Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
6,6 MB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Niederschrift
über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß§ 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
Dienstag, 29.04.2014
Ort: Sitzungszimmer des Rathauses Langer wehe
Beginn: 17.00 Uhr
E n de : 18.20 Uhr
Anwesende: siehe Teilnehmerliste
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Frau Mielke begrüßt die Anwesenden und erklärt den Anlass für die heutige
Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem erfolgt eine E r läuter u ng der Vorschriften des Baugesetzbuches.
Herr Jan Schmidt vom bea uft r agt e n Planungsbüro VOH, Erkelenz, erläutert anhand
eingehencj
einesl/ortages
den Inhalt der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes E-10
Gewerbegebiet Am Steinchen.
Im Anschluss daran werden seitens der Verwaltung Fragen zur Entwässerungssituation sowie zur
verkehrlichen Erschließung beantwortet.
Anregungen und Bedenken werden nicht vorgebracht.
Die Verwaltung weist daraufhin, d ass evtl. Anregungen und Bedenken noch bis zum 30.05.2014
eingereicht werden können.
Langerwehe, den 06.0S.2Q14
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Au fgest e l lt :
Der Bürgermeister
fm Auftrag
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ÖL
Gemeindeverwaltung La ngerwe h e
Herrn Bürgermeister
Heinrich Göbbels
Schönthaler Straße 4
52379 Langerwehe
den 2·1. Mai 2014
(
Sehr geehrter Herr Göbbels,
am 28.04.2014, um 17.00 Uhr fand
im Sitzungszimmer Ihres Rathauses Langerwehe die Offenlage
u n d 1. Bürgerbeteiligung zu der vom Ausschuss für Bau - und Planungsangelegenheiten der
Gemeinde La ngerwe he in seiner Sitzung vom 15.03.2012 gein. $ 2 Abs. 1 BauGB beschlossener
Aufstellung des Bebauungspla nes E 10 11Gewerbegebiet Am Steinchen " statt.
Wir sind Eigentümer der Grundstücke Jüngersdorf Flur
Nr. .
u nd
welche sich gegenüber de r von I hnen beplanten Flächen befinden.
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Lage:
Man kann es auch wie folgt umschreiben:
Unsere Flächen befinden sich am Fuße des von Ihnen beplanten Sondergebietes, Gewerb�bietes,
Misc h gebietes und a llge m einen Wohngebietes . Diese von Ihnen beplanten Gebiete befindensich
größtenteils in Hanglage. t,Jnsere Flächen sind etwas tiefer g elegen .
Des weiteren haben Sie In unmittelbarer Nähe eine Versi ckerung geplant, die sich schräg gegenüber
unserer Grundstücke befindet.
Das Gelände für die Aufstellung des B eba uung s planes E iO „Gewerbegebiet Am Steinchen' weist
ausschiießlich Klei- und Ton h altige Böden auf, verbunden mi-C einem hohen Gnmdwasserspiegel.
!m Rahmen der Offenfage und ·1. Bürgerbeteiligung zu dem von f hnen geplanten „Gewerbegebiet Am
Steinchen " legten Si e ein geologisches Gutachten vor, aus dem ebenfalls hervorgeht, daß dievon
Ihnen gepl a nten zu bebauenden Flächen auf sc hl uffigem Boden mit relativ l1ol1 em Grundwasser
spiegel stattfinden soll, verbunden mit den entsprechenden Empfehlungen für di� Baumaßnahmen.
Hierbei findet die T atsache daß der Grundwasserspiegel nach Beendigung des Braunlcohlenlagebaus
an steig t , keine Berüc!<sichtigung.
,
\/Vir haben ei nen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschaften unsere Grundstücke wie folgt
Jüngersdorf Flur
Nr.,
und·
Lage:.
1.
Acl<erilächen für den Anbau v on Feldfrüchten
2.
Wiesenflächen mit aufstehender Bebauung
für Rinder-Weide-Haltung
die Bebauung dient u.a. ais Maschinenhalle
IA�r unterhalten dort ebenfalls ein Gebäude
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30.05.2014
Betr. Entwicklung Baugebiet Mühlenweg.
Sehr geehrte Damen und Herren, grundsätzlich begrüße ich die positive Entwicklung
und die Ausweisung der Flächen am Steinchen.
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Im Unterschied zum 1. Entwurf würde ich aber begrüßen, das Mischgebiet weiter
hoch auf bis den Hügel bei Geich zu ziehen um dann diese Fläche mit ein zu
beziehen!
Mit freundlichem Gruß
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Gemeinde Langerwehe
Bauamt Frau Mielke
Schönthaler Strasse 4
52379 L ange rweh e
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22. April 2014
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Bebauungsplan Gewerbegebiet „Am Steinchen"
Antrag auf
Änderung
des Bebauungsplanentwulies
Erwerb von betrieblich erforderlichen Gewerbeflächen
Sehr geehrte Frau Mielke,
Bezug nehme nd auf d ie bereits erfolgten Planungen zur Errichtung des Gewerbegebietes „Am Sl<inchen"
beant rage n wir hiermit Folgendes:
1.
Erwerb von Teilflächen zur Standortsicherung un s eres Transportunternehmens am jetzigen
Standort Die e rforde r l ich en Flächen sind in der als Plan 1" bezeichneten Anlage rot schraffiert
dargestellt.
Unter bindung der Installation einer D urchga ngs straße in der Verlängerung der Jakob-Schmitz
Straße in die Straße "Am Steinchen" durch Sperrung dieses Bereichs für den Durchgangsverkehr
und Einrichtung einer S ackgasse ( zwischen Mühlenweg und Franz-Schain-Straße).
Bedingt durch den Flächenerwerb zu Punkt 1. entsprechende Verschiebung der geplanten
Erschließungswege („Planstraße A" etwa drei Meter in östliche Richtung und die Straße
.
2.
3.
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_
„Am
Steinchen zwischen „Planstraße A" und „Franz-Schain-Straße" etwa zehn Meter in nördliche
Richtung) gemäß der beigefügten weiteren Anlage, als Plan 2 bezeichnet.
"
Zur Begründung unserer Anträge verweisen wir auf die b et rie b lich en Abläufe innerhal b unseres
Firmengeländes und den geplanten Erweiterungen bei den L agerh a llen. Wir be treiben bekanntlichin dem
Komplex östl i ch der „Franz-Schain-Straße" u n serer Transportunternehmen mit den Logistikhallen. Diese
Halfen werden s owohl von der „Franz-Schain-Straße", als auch von der Rückseite, die nur durch die
Einfahrt in der Straße „Am Steinchen" erreicht werden kann, l ogist isch und l agertechnisch genu!zi. Dies
bedeutet, das unsere Lastwagen offen von einer Seite zur anderen Seite bewegt werden müssen, ohne
jedes Mal die komplette Beplanung sch ließen zu müssen. Dies ist allerdings zwingend vorgeschrteben,
wenn öffentliche Straßen benutzt werden müssen. Weiterhin fahren G a bel stap ler von einer S�ite zur
Anderen um die Lastwagen be- oder entladen zu können.
