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Beschlussvorlage (03 BP Abwägung Öffentlichkeit_Rat)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,0 MB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan Nr. E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen....................................................................................................................... 1 1.1 Vom 29.04.2014 ............................................................................................................................... 1 1.1.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 1 2 Einwender 1 ....................................................................................................................................... 2 2.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 ......................................................................................................... 2 2.1.a Einleitung ....................................................................................................................................... 2 2.1.b Regenrückhaltebecken .................................................................................................................. 2 2.1.c Vernässung .................................................................................................................................... 3 2.1.d Landwirtschaftliche Nutzung .......................................................................................................... 4 3 Einwender 2 ....................................................................................................................................... 6 3.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 ......................................................................................................... 6 3.1.a Erweiterung Mischgebiet ................................................................................................................ 6 4 Einwender 3 ....................................................................................................................................... 6 4.1 Mit Schreiben vom 22.04.2015 ......................................................................................................... 6 4.1.a Flächenerwerb ............................................................................................................................... 6 4.1.b Sperrung von Straßen .................................................................................................................... 8 4.1.c Nutzung von Wirtschaftswegen ...................................................................................................... 8 4.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 ....................................................................................................... 10 4.2.a Lärm ............................................................................................................................................. 10 4.2.b Tempo-30-Zone ........................................................................................................................... 10 5 Einwender 4 ..................................................................................................................................... 11 5.1 Mit Schreiben vom 08.05.2014 ....................................................................................................... 11 5.1.a Erweiterung Mischgebiet .............................................................................................................. 11 5.2 Mit Schreiben vom 04.05.2015 ....................................................................................................... 12 5.2.a Erweiterung Bauflächen ............................................................................................................... 12 6 Einwender 5 ..................................................................................................................................... 13 6.1 Mit Schreiben vom 23.04.2014 ....................................................................................................... 13 6.1.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 13 7 Einwender 6 ..................................................................................................................................... 14 7.1 Mit Schreiben vom 28.05.2014 ....................................................................................................... 14 7.1.a Erweiterung Plangebiet ................................................................................................................ 14 8 Einwender 7 ..................................................................................................................................... 15 8.1 Mit Schreiben vom 01.05.2015 ....................................................................................................... 15 8.1.a Eigentumsverhältnisse ................................................................................................................. 15 Einwender 8 ..................................................................................................................................... 16 9 9.1 Mit Schreiben vom 22.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. I / II Inhaltsverzeichnis Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 16 9.1.a Einleitung ..................................................................................................................................... 16 9.1.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................. 17 9.1.c Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse...................................................... 23 9.1.d Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 27 9.2 Mit Schreiben vom 31.05.2016 ....................................................................................................... 32 9.2.a Einleitende Worte ......................................................................................................................... 32 9.2.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................. 33 9.2.c Widerspruch textliche Festsetzungen und Gutachten .................................................................. 41 9.2.d Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung ................................................................................. 44 9.2.e Widerspruch in der Begründung................................................................................................... 46 9.2.f Verkehr ........................................................................................................................................ 46 9.2.g Fazit ............................................................................................................................................. 48 10 Einwender 9 ..................................................................................................................................... 49 10.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 49 10.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 49 10.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 49 10.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 50 11 Einwender 10 ................................................................................................................................... 51 11.1 Mit Schreiben vom 23.05.2016 ....................................................................................................... 51 11.1.a Änderung gegenüber der Offenlage ............................................................................................. 51 11.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 51 11.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 52 12 Einwender 11 ................................................................................................................................... 53 12.1 Mit Schreiben vom 22.05.2016 ....................................................................................................... 53 12.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 53 12.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 53 12.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 54 13 Einwender 12 ................................................................................................................................... 55 13.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 55 13.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 55 13.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 55 13.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 56 II / II Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen 1.1 Vom 29.04.2014 1.1.a Keine Bedenken Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen Die Niederschrift wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis. Dienstag, 29.04.2014 Ort: Sitzungszimmer des Rathauses Langerwehe Beginn: 17.00 Uhr Ende: 18.20 Uhr Anwesende: siehe Teilnehmerliste (Kopie in der Sitzungsvorlage) Frau Mielke begrüßt die Anwesenden und erklärt den Anlass für die heutige Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem erfolgt eine Erläuterung der Vorschriften des Baugesetzbuches. Herr Jan Schmidt vom beauftragten Planungsbüro VDH, Erkelenz, erläutert anhand eines Vortages eingehend den Inhalt der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen. Im Anschluss daran werden seitens der Verwaltung Fragen zur Entwässerungssituation sowie zur verkehrlichen Erschließung beantwortet. Anregungen und Bedenken werden nicht vorgebracht. 1 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die einleitenden Worte zur Kenntnis. Die im Gutachten angeführten flurnahen Grundwasserstände wurden durch eine Stellungnahme des Erftverbands vom 07.05.2014 bestätigt. Der Hinweis auf einen Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Regenrückhaltebecken Abstimmungsergebnis Die Verwaltung weist daraufhin, dass evtl. Anregungen und Bedenken noch bis zum 30.05.2014 eingereicht werden können. 2 Einwender 1 2.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 2.1.a Einleitung Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" Am 28.04.2014, um 17.00 Uhr fand im Sitzungszimmer Ihres Rathauses Langerwehe die Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung zu der vom Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom 15.03.2012 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossener Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" statt. Wir sind Eigentümer der Grundstücke xy, welche sich gegenüber der von Ihnen beplanten Flächen befinden. Man kann es auch wie folgt umschreiben: Unsere Flächen befinden sich am Fuße des von Ihnen beplanten Sondergebietes, Gewerbegebietes, Mischgebietes und allgemeinen Wohngebietes. Diese von Ihnen beplanten Gebiete befinden sich größtenteils in Hanglage. Unsere Flächen sind etwas tiefer gelegen. 2.1.b Regenrückhaltebecken Des Weiteren haben Sie in unmittelbarer Nähe eine Versickerung geplant, die sich schräg gegenüber unserer 2 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Grundstücke befindet. Anstieg des Grundwasserspiegels wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. nicht zu folgen. Das Gelände für die Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" weist ausschließlich Klei- und Tonhaltige Böden auf, verbunden mit einem hohen Grundwasserspiegel. Im Rahmen der Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung zu dem von Ihnen geplanten "Gewerbegebiet Am Steinchen" legten Sie ein geologisches Gutachten vor, aus dem ebenfalls hervorgeht, daß die von Ihnen geplanten zu bebauenden Flächen auf schluffigem Boden mit relativ hohem Grundwasserspiegel stattfinden soll, verbunden mit den entsprechenden Empfehlungen für die Baumaßnahmen. Hierbei findet die Tatsache, daß der Grundwasserspiegel nach Beendigung des Braunkohlentagebaus ansteigt, keine Berücksichtigung. Abstimmungsergebnis Das durch den Bürger als Versickerungsbecken bezeichnete Becken soll nicht der Versickerung dienen, sondern lediglich der Rückhaltung des Regenwassers, das sodann gedrosselt in den Mühlenbach eingeleitet werden soll. Die Einleitmenge wird auf den natürlichen Abfluss der angeschlossenen Fläche begrenzt, so dass keine Änderung der Ist-Situation erfolgt und Überschwemmungen nicht angenommen werden können. Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschaften unsere Grundstücke wie folgt: Jüngersdorf Flur X Nr., X und X Lage: XXX 1. Ackerflächen für den Anbau von Feldfrüchten 2. Wiesenflächen mit aufstehender Bebauung für RinderWeide-Haltung, die Bebauung dient u.a. als Maschinenhalle wir unterhalten dort ebenfalls ein Gebäude 2.1.c Vernässung Wir haben bis zum heutigen Zeitpunkt weder auf der Ackerfläche, der Wiesenfläche noch bei den aufstehenden Gebäuden Probleme mit Vernässung. Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis nachgekommen ist: Wir haben ernsthafte und begründete Befürchtungen, daß während und nach der Realisierung Ihrer Planung des "Gewerbegebietes Am Steinchen" eine Vernässung unserer Grundstücke verursacht wird. „[…] die Einwendungen des [Einwender 1] haben wir geprüft. Ein Beraterkollege hat die Planfläche und die von [Einwender 1] bewirtschafteten Grünlandflächen in Nähe der Mettlermühle begutachtet und festgestellt, dass die Planfläche ein Gefälle von 2 bis 5% in Richtung Mettler- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Vernässung nicht zu folgen. 3 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wir behalten uns vor, der Gemeinde Langerwehe entstehende wirtschaftliche Schäden und ggf. Folgeschäden in Rechnung zu stellen, sollten sich mit eventuellem Baubeginn und im Anschluß daran, Vernässungen auf unseren Grundstücken oder Schäden an den bestehenden Gebäuden zeigen. Ohne daß es einer Beweispflicht unsererseits bedarf. mühle aufweist. Wir gehen davon aus, dass das Entwässerungssystem des Baugebiets verhindert, dass Niederschlagsmengen, die auf das Plangebiet fallen, entsprechend fachgerecht gesammelt und abgeführt werden.“ Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern, unbenommen. Es liegt unabhängig von diesem Bauleitplanverfahren ein Auegebiet vor und es ist mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen. Falls die Einwender Nutzungen ausüben, die vor dem Braunkohletagebau aufgrund der Lage in einer Aue nicht möglich gewesen wären oder in der Vergangenheit Gebäude ohne ausreichende Abdichtungen errichtet haben, kann die Verantwortung hierauf nicht auf die Gemeinde und das benachbarte Bebauungsplanverfahren verlagert werden. 2.1.d Landwirtschaftliche Nutzung Des Weiteren müssen wir der geplanten Baumaßnahme des "Gewerbegebietes Am Steinchen" widersprechen, weil Sie an die von uns bewirtschafteten o.g. Flächen - dann von zwei Seiten - sehr nahe heran zubauen beabsichtigen. Wir werden hierdurch in der Ausübung unserer landwirtschaftlichen Praxis sehr eingeschränkt. Die Ackerfläche wird unter anderem mit Rindergülle gedüngt und auf der Wiesenfläche haben wir Rinder-Weide-Haltung. Aus Erfahrung wissen wir, daß die Ansiedlung von Wohnhäusern in so geringem Abstand zu Problemen führt, sowohl für die Rinder-Weide-Haltung als auch für die Acker- Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis nachgekommen ist: „[…]. Da lediglich Weidehaltung von Rindern und Grassilo-Werbung auf den Grünlandflächen erfolgt, gehen von den Grünlandflächen nur geringe Geruchsemissionen aus. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist die Erstellung eines Geruchsimmissionsgutachten nicht unbedingt erforderlich. Den Kaufinteressenten ist unserer Ansicht nach zu vermitteln, dass die Ortsrandlage des Gewerbegebiets mit temporären Geruchsbelästigungen verbunden ist, insbesondere durch Aufbringen von Wirtschaftsdün- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich landwirtschaftliche Nutzung nicht zu folgen. 4 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag flächenbewirtschaftung. gern auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen.“ Wir haben bei der Gemeinde Langerwehe einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, welcher von Ihnen abgelehnt wurde. Der XXX des Einwenders befindet sich in Inden, nördlich der Autobahn 4 (Die Entfernung zum Plangebiet beträgt über 1,5 Km). Wir vertreten die Auffassung, daß es nach der aktuellen Urteilssprechung und Rechtsauffassung der Bezirksregierung nicht zu einer Zersiedelung kommen darf, wie Sie dies zur Zeit mit unseren Grundstücken praktizieren. Geruchsbelästigungen durch Weidehaltung, die die Landwirtschaftskammer als gering einstuft und temporäre Geruchsbelästigungen durch Düngung sind hinzunehmen. Die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld des Gebiets ist den jetzigen Grundstückseigentümern bekannt und für den durchschnittlichen Kaufinteressenten auch wahrnehmbar.“ Wir werden zwischen den bestehenden und geplanten Bebauungen ausgegrenzt und befinden uns nach Ihrem Planungsstand (siehe Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung des "Gewerbegebietes Am Steinchen") mit unseren landwirtschaftlich genutzten Flächen in einer "lnsellage". Wir beantragen hiermit, daß Sie diesen Sachstand seitens der Bezirksregierung prüfen lassen. Unser seit Jahrzehnten dort wirtschaftender landwirtschaftlicher Betrieb ist vor Benachteiligung - sowohl hinsichtlich der Oberflächenversickerung von Niederschlagswasser als auch hinsichtlich der nahen Bebauung - zu schützen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Darstellung von neuen Bauflächen und die Schaffung von Planungsrecht, in den Grenzen der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, liegen in der Hand der Gemeinde. Es existiert weder ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bebauungsplänen, noch eine Pflicht Festlegungen der Regionalplanung bezogen auf ASB und GIB innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen. Diese Festlegungen sind vielmehr als Baulandreserve zu verstehen. Eine weitere Ausweisung von Wohnbauland westlich des Mühlenwegs ist derzeit nicht erforderlich. Zudem ergibt sich westlich des Mühlenwegs ein klarer Siedlungsabschluss. Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an den landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht geboten. Da mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, wird von der Erweiterung abgesehen. 5 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ziel der Gemeinde Langerwehe ist es, ein Gewerbegebiet zur Deckung der Nachfragesituation an Flächen für Kleingewerbe zu schaffen. Dieses Gewerbe muss bereits aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung gewisse Nutzungseinschränkungen hinnehmen. Allerdings liegt derzeit in der Gemeinde ebenfalls eine gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum vor. Daher werden Teile der Flächen als Mischgebiete festgesetzt, um sowohl gewerbliche als auch wohnbauliche Nutzungen zu ermöglichen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erweiterung Mischgebiet teilweise zu folgen. Abstimmungsergebnis Einwender 2 3.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 3.1.a Erweiterung Mischgebiet Grundsätzlich begrüße ich die positive Entwicklung und die Ausweisung der Flächen am Steinchen. Im Unterschied zum 1. Entwurf würde ich aber begrüßen, das Mischgebiet weiter hoch auf bis den Hügel bei Geich zu ziehen um dann diese Fläche mit ein zu beziehen! Eine Erweiterung des Mischgebietes bis auf den Hang ist jedoch nicht vorgesehen, da die Hanglage hier so stark ist, dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt, die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist somit aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. 4 Einwender 3 4.1 Mit Schreiben vom 22.04.2015 4.1.a Flächenerwerb Bebauungsplan Gewerbegebiet "Am Steinchen" Antrag auf Änderung des Bebauungsplanentwurfes, Erwerb von betrieblich erforderlichen Gewerbeflächen Der Flächenerwerb ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Der Rat nimmt die Anregung bezüglich Flächenerwerb zur Kennt- 6 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Bezug nehmend auf die bereits erfolgten Planungen zur Errichtung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" beantragen wir hiermit Folgendes: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nis. 1.Erwerb von Teilflächen zur Standortsicherung unseres Transportunternehmens am jetzigen Standort. Die erforderlichen Flächen sind in der als "Plan 1" bezeichneten Anlage rot schraffiert dargestellt. 7 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Sperrung von Straßen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Sperrung von Straßen 2. Unterbindung der Installation einer Durchgangsstraße in der Verlängerung der Jakob-Schmitz-Straße in die Straße "Am Steinchen" durch Sperrung dieses Bereichs für den Durchgangsverkehr und Einrichtung einer Sackgasse (zwischen Mühlenweg und Franz-Schain-Straße). Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 4.1.c Nutzung von Wirtschaftswegen 3. Bedingt durch den Flächenerwerb zu Punkt 1. entsprechende Verschiebung der geplanten Erschließungswege („Planstraße A" etwa drei Meter in östliche Richtung und die Straße „Am Steinchen" zwischen Planstraße A" und "Franz-Schain-Straße" etwa zehn Meter in nördliche Richtung) gemäß der beigefügten weiteren Anlage, als Plan 2 bezeichnet. Zur Begründung unserer Anträge verweisen wir auf die betrieblichen Abläufe innerhalb unseres Firmengeländes und den geplanten Erweiterungen bei den Lagerhallen. Wir betreiben bekanntlich in dem Komplex östlich der "FranzSchain-Straße" unserer Transportunternehmen mit den Logistikhallen. Diese Hallen werden sowohl von der "Franz- Die Nutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung wurde bisher durch Gemeinde und Ordnungsbehörden geduldet. Das Unternehmen hat es versäumt, sein Betriebsgelände, z.B. durch einen Ankauf der Wegefläche, entsprechend zu erweitern. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Nutzung von Wirtschaftswegen teilweise zu folgen. Die Gemeinde ist bereit, drei Meter der jetzigen Wirtschaftswege (gemessen ab der jetzigen Grundstücksgrenze) aus dem Plangebiet herauszunehmen. Einer weiteren Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen aus Organisationsgründen des Unter- 8 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Schain-Straße", als auch von der Rückseite, die nur durch die Einfahrt in der Straße "Am Steinchen" erreicht werden kann, logistisch und lagertechnisch genutzt. Dies bedeutet, das unsere Lastwagen offen von einer Seite zur anderen Seite bewegt werden müssen, ohne jedes Mal die komplette Beplanung schließen zu müssen. Dies ist allerdings zwingend vorgeschrieben, wenn öffentliche Straßen benutzt werden müssen. Weiterhin fahren Gabelstapler von einer Seite zur Anderen um die Lastwagen be- oder entladen zu können. nehmens kann nicht zugestimmt werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Im Übrigen sind auf der westlichen Seite der "FranzSchain-Straße" weitere Lagerhallen geplant. Nach Errichtung wird sich dieser innerbetriebliche Verkehr zwischen Hoffläche (Parzellen 344, 384 und 347) über die bisherige Straße "Am Steinchen" im Bereich zwischen "Planstraße A" und "Franz-Schain-Straße" noch stark ausweiten. Wenn hier möglicherweise dadurch Probleme entstünden, das dieser Bereich der Straße "Am Steinchen" als öffentliche Verkehrsfläche benutzt werden müsste, wäre der jetzige Standort aus den genannten Gründen wirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Auch die kürzlich neu gegründete XXX GmbH mit Sitz in Langerwehe, die sich derzeit im wirtschaftlichen Aufbau befindet, wäre damit am falschen Standort. Zum weiteren Betrieb unseres Unternehmens und auch der XXX GmbH sind daher die beantragten Maßnahmen existenzielle Umstände. Wir bitten daher um Stattgabe unserer obigen Anträge, damit unser Standort Langerwehe, den wir bereits seit 1948 hier inne haben, auch in Zukunft gesichert ist. 9 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen der Fa. Schain und den nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gem. der durchgeführten Untersuchungen (Graner und Partner 2016: Schalltechnische Bearbeitung) ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich des bestehenden Gewerbebetriebes (Fa. Schain) zusätzliche Gewerbegebiete (GE 2,3 und GE 2,2) entstehen, welche die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmen. Ferner dürfen innerhalb des abschirmenden Gewerbegebietes keine erheblich störenden Gewerbebetriebe untergebracht werden. Der Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Lärm zu folgen. Die Festlegung eines möglichen Tempolimits obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und kann im Plan- Der Rat nimmt die Anregung bezüglich Tem- Abstimmungsergebnis 4.