Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,0 MB
Datum
07.07.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan Nr. E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem.
§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
1
Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung
des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10
Gewerbegebiet Am Steinchen....................................................................................................................... 1
1.1
Vom 29.04.2014 ............................................................................................................................... 1
1.1.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 1
2
Einwender 1 ....................................................................................................................................... 2
2.1
Mit Schreiben vom 21.05.2014 ......................................................................................................... 2
2.1.a Einleitung ....................................................................................................................................... 2
2.1.b Regenrückhaltebecken .................................................................................................................. 2
2.1.c Vernässung .................................................................................................................................... 3
2.1.d Landwirtschaftliche Nutzung .......................................................................................................... 4
3
Einwender 2 ....................................................................................................................................... 6
3.1
Mit Schreiben vom 30.05.2014 ......................................................................................................... 6
3.1.a Erweiterung Mischgebiet ................................................................................................................ 6
4
Einwender 3 ....................................................................................................................................... 6
4.1
Mit Schreiben vom 22.04.2015 ......................................................................................................... 6
4.1.a Flächenerwerb ............................................................................................................................... 6
4.1.b Sperrung von Straßen .................................................................................................................... 8
4.1.c Nutzung von Wirtschaftswegen ...................................................................................................... 8
4.2
Mit Schreiben vom 07.05.2015 ....................................................................................................... 10
4.2.a Lärm ............................................................................................................................................. 10
4.2.b Tempo-30-Zone ........................................................................................................................... 10
5
Einwender 4 ..................................................................................................................................... 11
5.1
Mit Schreiben vom 08.05.2014 ....................................................................................................... 11
5.1.a Erweiterung Mischgebiet .............................................................................................................. 11
5.2
Mit Schreiben vom 04.05.2015 ....................................................................................................... 12
5.2.a Erweiterung Bauflächen ............................................................................................................... 12
6
Einwender 5 ..................................................................................................................................... 13
6.1
Mit Schreiben vom 23.04.2014 ....................................................................................................... 13
6.1.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 13
7
Einwender 6 ..................................................................................................................................... 14
7.1
Mit Schreiben vom 28.05.2014 ....................................................................................................... 14
7.1.a Erweiterung Plangebiet ................................................................................................................ 14
8
Einwender 7 ..................................................................................................................................... 15
8.1
Mit Schreiben vom 01.05.2015 ....................................................................................................... 15
8.1.a Eigentumsverhältnisse ................................................................................................................. 15
Einwender 8 ..................................................................................................................................... 16
9
9.1
Mit Schreiben vom 22.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34.
I / II
Inhaltsverzeichnis
Änderung des Flächennutzungsplans) ........................................................................................... 16
9.1.a Einleitung ..................................................................................................................................... 16
9.1.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................. 17
9.1.c Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse...................................................... 23
9.1.d Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 27
9.2
Mit Schreiben vom 31.05.2016 ....................................................................................................... 32
9.2.a Einleitende Worte ......................................................................................................................... 32
9.2.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................. 33
9.2.c Widerspruch textliche Festsetzungen und Gutachten .................................................................. 41
9.2.d Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung ................................................................................. 44
9.2.e Widerspruch in der Begründung................................................................................................... 46
9.2.f Verkehr ........................................................................................................................................ 46
9.2.g Fazit ............................................................................................................................................. 48
10
Einwender 9 ..................................................................................................................................... 49
10.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 49
10.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 49
10.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 49
10.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 50
11
Einwender 10 ................................................................................................................................... 51
11.1 Mit Schreiben vom 23.05.2016 ....................................................................................................... 51
11.1.a Änderung gegenüber der Offenlage ............................................................................................. 51
11.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 51
11.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 52
12
Einwender 11 ................................................................................................................................... 53
12.1 Mit Schreiben vom 22.05.2016 ....................................................................................................... 53
12.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 53
12.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 53
12.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 54
13
Einwender 12 ................................................................................................................................... 55
13.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 55
13.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 55
13.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 55
13.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 56
II / II
Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung
des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
1.1 Vom 29.04.2014
1.1.a
Keine Bedenken
Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
(1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
Die Niederschrift wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Kenntnis.
Dienstag, 29.04.2014
Ort: Sitzungszimmer des Rathauses Langerwehe
Beginn: 17.00 Uhr
Ende: 18.20 Uhr
Anwesende: siehe Teilnehmerliste (Kopie in der Sitzungsvorlage)
Frau Mielke begrüßt die Anwesenden und erklärt den Anlass für die heutige Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem erfolgt eine Erläuterung der Vorschriften des Baugesetzbuches.
Herr Jan Schmidt vom beauftragten Planungsbüro VDH,
Erkelenz, erläutert anhand eines Vortages eingehend den
Inhalt der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie
des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen.
Im Anschluss daran werden seitens der Verwaltung Fragen
zur Entwässerungssituation sowie zur verkehrlichen Erschließung beantwortet.
Anregungen und Bedenken werden nicht vorgebracht.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die einleitenden Worte zur
Kenntnis.
Die im Gutachten angeführten flurnahen Grundwasserstände wurden durch eine Stellungnahme des Erftverbands vom 07.05.2014 bestätigt. Der Hinweis auf einen
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Regenrückhaltebecken
Abstimmungsergebnis
Die Verwaltung weist daraufhin, dass evtl. Anregungen und
Bedenken noch bis zum 30.05.2014 eingereicht werden
können.
2
Einwender 1
2.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014
2.1.a
Einleitung
Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet
Am Steinchen"
Am 28.04.2014, um 17.00 Uhr fand im Sitzungszimmer
Ihres Rathauses Langerwehe die Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung zu der vom Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom 15.03.2012 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossener Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" statt.
Wir sind Eigentümer der Grundstücke xy, welche sich gegenüber der von Ihnen beplanten Flächen befinden.
Man kann es auch wie folgt umschreiben:
Unsere Flächen befinden sich am Fuße des von Ihnen
beplanten Sondergebietes, Gewerbegebietes, Mischgebietes und allgemeinen Wohngebietes. Diese von Ihnen beplanten Gebiete befinden sich größtenteils in Hanglage.
Unsere Flächen sind etwas tiefer gelegen.
2.1.b
Regenrückhaltebecken
Des Weiteren haben Sie in unmittelbarer Nähe eine Versickerung geplant, die sich schräg gegenüber unserer
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Grundstücke befindet.
Anstieg des Grundwasserspiegels wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
nicht zu folgen.
Das Gelände für die Aufstellung des Bebauungsplanes E
10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" weist ausschließlich
Klei- und Tonhaltige Böden auf, verbunden mit einem hohen Grundwasserspiegel.
Im Rahmen der Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung zu dem
von Ihnen geplanten "Gewerbegebiet Am Steinchen" legten
Sie ein geologisches Gutachten vor, aus dem ebenfalls
hervorgeht, daß die von Ihnen geplanten zu bebauenden
Flächen auf schluffigem Boden mit relativ hohem Grundwasserspiegel stattfinden soll, verbunden mit den entsprechenden Empfehlungen für die Baumaßnahmen. Hierbei
findet die Tatsache, daß der Grundwasserspiegel nach
Beendigung des Braunkohlentagebaus ansteigt, keine Berücksichtigung.
Abstimmungsergebnis
Das durch den Bürger als Versickerungsbecken bezeichnete Becken soll nicht der Versickerung dienen, sondern
lediglich der Rückhaltung des Regenwassers, das sodann
gedrosselt in den Mühlenbach eingeleitet werden soll. Die
Einleitmenge wird auf den natürlichen Abfluss der angeschlossenen Fläche begrenzt, so dass keine Änderung
der Ist-Situation erfolgt und Überschwemmungen nicht
angenommen werden können.
Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschaften unsere Grundstücke wie folgt: Jüngersdorf Flur X
Nr., X und X Lage: XXX
1. Ackerflächen für den Anbau von Feldfrüchten
2. Wiesenflächen mit aufstehender Bebauung für RinderWeide-Haltung, die Bebauung dient u.a. als Maschinenhalle wir unterhalten dort ebenfalls ein Gebäude
2.1.c
Vernässung
Wir haben bis zum heutigen Zeitpunkt weder auf der Ackerfläche, der Wiesenfläche noch bei den aufstehenden Gebäuden Probleme mit Vernässung.
Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine
Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis
nachgekommen ist:
Wir haben ernsthafte und begründete Befürchtungen, daß
während und nach der Realisierung Ihrer Planung des
"Gewerbegebietes Am Steinchen" eine Vernässung unserer Grundstücke verursacht wird.
„[…] die Einwendungen des [Einwender 1] haben wir geprüft. Ein Beraterkollege hat die Planfläche und die von
[Einwender 1] bewirtschafteten Grünlandflächen in Nähe
der Mettlermühle begutachtet und festgestellt, dass die
Planfläche ein Gefälle von 2 bis 5% in Richtung Mettler-
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Vernässung nicht zu
folgen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Wir behalten uns vor, der Gemeinde Langerwehe entstehende wirtschaftliche Schäden und ggf. Folgeschäden in
Rechnung zu stellen, sollten sich mit eventuellem Baubeginn und im Anschluß daran, Vernässungen auf unseren
Grundstücken oder Schäden an den bestehenden Gebäuden zeigen. Ohne daß es einer Beweispflicht unsererseits
bedarf.
mühle aufweist. Wir gehen davon aus, dass das Entwässerungssystem des Baugebiets verhindert, dass Niederschlagsmengen, die auf das Plangebiet fallen, entsprechend fachgerecht gesammelt und abgeführt werden.“
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales
Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich
erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern,
unbenommen.
Es liegt unabhängig von diesem Bauleitplanverfahren ein
Auegebiet vor und es ist mit einem Wiederanstieg des
Grundwassers zu rechnen.
Falls die Einwender Nutzungen ausüben, die vor dem
Braunkohletagebau aufgrund der Lage in einer Aue nicht
möglich gewesen wären oder in der Vergangenheit Gebäude ohne ausreichende Abdichtungen errichtet haben,
kann die Verantwortung hierauf nicht auf die Gemeinde
und das benachbarte Bebauungsplanverfahren verlagert
werden.
2.1.d
Landwirtschaftliche Nutzung
Des Weiteren müssen wir der geplanten Baumaßnahme
des "Gewerbegebietes Am Steinchen" widersprechen, weil
Sie an die von uns bewirtschafteten o.g. Flächen - dann
von zwei Seiten - sehr nahe heran zubauen beabsichtigen.
Wir werden hierdurch in der Ausübung unserer landwirtschaftlichen Praxis sehr eingeschränkt. Die Ackerfläche
wird unter anderem mit Rindergülle gedüngt und auf der
Wiesenfläche haben wir Rinder-Weide-Haltung.