!m
Ü brig en sind auf der westlichen Seite der „Franz-Schain-Straße" weitere Lagerhallen gep!anl. Nach
Errichtung wird s ich dieser innerbetriebliche Verkehr z wi s chen Hoffläche (Parzellen 344, 384 und 347)
Ob er die bisherige Straße „Am Steinchen" im Bereich zwischen „Planstraße A" und „Franz-Schain-Straße"
noch stark au sweiten Wenn hier möglicherweise dadu rch Probleme entstünden, das dieser Berekh der
Straße „Am Stei n chen als öffentliche Verkehrsfläche benutzt werden müsste, wäre der jetz ig e Standort
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aus den genannten Gründen wirtschaftlich nicht mehr nutzbar.
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An die
Gemeindeverwaltung Langerwehe
z.Hd. Frau Mielke, Frau Schilling
52379 Langerwehe
Betreff: Erschließung Gewerbegebiet „Am Steinchen"
Einspruch gegen das geplante Wohngebiet WAii und
Beantragung einer Tempo-30"Zone für die zukünftige Durchgangsstraße
„Am Steinchen"
(
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Sehr geehrte Frau Mielke, sehr geehrte Frau Schilling,
vielen Dank für das informative und konstruktive Gespräch am 07 .05.2015.
Nachfolgend fassen wir noch einmal unsere Bedenken wegen
lnteressenskonflikts zwischen unserer Firma und den zukünftigen
Wohneinheiten gemäß Bebauungsplan zusammen:
eines möglichen
Eigentümern d er
Fester Bestandteil unseres Transportbetriebs sind die fast durchgängig stattfindenden LKW
An- und Abfahrten zwischen Sonntag Nacht ab ca. 22.00 Uhr und Samstag Nachmittag.
Durchgängig bedeutet in diesem Fa!! ebenfalls An- und Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und
06.00 Uhr. Diese Zeiten sind bedingt durch den
deshalb nicht optional. Die sich dadurch ergebende
oberen Drittel des geplanten Wohngebiets, und ganz
w urde unserer Ansicht nach in dem Lärmgutachten
Schichtbetrieb unserer Großkunden und
nächtliche Lärmbelästigung (vor allem im
besonders ab Höhe Franz-Schain Straße)
nicht berücksichtigt. Die Lärmbelästigung
und
der
besteht nicht „nur" d urch das Vorbeifahren, sondern auch durch das Abbremsen {Motorbremse)
Beschleunigen
und
durch
das Aufpumpen
Luftfederung
(bis
zu
1O
Minuten
Standbetrieb im Leerlauf) auf dem LKW-Hof.
Wir haben b egründete Befürchtungen, dass zukünftigen Anwohner (selbst wenn sie beim
Kauf eines Grundstücks über die Beeinträchtigungen informiert w ürde n ), uns eve n tuell mit
Klagen überhäufen werden und die Fortführung unseres Betriebs langfristig gefährdet sein
wird.
Bezüglich der geplanten Durchgangsstrasse ,.Am Steinchen" halten wir eine Tempo-30-
Zone für sehr wünschenswert, da wir als Anlieger aus eigener Beobachtung wissen, wie
gerne diese Straße als Rennstrecke genutzt wird. Im Moment ist sie nur deshalb so ruhig,
weil die Franz-Schain Straße aufgrund ihres schlechten Zustands für den Durchgangs
verkehr von der Tankstelle zum Wohngebiet Pochmüh!enweg uninteressant geworde n ist.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen
Grüßen
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Der Bürgermeister
Bauamt
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Niederschrift im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur 34. Ä nder
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Vermerk:
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Flächennutzungsplanes in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungs pianes E10
Gewerbegebiet Am Steinchen.
Es erscheinen
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11 Langerwehe-Jüngersdorf, zur Aufstellung des
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Bebauungsplanes E i 0 Gewer b eg e bie t Am Steinchen und geben folgende Anregung zu Protokoll:
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Es soll geprüft werden, ob die geplante Mischgebietsfläche auf die geplante Gewerbegebielsfläche
GE 4a-GE 4c ausgedehnt werden und somit die Gewerbegebietsfläche h albie rt werden kann ( sie he
beigefügter Plan). Aufgrund der extremen Hanglage im GE 4 a Ge4c Bereich sei eine gewe1bliche
Bebauung der Fläche durch Hallen etc. kaum umsetzbar und somit unattraktiv. Durch eine gemischte
Baufläche sei eine Bebauung mit nicht störendem G ewe rbe also auch mit Wohnhäusern leichter
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umsetzbar.
Langerwehe, den
aufgestellt:
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Gemeinde Langerwehe
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gesehen und zugestimmt:
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Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Bauamt
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Niederschrift im Rahmen der Offenlage zu r 34. Änderung es Flächennutzungsplanes in
Verbin du ng mit der Aufstellung des Bebauungsplanes E7.10 Gewerbegebiet Am Steinchen.
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ur Aufstellung des
Bebauungsplanes E i O Gewerbegebiet Am Steinchen und geben folgende Anreg ung zu Protokoll:
Es erscheinen
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Es soll ge pr üft werden, ob die geplante F läc h e für „Maßnahmen un d Flächen zum Schutz der Natur,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (FB 3)" entsprechend der ursprüngl�hen
Planung doch be b aut werden kann. Inwieweit dies möglich ist soll das Planungsbüro prüfen. Zur
Erlä uter u ng ist dieser Niederschrift ein entsprechender Plan beigefügt.
Langerwehe, den 04.05.201 5
aufgestellt:
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gesehen und zugestimmt:
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U GEMEINDE LJ\N GERWEJ-(.„
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Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet "Am Steinc e11
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Gemeinde Langerwehe
Bauamt Frau Mie!ke
Schöntha!er Str
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52379 Langerwehe
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Lange�·rehe, 22. April 2014
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Projekt Nr. 10�74/ JFS
Sehr geehrte Frau Mie!ke,
Wir beantragen die Zurücknahme des Abstandes der B augren ze zur privaten Grünfläche
von 5,00 auf 0,00 m.
Begründung:
Der Abstand der Baugrenze zur nicht öffentlichen Grünfläche FB't entlang der B 264 in eineiBreite von
5,00m ist unnötig groß und weder städtebaulich noch planerisch begründet. Er begrenzt die nutzbare
Baufläche in erheblichem Maße.
Da es sich bei den Grünf!ächer:t um private Grünflächen handelt, kann die Pflege dieser GrünUächen
(
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problemlos über die angrenzenden Bauflächen erfolgen.
<_.. Die
Festsetzung der Baugrenze von 5,00 m Abstand ist daher auf 0,00 rn zurückzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gemeindeveiwaltung Langeiwehe
-BauamtSchönthaler Straße 4
52379 Langeiwehe
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Sehr geehrte Damen und Herren1
·
der Bebauungsplanentwurf für das Gewerbegebiet ".l\ m Steinchenn wurde irn
Rahmen der 1. Bürgerbeteiligungvorgestellt.
�r sieht die Erschließung des Mühlenweges vor; jedoch mit einer einse iti gen
_
östlichen Bebauung. Unsere Vorstel.Jung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
sieht wiederum eine Bebauung westlich des Mühlenweges vor. Wie Sie der
Anlage entnehmen kö.nnen1 gibt es schon konkrete Plan rn :igen für ei n e
h arm o ni sche Verbindung zvvischen dem Baugebiet "Am S te i nchen" und unserer
Planfläche "An de r Mühleu. Eine o rganis c h e Siedlungsstruktur wäre somit
gegebe n .