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 4.2.a Lärm Nachfolgend fassen wir noch einmal unsere Bedenken wegen eines möglichen Interessenskonflikts zwischen unserer Firma und den zukünftigen Eigentümern der Wohneinheiten gemäß Bebauungsplan zusammen: Fester Bestandteil unseres Transportbetriebs sind die fast durchgängig stattfindenden LKW-An- und Abfahrten zwischen Sonntag Nacht ab ca. 22.00 Uhr und Samstag Nachmittag. Durchgängig bedeutet in diesem Fall ebenfalls An- und Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Diese Zeiten sind bedingt durch den Schichtbetrieb unserer Großkunden und deshalb nicht optional. Die sich dadurch ergebende nächtliche Lärmbelästigung (vor allem im oberen Drittel des geplanten Wohngebiets, und ganz besonders ab Höhe Franz-Schain Straße) wurde unserer Ansicht nach in dem Lärmgutachten nicht berücksichtigt. Die Lärmbelästigung besteht nicht "nur" durch das Vorbeifahren, sondern auch durch das Abbremsen (Motorbremse) und Beschleunigen und durch das Aufpumpen der Luftfederung (bis zu 10 Minuten Standbetrieb im Leerlauf) auf dem LKWHof. Wir haben begründete Befürchtungen, dass zukünftigen Anwohner (selbst wenn sie beim Kauf eines Grundstücks über die Beeinträchtigungen informiert würden), uns eventuell mit Klagen überhäufen werden und die Fortführung unseres Betriebs langfristig gefährdet sein wird. 4.2.b Tempo-30-Zone Bezüglich der geplanten Durchgangsstrasse "Am Steinchen" halten wir eine Tempo-30- Zone für sehr wün- 10 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schenswert, da wir als Anlieger aus eigener Beobachtung wissen, wie gerne diese Straße als Rennstrecke genutzt wird. Im Moment ist sie nur deshalb so ruhig, weil die Franz-Schain Straße aufgrund ihres schlechten Zustands für den Durchgangsverkehr von der Tankstelle zum Wohngebiet Pochmühlenweg uninteressant geworden ist. verfahren nicht geregelt werden. po-30-Zone zur Kenntnis. Ziel der Gemeinde Langerwehe ist es, ein Gewerbegebiet zur Deckung der Nachfragesituation an Flächen für Kleingewerbe zu schaffen. Dieses Gewerbe muss bereits aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung gewisse Nutzungseinschränkungen hinnehmen. Allerdings liegt derzeit in der Gemeinde ebenfalls eine gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum vor. Daher werden Teile der Flächen als Mischgebiete festgesetzt, um sowohl gewerbliche als auch wohnbauliche Nutzungen zu ermöglichen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erweiterung Mischgebiet teilweise zu folgen. 5 Abstimmungsergebnis Einwender 4 5.1 Mit Schreiben vom 08.05.2014 5.1.a Erweiterung Mischgebiet Es erscheinen Einwender 4, zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinehen und geben folgende Anregung zu Protokoll: Es soll geprüft werden, ob die geplante Mischgebietsfläche auf die geplante Gewerbegebietsfläche GE 4a-GE 4c ausgedehnt werden und somit die Gewerbegebietsfläche halbiert werden kann (siehe beigefügter Plan). Aufgrund der extremen Hanglage im GE 4a-Ge4c Bereich sei eine gewerbliche Bebauung der Fläche durch Hallen etc. kaum umsetzbar und somit unattraktiv. Durch eine gemischte Baufläche sei eine Bebauung mit nicht störendem Gewerbe also auch mit Wohnhäusern leichter umsetzbar. Eine Erweiterung des Mischgebietes bis auf den Hang ist jedoch nicht vorgesehen, da die Hanglage hier so stark ist, dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt, die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist somit aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. 11 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Bereich, in dem nun die Maßnahmenfläche vorgesehen ist, ist trotz Prüfung nicht für eine Bebauung geeignet. Die Hanglage ist hier so stark, dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plange- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erweiterung Bauflächen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis 5.2 Mit Schreiben vom 04.05.2015 5.2.a Erweiterung Bauflächen Es soll geprüft werden, ob die geplante Fläche für "Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (FB 3)" entsprechend der ursprünglichen Planung doch bebaut werden kann. Inwieweit dies möglich ist soll das Planungsbüro 12 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag prüfen. Zur Erläuterung ist dieser Niederschrift ein entsprechender Plan beigefügt. biet Ausgleichsflächen benötigt, die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. 6 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Einwender 5 6.1 Mit Schreiben vom 23.04.2014 6.1.a Baugrenzen Hier meine Bedenken bezüglich der Baugrenzen auf mei- Der Abstand soll in den Bereichen der privaten Grünflänem Grundstück. chen auf 1,00 m reduziert werden. Hierüber wird eine ausreichende Flexibilität geschaffen. Die geplanten BeIch bitte um Prüfung und Rücksprache. pflanzungen benötigen einen Mindestabstand zu den Wir beantragen die Zurücknahme des Abstandes der Bau- Gebäudefassaden. Dieser wäre bei 1,00 m noch gegeben. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden auch grenze zur privaten Grünfläche von 5,00 auf 0,00 m. die an die Bereiche FB 2 grenzenden Gewerbeflächen in Begründung: diese Änderung eingeschlossen. Der Abstand der Baugrenze zur nicht öffentlichen Grünfläche FB1 entlang der B 264 in einer Breite von 5,00m ist Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Baugrenzen zu folgen. 13 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung der Fläche ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Die Beplanung der vom Einwender angesprochenen Flächen erscheint jedoch sinnvoll. Daher wird die Planung ggf. in einem separaten Verfahren umgesetzt werden. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erweiterung Plangebiet nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis unnötig groß und weder städtebaulich noch planerisch begründet. Er begrenzt die nutzbare Baufläche in erheblichem Maße. Da es sich bei den Grünflächen um private Grünflächen handelt, kann die Pflege dieser Grünflächen problemlos über die angrenzenden Bauflächen erfolgen. Die Festsetzung der Baugrenze von 5,00 m Abstand ist daher auf 0,00 m zurückzunehmen. 7 Einwender 6 7.1 Mit Schreiben vom 28.05.2014 7.1.a Erweiterung Plangebiet Einwände und Anregungen zum Baugebiet "Am Steinchen" Der Bebauungsplanentwurf für das Gewerbegebiet "Am Steinchen" wurde im Rahmen der 1. Bürgerbeteiligung vorgestellt. Er sieht die Erschließung des Mühlenweges vor; jedoch mit einer einseitigen östlichen Bebauung. Unsere Vorstellung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sieht wiederum eine Bebauung westlich des Mühlenweges vor. Wie Sie der Anlage entnehmen können, gibt es schon konkrete Planungen für eine harmonische Verbindung zwischen dem Baugebiet "Am Steinchen" und unserer Planfläche "An der Mühle". Eine organische Siedlungsstruktur wäre somit gegeben. Für unsere Flächen wurden bei der Bezirksregierung Köln die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 Landesplanungsgesetzes angefragt. Die Bezirksregierung Köln hat die Aufhebung des Landschaftsschutzes in 14 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung und unter Punkt 8) genannten Planungen – Nutzungsregelung – Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz für Pflege und zur Entwicklung v. Natur und Landschaft, betreffend das Mühlenfeld, welche sich in meinem Besitz befinden, stehen nicht zum Verkauf an. Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern, unbenommen, so dass eine Entwässerung des Plangebietes auch bei einer Reduzierung der Flächengröße des zentralen Rückhaltebeckens möglich wäre. Der Rat nimmt die Anregung bezüglich Eigentumsverhältnisse zur Kenntnis. Ich bitte um entsprechende Berücksichtigung bei der Planung. Insofern ist von einer Vollziehbarkeit der Planung auszugehen. Abstimmungsergebnis Aussicht gestellt. Bei Umsetzung einer einseitigen Bebauung sehen wir einen Interessenskonflikt zwischen einer Wohnbebauung und der zur Zeit landwirtschaftlichen Nutzung unserer Flächen. Einwände und Bedenken wurden Ihnen durch [Einwender 2], Landwirt schriftlich mitgeteilt. Wir als Eigentümer der Grundstücksgemeinschaft teilen die darin enthaltenen Bedenken und bitten diese im Rahmen der Bürgerbeteiligung zu berücksichtigen. Wir beantragen somit die Erweiterung des Bebauungsplanes "Am Steinchen" um unsere Grundstücke Gemarkung XXX Flur X, Nr. XX. 8 Einwender 7 8.1 Mit Schreiben vom 01.05.2015 8.1.a Eigentumsverhältnisse Zudem bitte ich um eine kurze Rückbestätigung des Erhalts dieses Schreibens. 15 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Einwender 8 9 9.1 Mit Schreiben vom 22.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans) 9.1.a Einleitung Hiermit zeigen wir an, dass wir die XXX-Markt Langerwehe GbR, vertreten durch die xxx, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn XXX vertreten. Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung liegt bei. Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft XXX, 52379 Langerwehe, auf der ein XXX-Markt betrieben wird. Die obengenannte Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe soll u. a. die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben schaffen. Deren Ansiedlung wird - daraus machen auch die Planunterlagen für die o. g. Planung keinen Hehl - zu empfindlichen Umsatzeinbußen, wenn nicht sogar zum Schließen des Marktes auf dem Grundstück unserer Mandantin führen. Daher kann unsere Mandantin die vorliegende Planung nicht hinnehmen, erst recht da sie mit erheblichen rechtlichen und planerischen Fehlern behaftet ist. Im Einzelnen: Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Dass die vorliegende Planung zu Umsatzumverteilungen führt, wird im Rahmen der Auswirkungsanalyse dargestellt. Als bislang einziger Vollsortimentsbetrieb in Langerwehe wird der nahegelegene XXX-Supermarkt von den höchsten Umsatzumverteilungen betroffen sein. Dieser wird Umsatzeinbußen von rd. 50 - 60 % in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten hinzunehmen haben. Mit Realisierung des Planvorhabens wird dieser Markt somit einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein, dass eine Betriebsschließung nicht ausgeschlossen werden kann. Der in Rede stehende Rewe-Markt liegt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB). Eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche wird durch die vorliegende Planung nicht ausgelöst. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Bei der Planung sind die Aspekte zu berücksichtigen, die für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich sind. Eine Schädigung einzelner Betriebe ist, sofern diese mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Versorgungsbereiche verbunden ist, zulässig. Die Bauleitplanung betreibt keinen Konkurrenzschutz. Die Ermöglichung des Hinzutretens eines Konkurrenzbetriebes durch einen Bebauungsplan begründet im Regelfall keine Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interes- 16 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis se schutzwürdig. 9.1.