Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,5 MB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Begleitplan
zum Bebauungsplan Nr. E 10
„Gewerbegebiet am Steinchen“
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Marta Jakubiec
Erkelenz, den 17. Juni 2016
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Inhalt
1
Anlass und Ziel ............................................................................................. 1
1.1
Planungsziel ............................................................................................................................. 1
1.2
Plangebietsbeschreibung ......................................................................................................... 1
1.3
Gesetzliche Anspruchsgrundlage ............................................................................................ 2
2
3
4
Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................ 3
Aufgaben und Umfang des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages .... 3
Planungsrechtliche Vorgaben ..................................................................... 4
4.1
Regionalplan ............................................................................................................................ 4
4.2
Landesentwicklungsplan NRW- Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel.................... 5
4.3
Flächennutzungsplan ............................................................................................................... 9
4.4
Landschaftsplan ..................................................................................................................... 10
4.5
Schutzwürdige Biotope gemäß Biotopkataster LANUV NRW ............................................... 12
5
Darstellung von Bestand, Eingriff und Bewertung .................................. 13
5.1
Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ............................................................................. 13
5.1.1
Planungsintention und städtebauliches Konzept ....................................................................13
5.1.2
Bebauungsstruktur und Erschließung .....................................................................................13
5.2
Entwässerung ........................................................................................................................ 14
5.3
Freiraumkonzept .................................................................................................................... 16
5.4
Schutzgut Wasser .................................................................................................................. 17
5.4.1
Bestand ...................................................................................................................................17
5.4.2
Vorbelastung des Schutzgutes Wasser ..................................................................................20
5.4.3
Konflikte mit dem Schutzgut Wasser durch das Vorhaben.....................................................20
5.4.4
Bewertung des Eingriffs ..........................................................................................................21
5.5
Schutzgut Boden .................................................................................................................... 22
5.5.1
Bestand ...................................................................................................................................22
5.5.2
Vorbelastung des Schutzgutes Boden ....................................................................................28
5.5.3
Konflikte mit dem Schutzgut Boden durch das Vorhaben .....................................................28
5.5.4
Bewertung des Eingriffs ..........................................................................................................28
5.6
Schutzgut Klima/Luft .............................................................................................................. 31
5.6.1
Klimafaktoren im Bestand .......................................................................................................31
5.6.2
Klimatische Vorbelastung........................................................................................................31
5.6.3
Konflikte mit dem Schutzgut Klima/Luft durch das Vorhaben ................................................32
5.6.4
Bewertung des Eingriffs ..........................................................................................................32
VDH Projektmanagement GmbH
I / II
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
5.7
Arten und Biotope .................................................................................................................. 32
5.7.1
Flora und Fauna / Bestand .....................................................................................................32
5.7.2
Vorbelastung für Flora und Fauna ..........................................................................................35
5.7.3
Konflikte mit dem Schutzgut Flora und Fauna durch das Vorhaben .....................................35
5.7.4
Bewertung des Eingriffs ..........................................................................................................35
5.8
Landschafts-/Ortsbild ............................................................................................................. 36
5.8.1
Bestand Landschafts-/Ortsbild ................................................................................................37
5.8.2
Vorbelastung des Landschafts-/Ortsbildes .............................................................................37
5.8.3
Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts-Ortsbild durch das Vorhaben ...............................37
5.8.4
Bewertung des Eingriffs ..........................................................................................................37
6
Vermeidung, Minderung und Ausgleichbarkeit eines Eingriffs .............. 37
6.1
Vermeidbarkeit des Eingriffs .................................................................................................. 37
6.2
Minderung der Eingriffsfolgen ................................................................................................ 39
6.3
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG ................................ 39
6.3.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen .................................................................................................39
6.3.2
Schutzgut Boden und Wasser ................................................................................................44
6.3.3
Klima und Immissionen ...........................................................................................................45
6.3.4
Schutzgut Landschaftsbild ......................................................................................................47
6.4
Ausgleichbarkeit ..................................................................................................................... 47
7
Kompensation des Eingriffes .................................................................... 48
7.1
Bewertungsraum/Bewertungsmethodik für die Kompensationsflächen-berechnung ............ 48
7.2
Kompensationsflächenberechnung ........................................................................................ 48
7.3
Kompensationsmaßnahmen / Pflanzkonzepte ...................................................................... 50
8
Literaturverzeichnis .................................................................................... 52
VDH Projektmanagement GmbH
II / II
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
1
ANLASS UND ZIEL
1.1
Planungsziel
Bereits seit mehreren Jahren gibt es in der Gemeinde Langerwehe Überlegungen zur Beplanung der
oben vorgestellten Fläche. Diese Planungen werden durch den Arbeitskreis Gewerbegebiet gestützt, der
die Ansiedlung eines Gewerbegebietes unterstützt.
Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die
Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt, die
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.700 m² in Ergänzung zum einzigen
zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum) der Gemeinde. Weiterhin ist die Ansiedlung eines nichtgroßflächigen Getränkemarktes mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung mehr vorhanden. Im
Einzelhandelskonzept
wird
die
zur
Ansiedlung
vorgesehene
Fläche
als
Ergänzungsstandort
ausgewiesen.
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum
Hauptort an. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu
schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die
räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen, Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der
Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
1.2
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Hauptortes Langerwehe der Gemeinde Langerwehe. Begrenzt
wird das Plangebiet im Norden und Osten von der B 264, im Süden von der Hauptstraße und im Westen
von dem Mühlenweg sowie dem östlich des Gewerbebetriebes Schain verlaufenden Feldweg. Der
Verfahrensbereich hat eine Größe von ca. 13,52 ha.
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Abbildung 1: Luftbildausschnitt des Plangebiets
Quelle: Tim online
1.3
Gesetzliche Anspruchsgrundlage
Durch den Bebauungsplan werden Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG (BundesNaturSchutzGesetz)
vorbereitet, da bei Verwirklichung der vorgesehenen Planung erhebliche Beeinträchtigungen von
Landschaft und Naturhaushalt entstehen können.
Laut § 14 BNatSchG sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können“ Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch § 15 BNatSchG wird der Verursacher
eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu
ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Laut § 17 Abs. 4 BNatSchG sowie § 6 Abs. 2 des LG NRW (LandschaftsGesetz Nordrhein-Westfalen)
sind bei einem Eingriff in Natur und Landschaft in einem Fachplan oder einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan, alle Angaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, zu
erstellen.
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
2
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Gemäß § 1a BauGB (BauGesetzBuch) i.V.m. § 15 BNatSchG sind vermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen oder zu kompensieren.
Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen, nach den Vorschriften des BauGB, über den Umgang mit Eingriffen in Natur und
Landschaft zu befinden. Gemäß § 1a Abs. 2 und 3 BauGB sind umweltschützende Belange, u.a. auch
Vermeidung und Ausgleich zu erwartender Eingriffe, in der Abwägung über die Planung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan dient zur Darstellung des
Ausgleiches gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB und verhilft bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
über die Eingriffe in Natur und Landschaft. Er umfasst die Darstellung und Bewertung der örtlichen
Gegebenheiten, des Eingriffs und der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
Werden aufgrund dessen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes in der planerischen
Abwägung größeres Gewicht als anderen Belangen eingeräumt, sollen entsprechende Maßnahmen im
Bebauungsplan festgesetzt werden, die mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplans rechtswirksam
werden. Entsprechende Festsetzungen können im Bereich des Bebauungsplans dargelegt werden, aber
auch gemäß § 4a LG NRW und § 9 Abs. 1a BauGB an einer anderen Stelle festgesetzt und den
Grundstücksflächen zugeordnet werden, auf denen Eingriffe zu erwarten sind.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie deren Durchführung obliegen dem jeweiligen Vorhabenträger
und können innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, an Ersatzflächen oder durch
Ausgleichszahlung nach Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde vorgenommen werden.
3
AUFGABEN
FACHBEITRAGES
UND
UMFANG
DES
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN
Aufgaben
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen unter anderem die Belange
des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Zusätzlich wird die Bewertung der ermittelten und
beschriebenen Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt in dem Landschaftspflegerische Begleitplan
dargelegt, der als Fachbeitrag zum Bebauungsplan bereitgestellt wird. Er umfasst die Prüfung und
Darstellung von Art, Ausmaß und Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung von Eingriffen sowie dem geeigneten Ausgleich und Ersatz von nicht
vermeid- oder verminderbaren Eingriffen.
Die Beurteilung gliedert sich in:
-
Abgrenzen des Plangebietes und des Betrachtungsraumes
-
Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten nach
Bestandsaufnahme (Beschreibung + Planentwurf „Ausgangszustand des Plangebiets“)
-
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (Beschreibung + Planentwurf
„Eingriff gemäß Festsetzungen“)
-
Bewertung des Eingriffs anhand der Planung (Konfliktanalyse)
-
ggf. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung,
zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
4
PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN
Vor der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist festzustellen, ob die Maßnahmen nach
anderen rechtlichen Vorgaben (Bauleitplanung, Schutzstatus, landschaftspflegerische Zielsetzungen etc.)
zulässig und prinzipiell durchführbar sind; dies ist hier geschehen.
4.1
Regionalplan
Im Regionalplan ist für den östlichen Teil des Plangebietes „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und für
den westlichen Teil des Plangebietes „Allgemeiner-Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Im GIB wäre die
Ausweisung eines Sondergebietes für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nicht zulässig, da
dieser im Regionalplan auf den ASB beschränkt ist.
Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet
werden. Der Regionalplan weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die
„zeichnerische“ Grenze verläuft, kann man sich an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der
zeichnerischen Grenze kann keine natürliche Grenze ausgemacht werden. Von daher kann als Grenze
des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung vorgesehene Gebiet
noch im ASB liegen.
Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die
Wohnbebauung ist von Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem
Bereich die Entwicklung des GIBs bereits stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark
imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem
ASB zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen, wie z.B. den Einzelhandel, zuzulassen.
In einem Abstimmungstermin mit der Bezirksregierung Köln am 24.11.2011 wurde bestätigt, dass die
gedankliche Verschwenkung des ASBs mit dem
Ziel
der
Einbeziehung
des
geplanten
Sondergebietes
mit
der
Zweckbestimmung
„Einzelhandel
–
nahversorgungsrelevante
Sortimente“ als den Zielen der Raumordnung
entsprechend
betrachtet
Regionalplanänderung
ist
wird.
Eine
demnach
nicht
erforderlich.
Die geplanten Wohnbauflächen und gemischten
Bauflächen liegen im Bereich des ASB, die
geplanten gewerblichen Bauflächen größtenteils
im Bereich des GIB. Demnach ist auch hier eine
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
gegeben. Eine Bestätigung der Bezirksregierung
Köln vom 11.12.2012 liegt hierzu vor. Da die
Planung
mittlerweile
geringfügig
angepasst
wurde, wird eine erneute landesplanerische
Anfrage gestellt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan mit einem Ausschnitt der Legende
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
4.2
Landesentwicklungsplan
Einzelhandel
NRW-
Sachlicher
Teilplan
großflächiger
Seit dem 13. Juli 2013 ist der „Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel“ in Kraft, der den zum 31.12.2011 ausgelaufenen § 24a LEPro ersetzt. In
diesem werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezüglich der Steuerung des großflächigen
Einzelhandels auf Landesebene geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind „bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu
berücksichtigen“. Somit sind die Aussagen des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEPs
zu beachten.
Gemäß dem Ziel 1 des LEPs NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel dürfen
Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in allgemeinen
Siedlungsbereichen festgesetzt werden. Wie bereits unter 3.1.1 dargelegt wurde, kann der geplante
Standort als innerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches gelegen betrachtet werden.
Gemäß
dem
Ziel
2
dürfen
oben
erwähnte
Sondergebiete
für
Einzelhandelsvorhaben
mit
zentrenrelevantem Kernsortiment weiterhin nur in zentralen Versorgungsbereichen festgesetzt werden.
Der geplante Standort liegt nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Das Ziel 2 sieht jedoch
weiterhin eine Ausnahmeregelung für Vorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (als
Untergruppe des zentrenrelevanten Kernsortiments) vor.
Demnach
dürfen
Sondergebiete
für
Vorhaben
im
Sinne
des
§ 11 Abs. 3 BauNVO
mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt
werden, wenn
eine integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereichen nicht möglich ist und
die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese
Bauleitplanung erfordert und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Alle drei Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall erfüllt. Bei den geplanten Sortimenten handelt es
sich ausschließlich um nahversorgungsrelevante Kernsortimente. Die Realisierung eines Vorhabens in
integrierter Lage kann nicht erreicht werden. Im Einzelhandelsstandort und Zentrenkonzept der
Gemeinde Langerwehe1 werden daher neben dem Hauptzentrum der Gemeinde, das den einzigen
zentralen Versorgungsbereich darstellt, drei mögliche Ergänzungsstandorte vorgeschlagen.
östlicher Randbereich der Ortsmitte2
nördlicher Randbereich der Ortsmitte3
Entwicklungsfläche „Am Schießberggraben“4
Die Fläche „Am Schießgraben“ ist für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit 1.700 m²
Verkaufsfläche zu klein. Die erforderliche Nutzfläche sowie die dazugehörigen Stellplatzflächen können
hier nicht untergebracht werden. Hier könnten kleinteilige Märkte oder ergänzende Bereiche wie
Dienstleister etc. angesiedelt werden. Weiterhin wäre diese Fläche für Nutzungen aus dem Bereich
Gesundheit, Gesundheitsdienstleistungen oder Gastronomie geeignet.
Die Potenzialfläche im nördlichen Randbereich liegt mit einer Entfernung von 750 m zum Ortszentrum
1
BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe.
2
BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, S. 67.
3
BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, S. 68.
4
BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, S. 64.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
zwar näher am zentralen Versorgungsbereich, weist aber städtebaulich weniger Zusammenhänge zu
diesem
auf.
Zwischen
der
Potenzialfläche
und
dem
Ortszentrum
sind
keine
weiteren
Einzelhandelsbetriebe ansässig. Entlang der Luchemer Straße, die das Gebiet erschließt, sind nur
Wohngebäude vorhanden.
Die Fläche im östlichen Randbereich der Ortsmitte (Eckgrundstück Hauptstraße/ Knotstraße) ist die hier
zur Ansiedlung vorgesehene und wird auch von der BBE präferiert. In unmittelbarere Umgebung sind
bereits Einzelhandelsnutzungen angesiedelt (Aldi, Robert Ley, Der Tierfreund, Möbel Herten, eine
Tankstelle, Dursty). Fußläufig ist das 830 m entfernte Zentrum Langerwehes gut erreichbar, auch mit
dem Kfz ist die Fläche bereits jetzt durch die L 12 bzw. Hauptstraße sehr gut erschlossen. Ein ÖPNVHaltepunkt ist vorhanden.