Für un sere Flächen wurden bei der Bezirl<sregierung Köln die Ziele der
Ra�mordnung und Landesplanung gemäß§ 34 Landesplanungsgesetzes
angefragt. Die Bezirksregierung Köln hat die Aufllebung des
Landschaftsschutzes in Aussicht gestellt .
Bei Umsetzung eJner einseitigen Bebauung sehen wir einen lnteressen�konflikt
zvvischen einer Wohnbebauung und der zur Zeit landwirt?chaftrichen Nutzung
u nse re r Flächen.
r
Einwände und B e den ke n wurden Ihnen durch .
Landwirt schriftlich mitgeteilt. Wir als Ejgentümer der
Grundstücksgemeinschaft teile n die darin enthaltenen Bedenken und bitten
·
diese im Rahmen der Bürgerbeteiligung zu b erücksichtigen.
Seite 1 von2
Wir beantragen somit die Erweitung des Bebauungsplanes "Am Steinchen" u.m
unsere Grundstücke GemarkungJüngersdorf Flur 2, Nr.
62/5 und 4.
Mit freundlichen Grüßen
f
Anlage
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Seite 2 von 2
MÜHLENWEG.
BEBAUUNGSVORSCHLA� 1
GEI\.nEINDE LANGER\NEHE
BEBAUUNG
Gemarku1nig Jüngersdorf
Flur�� Nr= 62/5� 4, 138 tw'.
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ZUR
ENJWIGl<LUNG
VON
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PLANUNGSBÜRO B A VA J
DIPL.-ING. ARCHrTEKT
TEL. 0241/874404 FAX 0241/874438
52074 AACHEN MUFFETER WEG 30
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523 79 Langerwel1e
Bebauungsplan „Am Steinchen"
Sehr geehrte Frau Mielke,
die im B auungsplan ausgewiesenen Flächen für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung und
-
unter Punkt 8) genannten Planungen - Nutzungsregelungen Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz für Pflege und zur Entwicklung v. Natur und Landschaft, betreffend das
(
Mühlenfeld, welche sich in meinem B esitz befinden, stehen nicht zum Verkauf an
(
Ich bitte um entsprechende Berücksichtigung bei der Planung.
Zudem bitte ich um eine kurze Rückbestätigung des Erhalts dieses Schreibens .
.lvfit freundlichen Grüßen
('
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'519094
Gemeindeverwaltung Langerwehe
Schönthaler Straße 4
52379 Langerwehe:
)AA),
, , per fax: 02423/409189
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Köln; den 22. Januar 2016
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die 34. Änderung
des
Flächennutzungs-
plans der Gemein�e Langerwehe für den Bereich des Gewerbe
.
Steinchen im Rahmen der zweiten Offenlegung
!· gebiets Am
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Einwendungen ge en
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Sehr· geehrte Damen und Herren,
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· : hiermit zeigen wir a , dass wir die
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ten durch die
GbR, vertre-
BD•aadlD, Ulmmlmi�.Qi!ID
Qßl\ diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn
vertreten. Ein
·
N�chweis unserer Bevollmächtigung liegt bei.
"
Unsere Mandantin ·ist Eigentümerin der Liegenschaft
52379 Langerwehe,,auf der ein
Markt betrieben wird.
: Die obengenannte Änderung des Flächennutzungsplans der Gemein
de Langerwehe soll u. a. die planungsrechllichen Grundlagen für die
Ansiedlung vc;in zwei nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrie
ben schaffen. Deren Ansiedlung wird - daraus machen auch die
Planunterlagen für die o. g. Planung keinen Hehl
- zu empfindlichen
Umsatzeinbußen, wenn nicht sogar zum Schließen des Marktes auf
ch.-Öko
dem Grundstück unserer M a n dantin führen. Daher kann unsere
Mandan ti n die vorliegende
Planung nicht hinnehmen, erst recht da sie mit erheblichen rechtlichen und planerischen Feh
lern behaftet ist. Im Einzelnen:
1.
Die
Planung ist
nicht
nach§ 1 Abs. 4 BauGB an die
Ziele der Raumordnung an!;Je
passt.
Der Flächennutzungsplan ist unwirksam, weil er übergeordneten P l anungen wider
spricht. Die Ziele des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Lan
(
(
desentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten.
;
1
'
a)
'
'
Zunächst isCZiel 1 nicht eingehalten.
Gemäß Ziel .1 muss sich ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel
'
in einem regi
onalplanerlsch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereich befinden. Das in der vor\le
;
genden Fläqhennutzungsplanänderung vorgesehene Sondergebiet 1 liegt
'
ebenso
wie
S on derge biet 2 jedoch in einem regionalplanerisch ausgewiesenen GIB. Es wird auch
nicht etwa nw randlich von diesem GIB geschnitten; vielmehr liegt es vollständig darin.
Um eine Anpassung an dieses Ziel der Raumordnung zu erreichen, müsste also ein e
_
Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. werden. Nicht
(.
nachvollziehbar erscheint hier die Auffassung, die in der Begründung
zungsplanänderung
(_
�
zitiert
zur Flächennüt
wird, man könne die Grenze zwischen ASB und GIB „ge
danklich ver chwenken". Zwar ist korrekt, dass regionalplanerische Ausweisu ngen nie
�
. .
!
�
parzellenschprf sein können. Da es aber hi.er nicht nur um eine randliche Diskrepanz
geht, sonderr der Standort vollständig im regionalplanerisch ausgewiesenen GlB liegt,
hat der Sachverhalt mit planerischer Unschärfe nichts mehr zu tun. Eine Anpassung Jst
schlicht nicht gegeben.
b)
�
Auch das Zi�l 2 ist nicht ei ngehalten da sich das Sondergebiet nicht in einem zentral n
,
Versorgungsbereich befindet.
' ·
Die Plangeberin hat hier auch zugestanden, dass dieses Ziel nicht eingehalten ist. Sie
macht aber die in Ziel 2 des sachlichen Tei l pl a n s geregelte Ausnahme für sich g eltend.
Indes ist auch diese hier nicht anwendbar.
Seite 2/8
aa.)
Zunächst wurde nicht dargelegt, warum eine Lage in den zentralen Versorgungsberei
chen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt.
Sieht man sich den zentralen Versorgungsbereich in Langeiwehe an, so weist dieser
durchaus au'ch unbebaute Flächen auf. Sollte er gesättigt sein, könnte man zudem über
eine Änder ung oder Vergrößerung nachdenken. Dies setzte aber eine Änderung des
'!
Einzelhandelskonzepts voraus. Stattdessen eine unzureichende Ausweisung zentraler
Versorgungsbereiche einfach so zu belassen, um damit die Möglichkeit zu eröffnen,
großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb des zentralen Versorgungsbe
reichs zuzulassen, überdehnt die genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zum
(
großflächigen Einzelhandel. So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung
(
begründet werden.