Aus Erfahrung wissen wir, daß die Ansiedlung von Wohnhäusern in so geringem Abstand zu Problemen führt, sowohl für die Rinder-Weide-Haltung als auch für die Acker-
Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine
Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis
nachgekommen ist:
„[…]. Da lediglich Weidehaltung von Rindern und Grassilo-Werbung auf den Grünlandflächen erfolgt, gehen von
den Grünlandflächen nur geringe Geruchsemissionen
aus. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist die Erstellung eines Geruchsimmissionsgutachten nicht unbedingt
erforderlich. Den Kaufinteressenten ist unserer Ansicht
nach zu vermitteln, dass die Ortsrandlage des Gewerbegebiets mit temporären Geruchsbelästigungen verbunden
ist, insbesondere durch Aufbringen von Wirtschaftsdün-
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
landwirtschaftliche Nutzung nicht zu folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
flächenbewirtschaftung.
gern auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen.“
Wir haben bei der Gemeinde Langerwehe einen Antrag auf
Nutzungsänderung gestellt, welcher von Ihnen abgelehnt
wurde.
Der XXX des Einwenders befindet sich in Inden, nördlich
der Autobahn 4 (Die Entfernung zum Plangebiet beträgt
über 1,5 Km).
Wir vertreten die Auffassung, daß es nach der aktuellen
Urteilssprechung und Rechtsauffassung der Bezirksregierung nicht zu einer Zersiedelung kommen darf, wie Sie dies
zur Zeit mit unseren Grundstücken praktizieren.
Geruchsbelästigungen durch Weidehaltung, die die
Landwirtschaftskammer als gering einstuft und temporäre
Geruchsbelästigungen durch Düngung sind hinzunehmen. Die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld des Gebiets ist den jetzigen Grundstückseigentümern bekannt
und für den durchschnittlichen Kaufinteressenten auch
wahrnehmbar.“
Wir werden zwischen den bestehenden und geplanten
Bebauungen ausgegrenzt und befinden uns nach Ihrem
Planungsstand (siehe Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung
des "Gewerbegebietes Am Steinchen") mit unseren landwirtschaftlich genutzten Flächen in einer "lnsellage".
Wir beantragen hiermit, daß Sie diesen Sachstand seitens
der Bezirksregierung prüfen lassen. Unser seit Jahrzehnten
dort wirtschaftender landwirtschaftlicher Betrieb ist vor Benachteiligung - sowohl hinsichtlich der Oberflächenversickerung von Niederschlagswasser als auch hinsichtlich der
nahen Bebauung - zu schützen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Darstellung von neuen Bauflächen und die Schaffung
von Planungsrecht, in den Grenzen der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, liegen in der Hand
der Gemeinde.
Es existiert weder ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung
von Bebauungsplänen, noch eine Pflicht Festlegungen
der Regionalplanung bezogen auf ASB und GIB innerhalb
einer bestimmten Frist umzusetzen. Diese Festlegungen
sind vielmehr als Baulandreserve zu verstehen.
Eine weitere Ausweisung von Wohnbauland westlich des
Mühlenwegs ist derzeit nicht erforderlich. Zudem ergibt
sich westlich des Mühlenwegs ein klarer Siedlungsabschluss. Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung
an den landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht geboten. Da
mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen
ist, wird von der Erweiterung abgesehen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ziel der Gemeinde Langerwehe ist es, ein Gewerbegebiet
zur Deckung der Nachfragesituation an Flächen für Kleingewerbe zu schaffen. Dieses Gewerbe muss bereits aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung gewisse Nutzungseinschränkungen hinnehmen. Allerdings liegt derzeit in der Gemeinde ebenfalls eine gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum vor. Daher werden Teile der Flächen
als Mischgebiete festgesetzt, um sowohl gewerbliche als
auch wohnbauliche Nutzungen zu ermöglichen.
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Erweiterung Mischgebiet teilweise zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Einwender 2
3.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014
3.1.a
Erweiterung Mischgebiet
Grundsätzlich begrüße ich die positive Entwicklung und die
Ausweisung der Flächen am Steinchen.
Im Unterschied zum 1. Entwurf würde ich aber begrüßen,
das Mischgebiet weiter hoch auf bis den Hügel bei Geich
zu ziehen um dann diese Fläche mit ein zu beziehen!
Eine Erweiterung des Mischgebietes bis auf den Hang ist
jedoch nicht vorgesehen, da die Hanglage hier so stark
ist, dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt,
die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht
werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist somit aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll.
4
Einwender 3
4.1 Mit Schreiben vom 22.04.2015
4.1.a
Flächenerwerb
Bebauungsplan Gewerbegebiet "Am Steinchen" Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanentwurfes, Erwerb von betrieblich erforderlichen Gewerbeflächen
Der Flächenerwerb ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Der Rat nimmt die Anregung bezüglich Flächenerwerb zur Kennt-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Bezug nehmend auf die bereits erfolgten Planungen zur
Errichtung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" beantragen wir hiermit Folgendes:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
nis.
1.Erwerb von Teilflächen zur Standortsicherung unseres
Transportunternehmens am jetzigen Standort. Die erforderlichen Flächen sind in der als "Plan 1" bezeichneten Anlage
rot schraffiert dargestellt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der
Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Sperrung von Straßen
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Sperrung von Straßen
2. Unterbindung der Installation einer Durchgangsstraße in
der Verlängerung der Jakob-Schmitz-Straße in die Straße
"Am Steinchen" durch Sperrung dieses Bereichs für den
Durchgangsverkehr und Einrichtung einer Sackgasse (zwischen Mühlenweg und Franz-Schain-Straße).
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete
abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht
leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden.
4.1.c
Nutzung von Wirtschaftswegen
3. Bedingt durch den Flächenerwerb zu Punkt 1. entsprechende Verschiebung der geplanten Erschließungswege
(„Planstraße A" etwa drei Meter in östliche Richtung und
die Straße „Am Steinchen" zwischen Planstraße A" und
"Franz-Schain-Straße" etwa zehn Meter in nördliche Richtung) gemäß der beigefügten weiteren Anlage, als Plan 2
bezeichnet.
Zur Begründung unserer Anträge verweisen wir auf die
betrieblichen Abläufe innerhalb unseres Firmengeländes
und den geplanten Erweiterungen bei den Lagerhallen. Wir
betreiben bekanntlich in dem Komplex östlich der "FranzSchain-Straße" unserer Transportunternehmen mit den
Logistikhallen. Diese Hallen werden sowohl von der "Franz-
Die Nutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege für eine
nicht landwirtschaftliche Nutzung wurde bisher durch
Gemeinde und Ordnungsbehörden geduldet.
Das Unternehmen hat es versäumt, sein Betriebsgelände,
z.B. durch einen Ankauf der Wegefläche, entsprechend
zu erweitern.
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Nutzung von Wirtschaftswegen teilweise
zu folgen.
Die Gemeinde ist bereit, drei Meter der jetzigen Wirtschaftswege (gemessen ab der jetzigen Grundstücksgrenze) aus dem Plangebiet herauszunehmen.
Einer weiteren Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen aus Organisationsgründen des Unter-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Schain-Straße", als auch von der Rückseite, die nur durch
die Einfahrt in der Straße "Am Steinchen" erreicht werden
kann, logistisch und lagertechnisch genutzt. Dies bedeutet,
das unsere Lastwagen offen von einer Seite zur anderen
Seite bewegt werden müssen, ohne jedes Mal die komplette Beplanung schließen zu müssen. Dies ist allerdings
zwingend vorgeschrieben, wenn öffentliche Straßen benutzt werden müssen. Weiterhin fahren Gabelstapler von
einer Seite zur Anderen um die Lastwagen be- oder entladen zu können.
nehmens kann nicht zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Im Übrigen sind auf der westlichen Seite der "FranzSchain-Straße" weitere Lagerhallen geplant. Nach Errichtung wird sich dieser innerbetriebliche Verkehr zwischen
Hoffläche (Parzellen 344, 384 und 347) über die bisherige
Straße "Am Steinchen" im Bereich zwischen "Planstraße A"
und "Franz-Schain-Straße" noch stark ausweiten. Wenn
hier möglicherweise dadurch Probleme entstünden, das
dieser Bereich der Straße "Am Steinchen" als öffentliche
Verkehrsfläche benutzt werden müsste, wäre der jetzige
Standort aus den genannten Gründen wirtschaftlich nicht
mehr nutzbar.
Auch die kürzlich neu gegründete XXX GmbH mit Sitz in
Langerwehe, die sich derzeit im wirtschaftlichen Aufbau
befindet, wäre damit am falschen Standort.
Zum weiteren Betrieb unseres Unternehmens und auch der
XXX GmbH sind daher die beantragten Maßnahmen existenzielle Umstände.
Wir bitten daher um Stattgabe unserer obigen Anträge,
damit unser Standort Langerwehe, den wir bereits seit 1948
hier inne haben, auch in Zukunft gesichert ist.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen der
Fa. Schain und den nördlich davon geplanten Bauflächen
– Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu
befürchten sind. Gem. der durchgeführten Untersuchungen (Graner und Partner 2016: Schalltechnische Bearbeitung) ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche
Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn
nördlich des bestehenden Gewerbebetriebes (Fa. Schain)
zusätzliche Gewerbegebiete (GE 2,3 und GE 2,2) entstehen, welche die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmen. Ferner dürfen innerhalb des abschirmenden Gewerbegebietes keine erheblich störenden
Gewerbebetriebe untergebracht werden. Der Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst.
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Lärm zu folgen.
Die Festlegung eines möglichen Tempolimits obliegt der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde und kann im Plan-
Der Rat nimmt die Anregung bezüglich Tem-
Abstimmungsergebnis
4.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015
4.2.a
Lärm
Nachfolgend fassen wir noch einmal unsere Bedenken
wegen eines möglichen Interessenskonflikts zwischen unserer Firma und den zukünftigen Eigentümern der
Wohneinheiten gemäß Bebauungsplan zusammen:
Fester Bestandteil unseres Transportbetriebs sind die fast
durchgängig stattfindenden LKW-An- und Abfahrten zwischen Sonntag Nacht ab ca. 22.00 Uhr und Samstag
Nachmittag. Durchgängig bedeutet in diesem Fall ebenfalls
An- und Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr.
Diese Zeiten sind bedingt durch den Schichtbetrieb unserer
Großkunden und deshalb nicht optional. Die sich dadurch
ergebende nächtliche Lärmbelästigung (vor allem im oberen Drittel des geplanten Wohngebiets, und ganz besonders ab Höhe Franz-Schain Straße) wurde unserer Ansicht
nach in dem Lärmgutachten nicht berücksichtigt. Die Lärmbelästigung besteht nicht "nur" durch das Vorbeifahren,
sondern auch durch das Abbremsen (Motorbremse) und
Beschleunigen und durch das Aufpumpen der Luftfederung
(bis zu 10 Minuten Standbetrieb im Leerlauf) auf dem LKWHof.
Wir haben begründete Befürchtungen, dass zukünftigen
Anwohner (selbst wenn sie beim Kauf eines Grundstücks
über die Beeinträchtigungen informiert würden), uns eventuell mit Klagen überhäufen werden und die Fortführung
unseres Betriebs langfristig gefährdet sein wird.
4.2.b
Tempo-30-Zone
Bezüglich der geplanten Durchgangsstrasse "Am Steinchen" halten wir eine Tempo-30- Zone für sehr wün-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schenswert, da wir als Anlieger aus eigener Beobachtung
wissen, wie gerne diese Straße als Rennstrecke genutzt
wird. Im Moment ist sie nur deshalb so ruhig, weil die
Franz-Schain Straße aufgrund ihres schlechten Zustands
für den Durchgangsverkehr von der Tankstelle zum Wohngebiet Pochmühlenweg uninteressant geworden ist.
verfahren nicht geregelt werden.
po-30-Zone zur Kenntnis.
