Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
533 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
- Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am
Steinchen“
GEMEINDE LANGERWEHE – ORTSLAGE LANGERWEHE
Die nach der erneuten Offenlage eingefügten Änderungen/Ergänzungen sind in roter Schriftfarbe dargestellt.
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind folgende gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige
Nutzungen nicht zulässig:
1.2
Anlagen für Verwaltungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind folgende allgemein zulässige Nutzungen
gem. § 6 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig:
-
Sexshops
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Bordelle, bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution
Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken
Wettbüros im Sinne eines Gewerbebetriebs
Swingerclubs
Nachtbars
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsoder zentrenrelevantem Kernsortiment gemäß Langerweher Liste nicht zulässig. Betriebe mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment sind zulässig. Nahversorgungs- und zentrenrelevante Randsortimente
sind auf maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind folgende ausnahmsweise zulässige
Nutzungen gem. § 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig:
1.3
Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken
Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte
Swingerclubs
Nachtbars
Betriebe mit Sexdarstellungen im Sinne einer Vergnügungsstätte
Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO
1.3.1
Gebietsgliederung der Gewerbegebiete (gem. § 1 Abs. 4 BauNVO)
Die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in Anlehnung an den
Abstandserlass NRW („Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im
Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände“) vom
06.06.2007 (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– V-3 – 8804.25.1) gegliedert:
Im Gewerbegebiet GE 1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-V und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.
Im Gewerbegebiet GE 2-1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.
Im Gewerbegebiet GE 2-2 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
2
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Im Gewerbegebiet GE 2-3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.
Im Gewerbegebiet GE 3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.
Ausnahmen können gem. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden:
Im GE 2-2 können die Betriebe der Abstandsklasse VII und vergleichbare Betriebe
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die
zulässigen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten
werden.
Im GE 3 können die Betriebe der Abstandsklasse VI und vergleichbare Betriebe zugelassen
werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für
die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten werden.
1.3.2
Nutzungsausschlüsse in den Gewerbegebieten (gem. § 1 Abs. 5, 6, 9 BauNVO)
In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO folgende
allgemein zulässige Nutzungen gem. § 8 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig:
-
Bordelle, bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution
Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken
Wettbüros im Sinne eines Gewerbebetriebs
Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte
Swingerclubs
Nachtbars
Betriebe mit Sexdarstellungen im Sinne einer Vergnügungsstätte
In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder zentrenrelevantem Kernsortiment gemäß Langerweher
Liste nicht zulässig. Betriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment sind zulässig. Nahversorgungsund zentrenrelevante Randsortimente sind auf maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig.
In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO folgende
ausnahmsweise zulässige Nutzungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig:
-
Vergnügungsstätten
Im Gewerbegebiet GE2 (GE 2-1, GE 2-2, GE 2-3) sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die
ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen gemäß § 8 Abs. 3 Nr.
1 BauNVO nicht zulässig.
1.4
Sondergebiet 1 (SO 1) mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel,
Lebensmittelvollsortimenter VK max. 1.700 m²“ gem. § 11 Abs. 3 BauNVO
Das Sondergebiet 1 dient der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel für die Nahversorgung.
Im Sondergebiet 1 ist ein Einzelhandelsbetrieb für die Nahversorgung (Lebensmittelvollsortimenter) mit
einer Gesamtverkaufsfläche inklusive der Shop- und Mallflächen von maximal 1.700 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Kernsortiment). Gemäß
„Langerweher Sortimentsliste“ des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Langerwehe sind folgende
Sortimente nahversorgungsrelevant:
-
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln
Apotheken
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
3
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Zentrenrelevante oder nicht-zentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher
Sortimentsliste“ sind auf bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 170 m²) zulässig.
1.5
Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem.
§ 11 Abs. 2 BauNVO
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten
Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“.
Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nicht-zentrenrelevante Rand- und Nebensortimente
gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht
max. 100 m²) zulässig.
1.6
Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Vereinsheim“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO
Folgende Nutzung ist zulässig: Vereinsheim
2
2.1
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe
beträgt im WA, im MI und im SO „Vereinsheim“ 10,5 m.
Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe
beträgt im GE1-3 und in den SO 1 und SO 2 12,5 m.
Die Gebäudehöhe wird definiert als der höchste Punkt des Daches. Dies ist bei geneigten Dächern der
Dachfirst, bei Flachdächern die Oberkante der Attika.