\_
;:
bb)
Auch die zweite Ausnahmevoraussetzung wird nicht begründet. Hierfür wäre erforder
lich, dass das nun im Flächennutzungsplan vorgesehene Sondergebiet städtebaulich:in
tegriert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es von allen vier Seiten umgeben ist von
gewerblichen Bauflächen. Dahn schließen teilweise gemischte Bauflächen an, und erst
dahinter erkennt man die ersten Wohnbauflächen. Städtebauliche Integration verlan.gt
aber gerade; dass Wohngebiete in großer Nähe liegen. Insbesondere ist auch die fuß
.
läufige Erreichbarkeit relevant.
c
cc)
Auch die dritte Voraussetzung
für
'
die Ausnahme von Ziel 2 ist sehr zweifelhaft. Der
zentrale Versorgungsbereich verliert weiter an Bedeutung, sollte der Ergänzungsstand
(
ort mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung weiter vergrößert und gestärkt
'··
werden. Die· Abweichung des Faktischen von der Planung im Einzelhandelskonzept
wird vertieft. ,Das Einzelhandelskonzept stellt sich eher als Makulatur dar, wenn der ein
.
i.
zige zentral� Versorgungsbereich lediglich einen Discount-Markt aufweis!, während E;iin
,.
sorgungsrelevanten Bereich umfasst und nun noch gestärkt wird.
•
Ergänzungs�tandort Verkaufsflächen von mehreren tausend Quadratmetern im nahv�r
Die Austrocknung des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Lange rwehe wird
deutlich, wenn man zum einen seine wenig leistungsfähige Ausstattung mit Ank er,
Betrieben betrachtet und diese zum anderen gegenüberstellt mit der beträchtlichen Äg-
glomeratiön :an nahversorgungsrelevanten Verkaufsflächen in der Umgebung der v\}r-
Seite 3/8
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.....
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,u.vOJ
liegenden Flächennutzungsplanänderung. So ist auch in der Auswirkungsanalyse ;der
BBE bereits .die Rede von „grundsätzlich zwei Versorgungsschwerpunkten"
(S. 23).
Bei einem Grundzentrum, wie Langerwehe es darstellt, wäre die Behauptung unrealis
tisch, d ass qer zentrale Versorgungsbereich lediglich zentrenrelevante, nicht aber nah
versorg ungsrelevante Sortimente aufweist. Vielmehr hat ein zentraler Versorgungsbe
reich eines Grundzentrums stets auch eine große Bedeutung für die Nahversorgung.
Öem ist auch hier so. Dementsprechend heißt es in der Auswirkungsanalyse der BBE,
es würden dort neben nahversorgungsrelevanten Gütern au ch mittelfristige Bedarfsgü
(
ter angeboten werden, größter Anbieter sei aber eine Filiale der Drogeriekette Ross
mann
(
"es. 23)
-
also ein Ankerbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Auch
ein weitereri Ankerbetrieb weist nahversorgungsrelevante Sortimente auf; es handelt
sich um die
�etto-Filiale. Daneben gibt es weiteres nahversorgungsrelevantes Angeqot,
nämlich kleiriteilige Anbieter, die sich vorwiegend dem Lebensmittelhandwerk zuordnen
lassen, wie Bäckereien, Metzgereien, Naturkostläden etc.
(S. 23).
Diese Betrachtung zeigt. dass der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde Langer
.
.
wehe, wie dies für ein Grundzentrum auch üblich ist, einen nahversorgungsrelevan(�n
(
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Schwerpunkt hat. Dieser wird in direkter Konkurrenz zur peripheren Einzelhande;lsAgglomeration stehen, d ie durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung noch
d eutlich
gestarkt wird.
Um nicht zu sagen: Die Flächennutzungsplanänderung besiegelt die Entwicklung, dass
i
der faktische. zentrale Versorgungsbereich an den Standort der Einzelhandelsagglome-
�
ration, also in das Gebiet der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung, wand rn
und der im Einzelhandelskonzept eigentlich vorgesehene zentrale Versorgungsberefr: h
!t
ausbluten wir,d.
Dies gerade· will aber die übergeordnete Planung. insbesondere der Landesentwick
lungsplan, Teilplan großflächiger Einzelhandel, verhindern.
Bei einer derartigen Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch
die
übertriebene :Stärkung einer peripheren Einzelhandels-Agglomeration kann keine Über
einstimmung ·mit den Zielen der Raumordnung attestiert werden .
. .
• '
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!.
Seite 4/8
c)
Aus dem g leichen G rund ist auch sehr
zweife lhaft,
dass Ziel 3
nicht beein trächtigt s·e in
soll.
Es
ist g eradE? eine B eeinträ chtigung des zentralen Versorg ungsbereichs gegeben,
wenn
dieser nahezu keine Ankerbetriebe im nahversorg u ngsrelevanten Bereich aufweist,
während a n anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht.
· '
d)
Hieraus folgt des Weiteren, dass auch das Ziel 8
Agg lomerati�men
c
Das
(
Zi e l sieht
'
vor,
dass außerhalb zentraler Versorg ungsbereiche dem Entstehen
Sortimenten entgegenzuwirken
Dass die Ansammlung von
ist.
!: .
eine Einzelhandels
Planun
ter!agen einQeräumt (beispielsweise BBE, Auswirkungsanalyse, S. 40).
U m die unzulässig e Einzelhandels-Agglomeration zu
der BBE a l lein
d iese
(
zentrenreleva n ten
So wird dies auch in den
we rd e n .
.
sowie
Einzelhandelsbetrieben
Bereich d er vorliegenden Flächennutzu ngsplanänderung
Aggl omeration darstel lt, kann ni c ht bestritten
i.
EinzeJhandels
n icht e ingeha lten ist.
der Verfestigung bestehender Einzelhandels-Agglomerationen mit
im
(-
hinsichtlich der
a ls
rechtfertig en,
wird im G utachten
die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 Bezug genommen und
auf
geg eben
betrachtet.
Dies wird als einziger Grund
a ngeführt, aus
dem keine
unzulässige Einzelhandels-Agglomera tion vorliegen solJ.
Oben wurde. jed o ch ausführlich darges!ellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von
,; .,
Ziel 2 hier
• ;
g(:;rade nicht e rfüllt
sind. Folge davon ist a lso auch, dass Ziel 8 hinsichtlich
der Einzelhal_ldels-Agglomerationen
nicht
e ingehalten
wird.
Aufgrund dieser vielfä ltig e n Verstöße gegen die Ziele der Raumordnung ist die
Flä
chen n utzungspla nänderung nicht g enehmigungsfähig.
2.
W i ders p ru c h
zwi schen
Darstellungen
der
Flächennutzu ngs planände rung u ri d
zugru n d e l i egenden G utachten
a)
Sowoh l d u rchweg i n der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung al s
Gutachten der
Plangebiet ein
BBE
nicht
wird davon a usgegangen , dass neben einem
auch im
Vollsortim ente r i m
großflächiger G etränkema rkt entsteht.
Seite 5/8
..
r':.
Dies g reifen d i e textlichen Darstellungen d e r Flächennutzungsplanänderung jedoch ge
rade nicht a uf. Dort heißt es, im S ondergebiet S O 2 sei ein „nicht großflächiger Einzel
handelsbetrieb" zu lässig .
, .