Ziel der Gemeinde Langerwehe ist es, ein Gewerbegebiet
zur Deckung der Nachfragesituation an Flächen für Kleingewerbe zu schaffen. Dieses Gewerbe muss bereits aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung gewisse Nutzungseinschränkungen hinnehmen. Allerdings liegt derzeit in der Gemeinde ebenfalls eine gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum vor. Daher werden Teile der Flächen
als Mischgebiete festgesetzt, um sowohl gewerbliche als
auch wohnbauliche Nutzungen zu ermöglichen.
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Erweiterung Mischgebiet teilweise zu folgen.
5
Abstimmungsergebnis
Einwender 4
5.1 Mit Schreiben vom 08.05.2014
5.1.a
Erweiterung Mischgebiet
Es erscheinen Einwender 4, zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinehen und geben
folgende Anregung zu Protokoll:
Es soll geprüft werden, ob die geplante Mischgebietsfläche
auf die geplante Gewerbegebietsfläche GE 4a-GE 4c ausgedehnt werden und somit die Gewerbegebietsfläche halbiert werden kann (siehe beigefügter Plan). Aufgrund der
extremen Hanglage im GE 4a-Ge4c Bereich sei eine gewerbliche Bebauung der Fläche durch Hallen etc. kaum
umsetzbar und somit unattraktiv. Durch eine gemischte
Baufläche sei eine Bebauung mit nicht störendem Gewerbe
also auch mit Wohnhäusern leichter umsetzbar.
Eine Erweiterung des Mischgebietes bis auf den Hang ist
jedoch nicht vorgesehen, da die Hanglage hier so stark
ist, dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt,
die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht
werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist somit aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Bereich, in dem nun die Maßnahmenfläche vorgesehen ist, ist trotz Prüfung nicht für eine Bebauung geeignet. Die Hanglage ist hier so stark, dass eine Bebauung
nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und
Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plange-
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Erweiterung Bauflächen
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
5.2 Mit Schreiben vom 04.05.2015
5.2.a
Erweiterung Bauflächen
Es soll geprüft werden, ob die geplante Fläche für "Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft (FB 3)" entsprechend der ursprünglichen Planung doch bebaut werden
kann. Inwieweit dies möglich ist soll das Planungsbüro
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
prüfen. Zur Erläuterung ist dieser Niederschrift ein entsprechender Plan beigefügt.
biet Ausgleichsflächen benötigt, die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll.
6
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Einwender 5
6.1 Mit Schreiben vom 23.04.2014
6.1.a
Baugrenzen
Hier meine Bedenken bezüglich der Baugrenzen auf mei- Der Abstand soll in den Bereichen der privaten Grünflänem Grundstück.
chen auf 1,00 m reduziert werden. Hierüber wird eine
ausreichende Flexibilität geschaffen. Die geplanten BeIch bitte um Prüfung und Rücksprache.
pflanzungen benötigen einen Mindestabstand zu den
Wir beantragen die Zurücknahme des Abstandes der Bau- Gebäudefassaden. Dieser wäre bei 1,00 m noch gegeben. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden auch
grenze zur privaten Grünfläche von 5,00 auf 0,00 m.
die an die Bereiche FB 2 grenzenden Gewerbeflächen in
Begründung:
diese Änderung eingeschlossen.
Der Abstand der Baugrenze zur nicht öffentlichen Grünfläche FB1 entlang der B 264 in einer Breite von 5,00m ist
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Baugrenzen zu folgen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung der Fläche ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Die Beplanung der vom Einwender angesprochenen Flächen erscheint jedoch sinnvoll. Daher
wird die Planung ggf. in einem separaten Verfahren umgesetzt werden.
Der Rat beschließt, der
Anregung bezüglich
Erweiterung Plangebiet
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
unnötig groß und weder städtebaulich noch planerisch begründet. Er begrenzt die nutzbare Baufläche in erheblichem
Maße.
Da es sich bei den Grünflächen um private Grünflächen
handelt, kann die Pflege dieser Grünflächen problemlos
über die angrenzenden Bauflächen erfolgen.
Die Festsetzung der Baugrenze von 5,00 m Abstand ist
daher auf 0,00 m zurückzunehmen.
7
Einwender 6
7.1 Mit Schreiben vom 28.05.2014
7.1.a
Erweiterung Plangebiet
Einwände und Anregungen zum Baugebiet "Am Steinchen"
Der Bebauungsplanentwurf für das Gewerbegebiet "Am
Steinchen" wurde im Rahmen der 1. Bürgerbeteiligung
vorgestellt.
Er sieht die Erschließung des Mühlenweges vor; jedoch mit
einer einseitigen östlichen Bebauung. Unsere Vorstellung
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sieht wiederum
eine Bebauung westlich des Mühlenweges vor. Wie Sie der
Anlage entnehmen können, gibt es schon konkrete Planungen für eine harmonische Verbindung zwischen dem Baugebiet "Am Steinchen" und unserer Planfläche "An der
Mühle". Eine organische Siedlungsstruktur wäre somit gegeben.
Für unsere Flächen wurden bei der Bezirksregierung Köln
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß §
34 Landesplanungsgesetzes angefragt. Die Bezirksregierung Köln hat die Aufhebung des Landschaftsschutzes in
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung und unter Punkt
8) genannten Planungen – Nutzungsregelung – Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz für Pflege
und zur Entwicklung v. Natur und Landschaft, betreffend
das Mühlenfeld, welche sich in meinem Besitz befinden,
stehen nicht zum Verkauf an.
Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales
Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich
erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern,
unbenommen, so dass eine Entwässerung des Plangebietes auch bei einer Reduzierung der Flächengröße des
zentralen Rückhaltebeckens möglich wäre.
Der Rat nimmt die Anregung bezüglich Eigentumsverhältnisse zur
Kenntnis.
Ich bitte um entsprechende Berücksichtigung bei der Planung.
Insofern ist von einer Vollziehbarkeit der Planung auszugehen.
Abstimmungsergebnis
Aussicht gestellt.
Bei Umsetzung einer einseitigen Bebauung sehen wir einen
Interessenskonflikt zwischen einer Wohnbebauung und der
zur Zeit landwirtschaftlichen Nutzung unserer Flächen.
Einwände und Bedenken wurden Ihnen durch [Einwender
2], Landwirt schriftlich mitgeteilt. Wir als Eigentümer der
Grundstücksgemeinschaft teilen die darin enthaltenen Bedenken und bitten diese im Rahmen der Bürgerbeteiligung
zu berücksichtigen.
Wir beantragen somit die Erweiterung des Bebauungsplanes "Am Steinchen" um unsere Grundstücke Gemarkung
XXX Flur X, Nr. XX.
8
Einwender 7
8.1
Mit Schreiben vom 01.05.2015
8.1.a
Eigentumsverhältnisse
Zudem bitte ich um eine kurze Rückbestätigung des Erhalts
dieses Schreibens.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Einwender 8
9
9.1
Mit Schreiben vom 22.01.2016 (Stellungnahme im Rahmen der erneuten Offenlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplans)
9.1.a
Einleitung
Hiermit zeigen wir an, dass wir die XXX-Markt Langerwehe
GbR, vertreten durch die xxx, diese vertreten durch ihren
Geschäftsführer Herrn XXX vertreten. Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung liegt bei.
Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft XXX,
52379 Langerwehe, auf der ein XXX-Markt betrieben wird.
Die obengenannte Änderung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Langerwehe soll u. a. die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben schaffen. Deren
Ansiedlung wird - daraus machen auch die Planunterlagen
für die o. g. Planung keinen Hehl - zu empfindlichen Umsatzeinbußen, wenn nicht sogar zum Schließen des Marktes auf dem Grundstück unserer Mandantin führen. Daher
kann unsere Mandantin die vorliegende Planung nicht hinnehmen, erst recht da sie mit erheblichen rechtlichen und
planerischen Fehlern behaftet ist. Im Einzelnen:
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Dass die vorliegende Planung zu Umsatzumverteilungen
führt, wird im Rahmen der Auswirkungsanalyse dargestellt. Als bislang einziger Vollsortimentsbetrieb in Langerwehe wird der nahegelegene XXX-Supermarkt von
den höchsten Umsatzumverteilungen betroffen sein. Dieser wird Umsatzeinbußen von rd. 50 - 60 % in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten hinzunehmen haben.
Mit Realisierung des Planvorhabens wird dieser Markt
somit einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt
sein, dass eine Betriebsschließung nicht ausgeschlossen
werden kann. Der in Rede stehende Rewe-Markt liegt
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB). Eine
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche wird
durch die vorliegende Planung nicht ausgelöst.
Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Bei der Planung sind die Aspekte zu berücksichtigen, die
für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich sind. Eine Schädigung einzelner Betriebe ist, sofern
diese mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
Versorgungsbereiche verbunden ist, zulässig. Die Bauleitplanung betreibt keinen Konkurrenzschutz. Die Ermöglichung des Hinzutretens eines Konkurrenzbetriebes
durch einen Bebauungsplan begründet im Regelfall keine
Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange. Der
einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch
darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht
verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interes-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
se schutzwürdig.
9.1.b
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
(1) Ziel 1
1. Die Planung ist nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele
der Raumordnung angepasst.
Der Flächennutzungsplan ist unwirksam, weil er übergeordneten Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen
Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten.
a) Zunächst ist Ziel 1 nicht eingehalten.
Gemäß Ziel 1 muss sich ein Sondergebiet für großflächigen
Einzelhandel in einem regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereich befinden. Das in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung vorgesehene Sondergebiet 1 liegt ebenso wie Sondergebiet 2 jedoch in einem
regionalplanerisch ausgewiesenen GIB. Es wird auch nicht
etwa nur randlich von diesem GIB geschnitten; vielmehr
liegt es vollständig darin.
Um eine Anpassung an dieses Ziel der Raumordnung zu
erreichen, müsste also eine Regionalplanänderung oder ein
Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Nicht
nachvollziehbar erscheint hier die Auffassung, die in der
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung zitiert wird,
man könne die Grenze zwischen ASS und GIB "gedanklich
verschwenken". Zwar ist korrekt, dass regionalplanerische
Ausweisungen nie parzellenscharf sein können. Da es aber
hier nicht nur um eine randliche Diskrepanz geht, sondern
der Standort vollständig im regionalplanerisch ausgewiesenen GIB liegt, hat der Sachverhalt mit planerischer Unschärfe nichts mehr zu tun. Eine Anpassung ist schlicht
Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger
Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt
mit Schreiben vom 11.12.2012 sowie Schreiben von März
2016 vor. Dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom
11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen:
„Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung
befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem
Vorhaben nicht entgegen gehalten.“
Dem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen:
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
nicht gegeben.
(2) Ziel 2
b) Auch das Ziel 2 ist nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich
befindet.