Die Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung zeichnerisch
festgesetzt. Maßgebend ist jeweils der nächstgelegene Bezugspunkt, gemessen von der Mitte der
überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Baugrundstücks. Sofern mehrere Bezugspunkte in
gleicher Entfernung liegen, ist der höchstgelegene Bezugspunkt maßgebend.
Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen
(Schornsteine, Belüftungsanlagen, Auslässe von Kühlaggregaten, Satellitenspiegel) ausnahmsweise
überschritten werden. (§ 16 Abs. 6 BauNVO).
3
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auf für Wohnzwecke genutzten
Grundstücken im WA und MI (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Es sind je Wohneinheit mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen.
Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Der Abstand zwischen der Einfahrtseite der Garagen (Garagentor) und der Straßenbegrenzungslinie
muss mindestens 5,0 m betragen.
4
Anzahl der Wohneinheiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Im WA sind maximal drei Wohneinheiten je Gebäude zulässig.
Im MI sind maximal sechs Wohneinheiten je Gebäude zulässig.
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
4
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
5
Innerhalb des Plangebiets verläuft eine Hochspannungsfreileitung. Der Bereich der
Hochspannungsfreileitung inklusive eines 2 x 16 m breiten Schutzstreifens ist von Bebauung frei zu
halten.
Innerhalb des Plangebietes verläuft eine unterirdische Wasserleitung. Der Bereich der unterirdischen
Wasserleitung inklusive eines 2 x 1,5 m breiten Schutzstreifens ist von Bebauung frei zu halten.
Festsetzungen zum Immissionsschutz
6
6.1
Geräuschkontingentierung (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB)
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 - 22.00 Uhr) noch nachts
(22.00 - 06.00 Uhr) überschreiten.
Teilfläche
LEK, T in dB(A)/m2
LEK, N in dB(A)/m2
SO 1
60
45
SO 2
56
41
GE 1
60
45
GE 2-1
51
36
GE 2-2
55
40
GE 2-3
55
40
GE 3
58
43
Für die jeweiligen Richtungssektoren A - B erhöhen sich die Emissionskontingente um die nachfolgend
genannten Zusatzkontingente LEK, zus:
Richtungssektor
Zusatzkontingent LEK, Zus in dB(A)
tags (06.00 - 22.00 Uhr)
nachts (22.00 - 06.00 Uhr)
A
10
10
B
4
4
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor L EK durch LEK,
i durch LEK, i + LEK, zus, k zu ersetzen ist.
6.2
Lärmpegelbereiche (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von
Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R´w,res. = resultierende
Schalldämmung vorliegender Bezugsflächen):
Spalte
1
2
Zeile
Lärmpegel-
Maßgeblicher
Textliche Festsetzungen
3
4
5
Raumarten
Stand: Juni 2016
5
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
bereich
Außenlärmpegel
Bettenräume
in
Krankenanstalten und
Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und
ähnliches
Büroräum
e 1) und
ähnliches
erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB
dB(A)
1
I
bis 55
35
30
-
2
II
56 bis 60
35
30
30
3
III
61 bis 65
40
35
30
4
IV
66 bis 70
45
40
35
5
V
71 bis 75
50
45
40
6
VI
76 bis 80
2)
50
45
7
VII
> 80
2)
2)
50
1)
2)
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den
Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet,
werden keine Anforderungen gestellt.
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach vorstehender Tabelle in
Abhängigkeit vom Verhältnis S (W+F) / SG:
Spalte/ 1
Zeile
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1
1 S(WF)/SG
2,5
2,0
1,6
1,3
1,0
0,8
0,6
0,5
0,4
2
Korrektur + 5
+4
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
S(W+F): Gesamtfläche des Außenbauteiles eines Aufenthaltsraumes in m², bezogen auf Wand + Fenster
S(G): Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m².
Die v. g. Anforderungen gelten auch für Decken und Dächer nach außen.
Genannte Schalldämmmaße in Abhängigkeit vom Außenlärm gelten grundsätzlich nur für
schutzbedürftige Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind.
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
6
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
7
Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt,
8/10) gemäß Pflanzliste A im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als
Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche
zu entfernen).
8
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C
freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der
freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind.
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden soll. Je
vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm zu
integrieren.
Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit
Bodendeckern (ca. 5 St/ m²) gemäß Pflanzliste D zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
9
Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
Im WA und MI sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m auf der Grundstücksgrenze zulässig.