Dam it e n ts p re chen d ie Auswirkungen , die g u tachterlich untersucht wurden, nicht denen,
; ,
die d ie Flächen nutzungsplanänderung tatsächlich habe n wird . Ein beliebiger Leben s n:i it
tel-Einzelha n d e l s betrieb ka n n n icht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielswei
se auch ein Lebensmittel-Disco unter sein, der deutlich höhe re Umsätze und d a m it eine
deutlich höhere U mverteilungswirkung in der U mgebung
i ·
; .
b)
.
hat a ls ein Getränkem a rkt.
textliche Da rstellung genau
Hinzu komm't n och, dass - liest man d ie
-
noch nicht einmal
die Beschrä n k u n g auf ein Lebensmittels ortiment zweifelsfrei aus der Darste llung her
vorgeht. Es
: i
heißt
im Text lediglich , es sei ein „ ni ch t großflächiger Einzelhande lsbetrieb
mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm" zulässig . Eine Beschränkung auf Le
be n s mittel findet a ber nicht statt.
c)
Auch ein weiterer Widerspruch der textlichen Darstellungen zum B S E-Gutachten ist
,
offe n s ichtlich .
.!
Um eine Ein h a ltung des Ziels 8 des s ach lichen Teilp lans g roßflächiger Einzelhandel des
·;
La ndesentwicklungsplans NRW zu gewäh rleiste n , werden i m B SE-Gutachten mehrere
(
Voraussetzun g e n genannt
(_
(S. 40). U .a.
heißt es dort, dass im gesamten Plangebiet zu
nächst Betriebe mit zentre n re!evanten Kernsortime n ten auszuschließen sind.
Dies ist in d e n textlichen Darste llungen der Flächenn utzungs p l a n -Änderung a ber nicht
, .
erfolgt
, .
Lediglich e i n Ausschluss in den gewerblichen Bauflächen wurde in die textlichen
Da rstellungen ü bernommen. I n den gemischten Bauflächen sind jedoch nach wie vo r
Einze l h a ndelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernso rtime n ten zulässig .
d)
Des Weite re n heißt es in der Auswi rkungsana lyse von BBE, d ass nicht nur der Vollsor
timente r und. der Geträ n kemarkt a uf Höchstverkaufsflächen zu fixieren sind , sondern
d a s s zusätzlich weitere Betriebe
mit n a hversorg u ng s relevanten
s a m te n P l a n gebiet a uszu sch ließen sind
(S. 40).
textlichen Da.rs tel!ungen nicht übern o m m e n .
Seite
; ;
6/8
Kernsortimente n im g >3-
Auch diese Vorg a be wurde in den
D a m it
erfüllen
d i e textlichen Darstellungen d e r Fläche n n utzungsplanänderung an meh
reren S t e l l e n n icht d i e Vorg a ben aus der Auswirkungsanalyse der B B E. Diese Auswir
kungsanalyse kan n d aher auch nicht als Beg ründung hera ngezogen werden
Fläch e n n utzungsplanä nderung mit d e n Z i e len der Raumordnung
,
dass die
ü berein sti m m t
,
keine
Beeinträch tig ung zen traler Versorg ungsbereiche mit s ich bringt oder nicht zu e i ne r un
zul ässige n Einzelh a n d els-Ag g lomera tion führt .
Dies e r N achweis ist für d ie vorli eg e n d e Flächennutzungsplanänderung also g erade
nicht g eführt.
Vielmehr i s t gemäß dieser Flächen nutzungsplanänderung eine sehr viel weiter g e he nd e
und d ichtere E i nzelhandels-Ag g lomeration ohne weiteres zulässig . Dann würde aber
nicht nur der zentra l e Versorgungsbereich von Langerwehe ausbluten. Vielmehr wäre
.
b e i e i n e r solch en M assierung v on zentren- bzw. nahversorg ungsrelevanlen Einzelh
in
d elsbetrieben auch e i n e Gefährdung weiter e n tfernt liegender zentraler Versorgungsbe
reiche zu
3.
ll
�.
erwarten.
Fre i raumkonzept
I n der
auf
BegrQndung
S. 1 2
zur Flächenn utzungsplanänderung heißt es zum
Freirau mkonzept
ledig lich sehr kurz, es könnten Ausg leichsflächen im n ö rd li che n Bereich des
Pla ng ebi ets unterhalb einer Hochspari n un gstrasse gefunden werden.
j
Dem steht e n e G röße der Flächennutzungsplanänderung von 1 3 ,5 ha gegenüber. Die
r
derzeitige N u tzu n g zeigt, dass der we i taus überwiegende Teil der Flächen d e rzeit u· vers i e g e l t und la n dwirtschaftlich g enutzt ist.
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Bei eine·r b a � lic h e n N u tzung d ieser Flächengrö ßen wird nach e i n e r
Eingriffs-Ausgleich�
Bila nzie rung : e rh eblicher Ausgleichsbedarf entstehen. Aufg rund d ieser Größen ordnung
wäre zu erwarten gewesen, dass b e reits a u f der Ebene d e r Fläche n nutzung s p lanänd·e
rung ko nkrete A u s g l eichsfl äc hen i n d e r
Begründung
benannt oder g a r in der Flächen
n u tzungsplanänd e rung selbst d a rg estellt werd e n .
Zumindest müsste aber de utlich werde n , d a s s überhaupt
Au s g l eichsflächen in
ausre i
che n d e m U mfan g zu r Ve rfügung stehe n . Dass e i n schmaler Bereic h , der ohn e h i n - zu m
Schutz e i ne r . Hochspannu ngsleitung
-
der Bebauung nicht zugeführt werden kann, als
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I V . VO
Ausgleichsfiäche für eine derart großflächige Versiegelung wird ausreichen könn.e n,
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li eg t n i cht sehr nahe. Es bed ü rfte zumindest zusätzlicher q ua ntitativer Erläuterungen.
flä
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g ru n qle
Aufgrund d ieser Mängel geht unsere Mandantin davon aus, dass von der Änderung des
c h ennutzungsplans in der vorliegenden Form Abstand genommen ode r s i e
g e n d übera rbeite t und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt wird.
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Mit fre nt füchen Grüßen
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zumindest
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Auf Grund der Vielzahl der Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind die unten
aufgeführten Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Langerwehe unter
„Ratsinformationssystem" (auf der Startseite ganz unten rechts) einsehbar oder können bei
Bedarf von der Bauabteilung entsprechend zugestellt werden:
Umweltbericht
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage Plan LBP Bestand
o
o
Anlage Plan LBP Planung
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1
o
Protokoll einer Artenschutzprüfung - Gesamtprotokoll
A.) Antragsteller (Angaben zum PlanNorhaben); Typische „Allerweltsarten"
der Gebüsche und Gehölze (Rotkehlchen, Zaunkönig, Amsel)
B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll")
•
(
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1,
•
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II
Ausgleichsschätzung
Verkehrstechnisches Gutachten (Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebiets an
die L 1 2 in Langerwehe) + Nachtrag
Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im
Baugebiet „Am Steinchen" in der Gemeinde Langerwehe
Schalltechnisches Prognosegutachten
Rahmenplanung Langerwehe Nord-Ost, Teil 2, Ergebnis der Bodenerkundung
(
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Rahmenplanung Langerwehe Ost, Teilfläche Tankstellengelände, Ergebnis der
Bodenerkundung
Entwässerungsplanung
Archäologisches Gutachten
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Telefax
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D�r ö b enge h an h. te Beba L ungsp lan der Gemeinde Langerwehe und die entsprechende Ände··
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: d �;s Fl�ch � nn �tzun g splans j i m Bereich des Gewerbegebiets „Am Steinchen" soll u . a. die
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:p!�. n rigsretjhtli q�� � . Gru �dlage � für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten Ein· z�·l h �dd,elsb;e tri�be � sch �ffen. � ie vorliegende Planung ist m it erheblichen rechtlichen un?
