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Beschlussvorlage (01 BP Abwägung Behörden_Rat)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,2 MB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Geologischer Dienst NRW ................................................................................................................ 1 1.1 Mit Schreiben vom 23.05.2014 ......................................................................................................... 1 1.1.a Bodenschutz .................................................................................................................................. 1 1.1.b Erdbebengefährdung ..................................................................................................................... 1 2 IHK Aachen ........................................................................................................................................ 3 2.1 2.1.a 2.1.b 2.2 2.2.a 2.2.b 2.3 2.3.a 2.3.b 2.3.c 2.4 Mit Schreiben vom 26.05.2014 ......................................................................................................... 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................... 3 Kaufkraft......................................................................................................................................... 5 Mit Schreiben vom 07.05.2015 ......................................................................................................... 7 Keine Bedenken ............................................................................................................................. 7 Bereitstellung von Informationen .................................................................................................... 8 Mit Schreiben vom 13.05.2015 ......................................................................................................... 8 Keine Bedenken ............................................................................................................................. 8 Auswirkungsanalyse ...................................................................................................................... 9 Ausnahmeregelung des Zieles 2 .................................................................................................. 10 Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 11 2.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11 2.5 Mit Schreiben vom 12.05.2016 ....................................................................................................... 11 2.5.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11 3 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ............................................................................. 11 3.1 Mit Schreiben vom 20.05.2014 ....................................................................................................... 11 3.1.a Kompensation .............................................................................................................................. 11 3.2 Mit Schreiben vom 29.04.2015 ....................................................................................................... 12 3.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 12 3.3 Mit Schreiben vom 21.01.2106 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 12 3.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 12 4 RWE Power AG ................................................................................................................................ 13 4.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 ....................................................................................................... 13 4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse .................................................................................... 13 5 Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 15 5.1 5.1.a 5.2 5.2.a 5.3 5.3.a 5.4 Mit Schreiben vom 15.05.2014 ....................................................................................................... 15 Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung .............................................................................. 15 Mit Schreiben vom 25.03.2015 ....................................................................................................... 18 Stationsstandort ........................................................................................................................... 18 Mit Schreiben vom 18.05.2015 ....................................................................................................... 19 Umbau der Hochspannungsleistung ............................................................................................ 19 Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 20 I / VI Inhaltsverzeichnis 5.4.a 6 Keine Bedenken ........................................................................................................................... 20 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 .............................................................................................. 21 6.1 Mit Schreiben vom 22.04.2014 ....................................................................................................... 21 6.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 21 6.2 Mit Schreiben vom 14.04.2015 ....................................................................................................... 21 6.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 21 6.3 Mit Schreiben vom 10.05.2016 ....................................................................................................... 22 6.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 22 7 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 .............................................................................................. 22 7.1 8 Mit Schreiben vom 04.05.2016 ....................................................................................................... 22 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 23 8.1 Mit Schreiben vom 13.05.2014 ....................................................................................................... 23 8.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 23 8.2 Mit Schreiben vom 10.04.2015 ....................................................................................................... 23 8.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 23 8.3 Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 24 8.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 24 9 Erftverband ...................................................................................................................................... 24 9.1 Mit Schreiben vom 07.05.2014 ....................................................................................................... 24 9.1.a Grundwasser................................................................................................................................ 24 9.2 Mit Schreiben vom 20.04.2015 ....................................................................................................... 24 9.2.a Grundwasser................................................................................................................................ 24 9.3 Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 25 9.3.a Verweis auf Schreiben vom 07.05.2014....................................................................................... 25 9.4 Mit Schreiben vom 11.05.2016 ....................................................................................................... 25 9.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 25 10 Kreis Düren ...................................................................................................................................... 25 10.1 Mit Schreiben vom 27.05.2014 ....................................................................................................... 25 10.1.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 25 10.1.b Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................. 27 10.1.c Grundwasserverhältnisse............................................................................................................. 30 10.1.d Immissionsschutz ......................................................................................................................... 31 10.1.e Bodenschutz ................................................................................................................................ 33 10.1.f Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................. 34 10.2 Mit Schreiben vom 06.05.2015 ....................................................................................................... 36 10.2.a Brandschutz ................................................................................................................................. 36 10.2.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 36 10.2.c Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................. 37 10.2.d Grundwasserverhältnisse............................................................................................................. 37 II / VI Inhaltsverzeichnis 10.2.e Immissionsschutz ......................................................................................................................... 37 10.2.f Bodenschutz ................................................................................................................................ 38 10.2.g Abgrabungen ............................................................................................................................... 39 10.2.h Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................. 40 10.3 Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 40 10.3.a Einleitende Worte ......................................................................................................................... 40 10.3.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 40 10.3.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 41 10.3.d Bodenschutz ................................................................................................................................ 42 10.3.e Natur und Landschaft ................................................................................................................... 43 10.4 Mit Schreiben vom 31.05.2016 ....................................................................................................... 49 10.4.a Einleitende Worte ......................................................................................................................... 49 10.4.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 49 10.4.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 50 10.4.d Bodenschutz ................................................................................................................................ 50 10.4.e Abgrabungen ............................................................................................................................... 50 10.4.f Natur und Landschaft ................................................................................................................... 50 11 Kreis Düren (Brandschutz) ............................................................................................................. 51 11.1 Ergänzendes Schreiben vom 10.06.2014 ....................................................................................... 51 11.1.a Löschwasserversorgung .............................................................................................................. 51 11.1.b Feuerwehrzufahrt ......................................................................................................................... 52 11.1.c Bauliche Rettungswege ............................................................................................................... 52 11.1.d Straßenbezeichnung .................................................................................................................... 52 12 Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 53 12.1 Mit Schreiben vom 12.04.2014 ....................................................................................................... 53 12.1.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 53 12.2 Mit Schreiben vom 21.04.2015 ....................................................................................................... 53 12.2.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 53 12.3 Mit Schreiben vom 21.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 54 12.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 54 12.4 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 54 12.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 54 13 Straßen NRW ................................................................................................................................... 55 13.1 Mit Schreiben vom 16.05.2014 ....................................................................................................... 55 13.1.a Erschließung des Plangebietes .................................................................................................... 55 13.1.b Lärm ............................................................................................................................................. 56 13.1.c Werbeanlagen .............................................................................................................................. 56 13.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 ....................................................................................................... 57 13.2.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 57 13.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren ...................................................................................... 57 III / VI Inhaltsverzeichnis 13.2.c Handlungsbedarf .......................................................................................................................... 58 13.2.d Bebauungsplan ............................................................................................................................ 59 13.3 Mit Schreiben vom 15.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 59 13.3.a Bebauungsplan E8 ....................................................................................................................... 59 13.3.b Werbeanlagen und Fassadengestaltung...................................................................................... 60 13.3.c Lärmschutz .................................................................................................................................. 61 13.4 Mit Schreiben vom 10.05.2016 ....................................................................................................... 62 13.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 62 14 Wasserverband Eifel-Rur................................................................................................................ 62 14.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 ....................................................................................................... 62 14.1.a Entwässerung .............................................................................................................................. 62 14.2 Mit Schreiben vom 11.05.2015 ....................................................................................................... 63 14.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach ............................................................................... 63 14.2.b Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach ................................................................ 65 14.3 Mit Schreiben vom 15.02.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 68 14.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 68 14.4 Mit Schreiben vom 01.06.2016 ....................................................................................................... 70 14.4.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach ............................................................................... 70 14.4.b Entwässerung Teilgebiet zum Wehebach .................................................................................... 72 15 Bezirksregierung Arnsberg ............................................................................................................ 75 15.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 ....................................................................................................... 75 15.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen ....... 75 16 LVR Amt für Bodendenkmalpflege ................................................................................................ 77 16.1 Mit Schreiben vom 22.05.2014 ....................................................................................................... 77 16.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 77 16.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 78 16.2 Mit Schreiben vom 17.04.2015 ....................................................................................................... 79 16.2.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 79 16.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 80 17 Deutsche Telekom Technik GmbH ................................................................................................ 82 17.1 Mit Schreiben vom 23.04.2015 ....................................................................................................... 82 17.1.a Telekommunikationslinien ............................................................................................................ 82 17.2 Mit Schreiben vom 11.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 84 17.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 84 18 Bezirksregierung Köln .................................................................................................................... 85 18.1 Mit Schreiben 08.06.2015 ............................................................................................................... 85 18.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 85 19 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen............................ 88 IV / VI Inhaltsverzeichnis Mit Schreiben vom 06.01.