Die Plangeberin hat hier auch zugestanden, dass dieses
Ziel nicht eingehalten ist. Sie macht aber die in Ziel 2 des
sachlichen Teilplans geregelte Ausnahme für sich geltend.
Indes ist auch diese hier nicht anwendbar.
aa) Zunächst wurde nicht dargelegt, warum eine Lage in
den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen
oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht
kommt. Sieht man sich den zentralen Versorgungsbereich
in Langerwehe an, so weist dieser durchaus auch unbebaute Flächen auf. Sollte er gesättigt sein, könnte man zudem
über eine Änderung oder Vergrößerung nachdenken. Dies
setzte aber eine Änderung des Einzelhandelskonzepts
voraus. Stattdessen eine unzureichende Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche einfach so zu belassen, um
damit die Möglichkeit zu eröffnen, großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zuzulassen, überdehnt die genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel. So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung begründet werden.
−
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen
aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen
Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener
baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein
historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
−
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten dient und
−
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um
Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten,
so dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich
eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde
Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus. Besser geeignete Ergänzungsstandorte liegen
nicht vor. Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird
aufgezeigt, dass innerhalb des bestehenden zentralen
Versorgungsbereichs keine Entwicklungsflächen vorhanden sind.
Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 sowie Schreiben
von März 2016 vor. Dem Schreiben der Bezirksregierung
Köln vom 11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen:
„„die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres
bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“
Dem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen:
bb) Auch die zweite Ausnahmevoraussetzung wird nicht
begründet. Hierfür wäre erforderlich, dass das nun im Flächennutzungsplan vorgesehene Sondergebiet städtebaulich integriert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es von
allen vier Seiten umgeben ist von gewerblichen Bauflächen.
Dann schließen teilweise gemischte Bauflächen an, und
erst dahinter erkennt man die ersten Wohnbauflächen.
Städtebauliche Integration verlangt aber gerade, dass
Wohngebiete in großer Nähe liegen. Insbesondere ist auch
die fußläufige Erreichbarkeit relevant.
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der
Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend
ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde
Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen
erforderlich sind. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht.
Idealerweise würde der Ergänzungsstandort inmitten
eines Wohngebietes liegen. Dies ist aber aufgrund der
gewachsenen Struktur von Langerwehe nicht möglich. In
der Abwägung wird hier auch berücksichtigt, dass die
Entwicklung des Planstandortes zu einer Verbesserung
der fußläufigen Erreichbarkeit beiträgt. Derzeit sind die
nahversorgenden Lebensmittelbetriebe, wie z.B. der Lebensmittelbetrieb der Mandantin, wesentlich weiter von
der Hauptortslage entfernt als es die Projektfläche ist.
Lediglich der Discounter Netto liegt innerhalb des zentra-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
len Versorgungsbereiches, dieser deckt jedoch mit seinem Sortiment (z.B. keine Frischetheke) nicht die gesamte Nachfrage an.
cc) Auch die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von
Ziel 2 ist sehr zweifelhaft. Der zentrale Versorgungsbereich
verliert weiter an Bedeutung, sollte der Ergänzungsstandort
mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung weiter
vergrößert und gestärkt werden. Die Abweichung des Faktischen von der Planung im Einzelhandelskonzept wird
vertieft. Das Einzelhandelskonzept stellt sich eher als Makulatur dar, wenn der einzige zentrale Versorgungsbereich
lediglich einen Discount-Markt aufweist, während ein Ergänzungsstandort Verkaufsflächen von mehreren tausend
Quadratmetern im nahversorgungsrelevanten Bereich umfasst und nun noch gestärkt wird.
Die Austrocknung des zentralen Versorgungsbereiches der
Gemeinde Langerwehe wird deutlich, wenn man zum einen
seine wenig leistungsfähige Ausstattung mit AnkerBetrieben betrachtet und diese zum anderen gegenüberstellt mit der beträchtlichen Agglomeration an nahversorgungsrelevanten Verkaufsflächen in der Umgebung der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. So ist auch in
der Auswirkungsanalyse der BBE bereits die Rede von
„grundsätzlich zwei Versorgungsschwerpunkten" (S. 23).
Bei einem Grundzentrum, wie Langerwehe es darstellt,
wäre die Behauptung unrealistisch, dass der zentrale Versorgungsbereich lediglich zentrenrelevante, nicht aber nahversorgungsrelevante Sortimente aufweist. Vielmehr hat ein
zentraler Versorgungsbereich eines Grundzentrums stets
auch eine große Bedeutung für die Nahversorgung. Dem ist
auch hier so. Dementsprechend heißt es in der Auswirkungsanalyse der BBE, es würden dort neben nahversorgungsrelevanten Gütern auch mittelfristige Bedarfsgüter
angeboten werden, größter Anbieter sei aber eine Filiale
der Drogeriekette Rossmann (S. 23') - also ein Ankerbe-
Die dritte Ausnahmevoraussetzung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ist ebenfalls erfüllt. Im Rahmen der
Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den
Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in
räumlicher Nähe betroffen sein werden, die heute die
Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen.
Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich
demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den
ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren.
Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der
wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte
sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die
umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen
aufgezeigt worden.
Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung
GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben
dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende
Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von
§ 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in
Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortna-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
trieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Auch ein
weiterer; Ankerbetrieb weist nahversorgungsrelevante Sortimente auf; es handelt sich um die Netto-Filiale. Daneben
gibt es weiteres nahversorgungsrelevantes Angebot, nämlich kleinteilige Anbieter, die sich vorwiegend dem Lebensmittelhandwerk zuordnen lassen, wie Bäckereien, Metzgereien, Naturkostläden etc. (S. 23).
hen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Diese Betrachtung zeigt, dass der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, wie dies für ein Grundzentrum auch üblich ist, einen nahversorgungsrelevanten
Schwerpunkt hat. Dieser wird in direkter Konkurrenz zur
peripheren Einzelhandels-Agglomeration stehen, die durch
die vorliegende Flächennutzungsplanänderung noch deutlich gestärkt wird.
Um nicht zu sagen: Die Flächennutzungsplanänderung
besiegelt die Entwicklung, dass der faktische zentrale Versorgungsbereich an den Standort der Einzelhandelsagglomeration, also in das Gebiet der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung, wandern und der im Einzelhandelskonzept eigentlich vorgesehene zentrale Versorgungsbereich ausbluten wird.
Dies gerade will aber die übergeordnete Planung, insbesondere der Landesentwicklungsplan, Teilplan großflächiger Einzelhandel, verhindern.
Bei einer derartigen Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch die übertriebene Stärkung einer
peripheren Einzelhandels-Agglomeration kann keine Übereinstimmung: mit den Zielen der Raumordnung attestiert
werden.
c) Aus dem gleichen Grund ist auch sehr zweifelhaft, dass
Ziel 3 nicht beeinträchtigt sein soll.
Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine Anker-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dass es sich bei der vorliegenden Planung um eine Einzelhandelsagglomeration handelt, wird nicht bestritten.
Diese Thematik wurde auch in diversen Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung Köln als zuständige
Landesplanungsbehörde diskutiert. Dennoch besteht
vorliegend kein Verstoß gegen die landesplanerischen
Zielvorgaben. Ziel 8 wird nicht verletzt, da dieses für nahversorgungsrelevante Sortimente überwunden werden
kann, wenn das Gesamtvorhaben (die Agglomeration) die
Anforderungen der Ziele 1-3 einhält. Dies ist, wie zuvor
dargelegt, vorliegend der Fall.
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
betriebe im nahversorgungsrelevanten Bereich aufweist,
während an anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht.
(3) Ziel 8
d) Hieraus folgt des Weiteren, dass auch das Ziel 8 hinsichtlich der Einzelhandels-Agglomerationen nicht eingehalten ist.
Das Ziel sieht vor, dass außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen sowie der Verfestigung bestehender Einzelhandels-Agglomerationen mit zentrenrelevanten
Sortimenten entgegenzuwirken ist. Dass die Ansammlung
von Einzelhandelsbetrieben im Bereich der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung
eine
Einzelhandels-Agglomeration darstellt, kann nicht bestritten werden.
So wird dies auch in den Planunterlagen eingeräumt (beispielsweise BBE, Auswirkungsanalyse, S. 40).
Um die unzulässige Einzelhandels-Agglomeration zu rechtfertigen, wird im Gutachten der BBE allein auf die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 Bezug genommen und diese als gegeben betrachtet. Dies wird als einziger Grund
angeführt, aus dem keine unzulässige EinzelhandelsAgglomeration vorliegen soll.
Oben wurde jedoch ausführlich dargestellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 hier gerade nicht erfüllt
sind. Folge davon ist also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der
Einzelhahdels-Agglomerationen nicht eingehalten wird.
Aufgrund dieser vielfältigen Verstöße gegen die Ziele der
Raumordnung ist die Flächennutzungplanänderung nicht
genehmigungsfähig.
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Stellungnahmen
9.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse
(1) Getränkemarkt
2. Widerspruch zwischen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung und zugrunde liegenden Gutachten
a) Sowohl durchweg in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung als auch im Gutachten der BBE wird
davon ausgegangen, dass neben einem Vollsortimenter im
Plangebiet ein nicht großflächiger Getränkemarkt entsteht.
Dies greifen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung jedoch gerade nicht auf. Dort heißt es,
im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb" zulässig.
Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich
untersucht wurden, nicht denen, die die Flächennutzungsplanänderung tatsächlich haben wird. Ein beliebiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielsweise auch ein Lebensmittel-Discounter sein, der deutlich höhere Umsätze und damit
eine deutlich höhere Umverteilungswirkung in der Umgebung hat als ein Getränkemarkt
Die Darstellung eines Sondergebietes für den nicht großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung nicht
großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb wurde
mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde abgestimmt. Landesplanerische Bedenken
gegen diese Darstellung bestehen nicht.
Der Rat beschließt, der
Anregung teilweise zu
folgen.
Vorliegend ist durch den Investor die Errichtung eines
Getränkemarktes im Sondergebiet SO 2 geplant, so dass
diese Nutzung im Rahmen der Auswirkungsanalyse gutachterlich bewertet wurde.
Die Festsetzung des SO 2 im Bebauungsplan wird wie
folgt gefasst:
„Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung
„Getränkemarkt
VK
max.
800
m²“
gem.
§ 11 Abs. 2 BauNVO
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher
Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment
(Kernsortiment) „Getränke“.
Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß
„Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der
Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
(2)
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die textliche Darstellung im Flächennutzungsplan lautet
wie folgt:
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Beschränkung auf Lebensmittel
Hinzu kommt noch, dass - liest man die textliche Darstellung genau - noch nicht einmal die Beschränkung auf ein
Lebensmittelsortiment zweifelsfrei aus der Darstellung hervorgeht. Es heißt im Text lediglich, es sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von
maximal 800 qm" zulässig. Eine Beschränkung auf Lebensmittel findet aber nicht statt.
„In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung nicht
großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb max.
800 qm VK (SO 2) ist ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von max. 800 qm
zulässig.“
Die Zweckbestimmung definiert eindeutig, dass das Sondergebiet SO 2 der Unterbringung eines LebensmittelEinzelhandelsbetriebes dient.
Die Festsetzung im Bebauungsplan wird entsprechend
der Auswirkungsanalyse nach der erneuten Offenlage wie
folgt angepasst:
„Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung
„Getränkemarkt
VK
max.
800
m²“
gem.
§ 11 Abs. 2 BauNVO
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher
Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment
(Kernsortiment) „Getränke“.
Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß
„Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der
Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“
Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute
Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst
willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur
Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den
mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts
erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN
42.09).
„Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der
Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist,
zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag
Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant
berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten
Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten (vgl.
OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1).
Das kann z.B. angenommen werden, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung
berührten Belange (§ 4 a Abs. 1) nichts zu erwarten sein,
sich die nochmalige Auslegung also in einer bloßen
Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BVerwG Urt. v. 29. 1.
2009 – 4 C 16.07, aaO vor Rn. 1).“ EZBK/Krautzberger
BauGB § 4a Rn. 30
Vorliegend wird die Festsetzung zur Art der baulichen
Nutzung entsprechend der Stellungnahme angepasst. Es
handelt sich dabei um eine Konkretisierung bzw. weitere
Einschränkung der Nutzbarkeit, da von dem Sortiment
„Lebensmittel“ nun nur noch das Teilsortiment „Getränke“
zugelassen wird. Diese Änderung wirkt sich ausschließlich für den Eigentümer der Fläche aus. Der Eigentümer
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
plant die Errichtung eines Getränkemarktes und hat insofern keine Bedenken gegen diese Änderung. Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestehen nicht, so dass
vorliegend keine erneute Beteiligung erforderlich ist.
(3)
Ausschluss zentrenrelevanter Kernsortimente
c) Auch ein weiterer Widerspruch der textlichen Darstellungen zum BBE-Gutachten ist offensichtlich.
Um eine Einhaltung des Ziels 8 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans
NRW zu gewährleisten, werden im BBE-Gutachten mehrere Voraussetzungen genannt (S. 40). U.a. heißt es dort,
dass im gesamten Plangebiet zunächst Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auszuschließen sind.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment werden im
Bebauungsplan E 10 entsprechend der Stellungnahme
des Einwenders sowohl in den Gewerbegebieten als auch
in den Mischgebieten ausgeschlossen.
Der Rat beschließt, der
Anregung zu folgen.
Zudem werden auch Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment im Bebauungsplan E 10 außerhalb
der Sondergebiete ausgeschlossen.
Dies ist in den textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplan-Änderung aber nicht erfolgt. Lediglich ein Ausschluss in den gewerblichen Bauflächen wurde in die textlichen Darstellungen übernommen. ln den gemischten Bauflächen sind jedoch nach wie vor Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig.
d) Des Weiteren heißt es in der Auswirkungsanalyse von
BBE, dass nicht nur der Vollsortimenter und der Getränkemarkt auf Höchstverkaufsflächen zu fixieren sind, sondern
dass zusätzlich weitere Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im gesamten Plangebiet auszuschließen sind (S. 40). Auch diese Vorgabe wurde in den
textlichen Darstellungen nicht übernommen.
Damit erfüllen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung an mehreren Stellen nicht die Vorgaben aus der Auswirkungsanalyse der BBE. Diese Auswirkungsanalyse kann daher auch nicht als Begründung herangezogen werden, dass die Flächennutzungsplanände-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ein Großteil des erforderlichen Ausgleichs kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereitgestellt werden.
Der Rat beschließt, der
Anregung teilweise zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
rung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt, keine
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche mit sich
bringt oder nicht zu einer unzulässigen EinzelhandelsAgglomeration führt.
Dieser Nachweis ist für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung also gerade nicht geführt.
Vielmehr ist gemäß dieser Flächennutzungsplanänderung
eine sehr viel weiter gehende und dichtere EinzelhandelsAgglomeration ohne weiteres zulässig. Dann würde aber
nicht nur dezentrale Versorgungsbereich von Langerwehe
ausbluten. Vielmehr wäre bei einer solchen Massierung von
zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben auch eine Gefährdung weiter entfernt liegender
zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten.
9.1.d
Ausgleichsflächen
3. Freiraumkonzept
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung heißt
es zum Freiraumkonzept auf S. 12 lediglich sehr kurz, es
könnten Ausgleichsflächen im nördlichen Bereich des
Plangebiets unterhalb einer Hochspannungstrasse gefunden werden.
Dem steht eine Größe der Flächennutzungsplanänderung
von 13,5 ha gegenüber. Die derzeitige Nutzung zeigt, dass
der weitaus überwiegende Teil der Flächen derzeit unversiegelt und landwirtschaftlich genutzt ist.
Bei einer baulichen Nutzung dieser Flächengrößen wird
nach einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erheblicher
Ausgleichsbedarf entstehen. Aufgrund dieser Größenordnung wäre zu erwarten gewesen, dass bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung konkrete Ausgleichsflächen in der Begründung benannt oder gar in der Flä-
Bezüglich der Anpflanzungen werden folgende Festsetzungen getroffen:
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB)
•
Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der
Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C
freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich
der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen
beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet
werden soll. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3
x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v.,
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Aufgrund dieser Mängel geht unsere Mandantin davon aus,
dass von der Änderung des Flächennutzungsplans in der
vorliegenden Form Abstand genommen oder sie zumindest
grundlegend überarbeitet und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt wird.
Abstimmungsergebnis
m. B 16-18 cm zu integrieren.
chennutzungsplanänderung selbst dargestellt werden.
Zumindest müsste aber deutlich werden, dass überhaupt
Ausgleichsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dass ein schmaler Bereich, der ohnehin –
zum Schutz einer Hochspannungsleitung - der Bebauung
nicht zugeführt werden kann, als Ausgleichsfläche für eine
derart großflächige Versiegelung wird ausreichen können,
liegt nicht sehr nahe. Es bedürfte zumindest zusätzlicher
quantitativer Erläuterungen.
Beschlussvorschlag
•
Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung
zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit
Bodendeckern (ca. 5 St/ m²) gemäß Pflanzliste D
zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§
9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
•
Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit
standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x
verpflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste A im Abstand
von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist
mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B.
RSM 7.1.2) als Wildwiese herzustellen und zu
pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das
Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen).
Pflanzliste A
Einheimische Obstbäume
Äpfel
Birnen
Süßkirschen
Pflaumen etc.
Weißer Klarapfel
Clapps
Liebling
Kassins Frühe
Bühler
Frühzwetsche
James Grieve
Williams
Christbirne
Große schwarze
Knorpelkirsche
Hauszwetsche
Apfel
aus
Cronsels
Conference
Hedelfinger
Riesenkirsche
Nancymirabelle
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Geheimrat
Oldenburg
Gute Luise
Große Prinzessinkirsche
Dülmener
Rosenapfel
Gellerts
Butterbirne
Büttners Rote
Knorpelkirsche
Jakob Lebel
VereinsDechantsbirn
Schneiders
Späte Knorpelkirsche
Goldparmäne
Alexander
Lucas
Rote Sternrenette
Köstliche
von Charneux
Zuccalmaglios
Renette
Pastorenbirne
Grüner Boskoop
Madame
Verté
Abstimmungsergebnis
Große grüne
Reneclode
Roter Boskoop
Landsberger
Renette
Ontario
Rheinischer
Winterrambour
Kaiser
helm
Wil-
Rheinischer
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bohnapfel
Rheinische
Schafsnase
Gravensteiner
Roter
lefleur
Bel-
Freiherr von
Berlepsch
Ingrid Marie
Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm
Pflanzliste B
Sträucher
Faulbaum
Rhamnus frangula
Hartriegel
Cornus sanguinea
Hasel
Corylus avellana
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Hundsrose
Rosa canina
Kirschpflaume
Prunus cerasifera
Kornelkirsche
Cornus mas
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Rainweide
Ligustrum vulgare
Rote Johannisbeere
Ribes rubrum
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Salweide
Salix caprea
Schlehe
Prunus spinosa
Wasserschneeball
Viburnum opulus
Weißdorn
Crataegus monogynajoxyacantha
Schwarze Apfelbeere
Aronia melanocarpa
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
Abstimmungsergebnis
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm
Pflanzliste C
Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Vogelkirsche
Prunus avium
Vogelbeere
Sorbus aucuparia
Esche
Fraxinus angustfolia
kleinblättrige Winterlinde
Tilia cordata `Rancho`
Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B.,
175-200 cm
Pflanzliste D
Bodendecker
Lorbeerkirsche
Prununs laurocerasus
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Dickmännchen oder
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Waldsteinia ternata
Japanischer Ystander
Fingerstrauch
Potentilla fructosia
Kriechmispel
Cotoneaster dammeri
Heckenkirsche
Lonicera
Tb, Höhe 20-30cm
Pflanzliste E
Rankpflanzen
Efeu
Hedera helix
Brombeeren
Rubur fruticasus agg.
Heckenrose
Rosa canina agg.
Jelängerjelieber
Lonica caprifolium
Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm
Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,22 ha erforderlich. Der verbleibende erforderliche Ausgleich von 1,22 ha
erfolgt plangebietsextern auf den Flurstücken Gemarkung
Langerwehe Flur 20 Flurstück 1/1 tlw. sowie Flur 21, Flurstück 599. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung liegt den
Planunterlagen bei.
9.2
Mit Schreiben vom 31.05.2016
9.2.a
Einleitende Worte
Hiermit zeigen wir an, dass die die XXX-Markt Langerwehe
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kennt-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
GbR, vertreten durch XXX, vertreten.
Der Bebauungsplan E10 setzt neben Gewerbegebieten,
Mischgebieten und Wohngebieten auch zwei Sondergebiete fest. In SO 1 ist die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters geplant und im SO 2 die Ansiedlung eines Getränkemarktes.
nis.
Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger
Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft X,
52379 Langerwehe, auf der ein XXX-Markt betrieben wird.
Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung liegt bei.
Abstimmungsergebnis
Der obengenannte Bebauungsplan der Gemeinde Langerwehe und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ soll u.a. die planungsrechtlichen Grundlagen für die
Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben schaffen. Die vorliegende Planung ist mit
erheblichen rechtlichen und planerischen Fehlern behaftet.
Sollte der Bebauungsplan in der offengelegten Form in
Kraft treten, führen diese zu seiner Unwirksamkeit.
9.2.b
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
(1) Ziel 1
Im Einzelnen:
A. Die Planung ist nicht an die Ziele der Raumordnung
angepasst nach § 1 Abs. 4 BauGB
Der Bebauungsplan wäre unwirksam, weil er übergeordneten Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten.
I. Ziel 1 ist nicht eingehalten
Nach Ziel 1 dürfen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen
Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Sowohl das in dem Bebauungsplan vorgesehene Sondergebiet 1 als auch das Sondergebiet 2 liegt jedoch vollständig in einem regionalplanerisch ausgewiesenen GIB.
Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt
mit Schreiben vom 11.12.2012 und März 2016 vor. Dem
Schreiben vom 11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen:
„Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung
befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Auch eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung, auf die die Abwägungsvorschläge der Verwaltung
unter Berufung auf ein Schreiben der Bezirksregierung Köln
vom 11.12.2012 verweisen, vermag diesen Verstoß nicht
zu heilen. An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass ausweislich der Stellungnahme der Verwaltung,
die landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung
Köln auf einen Zeitpunkt datiert, in dem der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – noch nicht in Kraft war. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW daher
naturgemäß dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. So entfalten Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Plänen, die erst in der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung begriffen sind, noch keine unmittelbaren
Rechtswirkungen nach § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 23.11.1965 – A 161/64 A; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40).
Vorhaben nicht entgegen gehalten.“
Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in
der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen
sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 S. 1
BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (BVerwG,
Beschl. v. 14.05.2007 – 4 BN 8/07). Insoweit kann in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Satzungsbeschluss abgestellt
werden. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens, also die Bekanntmachung, an. Selbst
wenn zeitlich nach Beschlussfassung eines Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das
eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan
nicht bekanntgemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v.
14.05.2007 – 4 BN 8/07).
Vorliegend ist der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – zwischenzeitlich
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Dass bezüglich der Ziele der Raumordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauleitplans abzustellen ist,
ist unbestritten. Die erste landesplanerische Zustimmung
aus dem Jahr 2012 wurde, wie vom Einwender erläutert,
bereits vor Inkrafttreten des LEP NRW Sachlicher Teilplan
großflächiger Einzelhandel erteilt. Die Ziele des seinerzeit
noch in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplans
wurden allerdings von der Bezirksregierung 2012 bei der
Erstellung der landesplanerischen Anpassung bereits
berücksichtigt. Eine landesplanerische Zustimmung aus
dem Jahr 2016, also nach Inkrafttreten des Sachlichen
Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt
ebenfalls vor.
Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen:
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
Sowohl seitens der Bezirksregierung Köln als auch Seitens der Gemeinde Langerwehe wird eine Zielkonformität
mit dem Ziel 1 des Sachlichen Teilplans großflächiger
Einzelhandel gesehen.
Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene
Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden. Der
Regionalplan weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei
der Beurteilung, wo genau die „zeichnerische“ Grenze
verläuft, kann man sich an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der zeichnerischen Grenze kann keine
natürliche Grenze ausgemacht werden. Von daher kann
als Grenze des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung vorgesehene
Gebiet noch im ASB liegen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
in Kraft getreten. Er ist daher für die Bauleitplanung verbindlich.
Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur
Beurteilung der Grenze beitragen. Die Wohnbebauung ist
von Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem Bereich die Entwicklung des
GIBs bereits stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur
Ansiedlung stark imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem ASB zuzuschlagen und hier auch andere
verträgliche Nutzungen, wie z.B. den Einzelhandel, zuzulassen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan, der
einem Ziel der Raumordnung widerspricht § 1 Abs. 4
BauGB auch dann verletzt, wenn er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.
2003-4 CN 14/01).
Schließlich ist anzumerken, dass zwar aus Sicht der Bezirksregierung eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren ggf. nicht erforderlich sein kann. ln der
vorliegenden Konstellation - Planung eines Sondergebietes
für den großflächigen Einzelhandel mitten in einem GIB kann Rechtssicherheit ausschließlich über ein Zielabweichungsverfahren herbeigeführt werden.
Die "Abstimmungen" mit der Bezirksregierung ändern demgegenüber nichts daran, dass die Planung objektiv nicht an
die Ziele der Raumordnung angepasst und das Vorhaben
mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB eklatant rechtswidrig ist.
Insoweit obliegt es allein einer richterlichen Entscheidung in
einem Normenkontrollverfahren diesen Verstoß festzustellen und abschließend über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sowie über etwaige sich in Folge der Unwirksamkeit
ergebenden Amtshaftungsansprüche zu entscheiden.
(2)
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bei der nun mit den Sondergebieten überplanten Fläche
handelt es sich um eine Fläche von ca. 1, 35 ha. Die Darstellungsschwelle des Regionalplanes liegt bei 10 ha.
Eine Änderung des Regionalplanes ist für eine so kleine
Fläche demnach nicht möglich, ebenso verhält es sich für
ein mögliches Zielabweichungsverfahren. Hieraus ergibt
sich im Umkehrschluss, dass „Abweichungen“ unterhalb
der Darstellungsschwelle ohne ein offizielles Verfahren
möglich sind, und somit die Fläche als im ASB liegend
betrachtet werden kann.
Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich.
Ziel 2
II. Auch ist Ziel 2 nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet
und auch die in Ziel 2 geregelten Ausnahmen nicht eingreifen.
1. Es wurde nicht dargelegt, weshalb eine Lage in den
zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder
siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt.
Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Der Abwägungsvorschlag geht sachlich nicht darauf ein,
weshalb unbebaute Flächen im zentralen Versorgungsbereich in Langerwehe nicht genutzt werden, und weshalb
gegebenenfalls eine Änderung oder Vergrößerung des
zentralen Versorgungsbereichs nicht vorgenommen wird.
−
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen
aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen
Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener
baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein
historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
Stattdessen wird eine mögliche unzureichende Ausweisung
zentraler Versorgungsbereiche so belassen und damit die
Möglichkeit eröffnet, großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zuzulassen. Diese Vorgehensweise überdehnt die genannte
Ausnahme im sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel bei weitem.
−
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten dient und
−
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung
begründet werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um
Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten,
so dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich
eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde
Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus. Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird
aufgezeigt, dass innerhalb des bestehenden zentralen
Versorgungsbereichs keine Entwicklungsflächen vorhanden sind. Im Einzelhandelskonzept wird ausgeführt: „Innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Langerwehe sind allerdings aufgrund der kleinteiligen Besatz/Bestandsstrukturen keine für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel geeigneten Entwicklungsflächen vorhanden, die als Standort im Falle einer eventuellen Verlagerung bzw. Neuansiedlung in Frage kommen können.
Um die Versorgungsfunktion des Grundzentrums im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels langfristig zu sichern, wird es somit erforderlich, ein Alternativareal für
einen großflächigen Lebensmittelvollsortimentsbetrieb
außerhalb der Ortsmitte zu entwickeln.“ Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe werden zwei
Potentialflächen vorgeschlagen, wobei der Gutachter zu
dem Ergebnis kommt: „Aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration wird der Gemeinde Langerwehe
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
empfohlen, die Potenzialfläche östlich des zentralen Versorgungsbereiches als Ergänzungsstandort für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel prioritär zu entwickeln.“
Seitens der Gemeinde Langerwehe wurde die Ansiedlung
des großflächigen Einzelhandelsbetriebes außerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches intensiv mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde
abgestimmt. Eine landesplanerische Zustimmung der
Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom
11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen:
„die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres
bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“
Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016,
also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor.
Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen:
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
Weiterhin wurde bereits im Einzelhandelskonzept überlegt, den bestehenden zentralen Versorgungsbereich von
Langerwehe aufgrund der oben beschriebenen Situation,
dass keine geeigneten Flächen für großflächige Vollsortimenter vorhanden sind, auszuweiten. Zur Ausweitung
des zentralen Versorgungsbereiches war jedoch nicht
möglich, da die geeigneten Flächen keinen unmittelbaren
baulichen Zusammenhang zum Ortskern aufweisen und
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
somit ein größerer zentraler Versorgungsbereich Flächen
beinhalten würde, die keine Versorgungsfunktion übernehmen. Aus diesem Grunde wurde das Gemeindegebiet
hinsichtlich von möglichen Ergänzungsstandorten untersucht. Der am besten geeignete Standort wurde ausgewählt und wird in diesem Planverfahren nun entwickelt.
2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation
tritt auch hinsichtlich der zweiten Ausnahmeregelung der
Argumentation in unserem Einwendungsschreiben vom
22.01.2016 nicht substantiiert entgegen.
Das vorgesehene Sondergebiet ist städtebaulich nicht integriert, weil es von allen vier Seiten von gewerblichen Bauflächen umgeben ist. Dann schließen teilweise gemischte
Bauflächen an, und erst dahinter erkennt man die erste
Wohnbaufläche. Städtebauliche Integration verlangt aber
gerade, dass Wohngebiete in Nähe liegen und der Markt
der Nahversorgung dient bzw. von dem überwiegenden Teil
der Kunden fußläufig erreicht werden kann.
Die Tatsache, dass die Bezirksregierung Köln bezüglich der
Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 zeitlich vor lnkrafttreten des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
keine Bedenken vorgebracht hat, ändert - wie bereits oben
erläutert - nichts daran, dass das Vorhaben gegen Ziel 2
der Raumordnung verstößt und der Bebauungsplan daher
unwirksam sein wird.
3. Auch sind dem Abwägungsvorschlag keine überzeugenden Argumente dafür zu entnehmen, dass die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2 vorliegt.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass alle drei Voraussetzungen für die Ausnahme von Ziel 2 kumulativ vor-
Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der
Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend
ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde
Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen
erforderlich sind. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht.
In der Abwägung wird hier auch berücksichtigt, dass die
Entwicklung des Planstandortes zu einer Verbesserung
der fußläufigen Erreichbarkeit beiträgt. Derzeit sind die
nahversorgenden Lebensmittelbetriebe, wie z.B. der Lebensmittelbetrieb der Mandantin, wesentlich weiter von
der Hauptortslage entfernt als es die Projektfläche ist.
Lediglich der Discounter Netto liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches, dieser deckt jedoch mit seinem Sortiment (z.B. keine Frischetheke) nicht die gesamte Nachfrage an.Die dritte Ausnahmevoraussetzung, dass
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ist ebenfalls erfüllt. Im
Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass
von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die
heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment
übernehmen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
liegen müssen. Sondergebiete für nahversorgungsrelevante Kernsortimente dürfen daher nicht außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden,
wenn nur eine der drei Voraussetzungen für die Ausnahme
nicht greift. Der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Gemeinde zu führen (vgl.
Begründung des Landesentwicklungsplans NRW- Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel).
Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich
demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den
ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der
wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte
sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die
umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen
aufgezeigt worden.
Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung
GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben
dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende
Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von §
11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in
Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“
Alle drei Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 liegen
somit vorliegend kumulativ vor. Die Planung ist an die
Ziele der Raumordnung angepasst.
(3)
Ziel 3
III. Auch ist Ziel 3 nicht eingehalten.
Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine Ankerbetriebe im nahversorgungsrelevanten Bereich aufweist,
Ziel 3 des LEP NRW Sachlicher Teilplan großflächiger
Einzelhandel formuliert, dass durch die Darstellung und
Festsetzungen von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
während an anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht.
nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Ziel 3 steht
der vorliegenden Planung ebenfalls nicht entgegen. Im
Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass
von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die
heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment
übernehmen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich
demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den
ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren.
Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der
wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte
sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die
umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen
aufgezeigt worden.
Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung
GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben
dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende
Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von §
11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in
Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
(4)
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anforderungen der Ziele 1 bis 3 sind vorliegend erfüllt. Dies wurde bereits in den vorausgehenden Abwägungspunkten dezidiert erläutert. Eine landesplanerische
Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen:
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Ziel 8
IV. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch Ziel 8 hinsichtlich
der
unstreitig
vorliegenden
EinzelhandelsAgglomeration nicht eingehalten ist.