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung (1) Ziel 1 1. Die Planung ist nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der Flächennutzungsplan ist unwirksam, weil er übergeordneten Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten. a) Zunächst ist Ziel 1 nicht eingehalten. Gemäß Ziel 1 muss sich ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel in einem regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereich befinden. Das in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung vorgesehene Sondergebiet 1 liegt ebenso wie Sondergebiet 2 jedoch in einem regionalplanerisch ausgewiesenen GIB. Es wird auch nicht etwa nur randlich von diesem GIB geschnitten; vielmehr liegt es vollständig darin. Um eine Anpassung an dieses Ziel der Raumordnung zu erreichen, müsste also eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Nicht nachvollziehbar erscheint hier die Auffassung, die in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung zitiert wird, man könne die Grenze zwischen ASS und GIB "gedanklich verschwenken". Zwar ist korrekt, dass regionalplanerische Ausweisungen nie parzellenscharf sein können. Da es aber hier nicht nur um eine randliche Diskrepanz geht, sondern der Standort vollständig im regionalplanerisch ausgewiesenen GIB liegt, hat der Sachverhalt mit planerischer Unschärfe nichts mehr zu tun. Eine Anpassung ist schlicht Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 sowie Schreiben von März 2016 vor. Dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen: „Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben nicht entgegen gehalten.“ Dem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich. 17 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis nicht gegeben. (2) Ziel 2 b) Auch das Ziel 2 ist nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet. Die Plangeberin hat hier auch zugestanden, dass dieses Ziel nicht eingehalten ist. Sie macht aber die in Ziel 2 des sachlichen Teilplans geregelte Ausnahme für sich geltend. Indes ist auch diese hier nicht anwendbar. aa) Zunächst wurde nicht dargelegt, warum eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt. Sieht man sich den zentralen Versorgungsbereich in Langerwehe an, so weist dieser durchaus auch unbebaute Flächen auf. Sollte er gesättigt sein, könnte man zudem über eine Änderung oder Vergrößerung nachdenken. Dies setzte aber eine Änderung des Einzelhandelskonzepts voraus. Stattdessen eine unzureichende Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche einfach so zu belassen, um damit die Möglichkeit zu eröffnen, großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zuzulassen, überdehnt die genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel. So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung begründet werden. − eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und − die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und − zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, so dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus. Besser geeignete Ergänzungsstandorte liegen nicht vor. Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird aufgezeigt, dass innerhalb des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs keine Entwicklungsflächen vorhanden sind. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung 18 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 sowie Schreiben von März 2016 vor. Dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen: „„die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“ Dem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen: bb) Auch die zweite Ausnahmevoraussetzung wird nicht begründet. Hierfür wäre erforderlich, dass das nun im Flächennutzungsplan vorgesehene Sondergebiet städtebaulich integriert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es von allen vier Seiten umgeben ist von gewerblichen Bauflächen. Dann schließen teilweise gemischte Bauflächen an, und erst dahinter erkennt man die ersten Wohnbauflächen. Städtebauliche Integration verlangt aber gerade, dass Wohngebiete in großer Nähe liegen. Insbesondere ist auch die fußläufige Erreichbarkeit relevant. „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen erforderlich sind. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht. Idealerweise würde der Ergänzungsstandort inmitten eines Wohngebietes liegen. Dies ist aber aufgrund der gewachsenen Struktur von Langerwehe nicht möglich. In der Abwägung wird hier auch berücksichtigt, dass die Entwicklung des Planstandortes zu einer Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit beiträgt. Derzeit sind die nahversorgenden Lebensmittelbetriebe, wie z.B. der Lebensmittelbetrieb der Mandantin, wesentlich weiter von der Hauptortslage entfernt als es die Projektfläche ist. Lediglich der Discounter Netto liegt innerhalb des zentra- 19 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis len Versorgungsbereiches, dieser deckt jedoch mit seinem Sortiment (z.B. keine Frischetheke) nicht die gesamte Nachfrage an. cc) Auch die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2 ist sehr zweifelhaft. Der zentrale Versorgungsbereich verliert weiter an Bedeutung, sollte der Ergänzungsstandort mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung weiter vergrößert und gestärkt werden. Die Abweichung des Faktischen von der Planung im Einzelhandelskonzept wird vertieft. Das Einzelhandelskonzept stellt sich eher als Makulatur dar, wenn der einzige zentrale Versorgungsbereich lediglich einen Discount-Markt aufweist, während ein Ergänzungsstandort Verkaufsflächen von mehreren tausend Quadratmetern im nahversorgungsrelevanten Bereich umfasst und nun noch gestärkt wird. Die Austrocknung des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Langerwehe wird deutlich, wenn man zum einen seine wenig leistungsfähige Ausstattung mit AnkerBetrieben betrachtet und diese zum anderen gegenüberstellt mit der beträchtlichen Agglomeration an nahversorgungsrelevanten Verkaufsflächen in der Umgebung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. So ist auch in der Auswirkungsanalyse der BBE bereits die Rede von „grundsätzlich zwei Versorgungsschwerpunkten" (S. 23). Bei einem Grundzentrum, wie Langerwehe es darstellt, wäre die Behauptung unrealistisch, dass der zentrale Versorgungsbereich lediglich zentrenrelevante, nicht aber nahversorgungsrelevante Sortimente aufweist. Vielmehr hat ein zentraler Versorgungsbereich eines Grundzentrums stets auch eine große Bedeutung für die Nahversorgung. Dem ist auch hier so. Dementsprechend heißt es in der Auswirkungsanalyse der BBE, es würden dort neben nahversorgungsrelevanten Gütern auch mittelfristige Bedarfsgüter angeboten werden, größter Anbieter sei aber eine Filiale der Drogeriekette Rossmann (S. 23') - also ein Ankerbe- Die dritte Ausnahmevoraussetzung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ist ebenfalls erfüllt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen. Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren. Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortna- 20 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag trieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Auch ein weiterer; Ankerbetrieb weist nahversorgungsrelevante Sortimente auf; es handelt sich um die Netto-Filiale. Daneben gibt es weiteres nahversorgungsrelevantes Angebot, nämlich kleinteilige Anbieter, die sich vorwiegend dem Lebensmittelhandwerk zuordnen lassen, wie Bäckereien, Metzgereien, Naturkostläden etc. (S. 23). hen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“ Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Diese Betrachtung zeigt, dass der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, wie dies für ein Grundzentrum auch üblich ist, einen nahversorgungsrelevanten Schwerpunkt hat. Dieser wird in direkter Konkurrenz zur peripheren Einzelhandels-Agglomeration stehen, die durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung noch deutlich gestärkt wird. Um nicht zu sagen: Die Flächennutzungsplanänderung besiegelt die Entwicklung, dass der faktische zentrale Versorgungsbereich an den Standort der Einzelhandelsagglomeration, also in das Gebiet der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung, wandern und der im Einzelhandelskonzept eigentlich vorgesehene zentrale Versorgungsbereich ausbluten wird. Dies gerade will aber die übergeordnete Planung, insbesondere der Landesentwicklungsplan, Teilplan großflächiger Einzelhandel, verhindern. Bei einer derartigen Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch die übertriebene Stärkung einer peripheren Einzelhandels-Agglomeration kann keine Übereinstimmung: mit den Zielen der Raumordnung attestiert werden. c) Aus dem gleichen Grund ist auch sehr zweifelhaft, dass Ziel 3 nicht beeinträchtigt sein soll. Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine Anker- 21 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dass es sich bei der vorliegenden Planung um eine Einzelhandelsagglomeration handelt, wird nicht bestritten. Diese Thematik wurde auch in diversen Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde diskutiert. Dennoch besteht vorliegend kein Verstoß gegen die landesplanerischen Zielvorgaben. Ziel 8 wird nicht verletzt, da dieses für nahversorgungsrelevante Sortimente überwunden werden kann, wenn das Gesamtvorhaben (die Agglomeration) die Anforderungen der Ziele 1-3 einhält. Dies ist, wie zuvor dargelegt, vorliegend der Fall. Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis betriebe im nahversorgungsrelevanten Bereich aufweist, während an anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht. (3) Ziel 8 d) Hieraus folgt des Weiteren, dass auch das Ziel 8 hinsichtlich der Einzelhandels-Agglomerationen nicht eingehalten ist. Das Ziel sieht vor, dass außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen sowie der Verfestigung bestehender Einzelhandels-Agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken ist. Dass die Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben im Bereich der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung eine Einzelhandels-Agglomeration darstellt, kann nicht bestritten werden. So wird dies auch in den Planunterlagen eingeräumt (beispielsweise BBE, Auswirkungsanalyse, S. 40). Um die unzulässige Einzelhandels-Agglomeration zu rechtfertigen, wird im Gutachten der BBE allein auf die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 Bezug genommen und diese als gegeben betrachtet. Dies wird als einziger Grund angeführt, aus dem keine unzulässige EinzelhandelsAgglomeration vorliegen soll. Oben wurde jedoch ausführlich dargestellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 hier gerade nicht erfüllt sind. Folge davon ist also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der Einzelhahdels-Agglomerationen nicht eingehalten wird. Aufgrund dieser vielfältigen Verstöße gegen die Ziele der Raumordnung ist die Flächennutzungplanänderung nicht genehmigungsfähig. 22 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 9.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse (1) Getränkemarkt 2. Widerspruch zwischen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung und zugrunde liegenden Gutachten a) Sowohl durchweg in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung als auch im Gutachten der BBE wird davon ausgegangen, dass neben einem Vollsortimenter im Plangebiet ein nicht großflächiger Getränkemarkt entsteht. Dies greifen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung jedoch gerade nicht auf. Dort heißt es, im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb" zulässig. Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich untersucht wurden, nicht denen, die die Flächennutzungsplanänderung tatsächlich haben wird. Ein beliebiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielsweise auch ein Lebensmittel-Discounter sein, der deutlich höhere Umsätze und damit eine deutlich höhere Umverteilungswirkung in der Umgebung hat als ein Getränkemarkt Die Darstellung eines Sondergebietes für den nicht großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb wurde mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde abgestimmt. Landesplanerische Bedenken gegen diese Darstellung bestehen nicht. Der Rat beschließt, der Anregung teilweise zu folgen. Vorliegend ist durch den Investor die Errichtung eines Getränkemarktes im Sondergebiet SO 2 geplant, so dass diese Nutzung im Rahmen der Auswirkungsanalyse gutachterlich bewertet wurde. Die Festsetzung des SO 2 im Bebauungsplan wird wie folgt gefasst: „Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes. Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“. Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“ 23 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen (2) Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die textliche Darstellung im Flächennutzungsplan lautet wie folgt: Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Beschränkung auf Lebensmittel Hinzu kommt noch, dass - liest man die textliche Darstellung genau - noch nicht einmal die Beschränkung auf ein Lebensmittelsortiment zweifelsfrei aus der Darstellung hervorgeht. Es heißt im Text lediglich, es sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm" zulässig. Eine Beschränkung auf Lebensmittel findet aber nicht statt. „In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb max. 800 qm VK (SO 2) ist ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von max. 800 qm zulässig.“ Die Zweckbestimmung definiert eindeutig, dass das Sondergebiet SO 2 der Unterbringung eines LebensmittelEinzelhandelsbetriebes dient. Die Festsetzung im Bebauungsplan wird entsprechend der Auswirkungsanalyse nach der erneuten Offenlage wie folgt angepasst: „Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes. Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“. Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“ Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans 24 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN 42.09). „Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten (vgl. OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1). Das kann z.B. angenommen werden, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4 a Abs. 1) nichts zu erwarten sein, sich die nochmalige Auslegung also in einer bloßen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BVerwG Urt. v. 29. 1. 2009 – 4 C 16.07, aaO vor Rn. 1).“ EZBK/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 30 Vorliegend wird die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entsprechend der Stellungnahme angepasst. Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung bzw. weitere Einschränkung der Nutzbarkeit, da von dem Sortiment „Lebensmittel“ nun nur noch das Teilsortiment „Getränke“ zugelassen wird. Diese Änderung wirkt sich ausschließlich für den Eigentümer der Fläche aus. Der Eigentümer 25 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis plant die Errichtung eines Getränkemarktes und hat insofern keine Bedenken gegen diese Änderung. Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestehen nicht, so dass vorliegend keine erneute Beteiligung erforderlich ist. (3) Ausschluss zentrenrelevanter Kernsortimente c) Auch ein weiterer Widerspruch der textlichen Darstellungen zum BBE-Gutachten ist offensichtlich. Um eine Einhaltung des Ziels 8 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans NRW zu gewährleisten, werden im BBE-Gutachten mehrere Voraussetzungen genannt (S. 40). U.a. heißt es dort, dass im gesamten Plangebiet zunächst Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auszuschließen sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment werden im Bebauungsplan E 10 entsprechend der Stellungnahme des Einwenders sowohl in den Gewerbegebieten als auch in den Mischgebieten ausgeschlossen. Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. Zudem werden auch Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment im Bebauungsplan E 10 außerhalb der Sondergebiete ausgeschlossen. Dies ist in den textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplan-Änderung aber nicht erfolgt. Lediglich ein Ausschluss in den gewerblichen Bauflächen wurde in die textlichen Darstellungen übernommen. ln den gemischten Bauflächen sind jedoch nach wie vor Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig. d) Des Weiteren heißt es in der Auswirkungsanalyse von BBE, dass nicht nur der Vollsortimenter und der Getränkemarkt auf Höchstverkaufsflächen zu fixieren sind, sondern dass zusätzlich weitere Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im gesamten Plangebiet auszuschließen sind (S. 40). Auch diese Vorgabe wurde in den textlichen Darstellungen nicht übernommen. Damit erfüllen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung an mehreren Stellen nicht die Vorgaben aus der Auswirkungsanalyse der BBE. Diese Auswirkungsanalyse kann daher auch nicht als Begründung herangezogen werden, dass die Flächennutzungsplanände- 26 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ein Großteil des erforderlichen Ausgleichs kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereitgestellt werden. Der Rat beschließt, der Anregung teilweise zu folgen. Abstimmungsergebnis rung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt, keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche mit sich bringt oder nicht zu einer unzulässigen EinzelhandelsAgglomeration führt. Dieser Nachweis ist für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung also gerade nicht geführt. Vielmehr ist gemäß dieser Flächennutzungsplanänderung eine sehr viel weiter gehende und dichtere EinzelhandelsAgglomeration ohne weiteres zulässig. Dann würde aber nicht nur dezentrale Versorgungsbereich von Langerwehe ausbluten. Vielmehr wäre bei einer solchen Massierung von zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben auch eine Gefährdung weiter entfernt liegender zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten. 9.1.d Ausgleichsflächen 3. Freiraumkonzept In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung heißt es zum Freiraumkonzept auf S. 12 lediglich sehr kurz, es könnten Ausgleichsflächen im nördlichen Bereich des Plangebiets unterhalb einer Hochspannungstrasse gefunden werden. Dem steht eine Größe der Flächennutzungsplanänderung von 13,5 ha gegenüber. Die derzeitige Nutzung zeigt, dass der weitaus überwiegende Teil der Flächen derzeit unversiegelt und landwirtschaftlich genutzt ist. Bei einer baulichen Nutzung dieser Flächengrößen wird nach einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erheblicher Ausgleichsbedarf entstehen. Aufgrund dieser Größenordnung wäre zu erwarten gewesen, dass bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung konkrete Ausgleichsflächen in der Begründung benannt oder gar in der Flä- Bezüglich der Anpflanzungen werden folgende Festsetzungen getroffen: Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB) • Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden soll. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., 27 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Aufgrund dieser Mängel geht unsere Mandantin davon aus, dass von der Änderung des Flächennutzungsplans in der vorliegenden Form Abstand genommen oder sie zumindest grundlegend überarbeitet und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt wird. Abstimmungsergebnis m. B 16-18 cm zu integrieren. chennutzungsplanänderung selbst dargestellt werden. Zumindest müsste aber deutlich werden, dass überhaupt Ausgleichsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dass ein schmaler Bereich, der ohnehin – zum Schutz einer Hochspannungsleitung - der Bebauung nicht zugeführt werden kann, als Ausgleichsfläche für eine derart großflächige Versiegelung wird ausreichen können, liegt nicht sehr nahe. Es bedürfte zumindest zusätzlicher quantitativer Erläuterungen. Beschlussvorschlag • Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern (ca. 5 St/ m²) gemäß Pflanzliste D zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) • Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste A im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen). Pflanzliste A Einheimische Obstbäume Äpfel Birnen Süßkirschen Pflaumen etc. Weißer Klarapfel Clapps Liebling Kassins Frühe Bühler Frühzwetsche James Grieve Williams Christbirne Große schwarze Knorpelkirsche Hauszwetsche Apfel aus Cronsels Conference Hedelfinger Riesenkirsche Nancymirabelle 28 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Geheimrat Oldenburg Gute Luise Große Prinzessinkirsche Dülmener Rosenapfel Gellerts Butterbirne Büttners Rote Knorpelkirsche Jakob Lebel VereinsDechantsbirn Schneiders Späte Knorpelkirsche Goldparmäne Alexander Lucas Rote Sternrenette Köstliche von Charneux Zuccalmaglios Renette Pastorenbirne Grüner Boskoop Madame Verté Abstimmungsergebnis Große grüne Reneclode Roter Boskoop Landsberger Renette Ontario Rheinischer Winterrambour Kaiser helm Wil- Rheinischer 29 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bohnapfel Rheinische Schafsnase Gravensteiner Roter lefleur Bel- Freiherr von Berlepsch Ingrid Marie Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm Pflanzliste B Sträucher Faulbaum Rhamnus frangula Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Heckenkirsche Lonicera xylosteum Hundsrose Rosa canina Kirschpflaume Prunus cerasifera Kornelkirsche Cornus mas Pfaffenhütchen Euonymus europaea Rainweide Ligustrum vulgare Rote Johannisbeere Ribes rubrum 30 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Salweide Salix caprea Schlehe Prunus spinosa Wasserschneeball Viburnum opulus Weißdorn Crataegus monogynajoxyacantha Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Abstimmungsergebnis Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm Pflanzliste C Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Vogelbeere Sorbus aucuparia Esche Fraxinus angustfolia kleinblättrige Winterlinde Tilia cordata `Rancho` Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm Pflanzliste D Bodendecker Lorbeerkirsche Prununs laurocerasus 31 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Dickmännchen oder Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Waldsteinia ternata Japanischer Ystander Fingerstrauch Potentilla fructosia Kriechmispel Cotoneaster dammeri Heckenkirsche Lonicera Tb, Höhe 20-30cm Pflanzliste E Rankpflanzen Efeu Hedera helix Brombeeren Rubur fruticasus agg. Heckenrose Rosa canina agg. Jelängerjelieber Lonica caprifolium Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung liegt den Planunterlagen bei. 9.2 Mit Schreiben vom 31.05.2016 9.2.a Einleitende Worte Hiermit zeigen wir an, dass die die XXX-Markt Langerwehe Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kennt- 32 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag GbR, vertreten durch XXX, vertreten. Der Bebauungsplan E10 setzt neben Gewerbegebieten, Mischgebieten und Wohngebieten auch zwei Sondergebiete fest. In SO 1 ist die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters geplant und im SO 2 die Ansiedlung eines Getränkemarktes. nis. Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft X, 52379 Langerwehe, auf der ein XXX-Markt betrieben wird. Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung liegt bei. Abstimmungsergebnis Der obengenannte Bebauungsplan der Gemeinde Langerwehe und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ soll u.a. die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben schaffen. Die vorliegende Planung ist mit erheblichen rechtlichen und planerischen Fehlern behaftet. Sollte der Bebauungsplan in der offengelegten Form in Kraft treten, führen diese zu seiner Unwirksamkeit. 9.2.