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 88 19.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 88 19.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 89 19.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 89 19.1 20 Unitymedia ....................................................................................................................................... 90 20.1 Mit Schreiben vom 06.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 90 20.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 90 20.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 ....................................................................................................... 90 20.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 90 21 StädteRegion Aachen ..................................................................................................................... 90 Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 90 21.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 90 21.1 22 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien ............................................................................................... 91 22.1 Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 91 22.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 91 22.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 91 22.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 91 23 Fernleitungsbetriebsgesellschaft .................................................................................................. 92 23.1 Mit Schreiben vom 28.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 92 23.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 92 23.2 Mit Schreiben vom 02.05.2016 ....................................................................................................... 92 23.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 92 24 Pledoc GmbH................................................................................................................................... 92 24.1 Mit Schreiben vom 17.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 92 24.1.a Keine Versorgungsanlagen vorhanden ........................................................................................ 92 24.1.b Ausgleichsmaßnahmen................................................................................................................ 94 24.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 94 24.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 94 25 Gascade Gastransport GmbH ........................................................................................................ 96 25.1 Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 96 25.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 96 25.1.b Ausgleichsmaßnahmen................................................................................................................ 96 25.1.c Kabel und Leitungen anderer Betreiber ....................................................................................... 96 26 ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG .................................................... 97 V / VI Inhaltsverzeichnis Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 97 26.1.a Anbindung an den ÖPNV ............................................................................................................. 97 26.1 27 Amprion GmbH ................................................................................................................................ 98 27.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 98 27.1.a Ausgleich ..................................................................................................................................... 98 27.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 ....................................................................................................... 98 27.2.a Rückfrage Ausgleichsflächen ....................................................................................................... 98 27.3 Mit Schreiben vom 18.05.2016 ....................................................................................................... 99 27.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 99 28 Kupferstadt Stolberg....................................................................................................................... 99 28.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 99 28.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 99 28.2 Mit Schreiben vom 25.05.2016 ..................................................................................................... 100 28.2.a Keine Bedenken ......................................................................................................................... 100 29 Wasserzweckverband Langerwehe ............................................................................................. 100 29.1 Mit Schreiben vom 24.05.2016 ..................................................................................................... 100 29.1.a Keine Bedenken ......................................................................................................................... 100 30 30.1 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst ................................................. 100 Mit Schreiben vom 25.042016 ...................................................................................................... 100 VI / VI Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Der Rat beschließt der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Abstimmungsergebnis Geologischer Dienst NRW 1.1 Mit Schreiben vom 23.05.2014 1.1.a Bodenschutz Bodenschutz Auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 :50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004¹) werden für das Plangebiet schutzwürdige und sehr schutzwürdige Böden ausgewiesen. Es sind Böden betroffen, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig klassifiziert wurden. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist sicherzustellen, dass bei Eingriff in die schutzwürdigen Böden (z. B. durch Versiegelung beim Gebäudebau) eine ausreichende, bodenfunktionsbezogene wirksame Kompensation vorgenommen wird. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung². 1.1.b Erdbebengefährdung Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151-897-258) In den Bebauungsplan werden folgende Hinweise aufgenommen: Zum o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung „Erdbebengefährdung Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologi- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erdbebengefährdung zu folgen. 1 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. scher Untergrundklasse T zuzuordnen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: • Gemeinde 3/T Langerwehe, Gemarkung Langerwehe: Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Vorsorglich wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass für Bauwerke, bei de- Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.“ „Ingenieurgeologie Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.“ Ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden DIN-Normen bei der Gemeinde Langerwehe zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, wird in den Plan aufgenommen: „Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Langerwehe zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.“ 2 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept empfiehlt die prioritäre Entwicklung dieses Standorts für großflächigen Einzelhandel aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration. Der Rat beschließt, sich die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu eigen zu machen. Abstimmungsergebnis ren Versagen durch Erdbebenwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere Gefährdungsniveaus anhand einschlägiger Regelwerke zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in diesem Fall standortbezogene Seismologische Gutachten einzuholen. Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Hanisch, Tel. 02151897-245) Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 1 Hinweise zur kostenfreien WMS-Version http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf; unter fachliche Hinweise zu schutzwürdigen http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf). siehe Böden 2 https://www.labodeutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf 2 IHK Aachen 2.1 Mit Schreiben vom 26.05.2014 2.1.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt mit der 34. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans E 10 Gewerbegebiet "Am Steinchen" unter anderem die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes mit maximal 1.700 qm Verkaufsfläche. Grundsätzlich bestehen seitens der Industrie- und Handels- Der Bereich an der Luchemer Straße liegt isoliert zwischen einem Wohngebiet und der B 264 im Außenbereich und 3 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag kammer (IHK) Aachen keine Bedenken. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass das Vorhaben nach unserer Auffassung innerhalb eines gewerblich-industriellen Bereichs (GIB) im Regionalplan liegt und somit die Voraussetzung für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß dem sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans NRW nicht erfüllt. weist keine andere Handelsnutzung im Umfeld auf. Ebenso sind nicht alle Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" erfüllt. Nach Ziel 2 dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment nur ausnahmsweise außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich • eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und • die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und • zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der erste und auch der dritte Aufzählungspunkt sind nach unserer Auffassung im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan und zur Begründungsänderung des Flächennutzungsplans nicht ausreichend geprüft worden. So wird in der Begründung direkt auf die Ergänzungsstandorte Bezug genommen, die im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe aufgeführt worden sind. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass nach dem Ein- Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis In einem intensiven Abstimmungsprozess mit der Bezirksregierung Köln wurden sowohl die Unschärfe des Regionalplans bezogen auf die Abgrenzung zwischen GIB und ASB in diesem Bereich festgestellt, als auch geklärt, welcher Standort der städtebaulich am besten geeignete für ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sei. Auch der sachliche Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans NRW kann nach Aussage der Bezirksregierung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Ergebnisse dieses Abstimmungsprozesses sind in die positiv bewertete Anfrage nach § 34 LPlG (Schreiben vom 11.12.2012 und Schreiben von März 2016) eingeflossen. Im Schreiben aus 2012 heißt es: „[…] die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept. Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben nicht entgegengehalten.“ Im Schreiben aus 2016 heißt es: „hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen.“ Zu den Auswirkungen vgl. 2.2 Vgl. auch 2.3/ 2.4 4 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Auswirkungsanalyse werden die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen bewertet. Es werden der geplante Vollsortimenter im SO 1 mit 1.700 m² Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt mit max. 800 m² im SO 2 betrachtet. Insgesamt wird das Planvorhaben somit max. 2.500 m² Verkaufsfläche umfassen. Da die Betreiber derzeit noch nicht feststehen, werden diese als Neuansiedlung in die Betrachtungen eingestellt. Die derzeit geplante Rossmann-Filiale (Baugenehmigungsverfahren) im Ortszentrum der Gemeinde Langerwehe wurde als Verlagerung berücksichtigt. Ein im Umbau befindlicher Netto-Discountmarkt wird bis zu dem Markteintritt des Vorhabens „Am Steinchen“ voraussichtlich in Betrieb genommen sein und wird demnach ebenfalls in die Betrachtungen eingestellt. Der Rat beschließt, sich die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu Eigen zu machen. Abstimmungsergebnis zelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe (S. 70) "geeignete Potenzialflächen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimentbetriebs sowohl im Bereich der Luchemer Straße als auch im östlichen Bereich der Hauptstraße vorhanden sind. Beide Potenzialstandorte weisen mit Größenordnungen von 15.000 qm und mehr Flächendimensionierungen auf, die grundsätzlich die Aufnahme von großflächigen Lebensmittelvollsortimenten inklusive eigener Parkmöglichkeiten ermöglichen." Diese Potenzialflächen sind im Rahmen der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht behandelt worden. 2.1.b Kaufkraft Ebenso mangelt es an einer ausreichenden Begutachtung der städtebaulichen Auswirkung des geplanten Einzelhandelsbetriebs. So finden sich in der Begründung auf Seite 6 zwar Ausführungen dazu, wie viel Prozent der vorhandenen Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente gegenwärtig in der Gemeinde Langerwehe gebunden werden, es sind aber keine Ausführungen dazu zu erkennen, wie viel Umsatzverlagerungen von den bestehenden Einzelhandelsbetrieben in Zentralversorgungsbereichen auf den neu geplanten Standort zu erwarten sind. Trotz einer Unterversorgung innerhalb des Gemeindegebietes sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durchaus möglich. Für eine ausgewogene Abwägung ist daher aus unserer Sicht eine städtebauliche Auswirkungsanalyse erforderlich, die die voraussichtliche Kaufkraftverlagerung von bestehenden Lebensmittelbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zum neu geplanten Einzelhandelsstandort analysiert. Es ist somit festzustellen, dass die strengen Ausnahmeregelungen des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzel- Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich das Einzugsgebiet der geplanten Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher Bevölkerung mit ca. 13.800 Personen bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotential beläuft sich bei einem statistisch 5 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag handel" nicht abschließend geprüft werden können und daher die Voraussetzung für eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht gegeben sind. Im Falle einer Beschlussfassung des Bebauungsplans und auch der Änderung des Flächennutzungsplans ist ein Abwägungsmangel gegeben, der im Klagefall zu einer Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann. ermittelten Pro-Kopf-Ausgabenbetrag von 2.575 € für nahversorgungsrelevante Sortimente und einem Kaufkraftindex von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € / Jahr. Hiervon stehen für rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung. Wir regen daher dringend an, entsprechende Informationen nachzuarbeiten und ins Verfahren einzubringen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. € im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet. Für den Supermarkt wird bei einer Flächenleistung von 4.400 €/ m² ein Umsatz von ca. 7,3 Mio. € erwartet. Aufgrund der Konkurrenzsituation zu dem geplanten Getränkemarkt wird die Umsatzleistung geringfügig reduziert. Von dem Gesamtumsatz entfallen 0,4 Mio. € auf Getränke und weitere 0,6 Mio. € auf sonstige Sortimente. Der Umsatz für einen Getränkemarkt wird bei 1,2 Mio. € liegen. Insgesamt wird das Vorhaben somit einen Umsatz von maximal 8,5 Mio. € generieren. Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der geplante Vollsortimenter zu berücksichtigen. Umverteilungen durch ihn werden vor allem den REWE-Supermarkt im östlich liegenden Gewerbegebiet treffen. Eine Betriebsaufgabe kann hier nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt dieser Supermarkt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die Versorgung der Bevölkerung wäre auch bei Betriebsaufgabe des REWE-Marktes sichergestellt. Die REWE kommt zudem als möglicher Betreiber für den neu geplanten Vollsortimenter durchaus in Frage, so dass in diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Weitere relevante Umverteilungen zu Lasten anderer Supermärkte liegen nicht vor. Die Wettbewerbswirkungen gegenüber den in Langerwehe ansässigen Lebensmitteldiscounters fallen mit prognostiziertem Verlusten zwischen 0,3 und max. 0,5 Mi- 6 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis o. € deutlich geringer aus, so dass betriebsgefährdende Größendimensionen durchgängig nicht erreicht werden. Hinsichtlich des geplanten Getränkemarktes ist festzuhalten, dass die sich hieraus ergebenden Umverteilungen zum überwiegenden Teil innerhalb der Gemeinde Langerwehe stattfinden werden. Bei einer Ansiedlung eines Getränkemarktes im Plangebiet wäre der ebenfalls in Langerwehe gelegene Dursty-Markt (als bislang einziger Warengruppenspezialist in Langerwehe) betroffen, der jedoch wie auch der bestehende REWE außerhalb eines ZVB liegt. Eine Betriebsschließung aufgrund der hohen Umsatzumverteilungen kann für den Dursty-Markt nicht ausgeschlossen werden. Auch die Getränkeabteilung des nahegelegenen REWE wird deutliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Insgesamt kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des Planvorhabens „Am Steinchen“ keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde Langerwehe und des Umlandes sowie auf die wohnortnahe Versorgung zu erwarten sind. 2.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 2.2.a Keine Bedenken Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie aus den Ausführungen zu unserer Stellungnahme zu entnehmen ist, gibt es für das geplante Vorhaben eine gutachterliche Auswirkungsanalyse. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken mehr. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Diese lag unseren Planungsunterlagen weder in der frühzeitigen Behördenbeteiligung, noch in der Offenlage vor, so dass wir 7 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Auswirkungsanalyse wurde den Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügt. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Gegen die Planung werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis unsere Stellungnahme vom 26. Mai 2014 auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen gemacht haben. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse laut Stellungnahme der Gemeindeverwaltung dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes keine Bedenken. 2.2.b Bereitstellung von Informationen Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass eine Auswirkungsanalyse eine bedeutende lnformationsgrundlage für die Träger öffentlicher Belange darstellt und somit für eine vollständige Beurteilung des Vorhabens als notwendiger Teil der Begründung im Rahmen der Beteiligungsverfahren ausgelegt werden muss. Wir bitten daher darum, dass diese Analysen bei zukünftigen Verfahren grundsätzlich immer den Planunterlagen beigefügt werden. 2.3 Mit Schreiben vom 13.05.2015 2.3.a Keine Bedenken Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine 8 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters keine grundsätzlichen Bedenken. 2.3.b Auswirkungsanalyse Bezüglich der Auswirkungsanalyse möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Darstellung des bisherigen Umsatzes an den relevanten Wettbewerbsstandorten (Tabelle 5, S. 34) nicht nachvollziehen können. So wird für das Hauptzentrum Langerwehe bei einer vorhandenen Verkaufsfläche von 830 qm im nahversorgungsrelevanten Sortiment ein Umsatz von 7,3 Mio. Euro angeführt. Dies bedeutet eine Flächenleistung von rund 8.800 Euro pro qm. Nach unserem Kenntnisstand haben Vollsortimenter eine durchschnittliche Flächenleistung von 4.000 Euro pro qm Verkaufsfläche, Discounter haben eine Flächenleistung von 5.500 Euro pro qm. Der Gutachter selbst gibt als durchschnittliche Flächenleistung für Vollsortimenter 4.300 Euro pro qm Verkaufsfläche an (S. 41). Nach unserer Berechnung müsste der bisherige Umsatz im Hauptzentrum von Langerwehe bei max. 4,6 Mio. Euro statt 7,3 Mio. Euro liegen. Ähnliche Unstimmigkeiten sehen wir für die sonstigen Lage „Langerwehe Ost“ (nach unseren Berechnungen max. 10,6 Mio. statt 13,5 Mio. Euro), im Hauptzentrum von Inden (0,3 Mio. Euro statt 1,0 Mio. Euro), bei den sonstigen Lagen von Inden (8,9 Mio. Euro statt 10,6 Mio. Euro), im Hauptzentrum Düren (30,4 Mio. Euro statt 35,3 Mio. Euro), im Nah- versorgungszentrum Gürzenich (8,5 Mio. Euro statt 9,8 Mio. Euro) sowie in der Eschweiler Innenstadt (11,0 Mio. Euro statt 15,7 Mio. Euro. ln den sonstigen Lagen von Eschweiler sind die Umsätze nach unserer Einschätzung dagegen höher als vom Gutachter ermittelt (44,3 Mio. Euro statt 40,5 Mio. Euro). Es wurde ein neues Gutachten erstellt, in dem die von dem Eingeber beanstandeten Angaben überarbeitet wurden (vgl. 2.1.b). Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 9 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Bauleitplanverfahren hat sich an gültiges Recht zu halten. Ein derzeit noch in der Abstimmung befindlicher Entwurf kann demnach nicht berücksichtigt werden. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Ausnahmeregelung des Zieles 2 nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis ln der Summe bedeutet dies jedoch, dass die bisherigen Umsätze - insbesondere in den Kerneinzugsgebieten (S. 37) - niedriger sind als angenommen und somit die bisherigen Kaufkraftabflüsse aus Langerwehe höher sind als angenommen. lnsofern gehen wir davon aus, dass die Auswirkungen des Planvorhabens sogar geringer ausfallen werden als vom Gutachter ermittelt. 2.3.c Ausnahmeregelung des Zieles 2 Hinsichtlich der Prüfung der Ausnahmeregelung des Ziels 2 möchten wir folgenden Hinweis geben. Nach unserem Kenntnisstand gibt es zurzeit einen Entwurf zur Anwendung der Ausnahmeregelung einer Arbeitsgruppe der Bezirksregierungen, der aktuell mit der Staatskanzlei abgestimmt wird. Dieser sieht vor, dass ein Einzelhandelsbetrieb nur dann der wohnortnahen Versorgung dient (Spiegelstrich 2 der Ausnahmeregelung zum Ziel 2), wenn im Einzugsbereich (700 bis 1.000 m) bisher eine Unterversorgung existiert. Das heißt, es gibt bisher keinen anderen Nahversorgungsbetrieb im Einzugsbereich. Zusätzlich darf der neu zu planende Betrieb max. 50 Prozent der Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente in diesem Einzugsbereich abschöpfen. Die weiteren Ausnahmetatbestände des Ziels 2 (Spiegelstriche 1 und 3) bleiben davon unberührt. Die Planung wurde mit der zuständigen Bezirksregierung Köln abgestimmt. Von dieser wurden keine Bedenken bzgl. der Einhaltung des Zieles 2 geäußert. Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung von Ziel 2 in Langerwehe gegenwärtig nicht erfüllt sind. Da es sich hierbei jedoch nur um einen Entwurf handelt, besteht die Möglichkeit, dass dieser im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Wir regen daher an, diesbezüglich Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln zu halten. Sofern die Ausnahmeregelung dort als erfüllt angesehen werden, bestehen unsererseits auch keine 10 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bedenken. 2.4 Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 2.4.a Keine Bedenken Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 2.5 Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Der Ausgleich soll hauptsächlich plangebietsintern erfolgen. Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie nicht gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang zur Landschaft dar. Entsprechende textliche Festsetzungen Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Kompensation Mit Schreiben vom 12.05.2016 2.5.a Keine Bedenken Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 3 Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 3.1 Mit Schreiben vom 20.05.2014 3.1.a Kompensation Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, da schon Teile der Flächen bereits als Gewerbegebiet überplant sind und die Flächen auch im LEP als Gewerbeflächen berücksichtigt sind. 11 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Durch die Planungsmaßnahmen sind 4 Landwirte betroffen, die Flächen im Gesamtumfang von 11,8 ha verlieren werden. Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen lehnen wir ab. Wir fordern stattdessen den naturschutzfachlichen Ausgleich auf Grünland, im Wald oder im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu verwirklichen. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB werden im Bebauungsplan E 10 getroffen. aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Abstimmungsergebnis 3.2 Mit Schreiben vom 29.04.2015 3.2.a Keine Bedenken Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 3.3 Es bestehen keine Bedenken mehr. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 21.01.2106 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 3.3.a Keine Bedenken Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Es bestehen keine Bedenken mehr. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 12 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan wurde zeichnerisch angepasst und um folgenden Hinweis ergänzt: Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Baugrund- und Grundwasserverhältnisse zu folgen. Abstimmungsergebnis RWE Power AG 4.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet • Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie „Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.“ „Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.“ Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine 13 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen • Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten. schädlichen Veränderungen Grundwassers eintreten. der Beschaffenheit Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden DIN-Normen bei der Gemeinde Langerwehe zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, wird in den Plan aufgenommen: Abstimmungsergebnis des „Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Langerwehe zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.“ 14 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 5 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Hochspannungsleitung inklusive Schutzstreifen wird als Der Rat beschließt, der An- Abstimmungsergebnis Westnetz GmbH 5.1 Mit Schreiben vom 15.05.2014 5.1.a Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung 110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft-Heimbach, BI. 0234 15 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (Maste 30 bis 32 bzw. geplanter Mast 1032) Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist, festgesetzt. Der Geltungsbereich des o. g. Bauleitplanes liegt teilweise im 2 x 16,00 m = 32,00 m breiten Schutzstreifen der obigen bestehenden Hochspannungsfreileitung. Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: regung bezüglich Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung zu folgen. Den Leitungsverlauf mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen haben wir in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab 1 : 1000 vom 07.05.2014 eingetragen. Sie können diesen aber auch unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung aus- schließlich aus der Örtlichkeit ergibt. Dem o. g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu: • Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. • Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird von jeglicher Bebauung freigehalten. • Die Fläche FB 3 für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen befindet sich im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung. Hier dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt. „Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung Abstimmungsergebnis Bepflanzungen: Im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Anpflanzungen im Abstand von 15 m zu den Masten sind unzulässig. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH. Bauvorhaben: Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH." Um die Maste herum muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich kann teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung 16 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden. Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die RWE Deutschland AG berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind untersagt. • Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hinweis aufgenommen: "Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme 17 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nebenanlagen, die der Versorgung dienen, sind auch im Gewerbegebiet zulässig und müssen daher im Bebauungsplan nicht gesondert festgesetzt werden. Der vorgeschlagene Standort liegt auf privatem Grund. Ob der vorgeschlagene Standort möglich ist, kann außerhalb des Planverfahrens abgestimmt werden. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH." Wir bitten Sie, unsere v. g. Auflagen in den Bebauungsplan zu übernehmen und uns weiter am Verfahren zu beteiligen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 5.2 Mit Schreiben vom 25.03.2015 5.2.a Stationsstandort Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Im Nachgang zu der oben angeführten Stellungnahme und erneuter Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, teilen wir Ihnen mit, dass wir auf Grund der Ausweitung des Gewerbegebietes im Planungsbereich des BP E 10 zur Sicherstellung der Stromversorgung einen zusätzlichen Stationsstandort benötigen werden. Einen möglichen Standort haben wir in dem beigefügten Plan in Rot dargestellt. 18 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Offenlageentwurf des Bebauungsplans ist der aus der Planung der Westnetz ersichtliche, insgesamt 32 m breite Schutzstreifen (2 x 16 m) beidseits der Hochspannungsleitung bereits eingetragen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Wir möchten Sie bitten unsere Anregung in das laufende Verfahren mit aufzunehmen. Ein alternativer Stationsstandort kann selbstverständlich mit der Gemeinde Langerwehe abgestimmt werden. 5.3 Mit Schreiben vom 18.05.2015 5.3.a Umbau der Hochspannungsleistung Mit unserem Schreiben DRW-S-LK/0234/Id/94.184/Bx vom 15.05.2014 haben wir zu den obigen Verfahren eine Stellungnahem abgegeben. Der Umbau der Hochspannungsfreileitungen in diesem Bereich ist nunmehr abgeschlossen. Zu Ihrer Information erhalten Sie einen Lageplan im Maßstab 1: 2.000. Zu den 19 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag obigen Bauleitplanverfahren haben wir keine weiteren Anregungen vorzubringen. Die Lage der Leitung wurde anhand der Pläne nochmals überprüft. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und der tatsächlichen Lage der Leitung konnten weiterhin nicht festgestellt werden. Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kvNetzes. 5.4 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Mit Schreiben vom 26.04.2016 5.4.a Keine Bedenken Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Gegen die angekündigten Änderungen und die damit verbundene 2. Offenlage des BP E 10 bestehen unsererseits keine Bedenken. Wir verweisen hier aber noch einmal auf unser Schreiben vom 08.07.2015, unser Zeichen: DRW-V- WP/Rö, an die VDH Projektmanagment GmbH, welches Ihnen vorliegen sollte. Des Weiteren weisen wir auf die im nördlichen Bereich des Plangebietes verlaufende Hochspannungsfreileitung hin. Wir haben die uns von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen an die entsprechende Fachabteilung weitergeleitet. Von dort aus wird Ihnen eine gesonderte Stellungnahme zugehen. Bei dem zitierten Schreiben handelt es sich um eine Abstimmung bezüglich des Stationstandortes. „Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.07.2015 und den darin aufgeführten alternativen Stationsstandort „B“ für die Errichtung einer Ortsnetztransformatorenstation. Der Standort „B“ kann als Stationsstandort genutzt werden. Die Größe der Station beträgt 3,00 m (Breite) x 1,50 m (Tiefe). Um gefahrlose Arbeiten an der Station durchführen zu können, wird eine Gesamtfläche von 20 m² benötigt. Wie in Ihrem beigefügten Plan dargestellt, würde die Station dann quer zur Straße „Am Steinchen“ errichtet werden und die Stationstüren öffnen sich zur Planstraße A hin. Gerne stimmen wir die Einzelheiten bei einem Ortstermin mit Ihnen ab.“ Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen nicht. Da 20 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Nebenanlagen, die der Versorgung dienen im Gewerbegebiet zulässig sind, müssen diese im Bebauungsplan nicht gesondert festgesetzt werden. Die weitere Abstimmung des Stationsstandortes erfolgt außerhalb des Planverfahrens. 6 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 6.1 Mit Schreiben vom 22.04.2014 6.1.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Der Planungsbereich liegt innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 11933). Die Ausführungsanordnung wurde am 25.11.2013 erlassen und ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist der neue Rechtzustand eingetreten, so dass die Teilnehmer der Flurbereinigung eigentumsrechtlich über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - wurde veranlasst, ist aber noch nicht abgeschlossen. 6.2 Mit Schreiben vom 14.04.2015 6.2.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem 21 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Planungsbereich nicht vorgesehen Beachten Sie bitte zukünftig: Das Dezernat 69 ist nicht mehr vorhanden, es ist jetzt das Dezernat 33. 6.3 Mit Schreiben vom 10.05.2016 6.3.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. 7 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 7.1 Mit Schreiben vom 04.05.2016 Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder Vorhaben Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet, 2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper), 3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o.g. Gewässern, 4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder 5. eine Rohrfernleitung betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. 22 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Weiterhin bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand meiner Betroffenheit (s.o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o.g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen. Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen. 8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 8.1 Mit Schreiben vom 13.05.2014 8.1.a Keine Bedenken Die Bundeswehr ist berührt, aber es liegt keine Beeinträchtigung vor. Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich nachrichtlich übernommen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe über 20 m geplant. Die maximale Höhe baulicher Anlagen wird im WA, MI und SO „Vereinsheim“ auf 10,5 m festgesetzt. In den GE sowie im SO1 und SO2 wird eine maximale Gebäudehöhe von 12,5 m festgesetzt. Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. 8.2 Mit Schreiben vom 10.04.2015 8.2.a Keine Bedenken Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich nachrichtlich übernommen. Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe über 30 m geplant. Die maximale Höhe baulicher Anlagen Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. 23 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. wird im WA, MI und SO „Vereinsheim“ auf 10,5 m festgesetzt. In den GE sowie im SO1 und SO2 wird eine maximale Gebäudehöhe von 12,5 m festgesetzt. 8.3 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 8.3.a Keine Bedenken Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt. Vgl. 8.1.a Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Meine Stellungnahme vom 13.05.2014 hat vorbehaltlich weiter Gültigkeit. 9 Erftverband 9.1 Mit Schreiben vom 07.05.2014 9.1.a Grundwasser Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Bebauungsplanes flurnahe Grundwasserstände auftreten. Ein Hinweis bzgl. der flurnahen Grundwasserstände wurde bereits in den Bebauungsplan aufgenommen (Vgl. 4.1.a) 9.2 Mit Schreiben vom 20.04.2015 9.2.a Grundwasser Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom 07.05.2014 mitgeteilt wurde, bestehen gegen die v. g. Bauleitplanung unse- Vgl. 9.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur 24 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 9.3.a Verweis auf Schreiben vom 07.05.2014 Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 07.05.2014 bei der Detailplanung auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. 9.4 Abstimmungsergebnis Kenntnis. rerseits keine Bedenken, sofern bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände auftreten. 9.3 Beschlussvorschlag Vgl. 9.