'p/ an � ri�c he � F� hle rln be h aftet. � ollte der Bebauungsplan in der offengelegten Form in Kraft
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1A uch i , ein:e td ndesp laneri $ che Zustimmung der Bezirksregierung, auf die die Abwä:_ .
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. \ä ge �er Veraltung unter Berufung auf ein Schreiben der Bezirksregiejd tmg �vor;sch
(r � ng ;K öl � vo r 1 1 j 1 2.20 1 f verweisen, vermag diesen Verstoß nicht zu heilen. An die.,.
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!ser S:telle sei zunächst d�rauf hingewiesen, dass
ausweislich der Stellungnahm e der
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:Zeitp 0 nk( datiert, l in deni der Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan
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,Urt. v'. 23 � 1 1 . � 965L A 1 6 � /64 A; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40).
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' Abs.? S .i 1 BauGS, won�ch für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
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iM ( �Ve &.:G J Be�� hl. v. � 4.05.2007 - 4 BN 8/07). Insoweit kann i n zeitlicher Hinsicht
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; � er � es clhlu sfas ung u er den Bebauungsplan maßgebend ist, n icht heranzuziehen
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1 Vorli ge h d i t de Lande b entwicklungsplan N RW - Sachlicher Teilplan großflächiger
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: Einz$1haf1de( - zi,Vischen �. eitlich in Kraft getreten. Er ist daher für die Bauleitplanung
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'. .A.l,.lc� ist jd ar� uf h �nzuwei h en, dass ein Bebauungsplan, der einem Ziel der Raumord�
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g wiqersprich� § 1 Aqs. 4 BauGB auch dann verletzt, wenn er aus dem Flächen�
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kanntgerpac�t werden {v$ 1. BVerwG, Beschl. v. 1 4.05.2007 - 4 BN 8/07).
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i � utzi ng �p la t en1ick�lt turde (vgL BVerwG, Urt. v. 30.01 . 2003 - 4 CN 1 4/01 ).
: schlibßiibh i J t antumerk� n, dass zwar aus Sicht der Bezirksregierung eine Regionalt
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i plan� nd � rung od �r ein Z! elabweichungsverfahren ggf. nicht erforderlich sein kann. In
! aer vbrli�ge�den .konstellation - Planung eines Sondergebietes für den großflächigen
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' � i.n z lh � del m itt n in e i nem G I B - kann Rechtssicherheit ausschließlich über ein
i.Zielabweichyngsv�rfahreh herbeigeführt werden.
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; � ass i die : Pl�nung! objekt�v nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und das
i'(orh � be � m it Blic � auf § r Abs. 4 BauGB eklatant rechtswidrig ist.
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; lnsmveit pbliegt e� allein �iner richterlichen Entscheidung in einem Normenkontrollver.o
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fphre d iese Ve stoß f stzustellen und abschließend über die Rechtmäßigkeit de�
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!Yorh � be6.s spwie J.iber etYtaige sich in Folge der Unwirksamkeit ergebenden Amtshaf�
t� ng � �-n s:p rü fh e z � entsc� eiden.
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da sich das Sondergebiet nicht in einem zent!
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;�ale � Ve s o�gun �sberei h befindet und auch die in Ziel 2 geregelten Ausnahmen
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:Es wÜ rd � ni d ht d d rge i�gt \ weshalb eine Lage in den zentralen Versorg ungsbereiche �
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:aus �tädteba'.u lichen oder!siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt.
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iDer Abw�guhgsvörschlad geht sachlich nicht darauf ein, weshalb unbebaute Flächen
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:rbich � s ei bel asseh und d � mit die Möglichkeit eröffnet, g roßflächigen Einzelhandel
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g est� ue rt au� h a � ßerhal � zentraler Versorg ungsbereiche zuzulassen. Diese Vorge'
Mens�ei�e ü erdJhnt die l genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zum g roßflächi.1
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lag enthaltene Argumentation tritt auch hinsichtlich der zwei-'
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. ten l,\usnahrneregelung äer Argumentation in unserem Einwendungsschreiben vom
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. 22.01 .20;1 6 r)icht $ubstanfiiert entgegen.
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: as or es 1hen Sonde . gebiet ist städtebaulich nicht integriert, weil es von allen vier
; Seiten von g;ewerblichen iBauflächen umgeben ist. Dann schließen teilweise gemisch•
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1 te B $ ufläch � n an j und erst dahinter erkennt man die erste Wohnbaufläche. Städte �
: tiauli bhe< lnt�g rati b n verl � ngt aber gerade, dass Wohngebiete in Nähe liegen und der
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! Markt d e r N�hversorgung dient bzw. von dem überwiegenden Teil der Kunden fußläu .
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' fig erreicht �erdet;i kann. !
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Die "f:ats ch . da s die B�zirksregierung Köln bezüglich der Ausnahmevoraussetzun'g:en tj es � iel � 2 z� itlich �or I nkrafttreten des sachlichen Teilplans zum großflächigen
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Einz lhar:idel . des j Land � sentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen keine Bedenken_·
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�orgebra cht h at, ä ndert wie bereits oben erläutert - nichts daran, dass das Vorha-
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:. ben � egen f'.iel 2: der R�umordnung verstößt und der Bebauungsplan daher unwirk.
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: Auc6 sind d'.e m Abwägu � gsvorschlag keine überzeugenden Argumente dafür zu enl1 :
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nehmen� dass die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2 vorliegt.
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: An tj ies �r s telle 4ei dara;uf hingewiesen, dass alle drei Voraussetzungen für die Aus: hah rh e �on b ei � kumul htiv vorliegen m üssen. Sondergebiete für nahversorgungsre; '
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, leva � te Ker� sorti � ente 9 ürfen daher nicht außerhalb zentraler Versorg ungsbereiche
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! AusJ a h � e �icht � reift. der Nachweis für das Vorliegen der Ausnah mevoraussetzun:
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: gen !st d,urc� die Gemeiride zu führen (vgl. Begründung des Landesentwicklungsplans
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;Es i�t g ? racie ei b e Bee (nträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben,
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i �en 1 ! di � ser ! nah �zu kei � e Ankerbetriebe ini nahversorgungsrelevanten Bereich auf;vreisf: w � hre pd an; ander� r Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe e ntsteht.
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:Aus r e � v4 rste � enden 1 folgt, dass auch Ziel 8 hinsichtlich der unstreitig vorlie'genci'.e n Ein:iethahdefs.4gglomeration nicht eingehalten ist.
� . w\rd �ach �dem A�wägungsvorschlag deshalb überwunden, weil es sich Ull}.
:11ahversqrguilgsre,l evantes Sortiment handelt und die Anforderungen der Ziele 1 bis 3
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!eingehalfen werden. Unklar bleibt, aus welchen Gründen Ziel 8 überwunden werden
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; N RW - Sac�lich�r Teilpl � n großflächiger Einzelhandel).
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� · ka h n l als tuferle �en eines bestimmten Handelns - nicht weiter g ehen als Ziel
[2 od �r 5. 1 Es / iegt f aher it planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsag�
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'g lom$rati:Oneh im i Sinne ;von Ziel 8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
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;a, der ! zeritrerirele v� nten �andsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
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u,nteride � in .fiel 2j bzw. 5l genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken. Oben·
' w urd � jedoc� dargestellt, ! dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 vorliegend
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gerade nicht :erfüllt sind. �olge davon ist also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der Einzeh
h a nd$1s-Agglpmer�tionen! nicht eingehalten wird.