Ziel 8 wird nach dem Abwägungsvorschlag deshalb überwunden, weil es sich um nahversorgungsrelevantes Sortiment handelt und die Anforderungen der Ziele 1 bis 3 eingehalten werden. Unklar bleibt, aus welchen Gründen Ziel
8 überwunden werden können sollte, wenn das Gesamtvorhaben den - hier nicht erfüllten - Anforderungen der
Ziele 1 und 3 entspricht.
Ziel 8 kann - als Auferlegen eines bestimmten Handelns nicht weiter gehen als Ziel 2 oder 5. Es liegt daher im planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne von Ziel 8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter
den in Ziel 2 bzw. 5 genannten Voraussetzungen nicht
entgegenzuwirken. Oben wurde jedoch dargestellt, dass
die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 vorliegend gerade nicht erfüllt sind. Folge davon ist also auch, dass Ziel 8
hinsichtlich der Einzelhandels-Agglomerationen nicht eingehalten wird.
„die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres
bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“
Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016,
also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor.
Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen:
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
9.2.cWiderspruch textliche Festsetzungen und Gutachten
B. Widerspruch zwischen textlichen Festsetzungen und
dem zugrundeliegenden Gutachten
1. Unstreitig ist, dass im Rahmen der Auswirkungsanalyse
die Nutzung hinsichtlich eines Getränkemarktes gutachterlich bewertet wurde. Die geplanten textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan greifen dies aber nicht auf. Dort
heißt es im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse werden die Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes mit 1.700 m² VK
und eines Getränkemarktes mit 800 m² VK gutachterlich
bewertet. Diese Konstellation wird als verträglich bewertet. Es wird im Rahmen der Analyse von folgender projektierter Verkaufsfläche ausgegangen:
Der Rat beschließt, der
Anregung zu folgen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Lebensmittei-Einzelhandelsbetriebt VK max. 800 qm" zulässig.
Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich
untersucht wurden, nicht denen, die der Bebauungsplan
tatsächlich haben wird. Ein beliebiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt,
sondern eben beispielsweise auch ein LebensmittelDiscounter sein, der deutlich höhere Umsätze und damit
eine deutlich höhere Umweltverteilungswirkung in der Umgebung hat als ein Getränkemarkt.
Der Abwägungsvorschlag geht letztlich dahin, dass im Falle
der Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes,
dessen Verträglichkeit über ein entsprechendes Gutachten
nachzuweisen wäre. Der für jeden Einzelfall zu fordernde
Nachweis der Verträglichkeit kann hingegen den Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzungen und der
Auswirkungsanalyse nicht auflösen.
Auch geht der Hinweis auf die diesbezügliche Abstimmung
mit der Bezirksregierung Köln aus den oben genannten
Gründen fehl.
2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation
bezüglich der textlichen Festsetzungen überzeugt nicht.
Aus der textlichen Darstellung geht die Beschränkung auf
ein Lebensmittelsortiment nicht zweifelsfrei hervor. Hier
heißt es: "Im Sondergebiet 2 ist ein Einzelhandelsbetrieb
für die Nahversorgung mit einer Gesamtverkaufsfläche von
maximal 800 qm zulässig." Vom Wortlaut der textlichen
Darstellung sind daher auch Einzelhandelsbetriebe erfasst,
deren Sortiment sich nicht auf Lebensmittel beschränkt.
Zwar ist die Überschrift deutlich enger gefasst, indem sie
die Zweckbestimmung "nicht großflächiger LebensmittelEinzelhandelsbetrieb VK max. 800 qm" formuliert. Dieser
Beschränkung auf den Betrieb eines LebensmittelEinzelhandels wird die nachfolgende textliche Festsetzung
Die textliche Festsetzung wird insofern wie folgt angepasst:
„Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung
„Getränkemarkt
VK
max.
800
m²“
gem.
§ 11 Abs. 2 BauNVO
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher
Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment
(Kernsortiment) „Getränke“.
Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß
„Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der
Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“
Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute
Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans
nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
hingegen nicht gerecht. Dies wird umso deutlicher, als gemäß "Langerweher Sortimentsliste" des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Langerwehe auch Apotheken, kosmetische Erzeugnisse und Drogerieartikel zum nahversorgungsrelevanten Sortiment zählen.
willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur
Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den
mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts
erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN
42.09).
Hierdurch entsteht ein Widerspruch in den textlichen Festsetzungen und besteht dringender Klarstellungsbedarf.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der
Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist,
zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag
Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant
berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten
Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten (vgl.
OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1).
Das kann zB angenommen werden, wenn von vornherein
festgestanden hätte, dass für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck der vollständigen Ermittlung
und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4 a Abs. 1) nichts zu erwarten sein, sich
die nochmalige Auslegung also in einer bloßen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BVerwG Urt. v. 29. 1. 2009 –
4 C 16.07, aaO vor Rn. 1).“ EZBK/Krautzberger BauGB §
4a Rn. 30
Vorliegend wird die Festsetzung zur Art der baulichen
Nutzung entsprechend der Stellungnahme angepasst. .
Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung bzw. weitere Einschränkung der Nutzbarkeit, da von dem Sortiment „Lebensmittel“ nun nur noch das Teilsortiment „Getränke“ zugelassen wird. Diese Änderung wirkt sich ausschließlich für den Eigentümer der Fläche aus. Der Eigentümer plant die Errichtung eines Getränkemarktes und hat
insofern keine Bedenken gegen diese Änderung. Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange bestehen nicht, so
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
dass vorliegend keine erneute Beteiligung erforderlich ist.
9.2.d
Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung
C. Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1
Bebauungspläne unterliegen als Rechtsnormen dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 - 4 N
2/95). Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan als solchen
als auch für seine einzelnen Festsetzungen (OVG Münster,
Urt. v. 13.02.2014-7 D 102/12.NE).
Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine
Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen,
die bestimmt oder bestimmbar sind. Bei einem Verstoß
gegen diese Verpflichtung ist die Festsetzung fehlerhaft
und unwirksam (Ernst u.a. BauNVO. § 18 Rn. 3).
Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderungen, die an Festsetzungen in einem
Bebauungsplan gestellt werden. Hier heißt es:
"Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe
definiert (...)."
Um den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu
genügen, ist es erforderlich, dass der Planinhalt sich zumindest durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt. Dabei
können zwar unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, jedoch muss immer noch hinreichend genau zu ersehen sein, welches Vorhaben danach innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 7).
Weder direkt noch durch Auslegung kann vorliegend ermittelt werden, welchen oberen Bezugspunkt die Festsetzung
bestimmt. Die Festsetzung präzisiert nicht, an welcher Stel-
Die Festsetzung wird bezüglich des oberen Bezugspunktes zur Konkretisierung wie folgt ergänzt:
Der Rat beschließt, der
Anregung zu folgen.
„Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe
definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im WA,
im MI und im SO „Vereinsheim“ 10,5 m.
Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe
definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im GE13 und in den SO 1 und SO 2 12,5 m.
Die Gebäudehöhe wird definiert als der höchste Punkt
des Daches. Dies ist bei geneigten Dächern der Dachfirst,
bei Flachdächern die Oberkante der Attika.“
Zur Konkretisierung des unteren Bezugspunktes werden
die geplanten Höhen der herzustellenden Straße als Bezugspunkte im Plan dargestellt. Die textliche Festsetzung
wird zudem wie folgt angepasst:
„Die Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen
sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Maßgebend ist jeweils der nächstgelegene Bezugspunkt, gemessen von der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Baugrundstücks. Sofern mehrere Bezugspunkte in gleicher Entfernung liegen, ist der höchstgelegene Bezugspunkt maßgebend.“
Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute
Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans
nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst
willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteili-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
le der baulichen Anlage die Höhe zu messen ist. ln Betracht
kommen Traufhöhe, Firsthöhe, Oberkante (Ziff. 2.8 der
Anlage zur PlanZV) und die Wandhöhe (Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, § 18 Rn. 2). Es bleibt daher
unklar, welche Vorhaben in welchem Umfang durch diese
Festsetzung zulässig sind.
gung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur
Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den
mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts
erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN
42.09).
Darüber hinaus ist auch der untere Bezugspunkt nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. ln den textlichen Festsetzungen heißt es hierzu:
"Als Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten
Gebäudehöhen gilt die Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche (Oberkante Gehweg bzw. an der Grenze
zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) in Höhe
der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die Ecke der überbaubaren Grundstücksfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße an der Grenze
zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) maßgebend. Bei mehreren Ecken ist die höchstgelegene maßgebend."
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der
Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist,
zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag
Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant
berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten
Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten“
(vgl. OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor
Rn. 1). Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, so dass eine erneute Beteiligung nicht erforderlich ist.
Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen
an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Flächen sind
noch nicht fertig gestellt. Unklar bleibt zunächst, was der
Plangeber unter Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche versteht. Sollte als erschließend diejenige Straßenfront, über
die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird, angesehen
werden, bleibt unklar, wann auf diese und wann im Gegensatz auf die Verkehrsfläche abgestellt wird.
Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe
als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die
noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den
Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Fest-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sowohl die textliche Festsetzung als auch die Begründung wird angepasst.
Der Rat beschließt, der
Anregung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
setzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen (OVG Münster, Urt. v. 13.02.2014 - 7 D102/12.NE).
Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche ist hier nicht erfolgt. Die
Höhenlage des Bezugspunktes steht weder fest, noch ist
sie bestimmbar. Der Plan leidet folglich an einem weiteren
materiellen Mangel.
9.2.e
Widerspruch in der Begründung
D. Widerspruch in der Begründung Nr. 5.1.6
ln der Überschrift der Begründung Nr. 5.1.6 heißt es: "Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung "nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb VK max. 800
qm" gem. § 11 Abs. 2 BauNVO"
Im Text heißt es hingegen: "Hier soll künftig ein weiterer
großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung
angesiedelt werden." Hieraus ergibt sich ein deutlicher
Widerspruch.
Die Festsetzung wird wie folgt gefasst:
„Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung
„Getränkemarkt
VK
max.
800
m²“
gem.
§ 11 Abs. 2 BauNVO
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher
Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment
(Kernsortiment) „Getränke“.
Die Begründung wird redaktionell entsprechend angepasst.
9.2.f Verkehr
E. Verkehr
Die Bewältigung der durch das Planvorhaben ausgelösten
Die geplante L 12n befindet sich derzeit im Bau. Einzelne
Brückenbauwerke wurden bereits erstellt. Auch der Kreisverkehr ist planfestgestellt und wird nach Aussage des
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu fol-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Verkehre ist unzureichend. Das Verkehrsgutachten zieht
den Knoten B 264/L 12 in die Betrachtung mit ein. Hier
heißt es auf S. 4: "Es ist geplant, diesen Knoten um eine
zusätzliche Zufahrt, die L 12n, zu erweitern. Die L 12n bildet die Verbindung zu einer ebenfalls noch zu bauenden
neuen Anschlussstelle an der Autobahn A 4. Der Knoten ist
als Kreisverkehrsplatz bereits planfestgestellt." Das Gutachten berücksichtigt für die Bewältigung der vorhabenbedingt ausgelösten Verkehre danach Verkehrsinfrastruktur,
die nicht vorhanden ist und deren Vorhandensein zum
maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht.