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 11.05.2016 9.4.a Keine Bedenken Gegen die Inhalte des Bebauungsplanes E 10 bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine weiteren Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10 Kreis Düren 10.1 Mit Schreiben vom 27.05.2014 10.1.a Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Die Entwässerungsplanung wurde zwischenzeitlich mit dem Kreis vorabgestimmt. Eine Überbauung des Mühlenbachs kann in Teilen erfolgen, da hier kein Gewässer mehr vorliegt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Wasserwirtschaft 25 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Überbauung eines Fließgewässers/Uferrandstreifen Das o.g. Plangebiet wird von dem Fließgewässer 'Graben an der Mettlermühle' durchflossen. Der Verlauf beginnt in Höhe der Straße Am Steinchen und führt entlang des Mühlenweges bis in Höhe des Umspannwerkes. Die geplanten Darstellungen Bebauung, Verkehrsflächen, etc. bedeuten eine Überbauung des Fließgewässers. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis teilweise zu folgen. Gewässer sind als wesentliche Bestandteile von Natur und Landschaft offen zu halten. Gleichzeitig ist es zur Entwicklung und zur Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers erforderlich, dass neben der Wasserfläche auch die Uferbereiche und das Umland bei den Ausweisungen im Bebauungsplan Berücksichtigung finden. Aus diesem Grunde ist gemäß § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz beidseitig entlang des v.g. Gewässers ab OK-Böschung ein mind. 3,0 m breiter Streifen als Uferstreifen freizuhalten. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen: • Bebauungen einschl. Baunebengebäude • Lagerflächen, Parkflächen für Kfz • Straßen und Wege • landwirtschaftliche Intensivnutzung • Dünger- und Herbizideinsatz • Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc. Darüber hinaus sollte für die o.g. angestrebte Entwicklung und Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie seines Umfeldes ein Uferrandstreifen von mind. 5 m ab 26 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Grundsätzlich soll das B-Plangebiet E 10 im Trennsystem entwässert werden. Die Schmutzwasserleitungen werden an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann aufgrund der hohen Grundwasserstände und der undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert werden. Daher wird ein Teil des Gebietes vorgereinigt und in die bestehende Regenwasserkanalisation eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich vorgereinigt und über Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt. Das „Schain-Gebiet“ wird dem Teilgebiet mit Anschluss an den Mühlenteich zugeschlagen. Eine Übersicht der einzelnen Einzugsgebiete ist im beigefügten Kanallageplan dargestellt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Niederschlagswasserverhältnisse zu folgen. Abstimmungsergebnis Böschungsoberkante beidseitig entlang eines Gewässers freigehalten werden. ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom 24.09.1987; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9, Abs. 20 BauGB verwiesen, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden können. 10.1.b Niederschlagswasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitigung ln der Begründung wird unter Punkt 14 (Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen) ausgeführt, dass die anfallenden Oberflächenwässer an eine zentrale Rückhalteanlage angeschlossen werden sollen. Die Größenordnung des Beckens wird benannt und eine zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan vorgenommen. Ein gesamtes Konzept für die Beseitigung der Niederschlagswässer liegt den Unterlagen jedoch nicht bei. Bei der Planung ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vorbehandlung für die gewerblichen Flächen und z.T. für die Verkehrsflächen erforderlich wird. Der Bodenerkundung des Büros für Ingenieur- und Hydrogeologie Eckhardt vom 11.02.2014 ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Versickerungsfähigkeit des Untergrundes nicht gegeben ist. Daher besteht auch keine Möglichkeit, Niederschlagswasser auf dem eigenem Grundstück zu versickern. Somit müssen im Rahmen des o.g. Entwässerungskonzeptes alle versiegelten Flächen sowie der teilweise flurnahe Grundwasserstand berücksichtigt werden. Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist spätestens Zur Zeit ist die natürliche Vorflut des Gesamtgebietes der Mühlenteich. Die Ausführung im Einzelnen: Der spätere Ausbau des Bebauungsplangebietes E 10 „Am Steinchen“ soll in mindestens zwei Abschnitten erfolgen. Ein erster Abschnitt besteht aus den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sowie den Gewerbegebieten GE 1 und GE 3. Hinzu kommen die hierzu erforderlichen Straßenausbauten. Dieses Gebiet hat eine Fläche von ca. 3,7 ha. Das Gebiet 27 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag bis zur Offenlage nachzuweisen. wird entwässerungstechnisch an die bestehende Regenwasserkanalisation in der Hauptstraße (B264) angeschlossen und dem Geicher Bach zugeführt. Eine Vorreinigung erfolgt gemäß den Anforderungen über Behandlungsanlagen. Es wurde ein bereits bestehendes Anschlussgebiet von der Kanalisation getrennt und das Teilgebiet aus E 10 kann auf der Höhe Hauptstraße angeschlossen werden. Entsprechend der „Ausarbeitung des Wasserverbandes Eifel-Ruhr – B-Plan Am Steinchen – Gemeinde Langerwehe“ mit Datum 23.10.2014 bestehen dafür ausreichende Kapazitäten. Demgemäß ist eine Fläche von A red = 26.400 m² vorgesehen. Die tatsächlich angeschlossene Fläche beträgt A red = 27.907,58 m². Die Einleitmenge muss daher gedrosselt werden. Im Gewerbegebiet GE 3 ist im nördlichen Teil ein Grundstück von 8.431 m² vorgesehen, welches geländebedingt sehr tief liegt und somit zumindest teilweise in den Freispiegelkanal gepumpt werden muss. Hier ist durch die Begrenzung der Pumpenleistung auf 74 l/s eine Drosselung vorgesehen. Hierdurch wird ein Speichervolumen von 81 m³ erforderlich. Der Pumpensammelbehälter wird auf dieses Volumen ausgelegt. Siehe hierzu die beigefügte Berechnung. Grundlage ist die Fläche von 8431 m² = A red = 6070,32 abzüglich Flächenüberschuss von 1507,58 (27907,58-26400,00 m²) = 4562,74 m² zulässige Berechnungsfläche. Bei 163,9 l/s ergibt sich die zulässige Pumpenleistung von 74,78 l/s. Damit ist die Vorgabe von A red = 26.400 m² eingehalten. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die übrigen Flächen, ca. 10,3 ha, sind zurzeit als ein zweiter Bauabschnitt geplant. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um ein WA-Gebiet sowie ein kleineres Gewerbegebiet GE 2, ein Mischgebiet MI sowie der hierzu erforderlichen Straßenkörper und Staubecken. Im Bebauungsplangebiet befinden sich dann weitere Ausgleichs- und Grünflächen, die Flächen für das Rückhaltebe- 28 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis cken sowie Flächen für ein bestehendes Vereinsheim und der bestehenden RWE Anlagen. Diese werden hier ebenfalls berücksichtigt und in die Bilanz aufgenommen. In diesem Bereich befindet sich entlang des Mühlenweges noch ein bestehendes Gewässer, welches im Zuge des Bebauungsplans aufgegeben wird, da hier kein Einzugsgebiet und keinerlei Einleitmengen mehr vorhanden sind. Im weiteren Verlauf erfolgt die Ableitung der Regenrückhaltebecken in einen neu zu errichtenden Kanal innerhalb des Mühlenweges mit Ableitung zum Mühlenteich. Die bestehenden Entwässerungsanlagen des Vereinsheimes und die RWEAnlagen werden im Zuge des Ausbaus an diesen Kanal an den bestehenden Einleitstellen übernommen. Das anfallende Regenwasser der neu geplanten Gebiete wird über neu zu errichtende Regenwasserkanäle gesammelt und dem Rückhaltebecken zugeführt. Für das Gewerbegebiet erfolgt ebenfalls eine Vorklärung im öffentlichen Straßenraum. Dem Regenrückhaltebecken wird ein Sandfang vorgeschaltet und im weiteren Verlauf sollen die Regenrückhaltebecken mit durchlässigem Mutterboden gestaltet werden und in einer Drainageschicht das Wasser gesammelt werden, so dass hier durch die belebte Oberbodenschicht eine zusätzliche Reinigung erfolgt. Das in den Drainageleitungen gesammelte Wasser wird einem Vereinigungsbauwerk zugeführt, in dem mittels eines Schiebers die Abgabemenge auf 6 l/Sek. und ha reduziert wird, was dem natürlichen Abfluss dieses Gebietes entspricht. Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers müssen die Rückhaltebecken flach gestaltet werden, damit ein ausreichender Abstand vom mindestens 0,60 m zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel eingehalten wird. Weitere Abdichtungen sollen nicht erfolgen, um bei extremen Grundwasserständen ein Aufschwemmen oder ähnliches zu verhindern. Die Beckenanlagen sollen eingezäunt 29 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis werden. Die bestehenden Einleitflächen entlang der Franz-SchainStraße werden von dem Kanal in der SchmitzStraße/Plochmühle und der Einleitstelle K abgetrennt und an die Rückhaltebecken angeschlossen. Hierzu wird die bestehende Kanalisation im Wirtschaftsweg in die Regenwasserkanalisation des Bebauungsplangebietes E 10 integriert. Hierbei handelt es sich um ca. 2,8 ha. Die genauen Berechnungen sind den Anlagen zum Entwässerungsgutachten zu entnehmen. Die Auslegung der Rückhaltebecken erfolgt für ein 100-jähriges Ereignis und ergibt ein Volumen von 2.575 m³. Hierin enthalten ist die Fläche des Flurstückes 14 (4.500 m²) aus GE 3 des 1. Bauabschnittes als Bevorratungsstauvolumen. Hier soll die Möglichkeit erhalten bleiben dieses tiefliegende Gebiet nach Errichtung des 2. Bauabschnittes im Freispiegelgefälle zu entsorgen und nicht mehr zu pumpen. Die Fläche von 4.500 m² ist somit doppelt in den Berechnungen für den Anschluss Geicher Bach und den Anschluss Mühlenteich enthalten. Ebenfalls sind die Flächen der einzelnen Gebiete in den Berechnungen aufgeführt. Zu den hier bilanzierten Flächen kommen noch die Flächen der bestehenden Straße „Knotstraße“ und „Hauptstraße“ zur Vervollständigung des Verfahrensgebietes hinzu. Die neu versiegelten Bereiche sind in der Bilanz enthalten. 10.1.c Grundwasserverhältnisse Grundwasserverhältnisse Nach den vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand im o.g. Planbereich teilweise flurnah, d.h. weniger als ca. 1 m Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Grundwasser- 30 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis verhältnisse zu folgen. unter Geländeoberkante ansteigen. Folgender Hinweis ist in den o.g. Bebauungsplan aufzunehmen: Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. 10.1.d Immissionsschutz Immissionsschutz Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes werden gegen das Bebauungsplanverfahren Bedenken erhoben. Diese Bedenken können zurückgenommen werden, wenn folgende Belange im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des schalltechnischen Prognosegutachtens der Graner + Partner Ingenieure Projekt Nr. A3235 vom 26.02.2014 wurde eine Geräuschkontingentierung der Flächen des Bebauungsplangebietes vorgenommen. Da diese Kontingentierung nur auf das Schutzziel -Einhaltung der zulässigen Lärmrichtwerte- abzielt und in den Verfahrensunterlagen keine Aussagen zu den übrigen zu erwartenden Immissionen wie Staub, Schadgase, Licht, Erschütterungen usw. gemacht werden wird angeregt, das Bebauungsplangebiet nach den Vorgaben des Abstandserlasses NRW -Abstände zwischen Industriebzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände- vom 06-06-2007 zu gliedern. Denkbar sind 2 Gliederungszonen nach der Abstandsliste des v.g. Abstandserlasses (Siehe auch beispielhaft beigefügte Skiz- Die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in Anlehnung an den Abstandserlass NRW („Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände“) vom 06.06.2007 (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8804.25.1) gegliedert. Da sich die Planung nach Eingang der Stellungnahme bezüglich der Art der baulichen Nutzung noch einmal geändert hat, weichen die Gliederungszonen geringfügig von den in der Stellungnahme vorgeschlagenen Gliederungszonen ab. - Im Gewerbegebiet GE 1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-V und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. - Im Gewerbegebiet GE 2-1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Immissionsschutz zu folgen. 31 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ze, die Bezeichnung der Zonen A und B) sind vom Utz frei gewählt) - Im Gewerbegebiet GE 2-2 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. - Im Gewerbegebiet GE 2-3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. - Im Gewerbegebiet GE 3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. Demnach sind folgende Festlegungen in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen: ln der Gliederungszone A (Abstand < 100m) sind Betriebe der Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der Abstandsklasse VII die mit einem * gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe zugelassen werden. In der Gliederungszone B (Abstand >100m) sind Betriebe der Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der Abstandsklasse VI die mit einem * gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe zugelassen werden. Im v. g. Lärmschutzgutachten wurden keine Aussagen zu den Auswirkungen des Plangebietes auf die Wohnhäuser Am Steinchen 20-26 sowie Knotstraße 7 gemacht. Es ist nicht zu ersehen ob diese Wohnhäuser aus lärmtechnischer Sicht mitberücksichtigt wurden. Hier ist eine gutachterliehe Klarstellung erforderlich. Abstimmungsergebnis Ausnahmen können gem. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden: - Im GE 2-2 können die Betriebe der Abstandsklasse VII und vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten werden. - Im GE 3 können die Betriebe der Abstandsklasse VI und vergleichbare Betriebe zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten werden. Im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren für Gewerbebetriebe ist deren Zulässigkeit gem. den Bedingungen der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz grundsätzlich durch staatlich anerkannte Sachverständige nachzuweisen. Des Weiteren blieben folgende immissionsschutzrechtliche Sachverhalte unberücksichtigt. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag Auch ist der von der Fa. Schain ausgehende Lärm durch den Schwerlastverkehr, der sich ggfls. auf das geplante allgemeine Wohngebiet auswirken kann, nicht berücksichtigt. Ein Hinweis darauf, dass im späteren Genehmigungsverfahren für Gewerbebetriebe deren Zulässigkeit gem. den Bedingungen der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz grundsätzlich durch staatlich anerkannte Sachverständige nachzuweisen ist, wird in den Plan aufgenommen. Auf Seite 11 1. Absatz des Lärmgutachtens wird aufgeführt, Die übrigen Anregungen wurden im Rahmen der Überarbei- 32 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dass im Mischgebiet um 3 dB(A) erhöhte Kontingente zulässig sind, sofern durch Abschirmwirkung die Anforderungen im allgemeinen Wohngebiet eingehalten werden können. Dies wurde auch in die textlichen Festsetzungen übernommen. Es ist unklar worauf sich Erhöhung um 3 dB(A) bezieht. Die Aussage ist dahingehend zu konkretisieren auf welche Bezugswerte die Erhöhung anwendbar ist. tung des schalltechnischen Prognosegutachtens berücksichtigt. Das überarbeitete schalltechnische Prognosegutachten ist Bestandteil der Offenlageunterlagen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Außerdem ist zu bedenken, dass bei Anwendung dieser Festlegung im Falle des Wegfalls eines Gebäudes, beispielsweise durch Abriss, die dem Gebäude zugedachte Abschirmwirkung entfällt. 10.1.e Bodenschutz Bodenschutz Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 :50 000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit / sehr / schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion l natürliche Bodenfruchtbarkeit) Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und 33 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Planung ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan beigefügt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Landschaftspflege und Naturschutz zu folgen. Abstimmungsergebnis speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 10.1.f Landschaftspflege und Naturschutz Landschaftspflege und Naturschutz Die vorliegenden Planungen bereiten erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor. ln den weiteren Planverfahren sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der artenschutzrechtlichen Belange einzustellen und zu berücksichtigen. Da eine (vollständige) Kompensation der vg. Belange innerhalb des Plangebietes offensichtlich nicht möglich ist, wird angeregt, hierzu sowohl im FNP-Änderungsverfahren Flächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. Eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP I) erfolgte bereits in einem frühen Planungsstadium. Die ASP I kam zu dem Ergebnis, dass für folgende Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen i.S.d. § 44 BNatSchG im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann: − − − − Wachtel Rebhuhn Kiebitz Feldlerche Zudem kommt die ASP I zu dem Ergebnis, dass der Feldhamster im Messtischblatt zwar nicht gelistet ist, die Acker- 34 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Nr. 20 BauGB (Teilbereich B) vorzusehen. flächen jedoch ein potentielles Habitat darstellen. zu Ihrer Anfrage nach der Einstellung des Artenschutzes im o.g. B-Plan teile ich Ihnen mit, dass: Als worst-case Bewertung wurden im Rahmen der ASP I durch den Artenschutzgutachter folgende Maßnahmen empfohlen: a) Seitens der ULB liegen keine speziellen Kenntnisse über Vorkommen im Planbereich bzw. dessen unmittelbarer Umgebung bekannt sind. b) Im @LINFOS sind in der Umgebung Vorkommen von Fledermäusen und des Feldhamsters belegt. C) Auf die planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5104 wird verwiesen. Vor dem Hintergrund der Plangebietsgröße empfehle ich die notwendige ASP I von einem Fachbüro durchführen zu lassen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis M 1: Baufeldfreimachung zwischen September und Februar C 1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche und Kiebitz Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden und stattdessen zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten, wurden weiterführende Untersuchungen durchgeführt. Zum tatsächlichen Nachweis von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz, Feldlerche und Feldhamster wurden im Jahr 2015 insgesamt sechs Kartiergänge durchgeführt. Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden. Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind nach Aussage des Artenschutzgutachters vorliegend nicht notwendig. Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG ist bei der Umsetzung des Vorhabens auszuschließen. Die im Rahmen der ASP I als worst-case Bewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach Aussage der vertiefenden Prüfung (ASP II) nicht erforderlich. 35 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 10.2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft zum Großteil die Ausführungsplanung. Soweit die Stellungnahme die Ebene der Bauleitplanung betrifft, wird dies im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Einleitstellen des Umspannwerkes der RWE mit Ableitung zum Mühlenggraben sollen nicht verändert werden. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Mit Schreiben vom 06.05.2015 10.2.a Brandschutz 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. 10.2.b Wasserwirtschaft Zwischenzeitlich haben Gespräche mit der Gemeinde Langerwehe stattgefunden. Graben an der Mettlermühle Eine Ortsbesichtigung hat ergeben, dass weite Teile des Grabens nicht mehr vorhanden sind. Die Gemeinde hat bereits Teile des Kanalsystems geändert und will die Niederschlagswasserbeseitigung im Zusammenhang mit den geplanten Bauflächen 36 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ein entsprechender Antrag wird im Baugenehmigungsverfahren gestellt werden. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Es wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen der Fa. Schain und den nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gem. der durchgeführten Untersuchungen (Graner und Partner 2016: Schalltechnische Bearbeitung) Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Immissionsschutz Abstimmungsergebnis neu ordnen (vgl. Entwässerungskonzept). Die alte Einleitung in den Graben entfällt. Somit handelt es sich bei dem Graben nicht um ein Fließgewässer, sondern um einen Wegeseitengraben. Die Einleitstellen des Umspannwerkes der Fa. RWE mit Ableitung zum Langerweher Mühlengraben müssen erhalten bleiben. 10.2.c Niederschlagswasserbeseitigung Den Unterlagen liegt ein Entwässerungskonzept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung bei, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Das Konzept wurde mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die grundsätzliche Machbarkeit der Entwässerung wurde nachgewiesen. Die Einleitung der Niederschlagswässer in den Langerweher Mühlengraben stellt einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz dar. Daher ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Wasserbehörde vorzulegen. 10.2.d Grundwasserverhältnisse Im Hinblick auf den flurnahen Grundwasserstand wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Somit sind die in der Stellungnahme vom 27.05.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht aufgeführten Bedenken ausgeräumt. 10.2.e Immissionsschutz ln der Stellungnahme der Verwaltung zur immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 27.05.2014 wird dargelegt, dass die von der Fa. Schain ausgehenden Lärmemissionen im Rahmen des benachbarten Bebauungsplanverfahrens E 9 entsprechend berücksichtigt wurden. Aus den diesbezüglichen Erkennt- 37 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nissen und Vorgaben im Bebauungsplanverfahren E 9 lassen sich jedoch keine Aussagen hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte im vorliegenden Bebauungsplanverfahren E 10 ableiten, so dass die mit Stellungnahme vom 27.05.2014 vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Lärmsituation durch die Fa. Schain bestehen bleiben. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die von der Fa. Schain ausgehenden Lärmemissionen, insbesondere die durch den Schwerlastverkehr verursachten Emissionen, im laufenden Bebauungsplanverfahren untersucht und gegebenenfalls berücksichtigt werden. ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich des bestehenden Gewerbebetriebes (Fa. Schain) zusätzliche Gewerbegebiete (GE 2,3 und GE 2,2) entstehen, welche die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmen. Ferner dürfen innerhalb des abschirmenden Gewerbegebietes keine erheblich störenden Gewerbebetriebe untergebracht werden. Der Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst. zu folgen. Abstimmungsergebnis Das aktualisierte schalltechnische Gutachten (Graner und Partner 2016: Schalltechnische Bearbeitung) ist Bestandteil der Unterlagen. 10.2.f Bodenschutz Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 :50 000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit z.T. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungsund Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden. Bei den Böden handelt es sich um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. 38 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Wie im Entwurf des Umweltberichts angesprochen, ist gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches der bei Bodenarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle zu erhalten oder nach UmIagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Im Bereich der geplanten Überbauung ist der Oberboden (0,3 m) abzuschieben und an geeigneter Stelle zu erhalten. Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu achten. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 10.2.g Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 39 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis 10.2.h Landschaftspflege und Naturschutz Aus natur- und landschaftspflegerischer Sicht sind keine Belange betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.3 Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 10.3.a Einleitende Worte Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: • Kämmerei • Straßenverkehrsamt • Kreisentwicklung und -straßen • Recht, Bauordnung und Wohnungswesen • Brandschutz • Umweltamt Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Wirtschaftsförderung 10.3.b Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung Im Rahmen des Bebauungsplanes E 10 wurde ein Entwässerungskonzept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung erarbeitet, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Durch die nun geplanten Änderungsbereiche ist das Ent- Das Entwässerungskonzept wurde entsprechend angepasst und liegt den Unterlagen bei. Der Rat beschließt, der Stellungnahme zu folgen. 40 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Planbereich befindet sich wie vom Kreis Düren angeregt nicht südlich der Straße Am Steinchen, sondern umfasst sowohl Bereiche südlich als auch nördlich der Straße Am Steinchen. Im Anschreiben der Gemeinde Langerwehe handelt es sich folglich um einen redaktionellen Fehler. In den Planunterlagen ist das Plangebiet jedoch, insbesondere auch durch die Planzeichnung, eindeutig bestimmt. Der Rat beschließt, der Stellungnahme zu folgen. Abstimmungsergebnis wässerungskonzept ggf. entsprechend anzupassen. 10.3.c Immissionsschutz Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass die unter -1. Änderungsbereich- gemachten Angaben im Anschreiben der Gemeinde Langerwehe vom 09.12.2015 im Widerspruch zum Entwurf der zeichnerischen Planungsunterlage stehen. Dort wird irrtümlich beschrieben, dass sich die Planänderungen südlich der Straße am Steinchen befinden. Tatsächlich befindet sich der Planbereich nördlich dieser Straße. Zu dem o.g. Planvorhaben bestehen Bedenken, da der im Verfahren vorgebrachte Belang Lärm-Immissionsschutz nicht ausreichend berücksichtigt wurde. ln der geplanten Darstellung der 34. Änderung des FNP wird eine gewerbliche Fläche dargestellt, die bis unmittelbar an das westlich gelegene allgemeine Wohngebiet -WA- und an das südlich gelegene Seniorenwohnheim (im Bebauungsplan E 9 Mühlenweg/Franz- Schain-Straße ausgewiesen als allgemeines Wohngebiet WA) heranrückt. Hierdurch ist ein effektiver Schutzabstand zwischen den zukünftigen Gewerbebetrieben und den vorhandenen Nutzungen nicht mehr realisierbar. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen WA einerseits, der geplanten gewerblichen Nutzung und dem fehlenden Schutzabstand andererseits sind Störungen in der Wohnnachbarschaft zu befürchten, die den Grad der Erheblichkeit im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes erreichen bzw. überschreiten können. ln diesem Zusammenhang wird auch auf den Planungsgrundsatz des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hingewiesen. Das den Planungsunterlagen beigefügte schalltechnische Prog- Im Rahmen des Immissionsschutzgutachtens wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen den südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetrieben und den nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gemäß den durchgeführten Untersuchungen Graner und Partner 2016: Schalltechnische Bearbeitung) ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich der bestehenden Gewerbebetriebe (Fa. Schain) ein zusätzlicher Riegel aus Gewerbebetrieben (GE 2,3 und GE 2,2) entsteht, der die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmt. Innerhalb des abschirmenden Riegels dürfen zum Schutz der angrenzenden Gebiete (WA, Seniorenwohnen) keine erheblich störenden Gewerbebetriebe untergebracht werden. Die Ergebnisse der Geräuschkontingentierung verdeutlichen die Charakteristik eines eingeschränkten Gewerbegebietes. Dies wird durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt. Das überarbeitete schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieurbüros Graner + Partner belegt, dass die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz im Rahmen der 41 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nosegutachten vom 24.2.2015, Projekt A3235, der Graner und Partner Ingenieure, weist in der Anlage A und B auch für die nördlich geplante Wohnbaufläche Überschreitungen der für allgemeine Wohngebiete zulässigen Lärm-lmmissionsrichtwerte nach. Da das Gutachten jedoch hinsichtlich der geänderten Flächenausweisungen im vorliegenden Verfahren nicht aktualisiert wurde, kann das Gutachten nur hilfsweise zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung herangezogen werden. Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes werden aus den vorgenannten Gründen Bedenken gegen das Planvorhaben erhoben. Auf die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im angrenzenden Bebauungsplan E 9 wird hingewiesen. verbindlichen Bauleitplanung unter Berücksichtigung der festgelegten Emissionskontingente LEK inklusive Zusatzkon2 tingente in dB(A)/m des Plangebietes umgesetzt werden können. Darüber hinaus werden im Bebauungsplan auf Basis der ermittelten Verkehrslärmeinwirkungen Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 dargestellt, welche bei der Dimensionierung der Außenbauteile zu berücksichtigen sind. 10.3.d Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bodenschutz Im Umweltbericht zur erneuten Offenlage zur 34. Änderung des FNP unter Punkt 2.1.2 "Schutzgut Boden" fehlt die zentrale Aussage, dass sich ein Teilbereich des Planungsgebiets gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50.000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) befindet. Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und Die Aussage, dass sich ein Teilbereich des Plangebietes in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden befindet, wird im Umweltbericht ergänzt. Der Rat beschließt, der Anregung teilweise zu folgen. Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den geplanten Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes in vielen Bereichen schutzwürdige Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. 42 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu der o.g. FNP-Änderung bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Ein Großteil des erforderlichen Ausgleichs kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereitgestellt werden. Die vorliegende Planung bereitet jedoch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor. Bezüglich der Anpflanzungen werden folgende Festsetzungen getroffen: Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 10.3.e Natur und Landschaft Im Planverfahren ist zumindest eine grobe Prognose über die zu erwartende Eingriffsdimension (Eingriffe in den Boden und in das Landschaftsbild), die Möglichkeit zur Kompensation der vorbereiteten Eingriffe sowie die Möglichkeit zur Bereitstellung ggfls. notwendiger Maßnahmenflächen für den Artenschutz, darzulegen. Es wird angeregt hierzu geeignete Flächen gemäß § 5, Abs. 2, Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB) • Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine 43 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden soll. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm zu integrieren. Nr. 10 BauGB darzustellen. • Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern (ca. 5 St/ m²) gemäß Pflanzliste D zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) • Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste A im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen). Pflanzliste A Einheimische Obstbäume Äpfel Birnen Süßkirschen Pflaumen etc. Weißer Klarapfel Clapps Liebling Kassins Frühe Bühler Frühzwetsche James Grieve Williams Christbirne Große schwarze Knorpelkirsche Hauszwetsche 44 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Apfel aus Cronsels Conference Hedelfinger Riesenkirsche Nancymirabelle Geheimrat Oldenburg Gute Luise Große Prinzessinkirsche Große grüne Reneclode Dülmener Rosenapfel Gellerts Butterbirne Büttners Rote Knorpelkirsche Jakob Lebel VereinsDechantsbirn Schneiders Späte Knorpelkirsche Goldparmäne Alexander Lucas Rote Sternrenette Köstliche von Charneux Zuccalmaglios Renette Pastorenbirne Grüner Boskoop Madame Verté Abstimmungsergebnis Roter Boskoop Landsberger Renette Ontario Rheinischer Winterram- 45 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis bour Kaiser helm Wil- Rheinischer Bohnapfel Rheinische Schafsnase Gravensteiner Roter lefleur Bel- Freiherr von Berlepsch Ingrid Marie Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm Pflanzliste B Sträucher Faulbaum Rhamnus frangula Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Heckenkirsche Lonicera xylosteum Hundsrose Rosa canina Kirschpflaume Prunus cerasifera Kornelkirsche Cornus mas 46 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Pfaffenhütchen Euonymus europaea Rainweide Ligustrum vulgare Rote Johannisbeere Ribes rubrum Salweide Salix caprea Schlehe Prunus spinosa Wasserschneeball Viburnum opulus Weißdorn Crataegus monogynajoxyacantha Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Abstimmungsergebnis Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm Pflanzliste C Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Vogelbeere Sorbus aucuparia Esche Fraxinus angustfolia kleinblättrige Winterlinde Tilia cordata `Rancho` Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B., 175200 cm 47 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Pflanzliste D Bodendecker Lorbeerkirsche Prununs laurocerasus Dickmännchen oder Waldsteinia ternata Japanischer Ystander Fingerstrauch Potentilla fructosia Kriechmispel Cotoneaster dammeri Heckenkirsche Lonicera Tb, Höhe 20-30cm Pflanzliste E Rankpflanzen Efeu Hedera helix Brombeeren Rubur fruticasus agg. Heckenrose Rosa canina agg. Jelängerjelieber Lonica caprifolium Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung liegt den Planunterlagen bei. 48 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 10.4 10.4.a Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Es werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht. Die wasserrechtliche Erlaubnis betrifft das sich anschließende Genehmigungsverfahren. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Mit Schreiben vom 31.05.2016 Einleitende Worte Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: − Kämmerei − Straßenverkehrsamt − Kreisentwicklung und -straßen − Recht, Bauordnung und Wohnungswesen − Brandschutz − Umweltamt − Wasserwirtschaft 10.4.b Abwägungsvorschlag Wasserwirtschaft Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden vom Grundsatz her ausreichend berücksichtigt. Niederschlagswasserbeseitigung Die Einleitung der Niederschlagswässer in den Langerweher Mühlengraben stellt einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz dar. Daher ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Hierin sind die Detailfragen der Entwässerung zu klären. Ein Teil der Entwässerung wird dem Geicher Bach zugeführt. Hier ist zu prüfen, in wie weit wasserrechtliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen entsprechend angepasst werden müssen. 49 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 10.4.c Hinweis ln den textlichen Festsetzungen werden unter der Ziff. 1.3.2 im letzten Absatz die Gewerbeflächen aufgezählt, in denen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen nicht zulässig sind. Hier wird die Fläche GE 2-1 2mal, jedoch die Fläche GE 22 nicht genannt. Es wird angeregt auch die Fläche GE 2-2 von den v.g. Wohnungen frei zu halten. Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, der zum Satzungsbeschluss korrigiert wird. Der Festsetzung ist eindeutig zu entnehmen, dass Wohnungen für Aufsichtsund Bereitschaftspersonen im gesamten GE2 auszuschließen sind. Dies wird entsprechend klargestellt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Ausschluss von Wohnungen zu folgen. Vgl. 10.2.f Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.4.f Abstimmungsergebnis Bodenschutz Auf die Stellungnahme vom 06.05.2015 wird verwiesen. 10.4.e Beschlussvorschlag Immissionsschutz Die immissionsschutzrechtlichen Belange wurden berücksichtigt. 10.4.d Abwägungsvorschlag Natur und Landschaft Zum o.g. Bebauungsplan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen liegen neben der Begründung ein Umweltbericht, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPB) und eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) vor. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Natur und Land- Zur öffentlich-rechtlichen Absicherung wird noch vor Sat- 50 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ermittelt und in die Planung eingestellt worden sind. zungsbeschluss ein entsprechender Vertrag zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde geschlossen. schaft zu folgen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Aus den v.g. Gründen bestehen gegen die o.g. Planung aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen planexternen Kompensationsmaßnahmen noch vor Rechtsetzung des Bebauungsplanes einer geeigneten öffentlich-rechtlichen Absicherung bedürfen. 11 Kreis Düren (Brandschutz) 11.1 11.1.a Ergänzendes Schreiben vom 10.06.2014 Löschwasserversorgung Bei der Erstellung des o.g. Bebauungsplanes sind aus brandschutztechnischer Sicht nachfolgende Punkte zu beachten: 1. Für die Wohnbebauung ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. Für das Gewerbegebiet / Sondergebiet ist eine Löschwasserversorgung von 3.200 l/min (192 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Dies begründet sich sowohl in den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatt W405 und der Industriebaurichtlinie. Mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) der vorgenannten Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das 51 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Soweit dies die Ebene der Bauleitplanung betrifft, wird dies im Bebauungsplan berücksichtigt. Die Auslegung der Straßen betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Ausgestaltung der Rettungswege betrifft das Baugenehmigungsverfahren. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Dies betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 11.1.b Feuerwehrzufahrt 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien / Breite / Neigung / Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung / Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein. 11.1.c Bauliche Rettungswege 3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe nicht über ein Hubrettungsfahrzeug verfügt und deshalb eine Rettung über tragbare Leitern über 7m Anleiterhöhe hinaus nicht möglich ist. Aufgrund dessen und wenn sich größere Personengruppen in den Nutzungseinheiten aufhalten ist evtl. ein 2. baulicher Rettungsweg erforderlich. 11.1.d Straßenbezeichnung 4. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. 52 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis 12 Regionetz GmbH 12.1 Mit Schreiben vom 12.04.2014 12.1.a Sicherung bestehender Leitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Bezüglich einer ggf. gewünschten Erdgasversorgung des geplanten Gebietes teilen wir Ihnen mit, dass die hierfür erforderliche Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. 12.2 Mit Schreiben vom 21.04.2015 12.2.a Sicherung bestehender Leitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Vgl. 12.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Hiermit verweisen wir auf unser Schreiben vom 12.04.2014. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur 53 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Verfügung. 12.3 12.3.a Mit Schreiben vom 21.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Keine Bedenken Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 2. Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Vgl. 12.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Vgl. 12.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Schreiben vom 12.04.2014 und 21.04.2015. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 12.4 12.4.a Mit Schreiben vom 27.05.2016 Keine Bedenken Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 2. Offenlegung des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. ln diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Schreiben vom 12.04.2014 und 21.04.2015. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 54 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand dieser Abstimmungen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erschließung des Plangebietes zu folgen. Abstimmungsergebnis 13 Straßen NRW 13.1 Mit Schreiben vom 16.05.2014 13.1.a Erschließung des Plangebietes Seitens des Landesbetriebes kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Im beigefügten Verkehrsgutachten findet die Entwicklung und Anbindung des Gewerbegebietes E 8 "Balduindreieck" keine Berücksichtigung. Die hierzu nicht rechtskräftige Verwaltungsvereinbarung ist evtl. ebenso anzupassen wie der Bebauungsplan E 8. In dieser Vereinbarung wurde u. a. die Herstellung eines Kreisverkehr L 12/ Hauptstraße geregelt, der für die Abwicklung des Verkehrs des Bebauungsplanes E 10 erforderlich ist. Im Zuge dessen sind die eher unübersichtliche Verkehrsführung / Erschließung des Bebauungsplanes E 8 im Zusammenhang mit BP E 10 zu überprüfen. Die zur Verkehrsanbindung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" an die L 12 als Einbahnrichtung findet grundsätzlich die Zustimmung des Landesbetriebes. Abzustimmen sind die Lage (die nach Bebauungsplan eingezeichnete Lage ist zu nahe am Knoten B 264/ L 12/ L 12n gelegen) und die Form der Anbindung (Rechtsausfädelungsspur auf der L 12). Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016). Die Aussagen zum Bebauungsplan E 8 werden insoweit berücksichtigt, dass der hier geplante Kreisverkehr in dem Gutachten mit untersucht wird. Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die planfestgestellte Kreuzung B 264/ L 12/ L 12n ist in die Verkehrsentwicklung mit einzubeziehen. Im Falle, dass ein Kreisverkehrsplatz gebaut wird, ist evtl. ein Bypass am Knoten zur schnelleren und sichereren Abwicklung des von Norden zufließenden Verkehrs erforderlich. Daraus resultierende Mehrkosten sind im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. 55 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Hinweis bzgl. des Lärmes wir zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Zu Werbeanlagen wird ein Hinweis in den Bebauungsplanentwurf eingefügt: Der Rat beschließt der Anregung bezüglich Werbeanlagen zu folgen Abstimmungsergebnis Ich bitte daher um ein umfassendes Verkehrsgutachten mit praktikablen und für die Verkehrsteilnehmer begreifbaren Lösungen zur Erschließung. 13.1.b Lärm Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 264/ L 12/ L 12n erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. 13.1.c Werbeanlagen In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. „Werbeanlagen In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.“ 56 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 13.2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die zur Herstellung des Kreisverkehres an der L 12/ Hauptstraße erforderlichen Flächen sind durch den Bebauungsplan E 8 definiert und werden derzeit durch die Gemeinde gesichert. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Mit Schreiben vom 30.04.2015 13.2.a Baugrenzen Die eingetragenen Baugrenzen insbesondere am Knoten L 12/ Hauptstraße lassen m. E. nicht mehr die Herstellung eines regelgerechten Kreisverkehrsplatzes zu. Es sind mindestens die Außenmaße des Kreisverkehrs incl. Rad-/ Gehweg, Bankett, Böschung, Entwässerungseinrichtung usw. einzutragen. Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand dieser Abstimmungen. Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016). Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. 13.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren Außerdem werden bei einem schätzungsweisen-Abstand von 80,0 m zwischen den Knoten "Hauptstraße"/ Planstraße und L 12/ "Hauptstraße" erfahrungsgemäß erhebliche Verkehrsprobleme nach Realisierung der Kreisverkehrsplätze eintreten. Unterstützt wird diese Annahme durch die Aussage im Verkehrs- Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand dieser Abstimmungen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 57 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gutachten, dass bei 2 Kreisverkehren der Verkehrsablaufwegen des geringen Abstands nochmals zu untersuchen sei. Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016). Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. 13.2.c Handlungsbedarf Eine Ertüchtigung dieses Knotens ist entgegen Ihres Abwägungsergebnisses -kein Handlungsbedarf- nicht nur als Folge des seinerzeit angestrebten Bebauungsplangebietes E8 "Balduindreieck" oder als Folge der L 12n erforderlich sondern auch aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung. Die künftigen Fahrbeziehungen - s. Verkehrsgutachten- resultieren größtenteils aus der Ansiedlung kundenorientierter Branchen. Im Hinblick auf die u. a. noch offene Nutzung der weiteren Gewerbegebietsflächen ist sehr wohl von einem Handlungsbedarf am Knoten L 12/ "Hauptstraße" im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplangebietes E 10 auszugehen (s. auch Verkehrsgutachten Bild 5 im Vergleich zu Bild 7). M. E. besteht hier dringender Abstimmungsbedarf über die weitere Vorgehensweise. Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand dieser Abstimmungen. Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016). Der Rat beschließt der Anregung bezüglich Handlungsbedarf zu folgen. Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. 58 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 13.2.d 13.3.a Beschlussvorschlag Die Anregung betrifft das Baugenehmigungsverfahren. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Bebauungsplan Innerhalb der Festsetzungen zum Bebauungsplan ist u. a. der Wortlaut der Stellungnahme zu Werbeanlagen übernommen worden. Im Zusammenhang mit den künftigen Baugrenzen ist die Einhaltung der Werbeverbotszone eher nicht möglich. Hier ist eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Landesbetrieb einzuholen. 13.3 Abwägungsvorschlag Mit Schreiben vom 15.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Bebauungsplan E8 Meine Stellungnahme vom 16.05.2014 beinhaltet bereits die Aussage, dass das seinerzeit vorgelegte Verkehrsgutachten incl. sämtlicher Ergänzungen die Erschließung von Bebauungsplan E 8 nicht berücksichtigt. Somit ist eine Änderung/Aufhebung dieses Gebietes, zumindest jedoch die Änderung der vorgesehenen Anbindungen an die L 12 (mit Ausnahme des Kreisverkehrsplatzes) unumgänglich. Hierzu fanden weitere, unter Beteiligung der Gemeinde Langerwehe Abstimmungen statt, die u. a. auch die Erschließung des Balduindreiecks beinhalteten. Beispiele: Vermerk zur Abstimmung vom 26.08.2014 Verkehrsgutachten vom 12.09.2014; Verkehrsgutachten vom 10.02.2015 Nach wie vor wird die Forderung zur Änderungen der Zufahrt/Anbindungssituation des Balduindreiecks als Voraussetzung aufrechterhalten. Neuere Verkehrsgutachten, die der Gemeinde Langerwehe vorlegen, beinhalten nach wie vor lediglich eine Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand dieser Abstimmungen. Der Rat empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen. Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016). Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Bezüglich der im Bebauungsplan E8 festgesetzten Erschließung wird im Rahmen des Verkehrstechnischen Gutachtens ausgeführt, dass aufgrund des geringen Verkehrs- 59 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Erschließung von Be- bauungsplan E 8 über den zu errichtenden Kreisverkehrsplatz L 12/ Hauptstraße/Geicher Weg. aufkommens drei Anbindungen nicht erforderlich sind. Unabhängig von der Erforderlichkeit führt das Gutachten jedoch aus, dass alle Anbindungen des Balduin-Dreiecks grundsätzlich realisierbar sind (vgl. Geiger und Hamburgier 18.02.2015: S. 30). Über die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Landesbetrieb abzuschließen. Die Anbindung des Plangebietes auch im Bereich der Einbahnstraße "Am Steinchen" ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Ausführungsplanung wird mit dem Landesbetrieb Straßen NRW zeitnah abgestimmt. Der Stellungnahme wird insofern gefolgt, dass die seitens Straßen NRW geforderten Entwurfsunterlagen zur Genehmigung vorgelegt werden. • Erläuterungsbericht • Übersichtskarte M 1:25000 • Übersichtslageplan M 1:5000 • Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. • Höhenplan der neuen Erschließungsstraße • Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25 Mehrkosten der Erhaltung und Unterhaltung für die Mehrflächen im Bereich der L 12 sind dem Landesbetrieb in Form eines Ablösebetrages, der Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung wird, zu erstatten. 13.3.b Werbeanlagen und Fassadengestaltung In Bezug auf die freie Strecke der Landesstraße und die an die Bundesstraße angrenzenden Teile gilt: Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Rat empfiehlt, der Anregung zu 60 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis folgen. Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im FNP nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der nachfolgenden Bauleitplanung. Im Text ist deshalb evtl. bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbots- / Werbeverbotszone und mit Wirkung zur B 264/ L 2 auszuschließen sind. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes-/Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Bundes-/ Landesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Bundes-/Landesstraße entsteht. Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 264/ L 12 nicht gefährdet werden. 13.3.c Lärmschutz Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 264 oder L 12, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe. Ein schalltechnisches Gutachten, das auch den Verkehrslärm betrachtet, wurde erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 61 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Bei der Entwässerungsplanung wurde ein HQ 100 angesetzt. Die genauen Unterlagen liegen dem Bebauungsplan bei. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu folgen. Abstimmungsergebnis Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 13.4 Mit Schreiben vom 10.05.2016 13.4.a Keine Bedenken Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern durch die Aufrechterhaltung der teilweise verkehrsunverträglichen Erschließung aus dem Gebiet "Balduindreieck" keine Verkehrsgefahrdung sämtlicher Verkehrsteilnehmer auf der L 12 entstehen. 14 Wasserverband Eifel-Rur 14.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 14.1.a Entwässerung Das hier vorgestellte Plangebiet wird in irgendeiner Form zum Wehebach entwässern. Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für diese wurden in den Hochwasser-gefahrenkarten der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Der Anschluss der neuen Gebiete darf daher zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 führen. Für die 62 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde: Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu folgen. Abstimmungsergebnis weitere Hochwasserschutzplanung sollte dieses Gebiet in das vom Wasserverband Eifel-Rur gepflegte NA-Modell mit eingearbeitet werden. Daher bitten wir um Einbeziehung bei der Entwässerungsplanung und um Zurverfügungstellung der Daten zu gegebener Zeit für die Einarbeitung des Plangebietes in das Prognose-Modell. 14.2 Mit Schreiben vom 11.05.2015 14.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach 1) Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach Für das Gutachten des WVER "B-Plan Am Steinchen", das die Entwässerung eines Teils des Plangebietes zum Geicher Bach betrachtet, wurden dem WVER keine geeigneten Daten zur Verfügung gestellt. Die Ausarbeitung fußt auf Annahmen des WVER bezüglich der Abmessung des Plangebietes und der Größe der versiegelten Fläche. 2 Vom WVER wurde eine Plangebietsgröße von 33.000 m angenommen. Nach den nun vorgelegten Unterlagen der Gemeinde 2 beträgt die Größe jedoch 36.133 m . Die Größe des Plangebietes weicht somit um fast 10% von der angenommenen Größe ab. Angenommen wurde weiterhin ein Versiegelungsgrad von 80 %. Das ergibt eine versiegelte Fläche von 26.400 m². Aus den Unterlagen der Gemeinde geht jedoch nun hervor, dass eine versiegelte Fläche von 27.805 m² geplant ist. Die versiegelte Fläche ist somit um ca. 5% größer als angenommen. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, das sich die Hochwassersituation für die Unterlieger nicht verschlechtert, wenn die getroffenen Annahmen zu Plangebietsgröße und versiegelter Fläche korrekt sind. Die Gemeinde wurde mehrfach gebeten, „Sehr geehrter Herr Hoppmann, aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt. Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach: Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan) nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde 63 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dass die Voraussetzungen zu prüfen sind. hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5 Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m² versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von 163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige Einleitmenge zu kommen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha = 74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle. Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche 1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von 1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt. Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen. Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich 64 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein, bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“ Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom 20.06.2016 erteilt. „nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun keine Bedenken mehr. Freundliche Grüße Im Auftrag Arno Hoppmann“ Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten somit ausgeräumt werden. 14.2.b Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach 2) Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach Für den Teil der Entwässerung zum Wehebach besteht eine ähnliche Situation. ln der Stellungnahme vom 30.05.2014 bat der WVER um Daten, mit welchen Flächenansätzen das Gewerbegebiet für Prognoseberechnungen berücksichtigt werden soll. Auf einem Termin mit der UWB am 09.03.2015 wurde seitens der Gemeinde Langerwehe zugesagt dem Wasserverband entsprechende Daten zu allen vorhandenen und geplanten Einleitungsstellen am Wehebach und am Mühlenteich für die Hochwasserschutzplanung zukommen zu lassen. Leider gab Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde: Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu folgen. „Sehr geehrter Herr Hoppmann, 65 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag es hierzu bisher keine Rückmeldung und es wurden daher von Seiten des WVER keinerlei Berechnungen durchgeführt. aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt. Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für sie wurden in den HWGK der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Es muss sichergestellt sein, dass es durch den Anschluss dieser neuen Gebiete zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 kommen kann. ln den nun vorgelegten Berechnungen zur Dimensionierung der Rückhaltung für das Baugebiet "Am Steinchen" wurden zwei Berechnungen vorgestellt. Hiervon würde nur die Berechnung mit der Häufigkeit n=0,01 (100 Jahre) diese Anforderung erfüllen. Die maximale Drosselabgabe wurde durch Multiplikation der 100-jährlichen Abflussspende mit der Fläche des gesamten Plangebietes, einschließlich des Teils der im Einzugsgebiet des Geicher Baches liegt, zu groß bestimmt. Hier darf nur der Teil des Plangebietes angesetzt werden, der zum Wehebach hin entwässert werden soll. Die Berechnung des maximal vorhandenen Volumens kann nicht nachvollzogen werden, es scheint kleiner zu sein, als das in der 100-jährlichen Berechnung bestimmte erforderliche Volumen. Im Mühlenteich selbst bestehen aus Unterhaltungssicht und aus hydraulischer Sicht keine Bedenken. Um nachzuweisen, dass es zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation für die Ortslage Luchem kommt, empfehlen wir eine Berechnung mit dem Flußgebietsmodell des Wehebaches. Hiermit könnte auch überprüft werden, ob die durch die Bebauung des Gebietes ohne entsprechende Rückhaltung verschärfte Abflusswelle eventuell der Flutwelle im Wehebach vorweg läuft. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach: Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan) nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5 Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m² versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von 163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige Einleitmenge zu kommen. Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha = 74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle. Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für 66 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche 1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von 1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt. Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen. Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein, bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“ Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom 20.06.2016 erteilt. „nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun keine Bedenken mehr. Freundliche Grüße Im Auftrag Arno Hoppmann“ Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten somit ausgeräumt werden. 67 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 14.3 14.3.a Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Mit Schreiben vom 15.02.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Keine Bedenken Grundsätzlich bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel – Rur keine Bedenken gegen die Änderungen im Entwurfsplan. Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des Gewerbegebietes auf die Hochwassergefährdung der Ortslage Luchem durch den Wasserverband Eifel – Rur wird auf den seitens der Gemeinde angekündigten Entwässerungsplan im kommenden Bebauungsplanverfahren gewartet. Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der erneuten Offenlage des Bebauungsplans überarbeitet. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde: Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu folgen. „Sehr geehrter Herr Hoppmann, aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt. Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach: Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan) nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rück- 68 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis halteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5 Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m² versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von 163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige Einleitmenge zu kommen. Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha = 74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle. Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche 1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von 1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt. Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen. Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein, bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“ Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der 69 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag angepassten Berechnung 20.06.2016 erteilt. Beschlussvorschlag wurde mit Schreiben Abstimmungsergebnis vom „nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun keine Bedenken mehr. Freundliche Grüße Im Auftrag Arno Hoppmann“ Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten somit ausgeräumt werden. 14.4 Mit Schreiben vom 01.06.2016 14.4.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach Das Plangebiet "Am Steinchen" soll teils Richtung Geicher Bach, teils Richtung Wehebach entwässern. Der Ansatz zur Entwässerung wird in seinen Grundzügen akzeptiert, aufgrund von einigen Unklarheiten bestehen jedoch zunächst Bedenken gegen das Vorhaben. Für die Entwässerung in Richtung Geicher Bach wurde vom WVER eine Voruntersuchung durchgeführt und eine Versiegelung vorgegeben. Die versiegelte Größe ist im vorliegenden Antrag größer als geplant. Als Ausgleich wird eine Rückhaltung in Kombination mit einer Pumpe vorgesehen. Die Ausführungen hierzu im Antrag sind nicht nachvollziehbar formuliert (vgl. z. B. "Textliche Festsetzungen" Kapitel 4.3). Des Weiteren ist die angesetzte Spende von 163,9 l/s/ha zu erläutern. Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde: Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu folgen. „Sehr geehrter Herr Hoppmann, aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt. Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine 70 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach: Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan) nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5 Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m² versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von 163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige Einleitmenge zu kommen. Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha = 74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle. Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rück- 71 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis haltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche 1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von 1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt. Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen. Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein, bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“ Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom 20.06.2016 erteilt. „nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun keine Bedenken mehr. Freundliche Grüße Im Auftrag Arno Hoppmann“ Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten somit ausgeräumt werden. 14.4.b Entwässerung Teilgebiet zum Wehebach Für die Entwässerung in Richtung Wehebach (über den Mühlengraben Langerwehe) ist der Rückhalt auf den potenziell natürlichen Abfluss geplant. Die im Antrag angesetzte Spende ist mit 10 l/s/ha zu groß. Aus Vorgaben der Bezirksregierung und Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beige- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu 72 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auswertungen des hydrologischen Modells ergibt sich eine einzuhaltende Spende von 6 l/s/ha. Die Dimensionierung der Rückhaltung ist mit diesem Wert neu durchzuführen. fügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde: folgen. Abstimmungsergebnis „Sehr geehrter Herr Hoppmann, aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt. Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach: Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan) nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5 Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m² versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von 163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige Einleitmenge zu kommen. 73 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha = 74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle. Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche 1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von 1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt. Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen. Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein, bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“ Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom 20.06.2016 erteilt. „nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun keine Bedenken mehr. Freundliche Grüße Im Auftrag 74 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Arno Hoppmann“ Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten somit ausgeräumt werden. 15 Bezirksregierung Arnsberg 15.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 15.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "ZukunftErweiterung". Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "ZukunftErweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen. Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits geschehen, die o. g. Bergwerksfeldeigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Okto- Es werden folgende Hinweise in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: „Bergbautätigkeit Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung". Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "Zukunft-Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen zu folgen. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen. 75 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ber 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt.“ Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Bedenken gegen das Projekt vorzubringen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.“ Die bergbautreibende RWE Power AG und der Erftverband wurden beteiligt. Der EBV wird bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 76 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In einem Teilbereich des GE 3 befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Zum Schutz des Bodendenkmals wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. Abstimmungsergebnis 16 LVR Amt für Bodendenkmalpflege 16.1 Mit Schreiben vom 22.05.2014 16.1.a Bodendenkmal Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB. Bezüglich der Belange des Bodendenkmalschutzes gibt es zwei wesentliche planungsrelevante Aspekte zu beachten. Zum Einen liegt im westlichen Teilbereich der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche ein fränkisches Gräberfeld, das als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist. Diesbezüglich nimmt die Planung den Auftrag des Denkmalschutzgesetzes zur Erhaltung und Sicherung dieses Bodendenkmals als Bodenarchiv für kommende Generationen (§§ 7, 8, 11 DSchG NW) auf, indem Erdeingriffe im Bereich des Bodendenkmals auf 0,4 m unter Geländeoberkante beschränkt werden. Bei einer Geländeoberkante (entnommen der DGKHöhenkarte) von 138,3 m ü NN im Kreuzungspunkt Knotstraße/Umgehungsstraße und 137,7 m ü NN in der Nordwestecke des Flurstücks 42 wird der festgesetzte zulässige Bodenabtrag von 0,40 m zwar die archäologischen Befunde nicht beeinträchtigen, es bleibt aber nur eine sehr geringe "Schutzschicht" von 10 cm. Im Schutzbereich des Bodendenkmals darf der zulässige Oberbodenabtrag daher nur durch Abziehen mit einem Kettenbagger mit Böschungslöffel erfolgen. Nach dem Abziehen des Oberbodens darf das Gelände nicht mehr befahren werden. Das heißt, der Bagger darf sich nur auf der ursprünglichen Geländeoberkante bewegen und es muss eine Aufschüttung des abgezogenen Geländes "über Kopf“ von mind. 0,50 cm erfolgen. Erst nach der Aufschüttung darf das Gelände des Gräberfeldes wie- „Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und 17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR –Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegen: - Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der natürlichen Geländeoberfläche beschränken. 77 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der befahren werden. - Die Festsetzungen sollten daher folgendermaßen ergänzt werden: Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu erfolgen. - Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.“ Der Bodenabtrag von max. 0,40 m darf nur durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel erfolgen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die als Bodendenkmal geschützte Fläche muss nach dem Bodenabtrag im "über Kopf“ Verfahren mit Sand um 50 cm überdeckt werden. Erst nach der Auffüllung ist ein Befahren möglich. 16.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales Der zweite planerisch relevante Aspekt ist die Abgrenzung des Bodendenkmals. Diese erfolgte nach den engen Vorgaben der Rechtsprechung des OVG Münster anhand der durch Luftbild tatsächlich nachgewiesenen Befundsituationen. Die genaue Grenze des Bodendenkmals wurde bisher aber nicht ermittelt, sie kann sich u.U. noch in das Plangebiet ausdehnen. Das heißt, unabhängig von der als Bodendenkmal erfassten Fläche können Belange des Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abb. 3, 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich sein. Auf der Grundlage der verfügbaren archäologischen Daten rege ich an, im Rahmen der Umweltprüfung eine Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmalsmals - soweit diese die Planung betreffen - vorzunehmen, um auch diesbezüglich den Vorgaben des § 11 DSchG NW gerecht zu werden. Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische Fachfirma zur beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung-) erlaub- Die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales wurde durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt. Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die Firma ARCHBAU eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei Schritten vereinbart. Im ersten Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw. 106 m wurden unmittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen des Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte sich, bis auf drei Sondagegruben des Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder Funde. Das Bodendenkmal muss sich demnach weiter in nordöstlicher Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt wurde nach Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen Boden- Der Rat beschließt, d er Anregung bezüglich Abgrenzung des Bodendenkmales zu folgen. 78 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. denkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Daraufhin wurde mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vereinbart, keine weitere Fläche mehr aufzuziehen. Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Eine Liste der Firmen, die diese Leistung anbieten, stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgte eine ergänzende Bewertung zum Schutzgut Kulturgüter. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die im Grabkontext aufgefundene Keramik konnte in die römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische Bestattungen konnten indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von Begräbnisplätzen nicht ungewöhnlich. Die Ergebnisse der Archäologischen Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht dargelegt. 16.2 Mit Schreiben vom 17.04.2015 16.2.a Bodendenkmal Die beigefügte Stellungnahme der Verwaltung bzw. die damit verbundene Beschlussfassung Ihres Rates sowie die diesbezüglichen Wertungen in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungsplan E 10 habe ich zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes, soweit es das eingetragene Bodendenkmal betrifft, auf der Basis der Beschlussfassung des Rates angemessen berücksichtigt. Textlich sollten diese Regelungen aber auch zum Teil der Begründung werden. Es wird lediglich auf die Existenz des Bodendenkmals hingewiesen und (fälschlicherweise) auf die § 15, 16 DSchG NW. Hier sollte – ergänzend zu den getroffenen Schutzmaßnahmen - auf die §§ 7, 8 und insbesondere § 9 Der Hinweis auf das Bodendenkmal wurde in Abstimmung mit dem LVR wie folgt angepasst: „Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und 17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. 79 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag DSchG NW hingewiesen werden. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR –Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegen: - Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der natürlichen Geländeoberfläche beschränken. - Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu erfolgen. - Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.“ 16.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales Keine Einigkeit besteht bezüglich der angrenzenden Flächen, bei denen Sie das Problem Bodendenkmalschutz in die Ausführungsplanung verlagert haben. Diesbezüglich halte ich die getroffene Entscheidung mit Bezug auf die §§ 1 Abs. 3, 11 und 29 DSchG NW für abwägungsfehlerhaft! Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren für den Bebauungspläne E 10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes nicht ermittelt sind und dass aus wissenschaftlicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese über den bisher erfassten Schutzbereich des Bodendenkmals hin- Die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales wurde durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt. Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die Firma ARCHBAU eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei Schritten vereinbart. Im ersten Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw. 106 m wurden unmittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen des Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Abgrenzung des Bodendenkmales zu folgen. 80 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ausgehen. Die Grenzen des Bodendenkmals wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster fixiert. Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte sich, bis auf drei Sondagegruben des Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder Funde. Das Bodendenkmal muss sich demnach weiter in nordöstlicher Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt wurde nach Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen Bodendenkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Daraufhin wurde mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vereinbart, keine weitere Fläche mehr aufzuziehen. Nun sind aber nicht nur eingetragene Bodendenkmäler Gegenstand der planerischen Berücksichtigung. Nach Änderung des Denkmalschutzgesetzes im Juli 2013 unterliegen auch vermutete Bodendenkmäler einer Sicherungs- und Berücksichtigungsverpflichtung im Rahmen der Bauleitplanung. Ich verweise diesbezüglich auf die § 1 Abs. 3 und 11 DSchG iVm § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste und demnach auch für vermutete Bodendenkmäler. Das heißt, auch vermutete Bodendenkmäler werden zum Gegenstand der Abwägung. Dies setzt eine vom Planungsträger zu veranlassende Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten und damit deren Bestandsaufnahme voraus. Es ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Durch Sachverhaltsermittlung ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die vorgesehenen planerischen Festsetzungen auch diesbezüglich in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß. § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung der kommunalen Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1969 eine grundlegende Aussage zu der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung getroffen, die nach der Änderung des Denkmalschutzgesetzes auch für vermutete Bodendenkmäler gilt: Danach ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die im Grabkontext aufgefundene Keramik konnte in die römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische Bestattungen konnten indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von Begräbnisplätzen nicht ungewöhnlich. Die Ergebnisse der Archäologischen Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht dargelegt. 81 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anregung betrifft die Ausführungsplanung. Der Rat nimmt die Anregung zur Abstimmungsergebnis Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Diese Forderung besteht nicht nur für das bereits denkmalrechtlich erfasste Bodendenkmal. Es ist vielmehr zu prüfen, ob weitere Teile des Bodendenkmals in den angrenzenden Flächen erhalten sind, um diesbezüglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Diese Abwägungsentscheidung muss im Ergebnis nicht zur Erhaltung des vermuteten Bodendenkmals führen, festzulegen sind jedoch die Betroffenheit und die damit verbundenen Konsequenzen. Eine Verlagerung dieses Problems in die Bauausführung wäre nicht nur rechtswidrig, es werden zudem auf der Basis des § 29 DSchG NW erhebliche Problem entstehen, die von der Konsequenz - auch in Bezug auf § 33 DSchG NW nicht abschließend kalkulierbar sind. Unabhängig hiervon setzt jeder Eingriff in den Boden eine Anordnung der Unteren Denkmalbehörde nach § 29 DSchG NW voraus. Dies gilt auch für die geplanten Erschließungsanlagen. Für Bauvorhaben scheidet eine Befreiung nach § 67 BauO NRW aus. Ich bitte Sie daher den Belangen des Bodendenkmalschutzes noch bis zum Satzungsbeschluss für diese Planung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 17 Deutsche Telekom Technik GmbH 17.1 Mit Schreiben vom 23.04.2015 17.1.a Telekommunikationslinien Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH be- Es wird keine Festsetzung, jedoch folgender Hinweis in den 82 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag auftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Bebauungsplan aufgenommen: Kenntnis. Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des Gebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: Abstimmungsergebnis „Telekommunikationslinien ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten.“ ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklun- 83 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Für Ihr Entgegenkommen danken wir Ihnen. 17.2 17.2.a Mit Schreiben vom 11.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Keine Bedenken Als Entscheidungsträger kennen Sie das Ärgernis: Wer ist Ansprechpartner bei der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) zum oben im Betreff ausgeführten Thema. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. In vielen Fällen stellen wir fest, dass die Informationen zu Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen und Koordinierungsanfragen bei uns nicht vorhanden sind oder sehr kurzfristig eintreffen. Da die Telekom sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiert, sind umfangreiche Betrachtungen erforderlich. Investitionen werden insgesamt nach den Bedürfnissen der Kunden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Dabei werden selbstverständlich die gesetzlichen Verpflichtungen auch weiterhin beachtet. Um Ihnen die Kontaktaufnahme und uns die Planung zu erleichtern, senden wir Ihnen hiermit die Kontaktdaten zu. 84 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In einem Teilbereich des GE 3 befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Zum Schutz des Bodendenkmals wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. Abstimmungsergebnis Deutsche Telekom Technik GmbH Stichwort: Bebauungsplan T NL West, PTI 24 An Gut Wolf 9a D-52070 Aachen Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der o.a. Email oder Telefonnummer zur Verfügung. Bevorzugt auch per Email: T-NLWest.PTI-24-FS@telekom.de Wichtig sind für uns außerdem folgende Daten: • Ausbaujahr und Baubeginn (Monat) für die Telekom • Anzahl der Häuser und Wohneinheiten • Straßennamen, Parzellierung und Hausnummern • Investor Erstbezug (auch geschätzt) Monat/Jahr 18 Bezirksregierung Köln 18.1 18.1.a Mit Schreiben 08.06.2015 Bodendenkmal Auf der Fläche des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ befindet sich das bei der Gemeinde Langerwehe unter der lfd. Nr. 7 eingetragene Bodendenkmal „Kreisgaben und Reihengräberfeld“, für das die BR Köln als Denkmalbehörde zuständig ist. Ich bitte Sie, dieses Denkmal bei der Planung der Fläche zu einem Gewerbegebiet zu berücksichtigen und vor Zerstörung zu schützen. „Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und 17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht 85 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR –Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegen: - Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der natürlichen Geländeoberfläche beschränken. - Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu erfolgen. - Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.“ Die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales wurde durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt. Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die Firma ARCHBAU eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei Schritten vereinbart. Im ersten Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw. 106 m wurden un- 86 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis mittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen des Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte sich, bis auf drei Sondagegruben des Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder Funde. Das Bodendenkmal muss sich demnach weiter in nordöstlicher Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt wurde nach Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen Bodendenkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Daraufhin wurde mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vereinbart, keine weitere Fläche mehr aufzuziehen. Die im Grabkontext aufgefundene Keramik konnte in die römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische Bestattungen konnten indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von Begräbnisplätzen nicht ungewöhnlich. Die Ergebnisse der Archäologischen Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht dargelegt. 87 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 19 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 19.1 Mit Schreiben vom 06.01.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 19.1.a Keine Bedenken Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich. Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV III-5-606.00.11.50.0003 vom 27.02.2009). In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Bei besonderen Problemstellungen, wie z.B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten, kann das LANUV als Fachdienststelle i.d.R. von den o.g. Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden. Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des MKULNV (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen. Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen. 88 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. 19.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis 19.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 19.2.a Keine Bedenken Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme. Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich. Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV 111-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009). ln der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Bei besonderen Problemstellungen, wie z. B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten, kann das LANUV als Fachdienststelle i. d. R. von den o. g. Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden. Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind dem Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" des MKULNV (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen. Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen. 89 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 20 Unitymedia 20.1 Mit Schreiben vom 06.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 20.1.a Keine Bedenken Vielen Dank für Ihre Information. Gegen die o.g. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mietverlegungen sind nicht geplant. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 20.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 20.2.a Keine Bedenken Vielen Dank für Ihre Informationen. Vgl. 20.1.a Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. 21 StädteRegion Aachen 21.1 Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 21.1.a Keine Bedenken Gegen das vorgelegte Verfahren bestehen seitens der Städteregion Aachen keine Bedenken. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 90 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 22 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien 22.1 Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 22.1.a Keine Bedenken Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 22.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 22.2.a Keine Bedenken Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Vgl. 22.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 91 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 23 Fernleitungsbetriebsgesellschaft 23.1 23.1.a Mit Schreiben vom 28.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Keine Bedenken Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 23.2 Mit Schreiben vom 02.05.2016 23.2.a Keine Bedenken Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. 24 Vgl. 23.1.a Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Pledoc GmbH 24.1 24.1.a Mit Schreiben vom 17.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Keine Versorgungsanlagen vorhanden Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Geltungsbereichs keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind, Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 92 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: − − − − − − − − Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen 93 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen − Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der ökologische Ausgleich wird größtenteils innerhalb des Plangebietes realisiert. Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Detaillierte Informationen sind dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. 24.1.b Ausgleichsmaßnahmen Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 24.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 24.2.a Keine Bedenken Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 94 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 95 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 25 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Gascade Gastransport GmbH 25.1 25.1.a Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Keine Bedenken Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 25.1.b Ausgleichsmaßnahmen Sollten die externen Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Der ökologische Ausgleich wird größtenteils innerhalb des Plangebietes realisiert. Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Detaillierte Informationen sind dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die anderen Leitungsbetreiber wurden ebenfalls im Rah- Der Rat nimmt die Anregung zur 25.1.c Kabel und Leitungen anderer Betreiber Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese 96 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für Ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben (s.o.). men des Planverfahrens beteiligt. Kenntnis. 26 Abstimmungsergebnis ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG 26.1 26.1.a Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Anbindung an den ÖPNV Gegen die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Gewerbegebietes Am Steinchen bestehen seitens der ASEAG grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet bis zu 600 m von der nächstliegenden Bushaltestelle „Abzw. Jüngersdorf“ der Buslinien 237, 296 auf der Hauptstraße entfernt liegt und somit nicht ausreichend vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erschlossen wird. Der Nahverkehrsplan für den Kreis Düren weist 400 m als Grenzwert für die zumutbare Erreichbarkeit der Haltestellten in der betreffenden Ortslage (solitärer Ortsteil, Randlage) aus. Die Erschließung durch den ÖPNV dient der Grundversorgung der Einwohner und Beschäftigten und sicher darüber hinaus die Zielsetzungen, die Lagegunst der Gemeinde Langerwehe zu stärken und die Erreichbar zu sichern. Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Erschließung des Plangebietes durch den ÖPNV wird im Zuge der weiteren Ausbauplanung berücksichtigt. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 97 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 27 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Amprion GmbH 27.1 27.1.a Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) Ausgleich vielen Dank für die Beteiligung an o. g. Verfahren. Den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen können wir entnehmen, dass Kompensationsmaßnahmen auf folgenden Flächen geplant sind: − Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 − Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück 167 Da wir eine mögliche Betroffenheit auch auf den Flächen für Kompensationsmaßnahmen prüfen müssen, bitte ich Sie, mir entsprechende Planunterlagen zukommen zu lassen, aus denen die Lage der Kompensationsflächen hervorgeht. Der ökologische Ausgleich wird größtenteils innerhalb des Plangebietes realisiert. Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Detaillierte Informationen sind dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Seitens der Gemeinde wurde Amprion mit folgender Mail ein entsprechender Lageplan zugesandt: Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Vorab herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. 27.2 27.2.a Mit Schreiben vom 03.05.2016 Rückfrage Ausgleichsflächen Aus den veröffentlichten Unterlagen zu o. g. Bauleitplanung geht hervor, dass Ausgleichsmaßnahmen für diesen Bebauungsplan in der Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstücke 559, 597, 598, 596, 63 und 38 geplant sind. Da wir eine mögliche Betroffenheit unserer Versorgungsanlagen auch auf den Flächen prüfen müssen, die für Ausgleichsmaßnahme herangezogen werden, bitte ich Sie, mir einen entsprechenden Lageplan zukommen zu lassen, aus dem die Lage der „Anbei ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, mit den benannten Ausgleichsflächen. Die im Plan schaffierte Fläche wird aller Voraussicht nach ebenfalls als Ausgleichsfläche benötigt. Bei Fragen können Sie sich gerne auch telefonisch an mich wenden.“ 98 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Ausgleichsflächen hervorgeht. Bedenken wurde durch Amprion nicht vorgebracht. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. 27.3 27.3.a Mit Schreiben vom 18.05.2016 Keine Bedenken Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die anderen Versorgungsunternehmen wurden ebenfalls beteiligt. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 28 Kupferstadt Stolberg 28.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 28.1.a Keine Bedenken Gegen die vorgelegte Bauleitplanung der Gemeinde Langerwehe bestehen von Seiten der Kupferstadt Stolberg keine Bedenken. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Anregungen zur Planung werden nicht vorgebracht. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird jedoch gebeten. 99 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die vorgelegte Bauleitplanung der Gemeinde Langerwehe bestehen von Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Seiten der Kupferstadt Stolberg keine Bedenken. Anregungen zur Planung werden nicht vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. 28.2 28.2.a Abstimmungsergebnis Mit Schreiben vom 25.05.2016 Keine Bedenken Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. 29 Wasserzweckverband Langerwehe 29.1 29.1.a Mit Schreiben vom 24.05.2016 Keine Bedenken Seitens des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe bestehen zu der beabsichtigen Planung keine Bedenken. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 30 Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst 30.1 Mit Schreiben vom 25.042016 Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Bereich eine Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastung mit Kampfmitteln vorzunehmen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alten Stellungnah- 100 / 101 Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis men. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. 101 / 101