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung (1) Ziel 1 Im Einzelnen: A. Die Planung ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst nach § 1 Abs. 4 BauGB Der Bebauungsplan wäre unwirksam, weil er übergeordneten Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten. I. Ziel 1 ist nicht eingehalten Nach Ziel 1 dürfen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Sowohl das in dem Bebauungsplan vorgesehene Sondergebiet 1 als auch das Sondergebiet 2 liegt jedoch vollständig in einem regionalplanerisch ausgewiesenen GIB. Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 und März 2016 vor. Dem Schreiben vom 11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen: „Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem 33 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Auch eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung, auf die die Abwägungsvorschläge der Verwaltung unter Berufung auf ein Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 11.12.2012 verweisen, vermag diesen Verstoß nicht zu heilen. An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass ausweislich der Stellungnahme der Verwaltung, die landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln auf einen Zeitpunkt datiert, in dem der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – noch nicht in Kraft war. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW daher naturgemäß dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. So entfalten Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Plänen, die erst in der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung begriffen sind, noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 23.11.1965 – A 161/64 A; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40). Vorhaben nicht entgegen gehalten.“ Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – 4 BN 8/07). Insoweit kann in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Satzungsbeschluss abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens, also die Bekanntmachung, an. Selbst wenn zeitlich nach Beschlussfassung eines Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – 4 BN 8/07). Vorliegend ist der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – zwischenzeitlich Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Dass bezüglich der Ziele der Raumordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauleitplans abzustellen ist, ist unbestritten. Die erste landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2012 wurde, wie vom Einwender erläutert, bereits vor Inkrafttreten des LEP NRW Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel erteilt. Die Ziele des seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplans wurden allerdings von der Bezirksregierung 2012 bei der Erstellung der landesplanerischen Anpassung bereits berücksichtigt. Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016, also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor. Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ Sowohl seitens der Bezirksregierung Köln als auch Seitens der Gemeinde Langerwehe wird eine Zielkonformität mit dem Ziel 1 des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel gesehen. Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden. Der Regionalplan weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die „zeichnerische“ Grenze verläuft, kann man sich an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der zeichnerischen Grenze kann keine natürliche Grenze ausgemacht werden. Von daher kann als Grenze des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung vorgesehene Gebiet noch im ASB liegen. 34 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag in Kraft getreten. Er ist daher für die Bauleitplanung verbindlich. Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die Wohnbebauung ist von Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem Bereich die Entwicklung des GIBs bereits stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem ASB zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen, wie z.B. den Einzelhandel, zuzulassen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan, der einem Ziel der Raumordnung widerspricht § 1 Abs. 4 BauGB auch dann verletzt, wenn er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01. 2003-4 CN 14/01). Schließlich ist anzumerken, dass zwar aus Sicht der Bezirksregierung eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren ggf. nicht erforderlich sein kann. ln der vorliegenden Konstellation - Planung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel mitten in einem GIB kann Rechtssicherheit ausschließlich über ein Zielabweichungsverfahren herbeigeführt werden. Die "Abstimmungen" mit der Bezirksregierung ändern demgegenüber nichts daran, dass die Planung objektiv nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und das Vorhaben mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB eklatant rechtswidrig ist. Insoweit obliegt es allein einer richterlichen Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren diesen Verstoß festzustellen und abschließend über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sowie über etwaige sich in Folge der Unwirksamkeit ergebenden Amtshaftungsansprüche zu entscheiden. (2) Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bei der nun mit den Sondergebieten überplanten Fläche handelt es sich um eine Fläche von ca. 1, 35 ha. Die Darstellungsschwelle des Regionalplanes liegt bei 10 ha. Eine Änderung des Regionalplanes ist für eine so kleine Fläche demnach nicht möglich, ebenso verhält es sich für ein mögliches Zielabweichungsverfahren. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass „Abweichungen“ unterhalb der Darstellungsschwelle ohne ein offizielles Verfahren möglich sind, und somit die Fläche als im ASB liegend betrachtet werden kann. Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich. Ziel 2 II. Auch ist Ziel 2 nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet und auch die in Ziel 2 geregelten Ausnahmen nicht eingreifen. 1. Es wurde nicht dargelegt, weshalb eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt. Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. 35 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Der Abwägungsvorschlag geht sachlich nicht darauf ein, weshalb unbebaute Flächen im zentralen Versorgungsbereich in Langerwehe nicht genutzt werden, und weshalb gegebenenfalls eine Änderung oder Vergrößerung des zentralen Versorgungsbereichs nicht vorgenommen wird. − eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und Stattdessen wird eine mögliche unzureichende Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche so belassen und damit die Möglichkeit eröffnet, großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zuzulassen. Diese Vorgehensweise überdehnt die genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel bei weitem. − die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und − zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung begründet werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, so dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus. Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird aufgezeigt, dass innerhalb des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs keine Entwicklungsflächen vorhanden sind. Im Einzelhandelskonzept wird ausgeführt: „Innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Langerwehe sind allerdings aufgrund der kleinteiligen Besatz/Bestandsstrukturen keine für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel geeigneten Entwicklungsflächen vorhanden, die als Standort im Falle einer eventuellen Verlagerung bzw. Neuansiedlung in Frage kommen können. Um die Versorgungsfunktion des Grundzentrums im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels langfristig zu sichern, wird es somit erforderlich, ein Alternativareal für einen großflächigen Lebensmittelvollsortimentsbetrieb außerhalb der Ortsmitte zu entwickeln.“ Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe werden zwei Potentialflächen vorgeschlagen, wobei der Gutachter zu dem Ergebnis kommt: „Aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration wird der Gemeinde Langerwehe 36 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis empfohlen, die Potenzialfläche östlich des zentralen Versorgungsbereiches als Ergänzungsstandort für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel prioritär zu entwickeln.“ Seitens der Gemeinde Langerwehe wurde die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches intensiv mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde abgestimmt. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen: „die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“ Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016, also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor. Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ Weiterhin wurde bereits im Einzelhandelskonzept überlegt, den bestehenden zentralen Versorgungsbereich von Langerwehe aufgrund der oben beschriebenen Situation, dass keine geeigneten Flächen für großflächige Vollsortimenter vorhanden sind, auszuweiten. Zur Ausweitung des zentralen Versorgungsbereiches war jedoch nicht möglich, da die geeigneten Flächen keinen unmittelbaren baulichen Zusammenhang zum Ortskern aufweisen und 37 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis somit ein größerer zentraler Versorgungsbereich Flächen beinhalten würde, die keine Versorgungsfunktion übernehmen. Aus diesem Grunde wurde das Gemeindegebiet hinsichtlich von möglichen Ergänzungsstandorten untersucht. Der am besten geeignete Standort wurde ausgewählt und wird in diesem Planverfahren nun entwickelt. 2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation tritt auch hinsichtlich der zweiten Ausnahmeregelung der Argumentation in unserem Einwendungsschreiben vom 22.01.2016 nicht substantiiert entgegen. Das vorgesehene Sondergebiet ist städtebaulich nicht integriert, weil es von allen vier Seiten von gewerblichen Bauflächen umgeben ist. Dann schließen teilweise gemischte Bauflächen an, und erst dahinter erkennt man die erste Wohnbaufläche. Städtebauliche Integration verlangt aber gerade, dass Wohngebiete in Nähe liegen und der Markt der Nahversorgung dient bzw. von dem überwiegenden Teil der Kunden fußläufig erreicht werden kann. Die Tatsache, dass die Bezirksregierung Köln bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 zeitlich vor lnkrafttreten des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen keine Bedenken vorgebracht hat, ändert - wie bereits oben erläutert - nichts daran, dass das Vorhaben gegen Ziel 2 der Raumordnung verstößt und der Bebauungsplan daher unwirksam sein wird. 3. Auch sind dem Abwägungsvorschlag keine überzeugenden Argumente dafür zu entnehmen, dass die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2 vorliegt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass alle drei Voraussetzungen für die Ausnahme von Ziel 2 kumulativ vor- Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen erforderlich sind. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht. In der Abwägung wird hier auch berücksichtigt, dass die Entwicklung des Planstandortes zu einer Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit beiträgt. Derzeit sind die nahversorgenden Lebensmittelbetriebe, wie z.B. der Lebensmittelbetrieb der Mandantin, wesentlich weiter von der Hauptortslage entfernt als es die Projektfläche ist. Lediglich der Discounter Netto liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches, dieser deckt jedoch mit seinem Sortiment (z.B. keine Frischetheke) nicht die gesamte Nachfrage an.Die dritte Ausnahmevoraussetzung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ist ebenfalls erfüllt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen. 38 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag liegen müssen. Sondergebiete für nahversorgungsrelevante Kernsortimente dürfen daher nicht außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nur eine der drei Voraussetzungen für die Ausnahme nicht greift. Der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Gemeinde zu führen (vgl. Begründung des Landesentwicklungsplans NRW- Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel). Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“ Alle drei Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 liegen somit vorliegend kumulativ vor. Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. (3) Ziel 3 III. Auch ist Ziel 3 nicht eingehalten. Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine Ankerbetriebe im nahversorgungsrelevanten Bereich aufweist, Ziel 3 des LEP NRW Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel formuliert, dass durch die Darstellung und Festsetzungen von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. 39 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag während an anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht. nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Ziel 3 steht der vorliegenden Planung ebenfalls nicht entgegen. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren. Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“ 40 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen (4) Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anforderungen der Ziele 1 bis 3 sind vorliegend erfüllt. Dies wurde bereits in den vorausgehenden Abwägungspunkten dezidiert erläutert. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen: Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Ziel 8 IV. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch Ziel 8 hinsichtlich der unstreitig vorliegenden EinzelhandelsAgglomeration nicht eingehalten ist. Ziel 8 wird nach dem Abwägungsvorschlag deshalb überwunden, weil es sich um nahversorgungsrelevantes Sortiment handelt und die Anforderungen der Ziele 1 bis 3 eingehalten werden. Unklar bleibt, aus welchen Gründen Ziel 8 überwunden werden können sollte, wenn das Gesamtvorhaben den - hier nicht erfüllten - Anforderungen der Ziele 1 und 3 entspricht. Ziel 8 kann - als Auferlegen eines bestimmten Handelns nicht weiter gehen als Ziel 2 oder 5. Es liegt daher im planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne von Ziel 8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter den in Ziel 2 bzw. 5 genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken. Oben wurde jedoch dargestellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 vorliegend gerade nicht erfüllt sind. Folge davon ist also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der Einzelhandels-Agglomerationen nicht eingehalten wird. „die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“ Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016, also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor. Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ 9.2.cWiderspruch textliche Festsetzungen und Gutachten B. Widerspruch zwischen textlichen Festsetzungen und dem zugrundeliegenden Gutachten 1. Unstreitig ist, dass im Rahmen der Auswirkungsanalyse die Nutzung hinsichtlich eines Getränkemarktes gutachterlich bewertet wurde. Die geplanten textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan greifen dies aber nicht auf. Dort heißt es im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger Im Rahmen der Auswirkungsanalyse werden die Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes mit 1.700 m² VK und eines Getränkemarktes mit 800 m² VK gutachterlich bewertet. Diese Konstellation wird als verträglich bewertet. Es wird im Rahmen der Analyse von folgender projektierter Verkaufsfläche ausgegangen: Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. 41 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Lebensmittei-Einzelhandelsbetriebt VK max. 800 qm" zulässig. Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich untersucht wurden, nicht denen, die der Bebauungsplan tatsächlich haben wird. Ein beliebiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielsweise auch ein LebensmittelDiscounter sein, der deutlich höhere Umsätze und damit eine deutlich höhere Umweltverteilungswirkung in der Umgebung hat als ein Getränkemarkt. Der Abwägungsvorschlag geht letztlich dahin, dass im Falle der Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes, dessen Verträglichkeit über ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen wäre. Der für jeden Einzelfall zu fordernde Nachweis der Verträglichkeit kann hingegen den Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzungen und der Auswirkungsanalyse nicht auflösen. Auch geht der Hinweis auf die diesbezügliche Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln aus den oben genannten Gründen fehl. 2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation bezüglich der textlichen Festsetzungen überzeugt nicht. Aus der textlichen Darstellung geht die Beschränkung auf ein Lebensmittelsortiment nicht zweifelsfrei hervor. Hier heißt es: "Im Sondergebiet 2 ist ein Einzelhandelsbetrieb für die Nahversorgung mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 qm zulässig." Vom Wortlaut der textlichen Darstellung sind daher auch Einzelhandelsbetriebe erfasst, deren Sortiment sich nicht auf Lebensmittel beschränkt. Zwar ist die Überschrift deutlich enger gefasst, indem sie die Zweckbestimmung "nicht großflächiger LebensmittelEinzelhandelsbetrieb VK max. 800 qm" formuliert. Dieser Beschränkung auf den Betrieb eines LebensmittelEinzelhandels wird die nachfolgende textliche Festsetzung Die textliche Festsetzung wird insofern wie folgt angepasst: „Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes. Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“. Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“ Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst 42 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag hingegen nicht gerecht. Dies wird umso deutlicher, als gemäß "Langerweher Sortimentsliste" des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Langerwehe auch Apotheken, kosmetische Erzeugnisse und Drogerieartikel zum nahversorgungsrelevanten Sortiment zählen. willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN 42.09). Hierdurch entsteht ein Widerspruch in den textlichen Festsetzungen und besteht dringender Klarstellungsbedarf. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten (vgl. OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1). Das kann zB angenommen werden, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4 a Abs. 1) nichts zu erwarten sein, sich die nochmalige Auslegung also in einer bloßen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BVerwG Urt. v. 29. 1. 2009 – 4 C 16.07, aaO vor Rn. 1).“ EZBK/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 30 Vorliegend wird die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entsprechend der Stellungnahme angepasst. . Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung bzw. weitere Einschränkung der Nutzbarkeit, da von dem Sortiment „Lebensmittel“ nun nur noch das Teilsortiment „Getränke“ zugelassen wird. Diese Änderung wirkt sich ausschließlich für den Eigentümer der Fläche aus. Der Eigentümer plant die Errichtung eines Getränkemarktes und hat insofern keine Bedenken gegen diese Änderung. Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestehen nicht, so 43 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis dass vorliegend keine erneute Beteiligung erforderlich ist. 9.2.d Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung C. Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 Bebauungspläne unterliegen als Rechtsnormen dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95). Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan als solchen als auch für seine einzelnen Festsetzungen (OVG Münster, Urt. v. 13.02.2014-7 D 102/12.NE). Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Festsetzung fehlerhaft und unwirksam (Ernst u.a. BauNVO. § 18 Rn. 3). Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderungen, die an Festsetzungen in einem Bebauungsplan gestellt werden. Hier heißt es: "Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert (...)." Um den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen, ist es erforderlich, dass der Planinhalt sich zumindest durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt. Dabei können zwar unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, jedoch muss immer noch hinreichend genau zu ersehen sein, welches Vorhaben danach innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 7). Weder direkt noch durch Auslegung kann vorliegend ermittelt werden, welchen oberen Bezugspunkt die Festsetzung bestimmt. Die Festsetzung präzisiert nicht, an welcher Stel- Die Festsetzung wird bezüglich des oberen Bezugspunktes zur Konkretisierung wie folgt ergänzt: Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. „Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im WA, im MI und im SO „Vereinsheim“ 10,5 m. Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im GE13 und in den SO 1 und SO 2 12,5 m. Die Gebäudehöhe wird definiert als der höchste Punkt des Daches. Dies ist bei geneigten Dächern der Dachfirst, bei Flachdächern die Oberkante der Attika.“ Zur Konkretisierung des unteren Bezugspunktes werden die geplanten Höhen der herzustellenden Straße als Bezugspunkte im Plan dargestellt. Die textliche Festsetzung wird zudem wie folgt angepasst: „Die Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Maßgebend ist jeweils der nächstgelegene Bezugspunkt, gemessen von der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Baugrundstücks. Sofern mehrere Bezugspunkte in gleicher Entfernung liegen, ist der höchstgelegene Bezugspunkt maßgebend.“ Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteili- 44 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag le der baulichen Anlage die Höhe zu messen ist. ln Betracht kommen Traufhöhe, Firsthöhe, Oberkante (Ziff. 2.8 der Anlage zur PlanZV) und die Wandhöhe (Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, § 18 Rn. 2). Es bleibt daher unklar, welche Vorhaben in welchem Umfang durch diese Festsetzung zulässig sind. gung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN 42.09). Darüber hinaus ist auch der untere Bezugspunkt nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. ln den textlichen Festsetzungen heißt es hierzu: "Als Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen gilt die Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche (Oberkante Gehweg bzw. an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die Ecke der überbaubaren Grundstücksfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) maßgebend. Bei mehreren Ecken ist die höchstgelegene maßgebend." Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten“ (vgl. OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1). Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, so dass eine erneute Beteiligung nicht erforderlich ist. Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Flächen sind noch nicht fertig gestellt. Unklar bleibt zunächst, was der Plangeber unter Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche versteht. Sollte als erschließend diejenige Straßenfront, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird, angesehen werden, bleibt unklar, wann auf diese und wann im Gegensatz auf die Verkehrsfläche abgestellt wird. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Fest- 45 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sowohl die textliche Festsetzung als auch die Begründung wird angepasst. Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis setzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen (OVG Münster, Urt. v. 13.02.2014 - 7 D102/12.NE). Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche ist hier nicht erfolgt. Die Höhenlage des Bezugspunktes steht weder fest, noch ist sie bestimmbar. Der Plan leidet folglich an einem weiteren materiellen Mangel. 