Im SO 1 und SO 2 sowie in den GE1-GE3 sind Einfriedungen an Grundstücksgrenzen, die an
öffentliche Verkehrsflächen grenzen, 1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche abzusetzen. Der
Bereich, der zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Einfriedung liegt und nicht für Zufahrten
benötigt wird, ist mit heimischen Sträuchern (Pflanzliste A) und Rankpflanzen (Pflanzliste E) zu
bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Schling- und Kletterpflanzen, die nicht selbst haften, sind
Kletterhilfen anzubringen. Es ist je 0,5 Meter Wandlänge mindestens eine rankende, klimmende oder
schlingende Pflanze (Pflanzqualität 4 – 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm) zu pflanzen. Das
Pflanzbeet muss mindestens 40 cm x 40 cm groß sein.
Garagen im WA und im MI, die mit dem Hauptbaukörper baulich verbunden sind, sind im
Fassadenmaterial des Hauptbaukörpers auszuführen.
10
Hinweise
10.1 Immissionsschutz
Im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren für Gewerbebetriebe ist deren Zulässigkeit gem. den
Bedingungen der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz grundsätzlich durch staatlich anerkannte
Sachverständige nachzuweisen.
10.2 Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
7
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft
auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
10.3 Ingenieurgeologie
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
10.4 Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN
1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein- Westfalen zu beachten.
10.5 Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau
zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen
(z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine
Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der
baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des
Grundwassers eintreten.
10.6 Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei
den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner
ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
10.7 Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
Bepflanzungen: Im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung dürfen nur solche Anpflanzungen
vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Anpflanzungen im Abstand
von 15 m zu den Masten sind unzulässig. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der
Westnetz GmbH.
Bauvorhaben: Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im
Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG
Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und
abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem
Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung
der Westnetz GmbH.
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
8
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
10.8 Bergbautätigkeit
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld
"Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "Zukunft-Erweiterung" ist
die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt.
Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche
kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die
Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt.
10.9 Bodendenkmal DN 219
Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und 17.04.2015 wurden die exakten
Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht ermittelt. Im Zuge der
vorliegenden Bauleitplanung wurde eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der Grenzen
des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die
Grenze des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland angepasst.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich
übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die
Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR –
Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes
einem Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht
entgegen:
Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der natürlichen
Geländeoberfläche beschränken.
Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit
Böschungslöffel zu erfolgen.
Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen
geeigneten Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.
10.10 Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu
beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen
Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden.
Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer
nicht geblendet werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Bundes-/ Landesstraße hin abzuschirmen; den
Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden sind so zu
gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Bundes-/Landesstraße entsteht.
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 264/ L 12 nicht gefährdet werden.
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
9
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
10.11 Telekommunikationslinien
ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in
einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom
vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989;
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten.
10.12 Ausgleich
Der Ausgleich erfolgt auf externen Flächen der Gemeinde Langerwehe. Die Gemeinde verpflichtet sich,
die Ersatzmaßnahmen auf den Flächen bzw. Teilflächen folgender Grundstücke
1.)
Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstück 599,
2.)
Gemarkung Langerwehe, Flur 20, Flurstück 1/1 tlw. (Teilfläche im Plan im Anhang des
landschaftspflegerischen Begleitplans rot umrandet)
in der ersten Pflanzperiode nach Beginn der ersten Baumaßnahme im Plangebiet vollständig und
abschließend durchzuführen.
Im Einzelnen sind
Zu 1.) auf einer 5.043 qm großen Fläche insgesamt 630 Gehölzpflanzungen, 27 HochstammObstbäume sowie 932 qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten;
Zu 2.) auf einer 7.500 qm großen Fläche insgesamt 933 Gehölzpflanzungen, 40 HochstammObstbäume sowie 1.350 qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten.
Der dauerhafte Bestand von allen Maßnahmen sowie ihre funktionsgerechte Entwicklung werden
seitens der Gemeinde sichergestellt. Bei Ausfall des Pflanzgutes wird für eine ausreichende
Ersatzpflanzung gesorgt.
