Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,2 MB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
1
Geologischer Dienst NRW ................................................................................................................ 1
1.1
Mit Schreiben vom 23.05.2014 ......................................................................................................... 1
1.1.a Bodenschutz .................................................................................................................................. 1
1.1.b Erdbebengefährdung ..................................................................................................................... 1
2
IHK Aachen ........................................................................................................................................ 3
2.1
2.1.a
2.1.b
2.2
2.2.a
2.2.b
2.3
2.3.a
2.3.b
2.3.c
2.4
Mit Schreiben vom 26.05.2014 ......................................................................................................... 3
Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................... 3
Kaufkraft......................................................................................................................................... 5
Mit Schreiben vom 07.05.2015 ......................................................................................................... 7
Keine Bedenken ............................................................................................................................. 7
Bereitstellung von Informationen .................................................................................................... 8
Mit Schreiben vom 13.05.2015 ......................................................................................................... 8
Keine Bedenken ............................................................................................................................. 8
Auswirkungsanalyse ...................................................................................................................... 9
Ausnahmeregelung des Zieles 2 .................................................................................................. 10
Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 11
2.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11
2.5
Mit Schreiben vom 12.05.2016 ....................................................................................................... 11
2.5.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11
3
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ............................................................................. 11
3.1
Mit Schreiben vom 20.05.2014 ....................................................................................................... 11
3.1.a Kompensation .............................................................................................................................. 11
3.2
Mit Schreiben vom 29.04.2015 ....................................................................................................... 12
3.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 12
3.3
Mit Schreiben vom 21.01.2106 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 12
3.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 12
4
RWE Power AG ................................................................................................................................ 13
4.1
Mit Schreiben vom 21.05.2014 ....................................................................................................... 13
4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse .................................................................................... 13
5
Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 15
5.1
5.1.a
5.2
5.2.a
5.3
5.3.a
5.4
Mit Schreiben vom 15.05.2014 ....................................................................................................... 15
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung .............................................................................. 15
Mit Schreiben vom 25.03.2015 ....................................................................................................... 18
Stationsstandort ........................................................................................................................... 18
Mit Schreiben vom 18.05.2015 ....................................................................................................... 19
Umbau der Hochspannungsleistung ............................................................................................ 19
Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 20
I / VI
Inhaltsverzeichnis
5.4.a
6
Keine Bedenken ........................................................................................................................... 20
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 .............................................................................................. 21
6.1
Mit Schreiben vom 22.04.2014 ....................................................................................................... 21
6.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 21
6.2
Mit Schreiben vom 14.04.2015 ....................................................................................................... 21
6.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 21
6.3
Mit Schreiben vom 10.05.2016 ....................................................................................................... 22
6.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 22
7
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 .............................................................................................. 22
7.1
8
Mit Schreiben vom 04.05.2016 ....................................................................................................... 22
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 23
8.1
Mit Schreiben vom 13.05.2014 ....................................................................................................... 23
8.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 23
8.2
Mit Schreiben vom 10.04.2015 ....................................................................................................... 23
8.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 23
8.3
Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 24
8.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 24
9
Erftverband ...................................................................................................................................... 24
9.1
Mit Schreiben vom 07.05.2014 ....................................................................................................... 24
9.1.a Grundwasser................................................................................................................................ 24
9.2
Mit Schreiben vom 20.04.2015 ....................................................................................................... 24
9.2.a Grundwasser................................................................................................................................ 24
9.3
Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 25
9.3.a Verweis auf Schreiben vom 07.05.2014....................................................................................... 25
9.4
Mit Schreiben vom 11.05.2016 ....................................................................................................... 25
9.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 25
10
Kreis Düren ...................................................................................................................................... 25
10.1 Mit Schreiben vom 27.05.2014 ....................................................................................................... 25
10.1.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 25
10.1.b Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................. 27
10.1.c Grundwasserverhältnisse............................................................................................................. 30
10.1.d Immissionsschutz ......................................................................................................................... 31
10.1.e Bodenschutz ................................................................................................................................ 33
10.1.f Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................. 34
10.2 Mit Schreiben vom 06.05.2015 ....................................................................................................... 36
10.2.a Brandschutz ................................................................................................................................. 36
10.2.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 36
10.2.c Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................. 37
10.2.d Grundwasserverhältnisse............................................................................................................. 37
II / VI
Inhaltsverzeichnis
10.2.e Immissionsschutz ......................................................................................................................... 37
10.2.f Bodenschutz ................................................................................................................................ 38
10.2.g Abgrabungen ............................................................................................................................... 39
10.2.h Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................. 40
10.3 Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 40
10.3.a Einleitende Worte ......................................................................................................................... 40
10.3.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 40
10.3.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 41
10.3.d Bodenschutz ................................................................................................................................ 42
10.3.e Natur und Landschaft ................................................................................................................... 43
10.4 Mit Schreiben vom 31.05.2016 ....................................................................................................... 49
10.4.a Einleitende Worte ......................................................................................................................... 49
10.4.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 49
10.4.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 50
10.4.d Bodenschutz ................................................................................................................................ 50
10.4.e Abgrabungen ............................................................................................................................... 50
10.4.f Natur und Landschaft ................................................................................................................... 50
11
Kreis Düren (Brandschutz) ............................................................................................................. 51
11.1 Ergänzendes Schreiben vom 10.06.2014 ....................................................................................... 51
11.1.a Löschwasserversorgung .............................................................................................................. 51
11.1.b Feuerwehrzufahrt ......................................................................................................................... 52
11.1.c Bauliche Rettungswege ............................................................................................................... 52
11.1.d Straßenbezeichnung .................................................................................................................... 52
12
Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 53
12.1 Mit Schreiben vom 12.04.2014 ....................................................................................................... 53
12.1.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 53
12.2 Mit Schreiben vom 21.04.2015 ....................................................................................................... 53
12.2.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 53
12.3 Mit Schreiben vom 21.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 54
12.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 54
12.4 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 54
12.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 54
13
Straßen NRW ................................................................................................................................... 55
13.1 Mit Schreiben vom 16.05.2014 ....................................................................................................... 55
13.1.a Erschließung des Plangebietes .................................................................................................... 55
13.1.b Lärm ............................................................................................................................................. 56
13.1.c Werbeanlagen .............................................................................................................................. 56
13.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 ....................................................................................................... 57
13.2.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 57
13.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren ...................................................................................... 57
III / VI
Inhaltsverzeichnis
13.2.c Handlungsbedarf .......................................................................................................................... 58
13.2.d Bebauungsplan ............................................................................................................................ 59
13.3 Mit Schreiben vom 15.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 59
13.3.a Bebauungsplan E8 ....................................................................................................................... 59
13.3.b Werbeanlagen und Fassadengestaltung...................................................................................... 60
13.3.c Lärmschutz .................................................................................................................................. 61
13.4 Mit Schreiben vom 10.05.2016 ....................................................................................................... 62
13.4.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 62
14
Wasserverband Eifel-Rur................................................................................................................ 62
14.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 ....................................................................................................... 62
14.1.a Entwässerung .............................................................................................................................. 62
14.2 Mit Schreiben vom 11.05.2015 ....................................................................................................... 63
14.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach ............................................................................... 63
14.2.b Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach ................................................................ 65
14.3 Mit Schreiben vom 15.02.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 68
14.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 68
14.4 Mit Schreiben vom 01.06.2016 ....................................................................................................... 70
14.4.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach ............................................................................... 70
14.4.b Entwässerung Teilgebiet zum Wehebach .................................................................................... 72
15
Bezirksregierung Arnsberg ............................................................................................................ 75
15.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 ....................................................................................................... 75
15.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen ....... 75
16
LVR Amt für Bodendenkmalpflege ................................................................................................ 77
16.1 Mit Schreiben vom 22.05.2014 ....................................................................................................... 77
16.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 77
16.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 78
16.2 Mit Schreiben vom 17.04.2015 ....................................................................................................... 79
16.2.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 79
16.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 80
17
Deutsche Telekom Technik GmbH ................................................................................................ 82
17.1 Mit Schreiben vom 23.04.2015 ....................................................................................................... 82
17.1.a Telekommunikationslinien ............................................................................................................ 82
17.2 Mit Schreiben vom 11.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 84
17.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 84
18
Bezirksregierung Köln .................................................................................................................... 85
18.1 Mit Schreiben 08.06.2015 ............................................................................................................... 85
18.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 85
19
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen............................ 88
IV / VI
Inhaltsverzeichnis
Mit Schreiben vom 06.01.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 88
19.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 88
19.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 89
19.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 89
19.1
20
Unitymedia ....................................................................................................................................... 90
20.1
Mit Schreiben vom 06.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 90
20.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 90
20.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 ....................................................................................................... 90
20.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 90
21
StädteRegion Aachen ..................................................................................................................... 90
Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 90
21.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 90
21.1
22
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien ............................................................................................... 91
22.1
Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 91
22.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 91
22.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 91
22.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 91
23
Fernleitungsbetriebsgesellschaft .................................................................................................. 92
23.1
Mit Schreiben vom 28.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 92
23.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 92
23.2 Mit Schreiben vom 02.05.2016 ....................................................................................................... 92
23.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 92
24
Pledoc GmbH................................................................................................................................... 92
24.1
Mit Schreiben vom 17.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 92
24.1.a Keine Versorgungsanlagen vorhanden ........................................................................................ 92
24.1.b Ausgleichsmaßnahmen................................................................................................................ 94
24.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016 ....................................................................................................... 94
24.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 94
25
Gascade Gastransport GmbH ........................................................................................................ 96
25.1
Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 96
25.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 96
25.1.b Ausgleichsmaßnahmen................................................................................................................ 96
25.1.c Kabel und Leitungen anderer Betreiber ....................................................................................... 96
26
ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG .................................................... 97
V / VI
Inhaltsverzeichnis
Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 97
26.1.a Anbindung an den ÖPNV ............................................................................................................. 97
26.1
27
Amprion GmbH ................................................................................................................................ 98
27.1
Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 98
27.1.a Ausgleich ..................................................................................................................................... 98
27.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 ....................................................................................................... 98
27.2.a Rückfrage Ausgleichsflächen ....................................................................................................... 98
27.3 Mit Schreiben vom 18.05.2016 ....................................................................................................... 99
27.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 99
28
Kupferstadt Stolberg....................................................................................................................... 99
28.1
Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 99
28.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 99
28.2 Mit Schreiben vom 25.05.2016 ..................................................................................................... 100
28.2.a Keine Bedenken ......................................................................................................................... 100
29
Wasserzweckverband Langerwehe ............................................................................................. 100
29.1 Mit Schreiben vom 24.05.2016 ..................................................................................................... 100
29.1.a Keine Bedenken ......................................................................................................................... 100
30
30.1
Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst ................................................. 100
Mit Schreiben vom 25.042016 ...................................................................................................... 100
VI / VI
Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen.
Der Rat beschließt
der Anregung
bezüglich Bodenschutz teilweise
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Geologischer Dienst NRW
1.1 Mit Schreiben vom 23.05.2014
1.1.a
Bodenschutz
Bodenschutz
Auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 :50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit
Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004¹) werden
für das Plangebiet schutzwürdige und sehr schutzwürdige Böden ausgewiesen. Es sind Böden betroffen, die wegen ihrer
Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig klassifiziert wurden.
Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine
separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen,
die zu einer Aufwertung der Böden beitragen.
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist sicherzustellen, dass bei Eingriff in die schutzwürdigen Böden (z. B. durch
Versiegelung beim Gebäudebau) eine ausreichende, bodenfunktionsbezogene wirksame Kompensation vorgenommen wird.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen
schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für
die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung².
1.1.b
Erdbebengefährdung
Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel.
02151-897-258)
In den Bebauungsplan werden folgende Hinweise aufgenommen:
Zum o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung
„Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologi-
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Erdbebengefährdung zu folgen.
1 / 101
Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung
und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird
oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
scher Untergrundklasse T zuzuordnen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8
(DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN
4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik
angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden.
Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen
des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone /
geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
•
Gemeinde
3/T
Langerwehe,
Gemarkung
Langerwehe:
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Vorsorglich wird
des Weiteren darauf hingewiesen, dass für Bauwerke, bei de-
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu
berücksichtigen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen
müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die
Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung
beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN
4149:2005 zurückgegriffen.“
„Ingenieurgeologie
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen
und zu bewerten.“
Ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden DIN-Normen
bei der Gemeinde Langerwehe zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, wird in den Plan aufgenommen:
„Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) werden im
Rathaus der Gemeinde Langerwehe zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.“
2 / 101
Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept empfiehlt die prioritäre Entwicklung dieses Standorts für großflächigen Einzelhandel aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration.
Der Rat beschließt, sich die
von der Verwaltung erarbeitete
Stellungnahme zu
eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
ren Versagen durch Erdbebenwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere Gefährdungsniveaus anhand einschlägiger Regelwerke zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in
diesem Fall standortbezogene Seismologische Gutachten einzuholen.
Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Hanisch, Tel. 02151897-245)
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
1
Hinweise
zur
kostenfreien
WMS-Version
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf;
unter
fachliche Hinweise zu schutzwürdigen
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf).
siehe
Böden
2
https://www.labodeutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf
2
IHK Aachen
2.1 Mit Schreiben vom 26.05.2014
2.1.a
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt mit der 34. Änderung
des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans E 10 Gewerbegebiet "Am Steinchen" unter anderem die
Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes mit maximal 1.700
qm Verkaufsfläche.
Grundsätzlich bestehen seitens der Industrie- und Handels-
Der Bereich an der Luchemer Straße liegt isoliert zwischen
einem Wohngebiet und der B 264 im Außenbereich und
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
kammer (IHK) Aachen keine Bedenken. Wir möchten jedoch
darauf hinweisen, dass das Vorhaben nach unserer Auffassung
innerhalb eines gewerblich-industriellen Bereichs (GIB) im Regionalplan liegt und somit die Voraussetzung für die Ansiedlung
eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß dem sachlichen Teilplan
"Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans
NRW nicht erfüllt.
weist keine andere Handelsnutzung im Umfeld auf.
Ebenso sind nicht alle Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" erfüllt. Nach Ziel 2 dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment nur ausnahmsweise außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich
• eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere
der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich
ist und
• die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen
Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient
und
• zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der erste und auch der dritte Aufzählungspunkt sind nach unserer Auffassung im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan und zur Begründungsänderung des Flächennutzungsplans
nicht ausreichend geprüft worden. So wird in der Begründung
direkt auf die Ergänzungsstandorte Bezug genommen, die im
Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe aufgeführt
worden sind. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass nach dem Ein-
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
In einem intensiven Abstimmungsprozess mit der Bezirksregierung Köln wurden sowohl die Unschärfe des Regionalplans bezogen auf die Abgrenzung zwischen GIB und
ASB in diesem Bereich festgestellt, als auch geklärt, welcher Standort der städtebaulich am besten geeignete für
ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sei.
Auch der sachliche Teilplan "Großflächiger Einzelhandel"
des Landesentwicklungsplans NRW kann nach Aussage
der Bezirksregierung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Ergebnisse dieses Abstimmungsprozesses
sind in die positiv bewertete Anfrage nach § 34 LPlG
(Schreiben vom 11.12.2012 und Schreiben von März 2016)
eingeflossen.
Im Schreiben aus 2012 heißt es: „[…] die Gemeinde hat
nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen
Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt
in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept. Die Darstellungen des Regionalplanes
Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in
Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW –
Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden
dem Vorhaben nicht entgegengehalten.“
Im Schreiben aus 2016 heißt es: „hiermit wird bestätigt,
dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen
die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans
bestehen.“
Zu den Auswirkungen vgl. 2.2
Vgl. auch 2.3/ 2.4
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Auswirkungsanalyse werden die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen bewertet. Es werden der
geplante Vollsortimenter im SO 1 mit 1.700 m² Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt mit max. 800 m² im SO 2
betrachtet. Insgesamt wird das Planvorhaben somit max.