9.2.e Widerspruch in der Begründung D. Widerspruch in der Begründung Nr. 5.1.6 ln der Überschrift der Begründung Nr. 5.1.6 heißt es: "Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung "nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb VK max. 800 qm" gem. § 11 Abs. 2 BauNVO" Im Text heißt es hingegen: "Hier soll künftig ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung angesiedelt werden." Hieraus ergibt sich ein deutlicher Widerspruch. Die Festsetzung wird wie folgt gefasst: „Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes. Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“. Die Begründung wird redaktionell entsprechend angepasst. 9.2.f Verkehr E. Verkehr Die Bewältigung der durch das Planvorhaben ausgelösten Die geplante L 12n befindet sich derzeit im Bau. Einzelne Brückenbauwerke wurden bereits erstellt. Auch der Kreisverkehr ist planfestgestellt und wird nach Aussage des Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu fol- 46 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Verkehre ist unzureichend. Das Verkehrsgutachten zieht den Knoten B 264/L 12 in die Betrachtung mit ein. Hier heißt es auf S. 4: "Es ist geplant, diesen Knoten um eine zusätzliche Zufahrt, die L 12n, zu erweitern. Die L 12n bildet die Verbindung zu einer ebenfalls noch zu bauenden neuen Anschlussstelle an der Autobahn A 4. Der Knoten ist als Kreisverkehrsplatz bereits planfestgestellt." Das Gutachten berücksichtigt für die Bewältigung der vorhabenbedingt ausgelösten Verkehre danach Verkehrsinfrastruktur, die nicht vorhanden ist und deren Vorhandensein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht. Landesbetriebes Straßen NRW zügig umgesetzt werden. gen. Abstimmungsergebnis Das geplante Vorhaben wird zunächst vor allem Verkehre im örtlichen Bereich auslösen. Die Kunden der Nahversorger werden aus Langerwehe selbst stammen bzw. aus dem näheren Umkreis. Diese Verkehre kann die B 264 mit der heute vorhabenden Ampelschaltung, sofern diese Verkehre überhaupt in diese Richtung abfließen, wohl auffangen. Die Kreuzung ist bereits heute gut ausgebaut. Ein wesentlicher Teil der Kunden der Einzelhandelsbetriebe wird aus Langerwehe stammen und somit nicht Richtung B 264 abfließen. Im Rahmen der Planung sind jedoch die maximal auftretenden Verkehre über einen längeren Horizont hin zu bewerten. Es ist Vorgabe des Landesbetriebes Straßen NRW als Straßenbaulastträger der L 12 bzw. der B 264, in der Planung die Auswirkungen der künftigen Verkehrssituation und über einen Zeitraum bis 2015 zu bewerten. Zu den heutigen Verkehren und den erwarteten Verkehren aus dem Plangebiet (vor allem durch die Einzelhandelsbetrieb) werden dann noch Verkehre von der L 12n (Autobahnanschluss) hinzu kommen, Weiterhin werden Steigerungen durch die „normale“ Verkehrszunahmen bestehen. Außerdem werden im Gutachten auch noch verkehre aus zwei weiteren Gewerbegebieten (RWE, Balduindreieck) berücksichtigt, die noch nicht existieren bzw. erst in grober Planung feststehen. Es macht keinen Sinn, für eine Planung die erst in den kommenden Jahren komplett umgesetzt wird, eine dann nicht mehr existierende Verkehrssituation zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung der Verkehrsbelange fällt auf, dass lediglich ein bestimmtes Vorhaben (Getränkemarkt in SO 2) in die Abwägung eingestellt haben, das aber - wie dargelegt - nicht allein zum Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Satzungsbeschlusses Der Bebauungsplan wird nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dass lediglich ein Getränkemarkt im SO2 in die Betrachtung eingestellt wird, ist nicht korrekt. Das verfahrensge- 47 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gemacht worden ist; auch insoweit ist die Bewältigung der Verkehrsproblematik unzureichend. genständliche Gutachten von Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH (Stand 2015) begutachtet die Ansiedlung eines Vollsortimenters, eines Discounters, eines Einzelhandelsbetriebes für Kfz-Teile mit Reparaturbetrieb und eine Tankstelle. Außerdem wird im Rahmen des Gutachtens eine Gewerbeflache (GE) von rd. 2,2 ha, ein Mischgebiet (Mi) von 0,8 ha und ein Wohngebiet (WA) von rd. 1,7 ha Flache in die Betrachtung eingestellt. Da sich die Planung zwischenzeitlich geändert hat, wurde durch das Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH ein Nachtrag zum Gutachten erstellt (Stand 2016). In diesem Nachtrag wurde der Getränkemarkt in die Betrachtung eingestellt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden dahingehend geändert, dass im SO 2 nur ein Getränkemarkt mit 800 m² Verkaufsfläche zulässig ist. Insofern entspricht der Nachtrag des Gutachtens auch der Festsetzung des Bebauungsplans. 9.2.g Fazit F. 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe für den Bereich des Gewerbegebiets "Am Steinchen" Die abschließenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die einleitenden Worte zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Gewerbegebiets "Am Steinchen" erfolgt anlässlich und im Parallelverfahren zu dem o.g. Bebauungsplan sowie mit identischem Planungsziel. Daher beziehen sich die geltend gemachten Einwendungen entsprechend auf die Änderung des Flächennutzungsplans. Aufgrund der aufgezeigten Mängel geht unsere Mandantin davon aus, dass von dem Beschluss des Bebauungsplans in der vorliegenden Form sowie der 34. Änderung des Flächennutzungsplans Abstand genommen oder diese zumin- 48 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis dest grundlegend überarbeitet und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt werden. Sollte der Bebauungsplan in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt werden, behält sich unsere Mandantin gerichtliche Schritte vor. Einwender 9 10 10.1 10.1.a Mit Schreiben vom 27.05.2016 Änderungen gegenüber der Offenlage Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem Maße von der bisherigen Planung ab. 10.1.b Gewerbegebiet So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe zu dem Seniorenheim Mühlenweg, nunmehr eine als Gewerbegebiet (GE2,3) ausgewiesene Fläche angrenzen. Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohn- und Lebensqualität für uns bedeuten. Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung dieser Flächen in ein allgemeines Wohngebiet, wie es ursprünglich geplant war. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 49 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Hierbei wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. 10.1.c Durchgangsverkehr Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich, diesen Teil der Straße am Steinchen für den Verkehr zu sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Anlage: Unterschriftenliste Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 50 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Rat beschließt, der Stellungnahme nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Einwender 10 11 11.1 11.1.a Mit Schreiben vom 23.05.2016 Änderung gegenüber der Offenlage Mit großem Erstaunen musste ich bei der Einsicht des derzeitigen Planungsstandes des o.a. Bebauungsplanes feststellen, dass die aktuelle Planung im Bereich JakobSchmitz Straße / Barbarastraße deutlich von der ursprünglichen Planung abweicht. 11.1.b Gewerbegebiet Mir gegenüber wurde von Seiten der Gemeinde mehrfach versichert, dass direkt angrenzend zu den bestehenden Wohngebieten keine Gewerbefläche ausgewiesen werden. Diese Zusage wird mit dem jetzigen Plan, in dem genau dort eine Gewerbegebietsfläche ausgewiesen wird (GE2,3), gebrochen. Der jetzige Planungszustand ist für die unmittelbar betroffenen Anwohner nicht hinnehmbar. Im Übrigen ist es mir völlig unverständlich, wie der derzeitige Planungsstand mit der besonderen Schutzwürdigkeit der Bewohner des gegenüberliegenden Seniorenheims in Einklang zu bringen ist. Ich lege deshalb hiermit Widerspruch gegen diese Planung ein und beantrage, die ursprüngliche Planung beizubehalten. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungs- 51 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis planverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. 11.1.c Durchgangsverkehr Des Weiteren beantrage ich, den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-SchmitzStraße sowie den potentiellen LKW-Verkehr der ansässigen Transportfirma in Richtung Jakob-Schmitz-Straße durch bereits im Bebauungsplan festgelegte bauliche Maßnahmen zu verhindern. Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Der Rat beschließt, der Stellungnahme nicht zu folgen. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindli- 52 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis cher Sicht nicht gefolgt werden. 12 Einwender 11 12.1 Mit Schreiben vom 22.05.2016 12.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem Maße von der bisherigen Planung ab. 12.1.b Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Rat beschließt, der Stellungnahme nicht zu folgen. Gewerbegebiet So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe zu den Wohngebieten Jakob- Schmitz-Straße und Barbarastraße, nunmehr eine als Gewerbegebiet (GE2,3) ausgewiesene Fläche angrenzen. Darüber hinaus liegt diese Fläche unmittelbar gegenüber dem Seniorenheim Mühlenstraße. Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohn- und Lebensqualität der Bürger in den angrenzenden Wohngebieten bedeuten. Gegen diese Planung lege ich deshalb hiermit Widerspruch ein und beantrage die Umwandlung dieser Flächen in ein allgemeines Wohngebiet. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwe- 53 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis he/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. 12.1.c Durchgangsverkehr Des Weiteren beantrage ich hiermit bereits im Bebauungsplan bauliche Maßnahmen festzulegen, um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße (Abkürzung) zu verhindern. Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Der Rat beschließt, der Stellungnahme nicht zu folgen. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindli- 54 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis cher Sicht nicht gefolgt werden. Einwender 12 13 13.1 13.1.a Mit Schreiben vom 27.05.2016 Änderungen gegenüber der Offenlage Beiliegend übersenden wir, die Anwohner der Barbarastraße und der Jakob-Schmitz-Straße beiliegende Unterschriftenliste. Die unterzeichnenden Bürger widersprechen hiermit der aktuellen Planung zum Bebauungsplan „Am Steinchen“ (2.Offenlegung). Entgegen der ursprünglichen Planung soll nunmehr im Bereich Jakob-Schmitz-Straße eine Gewerbefläche (G2,3) mit dreigeschossiger Bebauung ausgewiesen werden. 13.1.b Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Rat beschließt, der Stellungnahme nicht zu folgen. Gewerbegebiet Hierdurch entstünden für die Anwohner des Wohngebietes unzumutbare Geräusch- und Verkehrsbelastungen sowie eine erhebliche Wertminderung Ihres Wohneigenturns. Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung aller an der Straße Richtung Luchem liegenden Flächen in ein allgemeines Wohngebiet. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwe- 55 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis he/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. Jede planerische Entscheidung kann sich auf den Wert von Immobilien auswirken. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Dies ist auch Gegenstand der Abwägung. In der Abwägung können insbesondere die öffentlichen Belange (z.B. Entwicklung eines Gewerbegebietes, Sicherung der Nahversorgung) und private Belange (z.B. Eigentumsrechte) auf Flächen einander entgegenstehen. 13.1.c Durchgangsverkehr Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich, diesen Teil der Straße "Am Steinchen" für den Verkehr zu sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist im Bebauungsplan rechtskräftig zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Der Rat beschließt, der Stellungnahme nicht zu folgen. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zent- 56 / 57 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis raler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 57 / 57