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Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 221/2012 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 22.05.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 12.06.2012 vorberatend Rat 26.06.2012 beschließend Betrifft: 24.05.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zur Einbeziehungssatzung Erftstadt – Liblar, Radmacherstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Verdachts von Kampfmitteln im Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung getragen. I.2. . Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim Artenschutz: Den Hinweisen bezüglich des Artenschutzes wurde durch eine Artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebiets entsprochen. Relevante Arten sind durch den Eingriff nicht betroffen. Eingrünung: Den Anregungen bezüglich der Eingrünung kann entsprochen werden. Der nördliche Teil des Flurstücks 1392 und das Flurstück 1393 werden als Flächen zur Anpflanzung von Gehölzen in der Satzung festgesetzt. Die bereits als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Baugenehmigung für den Betrieb auf dem Flurstück 1390 festgesetzte Anpflanzung für den südlichen Teil des Flurstücks 1392 soll nach dem Wunsch des Gartenbaubetriebes zukünftig für eine Erweiterung der Betriebsfläche genutzt werden. Da dieser Eingriff ebenfalls ausgeglichen werden muss, wird dafür ein eigenes Verfahren durchgeführt. Mit dem Amt für Kreisplanung und Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises ist bereits angestimmt, dass eine Erweiterung in die bestehende Ausgleichsfläche in diesem Fall möglich ist. Eine Eingrünung von mindestens 7 m Breite wird dabei in jedem Fall erhalten bleiben bzw. angepflanzt werden Die Anpflanzungen zur Köttinger Straße, deren Erhaltung angeregt wird, liegen außerhalb des Plangebiets und werden vom Landesbetrieb Straßenbau unterhalten. . Wasserwirtschaft und Bodenschutz: Die Hinweise bezüglich der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes werden in die Satzung aufgenommen. I.3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, 53115 Bonn Den Hinweisen bezüglich der Möglichkeit des Vorhandenseins von Bodendenkmälern im Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung getragen. I.4. Eigenbetrieb Straßenbau und Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, Stadt Erftstadt Der Anregung der Eigenbetriebe Straßenbau und Immobilienwirtschaft, dass aufgrund der geringen Höhenunterschiede zwischen dem Plangebiet und der Radmacherstraße auf die Böschungsflächen verzichtet werden kann, wodurch die überbaubare Grundstücksfläche vergrößert und eine Vermarktung des Areals erleichtert wird, wird entsprochen. Die öffentliche Verkehrsfläche kann somit auf dem Flurstück 1391 untergebracht werden, die derzeitige Rampe kann entsprechend zurückgebaut werden. II. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 34 (4) Nr.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12. 2011 den Beschluss zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Bereich Radmacherstraße/B265/Köttinger Straße gefasst. Die Offenlage gem. §3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 27.09.2011 bis einschließlich 26.10.2011 statt. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans vorgetragen, sodass die Einbeziehungssatzung nunmehr als Satzung gemäß §34 (4) Nr. 3 BauGB beschlossen werden kann. (Dr. Rips) -2-