Der Aufwertungsfaktor liegt bei 4 Punkten/ m². Die Maßnahmen wurden mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
10.13 Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Langerwehe zu jedermanns Einsicht während der
allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
11
Anhang
Langerweher Liste zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten sowie nichtzentrenrelevanten Sortimente
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln
Apotheken
kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel
Zentrenrelevante Sortimente
Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
10
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Telekommunikationsgeräte
Geräte der Unterhaltungselektronik
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie
Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Bettwaren
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken)
Elektrische Haushaltsgeräte (nur Kleingeräte o h n e Öfen, Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und
Waschmaschinen)
keramische Erzeugnisse und Glaswaren
Haushaltsgegenstände (nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre,
Schneidwaren, Bestecke)
Musikinstrumente und Musikalien
Bücher
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe o h n e Sportgroßgeräte, Campingartikel)
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
medizinische und orthopädische Artikel
Parfümerieartikel
Schnittblumen
Uhren und Schmuck
Augenoptiker
Foto- und optische Erzeugnisse
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
Nicht-zentrenrelevante Sortimente
Bettwaren (u. a. Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken)
Metall- und Kunststoffwaren (u. a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel,
Beschläge, Schlösser und Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik,
Bauelemente
aus Eisen, Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und
Transportbehälter, Spielgeräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher)
Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und Heimwerkerbedarf
Tapeten und Bodenbeläge
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
11
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Teppiche
Elektrische Haushaltsgeräte (nur Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und
Waschmaschinen)
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel
Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel
Holz-, Kork- , Flecht- und Korbwaren (u. a. Drechslerwaren, Korbmöbel,
Bast- und Strohwaren), Kinderwagen
Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel, Grillgeräte
Fahrräder, Fahrradteile und –zubehör
Sportgroßgeräte, Campingartikel und Campingmöbel
Pflanzen, Saatgut und Düngemittel (u. a. Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen,
Weihnachtsbäume, Blumenbindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe)
Zoologischer Bedarf und lebende Tiere
Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräte
Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren
Pflanzliste A
Einheimische Obstbäume
Äpfel
Birnen
Süßkirschen
Pflaumen etc.
Weißer Klarapfel
Clapps Liebling
Kassins Frühe
Bühler
Frühzwetsche
James Grieve
Williams Christbirne
Große schwarze
Knorpelkirsche
Hauszwetsche
Apfel aus Cronsels
Conference
Hedelfinger
Riesenkirsche
Nancymirabelle
Geheimrat Oldenburg
Gute Luise
Große Prinzessinkirsche Große grüne
Reneclode
Dülmener Rosenapfel
Gellerts Butterbirne
Büttners Rote
Knorpelkirsche
Jakob Lebel
Vereins-Dechantsbirn
Schneiders Späte
Knorpelkirsche
Goldparmäne
Alexander Lucas
Rote Sternrenette
Köstliche von
Charneux
Zuccalmaglios Renette
Pastorenbirne
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
12
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Grüner Boskoop
Madame Verté
Roter Boskoop
Landsberger Renette
Ontario
Rheinischer Winterrambour
Kaiser Wilhelm
Rheinischer Bohnapfel
Rheinische Schafsnase
Gravensteiner
Roter Bellefleur
Freiherr von Berlepsch
Ingrid Marie
Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm
Pflanzliste B
Sträucher
Faulbaum
Rhamnus frangula
Hartriegel
Cornus sanguinea
Hasel
Corylus avellana
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Hundsrose
Rosa canina
Kirschpflaume
Prunus cerasifera
Kornelkirsche
Cornus mas
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Rainweide
Ligustrum vulgare
Rote Johannisbeere
Ribes rubrum
Salweide
Salix caprea
Schlehe
Prunus spinosa
Wasserschneeball
Viburnum opulus
Weißdorn
Crataegus monogynajoxyacantha
Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
13
Textliche Festsetzungen – Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm
Pflanzliste C
Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Vogelkirsche
Prunus avium
Vogelbeere
Sorbus aucuparia
Esche
Fraxinus angustfolia
kleinblättrige Winterlinde
Tilia cordata `Rancho`
Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm
Pflanzliste D
Bodendecker
Lorbeerkirsche
Prununs laurocerasus
Dickmännchen oder
Waldsteinia ternata
Japanischer Ystander
Fingerstrauch
Potentilla fructosia
Kriechmispel
Cotoneaster dammeri
Heckenkirsche
Lonicera
Tb, Höhe 20-30cm
Pflanzliste E
Rankpflanzen
Efeu
Hedera helix
Brombeeren
Rubur fruticasus agg.
Heckenrose
Rosa canina agg.
Jelängerjelieber
Lonica caprifolium
Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm
Textliche Festsetzungen
Stand: Juni 2016
14