Auch die zweite Voraussetzung, dass die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert, wird erfüllt. Die bisherige Versorgungssituation in
Langerwehe ist laut Aussage des Einzelhandelskonzeptes unzureichend. In Langerwehe selbst sind nur
drei Lebensmitteldiscounter (alle kleinflächig) und ein Vollsortimenter ansässig, dessen Verkaufsfläche
mit rund 900 m² nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Märkte entspricht.5 Insgesamt
besteht in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Langerwehe bisher ein Defizit. Bei einem
Kaufkraftpotenzial von ca. 36 Mio. € für nahversorgungsrelevante Sortimente steht ein Umsatz von nur
ca. 24,5 Mio. € entgegen. Daraus folgt, dass ca. 11,5 Mio. € an Kaufkraft, sprich 32 %, in andere
Kommunen abfließen.6 Durch die Planung können diese Kaufkraftabflüsse nun in Langerwehe gebunden
werden und die Nahversorgungssituation wird deutlich verbessert. Über die Knotstraße (L 12, K 27) sind
auch die neuen Wohngebiete im Süden Langerwehes sowie die Ortsteile Merode und Schlich an die
Einzelhandelsbetreibe angebunden. Weitere neue Wohnlagen entstehen innerhalb des Plangebietes. In
Schlich selbst wird die Versorgungssituation als unzureichend beschrieben. Inzwischen wurde der einzige
Lebensmittelmarkt in Schlich geschlossen. Somit wird die Versorgungssituation auch in diesem Ortsteil
und dem angrenzenden Ortsteil Merode durch den ca. 3 km entfernten Standort verbessert.
Die dritte Voraussetzung beinhaltet, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich
beeinträchtigt werden dürfen. Auch Ziel 3 besagt, dass durch die Festsetzung eines Sondergebietes für
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment die zentralen
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.
In der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung werden die durch den Bebauungsplan
ermöglichten Nutzungen bewertet. Es werden der geplante Vollsortimenter im SO 1 mit 1.700 m²
Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt im SO 2 mit max. 800 m² betrachtet. Insgesamt wird das
Planvorhaben somit max. 2.500 m² Verkaufsfläche umfassen. Da die Betreiber derzeit noch nicht
feststehen, werden diese als Neuansiedlung in die Betrachtungen eingestellt. Die derzeit geplante
Rossmann-Filiale (Baugenehmigungsverfahren) im Ortszentrum wurde als Verlagerung berücksichtigt.
Ein im Umbau befindlicher Netto-Discountmarkt wird bis zu dem Markteintritt des Vorhabens „Am
Steinchen“ voraussichtlich in Betrieb genommen sein und demnach ebenfalls in die Betrachtungen
eingestellt.
Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter im Rahmen der Auswirkungsanalyse zu dem
Ergebnis, dass sich das Einzugsgebiet der geplanten Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher
Bevölkerung mit ca. 13.800 Personen bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotenzial beläuft sich bei
einem statistisch ermittelten Pro-Kopf-Ausgabenbetrag von 2.575 € für nahversorgungsrelevante
5
BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe. S. 44.
6
BBE Handelsberatung 2015: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am
Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. S. 30
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Sortimente und einem Kaufkraftindex von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € / Jahr. Hiervon stehen für
rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung.
Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. €
im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet.
Für den Supermarkt wird bei einer Flächenleistung von 4.400 €/m² ein Umsatz von ca. 7,4 Mio. €
erwartet. Aufgrund der Konkurrenzsituation zu dem geplanten Getränkemarkt wird die Umsatzleistung auf
rund 7,0 Mio. € reduziert. Hiervon entfallen 0,4 Mio. € auf Getränke und weitere 0,4 Mio. € auf sonstige
Sortimente. Der Umsatz für einen Getränkemarkt wird bei 1,1 Mio. € liegen. Insgesamt wird das
Vorhaben somit einen Umsatz von maximal 8,1 Mio. € generieren.
Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der geplante Vollsortimenter zu berücksichtigen.
Umverteilungen durch ihn werden vor allem den REWE-Supermarkt im östlich liegenden Gewerbegebiet
treffen. Eine Betriebsaufgabe kann hier nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt dieser Supermarkt
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die Versorgung der Bevölkerung wäre auch in
diesem Falle sichergestellt. Die REWE kommt als möglicher Betreiber für den neu geplanten
Vollsortimenter durchaus in Frage, so dass in diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Weitere relevante
Umverteilungen zu Lasten anderer Supermärkte liegen nicht vor. Die Wettbewerbswirkungen gegenüber
den in Langerwehe ansässigen Lebensmitteldiscounters fallen mit prognostizierten Verlusten zwischen
0,3 und max. 0,5 Mio. € deutlich geringer aus, so dass betriebsgefährdende Größendimensionen
durchgängig nicht erreicht werden.
Hinsichtlich des geplanten Getränkemarktes ist festzuhalten, dass die sich hieraus ergebenden
Umverlagerungen zum überwiegenden Teil innerhalb der Gemeinde Langerwehe stattfinden werden. Bei
einer Ansiedlung eines Getränkemarktes im Plangebiet wäre der ebenfalls in Langerwehe gelegene
Dursty-Markt (als bislang einziger Warengruppenspezialist in Langerwehe) betroffen, der jedoch wie auch
der bestehende REWE außerhalb eines ZVB liegt. Eine Betriebsschließung aufgrund der hohen
Umsatzumverteilungen
kann
für
den
Dursty-Markt
nicht
ausgeschlossen
werden.
Auch
die
Getränkeabteilung des nahegelegenen REWE wird deutliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Insgesamt kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des Planvorhabens
„Am Steinchen“ keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf
zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde Langerwehe und des Umlandes sowie auf die wohnortnahe
Versorgung zu erwarten sind.7
Im Ziel 8 heißt es, dass die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung
bestehender
zentrenschädlicher
Einzelhandelsagglomerationen
außerhalb
Allgemeiner
Siedlungsbereiche entgegenzuwirken haben. Dieses Ziel wird durch die Planung nicht berührt. Weiterhin
heißt es, dass sie auch dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken haben. Sie haben sicherzustellen, dass eine
wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche
Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Es kann durchaus zur Frage gestellt werden, ob es sich bei den Ansiedlungen der vergangenen Jahre im
Gewerbegebiet
südlich
der
Hauptstraße
um
eine
Einzelhandelsagglomeration
handelt.
Eine
Agglomeration ist die Konzentration in räumlicher Nähe mehrerer einzeln betrachtet nicht-großflächiger
Einzelhandelsbetriebe. Die räumliche Nähe kann als Entfernung von ca. 150 m definiert werden.
7
BBE Handelsberatung 2015: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes im Baugebiet „Am
Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. S. 34 f.
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Eine räumliche Nähe liegt hier für den unmittelbar benachbart angesiedelten Aldi-Lebensmitteldiscounter,
ein Robert Ley Textilgeschäft und das Tierfuttergeschäft „Der Tierfreund“ vor. Jedoch existiert zwischen
dem Planstandort und dem Gewerbegebiet eine räumliche Trennung durch die Hauptstraße, die die
Synergieeffekte beeinträchtigt.
Entlang der Hauptstraße befinden sich des Weiteren „Möbel Herten“, eine Tankstelle und ein DurstyGetränkemarkt, jedoch in mindestens 170 m Entfernung zum Projektstandort. Eine noch größere
Entfernung liegt für den Norma-Discounter und den REWE-Markt vor. In beiden Fällen kann nicht von
einer unmittelbaren Agglomerationswirkung in Bezug auf den Projektstandort gesprochen werden.
Somit muss nicht nur zur Frage gestellt werden, ob die neue Ansiedlung wesentliche Beeinträchtigungen
des zentralen Versorgungsbereiches auslöst, sondern auch, ob durch die Erweiterung der Agglomeration
in dem Gewerbegebiet Schädigungen des Zentrums erfolgen können. Wie bereits angeführt, existieren in
Langerwehe nur drei Lebensmitteldiscounter, von denen zwei (Aldi, Norma) in der hier zu betrachtenden
Agglomeration liegen, und ein Vollsortimenter (Rewe), der ebenfalls in diesem Gewerbegebiet liegt. In
der Tatsächlichkeit existieren im zentralen Versorgungsbereich somit bis auf den Netto-Discounter keine
Einzelhandelsgeschäfte, die in unmittelbarer Konkurrenz zu der Planung stehen und durch sie geschädigt
werden könnten. Dieser kann sich bereits heute gegen die Konkurrenz von drei Lebensmittelanbietern
behaupten. Wie bei der geplanten Ansiedlung werden auch in den bestehenden Geschäften nichtzentrenrelevante oder nahversorgungsrelevante Sortimente im Kernsortiment gehandelt. Der Verkauf von
zentrenrelevanten
Sortimenten
bleibt
dem
zentralen
Versorgungsbereich
vorbehalten.
Um
zentrenschädigende Auswirkungen zu vermeiden, soll bereits im Flächennutzungsplan für den geplanten
Standort das „nahversorgungsrelevante Sortiment“ festgelegt werden und im Bebauungsplan eine
zusätzliche Absicherung erfolgen.
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zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Abbildung 3: Einzelhandelsnutzungen und Entfernungen zum Plangebiet
Für die neue Planung geht der Gutachter davon aus, dass unter dem Vorbehalt eines Ausschlusses von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im gesamten Bebauungsplangebiet sowie
dem weitergehenden Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb von SO 1
und SO 2,
keine neue zentrenschädigende Einzelhandelsagglomeration entstehen kann. Der
Bebauungsplan lässt somit zu, dass im südlichen Teilbereich des Plangebiets eine Agglomeration von
zwei
Einzelhandelsbetrieben
Getränkemarkt)
entsteht.
mit
Mit
nahversorgungsrelevanten
Blick
auf
die
Sortimenten
Regelungsinhalte
des
(Supermarkt
und
landesplanerischen
Agglomerationsverbots kann die Gemeinde Langerwehe am Standort „Am Steinchen“ diese
Bauleitplanung
umsetzen,
wenn
die
Agglomeration
der
Einzelhandelsbetriebe
mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zusammengenommen den mit Ziel 2 des sachlichen Teilplans
definierten Ausnahmetatbestand erfüllt.
Die übrigen Regelungen 4 – 7 und 9 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel sind hier nicht
von Relevanz, da sie sich auf großflächige Vorhaben mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment, die
Überplanung vorhandener Standorte oder regionale Einzelhandelskonzepte beziehen. Insgesamt werden
die künftigen Ziele der Raumordnung durch die Planung somit nicht beeinträchtigt.
4.3
Flächennutzungsplan
Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist der nördliche Bereich der im
Änderungsverfahren zu überplanenden Fläche nicht als Baufläche dargestellt.
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zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Im südlichen Bereich sind westlich eine Grünfläche, und östlich gewerbliche Bauflächen dargestellt. Im
nördlichen Teilbereich werden derzeit noch Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Norden ist eine
Hochspannungstrasse dargestellt.
Zur Umsetzung der Planung erfolgt die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Langerwehe im Parallelverfahren. Hierbei sollen die erforderlichen Wohnbauflächen, gemischten
Bauflächen, gewerblichen Bauflächen, Sondergebiete und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
dargestellt werden.
Derzeitige Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich.
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
4.4
Landschaftsplan
Im Verfahrensbereich liegen keine Schutzgebiete vor. Westlich des Plangebietes sowie nördlich der B
264 liegt ein Landschaftsschutzgebiet 2.2-1.
Folgende Festsetzungen gelten für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1:
I. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und
Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
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2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft (§ 23 (1) Nr. 2 BNatSchG) oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG).
II.
In
den
unter
Ziffer
2.2-1
bis
2.2-6
festgesetzten
und
näher
beschriebenen
Landschaftsschutzgebieten sind generell nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) BNatSchG in Verbindung mit § 34 (4a) ff. LG NRW).
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote sowie gegen die speziellen Verbote der einzelnen
Landschaftsschutzgebiete können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne
des § 69 BNatSchG i.V. m. § 70 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem oder mehreren
festgesetzten Verboten zuwider handelt.
Dies kann nach § 71 LG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Abbildung 5: Landschaftsplan (LP 8) – Langerwehe
Quelle: Kreis Düren
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4.5
Schutzwürdige Biotope gemäß Biotopkataster LANUV NRW
Nordwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen
Langerwehe und Luchem“. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten
Verlauf, wird jedoch ganz überwiegend von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler
Mühle am Nordrand von Langerwehe und der weiter nördlich gelegenen Ölmühle sind zwischen dem
Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten Mühlengraben (ebenfalls von Ufergehölzen begleitet)
Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich von Langerwehe mündet der Mühlenteich
in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten mit steiniger Sohle und kleineren
Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes Ufergehölz aus Baumweiden und Erlen, an das
beiderseits Ackerflächen unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie der Mühlenteich
werden vorwiegend von Pappeln und Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet. Durch die
dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so dass sich eine typische Krautflora nur lokal
entwickeln kann. 1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264 gebaut, die das Biotop in
West- Ost-Richtung zerschneidet. Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex und dem
Wehebach mit Mühlengraben typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat
Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Der Wehebach ist ein
Vernetzungsbiotop für Arten der Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch durch den Ausbauzustand
sowie durch den Verlauf durch Langerwehe oberhalb des hier betrachteten Abschnittes eingeschränkt.
Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere die
Obstweide und die Ufergehölze sind zu erhalten und durch Nachpflanzung zu ergänzen. Die Anlage
weiterer Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit
einem Wiesen- oder Hochstaudenstreifen gegen die zur Zeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen
abgeschirmt werden (Uferstreifen), Grünland am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden. Als
Schutzziel gilt die Erhaltung und Optimierung eines Baches mit begleitenden Ufergehölzen sowie Schutz
und Optimierung von Grünland-Kleingehölzkomplexen in einer ausgeräumten Agrarlandschaft.
Nordöstlich des Plangebietes angrenzend an der B 264 befindet sich das Biotop BK-5104-005 „Weiden
mit Kleingehölzen Nordwestlich des Stütgerhofes“. Nordwestlich des Stütgerhofes verläuft eine
Geländekante
mit
Grünlandbewuchs,
ober-
und
unterhalb
schließen
Ackerflächen
an.
Laut
Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe bestanden, die 2010 fehlt. Südlich anschließend
Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen- / Eschen-Baumreihe. Im Westen und Nordwesten ist das
Grünland
von
einer
Baumhecke
mit
ebenfalls
altem
Baumbestand
(tlw.
über
80
cm
Brusthöhendurchmesser) begrenzt, außerdem alter Einzelbaum im SW. Unmittelbar nördlich des Hofes
wurde ein Teil einer Ackerfläche in Grünland umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu
vergrößern.
Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden
abgekippt.
Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die
Bördelandschaft. Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat
Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die
Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und
Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante zu ergänzen. Es ist
von keiner Beeinträchtigung der hier angrenzenden Biotope durch das Vorhaben auszugehen.
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5
DARSTELLUNG VON BESTAND, EINGRIFF UND BEWERTUNG
5.1
Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
5.1.1 Planungsintention und städtebauliches Konzept
Für die Gesamtentwicklung des Rahmenplangebietes ist vorgesehen, einen verträglichen Übergang von
den Wohngebieten in Langerwehe zu dem Gewerbegebiet zu schaffen. Die Wohnnutzung und gemischte
Nutzung soll sich an das bestehende Wohngebiet im Westen des Plangebiets angliedern. Für die Lage
der gewerblichen Nutzungen ist eine Orientierung an dem Verlauf der Bundesstraße 264 und der
Landstraße 12 vorgesehen. Zur Erfüllung dieser Zielsetzung wird das Gebiet in Wohnbauflächen,
gemischte Bauflächen, Sondergebiet für ein Vereinsheim, Sondergebiete für den Einzelhandel sowie
gewerbliche Bauflächen gegliedert.
Andere Flächen zwischen dem Mühlenweg und der Bundesstraße 264 (u.a. Ver- und Entsorgung)
werden
in
den
Planungsbereich
einbezogen.
Ziel
ist
es,
eine
zentrumsnahe
kleinräumige
Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu erreichen.
Der gewerbliche Bereich soll einerseits durch Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe geprägt sein, aber
auch dem kleinflächigen und nicht-zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevantem Einzelhandel
Entwicklungsmöglichkeiten
bieten.
Das
Gebiet
soll
andererseits
auch
Gewerbebetriebe
des
produzierenden Gewerbes- und des Dienstleistungsgewerbes, auch mit Kundenverkehren, anziehen, und
bildet zusätzlich eine alternative Ortseinfahrt von der B 264 bzw. L12n aus. Diese städtebaulich
beabsichtigte Funktion des Gebiets wird durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
gesichert.
5.1.2 Bebauungsstruktur und Erschließung
Die Anbindung des Plangebiets ist über die bestehenden Verkehrswege gegeben. Die innere
Erschließung erfolgt über den Ausbau bestehender Feldwege. Hierzu werden teilweise Flächen der
angrenzenden Grundstücke in Anspruch genommen.
Die Haupterschließung des neuen Gewerbegebietes soll über eine auszubauende Straße von der
Hauptstraße aus, gegenüber der Anbindung des bestehenden Gewerbegebietes, erfolgen. Die
Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen werden zudem vom Mühlenweg aus erschlossen. Von der
L 12 aus erfolgt eine weitere Zufahrt im Einrichtungsverkehr über eine neue kommunale Straße, die einen
Ausbau des ehemaligen Feldwegs „Am Steinchen“ darstellt und an die Jakob-Schmitz-Straße anschließt.
Die innere Erschließung erfolgt für den östlichen gewerblichen Teil durch die Planstraße A, sowie die
ausgebaute Straße „Am Steinchen“. Der Bereich des Misch- und Wohngebiets im westlichen Teil wird
über den bestehenden Mühlenweg und eine ringförmige Erschließungsstraße erschlossen. Die
Erschließung des Innenbereichs des hierdurch entstehenden Blocks erfolgt durch einen Weg, der durch
einen deutlich reduzierten Querschnitt, ausschließlich diese Erschließungsfunktion erfüllen soll. In die
geplanten Gewerbegebiete wird es zwei Sticherschließungen geben. Die öffentliche Sticherschließung
wird im östlichen Teilbereich (GE 3) lediglich eine Länge von 35 m aufweisen, um die gewerbliche
Baufläche nicht unnötig zu zerschneiden. Dadurch wird die größtmögliche Nutzbarkeit der nördlich im GE
3 gelegenen Fläche, die ohnehin aufgrund des Bodendenkmals eingeschränkt ist, gewährleistet. Eine
private Erschließung innerhalb der gewerblichen Baufläche ist realisierbar.
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Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde in einem Verkehrsgutachten untersucht
8.
und nachgewiesen In dem Verkehrsgutachten wird neben der vorliegenden Planung auch die geplante
Anbindung des Balduindreieck (Bebauungsplan E 8) und eines geplanten Gewerbegebietes an der L 12 n
nördlich des Plangebiets berücksichtigt. Daneben werden Aussagen zur geplanten Anbindung der 12 n
an
die
L
12
getroffen.
Heute
ist
der
Knotenpunt
als
Kreuzung
ausgebaut.
In
den
Planfeststellungsunterlagen soll diese Anbindung über einen Kreisverkehr nordöstlich des Plangebiets an
der B 264 erfolgen.
Die Anbindung der Planstraße A an die Hauptstraße (Kreuzung mit der Straße „Im Gewerbegebiet“) kann
ohne Regelung einer LSA umgesetzt werden. Die Anbindung über einen Kreisverkehr ist hier
vorgesehen. Die Kreuzung der L 12 mit der Hauptstraße ist im Bebauungsplan E 8 als Kreisverkehr
festgesetzt worden. Diese Lösung ist verkehrstechnisch auch nach Realisierung des hier geplanten
Gebiets möglich. Die Anbindung der Straße „Am Steinchen“ an die L 12 erfordert keine Signalisierung, da
hier der Verkehr nur abfließt. Alle übrigen Anbindungen funktionieren unverändert.
Das Plangebiet ist bereits an den ÖPNV angebunden. Auf der Hauptstraße befindet sich auf Höhe des
bestehenden Aldi-Marktes eine Bushaltestelle, die das Plangebiet gesamtgemeindlich anbindet. Eine
Verlegung der Bushaltestelle ist im Zuge der vorliegenden Planung vorgesehen.
Die Hauptstraße ist bislang für Fußgänger und Radfahrer wenig attraktiv. Deshalb soll im Zuge der
Erweiterung der Siedlungsflächen eine alternative Route für den Fuß- und Radverkehr ausgebaut
werden. Diese soll entlang der Achse der Jakob-Schmitz-Straße/ Am Steinchen in das neue Gebiet
hinein geführt werden.
5.2
Entwässerung
Grundsätzlich
soll
das
B-Plangebiet
E
10
im
Trennsystem
entwässert
werden.
Die
Schmutzwasserleitungen werden an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann
aufgrund der hohen Grundwasserstände und der undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert
werden. Daher wird ein Teil des Gebietes vorgereinigt und in die bestehende Regenwasserkanalisation
eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich vorgereinigt und über
Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt. Das „Schain-Gebiet“ wird dem Teilgebiet mit Anschluss an
den Mühlenteich zugeschlagen. Zurzeit ist die natürliche Vorflut des Gesamtgebietes der Mühlenteich.
Der spätere Ausbau des Bebauungsplangebietes E 10 „Am Steinchen“ soll in mindestens zwei
Abschnitten erfolgen. Ein erster Abschnitt besteht aus den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sowie den
Gewerbegebieten GE 1 und GE 3. Hinzu kommen die hierzu erforderlichen Straßenausbauten. Dieses
Gebiet hat eine Fläche von ca. 3,7 ha. Das Gebiet wird entwässerungstechnisch an die bestehende
Regenwasserkanalisation in der Hauptstraße (B264) angeschlossen und dem Geicher Bach zugeführt.
Eine Vorreinigung erfolgt gemäß den Anforderungen über Behandlungsanlagen. Es wurde ein bereits
bestehendes Anschlussgebiet von der Kanalisation getrennt und das Teilgebiet aus E 10 kann auf der
Höhe Hauptstraße angeschlossen werden. Entsprechend der „Ausarbeitung des Wasserverbandes EifelRuhr – B-Plan Am Steinchen – Gemeinde Langerwehe“ mit Datum 23.10.2014 bestehen dafür
ausreichende Kapazitäten. Demgemäß ist eine Fläche von A red = 26.400 m² vorgesehen. Die
tatsächlich angeschlossene Fläche beträgt A red = 27.907,58 m². Die Einleitmenge muss daher
gedrosselt werden.
Im Gewerbegebiet GE 3 ist im nördlichen Teil ein Grundstück von 8.431 m²
8
Geiger und Hamburgier 2015: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12
in Langerwehe
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vorgesehen, welches geländebedingt sehr tief liegt und somit zumindest teilweise in den Freispiegelkanal
gepumpt werden muss. Hier ist durch die Begrenzung der Pumpenleistung auf 74 l/s eine Drosselung
vorgesehen. Hierdurch wird ein Speichervolumen von 81 m³ erforderlich. Der Pumpensammelbehälter
wird auf dieses Volumen ausgelegt. Siehe hierzu die beigefügte Berechnung. Grundlage ist die Fläche
von 8431 m² = Ared = 6070,32 abzüglich Flächenüberschuss von 1507,58 (27907,58-26400,00 m²) =
4562,74 m² zulässige Berechnungsfläche. Bei 163,9 l/s ergibt sich die zulässige Pumpenleistung von
74,78 l/s. Damit ist die Vorgabe von A red = 26.400 m² eingehalten.
Die übrigen Flächen, ca. 10,3 ha, sind zurzeit als ein zweiter Bauabschnitt geplant. Hierbei handelt es
sich im Wesentlichen um ein WA-Gebiet sowie ein kleineres Gewerbegebiet GE 2, ein Mischgebiet MI
sowie der hierzu erforderlichen Straßenkörper und Staubecken.
Im Bebauungsplangebiet befinden sich dann weitere Ausgleichs- und Grünflächen, die Flächen für das
Rückhaltebecken sowie Flächen für ein bestehendes Vereinsheim und der bestehenden RWE Anlagen.
Diese werden hier ebenfalls berücksichtigt und in die Bilanz aufgenommen. In diesem Bereich befindet
sich entlang des Mühlenweges noch ein bestehendes Gewässer, welches im Zuge des Bebauungsplans
aufgegeben wird, da hier kein Einzugsgebiet und keinerlei Einleitmengen mehr vorhanden sind. Im
weiteren Verlauf erfolgt die Ableitung der Regenrückhaltebecken in einen neu zu errichtenden Kanal
innerhalb des Mühlenweges mit Ableitung zum Mühlenteich. Die bestehenden Entwässerungsanlagen
des Vereinsheimes und die RWE-Anlagen
werden im Zuge des Ausbaus an diesen Kanal an den
bestehenden Einleitstellen übernommen. Das anfallende Regenwasser der neu geplanten Gebiete wird
über neu zu errichtende Regenwasserkanäle gesammelt und dem Rückhaltebecken zugeführt. Für das
Gewerbegebiet
erfolgt
ebenfalls
eine
Vorklärung
im
öffentlichen
Straßenraum.
Dem
Regenrückhaltebecken wird ein Sandfang vorgeschaltet und im weiteren Verlauf sollen die
Regenrückhaltebecken mit durchlässigem Mutterboden gestaltet werden und in einer Drainageschicht
das Wasser gesammelt werden, so dass hier durch die belebte Oberbodenschicht eine zusätzliche
Reinigung erfolgt. Das in den Drainageleitungen gesammelte Wasser wird einem Vereinigungsbauwerk
zugeführt, in dem mittels eines Schiebers die Abgabemenge auf 10 l/Sek. und ha reduziert wird, was dem
natürlichen Abfluss dieses Gebietes entspricht. Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers müssen
die Rückhaltebecken flach gestaltet werden, damit ein ausreichender Abstand vom mindestens 0,60 m
zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel eingehalten wird.
Weitere Abdichtungen sollen nicht erfolgen, um bei extremen Grundwasserständen ein Aufschwemmen
oder ähnliches zu verhindern. Die Beckenanlagen sollen eingezäunt werden.
Die bestehenden Einleitflächen entlang der Franz-Schain-Straße werden von dem Kanal in der SchmitzStraße/Plochmühle und der Einleitstelle K abgetrennt und an die Rückhaltebecken angeschlossen.
Hierzu wird die bestehende Kanalisation im Wirtschaftsweg in die Regenwasserkanalisation des
Bebauungsplangebietes E 10 integriert. Hierbei handelt es sich um ca. 2,8 ha.
Die genauen Berechnungen sind den Anlagen zum Entwässerungsgutachten zu entnehmen. Die
Auslegung der Rückhaltebecken erfolgt für ein 100-jähriges Ereignis und ergibt ein Volumen von 2.575
m³. Hierin enthalten ist die Fläche des Flurstückes 14 (4.500 m²) aus GE 3 des 1. Bauabschnittes als
Bevorratungsstauvolumen. Hier soll die Möglichkeit erhalten bleiben dieses tiefliegende Gebiet nach
Errichtung des 2. Bauabschnittes im Freispiegelgefälle zu entsorgen und nicht mehr zu pumpen. Die
Fläche von 4.500 m² ist somit doppelt in den Berechnungen für den Anschluss Geicher Bach und den
Anschluss Mühlenteich enthalten.
Ebenfalls sind die Flächen der einzelnen Gebiete in den Berechnungen aufgeführt. Zu den hier
bilanzierten Flächen kommen noch die Flächen der bestehenden Straße „Knotstraße“ und „Hauptstraße“
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zur Vervollständigung des Verfahrensgebietes hinzu. Die neu versiegelten Bereiche sind in der Bilanz
enthalten.
Abbildung 6: Rahmenplan - mögliche Bebauung
5.3
Freiraumkonzept
Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft eine Hochspannungstrasse zu einem Umspannwerk, die
von der Bebauung freigehalten wird. Das Gelände ist hier weiterhin sehr bewegt. Hier werden Teile der
erforderlichen Ausgleichsflächen angeordnet. Am Mühlenweg südlich des Umspannwerks soll ein
Rückhaltebecken angelegt werden.
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5.4
Schutzgut Wasser
Wasser ist in seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein im
Ökosystem. Hydrologisch gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von
entscheidender Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet
darüber hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemeinschaften.
5.4.1 Bestand
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Versickerungsfähigkeit der anstehenden
Böden im Plangebiet (vgl. Abbildung 7) wurden durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für
Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014)
untersucht. Das Grundwasser wurde im Januar 2014 in folgenden Tiefen erbohrt:
Bohrung
Nr.
B15
B19
B20
B21
B22
B23
GOK
Wasserstand
m NN
M u. GOK
M NN
128,4
3,9
124,5
126,1
2,7
123,4
126,7
3,0
123,7
128,1
3,1
125,0
127,5
3,6
123,9
126,3
2,7
123,6
Datum
13.01.2014
14.01.2014
Tabelle 1: Grundwassertiefen (Januar 2014)
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Der Grundwasserspiegel fällt in nordwestlicher Richtung ab. In der Mitte des Winterhalbjahrs kann von
einem mittleren Grundwasserstand ausgegangen werden.
