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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
51 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Satzung der Stadt Erftstadt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Liblar, Radmacherstraße BEGRÜNDUNG Inhaltsübersicht 1. Verfahren 2. Planungsziel 3. Plangebietsbeschreibung 4. Flächennutzungsplan 5. Ver- und Entsorgung 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 Festsetzungen gem. § 9 BauGB und  Art und Maß der baulichen Nutzung Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze Öffentliche Verkehrsflächen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 7. Ausgleichmaßnahmen 8. Flächenbilanz 9. Bodenordnung, Durchführungskosten 1 Begründung Stadt Erftstadt 1. Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Verfahren Die Absicht eines Steinbildhauers, ein Ateliergebäude mit Wohnung auf einem Städtischen Grundstück, welches im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als gewerbliche Baufläche aufgeführt ist, zu errichten, veranlasste die Verwaltung, zur Schaffung des Baurechts eine Einbeziehungssatzung nach §34 Abs. 4 BauGB für den Stadtteil Liblar zu erstellen. Daher wurde ein Entwurf der Satzung zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 erarbeitet. 2. Planungsziel Für einen Teilbereich des Flurstücks 1455, Flur 8, Gemarkung Liblar, besteht das Interesse des in Erftstadt tätigen Steinbildhauers Müller, ein Gebäude mit Atelier und Wohnung zu errichten. Derzeit befindet sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Erftstadt und liegt im planerischen Außenbereich nach § 35 BauGB. Das westlich angrenzende Grundstück ist mit dem Gartenbaubetrieb der Firma Brüls bebaut, das Vorhaben wurde nach §35 Absatz 2 BauGB genehmigt. Eine solche Genehmigung ist für das geplante Bauvorhaben nicht möglich, daher soll das Grundstück über eine Einbeziehungssatzung in den Innenbereich des Stadtteils Liblar einbezogen werden, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Einfügung in die Umgebungsbebauung) genehmigt werden kann. Zudem soll auch für den Rest des 4689 m² großen städtischen Grundstücks eine der Umgebung entsprechende Gewerbegebietsbebauung ermöglicht werden. Dies entspricht auch den Darstelllungen des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt, der diese Fläche als gewerbliche Baufläche darstellt. Um die dortigen Flächen sinnvoll auszunutzen ist es zudem notwendig, die vorhandene Rampe, welche das Gelände von der Radmacherstraße aus erschließt, in Richtung Westen bis an das Grundstück des Gartenbaubetriebs Brüls zu verlegen. Zur angrenzenden Bundes- und Landesstraße werden die Anbauverbotszonen von 20m Breite von einer Bebauung freigehalten, die freigehaltenen Flächen werden zur optischen Abschirmung mit einer Pflanzbindung versehen. Die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung entsprechen denen des östlich angrenzenden Gewerbegebietes Klosengartenstraße (Bebauungsplan Nr. 55A, 1.Änderung). 3. Plangebietsbeschreibung Das Plangebiet befindet sich im nordwestlich des Stadtteils Liblar auf dem Flurstück 1455 Flur 8 in der Gemarkung Liblar. Es liegt innerhalb der dreieckigen Flächen zwischen der B265, Ortsumgehung Liblar, der L163, Köttinger Straße 2 Begründung Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße und der Radmacherstraße. Das westliche angrenzenden Gewerbegrundstück befindet sich im planerischen Außenbereich (§35 BauGB), östlich schließt sich jenseits der L163 der bebauungsplan Nr. 55A, 1.Änderung des Gewerbegebiets Klosengartenstraße an. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 7223 qm. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Plan der Einbeziehungssatzung im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen. 4. Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan (vom 22.06.1999) als gewerbliche Baufläche dargestellt. 5. Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung werden sichergestellt. Das Schmutzwasser wird über den vorhandenen Mischwasserkanal entsorgt. 6. Festsetzungen gem. § 9 BauGB 6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist durch die angrenzende Bebauung geprägt und erweitert das bestehende Gewerbegebiet Klosengartenstraße bis an den Rand der Ortsumgehung Liblar. Die Satzung weist entsprechend ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, einer Geschossflächenzahl von 1,6, einer offenen Bauweise sowie einer zweigeschossigen Bebauung aus. 6.2 Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze Wie in Gewerbegebieten üblich, ist ein Baufenster über den größten Teil der Fläche gelegt, um möglichst flexibel auf die Bauwünsche von Investoren und Gewerbetreibenden eingehen zu können. Dies entspricht auch den Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 55A, 1.Änderung 3 Begründung Stadt Erftstadt 6.3 Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Öffentliche Verkehrsflächen Die Erschließung erfolgt über die nach Westen zu verlegende Rampe von der Radmacherstraße aus. Die öffentliche Verkehrsfläche von 5m Breite erstreckt sch über die gesamte Länge des Flurstücks 1391, dazu kommen die Böschungsflächen für die Rampe zur Radmacherstraße. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich auf Flächen festgesetzt, die sich bereits im Besitz der Stadt Erftstadt befinden. 6.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (siehe Nr. 7 – Ausgleichsmaßnahmen) 7. Ausgleichsmaßnahmen Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die vorliegende Satzung wurden ermittelt und festgesetzt. Vorgesehen ein Ausgleich auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt. Die Fläche für Anpflanzungen entlang der nordwestlichen Baugebietsgrenze zur Bundesstraße 265 auf dem städtischen Flurstück 1392 ist bereits als Ausgleichsfläche für den westlich angrenzenden Betrieb vergeben. 8. 9. Flächenbilanz Plangebietsgröße (Gesamt) ca. 7223 qm Gewerbliche Baufläche ca. 4832 qm Verkehrsfläche ca. 534 qm Fläche für Anpflanzungen ca. 1674 qm Böschungsflächen mit Begleitgrün ca. 180 qm Bodenordnung, Durchführungskosten Eine Baulandumlegung gem. § 45 BauGB ist nicht vorgesehen. 4 Begründung Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Die Einbeziehungssatzung Erftstadt – Liblar, Radmacherstraße hat mit dieser Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, in der Zeit vom................. bis einschließlich .............. öffentlich ausgelegen. Erftstadt, den DER BÜRGERMEISTER Im Auftrag (Wirtz) Stadtbaudirektor 5 Begründung