Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (06_BP Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
533 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07

Inhalt der Datei

- Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ GEMEINDE LANGERWEHE – ORTSLAGE LANGERWEHE Die nach der erneuten Offenlage eingefügten Änderungen/Ergänzungen sind in roter Schriftfarbe dargestellt. Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind folgende gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen nicht zulässig: 1.2 Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind folgende allgemein zulässige Nutzungen gem. § 6 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig: - Sexshops Gartenbaubetriebe Tankstellen Bordelle, bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken Wettbüros im Sinne eines Gewerbebetriebs Swingerclubs Nachtbars Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsoder zentrenrelevantem Kernsortiment gemäß Langerweher Liste nicht zulässig. Betriebe mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment sind zulässig. Nahversorgungs- und zentrenrelevante Randsortimente sind auf maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind folgende ausnahmsweise zulässige Nutzungen gem. § 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig: 1.3 Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte Swingerclubs Nachtbars Betriebe mit Sexdarstellungen im Sinne einer Vergnügungsstätte Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO 1.3.1 Gebietsgliederung der Gewerbegebiete (gem. § 1 Abs. 4 BauNVO) Die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in Anlehnung an den Abstandserlass NRW („Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände“) vom 06.06.2007 (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8804.25.1) gegliedert:  Im Gewerbegebiet GE 1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-V und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.  Im Gewerbegebiet GE 2-1 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.  Im Gewerbegebiet GE 2-2 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 2 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“  Im Gewerbegebiet GE 2-3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VII und vergleichbare Betriebe nicht zulässig.  Im Gewerbegebiet GE 3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse I-VI und vergleichbare Betriebe nicht zulässig. Ausnahmen können gem. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden:  Im GE 2-2 können die Betriebe der Abstandsklasse VII und vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten werden.  Im GE 3 können die Betriebe der Abstandsklasse VI und vergleichbare Betriebe zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Wohngebiete nicht überschritten werden. 1.3.2 Nutzungsausschlüsse in den Gewerbegebieten (gem. § 1 Abs. 5, 6, 9 BauNVO) In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO folgende allgemein zulässige Nutzungen gem. § 8 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig: - Bordelle, bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken Wettbüros im Sinne eines Gewerbebetriebs Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte Swingerclubs Nachtbars Betriebe mit Sexdarstellungen im Sinne einer Vergnügungsstätte In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder zentrenrelevantem Kernsortiment gemäß Langerweher Liste nicht zulässig. Betriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment sind zulässig. Nahversorgungsund zentrenrelevante Randsortimente sind auf maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig. In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO folgende ausnahmsweise zulässige Nutzungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig: - Vergnügungsstätten Im Gewerbegebiet GE2 (GE 2-1, GE 2-2, GE 2-3) sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 1.4 Sondergebiet 1 (SO 1) mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel, Lebensmittelvollsortimenter VK max. 1.700 m²“ gem. § 11 Abs. 3 BauNVO Das Sondergebiet 1 dient der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel für die Nahversorgung. Im Sondergebiet 1 ist ein Einzelhandelsbetrieb für die Nahversorgung (Lebensmittelvollsortimenter) mit einer Gesamtverkaufsfläche inklusive der Shop- und Mallflächen von maximal 1.700 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Kernsortiment). Gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Langerwehe sind folgende Sortimente nahversorgungsrelevant: - Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Apotheken Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 3 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Zentrenrelevante oder nicht-zentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 170 m²) zulässig. 1.5 Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes. Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“. Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nicht-zentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig. 1.6 Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Vereinsheim“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Folgende Nutzung ist zulässig: Vereinsheim 2 2.1 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO) Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im WA, im MI und im SO „Vereinsheim“ 10,5 m. Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im GE1-3 und in den SO 1 und SO 2 12,5 m. Die Gebäudehöhe wird definiert als der höchste Punkt des Daches. Dies ist bei geneigten Dächern der Dachfirst, bei Flachdächern die Oberkante der Attika. Die Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Maßgebend ist jeweils der nächstgelegene Bezugspunkt, gemessen von der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Baugrundstücks. Sofern mehrere Bezugspunkte in gleicher Entfernung liegen, ist der höchstgelegene Bezugspunkt maßgebend. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen (Schornsteine, Belüftungsanlagen, Auslässe von Kühlaggregaten, Satellitenspiegel) ausnahmsweise überschritten werden. (§ 16 Abs. 6 BauNVO). 3 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auf für Wohnzwecke genutzten Grundstücken im WA und MI (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) Es sind je Wohneinheit mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Der Abstand zwischen der Einfahrtseite der Garagen (Garagentor) und der Straßenbegrenzungslinie muss mindestens 5,0 m betragen. 