Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
136 kB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 18.07.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-166/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
33. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Fläche A und D
(Fläche für die Windkraft)
1. Beratung über die während der frühzeitigen Beteiligung und Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie
2. Beschluss der erneuten Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) i. V. m. § 4a (3) BauGB
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
15.03.2012 die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (nur Fläche A)
im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord gemäß
§ 2 (1) BauGB beschlossen.
Hierzu hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am
26.08.2014 stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden gemäß § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 19.08.2014 über die frühzeitige
Beteiligung in Kenntnis gesetzt.
Sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Trägern öffentlicher Belange sind
Anregungen und Bedenken zu der Planung vorgetragen worden. Die Abwägung dessen
erfolgte im Rahmen der Sondersitzung des Bauausschusses am 09.11.2015. Ab dieser
Sondersitzung wurde das Verfahren „getrennt“ und nicht mehr im Parallelverfahren
durchgeführt. D. h. es wurde am 09.11.2015 nur die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB für
die 33. Änderung des Flächennutzungsplane (Fläche A und D) beschlossen.
Hinweis: Seit der Offenlage beinhaltet die 33. Änderung nicht nur die Fläche A, sondern
ebenfalls die bestehende Konzentrationszone „Halde Nierchen“ (Fläche D). Zur Rechtssicherheit wurde hierzu in der Sondersitzung ebenfalls der Aufstellungsbeschluss für die
33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche A und Fläche D) gefasst. Zudem wurde
ein sog. Anerkennungsbeschluss gefasst, da die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden auf Grundlage der Windpotentialstudie erfolgte und dieser Verfahrensschritt laut Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ausreiche, um die Offenlage der
33. Änderung (Fläche A und D) durchführen zu können.
Drucksache VL-166/2016
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Aufgrund konkurrierender Planungen wurde die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
längerfristig nicht fortgeführt, sodass sich seit der Offenlage des Flächennutzungsplanes
zahlreiche Änderungen der Rechtslage ergeben haben. Insbesondere
- der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes NordrheinWestfalen,
- der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen
und Windenergieanlagen vom 17.03.2015 und
- die Rechtsprechung zu dem Umgang mit dem Wald als Tabubereiche (z. B. OVG
NRW vom 22.09.2015 – 10 D 82/13. NE)
haben sich zwischenzeitlich in der Planung verfestigt. Zudem wird eine Genehmigung des
Flächennutzungsplanes – in Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln – zukünftig nicht
mehr möglich sein, wenn ein im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB durchgeführter
Flächennutzungsplan bereits in der Schärfe eines Bebauungsplanes abgewogen wird.
Eine Abwägung in der Schärfe des Bebauungsplanes ist in den bisherigen Planunterlagen
erfolgt.
In Summe führen die o. g. Aspekte zu einer erheblichen Änderung bzw. Ergänzung des
Abwägungsmaterials. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird demnach eine erneute
Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4a (3) BauGB
erforderlich.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss daher die erneute Offenlage für die 33.
Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. Für die erneute Offenlage der
Flächennutzungsplanänderung ist eine Abwägung und Beratung über alle, d. h. über die
während der frühzeitigen Beteiligung sowie über die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken erforderlich.
Die Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist eine Zusammenfassung der Anregungen und Bedenken, jeweils versehen mit einem Abwägungsvorschlag
der Verwaltung sowie einem entsprechendem Beschlussvorschlag. Der Ausschuss muss
über jede einzelne Anregung beraten und einen entsprechenden Beschluss fassen.
Der Plan zur Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung und sonstigen Anlagen
sind ebenfalls beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Es besteht ein städtebaulicher Rahmenvertrag zwischen der Gemeinde und dem
Vorhabenträger zur Übernahme der durch das Bauleitplanverfahren entstehenden Kosten.
Drucksache VL-166/2016
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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt,
1. die in der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage vorgebachten Anregungen und
Bedenken gemäß den Einzelvorschlägen abzuwägen,
2. die erneute Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß §§ 3 (2)
und 4 (2) i. V. m. § 4a (3) BauGB.
Der Bürgermeister
(Göbbels)