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Abbildung 7: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
In den Bohrungen B 15 und B 21 war das Grundwasser unter der lehmigen Deckschicht gespannt. Aus
Grundwassergleichenkarten wird ein Grundwasserspiegel von ca. 130 m NN im Südosten bis 125 m NN
in Nordwesten dargelegt. In Nasszeiten ist in dem geschichteten Baugrund mit Staunässe und
Schichtenwasser bis GOK zu rechnen. In der Bohrung B 8 wurde am 03.06.2013 bei 1,75 m unter GOK
Schichtenwasser erbohrt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
Der Durchlässigkeitsbeiwert der Deckschicht wurde durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für
Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014) auf der
-6
Grundlage örtlicher Erfahrungen zu k f ≤10 m/s abgeschätzt.
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Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums
besonderer Wert zu legen. Niederschlagswasser versickert in Schluffen und stark schluffigen Kiesen nur
sehr langsam. Es ist zu fassen und abzuleiten. Das Erdplanum ist daher überall mit einem ausreichenden
Quergefälle so anzulegen, dass Niederschlagswasser abfließen kann.
Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte
Bauwerke, sind nach DIN 18195-6, Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten
(Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins
Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich.
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung
Jüngersdorf,
Flur
3,
Flurstücke
33-38
bezüglich
der
Möglichkeit
der
Versickerung
von
Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am
23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
Außerdem wurden Versickerungsversuche in Bezug auf die Wasserdurchlässigkeit durchgeführt. Die
Ergebnisse der Versickerungsversuche sind der Tabelle 2 zu entnehmen:
Bohrung
Tiefe
Wasserspiegel
Radius
Wasserstand
Sickermenge
Zeit
Durchlässigkeit
Nr.
m
m
m
m
m³
sec
m/s
6,00
1,00
0,025
5,00
1,00E-02
60
5,3E-06
3,00
1,00
0,025
2,00
1,00E-04
360
4,5E-08
6,00
3,10
0,025
2,90
9,82E-06
360
2,3E-09
3,00
1,00
0,025
2,00
1,00E-03
2
8,1E-05
6,00
5,00
0,025
1,00
1,00E-04
100
5,4E-07
3,00
2,50
0,025
0,50
< 5,00E-05
900
<9,7E-08
3,00
2,50
0,025
0.50
< 5,00E-05
900
<9,7E-08
6,00
4,65
0,025
1,35
< 5,00E-05
900
<1,8E-08
B1
B2-1
B2-2
B3
B4
B5
B8-1
B8-2
Tabelle 2: Schichtenwasser in den Bohrungen B5, B6 und B7
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015
In den Bohrungen B6 und B 7 (vgl. Abbildung 8) wurden wegen des hoch anstehenden Schichtwassers
keine Versickerungsversuche ausgeführt. Die geringe Wasserdurchlässigkeit kann auf den hohen
Feinkorngehalt zurückgeführt werden. In den Bohrungen B1 und B3 wurden größere Durchlässigkeiten
bestimmt. Dies ist gemäß Gutachten auf gegebenenfalls lehmfreie Zwischenschichten zurückzuführen.
Da
diese
Zwischenschichten
bei
dauerhafter
Wasserzufuhr
durch
Schluffeinspülungen
aus
überlagernden Schichten zuschlämmen können, ist damit zu rechnen, dass sich die Durchlässigkeit im
Laufe der Zeit verringern wird (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015).
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Abbildung 8: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015
5.4.2 Vorbelastung des Schutzgutes Wasser
Bedingt durch die bisherige Nutzung der Fläche als landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich ist
ggf. eine Auswaschung von Düngemittel- und Biozideinträgen in das Grundwasser zu erwarten. In
Naßzeiten bildet sich örtlich Schichtenwasser oder Staunässe aus.
5.4.3 Konflikte mit dem Schutzgut Wasser durch das Vorhaben
Durch die Neuversiegelung des Plangebietes in Folge der Erschließung und Bebauung in einer
Größenordnung von ca. 1.665 m² ist eine Grundwasserneubildung auf diesen Flächen nicht möglich.
Gemäß § 51 a LWG NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996
erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Generell kommt es durch Überbauung und Versiegelung bisheriger Freiflächen zu einer Reduzierung der
Versickerungsfähigkeit. Dies kann zu einer Minderung der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer
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Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Jedoch ist die ursprüngliche
Bodenstruktur bereits verändert worden, da die Fläche zum größten Teil bebaut ist. Die Neuversiegelung
beläuft sich auf ca. 80 % im Verhältnis zum gesamten Plangebiet von ca. 6.174 m². Bezogen auf das
Plangebiet entspricht die Neuversiegelung einem Anteil von ca. 30 %. Bisher waren ca. 50 % der
Plangebietsfläche versiegelt (3.272 m²). Grundsätzlich soll das B-Plangebiet E 10 im Trennsystem
entwässert werden. Die Schmutzwasserleitungen werden an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen.
Das
Regenwasser
kann
aufgrund
der
hohen
Grundwasserstände
und
der
undurchlässigen
Bodenverhältnisse nicht versickert werden. Daher wird ein Teil des Gebietes in die bestehende
Regenwasserkanalisation eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich
vorgereinigt und über Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt.
5.4.4 Bewertung des Eingriffs
Die Grundwasserschutzfunktion steht in engem Zusammenhang mit der Filter- und Pufferfunktion der
Böden. Insofern wirken Schutzmaßnahmen für die Böden des Plangebiets auch auf das Grundwasser.
Schädigungen
des
Grundwassers
können
insbesondere
von
Eingriffen
in
den
natürlichen
Wasserhaushalt (Flächenversiegelung und Ableitung von Niederschlagswasser) und Schadstoffeinträgen
ausgehen. Gemäß § 51 a LWG NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.
Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist. Regeln für die Bemessung von Versickerungsanlagen finden sich im Regelwerk der
Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV).
Gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser“ wird ein Durchlässigkeitsbeiwert für Versickerungsanlagen
kf ≥ 1*10
-6
m/s
gefordert. Dieser Wert wurde nur in zwei von vier Versuchen in Tiefen zwischen 4 m und 5 m unter GOK
erreicht. Bei kf-Werten < 1*10
zeitweiliger
Speicherung
-6
nicht
m/s ist eine Entwässerung ausschließlich durch Versickerung mit
von
vorneherein
gewährleistet,
so
dass
eine
ergänzende
Ableitungsmöglichkeit vorzusehen ist.
In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß §
51 a Landeswassergesetz, ist als Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer
geringeren Durchlässigkeit kann keine Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist
aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf genommen werden. Für zentrale
Versickerungsanlagen (Versickerungsbecken), die als hydraulisch hoch belastet gelten, wird in der Regel
ein Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s gefordert. Im Bereich des zunächst geplanten
Versickerungsbeckens (Bohrungspunkte B19-B23, vgl. Abbildung 6) wurde dieser Wert in einem von fünf
Versuchen erreicht. Bei den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten
Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung
Jüngersdorf,
Flur
3,
Flurstücke
33-38
bezüglich
der
Möglichkeit
der
Versickerung
von
Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am
23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
Versickerungsversuche wurden in 6 Bohrungen ausgeführt, nur in 2 Bohrungen wurde der geforderte
Durchlässigkeitsbeiwert (gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen
zur Versickerung von Niederschlagswasser“) nachgewiesen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist
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eine dauerhafte Versickerung von Niederschlagswasser nicht sichergestellt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
Dezember 2015).
Grundsätzlich
soll
das
B-Plangebiet
E
10
im
Trennsystem
entwässert
werden.
Die
Schmutzwasserleitungen werden an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann
aufgrund der hohen Grundwasserstände und der undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert
werden. Daher wird ein Teil des Gebietes vorgereinigt und in die bestehende Regenwasserkanalisation
eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich vorgereinigt und über
Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt. Das „Schain-Gebiet“ wird dem Teilgebiet mit Anschluss an
den Mühlenteich zugeschlagen. Zurzeit ist die natürliche Vorflut des Gesamtgebietes der Mühlenteich.
5.5
Schutzgut Boden
5.5.1 Bestand
Abbildung 8: Bodenkarte,
Quelle: Geologischer Dienst NRW
Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Einheit Zülpicher Börde in der Untereinheit der Erper
Lößplatte, welche den eigentlichen Kern der Zülpicher Börde darstellt. Dieses Gebiet ist fast vollständig
9
mit einer 1 bis 2 m mächtigen Schicht aus Löß bedeckt. Diese sind weitestgehend entkalkt und liegen
den Hauptterrassenschottern auf. Mit einem mittleren bis hohen Nährstoffgehalt bieten die vorhandenen
10
Braunerde - und Parabraunerdeböden, trotz Neigung zur Staunässebildung, gute Voraussetzungen für
9
Löß ist ein Ablagerungsgestein (Sediment). Es zeichnet sich durch eine gelbliche Färbung und besondere Feinheit aus. Der in
Europa vorhandene Löß entstand während der Eiszeit und entstammt den Schotterterrassen großer Flüsse. Quelle: KOPPE, W.:
Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
10
Braunerden entstehen durch die natürliche Verwitterung vorhandener Gesteine. Sie erhalten ihren Namen von der typischen
braunen Farbe, die durch das Oxidieren von im Boden enthaltenen Eisenbestendteilen und anderen Mineralen hervorgerufen wird.
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die Landwirtschaft (Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau). Aus diesem Grund wurden große Teile der
Platte gerodet. Nur einzelne Gehölzinseln und Gehölzbestände entlang der Bachniederungen sind noch
vorhanden.
11
Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der
Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000)
des geologischen Dienstes NRW zur Hilfe genommen.
Zeitalter der Bodenentwicklung (Auszug)
System
Serie
Stufe
Alter (ca.)
Holozän
Holozän
11.700 J.v.Chr. bis heute
Jungpleistozän
(Tarantium)
Mittelpleistozän
Quartär
Pleistozän
(Ionium)
Altpleistozän
(Calabrium)
tiefer
tiefer
126.000 v.Chr. bis 11.700 v.Chr.
781.000 v.Chr. bis 126.000 v.Chr.
1,8 Mio. v.Chr. bis 781.000 v.Chr.
Gelasium
2,6 Mio. v.Chr bis 1,8 Mio. v.Chr.
tiefer
älter
Tabelle 3: Zeitalter der Bodenentwicklung, Quelle: Deutsche Stratigrafische Kommission: Stratigrafische Tabelle von Deutschland,
Potsdam 2002
Innerhalb der nordwestlichen Ecke des Plangebietes befindet sich laut der verwendeten Karten typisches
12
Kolluvium , das in Teilen pseudovergleyt
13
ist. Als oberste Schicht wird 8 bis 10 dm mächtiger, lehmiger
Schluff aufgeführt, der schwach humose und schluffig lehmige bis schwach humose Eigenschaften
aufweist. Er setzt sich zusammen aus Kolluvium des Holozän (Vgl.: Tabelle 3). Hiervon überdeckt wird
eine 5 bis 10 dm mächtige Bodenschicht. Sie wird von der Bodenkarte beschrieben als lehmiger Schluff,
meist schwach humos, zum Teil karbonathaltig und schluffiger Lehm, meist schwach humos, zum Teil
karbonathaltig. Sie setzt sich ebenfalls zusammen aus Kolluvium des Holozäns. Zuletzt führt die
Auch typisch ist eine Verlehmung des Bodens durch die Verwitterung des Ausgangsmaterials. Die Kornzusammensetzung des
Bodens wird hierdurch dauerhaft verkleinert und verschiebt sich in den Bereich der Tone. Ausgehend von den ursprünglichen
Bestandteilen können die Eigenschaften von Braunerde deutlich variieren. Bei Parabraunerde wurden die feinen Tonbestandteile
bereits aus dem Oberboden ausgewaschen und in einem Übergangshorizont angereichert. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek.
Klett Verlag Leipzig, 2012
11
GLÄSSER, Ewald: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, 1. Auflage, Bonn-Bad Godesberg:
Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung Selbstverlag, 1978, S. 38
12
Kolluvisole werden den anthropogenen Böden zugeordnet. Das heißt, dass ein ursprünglich vorhandener Boden durch
menschliche Eingriffe verändert bzw. überlagert wurde. Solche Bindungen sind meist stark geschichtet. Kolluvien, die nach dem 19.
Jahrhundert entstanden sind, weisen einen deutlich höheren Humusgehalt auf. Quelle: http://www.geodz.com/deu/d/Kolluvium,
abgerufen am 06.05.2014
13
Pseudogleye tragen ihren Namen da sie ein Gley zu sein scheinen. Tatsächlich stehen sie aber nicht unter dem Einfluss des
Grundwassers. Die vergleichbaren Eigenschaften und die entsprechende Erscheinung resultieren stattdessen aus einem zeitlich
begrenzten Einfluss durch Staunässe. Quelle: https://bodenkunde.uni-hohenheim.de/67044, abgerufen am 24.04.2014
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Bodenkarte in diesem Bereich eine Schicht aus Kies, Sand und vereinzelt lehmigem Sand auf. Diese
entstammt aus Terrassenablagerungen des Alt-, Mittel- und Jungpleistozäns.
Die Kationenaustauschkapazität
14
liegt im Bereich des typischen Kolluviums in einem hohen Bereich.
Somit gibt der Boden in hohem Maße Nährstoffe an aufwachsende Pflanzen ab. Für die
Durchwurzelungstiefe und die Nutzbare Feldkapazität
15
werden sogar sehr hohe Werte angegeben,
wodurch Wurzeln bis in tiefe Bodenschichten eindringen und hier große Mengen Wasser aufnehmen
können. Nur die Luftkapazität
16
des Bodens ist gering. Eine Versorgung der Wurzeln mit Sauerstoff und
potenziellem Wurzelraum besteht damit nur untergeordnet. Aufgrund dieser Eigenschaften werden für die
beschriebenen Böden Wertzahlen der Bodenschätzung von 70 bis 90 angegeben. Damit ist die
Fruchtbarkeit als sehr hoch zu beschreiben. Der Begriff der Bodenschätzung bezeichnet die Bewertung
der Bodenentwicklung nach ihrer ertragssteigernden Wirkung; die Zustandsstufe dient der Feststellung
des Bodenwertes. Es gibt für Ackerland sieben Zustandsstufen mit abnehmender Güte von 1 – 7 (Unter
Stufe 1 wird die mit der höchsten und unter Stufe 7 die mit der geringsten Leistungsfähigkeit verstanden).
Bei der Funktionserfüllung orientiert man sich bundesweit an einer Bodenwertzahl (Bodenzahl bzw.