4 Anzahl der Wohneinheiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Im WA sind maximal drei Wohneinheiten je Gebäude zulässig. Im MI sind maximal sechs Wohneinheiten je Gebäude zulässig. Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 4 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) 5 Innerhalb des Plangebiets verläuft eine Hochspannungsfreileitung. Der Bereich der Hochspannungsfreileitung inklusive eines 2 x 16 m breiten Schutzstreifens ist von Bebauung frei zu halten. Innerhalb des Plangebietes verläuft eine unterirdische Wasserleitung. Der Bereich der unterirdischen Wasserleitung inklusive eines 2 x 1,5 m breiten Schutzstreifens ist von Bebauung frei zu halten. Festsetzungen zum Immissionsschutz 6 6.1 Geräuschkontingentierung (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB) Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 - 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 - 06.00 Uhr) überschreiten. Teilfläche LEK, T in dB(A)/m2 LEK, N in dB(A)/m2 SO 1 60 45 SO 2 56 41 GE 1 60 45 GE 2-1 51 36 GE 2-2 55 40 GE 2-3 55 40 GE 3 58 43 Für die jeweiligen Richtungssektoren A - B erhöhen sich die Emissionskontingente um die nachfolgend genannten Zusatzkontingente LEK, zus: Richtungssektor Zusatzkontingent LEK, Zus in dB(A) tags (06.00 - 22.00 Uhr) nachts (22.00 - 06.00 Uhr) A 10 10 B 4 4 Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor L EK durch LEK, i durch LEK, i + LEK, zus, k zu ersetzen ist. 6.2 Lärmpegelbereiche (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt. Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R´w,res. = resultierende Schalldämmung vorliegender Bezugsflächen): Spalte 1 2 Zeile Lärmpegel- Maßgeblicher Textliche Festsetzungen 3 4 5 Raumarten Stand: Juni 2016 5 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ bereich Außenlärmpegel Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräum e 1) und ähnliches erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB dB(A) 1 I bis 55 35 30 - 2 II 56 bis 60 35 30 30 3 III 61 bis 65 40 35 30 4 IV 66 bis 70 45 40 35 5 V 71 bis 75 50 45 40 6 VI 76 bis 80 2) 50 45 7 VII > 80 2) 2) 50 1) 2) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach vorstehender Tabelle in Abhängigkeit vom Verhältnis S (W+F) / SG: Spalte/ 1 Zeile 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 1 S(WF)/SG 2,5 2,0 1,6 1,3 1,0 0,8 0,6 0,5 0,4 2 Korrektur + 5 +4 +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 S(W+F): Gesamtfläche des Außenbauteiles eines Aufenthaltsraumes in m², bezogen auf Wand + Fenster S(G): Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m². Die v. g. Anforderungen gelten auch für Decken und Dächer nach außen. Genannte Schalldämmmaße in Abhängigkeit vom Außenlärm gelten grundsätzlich nur für schutzbedürftige Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 6 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ 7 Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste A im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen). 8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden soll. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm zu integrieren. Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern (ca. 5 St/ m²) gemäß Pflanzliste D zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 9 Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) Im WA und MI sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m auf der Grundstücksgrenze zulässig. Im SO 1 und SO 2 sowie in den GE1-GE3 sind Einfriedungen an Grundstücksgrenzen, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, 1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche abzusetzen. Der Bereich, der zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Einfriedung liegt und nicht für Zufahrten benötigt wird, ist mit heimischen Sträuchern (Pflanzliste A) und Rankpflanzen (Pflanzliste E) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Schling- und Kletterpflanzen, die nicht selbst haften, sind Kletterhilfen anzubringen. Es ist je 0,5 Meter Wandlänge mindestens eine rankende, klimmende oder schlingende Pflanze (Pflanzqualität 4 – 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm) zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss mindestens 40 cm x 40 cm groß sein. Garagen im WA und im MI, die mit dem Hauptbaukörper baulich verbunden sind, sind im Fassadenmaterial des Hauptbaukörpers auszuführen. 10 Hinweise 10.1 Immissionsschutz Im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren für Gewerbebetriebe ist deren Zulässigkeit gem. den Bedingungen der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz grundsätzlich durch staatlich anerkannte Sachverständige nachzuweisen. 10.2 Erdbebengefährdung Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 7 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. 10.3 Ingenieurgeologie Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 10.4 Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten. 10.5 Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. 10.6 Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. 10.7 Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung Bepflanzungen: Im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Anpflanzungen im Abstand von 15 m zu den Masten sind unzulässig. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH. Bauvorhaben: Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH. Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 8 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ 10.8 Bergbautätigkeit Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung". Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "Zukunft-Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen. Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt. 10.9 Bodendenkmal DN 219 Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und 17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG NW sind zu beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR – Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegen:  Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der natürlichen Geländeoberfläche beschränken.  Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu erfolgen.  Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein. 10.10 Werbeanlagen In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Bundes-/ Landesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Bundes-/Landesstraße entsteht. Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 264/ L 12 nicht gefährdet werden. Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 9 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ 10.11 Telekommunikationslinien ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. 10.12 Ausgleich Der Ausgleich erfolgt auf externen Flächen der Gemeinde Langerwehe. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Ersatzmaßnahmen auf den Flächen bzw. Teilflächen folgender Grundstücke 1.) Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstück 599, 2.) Gemarkung Langerwehe, Flur 20, Flurstück 1/1 tlw. (Teilfläche im Plan im Anhang des landschaftspflegerischen Begleitplans rot umrandet) in der ersten Pflanzperiode nach Beginn der ersten Baumaßnahme im Plangebiet vollständig und abschließend durchzuführen. Im Einzelnen sind Zu 1.) auf einer 5.043 qm großen Fläche insgesamt 630 Gehölzpflanzungen, 27 HochstammObstbäume sowie 932 qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten; Zu 2.) auf einer 7.500 qm großen Fläche insgesamt 933 Gehölzpflanzungen, 40 HochstammObstbäume sowie 1.350 qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Der dauerhafte Bestand von allen Maßnahmen sowie ihre funktionsgerechte Entwicklung werden seitens der Gemeinde sichergestellt. Bei Ausfall des Pflanzgutes wird für eine ausreichende Ersatzpflanzung gesorgt. Der Aufwertungsfaktor liegt bei 4 Punkten/ m². Die Maßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. 10.13 Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Langerwehe zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. 11 Anhang Langerweher Liste zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten sowie nichtzentrenrelevanten Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Apotheken kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel Zentrenrelevante Sortimente Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 10 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Bettwaren Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) Elektrische Haushaltsgeräte (nur Kleingeräte o h n e Öfen, Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen) keramische Erzeugnisse und Glaswaren Haushaltsgegenstände (nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) Musikinstrumente und Musikalien Bücher Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel bespielte Ton- und Bildträger Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe o h n e Sportgroßgeräte, Campingartikel) Spielwaren, Bastelartikel Bekleidung Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck medizinische und orthopädische Artikel Parfümerieartikel Schnittblumen Uhren und Schmuck Augenoptiker Foto- und optische Erzeugnisse Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel Nicht-zentrenrelevante Sortimente Bettwaren (u. a. Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken) Metall- und Kunststoffwaren (u. a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel, Beschläge, Schlösser und Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Bauelemente aus Eisen, Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und Transportbehälter, Spielgeräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher) Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und Heimwerkerbedarf Tapeten und Bodenbeläge Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 11 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Teppiche Elektrische Haushaltsgeräte (nur Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen) Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel Holz-, Kork- , Flecht- und Korbwaren (u. a. Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren), Kinderwagen Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel, Grillgeräte Fahrräder, Fahrradteile und –zubehör Sportgroßgeräte, Campingartikel und Campingmöbel Pflanzen, Saatgut und Düngemittel (u. a. Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen, Weihnachtsbäume, Blumenbindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe) Zoologischer Bedarf und lebende Tiere Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräte Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren Pflanzliste A Einheimische Obstbäume Äpfel Birnen Süßkirschen Pflaumen etc. Weißer Klarapfel Clapps Liebling Kassins Frühe Bühler Frühzwetsche James Grieve Williams Christbirne Große schwarze Knorpelkirsche Hauszwetsche Apfel aus Cronsels Conference Hedelfinger Riesenkirsche Nancymirabelle Geheimrat Oldenburg Gute Luise Große Prinzessinkirsche Große grüne Reneclode Dülmener Rosenapfel Gellerts Butterbirne Büttners Rote Knorpelkirsche Jakob Lebel Vereins-Dechantsbirn Schneiders Späte Knorpelkirsche Goldparmäne Alexander Lucas Rote Sternrenette Köstliche von Charneux Zuccalmaglios Renette Pastorenbirne Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 12 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Grüner Boskoop Madame Verté Roter Boskoop Landsberger Renette Ontario Rheinischer Winterrambour Kaiser Wilhelm Rheinischer Bohnapfel Rheinische Schafsnase Gravensteiner Roter Bellefleur Freiherr von Berlepsch Ingrid Marie Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm Pflanzliste B Sträucher Faulbaum Rhamnus frangula Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Heckenkirsche Lonicera xylosteum Hundsrose Rosa canina Kirschpflaume Prunus cerasifera Kornelkirsche Cornus mas Pfaffenhütchen Euonymus europaea Rainweide Ligustrum vulgare Rote Johannisbeere Ribes rubrum Salweide Salix caprea Schlehe Prunus spinosa Wasserschneeball Viburnum opulus Weißdorn Crataegus monogynajoxyacantha Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 13 Textliche Festsetzungen – Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ Wolliger Schneeball Viburnum lantana Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm Pflanzliste C Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Vogelbeere Sorbus aucuparia Esche Fraxinus angustfolia kleinblättrige Winterlinde Tilia cordata `Rancho` Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm Pflanzliste D Bodendecker Lorbeerkirsche Prununs laurocerasus Dickmännchen oder Waldsteinia ternata Japanischer Ystander Fingerstrauch Potentilla fructosia Kriechmispel Cotoneaster dammeri Heckenkirsche Lonicera Tb, Höhe 20-30cm Pflanzliste E Rankpflanzen Efeu Hedera helix Brombeeren Rubur fruticasus agg. Heckenrose Rosa canina agg. Jelängerjelieber Lonica caprifolium Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm Textliche Festsetzungen Stand: Juni 2016 14