Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
14.06.16, 18:06
Aktualisiert
14.06.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 06.06.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-120/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Errichtung von zwei Hallen zur Lagerung von Heu und Stroh sowie einer Allzweckhalle
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 12.10.2015 wurde bei der Gemeinde Langerwehe über die Kreisverwaltung Düren ein Antrag zum Neubau von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden in der
Gemarkung Geich-Obergeich, Flurstücke 39 und 41 eingereicht. Der Ausschuss für Bauund Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung vom 03.12.2015 beschlossen, das
Einvernehmen nicht zu erteilen, da keine Privilegierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorlag.
Der Betrieb einer gewerblichen Pferdehaltung wurde ursprünglich mit Datum vom
22.08.2014 durch den Kreis Düren genehmigt und somit die Entprivilegierung eines
landwirtschaftlichen Betriebes in gewerbliche Pferdehaltung vollzogen.
Mit Datum vom 25.04.2016 und 30.05.2016 wurden bei der Gemeinde Langerwehe
weitere Stellungnahmen zum o.g. Bauvorhaben aus 2015 ( Errichtung von zwei Lagerhallen für Heu und Stroh und einer Allzweckhalle ) eingereicht. Eine erneute Prüfung der als
Anlage beigefügten Stellungnahmen hat folgendes ergeben:
Im Mai 2016 wurde vom Antragsteller die gewerbliche Vermietung von Pferdeställen beim
Gewerbeamt angemeldet. Um bei voller Belegung die Versorgung aller 22 Pferde mit Heu
und Stroh zu ermöglichen, reicht die geringe Lagermöglichkeit nicht aus. Die beantragte
Allzweckhalle soll zudem eine artgerechte Tierhaltung auch bei schlechter Wetterlage
ermöglichen. Die Errichtung der beantragten Betriebsgebäude steht somit in direktem
Zusammenhang mit der genehmigten Pferdehaltung und ist für dessen Fortbestand
erforderlich. Somit liegen die Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 1 Satz 4 BauGB vor.
Nach erfolgter Prüfung des Sachverhaltes kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass
das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Drucksache VL-120/2016
Seite - 2 -
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
gem. § 36 BauGB zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)