2) BauGB unter der Voraussetzung zuzustimmen,
dass der Antragsteller für entsprechenden Ersatz der wegfallenden Grünfläche sorgt
(VL-200/2016).
Diesem Beschluss vorausgegangen war die Tatsache, dass am 07.09.2016 bei der
Gemeinde Langerwehe eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Hamich,
Heisterner Straße 64 (Gemarkung, Wenau, Flur 9, Flurstück 1130) eingegangen ist.
Für diese Bauvoranfrage galten und gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1
Hamich, 5. Änderung. Der Bebauungsplan weist eine 5,0 m x 16,0 m große Fläche als
„Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen“ also z. B. für die Errichtung von Garagen
aus. Anfang 2016 hatte sich ein Eigentümerwechsel und hierdurch bedingt, eine andere
Zufahrtssituation für das Grundstück ergeben. Die im Bebauungsplan vorgesehene
Fläche für Nebenanlagen ist nunmehr nicht mehr umsetzbar, da die Garage dann genau
im Zufahrtsbereich stehen würde. Der daraufhin geplante Standort für die Garage befindet
sich auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als „Umgrenzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gekennzeichnet ist.
Die Garage soll ca. 9,0 m x 5,0 m groß sein. Es würde eine Grünfläche in der Größe von
ca. 45 qm entfallen. Folglich hatte der Antragsteller die Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes gemäß § 31 (2) BauGB beantragt, was der Ausschuss mit o. g.
Beschluss gebilligt hatte.
Das Ergebnis wurde dem Kreis Düren mit Datum vom 06.10.2016 mitgeteilt, worauf dieser
dem Antragsteller mit Datum vom 24.10.2016 einen Ablehnungsbescheid der Bauvoranfrage erteilt hat.
Drucksache VL-290/2016
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Laut Kreis Düren liegen die Befreiungsvoraussetzungen von der Festsetzung des
Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB insgesamt nicht vor. Es wird hierbei sehr
ausführlich auf die Zumutbarkeit eingegangen. Demnach ist die Errichtung der Garage
sogar an einem neuen Standort auf dem großen Grundstück unter Einhaltung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes machbar und ggfls. unter veränderter Gestaltung
der genehmigten Zufahrt zumutbar.
Der Ablehnungsbescheid ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Auf Nachfrage hat der Kreis Düren mitgeteilt, dass die Errichtung der Garage an der
beantragten Stelle nur durch eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
möglich sei und der Kreis Düren im Anschluss eine Baugenehmigung erteilen könnte.
Der Antragsteller beantragt daraufhin mit Datum vom 06.12.2016 über seinen Architekten
die Änderung des Bebauungsplanes A 1 Hamich in dergestalt, dass anstelle der
Grünfläche die Errichtung einer Garage ermöglicht werden soll. Somit soll die Angliederung der Garage an den Hauptbaukörper auf der ursprünglich im Bebauungsplan
vorgesehenen Fläche entfallen. In der Antragstellung heißt es hierzu, dass es sich bei
dem Hauptgebäude um ein außergewöhnliches und besonders einzigartiges Gebäude
handelt, welches als Solitärbauwerk geplant wurde. Das Gebäude ist als herausragendes
und architektonisch anspruchsvolles Projekt einzuordnen. Der Gebäudeentwurf stellt die
stilisierte Silhouette eines Bootsrumpfes dar. Eine direkte Angliederung eines Garagenbauwerkes war zu keiner Zeit durch den Architekten vorgesehen. Die Ursprungsposition
der Garage kann ebenfalls nicht umgesetzt werden, da man neben der einschneidenden
Änderung bestehender Wasserflächen und Vegetationen auch noch einen rückwärtigen
schützenswerten Bereich stark beeinträchtigen würde, was ggf. Nachbarliche Belange
tangieren könnte. Der Antrag sowie der Urentwurf sind als Anlage beigefügt.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die beantragte Änderung des Bebauungsplanes
städtebaulich möglich ist und den Wünschen des Antragstellers entsprechen würde. Wie
auch im Schreiben der Kreisverwaltung Düren aufgeführt, wäre grundsätzlich jedoch auch
die Errichtung an ursprünglicher Stelle zumutbar, ein Tangieren nachbarlicher Belange
wird hier nicht gesehen. Die Tatsache, dass das Grundstück durch Wasserflächen etc.
anders gestaltet wurde, kann nicht als Belang vorgebracht werden. Der bestehende
Bebauungsplan sieht zudem für das Grundstück eine Fläche zur Umgrenzung von
Flächen für Nebenanlagen vor, dazu gehört z. B. eine Garage.
Die Gemeinde Langerwehe als Satzungsgeber hat durch die vorgesehene Fläche für die
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern die Bebaubarkeit des Grundstückes zwar
eingeschränkt, jedoch wurde durch Festsetzung einer Fläche für Nebenanlagen zugleich
die Möglichkeit eröffnet, auf dieser Fläche eine Garage zu errichten.
Auch wenn das Grundstück erst 2016 in das Eigentum des Antragstellers übergegangen
ist, so musste sich dieser vor Erwerb über das Grundstück entsprechend informieren.
Hierzu gehört auch die Einsicht in das Baurecht, hier den Bebauungsplan.
Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird und der
Bebauungsplan entsprechend geändert wird oder nicht.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Falle einer Bauleitplanung sind die Planungskosten vom Antragsteller zu übernehmen.
Drucksache VL-290/2016
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt,
1. die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 2 (1) BauGB
oder
2. dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes nicht zuzustimmen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)
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