Landesbetriebes Straßen NRW zügig umgesetzt werden.
gen.
Abstimmungsergebnis
Das geplante Vorhaben wird zunächst vor allem Verkehre
im örtlichen Bereich auslösen. Die Kunden der Nahversorger werden aus Langerwehe selbst stammen bzw. aus
dem näheren Umkreis. Diese Verkehre kann die B 264
mit der heute vorhabenden Ampelschaltung, sofern diese
Verkehre überhaupt in diese Richtung abfließen, wohl
auffangen. Die Kreuzung ist bereits heute gut ausgebaut.
Ein wesentlicher Teil der Kunden der Einzelhandelsbetriebe wird aus Langerwehe stammen und somit nicht
Richtung B 264 abfließen.
Im Rahmen der Planung sind jedoch die maximal auftretenden Verkehre über einen längeren Horizont hin zu
bewerten. Es ist Vorgabe des Landesbetriebes Straßen
NRW als Straßenbaulastträger der L 12 bzw. der B 264,
in der Planung die Auswirkungen der künftigen Verkehrssituation und über einen Zeitraum bis 2015 zu bewerten.
Zu den heutigen Verkehren und den erwarteten Verkehren aus dem Plangebiet (vor allem durch die Einzelhandelsbetrieb) werden dann noch Verkehre von der L 12n
(Autobahnanschluss) hinzu kommen, Weiterhin werden
Steigerungen durch die „normale“ Verkehrszunahmen
bestehen. Außerdem werden im Gutachten auch noch
verkehre aus zwei weiteren Gewerbegebieten (RWE,
Balduindreieck) berücksichtigt, die noch nicht existieren
bzw. erst in grober Planung feststehen.
Es macht keinen Sinn, für eine Planung die erst in den
kommenden Jahren komplett umgesetzt wird, eine dann
nicht mehr existierende Verkehrssituation zu bewerten.
Im Rahmen der Bewertung der Verkehrsbelange fällt auf,
dass lediglich ein bestimmtes Vorhaben (Getränkemarkt in
SO 2) in die Abwägung eingestellt haben, das aber - wie
dargelegt - nicht allein zum Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Satzungsbeschlusses
Der Bebauungsplan wird nicht als vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt.
Dass lediglich ein Getränkemarkt im SO2 in die Betrachtung eingestellt wird, ist nicht korrekt. Das verfahrensge-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gemacht worden ist; auch insoweit ist die Bewältigung der
Verkehrsproblematik unzureichend.
genständliche Gutachten von Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH (Stand 2015) begutachtet die Ansiedlung eines Vollsortimenters, eines Discounters, eines Einzelhandelsbetriebes für Kfz-Teile mit Reparaturbetrieb und eine Tankstelle. Außerdem wird im Rahmen des Gutachtens eine Gewerbeflache (GE) von rd.
2,2 ha, ein Mischgebiet (Mi) von 0,8 ha und ein Wohngebiet (WA) von rd. 1,7 ha Flache in die Betrachtung eingestellt. Da sich die Planung zwischenzeitlich geändert hat,
wurde durch das Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K.
Hamburgier GmbH ein Nachtrag zum Gutachten erstellt
(Stand 2016). In diesem Nachtrag wurde der Getränkemarkt in die Betrachtung eingestellt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden dahingehend geändert, dass im SO 2 nur ein Getränkemarkt
mit 800 m² Verkaufsfläche zulässig ist. Insofern entspricht
der Nachtrag des Gutachtens auch der Festsetzung des
Bebauungsplans.
9.2.g
Fazit
F. 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Langerwehe für den Bereich des Gewerbegebiets "Am
Steinchen"
Die abschließenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt, die
einleitenden Worte zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des
Gewerbegebiets "Am Steinchen" erfolgt anlässlich und im
Parallelverfahren zu dem o.g. Bebauungsplan sowie mit
identischem Planungsziel. Daher beziehen sich die geltend
gemachten Einwendungen entsprechend auf die Änderung
des Flächennutzungsplans.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel geht unsere Mandantin
davon aus, dass von dem Beschluss des Bebauungsplans
in der vorliegenden Form sowie der 34. Änderung des Flächennutzungsplans Abstand genommen oder diese zumin-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage
des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder §
4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im
Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage
durchgeführt.
Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in
Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht
störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde
der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im
Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
dest grundlegend überarbeitet und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt werden. Sollte der Bebauungsplan in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt werden,
behält sich unsere Mandantin gerichtliche Schritte vor.
Einwender 9
10
10.1
10.1.a
Mit Schreiben vom 27.05.2016
Änderungen gegenüber der Offenlage
Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem Maße von
der bisherigen Planung ab.
10.1.b
Gewerbegebiet
So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe zu
dem Seniorenheim Mühlenweg, nunmehr eine als Gewerbegebiet (GE2,3) ausgewiesene Fläche angrenzen.
Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohn- und Lebensqualität für uns bedeuten.
Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung dieser Flächen
in ein allgemeines Wohngebiet, wie es ursprünglich geplant
war.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3
nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen
keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9
setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) fest. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches
Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb
dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der
Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Hierbei wurden sowohl der Verkehrslärm als
auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
(Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz
erfüllt werden.
10.1.c
Durchgangsverkehr
Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich,
diesen Teil der Straße am Steinchen für den Verkehr zu
sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Anlage: Unterschriftenliste
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der
Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Der Rat beschließt, der
Anregung nicht zu folgen.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete
abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht
leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage
des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder §
4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im
Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage
durchgeführt.
Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in
Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht
störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde
der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im
Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Rat beschließt, der
Stellungnahme nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Einwender 10
11
11.1
11.1.a
Mit Schreiben vom 23.05.2016
Änderung gegenüber der Offenlage
Mit großem Erstaunen musste ich bei der Einsicht des derzeitigen Planungsstandes des o.a. Bebauungsplanes feststellen, dass die aktuelle Planung im Bereich JakobSchmitz Straße / Barbarastraße deutlich von der ursprünglichen Planung abweicht.
11.1.b
Gewerbegebiet
Mir gegenüber wurde von Seiten der Gemeinde mehrfach
versichert, dass direkt angrenzend zu den bestehenden
Wohngebieten keine Gewerbefläche ausgewiesen werden.
Diese Zusage wird mit dem jetzigen Plan, in dem genau
dort eine Gewerbegebietsfläche ausgewiesen wird (GE2,3),
gebrochen.
Der jetzige Planungszustand ist für die unmittelbar betroffenen Anwohner nicht hinnehmbar. Im Übrigen ist es mir
völlig unverständlich, wie der derzeitige Planungsstand mit
der besonderen Schutzwürdigkeit der Bewohner des gegenüberliegenden Seniorenheims in Einklang zu bringen
ist.
Ich lege deshalb hiermit Widerspruch gegen diese Planung
ein und beantrage, die ursprüngliche Planung beizubehalten.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3
nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen
keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9
setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes
liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungs-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
planverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim
wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt
IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan
E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der
Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt.
Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl
der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen
Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden.
11.1.c
Durchgangsverkehr
Des Weiteren beantrage ich, den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-SchmitzStraße sowie den potentiellen LKW-Verkehr der ansässigen Transportfirma in Richtung Jakob-Schmitz-Straße
durch bereits im Bebauungsplan festgelegte bauliche Maßnahmen zu verhindern.
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der
Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Der Rat beschließt, der
Stellungnahme nicht zu
folgen.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete
abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht
leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindli-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
cher Sicht nicht gefolgt werden.
12
Einwender 11
12.1
Mit Schreiben vom 22.05.2016
12.1.a
Änderungen gegenüber der Offenlage
Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem Maße von
der bisherigen Planung ab.
12.1.b
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage
des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder §
4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im
Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage
durchgeführt.
Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in
Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht
störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde
der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im
Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Rat beschließt, der
Stellungnahme nicht zu
folgen.
Gewerbegebiet
So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe zu
den Wohngebieten Jakob- Schmitz-Straße und Barbarastraße, nunmehr eine als Gewerbegebiet (GE2,3) ausgewiesene Fläche angrenzen. Darüber hinaus liegt diese
Fläche unmittelbar gegenüber dem Seniorenheim Mühlenstraße.
Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohn- und Lebensqualität der Bürger in den angrenzenden Wohngebieten bedeuten.
Gegen diese Planung lege ich deshalb hiermit Widerspruch
ein und beantrage die Umwandlung dieser Flächen in ein
allgemeines Wohngebiet.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3
nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen
keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9
setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes
liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
Langerwe-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
he/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim
wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt
IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan
E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der
Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt.
Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl
der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen
Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden.
12.1.c
Durchgangsverkehr
Des Weiteren beantrage ich hiermit bereits im Bebauungsplan bauliche Maßnahmen festzulegen, um den möglichen
Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung
Jakob-Schmitz-Straße (Abkürzung) zu verhindern.
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der
Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Der Rat beschließt, der
Stellungnahme nicht zu
folgen.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete
abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht
leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindli-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
cher Sicht nicht gefolgt werden.
Einwender 12
13
13.1
13.1.a
Mit Schreiben vom 27.05.2016
Änderungen gegenüber der Offenlage
Beiliegend übersenden wir, die Anwohner der Barbarastraße und der Jakob-Schmitz-Straße beiliegende Unterschriftenliste. Die unterzeichnenden Bürger widersprechen hiermit der aktuellen Planung zum Bebauungsplan „Am Steinchen“ (2.Offenlegung). Entgegen der ursprünglichen Planung soll nunmehr im Bereich Jakob-Schmitz-Straße eine
Gewerbefläche (G2,3) mit dreigeschossiger Bebauung
ausgewiesen werden.
13.1.b
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage
des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder §
4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im
Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage
durchgeführt.
Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in
Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht
störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde
der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im
Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Rat beschließt, der
Stellungnahme nicht zu
folgen.
Gewerbegebiet
Hierdurch entstünden für die Anwohner des Wohngebietes
unzumutbare Geräusch- und Verkehrsbelastungen sowie
eine erhebliche Wertminderung Ihres Wohneigenturns.
Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung aller an der
Straße Richtung Luchem liegenden Flächen in ein allgemeines Wohngebiet.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3
nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen
keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9
setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes
liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
Langerwe-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
he/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim
wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt
IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan
E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der
Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt.
Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl
der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen
Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden.
Jede planerische Entscheidung kann sich auf den Wert
von Immobilien auswirken. Es besteht kein Recht auf den
Erhalt eines bestimmten Zustands. Dies ist auch Gegenstand der Abwägung. In der Abwägung können insbesondere die öffentlichen Belange (z.B. Entwicklung eines
Gewerbegebietes, Sicherung der Nahversorgung) und
private Belange (z.B. Eigentumsrechte) auf Flächen einander entgegenstehen.
13.1.c
Durchgangsverkehr
Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich,
diesen Teil der Straße "Am Steinchen" für den Verkehr zu
sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist im Bebauungsplan rechtskräftig zu berücksichtigen.
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der
Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Der Rat beschließt, der
Stellungnahme nicht zu
folgen.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zent-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
raler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete
abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht
leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden.
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