Grünlandgrundzahl) von 60, oberhalb der die Vorrausetzung von § 12 Abs. 8 der BBodSchV
(Bundesbodenschutzverordnung) angenommen wird. Der vorliegende Boden überschreitet den Wert von
60 deutlich. Bezogen auf ihre Ertragsfähigkeit ist er somit als sehr schutzwürdig einzustufen.
Der Boden befindet sich in einer mäßig wechselfeuchten, ökologischen Feuchtestufe. Aufgrund einer
hohen gesättigten Wasserleitfähigkeit besteht eine hohe Durchlässigkeit für anfallendes Wasser. Ein
Einfluss durch Grundwasser besteht nicht. Der Grenzflurabstand, also der Abstand zwischen der
Geländeoberfläche und dem anstehenden Grundwasserspiegel, ist entsprechend sehr hoch. Die
Einflüsse durch Stauwasser sind nur schwach und es besteht eine hohe Gesamtfilterfähigkeit. Insgesamt
ist gemäß Bodenkarte dennoch davon auszugehen, dass keine Eignung für eine Versickerung besteht.
Zur
Erkundung
der
Baugrund-
und Grundwasserverhältnisse
wurde ein
Bodengutachten
im
Bebauungsplanverfahren erstellt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt vom Februar 2014). Dazu wurde in der Zeit
vom 06.01. bis 14.01.2014 an bauseits vorgegebenen Stellen 16 Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO
22475-1 durchgeführt. In neun dieser Bohrungen wurden Versickerungsversuche nach USBR EarthManual ausgeführt. Zu den Bohrungen B 1 und B 8 sowie die Sondierung DPH 1 wurden aus dem bereits
erstellten Bericht 2903-1 übernommen (vgl. Abb. 2).
14
Nährstoffe kommen in der Natur als Kationen vor. Die Kationenaustauschkapazität bezeichnet also die Menge an Nährstoffen, die
ein Boden bezogen auf seine Masse binden und abgeben kann. Abhängig von der hiermit ermittelten Menge an verfügbaren
Nährstoffen unterteilt die Bodenkarte NRW die Kationenaustauschkapazität in Werte von „sehr niedrig“ bis „extrem hoch“. Quelle:
http://www.gd.nrw.de/g_bkkati.htm, abgerufen am 04.07.2014
15
Unter der Feldkapazität versteht man die Mange an Wasser, die ein Boden gegenüber der Schwerkraft binden kann. Nutzbar ist
der Teil der Wassermenge, der wieder an Pflanzen abgegeben werden kann. Sind weder Stau- noch Sickerwasser vorhanden,
steht die nutzbare Feldkapazität in unmittelbarem Zusammenhang zur pflanzenverfügbaren Wassermenge. Quelle:
http://www.gd.nrw.de/g_bknufe.htm, abgerufen am 04.07.2014
16
Bei der Luftkapazität handelt es um den Porenraum im Boden, der nur kurzfristig mit Wasser gefüllt ist und somit für Sauerstoff
oder als Wurzelraum zur Verfügung steht. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkluft.htm, abgerufen am 04.07.2014
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Abbildung 9: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Der Lageplan in Abbildung 6 enthält noch den ursprünglichen Rahmenplan. Mittlerweile ist eine
abweichende Gliederung des Plangebietes in gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen, Gewerbegebiete
und Sondergebiete vorgesehen. Die Änderung der Planung hat jedoch keine Auswirkung auf die
durchgeführten Bohrungen.
In der Deckschicht (Schicht 1 trafen die Bohrungen unter dem Mutterboden auf Löß-, Schwemm- und
Tallehm in der Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff. In der
Deckschicht hatten die Schluffe zum Zeitpunkt der Baugrunderkundung (mit natürlichen Wassergehalten
zwischen 8 % und 25 %, im Mittel bei 19 %) überwiegend weiche bis steife Konsistenz. Die Schluffe
haben damit nur geringe Festigkeit.
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Bei der Bohrung B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige
Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegeln angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter
sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich.
Bei der Bohrung B 12 wurde die Deckschicht bis 5 m (126,3 m NN) unter der Geländeoberkante nicht
durchstoßen. Es handelt sich hierbei um eine mit Schwemmlehm gefüllte Erosionsrinne, deren weiterer
Verlauf mit den bisher ausgeführten Bohrungen nicht erkundet wurde. B1 weist die minimalste
Deckschicht von 0,7 m unter GOK auf. Im Mittel liegt die Deckschicht bei 2,0 m unter GOK.
Die Bohrungen der 2. Schicht waren überwiegend schwer bis sehr schwer, lagenweise auch mittel
bohrbar. Sie sind mindestens mitteldicht gelagert. Festigkeitsmindernd wirken Schlufflagen.
In der Schicht zwei konnten Terrassensedimente in der Kornverteilung von schluffigen bis stark
schluffigen und sandigen bis stark sandigen Kiesen vorgefunden werden. Teilweise muss mit groben
Geröllen und Blöcken gerechnet werden. Im Mittel sind in der 2. Schicht ca. 57, 3 % Kies, 25,5 % Sand
und 17,2 % Schluff vorhanden.
Die Schicht 3 (tertiär) wurde nur an der Westseite erbohrt. In den Bohrungen B15, B20, B21 und B23
wurden die Terrassensedimente durchstoßen.
Bohrung
Terrassenkies
Tertiär
Nr.
Dicke
Untergrenze
Obergrenze
Bodenart
B15
0,8m
3,0 m u. GOK
125,4 m NN
Schluff,
Braunkohle
B20
2,2m
4,4 m u. GOK
122,3 m NN
Schluff,
Braunkohle
B21
0,7m
4,2 m u. GOK
123,9 m NN
Braunkohle
B23
1,8m
3,8 m u. GOK
122,5 m NN
Braunkohle
Tabelle 4: Tertiäre Schicht in den Bohrungen B15, B20, B21 und B23
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Aufgrund der Schluffe ist der Boden sehr wasserempfindlich. Sie weichen bei wasserzutritt und/oder
dynamischer Belastung schnell unter Verlust an Festigkeit auf. Die Schluffe und die schluffigen Kiese
sind zudem sehr frostempfindlich. In den Bereichen der Schluffe, kann Schichtenwasser in die kiesigen
Schichten abgeleitet werden. Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige
Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu legen.
Abgesehen von den Auffüllungen in der Bohrung B8 (angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit
geringen Beimengungen an Ziegel) wurde nur gewachsener Boden erbohrt, der nach organoleptischer
Prüfung unauffällig war. Insgesamt ist mit keinen Altlasten zu rechnen.
Die Schluffe können nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die
Einbaufähigkeit kann durch Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten
können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden. Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern
sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch
nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar
2014).
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Nach DIN EN 1998 gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T
(Baugrundklasse C-T).
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung
Jüngersdorf,
Flur
3,
Flurstücke
33-38
bezüglich
der
Möglichkeit
der
Versickerung
von
Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am
23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
In den Bohrungen B1-B5 und B 8 wurden Versickerungsversuche nach USBR Earth-Manual zu
Bestimmung der Durchlässigkeit des Bodens ausgeführt.
Abbildung 10: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015
In der Deckschicht (Schicht 19 trafen die Bohrungen unter dem Mutterboden auf Löß-, Schwemm- und
Tallehm in der Kornverteilung von feinsandigem bis stark feinsandigem und kiesigem Schluff. Bei den
Bohrungen B5 und B7 lagert der Oberboden unmittelbar den Talschottern auf.
In den Bohrungen der 2. Schicht konnten Talschotter in der Kornverteilung von schluffigen bis stark
schluffigen und sandigen bis stark sandigen Kiesen vorgefunden werden. Die Kiese sind generell nur
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sehr schlecht gerundet. Dies ist auf kurze Transportwege von den benachbarten Höhenzügen der Eifel
zurückzuführen. Örtlich muss in dieser Schicht mit mächtigeren Schlufflagen und mit groben Geröllen und
Blöcken gerechnet werden. Bei der Auswertung der Kornverteilungskurven ist zu beachten, dass
Kieskorn über 25 mm im Querschnitt nur bruchstückweise gefördert werden kann.
In der Schicht 3 (tertiär) wurden schluffige bis stark schluffige Fein- und Mittelsande mit wechselnden
Anteilen an Braunkohlebeimengungen vorgefunden. Grundwasser wurde als Schichtenwasser im
November 2015 in den Bohrungen B 5, B6 und B7 angetroffen.
Bohrung
GOK
Wasserstand
Nr.
m NHN
m u. GOK
m NHN
B5
139,70
5,10
134,60 m NN
B6
139,99
2,30
137,69 m NN
B7
139,95
2,60
137,35 m NN
Datum
23.11.2015
Tabelle 5: Schichtenwasser in den Bohrungen B5, B6 und B7
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015
5.5.2 Vorbelastung des Schutzgutes Boden
Die Bohrkernuntersuchungen der Bohrungen gemäß Abbildung 6 ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug
auf Verunreinigungen. Bei der Bohrung B8 (Abbildung 6) wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante
(GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegeln angetroffen. Dies
könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich.
Chemische Analysen können beim Antreffen von auffälligen Schichten erforderlich werden. In Naßzeiten
bildet sich örtlich Schichtenwasser oder Staunässe aus (Abbildung 6).
Auch in den ergänzenden Untersuchungen auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf,
Flur 3, Flurstücke 33-38 sind im Gutachten keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen des
Bodens genannt worden (Abbildung 8). In den Bohrungen der ergänzenden Untersuchungen wurde
Schichtenwasser angetroffen.
5.5.3 Konflikte mit dem Schutzgut Boden durch das Vorhaben
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ
verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die
Bodenfunktionen negativ beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können,
insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser.
5.5.4 Bewertung des Eingriffs
Die Verwirklichung der Planung führt zu einem dauerhaften Eingriff in die Bodenstruktur. Bei Beachtung
entsprechender Maßgaben kann dieser jedoch auf das nötigste Maß beschränkt werden. Dazu müssen
bei den Baumaßnahmen unnötige Befahrungen und Bodenbewegungen unterbleiben. Abgetragener
Oberboden muss fachgerecht gelagert und nach Möglichkeit wieder eingebaut werden. Es bleibt
festzustellen, dass die Bodenstruktur durch den Eingriff wahrscheinlich weitgehend geändert wird, um die
Tragfähigkeit zu erreichen. Durch den Einsatz von natürlichen Schüttgütern kann jedoch ein schädlicher
Eintrag in den Boden verhindert werden. Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und
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Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung).
Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung,
Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen verändert. Die jetzigen Bodenschichten bestehen aus
Mutterboden, Löß-, Schwemm- und Tallehm in der Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem,
kiesigem und tonigem Schluff mit einer geringen Festigkeit, und sehr wasser-/ frostempfindlichen
Schluffen, die bei Wasserzutritt oder dynamischer Belastung ihre Festigkeit verlieren. Die 2. Schicht
besteht aus Terrassensedimenten, die bessere Tragfähigkeit vorweist und nicht zusammendrückbar ist.
Die Schluffe können nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die
Einbaufähigkeit kann durch Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten
können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden. Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern
sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch
nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar
2014). Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte
Bauwerke, sind nach DIN 18195-6, Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten
(Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins
Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich. Die
Gründungssohlen sind zum Schutz vor Witterungseinflüssen sofort mit Beton abzudecken. Aufgeweichte
Schichten, gestörte Böden und Auffüllungen sind durch Beton zu ersetzen. Nach DIN EN 1998 gehört
Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T) (Dipl.-Geol.
Michael Eckardt, Februar 2014). Die Bohrkernuntersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug auf
Verunreinigungen. Bei der Bohrung B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte
Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegeln angetroffen. Dies könnten Hinweise
auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich. Chemische
Analysen können beim Antreffen von auffälligen Schichten erforderlich werden. In Naßzeiten bildet sich
örtlich Schichtenwasser oder Staunässe aus (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung
Jüngersdorf,
Flur
3,
Flurstücke
33-38
bezüglich
der
Möglichkeit
der
Versickerung
von
Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015).
In den ergänzenden Untersuchungen auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3,
Flurstücke 33-38 sind im Gutachten keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen des Bodens
genannt worden (Abbildung 8). In den Bohrungen der ergänzenden Untersuchungen wurde
Schichtenwasser angetroffen.
Aufgrund der vorliegenden Gutachten und weiterer Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung werden
nachfolgende Hinweise in den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan
aufgenommen:
1. Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des
Landes
NRW
mit
DIN
4149:2005-04
"Bauten
in
deutschen
Erdbebengebieten"
zu
berücksichtigen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der
gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet
werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
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2. Ingenieurgeologie
Aus
ingenieurgeologischer
Sicht
ist
vor
Beginn
von
Baumaßnahmen
der
Baugrund
objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
3. Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN
18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.
4. Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand
kann vorübergehend durch künstliche oder
natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche
Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu
beachten.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es
darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach
Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden
Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides
2000-1-)
von
durch
Grundwasserabsenkungen
Berücksichtigung
finden:
Sümpfungsmaßnahmen
des
betroffen.
Planungen
Die
Bei
den
- 61.42.63 -
Braunkohlenbergbaus
Grundwasserabsenkungen
sollte
werden,
bedingten
folgendes
bedingt
bereits
durch
den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
5. Bergbautätigkeit
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen
Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
"Zukunft-Erweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "ZukunftErweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die
RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der
Planungsfläche
kein
einwirkungsrelevanter
Bergbau
dokumentiert.
Mit
bergbaulichen
Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen.
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Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts
bekannt.
5.6
Schutzgut Klima/Luft
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus
ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die
Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und
Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse.
Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse.
5.6.1 Klimafaktoren im Bestand
Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Es gibt das ganze Jahr über deutliche Niederschläge
in Langerwehe. Selbst der trockenste Monat weist noch hohe Niederschlagsmengen auf. In Langerwehe
herrscht im Jahresdurchschnitt eine Temperatur von 9,9 °C. Im Durchschnitt fallen 818 mm Niederschlag
innerhalb eines Jahres (Website: http://de.climate-data.org/location/14966/, Zugriff am 27.02.2015).
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von
Luftverunreinigungen. Lokalklimatische Gegebenheiten in Verbindung mit der Bebauungsstruktur und den
Nutzungen in der Umgebung können hierbei von Bedeutung sein.
Das Plangebiet selbst ist Offenland und Kaltluftentstehungsgebiet, jedoch ist die klimatische Funktion
durch die geringe, bzw. temporär fehlende Vegetationshöhe infolge der Bewirtschaftung, eingeschränkt.
Aufgrund der flachen Ausprägung hat das Plangebiet wenig Wirkung für die Frischluftzufuhr in die
angrenzenden Wohngebiete. Besondere Luftschadstoffbelastungen sind im Plangebiet und dessen
Umgebung nicht bekannt. Die Fläche und die Umgebung sind jedoch bereits heute durch Immissionen
des Verkehrs vorbelastet.