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:gen im S:eba'u ung�plan g reifen dies aber nicht auf. Dort heißt es im Sondergebiet SO
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:2 sei iein :„nicht g rqßflächiger Lebensmittel-Einzel handelsbetriebt VK max. 800 qm" zu,
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;EinzJlhandel�betr\eb kan h nicht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielsweise
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i�; uch i eirn Le�ens � ittel'"Dik counter sein,
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der deutlich höhere Umsätze und damit eine
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flnzelhandelsbetriebes,
dessen Verträglich keit über ein entsprechendes
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!G uta9hten n � chzJweise d wäre. Der für jeden Einzelfall zu fordernde Nachweis de �
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!g en ;nd ?er fusw tkungsr nalyse nicht auflösen.
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Vertrf gli 1hk6i it ka n hing fgen den Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzun�
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Auch ! g e�t d � r Hi �weis a � f die diesbezügliche Abstimmung mit der Bezirksregierung..
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:l}öln � us ide n; obe � g enan'.n ten Gründen fehl.
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:�:ietzunge:n überzeÜgt nict-\t. Aus der textlichen Darstellung geht die Beschränkung auf
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; ein L� bersm;ittels ? rtimen \ nicht zweifelsfrei hervor. Hier heißt es: ,,Im Sondergebiet
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;ist eir Einze:thancfelsbetrfeb für die Nahversorgung mit einer Gesamtverkaufsfläche
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aoo!qm zul�ssig.
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sich
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:liert. Dieser Beschränkung auf den Betrieb eines Lebensmittel-Einzelh ande ls w ird die
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; eher; als. gemäß ;,Langer\weher Sortimentsliste" des Einzelhandelskonzeptes der Ge' ,·
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! � ein1d e Lan erwJ he au clh Apotheken, kosmetische Erzeugnisse und Drogerieartikel
' zum '.nahyer�brgu Q gsreleyanten Sortiment zählen.
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: Bebciuungspjäne unterliegen als Rechtsnormen dem verfassungsrechtlich im Rechts-:
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; staat� pri h zip ! verah kerte � Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Beschl. v. 1 4 . 1 2.1995 - 4 N
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: n en f:estF et�unge h (OV� Münster,
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: 2/95 . Di �s d ilt so'.wohl fdr den Bebauungsplan als solchen als auch für seine einzel'
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i Uin 1 ies+ m
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v. 1 3.02.201 4 - 7 D 1 02/1 2.N E).
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�esti r!i mthei�sgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 1 B
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j Abs. j 1 B:a u � VO � uf Bez� gspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstel'
1 1en, d ie bestihimt
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be:1s timmbar sind. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung
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! i �t di� F�sts�tzung fehler�aft und unwirksam ( Ernst u.a., BauNVO, § 1 8 Rn. 3).
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[ Die t�xtli�he 1 Fes!Ltzu nJ N r. 2 . 1 erfüllt nicht die Beslimmtheitsanforderungen, die an
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: F;est� etzy ng$n in �inem �ebauungsplan gestellt werden. Hier heißt es:
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: . „Oie !Höhe ibaulich�r Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert ( . . . ). "
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: u m � en :A, nf�rderp' ngen � n das Bestimmtheitsgebot zu genügen, ist es erforderlich,
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:dass ider :Plahinhalt sich iumindest durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt. Dabei
önn n wa un e stimm te Rechtsbegriffe verwendet werden, jedoch muss imme�
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'noch : hinteicfttend jgenau !zu ersehen sein, welches Vorhaben danach innerhalb des'
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.Plan F bi�ts zul �'s sig i t und wann dies
'. t is/Kr�utzberger/LÖhr, BayGB, § 9 Rn. 7).
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nicht mehr der
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.Wed � r difekt J nochi durch Äuslegung kann vorliegend ermittelt werden, welchen oberen
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Bezugspunkt! die Festset?ung bestimmt. Die Festsetzung präzisiert nicht, an welcher
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Stell � der ba L lich J n Anla k e die Höhe zu messen ist. In Betracht kommen Traufhöhe,
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;0 er/Krönir ge VAsc r ke, B �uGB, §
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,in we!chem � mfang durcM diese Festsetzung zulässig sind.
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i barü,b er hincius is'.t auch p er untere Bezugspunkt nicht hinreichend bestimmt oder be; '
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: stimrnbat. l n !den textlichen Festsetzungen heißt es hierzu:
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: . „Als 'aezu�spunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehö-
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h �n ilt di� Höhehlage der endgültig hergestellten an das Grundstück
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g(entend�n Verkehrs- bzw. Erschließungsf!äche (Oberkante Gehweg
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b w. an d r Gre ze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche)
in Hohe d�r Mitte! der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundl:
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sfück;en
is:t die E�ke der überbaubaren Grundstücksfläche (Oberkante
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Straße an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und
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l�ge� e m�ßgebe�d. "
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� $ eb �uu 1. gspl�n ve rw:e ist auf die Höhe der jeweiligen an das G rundstück grenzenl
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: den Verkehr�- b zW . Erscf;iließungsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Flächen sind
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rio ch ;nic �t fefi"tig estellt. ! U nklar bleibt zunächst, was der Plangeber unter Verkehrs�
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errun sta sfläch �) maßgebend. Bei mehreren Ecken ist die höchstge-
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i bzw.
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! Er�chließungsfläche versteht. Sollte als erschließend diejenige Straßenfront,
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: über :die pas /Gruridstück jmit dem
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erreicht wird, angesehen werden, bleibt unklar,.
lwa nr� aui die� e u rld wan �1 im Gegensatz auf die Verkehrsfläche abgestellt wird.
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: � im njt t d�r P ange b er zur i Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf
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�öh� ei �er E fschlie�ungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die
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!riöch j hei;zus ,ellen p e Höh;e der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt
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der Höhenlage späteren Vorg aben von Verwal-
itt.mg�stelien �es Plangebers zu überlassen (OVG Münster, Urt. v. 1 3.02.20 1 4
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i1. 02f 1 2 . N,E ).
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Bewo h n e r des Sen iore n h eimes M ü h lenweg 4
52379 Lang erwehe
Gemeinde Langerwehe
-BauamtSchönthaler Straße 4
52379
Langerwe he
Lang erwehe,
27 .05.201 6
Einspruch zum Bebauu ngsplan E 1 0 Gewerbegebiet „Am Steinchen"
Sehr geehrte Damen und Herren,
die a ktuelle P l a n u n g zum Bebauungsplan E 1 0 „Am Stei nchen"
(2.
Offe n l egung)
So
sol l
wei chen
in
erheblichem
Maße von
der bisherigen
Planung a b .
im
südwestl ichen
Senioren h e i m
Bereich,
in
u n m ittel barer
Nähe z u d e m
M ü h lenweg, n u n m e h r eine als Gewerbegebiet
a usgewiesene Fläche a n g renzen.
( GE2,3)
D i e U msetzu ng d i eses P l a n u ngssta n des würde eine erh ebliche , nicht
tolerierbare
bedeuten.
