Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 221/2012
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 22.05.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
12.06.2012
vorberatend
Rat
26.06.2012
beschließend
Betrifft:
24.05.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 sowie 4
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zur Einbeziehungssatzung Erftstadt –
Liblar, Radmacherstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865,
40408 Düsseldorf
Den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Verdachts von Kampfmitteln im
Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung
getragen.
I.2. . Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim
Artenschutz: Den Hinweisen bezüglich des Artenschutzes wurde durch eine Artenschutzrechtliche
Prüfung des Plangebiets entsprochen. Relevante Arten sind durch den Eingriff nicht betroffen.
Eingrünung: Den Anregungen bezüglich der Eingrünung kann entsprochen werden. Der nördliche
Teil des Flurstücks 1392 und das Flurstück 1393 werden als Flächen zur Anpflanzung von
Gehölzen in der Satzung festgesetzt. Die bereits als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der
Baugenehmigung für den Betrieb auf dem Flurstück 1390 festgesetzte Anpflanzung für den
südlichen Teil des Flurstücks 1392 soll nach dem Wunsch des Gartenbaubetriebes zukünftig für
eine Erweiterung der Betriebsfläche genutzt werden. Da dieser Eingriff ebenfalls ausgeglichen
werden muss, wird dafür ein eigenes Verfahren durchgeführt. Mit dem Amt für Kreisplanung und
Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises ist bereits angestimmt, dass eine Erweiterung in die
bestehende Ausgleichsfläche in diesem Fall möglich ist. Eine Eingrünung von mindestens 7 m
Breite wird dabei in jedem Fall erhalten bleiben bzw. angepflanzt werden Die Anpflanzungen zur
Köttinger Straße, deren Erhaltung angeregt wird, liegen außerhalb des Plangebiets und werden
vom Landesbetrieb Straßenbau unterhalten. .
Wasserwirtschaft und Bodenschutz: Die Hinweise bezüglich der Wasserwirtschaft und des
Bodenschutzes werden in die Satzung aufgenommen.
I.3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, 53115 Bonn
Den Hinweisen bezüglich der Möglichkeit des Vorhandenseins von Bodendenkmälern im
Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung
getragen.
I.4. Eigenbetrieb Straßenbau und Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, Stadt Erftstadt
Der Anregung der Eigenbetriebe Straßenbau und Immobilienwirtschaft, dass aufgrund der
geringen Höhenunterschiede zwischen dem Plangebiet und der Radmacherstraße auf die
Böschungsflächen verzichtet werden kann, wodurch die überbaubare Grundstücksfläche
vergrößert und eine Vermarktung des Areals erleichtert wird, wird entsprochen.
Die öffentliche Verkehrsfläche kann somit auf dem Flurstück 1391 untergebracht werden, die
derzeitige Rampe kann entsprechend zurückgebaut werden.
II. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß §
34 (4) Nr.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m § 86 Abs. 1 Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S255) in der zuletzt
gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen
Fassung, einschließlich der unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst
Begründung beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12. 2011 den Beschluss zur Aufstellung
einer Einbeziehungssatzung im Bereich Radmacherstraße/B265/Köttinger Straße gefasst.
Die Offenlage gem. §3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 27.09.2011 bis einschließlich
26.10.2011 statt.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von der Öffentlichkeit
wurden keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans vorgetragen, sodass die
Einbeziehungssatzung nunmehr als Satzung gemäß §34 (4) Nr. 3 BauGB beschlossen werden
kann.
(Dr. Rips)
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