5.6.2 Klimatische Vorbelastung
Die
örtlich
klimatischen
Luftverunreinigungen.
Es
und
lufthygienischen
bestehen
im
Verhältnisse
gesamten
Plangebiet
bestimmen
insgesamt
das
keine
Ausmaß
von
hochwertigen
Grünstrukturen. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und
Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten
Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen
umstanden, an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung,
Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im
Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin
bestehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine besondere klimatische Funktion
erfüllt. Vorbelastend ist hier die Verkehrsbelastung, durch die das Plangebiet umrahmende (östlich und
nördlich) Bundesstraße B 264, die bereits gegenwärtig durch die Abgasemissionen auf die Schutzgüter
Klima und Luft wirkt. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße begrenzt, an
die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt. Der Verkehr gilt insgesamt als einer der Hauptverursacher von
Luftschadstoffen und setzt NO2, flüchtige organische Verbindungen, Dieselrußpartikel oder CO2 frei.
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5.6.3 Konflikte mit dem Schutzgut Klima/Luft durch das Vorhaben
Die
klimatischen
Funktionen
der
Freiflächen
stehen
in
engem
Zusammenhang
mit
dem
Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend
verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte
Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen.
5.6.4 Bewertung des Eingriffs
Bisher sieht die Planung vor, die wertvolleren Gehölz- und Baumstrukturen bestehen zu lassen. Der
Eingriff erfolgt hauptsächlich in die Bereiche, in denen heute landwirtschaftlich genutzte Flächen sind. Die
Beanspruchung dieser Flächen wird in Bezug auf das Klima keine nennenswerte Beeinträchtigung
auslösen. Diesen beschriebenen, negativen Auswirkungen wirken die Umsetzung der geplanten
Begrünungsmaßnahmen und die Anlage von bioklimatisch bedeutsamen Grünstrukturen entgegen.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund der umliegenden Siedlungsnutzungen und den
Verkehrsflächen keine bedeutenden Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand auftreten werden.
Zudem sind keine Besonderheiten (z.B. luftverschmutzende Industrien) zu vermerken, die eine starke
Beeinträchtigung der Luft im Gebiet hervorrufen würden.
5.7
Arten und Biotope
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen
Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als
wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und
Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und
Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
5.7.1 Flora und Fauna / Bestand
Potenzielle natürliche Vegetation
Die
heutige
potenzielle
natürliche
Vegetation
(HpnV)
bezeichnet
die
Gesamtheit
der
Pflanzengesellschaften, die sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren
wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen
würden.
Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu
finden sind, kann die Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu
beitragen,
möglichst
landschaftsgerechte
und
ökologisch
sinnvolle
Rekultivierungs-
und
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich auf den nährstoffreichen, basischen Standorten ein
überwiegend artenreicher Eichen-Hainbuchenwald (mit stärkerem Einschlag von Ahorn, Ulme und auch
Linde) sowie auf den bodensauren Standorten ein artenärmerer Eichen-Hainbuchen- und EichenBuchenwald entwickeln.
Flora Bestand
Das ca. 14 ha große Eingriffsgebiet (hier Geltungsbereich des B-Planes) befindet sich im Osten der
Ortschaft Langerwehe zwischen der B 264 und Am Steinchen. Flora und Fauna sind im Plangebiet
bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil wird derzeit
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intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein
Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen
umstanden an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick
auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen
bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene
Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine
dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark
befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des
Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin
von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln)
umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Fauna / Bestand
Im Verfahren wurde zunächst eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten
Arten und Wirkfaktoren) durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von
planungsrelevanten Arten zu überprüfen sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten
artenschutzrechtliche
Konflikte
auftreten
können
(Büro
Kreutz,
Naturschutz,
Planung,
Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Zusätzlich erfolgte auf Basis der Auswertung der
Artenschutzprüfung I eine vertiefte Prüfung, „Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Kartierergebnisse
(Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, 26. Mai 2015).
Das Untersuchungsgebiet wurde am 10.10.2014 begangen und auf Hinweise des Vorkommens
planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.).
Für die Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I wurde die Liste des MUNLV (2007), die planungsrelevante
Arten aufführt, anhand der
für das Plangebiet relevanten Daten des LANUV (2015): Infosystem
geschützte Arten in NRW und LINFOS (2015): Landschaftsinformationssammlung ausgewertet. Die
folgende Tabelle zeigt alle potenziell vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, welche
durch Verschneidung mit gegebenen Biotopstrukturen, dem Wirkraum und den Wirkpfaden des
Vorhabens auf ihre potenzielle Präsenz bzw. Absenz geprüft werden. Des Weiteren wurde ermittelt, für
welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist:
Art
Sind
Beeinträcht
igungen
möglich?
Begründung
Säugetiere
Wildkatze,
Europäischer Biber
Breitflügelfledermaus,
Große Bartfledermaus,
Wasserfledermaus,
Kleiner Abendsegler,
Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Nein
Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet und der Umgebung
Nein
Im Zuge der Umsetzung des B-Planes werden keine Bäume
gefällt oder Gebäude abgerissen bzw. saniert. Ein Vorkommen
essenzieller Nahrungshabitate im Eingriffsgebiet kann aufgrund
der Biotopausstattung und der relevanten Flächengröße
ausgeschlossen werden.
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Zwergfledermaus,
Mückenfledermaus,
Braunes Langohr,
Graues Langohr
Vögel
Wachtel,
Rebhuhn,
Kiebitz,
Feldlerche
Ja
Typische
Arten
der
intensiv
genutzten
Feldflur.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsgebiet möglich.
Turmfalke,
Schleiereule,
Mäusebussard,
Habicht,
Waldohreule,
Waldkauz,
Sperber
Nein
Arten nisten in Horsten, Baumhöhlen oder Gebäuden. Im Zuge
der Umsetzung werden keine Bäume gefällt oder Gebäude
abgerissen bzw. saniert.
Teichrohrsänger
Nein
Art der Schilfröhrichte. Keine
Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Wiesenpieper
Nein
Art der Extensivwiesen, Moore, Heiden. Keine geeigneten
Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Nein
Vorkommen in dem baumbestandenen Extensivgrünland westlich
des Eingriffsgebiets möglich. Bis hier aber keine Wirkpfade
erkennbar. In den nord-westlichen Bereichen des B-Plangebietes
(Umspannwerk,
Vereinsheim)
sind
lediglich
Verund
Entsorgungsanlagen geplant
Nein
Vorkommen in der Streuobstwiese im Westen möglich. Aufgrund
der Entfernung von ca. 130 m sind Wirkpfade jedoch
auszuschließen. Das Eingriffsgebiet besitzt keine essenziellen
Nahrungsfunktionen. Der Steinkauz nutzt meist kurzrasiges
Grünland zur Insektenjagd.
Nein
Vorkommen im Bereich der Pappeln, im Westen des
Eingriffsgebiets, sind nicht auszuschließen. Aufgrund der
enormen Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar.
In den nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes
(Umspannwerk,
Vereinsheim)
sind
lediglich
Verund
Entsorgungsanlagen geplant.
Rauchschwalbe,
Mehlschwalbe,
Feldsperling
Nein
Vorkommen in oder um den Bauernhof im Westen des
Eingriffsgebiets möglich. Aufgrund der enormen Vorbelastungen
sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. Es handelt sich um
störungstolerante Arten, die meisten in der Nähe des Menschen
leben.
Waldlaubsänger
Nein
Art brütet in verschiedenen Waldgesellschaften. Keine geeigneten
Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Zwergtaucher
Nein
Art brütet an Gewässern. Keine geeigneten Habitate im
Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Nein
Keine geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume im
Eingriffsgebiet und der Umgebung.
Baumpieper
Steinkauz
Kleinspecht,
Schwarzspecht,
Feldschwirl,
Nachtigall,
Pirol,
Kuckuck
geeigneten
Habitate
im
Amphibien
Kreuzkröte,
Springfrosch
Tabelle 6: Übersicht der potenziellen im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten.
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Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015
Als planungsrelevant wurden die Arten: Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche identifiziert.
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden,
wurden weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese sollten die Basis bilden, um im zweiten Schritt
zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es wurde eine Erfassung auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht und an
insgesamt sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich mit Klangattrappen zur Ermittlung
der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, 26. Mai 2015).
5.7.2 Vorbelastung für Flora und Fauna
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch anthropogene Nutzung vorbelastet (ackerbauliche
Nutzung). Die Fläche ist zum Teil bebaut und grenzt an stark befahrene Straßen an (B 264 und
Hauptstraße). Im Süden ist in unmittelbarer Nähe des Plangebietes ein Lebensmittelmarkt vorhanden.
Weiterhin wird das Plangebiet durch zahlreiche Spaziergänger und Anwohner vorbelastet (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
5.7.3 Konflikte mit dem Schutzgut Flora und Fauna durch das Vorhaben
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen
Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch
menschliche Nutzung, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder
sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann.
5.7.4 Bewertung des Eingriffs
Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet.
Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im
Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke,
Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen
umstanden, an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung,
Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden
im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin
bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark
befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist
zunächst eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von
der stark befahrenen Hauptstraße, an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt, begrenzt. Im
Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im
Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives
Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der
Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht
vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015).
Insgesamt wird das Vorhaben in keine wertvollen Biotopstrukturen eingreifen. Außerdem wird durch
die geplanten Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die
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entfallende
Vegetation
zum
Teil
ausgeglichen.
Der
Verlust
der
Vegetationsflächen
der
Plangebietsbereiche, wird zunächst im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ausgewertet und
dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird Ersatzvegetation
geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert.
Um zu ermitteln inwieweit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten
(Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) einen Verbotstatbestand auslöst, wurde in Bezug auf
diese Arten eine vertiefende Analyse als „worst-case“ Einschätzung erstellt (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Ein Vorkommen
der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn
und Feldlerche und damit auch das Eintreten von
Verbotstatbeständen i.S. des §44 BNatSchG konnte im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden.
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu
vermeiden, wurden weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im
zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es wurde eine Erfassung auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten an insgesamt
sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich mit Klangattrappen zur Ermittlung der
Arten Rebhuhn und Wachtel) untersucht.
Datum
Arten
Wetter
11.04.2015
Vögel
12 °C, 100% Bew.
19.04.2015
Rebhuhn,
10 °C, 0% Bew.
Feldhamster
21.04.2015
Vögel
22 °C, 0% Bew.
02.05.2015
Vögel
18 °C, 10% Bew.
11.05.2015
Vögel
20 °C, 20% Bew.
26.05.2015
Wachtel
14 °C, 0% Bew.
Tabelle 7: Übersicht der durchgeführten Untersuchungen
Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015
Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster
festgestellt werden. Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter
nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II,
Mai 2015).
5.8
Landschafts-/Ortsbild
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition
verschiedener, typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der
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Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den
Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.
5.8.1 Bestand Landschafts-/Ortsbild
Das Landschafts- bzw. Ortsbild des Plangebietes ist überwiegend geprägt durch die strukturarme
Kulturlandschaft. Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten
Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim an, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen
umstanden. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Im südlichen Bereich des Plangebietes ist dichte
Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden
Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten
vorzufinden. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch
im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives
Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der
Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden
Das Gebiet wirkt als Freifläche für die unmittelbar angrenzenden Gebäude, die jedoch keine
durchgehende gestalterische Qualität aufweisen.
5.8.2 Vorbelastung des Landschafts-/Ortsbildes
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der
ausgeräumten Feldflur sowie die umgebende Bebauung und die tangierenden Verkehrstrassen belastet.
5.8.3 Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts-Ortsbild durch das Vorhaben
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenüber einer Veränderung
der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird
auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht,
beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch
das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden.
5.8.4 Bewertung des Eingriffs
In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur
eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der direkten Nähe zu Siedlungen und der derzeitigen
Bebauungsfreiheit des Plangebietes kommt der Fläche aufgrund der landwirtschaftlichen und privaten
Nutzung keine Bedeutung für die Naherholung zu.
Durch
den
Verlust
des
Plangebietes
als
landwirtschaftliche
Fläche
gehen
im
subjektiven
Landschaftseindruck jedoch Freiflächen verloren und werden durch Siedlungsfläche ersetzt. Durch
gestalterische Festsetzungen kann dieser Eindruck jedoch zumindest gemindert werden. Aufgrund der
vom Plangeber getroffenen Festsetzungen zur Höhenentwicklung soll eine schonende Integration in das
Landschaftsbild und in die Siedlung ermöglicht werden.
6
VERMEIDUNG, MINDERUNG UND AUSGLEICHBARKEIT EINES EINGRIFFS
6.1
Vermeidbarkeit des Eingriffs
Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
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-
kein nachweisbarer Bedarf für das Vorhaben besteht,
-
das Vorhaben keine geeignete Lösung für die Deckung des vorhandenen Bedarfs darstellt,
-
eine für Naturhaushalt und Landschaftsbild räumlich, quantitativ oder qualitativ günstigere
Lösungsmöglichkeit besteht, welche den eigentlichen Zweck des Vorhabens ebenfalls erfüllt.
Der Bedarf für die Planung ist gegeben. Die bisherige Versorgungssituation in Langerwehe ist laut
Aussage
des
Einzelhandelskonzeptes
unzureichend.
In
Langerwehe
selbst
sind
nur
drei
Lebensmitteldiscounter (alle kleinflächig) und ein Vollsortimenter ansässig, dessen Verkaufsfläche mit
rund 900 m² nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Märkte entspricht. Insgesamt besteht
in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Langerwehe bisher ein Defizit. Bei einem
Kaufkraftpotenzial von ca. 36 Mio. € für nahversorgungsrelevante Sortimente steht ein Umsatz von nur
ca. 24,5 Mio. € entgegen. Daraus folgt, dass ca. 11,5 Mio. € an Kaufkraft, sprich 32%, in andere
Kommunen abfließen. Durch die Planung können diese Kaufkraftabflüsse nun in Langerwehe gebunden
werden, die Nahversorgungssituation wird deutlich verbessert. Über die Knotstraße (L 12, K 27) sind
auch die neuen Wohngebiete im Süden Langerwehes sowie die Ortsteile Merode und Schlich an die
Einzelhandelsbetreibe angebunden. Weitere neue Wohnlagen entstehen innerhalb des Plangebietes. In
Schlich selbst wird die Versorgungssituation als unzureichend beschrieben. Inzwischen wurde der einzige
Lebensmittelmarkt in Schlich geschlossen. Somit wird die Versorgungssituation auch in diesem Ortsteil
und dem angrenzenden Ortsteil Merode durch den ca. 3 km entfernten Standort verbessert.