Einschränkung
der
Woh n-
und
Lebensqualität
für
u ns
Gegen diese P l a n u n g l egen wir deshalb h iermit Widerspruch ein und
beantragen
die
U mwand l u n g
dieser
Flächen
in
ein
allgemei n es
Woh n gebiet, wie es u rsprü n g l ich g eplant war.
Um
den
Richtung
möglichen
Durchgangsverkehr
Jakob-Sch m itz-Straße
verhi ndern,
beantragen
Stei nchen
für
den
vorbei
wir zusätzlich,
Verkehr
zu
von
an
der
Bundesstraße
unseren
diesen
sperren.
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Eine
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Wohnu ngen
zu
der Straße
am
entsprechende
Straßen planung ist i m Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Mit freundl ichen G rüßen
Anlage: Untersch riften l iste Bewohner Seniorenheim am Müh lenweg 4.
UNTERSCH RIFTENLISTE
z u m Einspruchsch reiben vom 27.05.2016 an d i e G emeinde La ngerweh e Beba uu ngsplan
" Gewerbegebiet Am Steinchen"
Bürg er M ü h l enweg
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U NTERSCHRIFTENLISTE
zum Einspruchschreib e n vom 27.05.2016 an die Gemein d e Langerwehe Bebau u ngsplan
"G ewerbegebiet Am Steinchen"
Bürger Mühlenweg 4
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Tel . :
52379
Langerwehe
Gemeinde Langerwehe
-Baua mt-
Schönthaler Straße 4
52379 La n gerwehe
Langerwehe,
23.05.201 6
Einspruch zum Bebauungsplan ElO Gewerbegebiet „Am Steinchen"
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Erstaunen musste ich bei der Einsicht des derzeitigen Planungsstandes des o.a.
Bebauungsplanes feststellen, dass die aktuelle Planung im Bereich Jakob-Schmitz Straße /
Barbarastraße deutlich von der ursprünglichen Planung abweicht.
Mir gegenüber wurde von Seiten der Gemeinde mehrfach versichert, dass direkt angrenzend
zu
den bestehenden Wohngebieten keine Gewerbefläche ausgewiesen werden.
Diese Zusage wird mit dem j etzigen Plan, in dem genau dort eine Gewerbegebietsfläche
ausgewiesen wird (GE2,3), gebrochen.
Der jetzige Planungszustand ist für die unmittelbar betroffenen Anwohner nicht hinnehmbar. Im
Übrigen ist es mir völlig unverständlich, wie der derzeitige Planungsstand mit der besonderen
Schutzwürdigkeit der Bewohner des gegenüberliegenden Seniorenheims in Einklang zu bringen
ist. .
Ich lege deshalb hiermit Widerspruch gegen diese Planung ein und beantrage, die ursprüngliche
Planung beizubehalten.
Des Weiteren beantrage ich, den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in
Richtung
Jakob-Schmitz-Straße
sowie
den
potentiellen
LKW-Verkehr
der
ansässigen
Transportfirma in Richtung Jakob-Schmitz-Straße durch bereits im Bebauungsplan festgelegte
bauliche Maßnahmen zu verhindern.
Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 3 2
Mit freundlichen Grüßen
Tel . :
52379
Langerweh e
Gemeinde La ngerwehe
-Baua mt-
S c h ö nthaler Straße 4
52379 Langerwehe
Langerwehe,
22.05.201 6
E i n s p ruch zum Beba u u n gsplan E 1 0 Gewerbegebiet „Am Ste i n c h e n "
Sehr geehrte Damen u n d Herre n ,
die aktuel l e P l a n u n g z u m
Beba u u n gsplan
E1 0
„
A m Stei nchen"
weiche n i n erheblichem Maße von der bisherigen Planung ab.
(2.
Offe n legung)
So soll im s üdwestlichen Bereich , in u n m ittelbarer N ähe zu den Woh ngebieten Jakob
Schm itz-Stra ße u n d B arba rastraße, n u n mehr eine als Gewerbegebiet (GE2 , 3)
ausgewiese n e
Fläche
a n g renze n .
Darüber h i naus
liegt
d iese
Fläche unm ittel bar
geg e n ü ber dem Sen iore n heim Mü hlenstra ße.
Die
U msetzung dieses
E inschränkung
P l a n u n gsstandes würde eine erhebliche,
der Wohn-
und
Lebensq ual ität
der
B ü rger
in
n icht tolerierbare
den
angrenzenden
Woh ngebieten bedeute n .
G e g e n d iese P l a n u n g l e g e ich deshalb hiermit Widerspruch e i n und beantrage d ie
U mwa n d l u n g d ieser Flächen i n e i n all gemei nes Wohngebiet.
Des Weiteren beantrage ich h iermit bereits im Bebauu ngsplan bau liche Maßnah men
festzuleg e n , um den mögl ichen D u rchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtu ng
Jakob-Schm itz-Straße (Abkürzung) zu verhi ndern.
Mit freu n d l ichet;l Gpqßen
öß
Anwohner der Barbarastr. und Jakob-Schmitz-Straße
52379 Langerwehe
Gemeinde Langerwehe
-Bauamt-
Scböntbaler Straße 4
52379 Langerwehe
Langerwehe, 27.05.20 1 6
Einspruch z u m Bebauungsplan E l O Gewerbegebiet „Am Steinchen"
Sehr geehrte Damen und Herren,
beiliegend übersenden wir, die Anwohner der Barbarastraße und der Jakob-Schmitz-Straße
beiliegende
Unterschriftenliste.
aktuellen Planung zum
Die
unterzeichnenden
Bebauungsplan
,,Am
Bürger widersprechen hiermit
Steinchen"
(2.0ffenlegung). Entgegen
der
der
ursprünglichen Planung so11 nunmehr im Bereich Jakob-Schmitz-Straße eine Gewerbefläche
(G2,3) mit dreigeschossiger Bebauung ausgewiesen werden.
Hierdurch entstünden für die Anwohner des Wolmgebietes
unzumutbare
Geräusch- und
Verkehrsbelastungen sowie eine erhebliche Wertminderung Ilrres Wohneigentums.
Gegen
diese Planung l egen wir
deshalb
hiermit Widerspruch ein und beantragen
die
Umwandlung aller an der Straße Richtung Luchem liegenden Flächen in ein allgemeines
Wohngebiet.
Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße
vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich, diesen Teil der Straße
„Am Steinchen" für den Verkehr zu sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist im
Bebauungsplan rechtskräftig zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Unterzeichner
Anlage: Unterschriftenliste
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U NTERSCHRIFTENLISTE
zum Einspruchschreiben vom 27.05. 2016 an die Gemeinde Langerwehe Bebauungsplan
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der betroffenen Bürger Barbarastraße u n d Jakob-Schmitz-Straße
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U NTERSCHRI FTENLISTE
zum Einspruchschreib e n vom 27.05.2016 a n die G emeinde Langerwehe Bebauungspla n
" G ewerbegebiet Am Stei nchen"
d e r b etroffenen B ü rger Ba rbarastraße u n d J a kob-Schmitz-Stra ße
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UNTERSCHRIFTEN LISTE
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z u m Ei nspruchschreiben vom 27.05.2016 an die Gemeinde Langerwehe Bebauu ngsplan
"Gewerbegebiet Am Steinchen"
der b etroffenen Bürger Barba rastraße und Ja kob-Schmitz-Straße
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