2.500 m² Verkaufsfläche umfassen. Da die Betreiber derzeit
noch nicht feststehen, werden diese als Neuansiedlung in
die Betrachtungen eingestellt. Die derzeit geplante Rossmann-Filiale (Baugenehmigungsverfahren) im Ortszentrum
der Gemeinde Langerwehe wurde als Verlagerung berücksichtigt. Ein im Umbau befindlicher Netto-Discountmarkt
wird bis zu dem Markteintritt des Vorhabens „Am Steinchen“ voraussichtlich in Betrieb genommen sein und wird
demnach ebenfalls in die Betrachtungen eingestellt.
Der
Rat
beschließt, sich die
von der Verwaltung
erarbeitete
Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
zelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe (S. 70) "geeignete Potenzialflächen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimentbetriebs sowohl im Bereich der Luchemer
Straße als auch im östlichen Bereich der Hauptstraße vorhanden sind. Beide Potenzialstandorte weisen mit Größenordnungen von 15.000 qm und mehr Flächendimensionierungen auf,
die grundsätzlich die Aufnahme von großflächigen Lebensmittelvollsortimenten inklusive eigener Parkmöglichkeiten ermöglichen."
Diese Potenzialflächen sind im Rahmen der Begründung zur
Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des
Bebauungsplans nicht behandelt worden.
2.1.b
Kaufkraft
Ebenso mangelt es an einer ausreichenden Begutachtung der
städtebaulichen Auswirkung des geplanten Einzelhandelsbetriebs. So finden sich in der Begründung auf Seite 6 zwar Ausführungen dazu, wie viel Prozent der vorhandenen Kaufkraft für
nahversorgungsrelevante Sortimente gegenwärtig in der Gemeinde Langerwehe gebunden werden, es sind aber keine Ausführungen dazu zu erkennen, wie viel Umsatzverlagerungen von
den bestehenden Einzelhandelsbetrieben in Zentralversorgungsbereichen auf den neu geplanten Standort zu erwarten
sind. Trotz einer Unterversorgung innerhalb des Gemeindegebietes sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durchaus möglich. Für eine ausgewogene Abwägung
ist daher aus unserer Sicht eine städtebauliche Auswirkungsanalyse erforderlich, die die voraussichtliche Kaufkraftverlagerung von bestehenden Lebensmittelbetrieben innerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches zum neu geplanten Einzelhandelsstandort analysiert.
Es ist somit festzustellen, dass die strengen Ausnahmeregelungen des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzel-
Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter zu
dem Ergebnis, dass sich das Einzugsgebiet der geplanten
Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher Bevölkerung mit ca. 13.800 Personen bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotential beläuft sich bei einem statistisch
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
handel" nicht abschließend geprüft werden können und daher
die Voraussetzung für eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht gegeben sind. Im Falle einer Beschlussfassung des
Bebauungsplans und auch der Änderung des Flächennutzungsplans ist ein Abwägungsmangel gegeben, der im Klagefall zu
einer Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann.
ermittelten Pro-Kopf-Ausgabenbetrag von 2.575 € für nahversorgungsrelevante Sortimente und einem Kaufkraftindex
von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € / Jahr. Hiervon stehen für rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung.
Wir regen daher dringend an, entsprechende Informationen
nachzuarbeiten und ins Verfahren einzubringen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. € im Bereich
der nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet. Für den
Supermarkt wird bei einer Flächenleistung von 4.400 €/ m²
ein Umsatz von ca. 7,3 Mio. € erwartet. Aufgrund der Konkurrenzsituation zu dem geplanten Getränkemarkt wird die
Umsatzleistung geringfügig reduziert. Von dem Gesamtumsatz entfallen 0,4 Mio. € auf Getränke und weitere
0,6 Mio. € auf sonstige Sortimente. Der Umsatz für einen
Getränkemarkt wird bei 1,2 Mio. € liegen. Insgesamt wird
das Vorhaben somit einen Umsatz von maximal 8,5 Mio. €
generieren.
Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der
geplante Vollsortimenter zu berücksichtigen. Umverteilungen durch ihn werden vor allem den REWE-Supermarkt im
östlich liegenden Gewerbegebiet treffen. Eine Betriebsaufgabe kann hier nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt
dieser Supermarkt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die Versorgung der Bevölkerung wäre auch
bei Betriebsaufgabe des REWE-Marktes sichergestellt. Die
REWE kommt zudem als möglicher Betreiber für den neu
geplanten Vollsortimenter durchaus in Frage, so dass in
diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Weitere relevante
Umverteilungen zu Lasten anderer Supermärkte liegen
nicht vor. Die Wettbewerbswirkungen gegenüber den in
Langerwehe ansässigen Lebensmitteldiscounters fallen mit
prognostiziertem Verlusten zwischen 0,3 und max. 0,5 Mi-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
o. € deutlich geringer aus, so dass betriebsgefährdende
Größendimensionen durchgängig nicht erreicht werden.
Hinsichtlich des geplanten Getränkemarktes ist festzuhalten, dass die sich hieraus ergebenden Umverteilungen zum
überwiegenden Teil innerhalb der Gemeinde Langerwehe
stattfinden werden. Bei einer Ansiedlung eines Getränkemarktes im Plangebiet wäre der ebenfalls in Langerwehe
gelegene Dursty-Markt (als bislang einziger Warengruppenspezialist in Langerwehe) betroffen, der jedoch wie
auch der bestehende REWE außerhalb eines ZVB liegt.
Eine Betriebsschließung aufgrund der hohen Umsatzumverteilungen kann für den Dursty-Markt nicht ausgeschlossen werden. Auch die Getränkeabteilung des nahegelegenen REWE wird deutliche Umsatzeinbußen hinnehmen
müssen.
Insgesamt kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des Planvorhabens „Am Steinchen“ keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde Langerwehe und des Umlandes
sowie auf die wohnortnahe Versorgung zu erwarten sind.
2.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015
2.2.a
Keine Bedenken
Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der
Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie aus den Ausführungen zu unserer Stellungnahme zu
entnehmen ist, gibt es für das geplante Vorhaben eine gutachterliche Auswirkungsanalyse.
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken mehr.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Diese lag unseren Planungsunterlagen weder in der frühzeitigen
Behördenbeteiligung, noch in der Offenlage vor, so dass wir
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Auswirkungsanalyse wurde den Planunterlagen im Rahmen der
erneuten Offenlage beigefügt.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Gegen die Planung werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
unsere Stellungnahme vom 26. Mai 2014 auf der Grundlage
unvollständiger Unterlagen gemacht haben.
Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines
Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse laut Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen
gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung
eines Lebensmittelvollsortimentes keine Bedenken.
2.2.b
Bereitstellung von Informationen
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass eine Auswirkungsanalyse eine bedeutende lnformationsgrundlage für die Träger
öffentlicher Belange darstellt und somit für eine vollständige
Beurteilung des Vorhabens als notwendiger Teil der Begründung im Rahmen der Beteiligungsverfahren ausgelegt werden
muss. Wir bitten daher darum, dass diese Analysen bei zukünftigen Verfahren grundsätzlich immer den Planunterlagen beigefügt werden.
2.3 Mit Schreiben vom 13.05.2015
2.3.a
Keine Bedenken
Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der
Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb
eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer
(IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters keine
grundsätzlichen Bedenken.
2.3.b
Auswirkungsanalyse
Bezüglich der Auswirkungsanalyse möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Darstellung des bisherigen Umsatzes an den
relevanten Wettbewerbsstandorten (Tabelle 5, S. 34) nicht
nachvollziehen können. So wird für das Hauptzentrum Langerwehe bei einer vorhandenen Verkaufsfläche von 830 qm im
nahversorgungsrelevanten Sortiment ein Umsatz von 7,3 Mio.
Euro angeführt. Dies bedeutet eine Flächenleistung von rund
8.800 Euro pro qm. Nach unserem Kenntnisstand haben Vollsortimenter eine durchschnittliche Flächenleistung von 4.000
Euro pro qm Verkaufsfläche, Discounter haben eine Flächenleistung von 5.500 Euro pro qm. Der Gutachter selbst gibt als
durchschnittliche Flächenleistung für Vollsortimenter 4.300 Euro
pro qm Verkaufsfläche an (S. 41). Nach unserer Berechnung
müsste der bisherige Umsatz im Hauptzentrum von Langerwehe
bei max. 4,6 Mio. Euro statt 7,3 Mio. Euro liegen. Ähnliche Unstimmigkeiten sehen wir für die sonstigen Lage „Langerwehe
Ost“ (nach unseren Berechnungen max. 10,6 Mio. statt 13,5
Mio. Euro), im Hauptzentrum von Inden (0,3 Mio. Euro statt 1,0
Mio. Euro), bei den sonstigen Lagen von Inden (8,9 Mio. Euro
statt 10,6 Mio. Euro), im Hauptzentrum Düren (30,4 Mio. Euro
statt 35,3 Mio. Euro), im Nah- versorgungszentrum Gürzenich
(8,5 Mio. Euro statt 9,8 Mio. Euro) sowie in der Eschweiler Innenstadt (11,0 Mio. Euro statt 15,7 Mio. Euro. ln den sonstigen
Lagen von Eschweiler sind die Umsätze nach unserer Einschätzung dagegen höher als vom Gutachter ermittelt (44,3 Mio. Euro
statt 40,5 Mio. Euro).
Es wurde ein neues Gutachten erstellt, in dem die von dem
Eingeber beanstandeten Angaben überarbeitet wurden (vgl.
2.1.b).
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Bauleitplanverfahren hat sich an gültiges Recht zu
halten. Ein derzeit noch in der Abstimmung befindlicher
Entwurf kann demnach nicht berücksichtigt werden.
Der
Rat
beschließt, der Anregung bezüglich
Ausnahmeregelung des Zieles 2
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
ln der Summe bedeutet dies jedoch, dass die bisherigen Umsätze - insbesondere in den Kerneinzugsgebieten (S. 37) - niedriger sind als angenommen und somit die bisherigen Kaufkraftabflüsse aus Langerwehe höher sind als angenommen.
lnsofern gehen wir davon aus, dass die Auswirkungen des Planvorhabens sogar geringer ausfallen werden als vom Gutachter
ermittelt.
2.3.c
Ausnahmeregelung des Zieles 2
Hinsichtlich der Prüfung der Ausnahmeregelung des Ziels 2
möchten wir folgenden Hinweis geben. Nach unserem Kenntnisstand gibt es zurzeit einen Entwurf zur Anwendung der Ausnahmeregelung einer Arbeitsgruppe der Bezirksregierungen, der
aktuell mit der Staatskanzlei abgestimmt wird.
Dieser sieht vor, dass ein Einzelhandelsbetrieb nur dann der
wohnortnahen Versorgung dient (Spiegelstrich 2 der Ausnahmeregelung zum Ziel 2), wenn im Einzugsbereich (700 bis 1.000
m) bisher eine Unterversorgung existiert. Das heißt, es gibt bisher keinen anderen Nahversorgungsbetrieb im Einzugsbereich.
Zusätzlich darf der neu zu planende Betrieb max. 50 Prozent der
Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente in diesem
Einzugsbereich abschöpfen. Die weiteren Ausnahmetatbestände des Ziels 2 (Spiegelstriche 1 und 3) bleiben davon unberührt.
Die Planung wurde mit der zuständigen Bezirksregierung
Köln abgestimmt. Von dieser wurden keine Bedenken bzgl.
der Einhaltung des Zieles 2 geäußert.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Voraussetzungen für
die Ausnahmeregelung von Ziel 2 in Langerwehe gegenwärtig
nicht erfüllt sind. Da es sich hierbei jedoch nur um einen Entwurf
handelt, besteht die Möglichkeit, dass dieser im vorliegenden
Fall nicht zur Anwendung kommt.
Wir regen daher an, diesbezüglich Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln zu halten. Sofern die Ausnahmeregelung dort als
erfüllt angesehen werden, bestehen unsererseits auch keine
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bedenken.
2.4
Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
2.4.a
Keine Bedenken
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist –
hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer Aachen keine Bedenken.
2.5
Der
Rat
beschließt, die Anregung
zur
Kenntnis zu nehmen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
beschließt, die Anregung
zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausgleich soll hauptsächlich plangebietsintern erfolgen.
Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie nicht
gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang zur
Landschaft dar. Entsprechende textliche Festsetzungen
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Kompensation
Mit Schreiben vom 12.05.2016
2.5.a
Keine Bedenken
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer Aachen keine Bedenken.
3
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
3.1 Mit Schreiben vom 20.05.2014
3.1.a
Kompensation
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, da schon Teile der Flächen bereits als Gewerbegebiet überplant sind und die Flächen auch im LEP als Gewerbeflächen berücksichtigt sind.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Durch die Planungsmaßnahmen sind 4 Landwirte betroffen, die
Flächen im Gesamtumfang von 11,8 ha verlieren werden. Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen lehnen wir ab. Wir
fordern stattdessen den naturschutzfachlichen Ausgleich auf
Grünland, im Wald oder im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) zu verwirklichen.
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie § 9 Abs.1 Nr. 20
BauGB werden im Bebauungsplan E 10 getroffen.
aus den genannten Gründen nicht
zu folgen.
Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha
erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung
Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
Abstimmungsergebnis
3.2 Mit Schreiben vom 29.04.2015
3.2.a
Keine Bedenken
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
3.3
Es bestehen keine Bedenken mehr.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Mit Schreiben vom 21.01.2106 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
3.3.a
Keine Bedenken
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Es bestehen keine Bedenken mehr.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan wurde zeichnerisch angepasst und um
folgenden Hinweis ergänzt:
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Baugrund- und
Grundwasserverhältnisse zu folgen.
Abstimmungsergebnis
RWE Power AG
4.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014
4.1.a
Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der
Anlage "blau" dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der
Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen
Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet
•
Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im
Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften
der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie
„Baugrundverhältnisse:
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind
die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erdund Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.“
„Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert
sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN
18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.“
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller,
Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
•
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.
schädlichen Veränderungen
Grundwassers eintreten.
der
Beschaffenheit
Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu
berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18
195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
Ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden DIN-Normen
bei der Gemeinde Langerwehe zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, wird in den Plan aufgenommen:
Abstimmungsergebnis
des
„Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) werden im
Rathaus der Gemeinde Langerwehe zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.“
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
5
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Hochspannungsleitung inklusive Schutzstreifen wird als
Der Rat beschließt, der An-
Abstimmungsergebnis
Westnetz GmbH
5.1 Mit Schreiben vom 15.05.2014
5.1.a
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft-Heimbach, BI. 0234
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
(Maste 30 bis 32 bzw. geplanter Mast 1032)
Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist, festgesetzt.
Der Geltungsbereich des o. g. Bauleitplanes liegt teilweise im 2
x 16,00 m = 32,00 m breiten Schutzstreifen der obigen bestehenden Hochspannungsfreileitung.
Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
regung bezüglich
Schutzstreifen der
Hochspannungsfreileitung zu folgen.
Den Leitungsverlauf mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und
Schutzstreifengrenzen haben wir in den zeichnerischen Teil des
Bebauungsplanes im Maßstab 1 : 1000 vom 07.05.2014 eingetragen. Sie können diesen aber auch unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitung aus- schließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
Dem o. g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen
zu:
•
Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
dargestellt.
•
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird
von jeglicher Bebauung freigehalten.
•
Die Fläche FB 3 für das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstige Bepflanzungen befindet sich im
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung. Hier dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden,
die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Als
Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt.
„Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
Abstimmungsergebnis
Bepflanzungen: Im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen
werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Anpflanzungen im Abstand von 15 m zu den Masten
sind unzulässig. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der
Zustimmung der Westnetz GmbH.
Bauvorhaben: Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE
Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung
und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss
einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen
bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH."
Um die Maste herum muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und
Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich kann
teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt
werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden.
Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen
eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie
zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur
Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich.
Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist
der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den
Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher
Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist
nicht nach, so ist die RWE Deutschland AG berechtigt,
den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen.
Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für
schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind
untersagt.
•
Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hinweis aufgenommen: "Von den einzelnen ggf. auch nicht
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind
der RWE Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne
und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über
NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nebenanlagen, die der Versorgung dienen, sind auch im
Gewerbegebiet zulässig und müssen daher im Bebauungsplan nicht gesondert festgesetzt werden. Der vorgeschlagene Standort liegt auf privatem Grund. Ob der vorgeschlagene Standort möglich ist, kann außerhalb des Planverfahrens abgestimmt werden.
Der Rat nimmt die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem
Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der
Westnetz GmbH."
Wir bitten Sie, unsere v. g. Auflagen in den Bebauungsplan zu
übernehmen und uns weiter am Verfahren zu beteiligen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung
für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
5.2 Mit Schreiben vom 25.03.2015
5.2.a
Stationsstandort
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Im Nachgang zu der oben angeführten Stellungnahme und erneuter Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen,
teilen wir Ihnen mit, dass wir auf Grund der Ausweitung des
Gewerbegebietes im Planungsbereich des BP E 10 zur Sicherstellung der Stromversorgung einen zusätzlichen Stationsstandort benötigen werden.
Einen möglichen Standort haben wir in dem beigefügten Plan in
Rot dargestellt.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Offenlageentwurf des Bebauungsplans ist der aus der
Planung der Westnetz ersichtliche, insgesamt 32 m breite
Schutzstreifen (2 x 16 m) beidseits der Hochspannungsleitung bereits eingetragen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Wir möchten Sie bitten unsere Anregung in das laufende Verfahren mit aufzunehmen. Ein alternativer Stationsstandort kann
selbstverständlich mit der Gemeinde Langerwehe abgestimmt
werden.
5.3 Mit Schreiben vom 18.05.2015
5.3.a
Umbau der Hochspannungsleistung
Mit unserem Schreiben DRW-S-LK/0234/Id/94.184/Bx vom
15.05.2014 haben wir zu den obigen Verfahren eine Stellungnahem abgegeben. Der Umbau der Hochspannungsfreileitungen in
diesem Bereich ist nunmehr abgeschlossen. Zu Ihrer Information erhalten Sie einen Lageplan im Maßstab 1: 2.000. Zu den
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
obigen Bauleitplanverfahren haben wir keine weiteren Anregungen vorzubringen.
Die Lage der Leitung wurde anhand der Pläne nochmals
überprüft. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und der tatsächlichen Lage der Leitung konnten weiterhin nicht festgestellt werden.
Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung
für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kvNetzes.
5.4
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Mit Schreiben vom 26.04.2016
5.4.a
Keine Bedenken
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Gegen die angekündigten Änderungen und die damit verbundene 2. Offenlage des BP E 10 bestehen unsererseits keine Bedenken. Wir verweisen hier aber noch einmal auf unser Schreiben vom 08.07.2015, unser Zeichen: DRW-V- WP/Rö, an die
VDH Projektmanagment GmbH, welches Ihnen vorliegen sollte.
Des Weiteren weisen wir auf die im nördlichen Bereich des
Plangebietes verlaufende Hochspannungsfreileitung hin. Wir
haben die uns von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen an
die entsprechende Fachabteilung weitergeleitet. Von dort aus
wird Ihnen eine gesonderte Stellungnahme zugehen.
Bei dem zitierten Schreiben handelt es sich um eine Abstimmung bezüglich des Stationstandortes.
„Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute
Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des
Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.07.2015 und den
darin aufgeführten alternativen Stationsstandort „B“ für die
Errichtung einer Ortsnetztransformatorenstation.
Der Standort „B“ kann als Stationsstandort genutzt werden.
Die Größe der Station beträgt 3,00 m (Breite) x 1,50 m (Tiefe). Um gefahrlose Arbeiten an der Station durchführen zu
können, wird eine Gesamtfläche von 20 m² benötigt.
Wie in Ihrem beigefügten Plan dargestellt, würde die Station dann quer zur Straße „Am Steinchen“ errichtet werden
und die Stationstüren öffnen sich zur Planstraße A hin.
Gerne stimmen wir die Einzelheiten bei einem Ortstermin
mit Ihnen ab.“
Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen nicht. Da
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Nebenanlagen, die der Versorgung dienen im Gewerbegebiet zulässig sind, müssen diese im Bebauungsplan nicht
gesondert festgesetzt werden. Die weitere Abstimmung des
Stationsstandortes erfolgt außerhalb des Planverfahrens.
6
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
6.1 Mit Schreiben vom 22.04.2014
6.1.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und
der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Der Planungsbereich liegt innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 11933). Die Ausführungsanordnung wurde am
25.11.2013 erlassen und ist zwischenzeitlich bestandskräftig
geworden. Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist
der neue Rechtzustand eingetreten, so dass die Teilnehmer der
Flurbereinigung eigentumsrechtlich über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - wurde veranlasst,
ist aber noch nicht abgeschlossen.
6.2 Mit Schreiben vom 14.04.2015
6.2.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der
Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Planungsbereich nicht vorgesehen
Beachten Sie bitte zukünftig: Das Dezernat 69 ist nicht mehr
vorhanden, es ist jetzt das Dezernat 33.
6.3
Mit Schreiben vom 10.05.2016
6.3.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der
Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
7
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54
7.1
Mit Schreiben vom 04.05.2016
Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass
meine Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der
BR Köln) im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder
Vorhaben
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen
festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet,
2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper),
3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o.g. Gewässern,
4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder
5. eine Rohrfernleitung
betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Weiterhin bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf
den konkreten Umstand meiner Betroffenheit (s.o. Punkte 1-5)
einzugehen.
Aus Ihrem o.g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht
erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen.
Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich
zukünftig abzusehen.
8
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
8.1 Mit Schreiben vom 13.05.2014
8.1.a
Keine Bedenken
Die Bundeswehr ist berührt, aber es liegt keine Beeinträchtigung
vor.
Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich
nachrichtlich übernommen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 20 m nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten.
Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe
über 20 m geplant. Die maximale Höhe baulicher Anlagen
wird im WA, MI und SO „Vereinsheim“ auf 10,5 m festgesetzt. In den GE sowie im SO1 und SO2 wird eine maximale Gebäudehöhe von 12,5 m festgesetzt.
Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen.
8.2 Mit Schreiben vom 10.04.2015
8.2.a
Keine Bedenken
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich
nachrichtlich übernommen.
Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht
Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe
über 30 m geplant. Die maximale Höhe baulicher Anlagen
Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten.
wird im WA, MI und SO „Vereinsheim“ auf 10,5 m festgesetzt. In den GE sowie im SO1 und SO2 wird eine maximale Gebäudehöhe von 12,5 m festgesetzt.
8.3
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
8.3.a
Keine Bedenken
Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt.
Vgl. 8.1.a
Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Meine Stellungnahme vom 13.05.2014 hat vorbehaltlich weiter
Gültigkeit.
9
Erftverband
9.1 Mit Schreiben vom 07.05.2014
9.1.a
Grundwasser
Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken,
wenn bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich
des Bebauungsplanes flurnahe Grundwasserstände auftreten.
Ein Hinweis bzgl. der flurnahen Grundwasserstände wurde
bereits in den Bebauungsplan aufgenommen (Vgl. 4.1.a)
9.2 Mit Schreiben vom 20.04.2015
9.2.a
Grundwasser
Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom 07.05.2014
mitgeteilt wurde, bestehen gegen die v. g. Bauleitplanung unse-
Vgl. 9.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
9.3.a
Verweis auf Schreiben vom 07.05.2014
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn
unsere Stellungnahme vom 07.05.2014 bei der Detailplanung
auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
9.4
Abstimmungsergebnis
Kenntnis.
rerseits keine Bedenken, sofern bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände auftreten.
9.3
Beschlussvorschlag
Vgl. 9.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Mit Schreiben vom 11.05.2016
9.4.a
Keine Bedenken
Gegen die Inhalte des Bebauungsplanes E 10 bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine
weiteren Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
10 Kreis Düren
10.1
Mit Schreiben vom 27.05.2014
10.1.a Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Die Entwässerungsplanung wurde zwischenzeitlich mit dem
Kreis vorabgestimmt. Eine Überbauung des Mühlenbachs
kann in Teilen erfolgen, da hier kein Gewässer mehr vorliegt.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Wasserwirtschaft
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Überbauung eines Fließgewässers/Uferrandstreifen
Das o.g. Plangebiet wird von dem Fließgewässer 'Graben an der
Mettlermühle' durchflossen. Der Verlauf beginnt in Höhe der
Straße Am Steinchen und führt entlang des Mühlenweges bis in
Höhe des Umspannwerkes. Die geplanten Darstellungen Bebauung, Verkehrsflächen, etc. bedeuten eine Überbauung des
Fließgewässers. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht Bedenken.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
teilweise zu folgen.
Gewässer sind als wesentliche Bestandteile von Natur und
Landschaft offen zu halten. Gleichzeitig ist es zur Entwicklung
und zur Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers erforderlich, dass neben der Wasserfläche auch die Uferbereiche und das Umland bei den Ausweisungen im Bebauungsplan Berücksichtigung finden.
Aus diesem Grunde ist gemäß § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz
beidseitig entlang des v.g. Gewässers ab OK-Böschung ein
mind. 3,0 m breiter Streifen als Uferstreifen freizuhalten. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
•
Bebauungen einschl. Baunebengebäude
•
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
•
Straßen und Wege
•
landwirtschaftliche Intensivnutzung
•
Dünger- und Herbizideinsatz
•
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Darüber hinaus sollte für die o.g. angestrebte Entwicklung und
Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers
sowie seines Umfeldes ein Uferrandstreifen von mind. 5 m ab
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Grundsätzlich soll das B-Plangebiet E 10 im Trennsystem
entwässert werden. Die Schmutzwasserleitungen werden
an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann aufgrund der hohen Grundwasserstände und
der undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert
werden. Daher wird ein Teil des Gebietes vorgereinigt und
in die bestehende Regenwasserkanalisation eingeleitet, der
übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich
vorgereinigt und über Rückhaltebecken dem Mühlenteich
zugeführt. Das „Schain-Gebiet“ wird dem Teilgebiet mit
Anschluss an den Mühlenteich zugeschlagen. Eine Übersicht der einzelnen Einzugsgebiete ist im beigefügten Kanallageplan dargestellt.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
der Niederschlagswasserverhältnisse zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Böschungsoberkante beidseitig entlang eines Gewässers freigehalten werden.
ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9, Abs. 20 BauGB
verwiesen, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft festgesetzt werden können.
10.1.b Niederschlagswasserbeseitigung
Niederschlagswasserbeseitigung
ln der Begründung wird unter Punkt 14 (Flächen für Ver- und
Entsorgungsanlagen) ausgeführt, dass die anfallenden Oberflächenwässer an eine zentrale Rückhalteanlage angeschlossen
werden sollen. Die Größenordnung des Beckens wird benannt
und eine zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan vorgenommen.
Ein gesamtes Konzept für die Beseitigung der Niederschlagswässer liegt den Unterlagen jedoch nicht bei. Bei der Planung ist
auch zu berücksichtigen, dass eine Vorbehandlung für die gewerblichen Flächen und z.T. für die Verkehrsflächen erforderlich
wird.
Der Bodenerkundung des Büros für Ingenieur- und Hydrogeologie Eckhardt vom 11.02.2014 ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Versickerungsfähigkeit des Untergrundes nicht gegeben
ist. Daher besteht auch keine Möglichkeit, Niederschlagswasser
auf dem eigenem Grundstück zu versickern.
Somit müssen im Rahmen des o.g. Entwässerungskonzeptes
alle versiegelten Flächen sowie der teilweise flurnahe Grundwasserstand berücksichtigt werden.
Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist spätestens
Zur Zeit ist die natürliche Vorflut des Gesamtgebietes der
Mühlenteich.
Die Ausführung im Einzelnen:
Der spätere Ausbau des Bebauungsplangebietes E 10 „Am
Steinchen“ soll in mindestens zwei Abschnitten erfolgen.
Ein erster Abschnitt besteht aus den Sondergebieten SO 1
und SO 2 sowie den Gewerbegebieten GE 1 und GE 3.
Hinzu kommen die hierzu erforderlichen Straßenausbauten.
Dieses Gebiet hat eine Fläche von ca. 3,7 ha. Das Gebiet
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
bis zur Offenlage nachzuweisen.
wird entwässerungstechnisch an die bestehende Regenwasserkanalisation in der Hauptstraße (B264) angeschlossen und dem Geicher Bach zugeführt. Eine Vorreinigung
erfolgt gemäß den Anforderungen über Behandlungsanlagen. Es wurde ein bereits bestehendes Anschlussgebiet
von der Kanalisation getrennt und das Teilgebiet aus E 10
kann auf der Höhe Hauptstraße angeschlossen werden.
Entsprechend der „Ausarbeitung des Wasserverbandes
Eifel-Ruhr – B-Plan Am Steinchen – Gemeinde Langerwehe“ mit Datum 23.10.2014 bestehen dafür ausreichende
Kapazitäten. Demgemäß ist eine Fläche von A red = 26.400
m² vorgesehen. Die tatsächlich angeschlossene Fläche
beträgt A red = 27.907,58 m². Die Einleitmenge muss daher
gedrosselt werden. Im Gewerbegebiet GE 3 ist im nördlichen Teil ein Grundstück von 8.431 m² vorgesehen, welches geländebedingt sehr tief liegt und somit zumindest
teilweise in den Freispiegelkanal gepumpt werden muss.
Hier ist durch die Begrenzung der Pumpenleistung auf 74
l/s eine Drosselung vorgesehen. Hierdurch wird ein Speichervolumen von 81 m³ erforderlich. Der Pumpensammelbehälter wird auf dieses Volumen ausgelegt. Siehe hierzu
die beigefügte Berechnung. Grundlage ist die Fläche von
8431 m² = A red = 6070,32 abzüglich Flächenüberschuss
von 1507,58 (27907,58-26400,00 m²) = 4562,74 m² zulässige Berechnungsfläche. Bei 163,9 l/s ergibt sich die zulässige Pumpenleistung von 74,78 l/s. Damit ist die Vorgabe
von A red = 26.400 m² eingehalten.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die übrigen Flächen, ca. 10,3 ha, sind zurzeit als ein zweiter Bauabschnitt geplant. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um ein WA-Gebiet sowie ein kleineres Gewerbegebiet GE 2, ein Mischgebiet MI sowie der hierzu erforderlichen Straßenkörper und Staubecken.
Im Bebauungsplangebiet befinden sich dann weitere Ausgleichs- und Grünflächen, die Flächen für das Rückhaltebe-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
cken sowie Flächen für ein bestehendes Vereinsheim und
der bestehenden RWE Anlagen. Diese werden hier ebenfalls berücksichtigt und in die Bilanz aufgenommen. In diesem Bereich befindet sich entlang des Mühlenweges noch
ein bestehendes Gewässer, welches im Zuge des Bebauungsplans aufgegeben wird, da hier kein Einzugsgebiet und
keinerlei Einleitmengen mehr vorhanden sind. Im weiteren
Verlauf erfolgt die Ableitung der Regenrückhaltebecken in
einen neu zu errichtenden Kanal innerhalb des Mühlenweges mit Ableitung zum Mühlenteich. Die bestehenden Entwässerungsanlagen des Vereinsheimes und die RWEAnlagen werden im Zuge des Ausbaus an diesen Kanal an
den bestehenden Einleitstellen übernommen. Das anfallende Regenwasser der neu geplanten Gebiete wird über neu
zu errichtende Regenwasserkanäle gesammelt und dem
Rückhaltebecken zugeführt. Für das Gewerbegebiet erfolgt
ebenfalls eine Vorklärung im öffentlichen Straßenraum.