Die Realisierung eines Vorhabens in integrierter Lage des Hauptzentrums der Gemeinde kann nicht
erreicht werden. Im Einzelhandelsstandort und Zentrenkonzept der Gemeinde Langerwehe
werden
daher neben dem Hauptzentrum der Gemeinde, das den einzigen zentralen Versorgungsbereich
darstellt, drei mögliche Ergänzungsstandorte vorgeschlagen.
•
Östlicher Randbereich der Ortsmitte
•
Nördlicher Randbereich der Ortsmitte
•
Entwicklungsfläche „Am Schießberggraben“
Die Fläche „Am Schießgraben“ ist für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit 1.700 m²
Verkaufsfläche zu klein. Die erforderliche Nutzfläche sowie die dazugehörigen Stellplatzflächen können
hier nicht untergebracht werden. Hier könnten kleinteilige Märkte oder ergänzende Bereiche wie
Dienstleister etc. angesiedelt werden. Weiterhin wäre diese Fläche für Nutzungen aus dem Bereich
Gesundheit, Gesundheitsdienstleistungen oder Gastronomie geeignet.
Die Potenzialfläche im nördlichen Randbereich liegt mit einer Entfernung von 750 m zum Ortszentrum
zwar näher am zentralen Versorgungsbereich, weist aber städtebaulich weniger Zusammenhänge zu
diesem
auf.
Zwischen
der
Potenzialfläche
und
dem
Ortszentrum
sind
keine
weiteren
Einzelhandelsbetriebe ansässig. Entlang der Luchemer Straße, die das Gebiet erschließt, sind nur
Wohngebäude vorhanden.
Die Fläche im östlichen Randbereich der Ortsmitte (Eckgrundstück Hauptstraße/ Knotstraße) ist die hier
zur Ansiedlung vorgesehene und wird auch von der BBE präferiert. In unmittelbarere Umgebung sind
bereits Einzelhandelsnutzungen angesiedelt (Aldi, Robert Ley, Der Tierfreund, Möbel Herten, eine
Tankstelle, Dursty). Fußläufig ist das 830 m entfernte Zentrum Langerwehes gut erreichbar, auch mit
dem Kfz ist die Fläche bereits jetzt durch die L 12 bzw. Hauptstraße sehr gut erschlossen. Ein ÖPNVHaltepunkt ist vorhanden.
Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die
Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langewehe beabsichtigt die
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Ansiedlung
eines
Lebensmittel-Vollsortimenters
in
Ergänzung
zum
einzigen
zentralen
Versorgungsbereich (Hauptzentrum) der Gemeinde. Weiterhin sind die Ansiedlungen eines nichtgroßflächigen Drogeriemarktes und die Verlagerung eines nicht-großflächigen Lebensmittel-Discounters
vorgesehen. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur
Ansiedlung mehr vorhanden. Im Einzelhandelskonzept wird die zur Ansiedlung vorgesehene Fläche als
Ergänzungsstandort ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund, dass durch die Planung eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit
kurzen Wegen geschaffen wird, der dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der
Wohnbauentwicklung stärken wird und auch keine gleichwertigen Flächen mit gleichen Eigenschaften
vorhanden sind, bestehen für die Planung keine Alternativen.
Das ca. 13,52 ha große Plangebiet eignet sich durch seine unmittelbare Lage zur Wohnsiedlung und
anderen
sowie
seine
bereits
vorhandene
verkehrstechnische
Anbindung
und
aufgrund
Flächenzuschnittes sehr gut für die neue Planung. Durch die Lage zwischen der B 246
des
und der
Hauptstraße in unmittelbarer Lage zur Wohnsiedlung kann eine direkte Anbindung des Neubaugebietes
gewährleistet sowie das örtliche Wegenetz in seiner Qualität gesteigert werden.
Der Flächenbedarf für die angestrebte Nutzung kann nicht gleichwertig an anderer Stelle gedeckt
werden. Von der Raumfunktion her drängt sich kein vergleichbar besserer Standort für die Planung auf.
Auch bei der Qualität der Planung ist keine Lösungsmöglichkeit zu sehen, die die Planungsziele besser
und für den Naturhaushalt schonender verwirklichen könnte.
6.2
Minderung der Eingriffsfolgen
Wenn Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenalternativen geeignet sind, Eingriffsfolgen zu mindern oder
gar zu vermeiden ohne den eigentlichen Zweck des Eingriffs unverhältnismäßig zu beeinträchtigen,
verpflichtet der Gesetzgeber den Maßnahmenträger hierzu. In den folgenden Kapiteln 6.3- 6.6 werden die
Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Schutzgüter dargelegt.
6.3
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG
Gemäß § 13 BNatSchG ist zunächst abzuprüfen, ob ein Eingriff vermeidbar ist. Die Pflicht zur
Vermeidung ist nicht in einem absoluten Sinne zu verstehen, sondern sie umfasst auch die teilweise
Vermeidung bzw. Minimierung. Im Folgenden werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in
Bezug auf die einzelnen Bestandteile des Naturhaushalts
(Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und
Pflanzen) gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und auf das Landschaftsbild dargestellt.
6.3.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Tiere
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG ist bei der Umsetzung des
Vorhabens auszuschließen. Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem
Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe II, Mai 2015).
Pflanzen
Neben den im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst
gering zu halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Weiterhin ist eine Beeinträchtigung der im
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Plangebiet bzw. der im Nahbereich der Plangebiete zu erhaltenden Bäume und Vegetationsstrukturen zu
vermeiden. Weiterhin ist folgende Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehen:
Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft ( § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
„Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt,
8/10) gemäß Pflanzliste A im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese
herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu
entfernen).“
Pflanzliste A
Einheimische Obstbäume
Äpfel
Birnen
Süßkirschen
Pflaumen etc.
Weißer Klarapfel
Clapps Liebling
Kassins Frühe
Bühler
Frühzwetsche
James Grieve
Williams Christbirne
Große schwarze
Hauszwetsche
Knorpelkirsche
Apfel aus Cronsels
Conference
Hedelfinger
Nancymirabelle
Riesenkirsche
Geheimrat Oldenburg
Dülmener Rosenapfel
Gute Luise
Gellerts Butterbirne
Große
Große grüne
Prinzessinkirsche
Reneclode
Büttners Rote
Knorpelkirsche
Jakob Lebel
Vereins-Dechantsbirn
Schneiders Späte
Knorpelkirsche
Goldparmäne
Alexander Lucas
Rote Sternrenette
Köstliche von
Charneux
Zuccalmaglios Renette
Pastorenbirne
Grüner Boskoop
Madame Verté
Roter Boskoop
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Landsberger Renette
Ontario
Rheinischer Winterrambour
Kaiser Wilhelm
Rheinischer Bohnapfel
Rheinische Schafsnase
Gravensteiner
Roter Bellefleur
Freiherr von Berlepsch
Ingrid Marie
Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm
Flächen
für
das
Anpflanzen
von
Bäumen,
Sträuchern
und
sonstigen
Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).
„Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C
freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der
freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind.
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden soll. Je
vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm zu
integrieren.
Pflanzliste B
Sträucher
Faulbaum
Rhamnus frangula
Hartriegel
Cornus sanguinea
Hasel
Corylus avellana
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Hundsrose
Rosa canina
Kirschpflaume
Prunus cerasifera
Kornelkirsche
Cornus mas
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Rainweide
Ligustrum vulgare
Rote Johannisbeere
Ribes rubrum
Salweide
Salix caprea
Schlehe
Prunus spinosa
Wasserschneeball
Viburnum opulus
Weißdorn
Crataegus monogynajoxyacantha
Schwarze Apfelbeere
Aronia melanocarpa
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm;
Pflanzliste C
Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Vogelkirsche
Prunus avium
Vogelbeere
Sorbus aucuparia
Esche
Fraxinus angustfolia
kleinblättrige Winterlinde
Tilia cordata `Rancho`
Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm
Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit
Bodendeckern (ca. 5 St/ m²) gemäß Pflanzliste D zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.“
Pflanzliste D
Bodendecker
Lorbeerkirsche
Prunus laurocerasus
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zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Dickmännchen oder
Waldsteinia ternata
Japanischer Ystander
Fingerstrauch
Potentilla fructosia
Kriechmispel
Cotoneaster dammeri
Heckenkirsche
Lonicera
Tb, Höhe 20-30cm
Auch für gestalterische Festsetzungen werden Anpflanzungen vorgesehen:
Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
„Im SO 1 und SO 2 sowie in den GE1-GE3 sind Einfriedungen an Grundstücksgrenzen, die an öffentliche
Verkehrsflächen grenzen, 1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche abzusetzen. Der Bereich, der
zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Einfriedung liegt und nicht für Zufahrten benötigt wird,
ist mit heimischen Sträuchern (Pflanzliste A) und Rankpflanzen (Pflanzliste E) zu bepflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Bei Schling- und Kletterpflanzen, die nicht selbst haften, sind Kletterhilfen
anzubringen. Es ist je 0,5 Meter Wandlänge mindestens eine rankende, klimmende oder schlingende
Pflanze (Pflanzqualität 4 – 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm) zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss
mindestens 40 cm x 40 cm groß sein.“
Pflanzliste E
Rankpflanzen
Efeu
Hedera helix
Brombeeren
Rubur fruticasus agg.
Heckenrose
Rosa canina agg.
Jelängerjelieber
Lonica caprifolium
Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen reichen nicht aus
um den Eingriff in Natur, Boden und Landschaft auszugleichen (vgl. Kapitel 7). Es werden somit auch
externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Der Ausgleich erfolgt auf externen Flächen der
Gemeinde Langerwehe. Die Fläcchen befinden sich in der Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
langerwehe, Flur 21, Flurstücke 559, 598, 597, 596 tlw., 63 und 38. Es handelt sich um Obstwiesen, die
zum Teil von Gehölpflanzungen und Sukzessionsflächen umrandet bzw. strukturiert werden. Der
Aufwertungsfaktor liegt bei 4 Punkten/ m². Die Maßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Düren abgestimmt.
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zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
6.3.2 Schutzgut Boden und Wasser
Vermeidungsmaßnahmen
-
Durch
die
Begrenzung
der
Grundflächenzahl
und
der
Begrenzung
der
überbaubaren
Grundstücksfläche werden übermäßige Versiegelungen der Flächen vermieden (Festsetzung der
GRZ im Bebauungsplan).
Minderungsmaßnahmen
-
Anpflanzungen auf Flächen im Plangebiet tragen zum Schutz des Bodens bei (Pflanzfestsetzungen
im Bebauungsplan).
-
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten
oder für die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920
„Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für
die
Anlage
von
Straßen,
Teil:
Landschaftspflege,
Abschnitt
4
„Schutz
von
Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen
Fassungen unbedingt zu beachten).
-
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind
ordnungsgemäß zu entsorgen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen,
Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
-
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen
Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen (Es sind die Bestimmungen
der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die
Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen
Fassungen unbedingt zu beachten).
-
Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist
nach Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum
Vorgehen enthält die DIN 18915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Es sind
die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
-
Der
Boden
ist
während
der
Bauzeit
durch
schichtengerechte
Lagerung
zu
sichern,
Bodenverdichtungen sind auf ein Minimum zu begrenzen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die
natürlichen Bodenfunktionen wieder zu aktivieren (Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den
jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
-
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende
Maßnahmen
zu
vermeiden
(Hinweis
B-Plan:
Für
den
Bebauungsplan
gilt,
dass
nach
§ 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).
-
Einsatz natürlicher Schüttgüter (Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in
Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen
nicht hervorgerufen werden).
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zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen bei
Verfolgen des Bebauungsplanzweckes unvermeidbar (vgl. Kapitel 3.7). Mindernd wirkt jedoch die
Festsetzung einer GRZ mit der Beschränkung der darüber hinaus geltenden Zulässigkeit für
Nebenanlagen sowie die räumliche Eingrenzung der Auswirkungen auf die Baufenster.
Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht
werden könnte, dies allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein
weiterer Ausgleich nur indirekt über eine Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der
Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die bereits beim Schutzgut Tiere und
Pflanzen erwähnt worden sind. Zusätzlich tragen Festsetzungen zu Anpflanzungen auf privaten Flächen
(Ortsrandeingrünung) zum Schutz des Bodens bei.
6.3.3 Klima und Immissionen
-
Anpflanzungen von bioklimatisch bedeutsamen Strukturen sichern kleinklimatische
Zusammenhänge wie die Entstehung von Kaltluft.
-
Verbesserung der Lufthygiene durch Pflanzung von Grünstrukturen (vgl. Kapitel 6.3.1).
Bezüglich des Immissionsschutzes sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
„In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von
Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R´w,res. = resultierende
Schalldämmung vorliegender Bezugsflächen):vorliegender Bezugsflächen):
Spalte
Zeile
1
2
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
3
4
Raumarten
Außenlärmpegel
Bettenräume
Aufenthaltsräume
Büroräume
1)
in
in Wohnungen,
Krankenanstalten
Übernachtungsräume
in
und
dB(A)
5
Sanatorien
und
ähnliches
Beherbergungs-
stätten,
Unterrichtsräume
und
ähnliches
erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB
1
2
I
bis 55
II
56 bis 60
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35
30
-
35
30
30
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3
4
5
6
7
1)
III
61 bis 65
IV
66 bis 70
V
71 bis 75
VI
VII
40
35
30
45
40
35
50
45
40
76 bis 80
2)
50
45
> 80
2)
2)
50
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den
Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet,
werden keine Anforderungen gestellt.
2)
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach vorstehender Tabelle in
Abhängigkeit vom Verhältnis S (W+F) / SG:
Spalte/
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
S(W-
2,5
2,0
1,6
1,3
1,0
0,8
0,6
0,5
0,4
Korrektur
+5
+4
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
Zeile
1
1
F)/SG
2
S(W+F): Gesamtfläche des Außenbauteiles eines Aufenthaltsraumes in m², bezogen auf Wand + Fenster
S(G): Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m².
Hinweise:
Die v. g. Anforderungen gelten auch für Decken und Dächer nach außen.
Vorgenannte Schalldämmmaße in Abhängigkeit vom Außenlärm gelten grundsätzlich nur für
schutzbedürftige Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind.“
Hinsichtlich der Beurteilung der Geräusche des Gewerbelärms wurden die vorhandenen gewerblichen
Nutzungen im Umfeld des Plangebietes (Bebauungsplangebiet E 9 mit den Emissionskontingenten),
Betrieb der Fa. Schain oHG und auch die Windenergieanlagen in Düren-Echtz, berücksichtigt.
