Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
86 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
03.05.16, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 228/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 21.04.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
12.05.2016
02.06.2016
Bebauungsplan Nörvenich C 15 - Ortsteil Eschweiler über Feld;
hier: Aufstellungsbeschluss im Verfahren gemäß § 13a BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Eigentümer des Grundstück in der Gemarkung Eschweiler über Feld, Flur 10, Flurstücke 155 und
156, gelegen „Rote Erde“ hat mit Datum vom 16.03.2016, hier eingegangen am 21.03.2016 einen
Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Eingangs erwähnten Grundstücks
gestellt. Hierzu hat der Antragsteller das Planungsbüro SGP Architekten + Stadtplaner, Bonn, mit der
Entwurfsplanung beauftragt.
Auf den Flurstücken 155 und 156 soll ein eingeschossiges Haus mit zwei Wohnungen errichtet werden,
die auch als Seniorenwohnungen behindertengerecht zu nutzen sind. Dazu sollen Garagen und
Stellplätze festgesetzt werden. Die Erschließung erfolgt über eine ca. 5 m breite Zufahrt von der Straße
„Rote Erde“ aus.
Das Planungsbüro SGP wird die Planung in der Sitzung am 12.05.2016 vorstellen.
Eine Übersichtskarte, ein Bebauungsplanentwurf sowie die Begründung sind der Vorlage beigefügt.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich
C15 – Ortsteil Eschweiler über Feld im Verfahren gemäß § 13a BauGB.
Durch diese Aufstellung eines Bebauungsplanes soll auf den Flurstücken 155 und 156 in der
Flur 10, Gemarkung Eschweiler über Feld die Möglichkeit zur Errichtung eines
eingeschossigen Wohnhauses mit zwei Wohnungen, die auch als Seniorenwohnungen
behindertengerecht zu nutzen sind, einschließlich Garagen und Stellplätzen, geschaffen
werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, vom Antragsteller eine Kostenübernahmeerklärung
einzuholen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen.