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Beschlussvorlage (1 Abwägung TÖB_Erneute Offenlage)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
2,0 MB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB 1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW ...................................... 1 1.1 Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1 1.1.a Bergbau ......................................................................................................................................... 1 1.1.b Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 1 1.1.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖB ........................................................................................ 2 1.1.d Altbergbau...................................................................................................................................... 2 1.1.e Zukünftige Tätigkeiten .................................................................................................................... 3 1.2 Mit Schreiben vom 12.02.2016 (Offenlage) ...................................................................................... 3 1.2.a Bergbau ......................................................................................................................................... 3 1.2.b Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 3 1.2.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖB ........................................................................................ 4 1.2.d Zukünftige Tätigkeiten .................................................................................................................... 5 1.2.e Berücksichtigung von Hinweisen.................................................................................................... 5 1.2.f Altbergbau innerhalb der Potentialfläche D (Halde Nierchen) ........................................................ 5 2 Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.09.2014 ................................................................................ 7 2.1 Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 7 2.1.a Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 7 2.1.b Kennzeichnung .............................................................................................................................. 7 2.1.c Flugsicherungstechnische Bewertung............................................................................................ 7 2.2 Mit Schreiben vom 04.02.2016 (Offenlage) ...................................................................................... 8 2.2.a Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 8 2.2.b Kennzeichnung .............................................................................................................................. 9 2.2.c Flugsicherungstechnische Bewertung............................................................................................ 9 3 Bundesnetzagentur ......................................................................................................................... 10 3.1 3.1.a 3.1.b 3.1.c 3.1.d 3.1.e 3.1.f 3.1.g 3.1.h 3.1.i 3.1.j 3.1.k 3.1.l 3.1.m Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 10 Aufgaben der Bundesnetzagentur................................................................................................ 10 Anlagenhöhe ................................................................................................................................ 11 Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................. 11 Bereitstellung von Informationen .................................................................................................. 12 Abfrage von Informationen über die BNetzA ................................................................................ 13 Bestehende und geplante Richtfunkstrecken ............................................................................... 13 Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................. 14 Militärische Richtfunkstrecken ...................................................................................................... 15 Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen ....................................................................... 15 Messeinrichtungen ....................................................................................................................... 15 Betreiber weiterer Leitungen ........................................................................................................ 16 Hoch- und Höchstspannungsleitungen ........................................................................................ 16 Abstände bei modernen Anlagen ................................................................................................. 17 I / VI Inhaltsverzeichnis 3.1.n Mitteilung der Anlagenstandorte................................................................................................... 18 3.2 Mit Schreiben vom 18.01.2016 (Offenlage) .................................................................................... 19 3.2.a Verweis auf vorangegangene Stellungnahme .............................................................................. 19 4 Landesbetrieb Straßenbau NRW.................................................................................................... 19 4.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 19 4.1.a Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 19 4.1.b Erschließung ................................................................................................................................ 21 4.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 22 4.2.a Verweis auf vorherige Stellungnahme .......................................................................................... 22 4.2.b Rechtsgrundlagen ........................................................................................................................ 22 4.2.c Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 23 4.2.d Erschließung ................................................................................................................................ 24 4.2.e Kompensation .............................................................................................................................. 24 4.2.f Bundesautobahn .......................................................................................................................... 24 4.2.g Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 25 4.2.h Erschließung ................................................................................................................................ 25 4.2.i Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................................... 26 4.2.j Ausführungsplanung .................................................................................................................... 26 5 Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 26 5.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 26 5.1.a Sicherung von Bestandsleitungen ................................................................................................ 26 6 Kreis Düren ...................................................................................................................................... 27 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 27 6.1.a Beteiligte Ämter ............................................................................................................................ 27 6.1.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 28 6.1.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 29 6.2 Mit Schreiben vom 16.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 31 6.2.a Beteiligte Ämter ............................................................................................................................ 31 6.2.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 31 6.2.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 32 6.2.d Altlasten ....................................................................................................................................... 34 6.2.e Bodenschutz ................................................................................................................................ 35 6.2.f Natur und Landschaft ................................................................................................................... 36 6.3 Mit Schreiben vom 01.03.2016 (Offenlage) .................................................................................... 37 6.3.a Landesplanerische Abstimmung .................................................................................................. 37 7 Gemeinde Inden .............................................................................................................................. 37 7.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 37 7.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 37 7.1.b Regionaler Konsens des Indelandes............................................................................................ 39 7.1.c Berücksichtigung angrenzender Bereiche .................................................................................... 40 7.1.d Beteiligung im weiteren Verfahren ............................................................................................... 40 II / VI Inhaltsverzeichnis 8 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ......................................................................... 41 8.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 41 8.1.a Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 41 8.1.b Archäologische Bewertung .......................................................................................................... 42 9 Thyssengas ..................................................................................................................................... 44 9.1 Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44 9.1.a Gashochdruckleitungen ............................................................................................................... 44 9.1.b Sicherheitsbestimmungen ............................................................................................................ 45 10 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst .................................................. 46 10.1 Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 46 10.1.a Kampfmittelbeseitigung ................................................................................................................ 46 11 Gascade Gastransport GmbH ........................................................................................................ 47 11.1 Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 47 11.1.a Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH ............................................... 47 11.2 Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage) .................................................................................... 47 11.2.a Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH ............................................... 47 12 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland.................................................................................... 48 12.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 48 12.1.a Denkmalpflege ............................................................................................................................. 48 13 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –............................................................................... 49 13.1 Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 49 13.1.a Boden........................................................................................................................................... 49 13.1.b Kompensation .............................................................................................................................. 50 13.1.c Erdbebengefährdung ................................................................................................................... 51 13.1.d Ingenieurgeologie......................................................................................................................... 53 13.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 53 13.2.a Darstellung der Betroffenheit ....................................................................................................... 53 13.2.b Durchführung einer Einzelfallprüfung ........................................................................................... 56 13.2.c Erdbebenmessung ....................................................................................................................... 56 14 Erftverband ...................................................................................................................................... 58 14.1 Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 58 14.1.a Grundwasser ................................................................................................................................ 58 14.1.b Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 59 14.1.c Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen ..................................................................................... 59 15 Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 60 15.1 Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 60 15.1.a Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber ......................................................................................... 60 15.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 60 15.1.c Schwingungsdämpfer................................................................................................................... 60 15.1.d Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 62 III / VI Inhaltsverzeichnis 15.1.e Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 63 15.1.f Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 63 15.2 Mit Schreiben vom 25.01.2014 (Offenlage) .................................................................................... 64 15.2.a Hochspannungsfreileitungen ........................................................................................................ 64 16 Amprion GmbH ................................................................................................................................ 64 16.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 64 16.1.a Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 64 16.1.b Schwingungsdämpfer................................................................................................................... 65 16.1.c Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 67 16.1.d Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 67 16.1.e Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 67 16.2 Mit Schreiben vom 28.01.2016 (Offenlage) .................................................................................... 68 16.2.a Abstandsvorgaben ....................................................................................................................... 68 17 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH ........................................................................................ 69 17.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 69 17.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 69 18 RWE Power AG ................................................................................................................................ 75 18.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 75 18.1.a Vorbelastungen ............................................................................................................................ 75 18.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 76 18.1.c Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 77 18.2 Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 78 18.2.a Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 78 18.2.b Schaltechnische Wechselwirkungen ............................................................................................ 79 18.2.c Fläche D....................................................................................................................................... 79 18.2.d Schaltechnische Wechselwirkungen ............................................................................................ 82 19 PLEdoc GmbH vom 22.09.2014 ...................................................................................................... 82 19.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 82 19.1.a Bestehende Ferngasleitung ......................................................................................................... 82 19.1.b Sicherheitsabstände..................................................................................................................... 84 19.1.c Auflagen und Hinweise ................................................................................................................ 85 19.1.d Kabelschutzrohranlagen .............................................................................................................. 89 19.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 89 19.2.a Kabelschutzrohranlagen .............................................................................................................. 89 20 LANUV .............................................................................................................................................. 92 20.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 92 20.1.a Beteiligung des LANUV................................................................................................................ 92 20.1.b Zu berücksichtigende Belange ..................................................................................................... 92 20.2 Mit Schreiben ohne Datum (Offenlage) .......................................................................................... 93 20.2.a Beteiligung des LANUV................................................................................................................ 93 20.2.b Artenschutzrechtliche Maßnahmen .............................................................................................. 94 IV / VI Inhaltsverzeichnis 21 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 94 21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 94 21.1.a Flugsicherung .............................................................................................................................. 94 21.1.b NATO-Leitung .............................................................................................................................. 96 21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 96 21.2.a Ablehnung des Vorhabens ........................................................................................................... 96 21.2.b Realisierungsperspektive ............................................................................................................. 97 21.2.c Anzeige des Baubeginns ............................................................................................................. 98 21.3 Mit Schreiben vom 21.01.2016 (Offenlage) .................................................................................... 99 21.3.a Flugsicherung .............................................................................................................................. 99 21.4 Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage) .................................................................................. 100 21.4.a Flugsicherung ............................................................................................................................ 100 22 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 ............................................................................................ 102 22.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 102 22.1.a Flurbereinigung .......................................................................................................................... 102 22.2 Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Offenlage) .................................................................................. 102 22.2.a Flurbereinigung .......................................................................................................................... 102 23 Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 ............................................................................................ 103 23.1 Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 103 23.1.a Gesamtkonzept .......................................................................................................................... 103 23.1.b Artenschutz ................................................................................................................................ 104 23.1.c Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten........................................................ 104 23.1.d Flugsicherung / Richtfunk........................................................................................................... 105 23.1.e Detailuntersuchung .................................................................................................................... 105 23.1.f Bestehende Konzentrationszone ............................................................................................... 106 23.1.g Musteranlage ............................................................................................................................. 106 23.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 (Offenlage) .................................................................................. 107 23.2.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung ................................................................................ 107 23.2.b Darstellung der Konzentrationszonen ........................................................................................ 107 23.2.c Berücksichtigung des Windenergieerlass 2015.......................................................................... 108 23.2.d Richtfunk .................................................................................................................................... 108 23.2.e Wald ........................................................................................................................................... 109 23.2.f Verweis auf Stellungnahme des Kreises .................................................................................... 109 24 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde ................... 110 24.1 Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung Bebauungsplan F 18 „Repowering Halde Nierchen“) .......................................................................................................................... 110 24.1.a Fläche D..................................................................................................................................... 110 24.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................. 111 24.2.a Fläche A ..................................................................................................................................... 111 24.2.b Fläche D..................................................................................................................................... 112 25 Stadt Düren .................................................................................................................................... 112 V / VI Inhaltsverzeichnis 25.1 Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage) .................................................................................. 112 25.1.a Fristverlängerung ....................................................................................................................... 112 25.1.b Interkommunale Planungen ....................................................................................................... 113 26 Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: ........... 113 VI / VI 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 1.1 Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 1.1.a Bergbau Zu den bergbaulichen Verhältnissen der in der Standortuntersuchung empfohlenen Flächen A und B erhalten Sie folgende Hinweise: Die in Rede stehenden Vorranggebiete liegen über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der zur Ausweisung empfohlenen Flächen für die Windenergienutzung nachgewiesen. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände schränken die grundsätzliche Eignung der Flächen A und B nicht ein. Die Lage über auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern schließt die Nutzung der empfohlenen Flächen durch Windenergieanlagen nicht grundsätzlich aus, sondern beeinflusst die konkrete Errichtung der Anlagen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Bergbaus zur Kenntnis. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1.1.b Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche A ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen zur Kenntnis. Die durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen schränken die grundsätzliche Eignung der Fläche A nicht ein. Die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange betrifft den Bebauungsplan sowie das sich 1 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Ausführung der geplanten WEA bzw. deren Gründung und Statik erst hier abschließend bestimmt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 1.1.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖB Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. 1.1.d Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband (Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer Behörden und TÖB zu folgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. Altbergbau ln den hier vorliegenden Unterlagen ist im Be- 2 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abstimmungsergebnis des Altbergbaus zur Kenntnis. reich der Flächen auch heute noch einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau nicht verzeichnet. 1.1.e Beschlussvorschlag Zukünftige Tätigkeiten Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. 1.2 Mit Schreiben vom 12.02.2016 (Offenlage) 1.2.a Bergbau zu den bergbaulichen Verhältnissen im Bereich der Windkonzentrationszonen Fläche A und D erhalten Sie folgende Hinweise: Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich zukünftiger Tätigkeiten zu folgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. hierzu auch Nr. 1.1.a). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Bergbaus zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. hierzu auch Nr.1.1.b). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen Kenntnis. Die in Rede stehenden Flächen liegen über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. 1.2.b Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich der beiden Planflächen ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 3 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 1.2.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖB Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftver- Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband (Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer 4 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag band zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Behörden und TÖB zu folgen. Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich zukünftiger Tätigkeiten zu folgen. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Hinweise betrifft den Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschluss nimmt den Hinweis bzgl. der Berücksichtigung von Hinweisen zur Kenntnis. 1.2.d Zukünftige Tätigkeiten Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 1.2.e Berücksichtigung von Hinweisen Die oben genannten Hinweise sind in der Stellungnahme der Verwaltung aufgenommen und berücksichtigt. 1.2.f Abstimmungsergebnis Altbergbau innerhalb der Potentialfläche D (Halde Nierchen) Zu den altbergbaulichen Verhältnissen im Bereich der Fläche D (auf dem Teilstück der „Halde Nierchen" erhalten Sie ergänzend folgende Hinweise: Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Fläche D Altbergbau im tages/oberflächennahen Bereich vor dem Jahr 1900 umgegangen (flächenhafte Gräberei). Ferner befindet sich am nordwestlichen Rand der Planfläche folgende verlassene Tagesöffnung des Bergbaus: Schacht Sophie (2523/5631/001/TÖB) Die Lage über einer ehemals bergbaulich genutzten, in dem Alt- und Verdachtsflächenkataster geführten Fläche sowie das Vorhandensein von verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus schließen die Nutzung der Fläche D nicht grundsätzlich aus. Die vorhandenen Bestandsanlagen zeigen vielmehr auf, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche D grundsätzlich möglich ist. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Altbergbaus zur Kenntnis. Die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange betrifft den Bebauungsplan sowie das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Ausführung der geplanten WEA bzw. deren Gründung und Statik erst hier ab- 5 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen R: 2523745 H: 5631087 Lagegenauigkeit: + I - 30 m Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis schließend bestimmt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weitere Angaben, insbesondere über Art und Umfang der Verfüllung sowie einer durchgeführten Sicherung liegen hier nicht vor. In einem hier vorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros Heitfeld - Schetelig aus dem Jahr 2007 ist die altbergbauliche Situation im Planbereich und näheren Umfeld dargestellt (siehe auch Anlage). Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o.g. Bergbaus empfehle ich bei Baumaßnahmen, einen geeigneten Sachverständigen einzuschalten. Die Halde, innerhalb deren Grundfläche das Plangebiet liegt, ist im hiesigen Bergbau Altund Verdachtsflächen-Katalog (Abkürzung: BAV-Kat) unter der Nummer 5104-A-005 als Halde Auf dem Nierchen verzeichnet. Sie ist dem Braunkohlenbergbau zuzuordnen und diente der Aufnahme des Abraums aus dem Tagebaubetrieb. Die Aufschüttung des Abraums wurde 1968 abgeschlossen. 1973 endete die Bergaufsicht. Hinsichtlich des Teils der bergbaulichen Altablagerung, in dem das Plangebiet liegt, ist heute der Kreis Düren zuständige untere Bodenschutzbehörde. Die oben genannten altbergbaulichen Hinweise sind in der Stellungnahme der Verwaltung (Punkt 1.4 Altbergbau) bisher nicht aufgenommen. 6 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 2 Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.09.2014 2.1 Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 2.1.a Anlagenhöhe Gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen in Langerwehe bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben. 2.1.b Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die besondere luftrechtliche Zustimmung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Anlagenhöhe zur Kenntnis. Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte bzw. der konkrete Anlagentyp und dessen Kennzeichnung abschließend bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Kennzeichnung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Kennzeichnung Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. 2.1.c Beschlussvorschlag Flugsicherungstechnische Bewertung Hinweis zu § 18a LuftVG: Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergie- Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der flugsicherungstechnischen Bewer- 7 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG ggfs. versagt werden (materielles Bauverbot). anlagen nicht ein. Aufgrund der in dem parallel durchgeführten Bebauungsplan vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Stellungnahmen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist der Gemeinde Langerwehe bekannt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Flächen A und D grundsätzlich möglich ist. tung zur Kenntnis. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, das da erst hier die Anlagenstandorte bzw. der konkrete Anlagentyp und dessen Kennzeichnung abschließend bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Mit Schreiben vom 04.02.2016 (Offenlage) 2.2.a Anlagenhöhe Gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Abstimmungsergebnis Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen (vgl. hierzu auch Nr. 2.1.a). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Anlagenhöhe zur Kenntnis. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. 8 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 2.2.b Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen (vgl. hierzu auch Nr. 2.1.b). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Kennzeichnung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Kennzeichnung Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. 2.2.c Abwägungsvorschlag Flugsicherungstechnische Bewertung Hinweis zu § 18a LuftVG: Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG ggfs. versagt werden (materielles Bauverbot). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen (vgl. hierzu auch Nr.2.1.c). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der flugsicherungstechnischen Bewertung zur Kenntnis. 9 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 3 Bundesnetzagentur 3.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 3.1.a Aufgaben der Bundesnetzagentur Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf Folgendes hinweisen: Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächen- Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein, da die vorgetragenen Belange durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen müssen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Richtfunks zur Kenntnis. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B. Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer Fläche folglich nicht entgegen. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete, technische Vorkehrungen bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der weiteren Beteiligung zu folgen. Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer Behörden und TÖB zu folgen. Abstimmungsergebnis nutzungen zu informieren. 3.1.b  3.1.c  Anlagenhöhe Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. Beteiligung von Richtfunkbetreibern Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richt- 11 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Datenschutzes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis funkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. 3.1.d  Bereitstellung von Informationen Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung 12 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen. 3.1.e  3.1.f  Abfrage von Informationen über die BNetzA Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen von Bauwerken mit einer Höhe von über 20m (z.B. Windkraftanlagen), empfehle ich Ihnen, entsprechende Anfragen an mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches sowie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m deutlich überschreiten. Die Bereitstellung von Koordinaten betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte festgelegt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Bereitstellung von Unterlagen zur Kenntnis. Bestehende und geplante Richtfunkstrecken Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen Vorinformation eine Überprüfung der angefragten Gebiete durchgeführt. Den Anlagen 1a und 1b können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) Die Lage der in Anlage 1a und 1b ermittelten Punkt-zuPunkt-Richtfunkstrecken der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG wurde geprüft. Es kommt zu keiner Überlagerung der Richtfunkstrecken und den in der Standortuntersuchung zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. vorhandener Richtfunkstrecken zur Kenntnis. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und den Belangen des Richtfunks können in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden. 13 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung von Richtfunkbetreibern zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen. In dem zu dem angefragten Gebiet gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2). 3.1.g  Beteiligung von Richtfunkbetreibern Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unter- suchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind. 14 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.h  3.1.i  3.1.j  Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde beteiligt (vgl. Nr. 21). Von diesem vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Militärische Richtfunkstrecken Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt. Die Träger öffentlicher Belange wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. Informationen, die von der Auskunft des Eingebers abweichen, wurden nicht mitgeteilt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Gültigkeitszeitraumes bereitgestellter Informationen zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beeinträchtigung von Messeinrichtungen zur Kenntnis. Messeinrichtungen Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden nach bisherigem Stand durch die Planungen nicht beeinträchtigt. 15 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.k  3.1.l Beschlussvorschlag Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt. Von diesem vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung der Betreiber weiterer Leistungen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Betreiber weiterer Leitungen Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden. Hoch- und Höchstspannungsleitungen Zusätzliche Hinweise:  Abwägungsvorschlag Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN Die Anregung kann ohne Änderung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitungen als harte Tabubereiche definiert. Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken (z.B. Eis- 16 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 50341-3-4 wie folgt heranzuziehen: "Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:  für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser;  für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis wurf oder Brand) durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden. Dies ist bei den heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m üblicherweise der Fall, so dass in der vorliegenden Standortuntersuchung lediglich die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung als harte Tabubereiche definiert werden. Eventuell notwendige Schwingungsdämpfer können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Konkrete Aussagen zu den Abständen können erst getroffen werden, wenn die Lage der Windenergieanlagen festgesetzt wurde. Dies erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Technische Lösungen, die eine Reduzierung des Abstandes ermöglichen sind auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf." 3.1.m Abstände bei modernen Anlagen Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumord- Die Anregung kann ohne Änderung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die Schutzstreifen der Freileitung als Tabubereiche definiert. In der Standortuntersuchung werden keine kon- 17 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter "starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint. kreten Anlagenstandorte festgesetzt, so dass die erforderlichen Abstände nicht auf einen konkreten Anlagenstandort bezogen sind, sondern auf die Außengrenze der Potentialfläche. 3.1.n  Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Windenergieanlagen müssen gem. der auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffenen Festsetzungen mit allen Anlagenteilen innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen liegen. Demnach werden die geplanten Windenergieanlagen nicht in die Schutzstreifen hineinragen. Mitteilung der Anlagenstandorte Darüber hinaus sind Betreiber von Windenergieanlagen seit August 2014 nach dem Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) und der darauf erlassenen Anlagenregister- Verordnung verpflichtet, der BNetzA unter anderem Standort und Leistung ihrer Anlagen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei auch aufgrund von Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen. Hierzu finden sich Formulare auf der Internetseite der BNetzA (http://www.bundesnetzagentur.de/cln _1411/DE/Home/home_node.html). Sofern die Registrierung nicht erfolgt, reduziert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung für die betreffende Anlage nach dem EEG auf null, was mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein kann. Die Meldung an das Register muss zusätzlich zur Beteiligung der Bundes- Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Mitteilung von Anlagenstandorten zur Kenntnis. 18 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis netzagentur als TÖB am oben genannten Verfahren erfolgen. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung. 3.2 Mit Schreiben vom 18.01.2016 (Offenlage) 3.2.a Verweis auf vorangegangene Stellungnahme zu den o.g. zwei Plangebieten habe ich bereits mit meinem Schreiben 226-20, 5593-5, Nr. 8593, vom 05.09.2014 Stellung genommen. Die zu überprüfenden Planungsflächen haben sich nicht geändert. Die in meiner ersten Mitteilung getroffenen Aussagen zu dem als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber (Telefónica Germany GmbH & Co. OHG) sind weiterhin aktuell. Die in der genannten Stellungnahme vorgetragenen Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Anregungen wurden bei der weiteren Planung berücksichtigt (vgl. Nr. 3.1). 4 Landesbetrieb Straßenbau NRW 4.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 4.1.a Abstände zu klassifizierten Straßen Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen Straßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden (A 4/ B 264/ L 12/ L 12n/ L 13) und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen (L Sofern nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können, sind in der Regel Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe einzuhalten. Die aktuellen Anlagen sind jedoch in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren ausschließt. Deswegen werden diese Abstände in der Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der vorangegangenen Stellungnahme zur Kenntnis. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. 19 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 12/ L 12n/ L 13 oder auf angrenzendem Gemeindegebiet) in der Bauleitplanung nicht thematisiert wurden. Standortuntersuchung nicht als Tabubereiche definiert. Eine Gefahrdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und§ 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert. Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 9 FernStrG von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundesstraßen. In der Standortuntersuchung wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. Die weitere Konkretisierung der Abstände zu klassifizierten Straßen betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Einhaltung der Anbaubeschränkungszonen ist jedoch möglich. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer- z. B. Ablenkung durch die enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen - sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind. die Entfernung der Anbaubeschrän- 20 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Erschließungsplanung betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Erschließung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis kungszonen einzuhalten. 4.1.b Erschließung Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung. Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche vor. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist lediglich der Nachweis zu erbringen, dass eine Erschließung des Plangebietes grundsätzlich möglich ist. Eine Erschließung des Plangebietes ist, wenn auch ggf. unter der Maßgabe präziser Abstimmungen und von Sondererlaubnissen, z.B. über das bestehende Feldwegenetz grundsätzlich gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesondete Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig. In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen Regelwerke Baustellenverkehre zugelassen werden können; Wartungswege sind nur rück- 21 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis wärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen. Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. Für die Belange der Bundesautobahnen bitte ich um Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld Hansastr. 2 47799 Krefeld 4.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) 4.2.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ich verweise auf meine Stellungnahme vom 05.09.2014. 4.2.b Die Stellungnahme vom 05.09.2014 wird in der Abwägung berücksichtigt (vgl. Nr. 4.1). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der vorherigen Stellungnahme zur Kenntnis. Der Anregung wird gefolgt. Die in dem genannten Abwägungsvorschlag zitierte Rechtsgrundlage wird korrigiert (vgl. Nr. 4.1.a). Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Rechtsgrundlagen Ihrem o. g. Schreiben wurde das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Beteiligung beigefügt. Im Abwägungsvorschlag wurden die ge- 22 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einhaltung der genannten Abstände ist möglich (vgl. Nr. 4.1.a). Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis setzlichen Grundlagen fehlerhaft wiedergegeben. Auszug des Abwägungsvorschlages „4.1 Abstände zu klassifizierten Straßen“, Absatz 3: …. Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungszonen gem. § 25 StrWG NRW von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundesstraßen ... Vom Grundsatz her ist der rechtliche Verweis auf § 25 StrWG NRW in Bezug auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen falsch. Es handelt sich um § 9 FStrG. 4.2.c Abstände zu klassifizierten Straßen Hierbei ist allein die erkennbare Möglichkeit einer Gefährdung des Straßenverkehrs ausreichend, die erforderliche Zustimmung innerhalb der Anbaubeschränkungszone zu versagen. In Bezug auf die 40 m Anbaubeschränkungszone entlang der Landesstraßen gilt § 25 StrWG NRW. Die konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der betroffenen Landesstraßen wurde hinreichend konkretisiert (bedrängende, bedrohliche Wirkung, Ablenkung durch Bewegung der Räder, Ablenkung bzgl. Wartungsarbeiter). Das körperliche und seelische Wohlbefinden der am Straßenverkehr teilnehmenden Menschen kann durch die v. g. Gründe empfindlich gestört werden. 23 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 4.2.d Beschlussvorschlag Die Erschließung des Plangebietes ist grundsätzlich möglich (vgl. Nr. 4.1.b). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Erschließung zur Kenntnis. Die Bewertung der durch das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die konkreten Eingriffe erst hier festgelegt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Kompensation zur Kenntnis. Bei der Aussage, dass in dem Untersuchungsraum keine Autobahn vorhanden sei, handelt es sich um einen offensichtlichen, redaktionellen Fehler. Dieser wird angepasst. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Erschließung Hinsichtlich der Ausführungen zur Erschließung mache ich Sie nochmals auf die erfahrungsgemäß später eintretenden Widrigkeiten aufmerksam, die unnötige Verzögerungen nach sich ziehen. Für sämtliche Bauvorhaben gilt, dass für eine gesicherte Erschließung Sorge zu tragen ist. Neben der Lage, Ausgestaltung usw. der Erschließung (Baustellenverkehr und Wartungswege) können hier noch nachträglich Belange der Landschaftsbehörden von Bedeutung sein. 4.2.e Abwägungsvorschlag Kompensation Die vorübergehenden Inanspruchnahmen von bisher unbefestigten Flächen sind zu beurteilen (Aufnahme von Biotoptypen, die Erläuterung zur Minimierung des Eingriffs, Aufzeigen der Lagerflächen für Erdaushub (für evtl. Verbreiterung) und der Baustellenfahrzeuge. Möglich ist auch, dass Abfragen der Versorgungsträger bei temporären Maßnahmen wie z. b. Verbreiterungen von Fahrbahnen vorzunehmen sind. 4.2.f Bundesautobahn Zur Offenlage: Entgegen Tabelle 2 der Begründung, dass eine Bundesautobahn nicht vorhanden sei, von der ein Mindestabstand einzuhalten sei, kann 24 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einhaltung der genannten Abstände ist möglich (vgl. Nr. 4.1.a). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Abstände zu klassifizierten Straßen zur Kenntnis. Die Erschließung des Plangebietes ist grundsätzlich möglich (vgl. Nr. 4.1.b). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Erschließung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis so nicht gefolgt werden, da die A 4 und das Abfahrtsohr der Anschlussstelle „Langerwehe" (A 4/ L 12n) in der Umgebung der Fläche A liegt. Lt. Aussage unter 4.3 „Flächennutzungsplan“, Fläche A, berührt die 33. Änderung weder die L 12 n noch die BAB A 4. 4.2.g Abstände zu klassifizierten Straßen Da keine „Baugrenzen“ angegeben sind, kann seitens des Landesbetriebes nur darauf hingewiesen werden, dass entlang der BAB innerhalb der 100 m Anbaubeschränkungszone aus Verkehrssicherheitsgründen keine Windräder zulässig sind. Entlang der L 12 n verweise ich ebenfalls auf die bereits ausgeführte konkrete Beeinträchtigung des Straßenverkehrs. 4.2.h Erschließung Eine weitere Berührung der L 12 n stellt die Erschließung dar. Während der Bauphase ebenso wie nach der Fertigstellung der Windkraftanlagen in Fläche A ist irgendeine Form der Erschließung erforderlich. Nach Punkt 5.2 „Erschließung" ist eine Ertüchtigung des Feldwegenetzes nicht auszuschließen. Die fehlende Darstellung der gesicherten Erschließung lässt vermuten, dass evtl. von der A 4 über die Anschlussstelle Langerwehe die L 12n. Bezüglich der vorübergehenden üblichen Baustellenverkehre ist hier eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die nicht 25 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den späteren Bauarbeiten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Dies stellt die grundsätzliche Vollziehbarkeit der Planung jedoch nicht in Frage. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Kenntnis. Die Ausführungsplanung ist kein Gegenstand der Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Ausführungsplanung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis pauschal ausgesprochen werden kann. Eine frühzeitige Kenntnis und Abstimmung über die erforderlichen Maßnahmen führt zu einer zügigeren Bearbeitung für alle Beteiligten. 4.2.i Sicherungsmaßnahmen Evtl. werden durch den Baustellenverkehr Absicherungsmaßnahmen im Straßenraum erforderlich, die bisher nicht nötig war. Auch die im Rahmen von Schwertransporten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (vorübergehende Entfernung von Beschilderung oder anderen Straßenbestandteilen, Verschmutzungen, Baustellenbeschilderungen usw.) bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung. Auch in diesem Fall sollte eine frühzeitige Beteiligung für sämtliche Verfahrensteilnehmer von Nutzen sein. 4.2.j Ausführungsplanung Eine im Rahmen der Erschließung notwendige Ausführungsplanung führt ebenfalls häufig zu Verzögerungen. 5 Regionetz GmbH 5.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 5.1.a Sicherung von Bestandsleitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits Gem. der Internetplanauskunft der Regionetz GmbH liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches Der Ausschuss beschließt, die Anre- 26 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag hinsichtlich der dargestellten Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Bereich der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen. dieses Verfahrens keine Versorgungs- und Anschlussleitungen der Regionetz GmbH. Folglich werden Sicherheitsabstände eingehalten und Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich. gung zu berücksichtigen. Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die Regionetz GmbH wird an dem weiteren Verlauf des Verfahrens beteiligt. Abstimmungsergebnis Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. 6 Kreis Düren 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 6.1.a Beteiligte Ämter Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Straßenverkehrsamt  Kreisentwicklung und -straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz  Umweltamt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der beteiligten Ämter zur Kenntnis. 27 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 6.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Wasserwirtschaft zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Wasserwirtschaft Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Lage im Wasserschutzgebiet, Abstände zu Fließgewässern sowie Kreuzungen von Gewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten. Die Fläche B grenzt an das Fließgewässer 'Holzheimer Graben'. Für alle baulichen Anlagen sind ausreichende Abstände von mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer einzuhalten. Die Fläche C liegt teilweise in der Zone III des Wassersschutzgebietes 'Hastenrather Graben'. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 06.01.1984 ist zu beachten. Die Planung und Ausführung der Erschließung betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Einhaltung der genannten Abstände ist jedoch möglich. Derzeit liegen keine Anhaltpunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass zur Umsetzung der Planung eine zusätzliche Querung oder Verrohrung von Fließgewässern erforderlich wäre. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen: Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 28 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 6.1.c Beschlussvorschlag Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden können, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Demgemäß bestehen Anlagenkonfigurationen die einen substanziellen Betrieb unter der Einhaltung der zulässigen Schallimmissionswerte ermöglichen. Die Vollziehbarkeit ist in diesem Zusammenhang gegeben. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Immissionsschutzes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Immissionsschutz Immissionsschutz Hinweis Die geplante Vorrangzone A grenzt unmittelbar an den bestehenden Windpark Düren-Echtz. Mit den für diese Anlagen genehmigten Schallleistungen, nachts teilweise im reduzierten Betrieb, ergibt sich laut hier vorliegenden Unterlagen eine Vorbelastung entsprechend folgender Tabelle: IP Nr Abwägungsvorschlag Immissionsort Vorhandener Die abschließende Berücksichtigung der Belange des betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Immissionsrichtwerte in Immissionsschutzes dB(A) Nacht Beurteilungspegel bei reduziertem Betrieb 1 Merken, Quirinus- 32 straße1 40 2 Echtz, Ecke 38 Grube-Aifred Straße/ Breite Straße 40 3 Echtz, St.- 35 Matthias-Straße 11 35 29 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 4 Echtz, Grube- 32 Alfredstraße 91 40 5 Geich/Obergeich, 39 Herrengarten 38 40 6 Außenbereich Langerwehe Stütgerhof 38 45 7 Langerwehe 33 Mühlenweg (Ecke Mühlenweg/Am Steinchen) 40 8 Luchem, Dürener 37 Weg 16 40 9 Luchem, 37 A Driesch 39 45 10 Lucherberg, 36 Grenze ungünstig gelegenerBauplatz 40 11 Lucherberg, ln den 32 Benden 38 35 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 30 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 12 Echtz, Am Giesel- 38 spfad 9 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 45 (Aus Genehmigung vom 10.Okt. 2013, Az: 66/2-1.6-38, 40, 41/13- Go, Immissionsprognose des lng.Büro Pies GbR vom 18.6.2013) 6.2 Mit Schreiben vom 16.02.2016 (Offenlage) 6.2.a Beteiligte Ämter Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Straßenverkehrsamt  Kreisentwicklung und -straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz  Umweltamt 6.2.b Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der beteiligten Ämter zur Kenntnis. Derzeit liegen keine Anhaltpunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass zur Umsetzung der Planung eine zusätzliche Querung oder Verrohrung von Fließgewässern erforderlich wäre (vgl. Nr. 6.1.b). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Wasserwirtschaft zur Kenntnis. Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der nachfolgenden Verfahren folgendes zu beachten ist: Erschließung 31 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Umgang mit Erdbebenmessstationen wurde in dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 weiter konkretisiert. Demnach werden die Abstände zu den Erdbebenmessstationen, innerhalb derer die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Messergebnisse dieser Stationen zu untersuchen sind, stationsspezifisch festgelegt. Liegen geplante Windenergieanlagen innerhalb eines in dem Erlass genannten Untersuchungsradius, so ist in einer Einzelfallprüfung nachzuweisen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Erdbebenmessung nicht zu erwarten ist. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Erdbebenmessung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 6.2.c Immissionsschutz Immissionsschutz Folgender Hinweis ist in die Stellungnahme aufzunehmen: Im Windenergieerlass vom 4.11.2015 wurde unter Nr.: 8.2.12 neu aufgenommen, dass der geologische Dienst des Landes NRW im Verfahren zu beteiligen ist, wenn Windenergieanlagen innerhalb eines Radius von 10 km um Erdbebenmessstationen errichtet werden sollen. Der GD betreibt in Hürtgenwald, Ortsteil Großhau, eine solche Messstation. Ob die geplanten Vorrangzonen innerhalb des Betrachtungsradius der Messstation Großhau liegen, ist mit dem Geologischen Dienst des Landes NRW zu klären. Gemäß diesem Erlass wird für die Station Großhau (GSH) ein Untersuchungsradius von 5,0 km festgelegt. Die zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen A und D halten einen Abstand von ca. 9,8 bzw. 8,8 km 32 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis zu der Station GSH ein. Demnach liegt kein Anfangsverdacht vor, der zu der Annahme führen würde, dass die Station GSH durch die Planung in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden könnte. Über die Erdbebenmessstationen des Geologischen Dienstes NRW hinaus, sieht der o.g. Erlass vor, dass auch die Erdbebenmessstationen der Universitäten bei Planungen für Windenergieanlagen zu berücksichtigen sind. Die Station Weisweiler (BA03) der Erdbebenstation Bensberg der Universität zu Köln befindet sich an dem südlichen Rand des Luchemberger Sees. Für diese wird ein Untersuchungsradius von 2,0 km festgelegt. Die zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen A und D halten einen Abstand zu der Station von ca. 0,45 bzw. 4,3 km zu der Station ein. Demnach könnte die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Potentialfläche A zu erheblichen Beeinträchtigungen der Station BA03 führen. Vor diesem Hintergrund hat eine Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Erdbebenmessstation Bensberg der Universität zu Köln stattgefunden. Dieser hat mit Schreiben vom 19.05.2016 mitgeteilt, dass es sich bei der Station BA03 um eine sogenannte „strong-motion Station“ handelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Station sei durch die Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Gemäß dem o.g. Erlass sind keine weiteren Erdbebenmessstationen durch die Planung betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenmessung mit der Planung vereinbar sind und die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 33 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 6.2.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Berücksichtigung der Altlasten betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Ausführung der geplanten WEA bzw. deren Gründung und Statik erst hier abschließend bestimmt werden können und erst unter Berücksichtigung der konkreten Anlagenstandorte gezielte Bodenuntersuchungen stattfinden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Altlasten zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Altlasten Bodenschutz Zu den einzelnen Windkonzentrationsflächen liegen Pläne bei, aus denen die Lage von Altstandorten und Altablagerungen hervorgeht. 34 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 6.2.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, innerhalb von dessen auch das Schutzgut Boden und dessen Schutzwürdigkeit beschrieben werden. Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes, da die Versiegelung für die Fundamente punktuell ist und der Wegeausbau insbesondere bereits bestehende Wege betreffen wird. Zudem können nicht dauerhaft benötigte Flächen, z.B. Kranstellflächen nach der Umsetzung der Baumaßnahmen zurückgebaut werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu Berücksichtigen und den Hinweis bzgl. der Altlasten zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Bodenschutz Über die Fragestellung der Altlasten (nachsorgender Bodenschutz) wird zudem im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes darauf hingewiesen, dass der komplette Bereich des Planungsgebiets sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1: 50 000 zweite Auflage - in einem Gebiet mit besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) befindet. Diese sind in den beiliegenden Kartenausschnitten in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsumfangs betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte sowie die zur Umsetzung erforderlichen Wege und Stellflächen festgelegt werden. 35 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken erhoben. Der Ausschuss nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu überbauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. 6.2.f Natur und Landschaft Natur und Landschaft Zur jetzigen Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zeigen detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz im Umweltbericht auf, dass die Belange von Natur und Landschaft ordnungsgemäß eingestellt sind. 36 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Aus dem v.g. Grund werden gegen die o.g. Planung aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken erhoben. 6.3 Mit Schreiben vom 01.03.2016 (Offenlage) 6.3.a Landesplanerische Abstimmung Mit Datum vom 01.03.2016 wurde die Stellungnahme des Kreises Düren zu Ihrer Anfrage nach § 34 LPIG zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes für den o.a. Bereich an die Bezirksregierung Köln weiter gereicht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7 Gemeinde Inden 7.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 7.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen Die Gemeinde Inden hat grundsätzlich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A zwischen Luchern und Echtz. Allgemein: Die Belange der Gemeinde Inden sind von der Ausweitung einer Vorrangfläche für Windkraft im Bereich von Echtz betroffen. Mit der Ausweitung des vorhandenen Windparkes Echtz rückt die Fläche den Siedlungs- und Entwicklungsflächen im Allgemeinen Siedlungsbereich Inden/Altdorf noch näher. Eine Annäherung und Ausweitung dieser Belastungen ist nicht zumutbar. Die Gemeinde Inden ist durch die Allgemeine Siedlungsbereiche stellen harte Tabuzonen dar. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Standortuntersuchung als weiche Tabuzone ein Abstand von 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen definiert. Zudem werden Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen als harte Tabuzonen definiert. Außerdem werden als weiche Tabuzonen 800 m Vorsorgeabstand zu Siedlungsflächen und 500 m Vorsorgeabstand zu Einzelhöfen definiert. Der Ausschuss nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Der Ausschuss beschließt, der Anregung aus den v.g. Gründen nicht zu folgen. Abstände zu Siedlungsbereichen sind nicht gesetzlich festgeschrieben. Der Windenergieerlass beziffert keine konkreten Abstandsempfehlungen zu Siedlungsbereichen. Die Abstandswerte seien in Abhängigkeit von 37 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag vorhandenen Belastungen wie das Kraftwerk Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionalen Verkehrsachsen und des schon vorhandenen Windparkes Echtz extrem in ihren kommunalen Entwicklungsoptionen eingeschränkt. Der Erhalt und die Stärkung des Allgemeinen Siedlungsbereiches Inden/Altdorf ist unter Berücksichtigung der o.a. Aspekte äußerst schwierig. Eine weitere Einschränkung im direkten Umfeld dieses Siedlungsschwerpunktes durch die Erweiterung der Vorrangfläche für Windkraft auf dem Stadtgebiet Düren in einer Größenordnung von über 73 ha bei Echtz um noch mal 31 ha ist für die Gemeinde nicht mehr annehmbar. Dies ist insbesondere subjektiv für die Wohnbevölkerung als belastend einzustufen und betreffen die einzigen Entwicklungsgebiete des Siedlungsbereiches Inden/Altdorf die die extremen Strukturschwächen bedingt durch den Tagebau Inden und die damit verbundenen Eingriffe u.a. auch durch die Umsiedlungsprozesse mindern sollen. der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete zu variieren. Bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden weichen Tabuzonen könne auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (vgl. Windenergieerlass NRW 2015, 8.2.1). Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Windenergie-Altas setzt Abstände von 600 m zu Siedlungsbereichen an, die somit als Empfehlung erachtet werden können. Zu Einzelhöfen wird regelmäßig ein Abstand von 450 m angesetzt. Mit diesem Abstand können die Richtwerte der TA-Lärm in der Regel eingehalten und eine optische Verdrängungswirkung vermieden werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Durch den gewählten Schutzabstand soll ein substanzielles Betreiben der Windenergieanlagen ermöglicht werden. Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren und Genehmigungsverfahren nach BImSchG in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die vorhandenen Belastungen und begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Inden sollen durch die Ausweisung der Konzentrationszone A nicht weiter verschlechtert werden. Die gewählten Schutzabstände werden zu allen Siedlungsbereichen der Gemeinde Inden eingehalten. Zukünftige Siedlungsentwicklungen wurden in der Standortuntersuchung ebenfalls berücksichtigt. Bei der Festlegung der Abstände zu Siedlungsbereichen können zukünftige Siedlungsgebiete allerdings gemäß Windenergieerlass nur berücksichtigt werden, wenn sich die zukünftige Ent- 38 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis wicklung bereits manifestiert hat, z.B. im Rahmen der Regionalplanung (vgl. Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1). Darüber hinaus ist der „Allgemeine Siedlungsbereich“, durch welchen die Ortslage Echtz in dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen markiert wird, bereits bis an die westliche, also der Fläche A zugewandten Grenze der Ortslage bebaut. Eine raumordnerische Absicht, die Ortslage Echtz in Richtung Westen zu erweitern, ist demnach nicht erkennbar. 7.1.b Regionaler Konsens des Indelandes Im regionalen Konsens des indelandes soll den Strukturschwächen bedingt durch den Einfluss des Tagebauprozesses aktiv entgegengesteuert werden. Dieser erfolgreiche Prozess setzt u.a. auf die Stärkung der Region durch sogenannte weiche Standortfaktoren im Bereich der Naherholung zur Stärkung des Raumes auch als Gewerbe- und Wohnstandort. Vorgesehene Planungen und Ausweisungen in direkter Nachbarschaft erfordern eine intensive Auseinandersetzung mit den regional abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen. Eine regionale Betrachtungsweise, die eine Vorrangfläche in der dargelegten Größenordnung erfordert, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen und wird hiermit eingefordert. Sie erfordert auf der Flächennutzungsplanebene zumindest aktive Abstimmung und Konsens. Im Rheinischen Braunkohlerevier vollzieht sich aufgrund der Beendigung der Braunkohlegewinnung ein umfassender Strukturwandel. Um den drohenden Strukturschwächen aktiv entgegen zu steuern, werden Maßnahmen unternommen, die die Region stärken. Das gemeinsame Konzept „Indeland“ entwickelt Perspektiven für die Region. Die in der Standortuntersuchung empfohlene Ausweisung der Konzentrationszonen steht den regional abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen nicht entgegen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Auf Ebene der Bauleitplanung werden die Auswirkungen der Planung, u.a. auch die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden und die gesamte Region, näher untersucht. 39 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 7.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Berücksichtigung angrenzender Bereiche Verfahren: Die vorgelegten Planunterlagen sind unvollständig. Es fehlen die Darstellungen der betroffenen Bereiche der Nachbarkommune Inden. Eine Darstellung, die an der BAB 4 endet und die Betroffenheit der nördlich angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zeigt lässt vermuten, dass nur die Gemeindeinternen Belange aus Langerwehe Berücksichtigung finden. Entfernungsradien zur Beurteilung betroffener Schutzgüter in der Plandarstellung wären hilfreich. Allgemeinen Planungsauffassungen nach erfordert ein solches Plangebilde aus sich heraus eine Abstimmung mit der Nachbarkommune im Konsens. 7.1.d Abwägungsvorschlag In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Dieser Abstand wird sowohl für die Siedlungsbereiche von Langerwehe als auch derer der angrenzen Kommunen berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen erfolgt im Rahmen der Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB. Beteiligung im weiteren Verfahren Ich mache darauf aufmerksam, dass bei dem Stand des Planverfahrens unvollständig vorliegenden Unterlagen im Verfahren nach § 4.1. BauGB eine Beurteilung der Belange der Gemeinde Inden nicht abschließend möglich ist. Ich bitte um Vorlage der ergänzten Planunterlagen zur Stellungnahme nach Erarbeitung der o.a. eingeforderten Grundlagen, ggf. zur Offenlage. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde Inden wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. 40 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 8 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 8.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 8.1.a Bodendenkmäler Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der als Vorranggebiete ausgewiesenen Flächen. Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden, dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist. Da hier jedoch bisher keine systematische Erfassung des Kulturgutes durchgeführt wurde, sind konkrete Aussagen zur Denkmalwürdigkeit einzelner Flächen und damit zur tatsächlichen Betroffenheit der Bodendenkmäler nicht ohne ergänzende Untersuchungen möglich. Die Berücksichtigung der Bodendenkmäler betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Eingriffe konkret festgelegt und somit eine gezielte Prospektion ermöglicht werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Bodendenkmäler zur Kenntnis. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung eines Umweltberichtes wäre grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte daran auszurichten. Diese Prüfung 41 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Aussagen zu der archäologischen Bewertung wurden in den Unterlagen ergänzt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Verfahren. Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Planung auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 11 und 29 DSchG NW hinzuweisen. 8.1.b Archäologische Bewertung Archäologische 12.9.2014 Bewertung Langerwehe Vorzugsgebiete für Windenergieanlagen LVR-ABR AZ: 333.45-79.11/14-001 42 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Windkraftkonzentrationszonen A - C liegen in den fruchtbaren Lössböden der Jülicher Börde, die seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen bot. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt und besiedelt, wie die Verteilung der archäologischen Fundstellen belegt. In der Zone A wurde bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt. Jedoch wurden im Norden des Plangebietes A im Vorfeld des Neubaus der L 12n und der BAB 4 Ausfahrt Luchem vorgeschichtliche Gräber sowie ein römisches Gräberfeld mit dazugehöriger Siedlung (Vicus) sowie eine römische Straßentrasse archäologisch untersucht. Die Grenze dieser Siedlung sowie des Gräberfeldes sind nach Süden hin noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus durchläuft die römische Straße das Plangebiet. Entlang dieser Straßen und auch in der Nähe von größeren Siedlungen finden sich oftmals landwirtschaftliche Gehöfte (villae rusticae), die auch innerhalb der Konzentrationszone zu erwarten sind. Im Süden des Plangebietes wurden durch Prospektionen vorgeschichtliche Steinarte und Scherben gefunden, die als Hinweise auf eine vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen. In den Zonen B und C wurden bei Begehungen ebenfalls vorgeschichtliche Steingeräte aufgelesen und Anzeiger einer vorgeschichtlichen Siedlung sind. Fazit: In allen drei Windkraftkonzentrationszonen ist mit der Erhaltung von Bodendenkmä- 43 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis lern zu rechnen, deren Umfang und Erhaltung noch nicht abschließend bewertet sind. 9 Thyssengas 9.1 Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 9.1.a Gashochdruckleitungen Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe Thyssengasfernleitungen L203/003/000 Bl.39- 42, Schutzstreifenbreite 8,0 m L203/003/010 81.9 - 12, Schutzstreifenbreite 4,0 m Mit Ihrer Nachricht vom 19.08.2014 unterrichten Sie uns über das im Betreff Verfahren zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlage in der Gemeinde Langerwehe. Die Gashochdruckleitungen stehen der Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche A nicht grundsätzlich entgegen, sondern beeinflussen die Standorte der Anlagen innerhalb des Gebietes. Die Berücksichtigung der Gashochdruckleitung betrifft somit den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Standorte konkret festgelegt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Gashochdruckleitungen zur Kenntnis. Im Bereich der "Potenzialflächen A" verlaufen unsere o.g. Gashochdruckleitungen. Im Gebiet der restlichen Potenzialflächen befinden sich keine Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH. Als Anlage erhalten Sie einen Übersichtsplan im Maßstab 1:15000, sowie unsere o.g. Bestandpläne Blatt 9-12 und 39-42 im Maßstab 1:1000. Unter Berücksichtigung gutachtlicher Stellungnahmen im Auftrag des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.; technisch wissenschaftlicher Verein) sind für Windkraftanlagen in Abhängigkeit von deren Abmessung, Abstände von bis zu 40 m, zu 44 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Ausbau und die Bewahrung von Zuwegungen betreffen, wie auch die Lagerung von Bauelementen die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Sicherheitsbestimmungen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Gashochdruckleitungen erforderlich. Die im Betreff genannten Gasfernleitungen sind in einem Schutzstreifen verlegt, der grundbuchlich gesichert ist und welcher die räumliche Voraussetzung zur Überwachung nach dem DVGW-Arbeitsblatt 466-1 schafft. 9.1.b Sicherheitsbestimmungen Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist ohne unsere Zustimmung nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit uns, der Thyssengas GmbH, im Vorfeld abzustimmen. Der Ausbau evtl. Zufahrtswege muss nach DIN 1072 erfolgen und den Belastungsklassen SLW 30 bzw. SLW 60 entsprechen. Die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen nicht gestattet. Des Weiteren bitten wir Sie, unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasversorgungsleitungen der Thyssengas GmbH zu berücksichtigen. Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren. 45 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 10 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst 10.1 Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 10.1.a Kampfmittelbeseitigung Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel im Zuge des Vorentwurfs einer Windpotentialstudie für Vorranggebiete für Windenergieanlagen gebeten. Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in den Boden ist sehr klein. Lediglich die Fundamente der Windenergieanlagen stellen einen Erdeingriff dar. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Überprüfung der von dem Eingriff betroffenen Flächen auf Kampfmittel betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Sie erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens, optimaler Weise unmittelbar vor der Umsetzung des Vorhabens. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 46 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 11 Gascade Gastransport GmbH 11.1 Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 11.1.a Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Vorranggebieten A, B und C nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. möglicher Lageänderungen zur Kenntnis. Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich zu Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren. 11.2 Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage) 11.2.a Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. möglicher Lageänderungen zur Kennt- 47 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten. nis. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Windkonzentrationszonen Fläche A und D nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Abstimmungsergebnis Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich zu Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben (s. o.). 12 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland 12.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 12.1.a Denkmalpflege Seitens des LVR-ADR wird die Fläche C aus denkmalpflegerischen Gründen ebenfalls ab- Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 48 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gelehnt. Fläche B müsste vor Ort noch einmal überprüft werden, bei Fläche A sind Eingriffe in die Kulturlandschaft bereits vorhanden, so dass hier wohl die geringste Schädigung vorliegen wird. Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb – 13.1 Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 13.1.a Boden Boden: Abstimmungsergebnis Gegen die Fläche A werden keine konkreten Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13 Zum o.g. Vorgang nehme ich wie folgt Stellung: Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die vorgebrachten Belange beschrieben werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Als Datengrundlage zum Schutzgut Boden liegt im Geologischen Dienst die Bodenkarte 1 : 50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004) vor. Hinweise zur kostenfreien WMS-Version sind unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf zu finden; fachliche Hinweise zu den schutzwürdigen Böden: siehe http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf. Nach der Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen (Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion). Insofern sollten im Umweltbericht die Böden in den Konzentrationszonen insbesondere unter dem Aspekt ihrer Schutzwürdigkeit gemäß der o.g. CD-ROM des Geologischen Dienstes 49 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Schutzwürdigkeit der Böden beschrieben wird. Der Ausschuss beschließt, die Anregungen in Teilen zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis beschrieben werden (z.B.):  Beschreibung der bodenkundlichen Verhältnisse (z.B. Ausgangssubstrat, Bodentyp, Bodenart, anthropogener Einfluss) sowie der Bodenfunktionen nach §2(2) BundesBodenschutzgesetz  Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bodenfunktionen Ermittlung und Bewertung der Planauswirkung auf die bodenkundlichen Verhältnisse und die Bodenfunktionen 13.1.b Kompensation Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes sollten bereits im o.g. Verfahren zum Flächennutzungsplan in den entsprechenden Kapiteln Hinweise aufgenommen werden, dass schutzwürdigen Böden vorkommen. So können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für den Verlust an schutzwürdigen Böden durch Versiegelung ausreichende, bodenfunktionsbezogen wirksame Kompensationen rechtzeitig eingeplant werden. Die Bewertung der durch das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung 50 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 13.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange betrifft den Bebauungsplan sowie das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Ausführung der geplanten WEA bzw. deren Gründung und Statik erst hier konkret bestimmt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Erdbebengefährdung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Erdbebengefährdung Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151-897-258) Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der 51 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:  Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T  Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T  Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T  Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T  Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T  Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T  Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 52 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 13.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Eingriffe konkret festgelegt und somit eine gezielte Untersuchung des Baugrunds ermöglicht werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Untersuchung des Baugrundes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Ingenieurgeologie Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Buschhüter, Tel. 02151-897-243) Herr Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die Baugrundeigenschaffen objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 13.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) 13.2.a Darstellung der Betroffenheit in Ihrem Schreiben bitten Sie mich um Stellungnahme zu der beabsichtigten Planung. Mit meinem Schreiben vom 29.08.2014 (31.130/5609/2014) hatte ich Anregungen zu der Planung vorgetragen, die bei der Entscheidung Ihres Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Berücksichtigung fanden. Die Gemeinde Langerwehe stellt nicht in Frage, dass es sich bei der Erdbebenüberwachung um einen öffentlichen Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB handelt. Die vorgetragenen Belange werden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Seit dem 29.08.2014 hat sich allerdings ein neuer Erkenntnisstand zu den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Erdbebenstationen ergeben, der auch Berücksichtigung im neu überarbeiteten Windenenergie-Erlass vom 04.11.2015 gefunden hat (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015 - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des 53 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes NordrheinWestfalen). Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen, d. h. von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, öffentliche Belange zu berücksichtigen. Dabei nennen sowohl § 1 Abs. 6 BauGB als auch § 35 Abs. 3 BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz weiterer ungeschriebener öffentlicher Belange ist allgemein anerkannt. Ein öffentlicher Belang ist der ungestörte Betrieb des Landeserdbebendienstes Nordrhein Westfalen. Der GD NRW ist die geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und ist dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) nachgeordnet. Der GD NRW betreibt den Landeserdbebendienst zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur Bewertung der Erdbebengefährdung für Nordrhein-Westfalen. Die Erdbebenmessungen sind Grundlage für die Einstufung des Landes in Erdbebenzonen gem. DIN 4149, auf deren Grundlage technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW für erdbebensicheres bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber auch die Grundlage für seismologische Gutachten für sensible Bauwerke. Hiermit erfüllt der GD NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. Im Mai 2015 wurde ein im Auftrag des 54 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis MWEIMH entwickeltes Erdbebenalarmsystem (EAS NRW) in Betrieb genommen. Im Falle eines spürbaren Erdbebens in NRW generiert das System innerhalb weniger Minuten eine automatisierte Erdbebenmeldung mit den relevanten Informationen zu Ort, Stärke und den zu erwartenden Auswirkungen. Die Meldung wird über die Landesleitstelle des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste an alle Polizeibehörden, das Lagezentrum der Landesregierung an den Feuerschutz und den Rettungsdienst in den Kommunen weitergeleitet. Die Gefahrenabwehrbehörden werden damit in die Lage versetzt, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Mit dem Landeserdbebendienst und dem EAS NRW sichert der GD NRW die uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes und leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG), das das Land in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 und 5 verpflichtet, die Hilfeleistung zu fördern und die zur Abwehr von Katastrophen erforderlichen zentralen Maßnahmen zu ergreifen. Die relevanten Erdbebenstationen meiner Kooperationspartner, an deren Stationen Daten erhobenen werden, dienen ebenfalls unmittelbar der Erdbebenüberwachung des Landes NordrheinWestfalen. Ich sehe deshalb auch hier einen öffentlichen Belang betroffen. 55 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 13.2.b Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Durchführung einer Einzelfallprüfung zur Kenntnis. Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenmessung mit der Planung vereinbar sind und die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen (vgl. Nr. 6.2.c). Der Ausschuss beschließt, der Anregung aus den v.g. Gründen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Durchführung einer Einzelfallprüfung Laut Windenergie-Erlass Erlass führt im Planungsverfahren der Geologische Dienst ,, ... eine Einzelfallprüfung durch, ob und inwieweit der Betrieb der Windenergieanlage zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenstationen führen kann. Somit besteht im Planungsverfahren für den Geologischen Dienst die Möglichkeit, auf eine eventuelle Beeinträchtigung von Erdbebenmessstationen hinzuweisen und auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren hinzuweisen." 13.2.c Abwägungsvorschlag Erdbebenmessung Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis von 10 Kilometern zu einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstationen des GD NRW und seiner Kooperationspartner - im Extremfall sogar zu ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit - führen. Dies belegen vergleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studien. Der wissenschaftlich-technische Hintergrund der möglichen Beeinträchtigungen ist in Anlage (Punkt 1) erläutert. Die Durchführung einer Einzelfallprüfung wäre ohnehin erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich, da die Anlagentypen und -Standorte erst hier abschließend festgelegt werden. Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans sind nach Prüfung der Standorte der geplanten WEA folgende Erdbebenmessstationen betroffen:  Station des Geologischen Dienstes 56 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis NRW (Landeserdbebendienst):  Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH), (6,3796° östl. Länge; 50,7357° nördl. Breite), Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).  Stationen der Erdbebenstation Bensberg (Geologisches Institut der Universität zu Köln, Vinzenz-Palotti-Str. 26, 51429 Bergisch Gladbach):  Station Weisweiler (international registriert unter dem Kürzel BA03), (6,3866° östl. Länge; 50,8379° nördl. Breite). Bemerkung: Für diese Station der Erdbebenstation Bensberg wird aufgrund der instrumentellen Ausstattung ein Radius der Beeinflussung von 2 km angesetzt. Konkret sind die folgenden Gunsträume für die Potenzialflächen für WEA gemäß den Planunterlagen betroffen:  Fläche A - betroffen: Station BA03, südlicher Teil: Station GSH,  Fläche B - betroffen: Station GSH. Wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung 57 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis der Erdbebenstationen mache ich die dargelegten Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans geltend und weise gleichzeitig auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren nach § 4 BlmSchG hin. Für diese Einzelfallprüfung wird ein Gutachten benötigt, das eine Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Erdbebenmessstationen erlaubt. In diesem Gutachten ist von Seiten des Planungsträgers der Nachweis zu erbringen, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In das Gutachten fließen in erheblichem Umfang Daten und Informationen ein, die nur dem Windanlagenbetreiber bekannt sind. Hinweise zu Inhalt und Umfang des Gutachtens sind in der Anlage (Punkt 2) zusammengestellt. Im Interesse eines rechtssicheren Plan- und Genehmigungsverfahren bitte ich Sie, die notwendigen Untersuchungen zu unterstützen. 14 Erftverband 14.1 Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 14.1.a Grundwasser Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan und wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Grundwassers zur Kenntnis. Im anschließenden Bebauungsplan-Verfahren 58 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Betreiber evtl. vorhandener Grundwassermessstellen wurden Beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis sind jedoch folgende Hinweise zu berücksichtigen: Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. 14.1.b Grundwassermessstellen Es ist zu überprüfen, ob ggf. Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten. Gem. Stellungnahme der RWE Power AG befinden sich innerhalb der Potentialfläche A Grundwassermessstellen (Vgl. Nr. 18). Die Berücksichtigung dieser Messstellen betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte festgelegt werden. Es bestehen jedoch Anlagenkonfigurationen, die zu keiner Überplanung der Grundwassermessstelle führen. 