Um die Richtwerte an allen IP um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten, wird folgendes festgesetzt:
„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 - 22.00 Uhr) noch nachts
(22.00 - 06.00 Uhr) überschreiten.“
Teilfläche
LEK,T in dB (A)/m²
LEK,N in dB (A)/m²
SO1
60
45
SO2
56
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GE1
60
45
GE2-1
51
36
GE2-2
55
40
GE2-3
55
40
GE3
58
43
Für die jeweiligen Richtungssektoren A - B erhöhen sich die Emissionskontingente um die nachfolgend
genannten Zusatzkontingente LEK, zus:
Richtungssektor
Zusatzkontingent LEK, Zus in dB(A)
tags (06.00 - 22.00 Uhr)
nachts (22.00 - 06.00 Uhr)
A
10
10
B
4
4
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor L EK durch LEK, i
durch LEK, i + LEK, zus, k zu ersetzen ist.“
6.3.4 Schutzgut Landschaftsbild
Geeignete Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung sollen dafür sorgen, dass keine
übermäßig
massiven
Baukörper
entstehen
(Festsetzung
Art
und
Maß
im
Bebauungsplan).
Durch die landschaftstypische Festsetzung gestalterischer Sachverhalte, wie z. B. der
Höhenentwicklung, kann eine möglichst unauffällige Integration in das Landschaftsbild
und
die
bestehende
Ortslage
erfolgen
(Festsetzung
der
Gebäudehöhe
im
Bebauungsplan).
Durch Festsetzungen zu Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen auf den
privaten und öffentlichen Grundstücksflächen kann das Plangebiet aufgewertet und ein
weicher Übergang zum Freiraum geschaffen werden (vgl. Kapitel 6.3.1).
Durch
“landschaftsfremde”
Nutzungen
führt
das
Vorhaben
zu
einer
Beeinträchtigung
des
Landschaftsbildes. Die beschriebenen Maßnahmen binden die betroffenen Flächen in die bereits
bestehenden Landschaftselemente ein und tragen dafür Sorge, dass das geplante Gebäude nicht als
Störquelle wahrgenommen wird.
6.4
Ausgleichbarkeit
Der Ausgleich eines Eingriffes ist dann gegeben, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder
nachhaltigen
Beeinträchtigungen
des
Naturhaushaltes
zurückbleiben
und
das
Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
Es ist von einer Ausgleichbarkeit des Eingriffs auszugehen, da:
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
-
in diesem Bereich nicht in wertvolle Biotopstrukturen eingegriffen wird,
-
der Erholungsraum nicht erheblich beeinträchtigt wird,
-
das Ortsbild durch geeignete Maßnahmen landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann und
-
durch geeignete technische, planerische oder sonstige Maßnahmen erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verhindert werden können.
7
KOMPENSATION DES EINGRIFFES
7.1
Bewertungsraum/Bewertungsmethodik
berechnung
für
die
Kompensationsflächen-
Der Betrachtungsraum umfasst das gesamte Plangebiet.
Mit der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist zu analysieren, welchen Wert die
betroffenen Flächen für Natur und Landschaft besitzen. Dies ist insgesamt schwierig in Worten oder
Zahlen auszudrücken. In der Praxis existieren jedoch gängige, numerische Bewertungsverfahren, um die
betroffenen Biotoptypen in Wertstufen zu fassen und deren ökologische bzw. landschaftsästhetische
Bedeutung wiederzugeben.
Im vorliegenden Vorhaben wurde das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für
die Eingriffsregelung in NRW", Ausgabe September 2008, herausgegeben von dem Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW 2008), herangezogen.
Hierbei fließt der Grad der ökologischen Ausprägung der Biotope, wie sie in der Örtlichkeit vorgefunden
werden, in die Bewertung ein.
Durch die Gegenüberstellung des Ausgangzustandes mit dem geplanten Zustand (hier geplantes
Baurecht nach Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E-10) kann die unterschiedliche ökologische
Wertigkeit in Punkten ausgedrückt werden. Hierbei wird für neu angelegte Biotope in der Planung
teilweise ein geringerer Grundwert (P) angenommen als im Ausgangszustand (A), da davon
ausgegangen wird, dass innerhalb von 30 Jahren nach Neuanlage eines Biotoptyps, höherwertige
Biotope noch nicht entsprechend stark ausgebildet sind.
Der ermittelte Differenzwert gibt wieder, ob ein Eingriff ausgeglichen ist oder ein Defizit besteht. Die
Menge des Defizits kann über die Wertzahl je nach Art des geplanten Biotops in Flächen umgerechnet
bzw. ermittelt werden.
Durch das Anwenden eines standardisierten Bewertungsverfahrens ist die Bewertungs- und
Abwägungsgrundlage für Nichtfachleute leichter nachzuvollziehen. Die Subjektivität des Beurteilenden
wird zudem in Grenzen gehalten.
7.2
Kompensationsflächenberechnung
(s.a. TABELLEN I bis III im Anhang)
Für die ökologische Bewertung wurde die Biotoptypenwertliste der „Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW", von 2008 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
verwendet.
Die Bewertung für die Bestandssituation des Plangebietes sieht wie folgt aus (vgl. Anhang Tabelle I bis
III):
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Eine ca. 7.251 m² große Fläche ist heute bereits versiegelt und erhält den Wert 0 gemäß Code VF0.
Eine ca. 1.551 m² große Fläche stellt sich im Bestand als Straßenbegleitgrün dar und wird gemäß Code
VAmr4 mit 2 Punkten/m² bewertet.
Etwa 119.005 m² werden als intensive Ackerfläche genutzt und mit 2 Punkten/m² bewertet (Code HA0,
aci).
Weiterhin sind ca. 2.772 m² Fläche dem Biotop Feldgras (Feldwege) zuzuordnen mit einer
Biotopwertigkeit von 2 Punkten/m² (Code EA3).
Im Norden ist eine ca. 2.791 m² Wiesenfläche, die gemäß Code EE1 ebenfalls mit 2 Punkten/m² bewertet
wird.
Etwa 2.791 m² werden dem Biotop Nutzgarten mit bestehenden einheimischen Gehölzen zugeordnet
und gemäß Code HJ, ka6 mit 4 Punkten bewertet.
Weiterhin ist im Norden eine ca. 1.542 große Gehölzfläche mit starkem Baumholz (Gehölze mit einem
Brusthöhendurchmesser ≥ 50 bis ≥ 80 cm) mit lebensraumischen Gehölzen über 50% und mittelmäßig
ausgeprägten Strukturen vorhanden. Gemäß Code BD3ta11 erhält dieses Biotop eine Wertigkeit von 5
Punkten/ m².
Die Bestandssituation ergibt insgesamt einen Wert von 272.164 Punkten. Dieser Wert wurde der
Wertigkeit des Plangebietes gemäß Planung gegenübergestellt nachdem die Einzelflächen ebenfalls der
Biotoptypenbewertung (LANUV NRW 2008) unterzogen wurden.
Die Bewertung für das Verfahrensgebiet gemäß Planung sieht wie folgt aus:
Die Versiegelung der verschieden Bauflächen (SO, GE, MI, WA) im Plangebiet
wurde gemäß der
Grundflächenzahl unter Berücksichtigung der Nebenflächen und entsprechend ermittelt. Insgesamt wird
eine ca. 74.637 m² große Fläche versiegelt und erhält den Wert 0 gemäß Code VF0.
Weiterhin führt durch das Plangebiet ein Fußgängerweg. Dieser Weg (Flächengröße ca. 666 m²) bleibt
teilversiegelt und erhält daher den Code 1 gemäß Code VF 1.
Die übrig gebliebenen Freiflächen in den Baugebieten, werden als Intensivwiese bzw. als intensive
genutzter Blumenrasen angelegt. Insgesamt wird daher eine ca. 20.345 m² dem Biotop Intensivwiese
zugeordnet und gemäß Code EE1 mit dem Wert 2 Punkte/m² berechnet.
Weiterhin wird im westlichen Bereich des Plangebietes ebenfalls eine Intensive auf einer ca. 665 m²
großen Fläche angelegt, die ebenfalls mit 2 Punkte/m² bewertet werden (Code EE1).
Im Nordöstlichen Bereich ist eine Streuobstwiese (ca. 20.180 m²) vorgesehen. Diese erhält eine
Wertigkeit von 5 Punkten/m² gemäß Code HKta14.
Im östlichen Plangebietsrand ist eine mehrreihige Hecke mit lebensraumtypischen Gehölzen über 70%,
ohne regelmäßigen Formschnitt auf einer Fläche von ca. 8.099 m² vorgesehen und daher wird dieser
Bereich mit ca. 6 Punkten/ m² bewertet (Code BD0…100).
Weiterhin bleibt im nördlichen Bereich ein Gehölzstreifen (ca.1.542 m²) erhalten. Gemäß Code BD3ta11
erhält dieses Biotop eine Wertigkeit von 5 Punkten/ m².
Im Norden ist eine Versickerungsfläche geplant. Der versiegelte Anteil dieser Fläche (20%) wurde bereits
unter dem entsprechenden Biotopcode berücksichtig. Die restliche Fläche wird als naturferner Bereich
angelegt. Da jedoch eine Versickerungsgeeignete Vegetation (Rasenfläche) in diesem Bereich
vorgesehen ist, wurde dieser Teilbereich dem Biotop naturfener Teich gemäß Biotop Code FFwfr4/1
zugeordnet. Eine ca. 11.832 m² große Fläche erhält daher einen Wert von 2 Punkten/m²,
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Die Biotopbewertung des Planvorhabens ergibt insgesamt einen Wert von 223.554 Punkten. Nach der
Ermittlung zeigt sich, dass ein Kompensationsdefizit von ca. 48.610 Wertpunkten besteht.
Aufgrund dessen wird das restliche ökologische Defizit auf externen Flächen der Gemeinde Langerwehe
kompensiert. Die Fläche des zusätzlichen Kompensationsbedarfs errechnet sich aus:
Differenz bzw. Defizit nach Bilanz
= Fläche zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen
Wert der künftigen Kompensationsmaßnahme - Wert der Fläche vorher
Gemäß Tabelle B. Zustand des Untersuchungsraumes besteht ein Defizit von ca. 48.610 Punkten. Somit
ergeben sich z.B. folgende Kompensationsmöglichkeiten:
48.610
= 12.152,5 m²
6-2
≈ 1,22 ha
Als
eine
geeignete
Kompensationsmaßnahme
könnte
eine
ca.
1,22 ha
Fläche
z.B.
mit
lebensraumtypischen Baumarten (Anteil über 70 %) (Wertzahl 6) auf Acker (Wertzahl 2) aufgepflanzt
werden.
7.3
Kompensationsmaßnahmen / Pflanzkonzepte
Aufgrund
eines
Kompensationsdefizits
von
48.610
Wertpunkten,
werden
entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erfolgen.
Der Ausgleich erfolgt auf externen Flächen der Gemeinde Langerwehe. Die Gemeinde verpflichtet sich,
die Ersatzmaßnahmen auf den Flächen bzw. Teilflächen folgender Grundstücke
1.)
Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstück 599,
2.)
Gemarkung Langerwehe, Flur 20, Flurstück 1/1 tlw. (Teilfläche im Plan im Anhang rot umrandet)
in der ersten Pflanzperiode nach Beginn der ersten Baumaßnahme im Plangebiet vollständig und
abschließend durchzuführen.
Im Einzelnen sind
Zu 1.) auf einer 5.043 qm großen Fläche insgesamt 630 Gehölzpflanzungen, 27 HochstammObstbäume sowie 932 qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten;
Zu 2.) auf einer 7.500 qm großen Fläche insgesamt 933 Gehölzpflanzungen, 40 HochstammObstbäume sowie 1.350 qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
Der dauerhafte Bestand von allen Maßnahmen sowie ihre funktionsgerechte Entwicklung werden seitens
der Gemeinde sichergestellt. Bei Ausfall des Pflanzgutes wird für eine ausreichende Ersatzpflanzung
gesorgt.
Der Aufwertungsfaktor liegt bei 4 Punkten/ m². Die Maßnahmen wurden mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
Erkelenz, 17.06.2016
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. E-10 „Gewerbegebiet am Steinchen“
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LITERATURVERZEICHNIS
-
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 1748)
-
Bezirksregierung
Köln:
Merkblatt
der
Bezirksregierung
Köln:
Regelungen
für
Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung i.S.v. § 11 (3) BauNVO - Ausnahmen oberhalb der
Regelvermutungsgrenze,
http://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung03/dezernat_35/staedtebau/merkblatt_nahversor
gung/index.html, zugegriffen am 22.05.2012
-
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen:
Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen Münster
– Technische Zentrale Düsseldorf
-
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung von 01.03.2010
-
Glässer
E.:Die
Naturräumlichen
Einheiten
auf
Blatt
122/
123
Köln-Aachen,
Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, Bonn- Bad Godesberg 1978
-
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen: Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW Eingriffen, Arbeitshilfe für die
Bauleitplanung, Recklinghausen 2008
Gutachten:
-
Archbau, Archäologische Ausgrabungen, Prospektion und Baudokumentation: Abschlussbericht
der Sachverhaltsermittlung in Langerwehe auf dem Areal des Bebauungsplans E 10 „Am
Steinchen“, Januar 2016
-
BBE Handelsberatung: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, Köln 2010
-
BBE
Handelsberatung:
Auswirkungsanalyse
zur
geplanten
Entwicklung
eines
Nahversorgungsstandortes im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe, Köln
2015
-
Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik, Umweltgeologie Dipl.-Geol.
Michael Eckardt: Rahmenplanung Langerwehe Ost, Tankstellengelände, Aachen 2013
-
Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik, Umweltgeologie Dipl.-Geol.
Michael Eckardt: Rahmenplanung Langerwehe Nord-Ost, Teil 2 Ergebnis der Bodenerkundung,
Aachen 2014
-
Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten Bebauungsplan Nr. E 10
Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe, Bergisch-Gladbach 2016
-
Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH: Untersuchung der Anbindung eines
Gewerbegebiets an die L 12 in Langerwehe unter zusätzlicher Berücksichtigung der
Gewerbegebiete Balduin-Dreieck und RWE, Essen 2015
-
Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH: Untersuchung der Anbindung eines
Gewerbegebiets an die L 12 in Langerwehe unter zusätzlicher Berücksichtigung der
Gewerbegebiete Balduin-Dreieck und RWE (hier: Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung
des Gewerbegebiets E10 Am Steinchen), Essen 2016
-
Büro Kreutz, 22.01.2015: B-Plan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, Alsdorf 2015
Büro Kreutz, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Kartierungsergebnisse, erstellt von Büro Kreutz v.
26.05.2015; Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz, Feldlerche und Feldhamster, Alsdorf 2015
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ANHANG
-
Lageplan der externen Ausgleichsfläche
-
Tabelle 1 - A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes- Abschätzung
-
Tabelle 2 – B. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß Planungen (B-Plan)
-
Bestandsplan - Ausgangszustand des Untersuchungsraum (Bestandsplan)
-
Plan gemäß Festsetzungen
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