Dem Regenrückhaltebecken wird ein Sandfang vorgeschaltet und im weiteren Verlauf sollen die Regenrückhaltebecken mit durchlässigem Mutterboden gestaltet werden und
in einer Drainageschicht das Wasser gesammelt werden,
so dass hier durch die belebte Oberbodenschicht eine zusätzliche Reinigung erfolgt. Das in den Drainageleitungen
gesammelte Wasser wird einem Vereinigungsbauwerk zugeführt, in dem mittels eines Schiebers die Abgabemenge
auf 6 l/Sek. und ha reduziert wird, was dem natürlichen
Abfluss dieses Gebietes entspricht. Aufgrund des hoch
anstehenden Grundwassers müssen die Rückhaltebecken
flach gestaltet werden, damit ein ausreichender Abstand
vom mindestens 0,60 m zum höchsten zu erwartenden
Grundwasserspiegel eingehalten wird.
Weitere Abdichtungen sollen nicht erfolgen, um bei extremen Grundwasserständen ein Aufschwemmen oder ähnliches zu verhindern. Die Beckenanlagen sollen eingezäunt
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
werden.
Die bestehenden Einleitflächen entlang der Franz-SchainStraße werden von dem Kanal in der SchmitzStraße/Plochmühle und der Einleitstelle K abgetrennt und
an die Rückhaltebecken angeschlossen. Hierzu wird die
bestehende Kanalisation im Wirtschaftsweg in die Regenwasserkanalisation des Bebauungsplangebietes E 10 integriert. Hierbei handelt es sich um ca. 2,8 ha.
Die genauen Berechnungen sind den Anlagen zum Entwässerungsgutachten zu entnehmen. Die Auslegung der
Rückhaltebecken erfolgt für ein 100-jähriges Ereignis und
ergibt ein Volumen von 2.575 m³. Hierin enthalten ist die
Fläche des Flurstückes 14 (4.500 m²) aus GE 3 des 1.
Bauabschnittes als Bevorratungsstauvolumen. Hier soll die
Möglichkeit erhalten bleiben dieses tiefliegende Gebiet
nach Errichtung des 2. Bauabschnittes im Freispiegelgefälle zu entsorgen und nicht mehr zu pumpen. Die Fläche von
4.500 m² ist somit doppelt in den Berechnungen für den
Anschluss Geicher Bach und den Anschluss Mühlenteich
enthalten.
Ebenfalls sind die Flächen der einzelnen Gebiete in den
Berechnungen aufgeführt. Zu den hier bilanzierten Flächen
kommen noch die Flächen der bestehenden Straße „Knotstraße“ und „Hauptstraße“ zur Vervollständigung des Verfahrensgebietes hinzu. Die neu versiegelten Bereiche sind
in der Bilanz enthalten.
10.1.c Grundwasserverhältnisse
Grundwasserverhältnisse
Nach den vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand
im o.g. Planbereich teilweise flurnah, d.h. weniger als ca. 1 m
Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
der Grundwasser-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
verhältnisse zu
folgen.
unter Geländeoberkante ansteigen.
Folgender Hinweis ist in den o.g. Bebauungsplan aufzunehmen:
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum
Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf
keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
10.1.d Immissionsschutz
Immissionsschutz
Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes werden
gegen das Bebauungsplanverfahren Bedenken erhoben. Diese
Bedenken können zurückgenommen werden, wenn folgende
Belange im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Auf der Grundlage des schalltechnischen Prognosegutachtens
der Graner + Partner Ingenieure Projekt Nr. A3235 vom
26.02.2014 wurde eine Geräuschkontingentierung der Flächen
des Bebauungsplangebietes vorgenommen. Da diese Kontingentierung nur auf das Schutzziel -Einhaltung der zulässigen
Lärmrichtwerte- abzielt und in den Verfahrensunterlagen keine
Aussagen zu den übrigen zu erwartenden Immissionen wie
Staub, Schadgase, Licht, Erschütterungen usw. gemacht werden wird angeregt, das Bebauungsplangebiet nach den Vorgaben des Abstandserlasses NRW -Abstände zwischen Industriebzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame
Abstände- vom 06-06-2007 zu gliedern.
Denkbar sind 2 Gliederungszonen nach der Abstandsliste des
v.g. Abstandserlasses (Siehe auch beispielhaft beigefügte Skiz-
Die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 4
BauNVO in Anlehnung an den Abstandserlass NRW („Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände“) vom
06.06.2007 (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 –
8804.25.1) gegliedert. Da sich die Planung nach Eingang
der Stellungnahme bezüglich der Art der baulichen Nutzung
noch einmal geändert hat, weichen die Gliederungszonen
geringfügig von den in der Stellungnahme vorgeschlagenen
Gliederungszonen ab.
-
Im Gewerbegebiet GE 1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der
Abstandsklasse I-V und vergleichbare Betriebe nicht
zulässig.
-
Im Gewerbegebiet GE 2-1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der
Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht
zulässig.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Immissionsschutz
zu folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
ze, die Bezeichnung der Zonen A und B) sind vom Utz frei gewählt)
-
Im Gewerbegebiet GE 2-2 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der
Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht
zulässig.
-
Im Gewerbegebiet GE 2-3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der
Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht
zulässig.
-
Im Gewerbegebiet GE 3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der
Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht
zulässig.
Demnach sind folgende Festlegungen in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen:
ln der Gliederungszone A (Abstand < 100m) sind Betriebe der
Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.
Ausnahmsweise können Betriebe der Abstandsklasse VII die mit
einem * gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe zugelassen werden.
In der Gliederungszone B (Abstand >100m) sind Betriebe der
Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.
Ausnahmsweise können Betriebe der Abstandsklasse VI die mit
einem * gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe zugelassen werden.
Im v. g. Lärmschutzgutachten wurden keine Aussagen zu den
Auswirkungen des Plangebietes auf die Wohnhäuser Am Steinchen 20-26 sowie Knotstraße 7 gemacht. Es ist nicht zu ersehen
ob diese Wohnhäuser aus lärmtechnischer Sicht mitberücksichtigt wurden. Hier ist eine gutachterliehe Klarstellung erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Ausnahmen können gem. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen
werden:
-
Im GE 2-2 können die Betriebe der Abstandsklasse VII
und vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass
die zulässigen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten werden.
-
Im GE 3 können die Betriebe der Abstandsklasse VI
und vergleichbare Betriebe zugelassen werden, wenn
gutachterlich nachgewiesen wird, dass die zulässigen
Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten werden.
Im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren für Gewerbebetriebe ist deren Zulässigkeit gem. den Bedingungen der
textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz grundsätzlich durch
staatlich anerkannte Sachverständige nachzuweisen.
Des Weiteren blieben folgende immissionsschutzrechtliche
Sachverhalte unberücksichtigt. Diese sind im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Auch ist der von der Fa. Schain ausgehende Lärm durch den
Schwerlastverkehr, der sich ggfls. auf das geplante allgemeine
Wohngebiet auswirken kann, nicht berücksichtigt.
Ein Hinweis darauf, dass im späteren Genehmigungsverfahren für Gewerbebetriebe deren Zulässigkeit gem. den
Bedingungen der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz grundsätzlich durch staatlich anerkannte Sachverständige nachzuweisen ist, wird in den Plan aufgenommen.
Auf Seite 11 1. Absatz des Lärmgutachtens wird aufgeführt,
Die übrigen Anregungen wurden im Rahmen der Überarbei-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
dass im Mischgebiet um 3 dB(A) erhöhte Kontingente zulässig
sind, sofern durch Abschirmwirkung die Anforderungen im allgemeinen Wohngebiet eingehalten werden können. Dies wurde
auch in die textlichen Festsetzungen übernommen. Es ist unklar
worauf sich Erhöhung um 3 dB(A) bezieht. Die Aussage ist dahingehend zu konkretisieren auf welche Bezugswerte die Erhöhung anwendbar ist.
tung des schalltechnischen Prognosegutachtens berücksichtigt. Das überarbeitete schalltechnische Prognosegutachten ist Bestandteil der Offenlageunterlagen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Außerdem ist zu bedenken, dass bei Anwendung dieser Festlegung im Falle des Wegfalls eines Gebäudes, beispielsweise
durch Abriss, die dem Gebäude zugedachte Abschirmwirkung
entfällt.
10.1.e Bodenschutz
Bodenschutz
Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der
Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 :50 000 - zweite
Auflage - in einem
Gebiet mit / sehr / schutzwürdigen, fruchtbaren Böden
(Regelungs- und Pufferfunktion l natürliche Bodenfruchtbarkeit)
Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner
Farbe gekennzeichnet.
Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden,
Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs
erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als
Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Bodenschutz teilweise zu folgen.
Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in
den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für
die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen
auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe
weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Planung ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan
beigefügt.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Landschaftspflege
und Naturschutz
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden.
Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge,
die als irreversibel einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet
wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1
Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem
Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar
sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht
vor.
10.1.f Landschaftspflege und Naturschutz
Landschaftspflege und Naturschutz
Die vorliegenden Planungen bereiten erhebliche Eingriffe in
Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von
Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor.
ln den weiteren Planverfahren sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der artenschutzrechtlichen Belange
einzustellen und zu berücksichtigen.
Da eine (vollständige) Kompensation der vg. Belange innerhalb
des Plangebietes offensichtlich nicht möglich ist, wird angeregt,
hierzu sowohl im FNP-Änderungsverfahren Flächen gemäß § 5
Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs.
Eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP I) erfolgte bereits
in einem frühen Planungsstadium. Die ASP I kam zu dem
Ergebnis, dass für folgende Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen i.S.d. § 44 BNatSchG im Vorfeld nicht
ausgeschlossen werden kann:
−
−
−
−
Wachtel
Rebhuhn
Kiebitz
Feldlerche
Zudem kommt die ASP I zu dem Ergebnis, dass der Feldhamster im Messtischblatt zwar nicht gelistet ist, die Acker-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1 Nr. 20 BauGB (Teilbereich B) vorzusehen.
flächen jedoch ein potentielles Habitat darstellen.
zu Ihrer Anfrage nach der Einstellung des Artenschutzes im o.g.
B-Plan teile ich Ihnen mit, dass:
Als worst-case Bewertung wurden im Rahmen der ASP I
durch den Artenschutzgutachter folgende Maßnahmen
empfohlen:
a) Seitens der ULB liegen keine speziellen Kenntnisse über
Vorkommen im Planbereich bzw. dessen unmittelbarer Umgebung bekannt sind.
b) Im @LINFOS sind in der Umgebung Vorkommen von Fledermäusen und des Feldhamsters belegt.
C) Auf die planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5104
wird verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Plangebietsgröße empfehle ich die
notwendige ASP I von einem Fachbüro durchführen zu lassen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
M 1: Baufeldfreimachung zwischen September und Februar
C 1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche
und Kiebitz
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf.
rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden und stattdessen zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten, wurden weiterführende Untersuchungen durchgeführt.
Zum tatsächlichen Nachweis von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz, Feldlerche und Feldhamster wurden im Jahr 2015
insgesamt sechs Kartiergänge durchgeführt. Im Zuge der
Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten
oder der Feldhamster festgestellt werden. Vermeidungs-,
Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind nach Aussage
des Artenschutzgutachters vorliegend nicht notwendig. Das
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.d. §
44 BNatSchG ist bei der Umsetzung des Vorhabens auszuschließen.
Die im Rahmen der ASP I als worst-case Bewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach Aussage der vertiefenden Prüfung (ASP II) nicht erforderlich.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
10.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft zum Großteil die Ausführungsplanung. Soweit die Stellungnahme die Ebene der Bauleitplanung betrifft, wird dies im Bebauungsplan berücksichtigt.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Die Einleitstellen des Umspannwerkes der RWE mit Ableitung zum Mühlenggraben sollen nicht verändert werden.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Mit Schreiben vom 06.05.2015
10.2.a Brandschutz
1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min (96 m³/h)
über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g.
Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das
jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem
Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar
sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen.
Bezüglich
der
zulässigen
Abmessungen
(Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO
NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier
sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige
Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders
zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
10.2.b Wasserwirtschaft
Zwischenzeitlich haben Gespräche mit der Gemeinde Langerwehe stattgefunden.
Graben an der Mettlermühle
Eine Ortsbesichtigung hat ergeben, dass weite Teile des Grabens nicht mehr vorhanden sind. Die Gemeinde hat bereits Teile
des Kanalsystems geändert und will die Niederschlagswasserbeseitigung im Zusammenhang mit den geplanten Bauflächen
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ein entsprechender Antrag wird im Baugenehmigungsverfahren gestellt werden.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Es wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen der Fa.
Schain und den nördlich davon geplanten Bauflächen –
Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gem. der durchgeführten Untersuchungen
(Graner und Partner 2016: Schalltechnische Bearbeitung)
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Immissionsschutz
Abstimmungsergebnis
neu ordnen (vgl. Entwässerungskonzept). Die alte Einleitung in
den Graben entfällt. Somit handelt es sich bei dem Graben nicht
um ein Fließgewässer, sondern um einen Wegeseitengraben.
Die Einleitstellen des Umspannwerkes der Fa. RWE mit Ableitung zum Langerweher Mühlengraben müssen erhalten bleiben.
10.2.c Niederschlagswasserbeseitigung
Den Unterlagen liegt ein Entwässerungskonzept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung bei, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Das Konzept wurde mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die grundsätzliche Machbarkeit der Entwässerung wurde nachgewiesen.
Die Einleitung der Niederschlagswässer in den Langerweher
Mühlengraben stellt einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz dar. Daher
ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Wasserbehörde
vorzulegen.
10.2.d Grundwasserverhältnisse
Im Hinblick auf den flurnahen Grundwasserstand wurde ein
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Somit sind die in der Stellungnahme vom 27.05.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht aufgeführten Bedenken ausgeräumt.
10.2.e Immissionsschutz
ln der Stellungnahme der Verwaltung zur immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 27.05.2014 wird dargelegt, dass
die von der Fa. Schain ausgehenden Lärmemissionen im Rahmen des benachbarten Bebauungsplanverfahrens E 9 entsprechend berücksichtigt wurden. Aus den diesbezüglichen Erkennt-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nissen und Vorgaben im Bebauungsplanverfahren E 9 lassen
sich jedoch keine Aussagen hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte im vorliegenden Bebauungsplanverfahren E 10 ableiten, so dass die mit Stellungnahme
vom 27.05.2014 vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der zu
erwartenden Lärmsituation durch die Fa. Schain bestehen bleiben. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die von der Fa.
Schain ausgehenden Lärmemissionen, insbesondere die durch
den Schwerlastverkehr verursachten Emissionen, im laufenden
Bebauungsplanverfahren untersucht und gegebenenfalls berücksichtigt werden.
ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich
des bestehenden Gewerbebetriebes (Fa. Schain) zusätzliche Gewerbegebiete (GE 2,3 und GE 2,2) entstehen, welche die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige
Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmen. Ferner dürfen innerhalb des abschirmenden Gewerbegebietes keine erheblich störenden Gewerbebetriebe
untergebracht werden. Der Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst.
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Das aktualisierte schalltechnische Gutachten (Graner und
Partner 2016: Schalltechnische Bearbeitung) ist Bestandteil
der Unterlagen.
10.2.f Bodenschutz
Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der
Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 :50 000 - zweite
Auflage - in einem Gebiet mit z.T. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungsund Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit)
Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs
erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als
Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen.
Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner
Farbe gekennzeichnet.
Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in
den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für
die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen
auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe
weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden.
Bei den Böden handelt es sich um Böden mit hoher oder sehr
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität
für Wasser und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Bodenschutz teilweise zu folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden.
Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge,
die als irreversibel einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet
wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1
Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem
Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar
sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Wie im Entwurf des Umweltberichts angesprochen, ist gemäß
den Regelungen des Baugesetzbuches der bei Bodenarbeiten
anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle
zu erhalten oder nach UmIagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).
Im Bereich der geplanten Überbauung ist der Oberboden (0,3
m) abzuschieben und an geeigneter Stelle zu erhalten.
Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu
achten.
Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht
vor.
10.2.g Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
10.2.h Landschaftspflege und Naturschutz
Aus natur- und landschaftspflegerischer Sicht sind keine Belange betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
10.3
Mit Schreiben vom 20.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
10.3.a Einleitende Worte
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
•
Kämmerei
•
Straßenverkehrsamt
•
Kreisentwicklung und -straßen
•
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
•
Brandschutz
•
Umweltamt
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Wirtschaftsförderung
10.3.b
Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung
Im Rahmen des Bebauungsplanes E 10 wurde ein Entwässerungskonzept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung erarbeitet, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Durch die nun geplanten Änderungsbereiche ist das Ent-
Das Entwässerungskonzept wurde entsprechend angepasst und liegt den Unterlagen bei.
Der Rat beschließt, der Stellungnahme zu
folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Planbereich befindet sich wie vom Kreis Düren angeregt nicht südlich der Straße Am Steinchen, sondern umfasst sowohl Bereiche südlich als auch nördlich der Straße
Am Steinchen. Im Anschreiben der Gemeinde Langerwehe
handelt es sich folglich um einen redaktionellen Fehler. In
den Planunterlagen ist das Plangebiet jedoch, insbesondere auch durch die Planzeichnung, eindeutig bestimmt.
Der Rat beschließt, der Stellungnahme zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
wässerungskonzept ggf. entsprechend anzupassen.
10.3.c
Immissionsschutz
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die unter -1. Änderungsbereich- gemachten Angaben im Anschreiben der Gemeinde Langerwehe vom 09.12.2015 im Widerspruch zum Entwurf der
zeichnerischen Planungsunterlage stehen.
Dort wird irrtümlich beschrieben, dass sich die Planänderungen
südlich der Straße am Steinchen befinden. Tatsächlich befindet
sich der Planbereich nördlich dieser Straße.
Zu dem o.g. Planvorhaben bestehen Bedenken, da der im Verfahren vorgebrachte Belang Lärm-Immissionsschutz nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
ln der geplanten Darstellung der 34. Änderung des FNP wird
eine gewerbliche Fläche dargestellt, die bis unmittelbar an das
westlich gelegene allgemeine Wohngebiet -WA- und an das
südlich gelegene Seniorenwohnheim (im Bebauungsplan E 9 Mühlenweg/Franz- Schain-Straße ausgewiesen als allgemeines
Wohngebiet WA) heranrückt. Hierdurch ist ein effektiver Schutzabstand zwischen den zukünftigen Gewerbebetrieben und den
vorhandenen Nutzungen nicht mehr realisierbar. Aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der Nutzungen WA einerseits, der geplanten
gewerblichen Nutzung und dem fehlenden Schutzabstand andererseits sind Störungen in der Wohnnachbarschaft zu befürchten, die den Grad der Erheblichkeit im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes erreichen bzw. überschreiten können. ln diesem Zusammenhang wird auch auf den Planungsgrundsatz des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
hingewiesen.
Das den Planungsunterlagen beigefügte schalltechnische Prog-
Im Rahmen des Immissionsschutzgutachtens wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen den südwestlich an
das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetrieben und den
nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen
zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gemäß
den durchgeführten Untersuchungen Graner und Partner
2016: Schalltechnische Bearbeitung) ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich der bestehenden
Gewerbebetriebe (Fa. Schain) ein zusätzlicher Riegel aus
Gewerbebetrieben (GE 2,3 und GE 2,2) entsteht, der die
dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmt. Innerhalb des abschirmenden Riegels dürfen zum Schutz der
angrenzenden Gebiete (WA, Seniorenwohnen) keine erheblich störenden Gewerbebetriebe untergebracht werden.
Die Ergebnisse der Geräuschkontingentierung verdeutlichen die Charakteristik eines eingeschränkten Gewerbegebietes. Dies wird durch entsprechende Festsetzungen im
Bebauungsplan sichergestellt.
Das überarbeitete schalltechnische Prognosegutachten des
Ingenieurbüros Graner + Partner belegt, dass die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz im Rahmen der
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nosegutachten vom 24.2.2015, Projekt A3235, der Graner und
Partner Ingenieure, weist in der Anlage A und B auch für die
nördlich geplante Wohnbaufläche Überschreitungen der für allgemeine Wohngebiete zulässigen Lärm-lmmissionsrichtwerte
nach. Da das Gutachten jedoch hinsichtlich der geänderten Flächenausweisungen im vorliegenden Verfahren nicht aktualisiert
wurde, kann das Gutachten nur hilfsweise zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung herangezogen werden. Aus der Sicht
des vorbeugenden Immissionsschutzes werden aus den vorgenannten Gründen Bedenken gegen das Planvorhaben erhoben.
Auf die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im angrenzenden Bebauungsplan E 9 wird hingewiesen.
verbindlichen Bauleitplanung unter Berücksichtigung der
festgelegten Emissionskontingente LEK inklusive Zusatzkon2
tingente in dB(A)/m des Plangebietes umgesetzt werden
können. Darüber hinaus werden im Bebauungsplan auf
Basis der ermittelten Verkehrslärmeinwirkungen Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 dargestellt, welche bei der
Dimensionierung der Außenbauteile zu berücksichtigen
sind.
10.3.d
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bodenschutz
Im Umweltbericht zur erneuten Offenlage zur 34. Änderung des
FNP unter Punkt 2.1.2 "Schutzgut Boden" fehlt die zentrale Aussage, dass sich ein Teilbereich des Planungsgebiets gemäß der
Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50.000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr
schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) befindet.
Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner
Farbe gekennzeichnet.
Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden,
Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und
Die Aussage, dass sich ein Teilbereich des Plangebietes in
einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden befindet, wird im Umweltbericht
ergänzt.
Der Rat beschließt, der Anregung teilweise
zu folgen.
Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in
den geplanten Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen
liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der
konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch
liegen auch außerhalb des Plangebietes in vielen Bereichen schutzwürdige Böden vor. Der Bodentyp ist demnach
in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall
erhalten werden.
Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine
separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen,
die zu einer Aufwertung der Böden beitragen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu der o.g. FNP-Änderung bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Ein Großteil des erforderlichen Ausgleichs kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereitgestellt werden.
Die vorliegende Planung bereitet jedoch erhebliche Eingriffe in
Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von
Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor.
Bezüglich der Anpflanzungen werden folgende Festsetzungen getroffen:
Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden.
Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge,
die als irreversibel einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet
wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1
Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem
Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar
sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht
vor.
10.3.e
Natur und Landschaft
Im Planverfahren ist zumindest eine grobe Prognose über die zu
erwartende Eingriffsdimension (Eingriffe in den Boden und in
das Landschaftsbild), die Möglichkeit zur Kompensation der
vorbereiteten Eingriffe sowie die Möglichkeit zur Bereitstellung
ggfls. notwendiger Maßnahmenflächen für den Artenschutz,
darzulegen.
Es wird angeregt hierzu geeignete Flächen gemäß § 5, Abs. 2,
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB)
•
Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt
der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind.
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden soll.
Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B.,
175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm
zu integrieren.
Nr. 10 BauGB darzustellen.
•
Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu
erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern (ca. 5 St/ m²) gemäß Pflanzliste D zu
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB)
•
Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste A im Abstand von
13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2)
als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal
pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen).
Pflanzliste A
Einheimische Obstbäume
Äpfel
Birnen
Süßkirschen
Pflaumen etc.
Weißer Klarapfel
Clapps
Liebling
Kassins Frühe
Bühler
Frühzwetsche
James Grieve
Williams
Christbirne
Große schwarze
Knorpelkirsche
Hauszwetsche
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Apfel
aus
Cronsels
Conference
Hedelfinger
Riesenkirsche
Nancymirabelle
Geheimrat
Oldenburg
Gute Luise
Große Prinzessinkirsche
Große grüne
Reneclode
Dülmener
Rosenapfel
Gellerts
Butterbirne
Büttners Rote
Knorpelkirsche
Jakob Lebel
VereinsDechantsbirn
Schneiders
Späte Knorpelkirsche
Goldparmäne
Alexander
Lucas
Rote Sternrenette
Köstliche
von Charneux
Zuccalmaglios
Renette
Pastorenbirne
Grüner Boskoop
Madame
Verté
Abstimmungsergebnis
Roter Boskoop
Landsberger
Renette
Ontario
Rheinischer
Winterram-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
bour
Kaiser
helm
Wil-
Rheinischer
Bohnapfel
Rheinische
Schafsnase
Gravensteiner
Roter
lefleur
Bel-
Freiherr von
Berlepsch
Ingrid Marie
Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm
Pflanzliste B
Sträucher
Faulbaum
Rhamnus frangula
Hartriegel
Cornus sanguinea
Hasel
Corylus avellana
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Hundsrose
Rosa canina
Kirschpflaume
Prunus cerasifera
Kornelkirsche
Cornus mas
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Rainweide
Ligustrum vulgare
Rote Johannisbeere
Ribes rubrum
Salweide
Salix caprea
Schlehe
Prunus spinosa
Wasserschneeball
Viburnum opulus
Weißdorn
Crataegus monogynajoxyacantha
Schwarze Apfelbeere
Aronia melanocarpa
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
Abstimmungsergebnis
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm
Pflanzliste C
Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Vogelkirsche
Prunus avium
Vogelbeere
Sorbus aucuparia
Esche
Fraxinus angustfolia
kleinblättrige Winterlinde
Tilia cordata `Rancho`
Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B., 175200 cm
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Pflanzliste D
Bodendecker
Lorbeerkirsche
Prununs laurocerasus
Dickmännchen oder
Waldsteinia ternata
Japanischer Ystander
Fingerstrauch
Potentilla fructosia
Kriechmispel
Cotoneaster dammeri
Heckenkirsche
Lonicera
Tb, Höhe 20-30cm
Pflanzliste E
Rankpflanzen
Efeu
Hedera helix
Brombeeren
Rubur fruticasus agg.
Heckenrose
Rosa canina agg.
Jelängerjelieber
Lonica caprifolium
Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm
Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha
erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung
Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung liegt den Planunterlagen bei.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
10.4
10.4.a
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht.
Die wasserrechtliche Erlaubnis betrifft das sich anschließende Genehmigungsverfahren.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Mit Schreiben vom 31.05.2016
Einleitende Worte
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
−
Kämmerei
−
Straßenverkehrsamt
−
Kreisentwicklung und -straßen
−
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
−
Brandschutz
−
Umweltamt
−
Wasserwirtschaft
10.4.b
Abwägungsvorschlag
Wasserwirtschaft
Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden vom Grundsatz her
ausreichend berücksichtigt.
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Einleitung der Niederschlagswässer in den Langerweher
Mühlengraben stellt einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz dar. Daher
ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Wasserbehörde
vorzulegen. Hierin sind die Detailfragen der Entwässerung zu
klären.
Ein Teil der Entwässerung wird dem Geicher Bach zugeführt.
Hier ist zu prüfen, in wie weit wasserrechtliche Erlaubnisse bzw.
Genehmigungen entsprechend angepasst werden müssen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
10.4.c
Hinweis
ln den textlichen Festsetzungen werden unter der Ziff. 1.3.2 im
letzten Absatz die Gewerbeflächen aufgezählt, in denen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen nicht zulässig
sind. Hier wird die Fläche GE 2-1 2mal, jedoch die Fläche GE 22 nicht genannt. Es wird angeregt auch die Fläche GE 2-2 von
den v.g. Wohnungen frei zu halten.
Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, der
zum Satzungsbeschluss korrigiert wird. Der Festsetzung ist
eindeutig zu entnehmen, dass Wohnungen für Aufsichtsund Bereitschaftspersonen im gesamten GE2 auszuschließen sind. Dies wird entsprechend klargestellt.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Ausschluss von
Wohnungen zu
folgen.
Vgl. 10.2.f
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Bodenschutz teilweise zu folgen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
10.4.f
Abstimmungsergebnis
Bodenschutz
Auf die Stellungnahme vom 06.05.2015 wird verwiesen.
10.4.e
Beschlussvorschlag
Immissionsschutz
Die immissionsschutzrechtlichen Belange wurden berücksichtigt.
10.4.d
Abwägungsvorschlag
Natur und Landschaft
Zum o.g. Bebauungsplan mit zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen liegen neben der Begründung ein Umweltbericht,
ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPB) und eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) vor.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Natur und Land-
Zur öffentlich-rechtlichen Absicherung wird noch vor Sat-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
des Artenschutzes ermittelt und in die Planung eingestellt worden sind.
zungsbeschluss ein entsprechender Vertrag zwischen der
Gemeinde Langerwehe und dem Kreis Düren als Untere
Landschaftsbehörde geschlossen.
schaft zu folgen.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Ausführungsplanung.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Aus den v.g. Gründen bestehen gegen die o.g. Planung aus
landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen planexternen
Kompensationsmaßnahmen noch vor Rechtsetzung des Bebauungsplanes einer geeigneten öffentlich-rechtlichen Absicherung
bedürfen.
11
Kreis Düren (Brandschutz)
11.1
11.1.a
Ergänzendes Schreiben vom 10.06.2014
Löschwasserversorgung
Bei der Erstellung des o.g. Bebauungsplanes sind aus brandschutztechnischer Sicht nachfolgende Punkte zu beachten:
1. Für die Wohnbebauung ist eine Löschwasserversorgung von
800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten im
Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal
80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
Für das Gewerbegebiet / Sondergebiet ist eine Löschwasserversorgung von 3.200 l/min (192 m³/h) über einen Zeitraum von
zwei Stunden sicher zu stellen. Dies begründet sich sowohl in
den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatt W405 und der Industriebaurichtlinie. Mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) der vorgenannten
Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Soweit dies die Ebene der Bauleitplanung betrifft, wird dies
im Bebauungsplan berücksichtigt. Die Auslegung der Straßen betrifft die Ebene der Ausführungsplanung.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Die Ausgestaltung der Rettungswege betrifft das Baugenehmigungsverfahren.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Dies betrifft die Ebene der Ausführungsplanung.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem
Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar
sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
11.1.b Feuerwehrzufahrt
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen.
Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien / Breite /
Neigung / Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW
mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung / Kreisverkehr etc.) besonders zu
beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein.
11.1.c Bauliche Rettungswege
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe nicht über ein Hubrettungsfahrzeug verfügt
und deshalb eine Rettung über tragbare Leitern über 7m Anleiterhöhe hinaus nicht möglich ist. Aufgrund dessen und wenn
sich größere Personengruppen in den Nutzungseinheiten aufhalten ist evtl. ein 2. baulicher Rettungsweg erforderlich.
11.1.d Straßenbezeichnung
4. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Ausführungsplanung.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
12 Regionetz GmbH
12.1
Mit Schreiben vom 12.04.2014
12.1.a Sicherung bestehender Leitungen
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen
hierzu mit, dass unsererseits gegen die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und
die Mindestabstände einzuhalten sind.
Bezüglich einer ggf. gewünschten Erdgasversorgung des geplanten Gebietes teilen wir Ihnen mit, dass die hierfür erforderliche Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven
Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht.
12.2
Mit Schreiben vom 21.04.2015
12.2.a Sicherung bestehender Leitungen
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen
hierzu mit, dass unsererseits gegen die Offenlegung der 34.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine
Bedenken bestehen.
Vgl. 12.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Hiermit verweisen wir auf unser Schreiben vom 12.04.2014.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren
zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Verfügung.
12.3
12.3.a
Mit Schreiben vom 21.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Keine Bedenken
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen
hierzu mit, dass unsererseits gegen die 2. Offenlegung der 34.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Vgl. 12.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Vgl. 12.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Schreiben
vom 12.04.2014 und 21.04.2015.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren
zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
12.4
12.4.a
Mit Schreiben vom 27.05.2016
Keine Bedenken
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen
hierzu mit, dass unsererseits gegen die 2. Offenlegung des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
ln diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Schreiben
vom 12.04.2014 und 21.04.2015.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren
zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich
mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in
der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand
dieser Abstimmungen.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Erschließung des
Plangebietes zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
13 Straßen NRW
13.1
Mit Schreiben vom 16.05.2014
13.1.a Erschließung des Plangebietes
Seitens des Landesbetriebes kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.
Im beigefügten Verkehrsgutachten findet die Entwicklung und
Anbindung des Gewerbegebietes E 8 "Balduindreieck" keine
Berücksichtigung. Die hierzu nicht rechtskräftige Verwaltungsvereinbarung ist evtl. ebenso anzupassen wie der Bebauungsplan E 8. In dieser Vereinbarung wurde u. a. die Herstellung
eines Kreisverkehr L 12/ Hauptstraße geregelt, der für die Abwicklung des Verkehrs des Bebauungsplanes E 10 erforderlich
ist. Im Zuge dessen sind die eher unübersichtliche Verkehrsführung / Erschließung des Bebauungsplanes E 8 im Zusammenhang mit BP E 10 zu überprüfen.
Die zur Verkehrsanbindung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" an die L 12 als Einbahnrichtung findet grundsätzlich die
Zustimmung des Landesbetriebes.
Abzustimmen sind die Lage (die nach Bebauungsplan eingezeichnete Lage ist zu nahe am Knoten B 264/ L 12/ L 12n gelegen) und die Form der Anbindung (Rechtsausfädelungsspur auf
der L 12).
Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten
Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und
Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12
in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der
Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des
Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016).
Die Aussagen zum Bebauungsplan E 8 werden insoweit
berücksichtigt, dass der hier geplante Kreisverkehr in dem
Gutachten mit untersucht wird.
Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen
NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die planfestgestellte Kreuzung B 264/ L 12/ L 12n ist in die Verkehrsentwicklung mit einzubeziehen. Im Falle, dass ein Kreisverkehrsplatz gebaut wird, ist evtl. ein Bypass am Knoten zur
schnelleren und sichereren Abwicklung des von Norden zufließenden Verkehrs erforderlich. Daraus resultierende Mehrkosten
sind im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Hinweis bzgl. des Lärmes wir zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Zu Werbeanlagen wird ein Hinweis in den Bebauungsplanentwurf eingefügt:
Der Rat beschließt
der Anregung
bezüglich Werbeanlagen zu folgen
Abstimmungsergebnis
Ich bitte daher um ein umfassendes Verkehrsgutachten mit
praktikablen und für die Verkehrsteilnehmer begreifbaren Lösungen zur Erschließung.
13.1.b Lärm
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft,
ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B
264/ L 12/ L 12n erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
13.1.c Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i.
V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung
dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw.
fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl.
Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
„Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28
StrWG i. V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur
bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der
Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen
mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.“
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
13.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die zur Herstellung des Kreisverkehres an der L 12/ Hauptstraße erforderlichen Flächen sind durch den Bebauungsplan E 8 definiert und werden derzeit durch die Gemeinde
gesichert.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Mit Schreiben vom 30.04.2015
13.2.a Baugrenzen
Die eingetragenen Baugrenzen insbesondere am Knoten L 12/
Hauptstraße lassen m. E. nicht mehr die Herstellung eines regelgerechten Kreisverkehrsplatzes zu. Es sind mindestens die
Außenmaße des Kreisverkehrs incl. Rad-/ Gehweg, Bankett,
Böschung, Entwässerungseinrichtung usw. einzutragen.
Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich
mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in
der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand
dieser Abstimmungen.
Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten
Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und
Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12
in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der
Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des
Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016).
Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen
NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
13.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren
Außerdem werden bei einem schätzungsweisen-Abstand von
80,0 m zwischen den Knoten "Hauptstraße"/ Planstraße und L
12/ "Hauptstraße" erfahrungsgemäß erhebliche Verkehrsprobleme nach Realisierung der Kreisverkehrsplätze eintreten. Unterstützt wird diese Annahme durch die Aussage im Verkehrs-
Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich
mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in
der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand
dieser Abstimmungen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gutachten, dass bei 2 Kreisverkehren der Verkehrsablaufwegen
des geringen Abstands nochmals zu untersuchen sei.
Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten
Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und
Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12
in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der
Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des
Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016).
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen
NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
13.2.c Handlungsbedarf
Eine Ertüchtigung dieses Knotens ist entgegen Ihres Abwägungsergebnisses -kein Handlungsbedarf- nicht nur als Folge
des seinerzeit angestrebten Bebauungsplangebietes E8 "Balduindreieck" oder als Folge der L 12n erforderlich sondern auch
aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung. Die künftigen Fahrbeziehungen - s. Verkehrsgutachten- resultieren größtenteils
aus der Ansiedlung kundenorientierter Branchen. Im Hinblick auf
die u. a. noch offene Nutzung der weiteren Gewerbegebietsflächen ist sehr wohl von einem Handlungsbedarf am Knoten L 12/
"Hauptstraße" im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplangebietes E 10 auszugehen (s. auch Verkehrsgutachten Bild 5 im Vergleich zu Bild 7).
M. E. besteht hier dringender Abstimmungsbedarf über die weitere Vorgehensweise.
Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich
mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in
der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand
dieser Abstimmungen.
Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten
Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und
Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12
in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der
Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des
Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016).
Der Rat beschließt
der Anregung
bezüglich Handlungsbedarf zu
folgen.
Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen
NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
13.2.d
13.3.a
Beschlussvorschlag
Die Anregung betrifft das Baugenehmigungsverfahren.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Bebauungsplan
Innerhalb der Festsetzungen zum Bebauungsplan ist u. a. der
Wortlaut der Stellungnahme zu Werbeanlagen übernommen
worden. Im Zusammenhang mit den künftigen Baugrenzen ist
die Einhaltung der Werbeverbotszone eher nicht möglich. Hier
ist eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Landesbetrieb einzuholen.
13.3
Abwägungsvorschlag
Mit Schreiben vom 15.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Bebauungsplan E8
Meine Stellungnahme vom 16.05.2014 beinhaltet bereits die
Aussage, dass das seinerzeit vorgelegte Verkehrsgutachten
incl. sämtlicher Ergänzungen die Erschließung von Bebauungsplan E 8 nicht berücksichtigt. Somit ist eine Änderung/Aufhebung dieses Gebietes, zumindest jedoch die Änderung der vorgesehenen Anbindungen an die L 12 (mit Ausnahme des Kreisverkehrsplatzes) unumgänglich.
Hierzu fanden weitere, unter Beteiligung der Gemeinde Langerwehe Abstimmungen statt, die u. a. auch die Erschließung des
Balduindreiecks beinhalteten.
Beispiele:
Vermerk zur Abstimmung vom 26.08.2014
Verkehrsgutachten vom 12.09.2014;
Verkehrsgutachten vom 10.02.2015
Nach wie vor wird die Forderung zur Änderungen der Zufahrt/Anbindungssituation des Balduindreiecks als Voraussetzung
aufrechterhalten. Neuere Verkehrsgutachten, die der Gemeinde
Langerwehe vorlegen, beinhalten nach wie vor lediglich eine
Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich
mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in
der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand
dieser Abstimmungen.
Der Rat empfiehlt,
der Anregung
teilweise zu folgen.
Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten
Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und
Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12
in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der
Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des
Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen: 15.01.2016).
Im Rahmen der erneuten Offenlage werden von Straßen
NRW keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Bezüglich der im Bebauungsplan E8 festgesetzten Erschließung wird im Rahmen des Verkehrstechnischen Gutachtens ausgeführt, dass aufgrund des geringen Verkehrs-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Erschließung von Be- bauungsplan E 8 über den zu errichtenden Kreisverkehrsplatz L 12/ Hauptstraße/Geicher Weg.
aufkommens drei Anbindungen nicht erforderlich sind.
Unabhängig von der Erforderlichkeit führt das Gutachten
jedoch aus, dass alle Anbindungen des Balduin-Dreiecks
grundsätzlich realisierbar sind (vgl. Geiger und Hamburgier
18.02.2015: S. 30).
Über die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Langerwehe und
dem Landesbetrieb abzuschließen.
Die Anbindung des Plangebietes auch im Bereich der Einbahnstraße "Am Steinchen" ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für
die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum
Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende
Entwurfsunterlagen gemäß RE:
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Ausführungsplanung wird mit dem Landesbetrieb Straßen NRW zeitnah abgestimmt. Der Stellungnahme wird
insofern gefolgt, dass die seitens Straßen NRW geforderten
Entwurfsunterlagen zur Genehmigung vorgelegt werden.
• Erläuterungsbericht
• Übersichtskarte M 1:25000
• Übersichtslageplan M 1:5000
• Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a.
hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die
angeschlossen werden soll.
• Höhenplan der neuen Erschließungsstraße
• Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25
Mehrkosten der Erhaltung und Unterhaltung für die Mehrflächen
im Bereich der L 12 sind dem Landesbetrieb in Form eines Ablösebetrages, der Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung
wird, zu erstatten.
13.3.b
Werbeanlagen und Fassadengestaltung
In Bezug auf die freie Strecke der Landesstraße und die an die
Bundesstraße angrenzenden Teile gilt:
Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der Rat empfiehlt,
der Anregung zu
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
folgen.
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen
wird im FNP nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der nachfolgenden Bauleitplanung. Im Text ist deshalb evtl. bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen
innerhalb der Anbauverbots- / Werbeverbotszone und mit Wirkung zur B 264/ L 2 auszuschließen sind. Grundsätzlich sind
Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur
jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom
äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender
Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist
zur Bundes-/Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt
werden.
Schaufenster sind ebenfalls zur Bundes-/ Landesstraße hin
abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar.
Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Bundes-/Landesstraße entsteht.
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der B 264/ L 12 nicht gefährdet werden.
13.3.c
Lärmschutz
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 264
oder L 12, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin,
dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde
Langerwehe.
Ein schalltechnisches Gutachten, das auch den Verkehrslärm betrachtet, wurde erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Bei der Entwässerungsplanung wurde ein HQ 100 angesetzt. Die genauen Unterlagen liegen dem Bebauungsplan
bei.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Entwässerung zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
13.4
Mit Schreiben vom 10.05.2016
13.4.a Keine Bedenken
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern durch die
Aufrechterhaltung der teilweise verkehrsunverträglichen Erschließung aus dem Gebiet "Balduindreieck" keine Verkehrsgefahrdung sämtlicher Verkehrsteilnehmer auf der L 12 entstehen.
14 Wasserverband Eifel-Rur
14.1
Mit Schreiben vom 30.05.2014
14.1.a Entwässerung
Das hier vorgestellte Plangebiet wird in irgendeiner Form zum
Wehebach entwässern. Unterhalb des Plangebietes liegt die
Ortslage Luchem am Wehebach. Für diese wurden in den
Hochwasser-gefahrenkarten der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen.
Der Anschluss der neuen Gebiete darf daher zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 führen. Für die
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der
erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen
liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den
Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch
werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit
dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde:
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Entwässerung zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
weitere Hochwasserschutzplanung sollte dieses Gebiet in das
vom Wasserverband Eifel-Rur gepflegte NA-Modell mit eingearbeitet werden. Daher bitten wir um Einbeziehung bei der Entwässerungsplanung und um Zurverfügungstellung der Daten zu
gegebener Zeit für die Einarbeitung des Plangebietes in das
Prognose-Modell.
14.2
Mit Schreiben vom 11.05.2015
14.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach
1) Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach
Für das Gutachten des WVER "B-Plan Am Steinchen", das die
Entwässerung eines Teils des Plangebietes zum Geicher Bach
betrachtet, wurden dem WVER keine geeigneten Daten zur
Verfügung gestellt. Die Ausarbeitung fußt auf Annahmen des
WVER bezüglich der Abmessung des Plangebietes und der
Größe der versiegelten Fläche.
2
Vom WVER wurde eine Plangebietsgröße von 33.000 m angenommen. Nach den nun vorgelegten Unterlagen der Gemeinde
2
beträgt die Größe jedoch 36.133 m . Die Größe des Plangebietes weicht somit um fast 10% von der angenommenen Größe
ab.
Angenommen wurde weiterhin ein Versiegelungsgrad von 80 %.
Das ergibt eine versiegelte Fläche von 26.400 m². Aus den Unterlagen der Gemeinde geht jedoch nun hervor, dass eine versiegelte Fläche von 27.805 m² geplant ist. Die versiegelte Fläche ist somit um ca. 5% größer als angenommen.
Im Gutachten wird darauf hingewiesen, das sich die Hochwassersituation für die Unterlieger nicht verschlechtert, wenn die
getroffenen Annahmen zu Plangebietsgröße und versiegelter
Fläche korrekt sind. Die Gemeinde wurde mehrfach gebeten,
„Sehr geehrter Herr Hoppmann,
aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben
habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha
reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt.
Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine
Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die
Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach:
Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan)
nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine
Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
dass die Voraussetzungen zu prüfen sind.
hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert
und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein
Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5
Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von
Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m²
versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von
163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige
Einleitmenge zu kommen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter
Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert
abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha =
74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle.
Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß
Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den
Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für
die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei
ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit
liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche
1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von
1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt.
Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen.
Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein,
bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im
laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“
Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der
angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom
20.06.2016 erteilt.
„nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt
sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen
umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun
keine Bedenken mehr.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
Arno Hoppmann“
Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten
somit ausgeräumt werden.
14.2.b Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach
2) Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach
Für den Teil der Entwässerung zum Wehebach besteht eine
ähnliche Situation. ln der Stellungnahme vom 30.05.2014 bat
der WVER um Daten, mit welchen Flächenansätzen das Gewerbegebiet für Prognoseberechnungen berücksichtigt werden
soll. Auf einem Termin mit der UWB am 09.03.2015 wurde seitens der Gemeinde Langerwehe zugesagt dem Wasserverband
entsprechende Daten zu allen vorhandenen und geplanten Einleitungsstellen am Wehebach und am Mühlenteich für die
Hochwasserschutzplanung zukommen zu lassen. Leider gab
Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der
erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen
liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den
Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch
werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit
dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde:
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Entwässerung zu
folgen.
„Sehr geehrter Herr Hoppmann,
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
es hierzu bisher keine Rückmeldung und es wurden daher von
Seiten des WVER keinerlei Berechnungen durchgeführt.
aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben
habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha
reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt.
Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für sie wurden in den HWGK der Bezirksregierung Köln
Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Es
muss sichergestellt sein, dass es durch den Anschluss dieser
neuen Gebiete zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 kommen kann. ln den nun vorgelegten Berechnungen zur Dimensionierung der Rückhaltung für das Baugebiet
"Am Steinchen" wurden zwei Berechnungen vorgestellt. Hiervon
würde nur die Berechnung mit der Häufigkeit n=0,01 (100 Jahre)
diese Anforderung erfüllen. Die maximale Drosselabgabe wurde
durch Multiplikation der 100-jährlichen Abflussspende mit der
Fläche des gesamten Plangebietes, einschließlich des Teils der
im Einzugsgebiet des Geicher Baches liegt, zu groß bestimmt.
Hier darf nur der Teil des Plangebietes angesetzt werden, der
zum Wehebach hin entwässert werden soll. Die Berechnung des
maximal vorhandenen Volumens kann nicht nachvollzogen werden, es scheint kleiner zu sein, als das in der 100-jährlichen
Berechnung bestimmte erforderliche Volumen.
Im Mühlenteich selbst bestehen aus Unterhaltungssicht und aus
hydraulischer Sicht keine Bedenken.
Um nachzuweisen, dass es zu keiner Verschlechterung der
Hochwassersituation für die Ortslage Luchem kommt, empfehlen wir eine Berechnung mit dem Flußgebietsmodell des Wehebaches. Hiermit könnte auch überprüft werden, ob die durch die
Bebauung des Gebietes ohne entsprechende Rückhaltung verschärfte Abflusswelle eventuell der Flutwelle im Wehebach vorweg läuft.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine
Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die
Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach:
Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan)
nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine
Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde
hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert
und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein
Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5
Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von
Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m²
versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von
163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige
Einleitmenge zu kommen.
Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter
Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert
abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha =
74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle.
Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß
Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den
Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei
ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit
liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche
1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von
1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt.
Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen.
Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich
gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein,
bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im
laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“
Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der
angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom
20.06.2016 erteilt.
„nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt
sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen
umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun
keine Bedenken mehr.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
Arno Hoppmann“
Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten
somit ausgeräumt werden.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
14.3
14.3.a
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Mit Schreiben vom 15.02.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Keine Bedenken
Grundsätzlich bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel –
Rur keine Bedenken gegen die Änderungen im Entwurfsplan.
Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des Gewerbegebietes auf die Hochwassergefährdung der Ortslage Luchem
durch den Wasserverband Eifel – Rur wird auf den seitens der
Gemeinde angekündigten Entwässerungsplan im kommenden
Bebauungsplanverfahren gewartet.
Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der
erneuten Offenlage des Bebauungsplans überarbeitet. Die
genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen
akzeptiert. Jedoch werden Bedenken vorgebracht, weshalb
das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss
noch einmal mit dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt
wurde:
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Entwässerung zu
folgen.
„Sehr geehrter Herr Hoppmann,
aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben
habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha
reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt.
Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine
Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die
Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach:
Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan)
nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine
Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde
hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert
und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein
Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rück-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
halteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5
Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von
Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m²
versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von
163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige
Einleitmenge zu kommen.
Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter
Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert
abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha =
74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle.
Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß
Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den
Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für
die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei
ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit
liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche
1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von
1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt.
Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen.
Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich
gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein,
bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im
laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“
Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
angepassten Berechnung
20.06.2016 erteilt.
Beschlussvorschlag
wurde mit Schreiben
Abstimmungsergebnis
vom
„nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt
sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen
umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun
keine Bedenken mehr.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
Arno Hoppmann“
Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten
somit ausgeräumt werden.
14.4 Mit Schreiben vom 01.06.2016
14.4.a
Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach
Das Plangebiet "Am Steinchen" soll teils Richtung Geicher
Bach, teils Richtung Wehebach entwässern. Der Ansatz zur
Entwässerung wird in seinen Grundzügen akzeptiert, aufgrund
von einigen Unklarheiten bestehen jedoch zunächst Bedenken
gegen das Vorhaben.
Für die Entwässerung in Richtung Geicher Bach wurde vom
WVER eine Voruntersuchung durchgeführt und eine Versiegelung vorgegeben. Die versiegelte Größe ist im vorliegenden
Antrag größer als geplant. Als Ausgleich wird eine Rückhaltung
in Kombination mit einer Pumpe vorgesehen. Die Ausführungen
hierzu im Antrag sind nicht nachvollziehbar formuliert (vgl. z. B.
"Textliche Festsetzungen" Kapitel 4.3). Des Weiteren ist die
angesetzte Spende von 163,9 l/s/ha zu erläutern.
Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der
erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen
liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den
Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beigefügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch
werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit
dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde:
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Entwässerung zu
folgen.
„Sehr geehrter Herr Hoppmann,
aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben
habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha
reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt.
Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die
Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach:
Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan)
nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine
Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde
hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert
und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein
Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5
Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von
Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m²
versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von
163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige
Einleitmenge zu kommen.
Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter
Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert
abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha =
74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle.
Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß
Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den
Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für
die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei
ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit
liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rück-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
haltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche
1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von
1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt.
Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen.
Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich
gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein,
bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im
laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“
Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der
angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom
20.06.2016 erteilt.
„nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt
sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen
umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun
keine Bedenken mehr.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
Arno Hoppmann“
Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten
somit ausgeräumt werden.
14.4.b
Entwässerung Teilgebiet zum Wehebach
Für die Entwässerung in Richtung Wehebach (über den Mühlengraben Langerwehe) ist der Rückhalt auf den potenziell natürlichen Abfluss geplant. Die im Antrag angesetzte Spende ist
mit 10 l/s/ha zu groß. Aus Vorgaben der Bezirksregierung und
Die Unterlagen bezüglich der Entwässerung wurden vor der
erneuten Offenlage überarbeitet. Die genauen Unterlagen
liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Die den
Planunterlagen im Rahmen der erneuten Offenlage beige-
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Entwässerung zu
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auswertungen des hydrologischen Modells ergibt sich eine einzuhaltende Spende von 6 l/s/ha. Die Dimensionierung der
Rückhaltung ist mit diesem Wert neu durchzuführen.
fügte Entwässerungsplanung wird seitens des Wasserverbandes Eifel Rur in den Grundzügen akzeptiert. Jedoch
werden Bedenken vorgebracht, weshalb das Entwässerungskonzept vor dem Satzungsbeschluss noch einmal mit
dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt wurde:
folgen.
Abstimmungsergebnis
„Sehr geehrter Herr Hoppmann,
aufrund Ihrer Stellungnahme zu oben genanntem Vorhaben
habe ich die angesetzte Spende von 10 l/s/ha auf 6 l/s/ha
reduziert. Die neue Berechnung ist als Anhang beigefügt.
Nach Rücksprache mit Frau Weißhaupt erfolgt hiermit eine
Klarstellung der Rückhaltung als Kompensation für die
Überschreitung der angeschlossenen Fläche an den Geicher Bach:
Im GE 3-Gebiet kann die Teilfläche 1 (siehe Teilungsplan)
nicht mehr im Freispiegelgefälle an den Geicher Bach angeschlossen werden. Daher muss für diesen Bereich eine
Pumpenanlage installiert werden. Normalerweise würde
hier ein kleiner Vorlagebehälter für diese Pumpe installiert
und die Ableitung ungedrosselt in den Kanal gepumpt werden. Technisch ist es daher hier am einfachsten die Rückhaltung vorzusehen. Die Pumpenleistung wird auf die zulässige Wassermenge gedrosselt. Hierdurch wird dann ein
Rückhalteraum von ca. 81 m³ erforderlich. Um den Rückhalteraum bemessen zu können muss ein Grenzwert angesetzt werden. Dieser Wert ist die 163,9 l/s/ha welcher einem 15 minütigen Regenereignis mit einer Jährigkeit von 5
Jahren entspricht. Dieser Wert wird zur Bemessung von
Freispiegelkanälen angesetzt sofern keine Einschränkungen bestehen. Aufrund der Beschränkung auf 26.400 m²
versiegelte Fläche wird daher die Pumpenleistung von
163,9 l/s/ha reduziert um dann insgesamt auf die zulässige
Einleitmenge zu kommen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Von der Teilfläche 1 (8431 m²) mit 6070 m² reduzierter
Fläche dürften noch 4560 m² reduzierte Fläche ungehindert
abgeleitet werden, das entspricht 4560 m² x 163,9 l/s/ha =
74,78 l/s (= angesetzte Pumpenleistung) für diese Parzelle.
Ich habe hierzu dynamische Vergleichsrechnungen gemäß
Berechnung nach ATV-DVWK-A 117 und 138 für den
Hochwasserschutz (100 Jahre) durchgeführt. Jeweils für
die zugelassene A red von 26.400 m² und für die tatsächlich angeschlossene Fläche A red von 27.910 m². Hierbei
ergibt sich eine maximale Differenz von ca. 50 m³. Somit
liegt die angewandte Berechnungsmethode mit einer Rückhaltung von 81 m³ auf der sicheren Seite. Durch die reduzierte Pumpenleistung für die Entwässerung der Teilfläche
1 wird daher die zu große Fläche (Flächenüberschuss) von
1510 m² (27.910 -26400 m²) ausreichend gedrosselt.
Das in Rede stehende Grundstück ist der angefügten Skizze zu entnehmen.
Sollten weitere Unklarheiten bestehen können Sie mich
gerne kontaktieren. Sollten die Punkte hiermit geklärt sein,
bitte ich Sie mir die Aufhebung der Bedenken Ihrer Stellungnahme bis zum 17. 6. 2016 zu bestätigen, da wir im
laufenden Verfahren an Termine gebunden sind.“
Die Zustimmung des Wasserverbandes Eifel Rur zu der
angepassten Berechnung wurde mit Schreiben vom
20.06.2016 erteilt.
„nach Rücksprache mit meiner Kollegin Frau Weißhaupt
sind unsere gewünschten Verbesserungen/Erläuterungen
umgesetzt worden. Daher bestehen seitens des WVER nun
keine Bedenken mehr.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
74 / 101
Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Arno Hoppmann“
Die Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur konnten
somit ausgeräumt werden.
15 Bezirksregierung Arnsberg
15.1
Mit Schreiben vom 05.06.2014
15.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei
und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "ZukunftErweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in
41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "ZukunftErweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert.
Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist
danach nicht zu rechnen.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts
bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits
geschehen, die o. g. Bergwerksfeldeigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Okto-
Es werden folgende Hinweise in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
„Bergbautätigkeit
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz,
Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die
EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße
83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes
"Zukunft-Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE
Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416
Köln.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen
und bergbauliche
Sümpfungsmaßnahmen zu folgen.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen
Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu
rechnen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
ber 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der
Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt.“
Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung
finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten
der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Bedenken gegen
das Projekt vorzubringen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.“
Die bergbautreibende RWE Power AG und der Erftverband
wurden beteiligt.
Der EBV wird bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In einem Teilbereich des GE 3 befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Zum Schutz des Bodendenkmals wird
folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Bodendenkmal zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
16 LVR Amt für Bodendenkmalpflege
16.1
Mit Schreiben vom 22.05.2014
16.1.a Bodendenkmal
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im
Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Bezüglich der Belange des Bodendenkmalschutzes gibt es zwei
wesentliche planungsrelevante Aspekte zu beachten.
Zum Einen liegt im westlichen Teilbereich der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche ein fränkisches Gräberfeld, das als
ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist.
Diesbezüglich nimmt die Planung den Auftrag des Denkmalschutzgesetzes zur Erhaltung und Sicherung dieses Bodendenkmals als Bodenarchiv für kommende Generationen (§§ 7, 8,
11 DSchG NW) auf, indem Erdeingriffe im Bereich des Bodendenkmals auf 0,4 m unter Geländeoberkante beschränkt werden. Bei einer Geländeoberkante (entnommen der DGKHöhenkarte) von 138,3 m ü NN im Kreuzungspunkt Knotstraße/Umgehungsstraße und 137,7 m ü NN in der Nordwestecke
des Flurstücks 42 wird der festgesetzte zulässige Bodenabtrag
von 0,40 m zwar die archäologischen Befunde nicht beeinträchtigen, es bleibt aber nur eine sehr geringe "Schutzschicht" von
10 cm. Im Schutzbereich des Bodendenkmals darf der zulässige
Oberbodenabtrag daher nur durch Abziehen mit einem Kettenbagger mit Böschungslöffel erfolgen. Nach dem Abziehen des
Oberbodens darf das Gelände nicht mehr befahren werden. Das
heißt, der Bagger darf sich nur auf der ursprünglichen Geländeoberkante bewegen und es muss eine Aufschüttung des abgezogenen Geländes "über Kopf“ von mind. 0,50 cm erfolgen. Erst
nach der Aufschüttung darf das Gelände des Gräberfeldes wie-
„Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und
17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht
ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde
eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der
Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze
des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei
Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde
zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG
NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR
–Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom
22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem
Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegen:
-
Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4
m unter der natürlichen Geländeoberfläche beschränken.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
der befahren werden.
-
Die Festsetzungen sollten daher folgendermaßen ergänzt werden:
Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines
Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu erfolgen.
-
Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit
Sand oder einem anderen geeigneten Schüttmaterial um 50 cm
überdeckt zu sein.“
Der Bodenabtrag von max. 0,40 m darf nur durch Abziehen des
Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel
erfolgen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die als Bodendenkmal geschützte Fläche muss nach dem Bodenabtrag im "über Kopf“ Verfahren mit Sand um 50 cm überdeckt werden. Erst nach der Auffüllung ist ein Befahren möglich.
16.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales
Der zweite planerisch relevante Aspekt ist die Abgrenzung des
Bodendenkmals. Diese erfolgte nach den engen Vorgaben der
Rechtsprechung des OVG Münster anhand der durch Luftbild
tatsächlich nachgewiesenen Befundsituationen. Die genaue
Grenze des Bodendenkmals wurde bisher aber nicht ermittelt,
sie kann sich u.U. noch in das Plangebiet ausdehnen.
Das heißt, unabhängig von der als Bodendenkmal erfassten
Fläche können Belange des Bodendenkmalschutzes für die
Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abb. 3, 11 DSchG NW i.V.m §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich
sein.
Auf der Grundlage der verfügbaren archäologischen Daten rege
ich an, im Rahmen der Umweltprüfung eine Konkretisierung der
Grenzen des Bodendenkmalsmals - soweit diese die Planung
betreffen - vorzunehmen, um auch diesbezüglich den Vorgaben
des § 11 DSchG NW gerecht zu werden.
Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische Fachfirma zur
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung-) erlaub-
Die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales wurde
durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt.
Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die
Firma ARCHBAU eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei
Schritten vereinbart. Im ersten Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese
Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw. 106 m wurden unmittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen des
Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte
sich, bis auf drei Sondagegruben des Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder Funde. Das
Bodendenkmal muss sich demnach weiter in nordöstlicher
Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt wurde nach
Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen Boden-
Der Rat beschließt, d er Anregung bezüglich
Abgrenzung des
Bodendenkmales
zu folgen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird.
denkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine
Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach
Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen
Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Daraufhin wurde
mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
vereinbart, keine weitere Fläche mehr aufzuziehen.
Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.
Eine Liste der Firmen, die diese Leistung anbieten, stelle ich
Ihnen gerne zur Verfügung.
Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgte eine ergänzende Bewertung zum Schutzgut Kulturgüter.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die im Grabkontext aufgefundene Keramik konnte in die
römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische Bestattungen konnten
indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von Begräbnisplätzen nicht
ungewöhnlich.
Die Ergebnisse der Archäologischen Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht dargelegt.
16.2
Mit Schreiben vom 17.04.2015
16.2.a Bodendenkmal
Die beigefügte Stellungnahme der Verwaltung bzw. die damit
verbundene Beschlussfassung Ihres Rates sowie die diesbezüglichen Wertungen in der Begründung und im Umweltbericht zum
Bebauungsplan E 10 habe ich zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes,
soweit es das eingetragene Bodendenkmal betrifft, auf der Basis
der Beschlussfassung des Rates angemessen berücksichtigt.
Textlich sollten diese Regelungen aber auch zum Teil der Begründung werden. Es wird lediglich auf die Existenz des Bodendenkmals hingewiesen und (fälschlicherweise) auf die § 15, 16
DSchG NW. Hier sollte – ergänzend zu den getroffenen
Schutzmaßnahmen - auf die §§ 7, 8 und insbesondere § 9
Der Hinweis auf das Bodendenkmal wurde in Abstimmung
mit dem LVR wie folgt angepasst:
„Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und
17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht
ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde
eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der
Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze
des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Bodendenkmal zu
folgen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
DSchG NW hingewiesen werden.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei
Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde
zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG
NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR
–Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom
22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem
Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegen:
-
Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4
m unter der natürlichen Geländeoberfläche beschränken.
-
Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines
Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu erfolgen.
-
Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit
Sand oder einem anderen geeigneten Schüttmaterial um 50 cm
überdeckt zu sein.“
16.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales
Keine Einigkeit besteht bezüglich der angrenzenden Flächen,
bei denen Sie das Problem Bodendenkmalschutz in die Ausführungsplanung verlagert haben. Diesbezüglich halte ich die getroffene Entscheidung mit Bezug auf die §§ 1 Abs. 3, 11 und 29
DSchG NW für abwägungsfehlerhaft!
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren für den Bebauungspläne E 10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten
fränkischen Gräberfeldes nicht ermittelt sind und dass aus
wissenschaftlicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese über
den bisher erfassten Schutzbereich des Bodendenkmals hin-
Die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales wurde
durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt.
Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die
Firma ARCHBAU eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei
Schritten vereinbart. Im ersten Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese
Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw. 106 m wurden unmittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen des
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Abgrenzung des
Bodendenkmales
zu folgen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
ausgehen.
Die Grenzen des Bodendenkmals wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster fixiert.
Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte
sich, bis auf drei Sondagegruben des Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder Funde. Das
Bodendenkmal muss sich demnach weiter in nordöstlicher
Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt wurde nach
Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen Bodendenkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine
Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach
Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen
Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Daraufhin wurde
mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
vereinbart, keine weitere Fläche mehr aufzuziehen.
Nun sind aber nicht nur eingetragene Bodendenkmäler Gegenstand der planerischen Berücksichtigung. Nach Änderung des
Denkmalschutzgesetzes im Juli 2013 unterliegen auch vermutete Bodendenkmäler einer Sicherungs- und Berücksichtigungsverpflichtung im Rahmen der Bauleitplanung. Ich verweise diesbezüglich auf die § 1 Abs. 3 und 11 DSchG iVm § 3 Abs. 1 Satz
4 DSchG NRW. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der
Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste und demnach auch für vermutete Bodendenkmäler. Das heißt, auch
vermutete Bodendenkmäler werden zum Gegenstand der Abwägung. Dies setzt eine vom Planungsträger zu veranlassende
Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten und damit deren
Bestandsaufnahme voraus. Es ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)
erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Durch Sachverhaltsermittlung ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die
vorgesehenen planerischen Festsetzungen auch diesbezüglich
in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen
des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß. § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung
der kommunalen Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im
Jahre 1969 eine grundlegende Aussage zu der Abwägung im
Rahmen der Bauleitplanung getroffen, die nach der Änderung
des Denkmalschutzgesetzes auch für vermutete Bodendenkmäler gilt: Danach ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt,
wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet.
Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die im Grabkontext aufgefundene Keramik konnte in die
römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische Bestattungen konnten
indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von Begräbnisplätzen nicht
ungewöhnlich.
Die Ergebnisse der Archäologischen Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht dargelegt.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anregung betrifft die Ausführungsplanung.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Abstimmungsergebnis
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von
der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise
vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht.
Diese Forderung besteht nicht nur für das bereits denkmalrechtlich erfasste Bodendenkmal. Es ist vielmehr zu prüfen, ob weitere Teile des Bodendenkmals in den angrenzenden Flächen erhalten sind, um diesbezüglich eine Abwägungsentscheidung zu
treffen. Diese Abwägungsentscheidung muss im Ergebnis nicht
zur Erhaltung des vermuteten Bodendenkmals führen, festzulegen sind jedoch die Betroffenheit und die damit verbundenen
Konsequenzen. Eine Verlagerung dieses Problems in die Bauausführung wäre nicht nur rechtswidrig, es werden zudem auf
der Basis des § 29 DSchG NW erhebliche Problem entstehen,
die von der Konsequenz - auch in Bezug auf § 33 DSchG NW nicht abschließend kalkulierbar sind. Unabhängig hiervon setzt
jeder Eingriff in den Boden eine Anordnung der Unteren Denkmalbehörde nach § 29 DSchG NW voraus. Dies gilt auch für die
geplanten Erschließungsanlagen. Für Bauvorhaben scheidet
eine Befreiung nach § 67 BauO NRW aus.
Ich bitte Sie daher den Belangen des Bodendenkmalschutzes
noch bis zum Satzungsbeschluss für diese Planung in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
17 Deutsche Telekom Technik GmbH
17.1
Mit Schreiben vom 23.04.2015
17.1.a Telekommunikationslinien
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. §
68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH be-
Es wird keine Festsetzung, jedoch folgender Hinweis in den
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
auftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Bebauungsplan aufgenommen:
Kenntnis.
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien
der
Telekom.
Zur Versorgung des Gebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
erforderlich.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan
aufzunehmen:
Abstimmungsergebnis
„Telekommunikationslinien
ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite
von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere
Abschnitt 3, zu beachten.“
ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca.
0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der
Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen"
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten.
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Telekom Technik GmbH so früh wie möglich,
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklun-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant.
Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies
aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber
auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht
automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet.
Für Ihr Entgegenkommen danken wir Ihnen.
17.2
17.2.a
Mit Schreiben vom 11.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Keine Bedenken
Als Entscheidungsträger kennen Sie das Ärgernis: Wer ist Ansprechpartner bei der Telekom Deutschland GmbH (Telekom)
zum oben im Betreff ausgeführten Thema.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
In vielen Fällen stellen wir fest, dass die Informationen zu Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen und Koordinierungsanfragen bei uns nicht vorhanden sind oder sehr kurzfristig eintreffen.
Da die Telekom sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur an
den technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiert,
sind umfangreiche Betrachtungen erforderlich. Investitionen
werden insgesamt nach den Bedürfnissen der Kunden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Dabei werden selbstverständlich die gesetzlichen Verpflichtungen auch weiterhin beachtet.
Um Ihnen die Kontaktaufnahme und uns die Planung zu erleichtern, senden wir Ihnen hiermit die Kontaktdaten zu.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In einem Teilbereich des GE 3 befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Zum Schutz des Bodendenkmals wird
folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Bodendenkmal zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Deutsche Telekom Technik GmbH
Stichwort: Bebauungsplan
T NL West, PTI 24
An Gut Wolf 9a
D-52070 Aachen
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der o.a. Email oder Telefonnummer zur Verfügung. Bevorzugt auch per Email: T-NLWest.PTI-24-FS@telekom.de
Wichtig sind für uns außerdem folgende Daten:
•
Ausbaujahr und Baubeginn (Monat) für die Telekom
•
Anzahl der Häuser und Wohneinheiten
•
Straßennamen, Parzellierung und Hausnummern
•
Investor
Erstbezug (auch geschätzt) Monat/Jahr
18 Bezirksregierung Köln
18.1
18.1.a
Mit Schreiben 08.06.2015
Bodendenkmal
Auf der Fläche des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ befindet
sich das bei der Gemeinde Langerwehe unter der lfd. Nr. 7 eingetragene Bodendenkmal „Kreisgaben und Reihengräberfeld“,
für das die BR Köln als Denkmalbehörde zuständig ist.
Ich bitte Sie, dieses Denkmal bei der Planung der Fläche zu
einem Gewerbegebiet zu berücksichtigen und vor Zerstörung zu
schützen.
„Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und
17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde
eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der
Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze
des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei
Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde
zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG
NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR
–Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom
22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem
Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegen:
-
Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4
m unter der natürlichen Geländeoberfläche beschränken.
-
Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines
Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu erfolgen.
-
Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit
Sand oder einem anderen geeigneten Schüttmaterial um 50 cm
überdeckt zu sein.“
Die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales wurde
durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt.
Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die
Firma ARCHBAU eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei
Schritten vereinbart. Im ersten Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese
Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw. 106 m wurden un-
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
mittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen des
Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte
sich, bis auf drei Sondagegruben des Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder Funde. Das
Bodendenkmal muss sich demnach weiter in nordöstlicher
Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt wurde nach
Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen Bodendenkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine
Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach
Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen
Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Daraufhin wurde
mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
vereinbart, keine weitere Fläche mehr aufzuziehen.
Die im Grabkontext aufgefundene Keramik konnte in die
römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische Bestattungen konnten
indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von Begräbnisplätzen nicht
ungewöhnlich.
Die Ergebnisse der Archäologischen Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht dargelegt.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
19
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
19.1
Mit Schreiben vom 06.01.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
19.1.a Keine Bedenken
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich.
Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines
Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV
III-5-606.00.11.50.0003 vom 27.02.2009).
In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle
Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen.
Bei besonderen Problemstellungen, wie z.B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten, kann
das LANUV als Fachdienststelle i.d.R. von den o.g. Behörden
als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden.
Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für
die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen
sind dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
des
MKULNV
(http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen.
Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen
Sachstand anzupassen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. 19.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
19.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016
19.2.a
Keine Bedenken
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich.
Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines
Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV
111-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009).
ln der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle
Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen.
Bei besonderen Problemstellungen, wie z. B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten,
kann das LANUV als Fachdienststelle i. d. R. von den o. g. Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt
werden.
Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für
die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen
sind dem Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen"
des
MKULNV
(http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen.
Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen
Sachstand anzupassen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
20 Unitymedia
20.1
Mit Schreiben vom 06.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
20.1.a Keine Bedenken
Vielen Dank für Ihre Information.
Gegen die o.g. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mietverlegungen sind nicht geplant.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
20.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016
20.2.a
Keine Bedenken
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Vgl. 20.1.a
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
21 StädteRegion Aachen
21.1
Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
21.1.a Keine Bedenken
Gegen das vorgelegte Verfahren bestehen seitens der Städteregion Aachen keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
22 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
22.1
Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
22.1.a Keine Bedenken
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine
Anregungen oder Bedenken.
Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
22.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016
22.2.a
Keine Bedenken
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Vgl. 22.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine
Anregungen oder Bedenken. Bei möglichen Rückfragen stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
23 Fernleitungsbetriebsgesellschaft
23.1
23.1.a
Mit Schreiben vom 28.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Keine Bedenken
Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten
Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten
Anlagen betroffen sind.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
23.2 Mit Schreiben vom 02.05.2016
23.2.a
Keine Bedenken
Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten
Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten
Anlagen betroffen sind.
24
Vgl. 23.1.a
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Pledoc GmbH
24.1
24.1.a
Mit Schreiben vom 17.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Keine Versorgungsanlagen vorhanden
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Geltungsbereichs keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind, Maßgeblich für unsere Auskunft
ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie
diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
92 / 101
Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
−
−
−
−
−
−
−
−
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH (METG), Essen
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
−
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der ökologische Ausgleich wird größtenteils innerhalb des
Plangebietes realisiert. Weiterhin ist ein externer Ausgleich
von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche
Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den
Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1
tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Detaillierte Informationen sind dem
landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
24.1.b
Ausgleichsmaßnahmen
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der
Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt
werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner
Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um
Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung
an diesem Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
24.2 Mit Schreiben vom 26.04.2016
24.2.a
Keine Bedenken
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in
dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten
Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere
Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und
nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt
auf.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
•
Open Grid Europe GmbH, Essen
•
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
•
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
•
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
•
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH (METG), Essen
•
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
•
GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,
Straelen
•
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind
bei den
jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
95 / 101
Bebauungsplan E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
25
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Gascade Gastransport GmbH
25.1
25.1.a
Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Keine Bedenken
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt
die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
25.1.b
Ausgleichsmaßnahmen
Sollten die externen Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Der ökologische Ausgleich wird größtenteils innerhalb des
Plangebietes realisiert. Weiterhin ist ein externer Ausgleich
von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche
Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den
Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1
tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Detaillierte Informationen sind dem
landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Die anderen Leitungsbetreiber wurden ebenfalls im Rah-
Der Rat nimmt die
Anregung zur
25.1.c Kabel und Leitungen anderer Betreiber
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen
Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die
GASCADE kann nur für Ihre eigenen Anlagen Auskunft geben
und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE
mit der Beauskunftung beauftragt haben (s.o.).
men des Planverfahrens beteiligt.
Kenntnis.
26
Abstimmungsergebnis
ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG
26.1
26.1.a
Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Anbindung an den ÖPNV
Gegen die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Gewerbegebietes Am Steinchen bestehen seitens der ASEAG grundsätzlich keine Bedenken.
Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet bis zu 600 m von
der nächstliegenden Bushaltestelle „Abzw. Jüngersdorf“ der
Buslinien 237, 296 auf der Hauptstraße entfernt liegt und somit
nicht ausreichend vom öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) erschlossen wird. Der Nahverkehrsplan für den Kreis
Düren weist 400 m als Grenzwert für die zumutbare Erreichbarkeit der Haltestellten in der betreffenden Ortslage (solitärer Ortsteil, Randlage) aus. Die Erschließung durch den ÖPNV dient der
Grundversorgung der Einwohner und Beschäftigten und sicher
darüber hinaus die Zielsetzungen, die Lagegunst der Gemeinde
Langerwehe zu stärken und die Erreichbar zu sichern.
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Erschließung des Plangebietes durch den ÖPNV wird
im Zuge der weiteren Ausbauplanung berücksichtigt.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
27
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Amprion GmbH
27.1
27.1.a
Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
Ausgleich
vielen Dank für die Beteiligung an o. g. Verfahren. Den uns zur
Verfügung gestellten Unterlagen können wir entnehmen, dass
Kompensationsmaßnahmen auf folgenden Flächen geplant sind:
−
Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120
−
Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück 167
Da wir eine mögliche Betroffenheit auch auf den Flächen für
Kompensationsmaßnahmen prüfen müssen, bitte ich Sie, mir
entsprechende Planunterlagen zukommen zu lassen, aus denen
die Lage der Kompensationsflächen hervorgeht.
Der ökologische Ausgleich wird größtenteils innerhalb des
Plangebietes realisiert. Weiterhin ist ein externer Ausgleich
von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche
Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den
Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1
tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Detaillierte Informationen sind dem
landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Seitens der Gemeinde wurde Amprion mit folgender Mail
ein entsprechender Lageplan zugesandt:
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Vorab herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Für Fragen stehe
ich Ihnen gern zur Verfügung.
27.2
27.2.a
Mit Schreiben vom 03.05.2016
Rückfrage Ausgleichsflächen
Aus den veröffentlichten Unterlagen zu o. g. Bauleitplanung geht
hervor, dass Ausgleichsmaßnahmen für diesen Bebauungsplan
in der Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstücke 559, 597,
598, 596, 63 und 38 geplant sind.
Da wir eine mögliche Betroffenheit unserer Versorgungsanlagen
auch auf den Flächen prüfen müssen, die für Ausgleichsmaßnahme herangezogen werden, bitte ich Sie, mir einen entsprechenden Lageplan zukommen zu lassen, aus dem die Lage der
„Anbei ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, mit den
benannten Ausgleichsflächen.
Die im Plan schaffierte Fläche wird aller Voraussicht nach
ebenfalls als Ausgleichsfläche benötigt. Bei Fragen können
Sie sich gerne auch telefonisch an mich wenden.“
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Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Ausgleichsflächen hervorgeht.
Bedenken wurde durch Amprion nicht vorgebracht.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Für Fragen stehe ich
Ihnen gern zur Verfügung.
27.3
27.3.a
Mit Schreiben vom 18.05.2016
Keine Bedenken
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von
Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 220- und 380-kV-Netzes.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die anderen Versorgungsunternehmen wurden ebenfalls
beteiligt.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
28
Kupferstadt Stolberg
28.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
28.1.a
Keine Bedenken
Gegen die vorgelegte Bauleitplanung der Gemeinde Langerwehe bestehen von Seiten der Kupferstadt Stolberg keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Anregungen zur Planung werden nicht vorgebracht.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird jedoch gebeten.
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Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gegen die vorgelegte Bauleitplanung der Gemeinde Langerwehe bestehen von
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Seiten der Kupferstadt Stolberg keine Bedenken. Anregungen
zur Planung werden nicht vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
28.2
28.2.a
Abstimmungsergebnis
Mit Schreiben vom 25.05.2016
Keine Bedenken
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
29
Wasserzweckverband Langerwehe
29.1
29.1.a
Mit Schreiben vom 24.05.2016
Keine Bedenken
Seitens des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe bestehen zu der beabsichtigen Planung keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
30
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst
30.1
Mit Schreiben vom 25.042016
Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Bereich eine Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastung
mit Kampfmitteln vorzunehmen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die
Anregung zur
Kenntnis.
Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alten Stellungnah-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
men.
Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur
Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben.
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