14.1.c Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen. Die Planung und Erstellung von Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. Anschluss- und Zuwegungsplanung zur Kenntnis. 59 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 15 Westnetz GmbH 15.1 Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 15.1.a Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Luchern - Pkt. Langerwehe, BI. 1286 (Mast 10 [BI. 4107] bis Mast 1033 [BI. 0234]) Die Amprion GmbH wurde beteiligt (vgl. 16). Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung von Leitungsbetreibern zur Kenntnis. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung. Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen Amprion-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahme der Amprion GmbH. 15.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung Die Fläche A befindet sich östlich der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. 15.1.c Die Potentialfläche A liegt östlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Schwingungsdämpfer zur Kenntnis. Schwingungsdämpfer Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu 60 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag berücksichtigen: Es existieren zudem technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser. b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. 61 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Blitzschlages und des Eiswurfes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. 15.1.d Blitzschlag / Eiswurf Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschä- 62 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag digt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Es existieren zudem technische Maßnahmen, durch die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor. 15.1.e Abstimmungsergebnis Konkrete Anlagenplanung Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. 15.1.f Beschlussvorschlag Die genaue Lage und Höhe betrifft, wie auch die Erstellung von Schnittzeichnungen, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die grobe Lage und Höhe der geplanten Anlagen kann bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der konkreten Anlagenplanung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der weiteren Beteiligung zur Kenntnis. Weitere Beteiligung Wir haben Ihre Unterlagen an die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, weitergeleitet. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. 63 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 15.2 Mit Schreiben vom 25.01.2014 (Offenlage) 15.2.a Hochspannungsfreileitungen diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Niederund Mittelspannungsnetzes. Die Schutzstreifen der genannten Hochspannungsfreileitungen wurden berücksichtigt (vgl. Nr. 15.1.b). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Hochspannungsfreileitungen zur Kenntnis. Im Planungsbereich A verlaufen Hochspannungsfreileitungen auf die wir hiermit hinweisen. Die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen haben wir an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Von dort aus wird Ihnen eine gesonderte Stellungnahme zugehen. 16 Amprion GmbH 16.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 16.1.a Bestehende Hochspannungsfreileitung 110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weisweiler- Oberzier, BI. 4107 (Maste 9 bis 11) Im Bereich der geplanten Windkonzentrationszone A verläuft in Schutzstreifen die im Betreff genannte Höchstspannungsfreileitung. Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie, 64 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei der Planung von Windkonzentrationszonen bzw. bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist Folgendes zu beachten: Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Schwingungsdämpfer zur Kenntnis. Bei einem geringen Abstand kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Es existieren zudem technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Stellungnahmen Abstimmungsergebnis Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt. 16.1.b Schwingungsdämpfer Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser. 65 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die Bestimmungen der gültigen DIN EN 50341-3-4 eingeflossen. 66 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 16.1.c Beschlussvorschlag Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Blitzschlages und des Eiswurfes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Blitzschlag / Eiswurf Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor. 16.1.d Abwägungsvorschlag Es existieren zudem technische Maßnahmen, durch die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Konkrete Anlagenplanung Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung bzw. den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) für die Windenergieanlagenstandorte sind die v. g. Abstandsauflagen zu berücksichtigen. Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der konkreten Anlagenplanung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der weiteren Beteiligung zur Kenntnis. Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen. 16.1.e Weitere Beteiligung Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes. 67 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutschland AG haben Sie die Westnetz GmbH direkt beteiligt. Sie erhalten dieses Antwortschreiben auch namens und im Auftrag der RWE Power AG als Eigentümerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische Abstimmung haben wir vorgenommen. 16.2 Mit Schreiben vom 28.01.2016 (Offenlage) 16.2.a Abstandsvorgaben mit Schreiben vom 01.09.2014 haben wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zu den geplanten Vorranggebieten für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe abgegeben. Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Wie wir Ihrer Synopse entnehmen können, werden die Auflagen unserer Stellungnahme bei der weiteren Planung von Windenergieanlagen zur Kenntnis genommen. Die Abstandsvorgaben sind im Rahmen der weiteren Bauleitplanung sowie der Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz unbedingt einzuhalten. Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der hier eingereichten Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Be- 68 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis denken. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes. Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutschland AG wenden Sie sich bitte an die Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21 in 44139 Dortmund. 17 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH 17.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 17.1.a NATO-Leitung NATO-Produktenfernleitung Würselen Lüxheim, PI-Km 16,8 bis 17,1 Vorentwurf der Windpotentialstudie, Gemeinde Langerwehe Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten Vorhaben. Die o. a. Produktenfernleitung durchquert das Verfahrensgebiet Gem. Ihrem Vorentwurf, wird der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300 m durch die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B" betroffen. Von den Flächen "A" und "C", wird die Produktenfernleitung nicht betroffen. Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist bereits in Ihren Planunterlagen dargestellt. Da Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der NATO-Leitung zur Kenntnis. Demnach ist von keiner Gefährdung der Leitung durch geplante Windenergieanlagen innerhalb der Gemeinde Langerwehe auszugehen. Erforderliche Sicherheitsabstände, Auflagen und Hinweise werden demnach vollständig berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das BAIUDBw wurde beteiligt (Vgl. 21). Von diesem geäußerte Bedenken wurden in die Planung eingestellt. Abweichungen zwischen Plandarstellung 69 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Planvorhabens genutzt werden. Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. Die vertraglichen Angelegenheiten werden durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Bonn (BAIUDBw) bearbeitet. Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. ln der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder 70 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. ln diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Eine Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw und des Abschlusses eines Vertrages. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass der Betrieb und die Sicherheit der Fernleitung durch die Errichtung von WEA nicht eingeschränkt werden darf. Es ist daher anzustreben, dass Windenergieanlagen einen möglichst weiten Abstand zur Produktenfernleitung aufweisen. Es gibt zum Abstand von Windrädern zu Produktenfernleitungen keine Rechtsgrundlage, die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die bisherige Praxis trägt den Interessen des Bundes (Eigentümer) und der FBG (Erfüllungsgehilfe) ausreichend Rechnung. Derzeit liegen keine allgemein anerkannten Erkenntnisse vor, die eine Abkehr von der bisherigen Praxis und den bisherigen Forderungen erfordern oder rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind, obliegt, mangels allgemein gültiger Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfall. Es wird seitens 71 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis des Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktenfernleitung und WEA gefordert: Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m (Schutzstreifen) Bei einer Unterschreitung dieses Mindestsicherheitsabstandes kann eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Fernleitung nicht ausgeschlossen werden. Gegen eine Aufstellung von WEA ohne zusätzliche Maßnahmen bestehen bei verkürztem Abstand aus betrieblicher Sicht sowie einschlägiger Regelwerke sicherheitstechnische Bedenken. Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine Einwände gegen das geplante Vorhaben wenn sichergestellt ist, dass für die konkrete Errichtung von WEA die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung beachtet und eingehalten werden: - Bei der Planung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand von Nabenhöhe + Rotorradius + 5 m zur Achse der NATOProduktenfernleitung einzuhalten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen - insbesondere dem BAIUDBw - ist unbedingt erforderlich. - Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur Errichtung von WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen, Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installati- 72 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis onen, die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder berühren, wären dem BAIUDBw und FBG frühzeitig vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung und einer im weiteren ggf. erforderlichen vertraglichen Regelung anzuzeigen. - Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung einwirken können. Der Schutzstreifenbereich ist daher ggf. an ungesicherten Stellen, während laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen Belastungen, z.B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten. - Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders geschützten Stellen oder nach Abstimmung der Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung (z.B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV-Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen - insbesondere Nebenwegen - ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird. Die Anfahrtswege des Schwerlastverkehres sind vorab mit uns auf mögliche Kreuzungen mit der Produktenfernleitung abzustim- 73 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis men. - Sonstige sich durch die Planung ergebende Zustände, durch die Zusatzbelastungen am Rohrkörper verursacht werden können, müssen nach den für diese Produktenfernleitung verbindlichen Vorschriften (TRfL / TRbF 301) mit dem für die Produktenfernleitung zuständigen TÜV-Sachverständigen frühzeitig im besonderen abgestimmt und geprüft werden. - Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung unserer gültigen "Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland" durchgeführt werden die wir Ihnen als Anlage beifügen. Wir bitten sicher zu stellen, dass das BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt werden. Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen vom Veranlasser zu tragen sind. 74 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 18 RWE Power AG 18.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 18.1.a Vorbelastungen Hiermit teilen wir Ihnen folgendes mit: Fläche A: Südlich der Planfläche A liegt eine bereits landesplanerisch ausgewiesene gewerbliche Potentialfläche (Braunkohlenplan Umsiedlung Pier). Bei der Windplanung sollten frühzeitig mögliche schalltechnische Wechselwirkungen berücksichtigt werden, sodass die Entwicklung der gewerblichen Flächen nicht eingeschränkt wird. Ebenso sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler für die Flächen A, B und C zu berücksichtigen. Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies 30.10.2015: Seite 26). Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies sind die Realisierung von Windenergieanlagen und deren substanzieller Betrieb auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Vorbelastungen Entwicklung zur Kenntnis. Von einer Einschränkung der Entwicklung der Gewerblichen Flächen ist nicht auszugehen, da die zukünftig zu erwartende gewerbliche Entwicklung des Plangebietes in dem durchgeführten Schallgutachten bereits berücksichtigt wurde. Eine Berücksichtigung des Kraftwerks Weisweiler ist nicht erforderlich. Zwischen dem Kraftwerk und der Potentialfläche A befinden sich mehrere Ortslagen (hier insbesondere Frenz und Luchem). Bereits innerhalb der dem Kraftwerk deutlich näher gelegenen Ortslage Frenz müssen die zulässigen Immissionsrichtwer- 75 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis te eingehalten werden. Somit ist anzunehmen, dass die von dem Kraftwerk ausgehenden Schallemissionen keinen relevanten Einfluss auf Immissionspunkte der dahinter liegenden und für die Windkraftplanung maßgeblichen Ortslage Luchem nehmen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. 18.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung Außerdem weisen wir darauf hin, dass im Randgebiet die 81.4107 Freileitungstrasse der Amprion, welche ebenfalls den 380-kVStromkreis Weisweiler Nord der RWE Power, mitführt verläuft. Aus Sicht der RWE Power AG können wir der Maßnahme nur zustimmen, wenn die Richtlinien der DIN EN 50341 eingehalten werden und eine Gefährung des Betriebes der Freileitung auszuschließen ist. Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Die Amprion GmbH und die Westnetz GmbH wurden beteiligt. Die Stellungnahmen werden in der Abwägung berücksichtigt (vgl. 15 und 16). Die Betreuung des RWE Power Stromkreis erfolgt durch die Westnetz GmbH, dazu wenden Sie sich bitte an: Westnetz GmbH Abt. DRW-S-LK-TM Joachim Pawelczyk Rheinlanddamm 24 44137 Dortmund 76 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Lage der genannten Grundwassermessstelle 86065 wurde überprüft. Sie liegt innerhalb der Potentialfläche A. Es bestehen jedoch Anlagenkonfigurationen, die eine Überplanung der Messstelle nicht erfordern und einen substanziellen Betrieb von Windenergieanlagen ermöglichen. Die Vollziehbarkeit der Planung ist demnach gegeben. Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Grundwassermessstellen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Tel.: 0231/438-57 66 18.1.c Grundwassermessstellen Desweiteren befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstelle R-Wert 86065 25 27255 Die abschließende Berücksichtigung des vorgebrachtenH-Wert Belangs betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da 56 die33078 Anlagenstandorte erst hier geregelt werden. Fläche B: Im Bereich des Plangebietes befinden sich aktive sowie inaktive Grundwassermessstellen der RWE Power AG. Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Die aktiven Grundwassermessstellen 86446 und 86450 sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Die abgeworfenen Grundwassermessstellen (86448 und 86448) werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstellen R-Wert H-Wert 77 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 86446 25 23354,66 56 30366,1 86447 25 23273,13 56 30487,88 86448 25 23194,33 56 30596,91 86450 25 23221,54 56 30332 18.2 Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage) 18.2.a Grundwassermessstellen mit Ihrem Schreiben vom 11. Januar 2016 haben Sie uns hinsichtlich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt. Nach Überprüfung der Unterlagen teilen wir Ihnen folgendes mit: Die Lage der genannten Grundwassermessstellen wurde geprüft. Ausschließlich die Messstelle 86065 liegt innerhalb des Plangebietes. Der Erhalt dieser Messstelle ist jedoch auch nach der Umsetzung der Planung möglich (vgl. Nr. 18.1.c). Fläche A: Alle weiteren, von dem Eingeber vorgebrachten Grundwassermessstellen liegen in dem Umfeld der Potentialfläche A, nicht jedoch innerhalb von dieser. Beeinträchtigungen der Grundwassermessstellen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten. Im Bereich des Plangebietes befinden sich aktive und inaktive Grundwassermessstellen der RWE Power AG. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Grundwassermessstellen zur Kenntnis. Aktive Grundwassermessstellen sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Abgeworfene Grundwassermessstellen sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. 78 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Messstellen/ Aktiv/ AbgeBrunnen worfen R-Wert Beschlussvorschlag Zur Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen der Planung wurde ein Gutachten für die Potentialfläche A erstellt (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windenergieanlagen im Bereich Langerwehe. Mainz, 30.10.2015). Innerhalb von diesem wurde der Tagebau Inden als Vorbelastung berücksichtigt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung in Teilen zu berücksichtigen und den Hinweis bzgl. des Kraftwerks Weisweiler zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis H-Wert 56636 aktiv 86065 abgeworfen 25 27255 86327 abgeworfen 25 26891,97 56 32639,48 86328 abgeworfen 25 26911,97 56 32687,11 86329 abgeworfen 25 26938,88 56 32565,14 18.2.b Abwägungsvorschlag 25 27012,59 56 33257,06 56 33078 Schaltechnische Wechselwirkungen Des Weiteren sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler und dem Tagebau Inden zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des Kraftwerks Weisweiler ist nicht erforderlich. Zwischen dem Kraftwerk und der Potentialfläche A befinden sich mehrere Ortslagen (hier insbesondere Frenz und Luchem). Bereits innerhalb der dem Kraftwerk deutlich näher gelegenen Ortslage Frenz müssen die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Somit ist anzunehmen, dass die von dem Kraftwerk ausgehenden Schallemissionen keinen relevanten Einfluss auf Immissionspunkte der dahinter liegenden und für die Windkraftplanung maßgeblichen Ortslage Luchem nehmen. 18.2.c Fläche D Fläche D: Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Der folgenden Hinweis wird in den Flächennutzungsplan aufgenom- Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. 79 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten: men: Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben den großräumigen Setzungen, die relativ gleichmäßig erfolgen, treten auch kleinräumige Setzungsunterschiede I Mulden auf. Diese kleinräumigen Mulden können durch Setzungen der oberen Bodenschichten auftreten. Eine tiefere Gründung z.B. mit Rüttelstopfpfählen hilft diese kleinräumigen Setzungsdifferenzen zu verringern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mehr als 40 mm Schiefstellung in 20 Jahren über einen angenommenen Fundamentdurchmesser von ca. 16 m infolge der Kippensetzung an einzelnen Standorten auftreten.  Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ befindet sich über einem Deponiekörper. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenbö- 80 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis den einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen. Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 BauGB in den Planteil des Flächennutzungsplanes aufzunehmen:  Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.  Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" 81 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine Berücksichtigung des Kraftwerkes Weisweiler und des Tagebaus Inden ist in Bezug auf die Potentialfläche D nicht erforderlich. Zwischen den vorgenannten Nutzungen befinden sich mehrere Ortslagen (hier insbesondere Weisweiler und Hücheln). Bereits innerhalb der dem Kraftwerk und dem Tagebau deutlich näher gelegenen Ortslage Weisweiler müssen die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Somit ist anzunehmen, dass die von Kraftwerk und Tagebau ausgehenden Schallemissionen keinen relevanten Einfluss auf Immissionspunkte innerhalb der dahinter liegenden und für die Windkraftplanung maßgeblichen Ortslage Hücheln nehmen. Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. des Kraftwerks Weisweiler und des Tagebaus Inden zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen zu beachten. 18.2.d Schaltechnische Wechselwirkungen Des Weiteren sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler und dem Tagebau Inden zu berücksichtigen. 19 PLEdoc GmbH vom 22.09.2014 19.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 19.1.a Bestehende Ferngasleitung betroffen: Potentialfläche A hier: Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch Porz (Abschnitt Stolberg - Porz), DN 800, mit Betriebskabel (LWL), Blatt 89 bis 92, Schutzstreifenbreite 10 m lnteressenvertretung: GmbH Open Grid Europe Die Lage der geplanten Ferngasleitung wurde geprüft. Die Leitung mitsamt der der genannten Schutzstreifen liegt außerhalb des Plangebietes. Insofern sind in diesem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. 82 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nicht betroffen: Potentialflächen B und C Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die uns mit Ihrer obengenannten Zuschrift übermittelten Planunterlagen senden wir Ihnen als Ausdrucke zurück. ln den Analyseplan, Karte 3 -Eignungsprüfung-, haben wir die Trassenführung der eingangs genannten Ferngasleitung mittels grafischen Systems übernommen und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Beachten Sie bitte, dass die Eintragung der Ferngasleitung in der Karte 3 nur als grobe Übersicht geeignet ist. Die Leitung liegt in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse). Wir bitten Sie, den Verlauf der Ferngasleitung anhand der beigefügten Bestandspläne in das Planwerk zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass eine 83 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Berücksichtigung der Sicherheitsabstände betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte festgelegt werden. Es bestehen jedoch Anlagenkonfigurationen, die eine Berücksichtigung der Sicherheitsabstände ermöglichen. Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Sicherheitsabstände zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Überbauung der Leitung einschließlich des Schutzstreifens (die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Schutzstreifenbereichs) nicht zulässig ist. 19.1.b Sicherheitsabstände Wir bitten Sie, bei der Planung der Windenergieanlagen die zutreffenden Auflagen und Hinweise der ebenfalls beigefügten und sinngemäß für alle von der Open Grid Europe GmbH betriebenen und betreuten Leitungsnetze geltenden Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang machen wir besonders bzw. ergänzend auf Folgendes aufmerksam:  Der Standort einer Windkraftanlage ist grundsätzlich so zu wählen, dass die Windkraftanlage sowie die dazugehörige Betriebsfläche außerhalb der jeweiligen Schutzstreifen der Versorgungsanlagen liegen. Zwischen dem Rotormast der Windkraftanlage und der Gashochdruckleitung ist ein lichter Mindestabstand von 25m einzuhalten. Dieser Abstand ergibt sich aus den Parametern: Nabenhöhe 100 m, Rotorblattdurchmesser 120 m und Nennweite der Leitung ≤ DN 900. Sollte auch nur ein Parameter überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Prüfung durch einen Sachverständigen der Open Grid Europe GmbH. Die für die Bestimmung des Mindestab- 84 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung der Kabelführung sowie die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen und -abläufe betreffen, wie auch deren weitere Abstimmung, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt die Auflagen und Hinweise zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis standes erforderlichen Daten sind der Open Grid Europe GmbH bzw. der PLEdoc GmbH bereits in der Vorentwurfsphase zwecks frühzeitiger technischer Abstimmungen mitzuteilen. 19.1.c Auflagen und Hinweise  Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine örtliche Leitungsanzeige durch das Fachpersonal der Open Grid Europe GmbH zwingend erforderlich.  Kreuzungen der Ferngasleitung mit den hinzukommenden Kabeln sind lagemäßig nach Möglichkeit im rechten Winkel und bei Verlegung in offener Bauweise höhenmäßig unter Einhaltung eines lichten Mindestabstandes von 0,4 m durchzuführen.  Kreuzende Erdkabel sind im Schutzstreifenbereich grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen, wobei durch die Bündelung von Kabelsträngen die Anzahl der Kreuzungen möglichst gering zu halten ist.  Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist sorgfältig anzulegen, wobei bei Unterquerung der Ferngasleitung die freizulegende Leitungslänge mit der Open Grid Europe GmbH festgelegt werden muss. Das freigelegte Rohr und leitungszugehörige Bauteile sind in geeigneter Weise abzufangen sowie durch eine Holzummantelung oder 85 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ähnliches so zu sichern, dass die Rohrisolierung und das Betriebskabel vor Beschädigungen geschützt werden.  Aufgrabungen im Bereich der Ferngasleitung dürfen nur nach vorheriger Abstimmung oder unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten durchgeführt werden.  Im Parallelführungsbereich ist das geplante Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifenbereiches zu verlegen. Bei einer Parallelführung innerhalb des Schutzstreifens auf einer Länge von mehr als 100 m, behält es sich die Open Grid Europe GmbH vor, eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch eine hinzukommende Leitungsbetreiberin nur nach Abschluss eines Interessenabgrenzungsvertrages zu gestatten.  Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten sind in Abstimmung mit der Open Grid Europe GmbH festzulegen und durch geeignete Maßnahmen zu sichern.  Ein Einsatz von Maschinen innerhalb des Schutzstreifenbereichs ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des örtlichen Beauftrag- 86 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ten erlaubt.  Zur Vermeidung unerwünschter Bodensetzungen im Leitungsbereich ist das eingebrachte Verfüllmaterial sorgfältig zu verdichten. Geräte zum Verdichten des Bodens im Schutzstreifen sind gemäß Abschnitt 5.2.10 der beiliegenden Anweisung zu verwenden.  Die konkrete Bauausführung und die für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlagen projektbegleitenden Maßnahmen im Schutzbereich der Ferngasleitung (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen) müssen vorher mit uns bzw. dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden.  Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlage projektbegleitende Maßnahmen im Schutzbereich der Ferngasleitung erforderlich werden (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen), weisen wir darauf hin, dass die konkrete Bauausführung vorher mit uns und dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden muss.  Alle Überfahrten über die Ferngasleitung sind grundsätzlich mit Bagger- 87 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis matten o. ä. zur Lastverteilung so auszulegen, dass Setzungen im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung ausgeschlossen werden können.  Sollten Niveauänderungen im Leitungsbereich vorgenommen werden (Baustraße), ist zur Lastverteilung eine Packlage von min. 0,5 m in der entsprechenden Breite aufzubringen.  Es ist durch entsprechende Einbauten wie z. B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu gewährleisten, dass unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Baufahrzeugen versehentlich befahren werden.  Die Zugänglichkeit der Ferngasleitung und deren Kontrolleinrichtungen muss auch während der Bauausführung jederzeit gewährleistet sein. Das Aufstellen von Baucontainern sowie die vorübergehende Lagerung von Bodenaushub, Baumaterialien oder sonstigem Gerät sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open Grid Europe GmbH gestattet.  Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bauausführung erkennbar werden, behält sich die Open Grid Europe GmbH ausdrücklich vor. Ob und inwieweit sonstige Abstimmungen erforderlich werden, können wir erst anhand von genauen Planunterlagen konkret feststel- 88 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der nicht vorhandenen Kabelschutzrohranlagen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis len. Wir bitten Sie daher, uns die entsprechenden Unterlagen so frühzeitig zur Verfügung zu stellen, dass uns ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme verbleibt. Bis zur Vorlage der endgültigen Planunterlagen und dem Erhalt unserer projektspezifischen Stellungnahme sind jegliche Arbeiten im Bereich der Ferngasleitung untersagt. Für eine Anzeige der Ferngasleitung im Vorfeld setzen Sie sich bitte direkt mit dem Rohrnetzmeister der Betriebsstelle Stolberg in Verbindung. Ansprechpartner ist Herr Joppe oder dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer 0241/9561-00. Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. 19.1.d Kabelschutzrohranlagen Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Gemeindegebiets keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen. 19.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) 19.2.a Kabelschutzrohranlagen von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken vorgetragen. Eine Veränderung des räumlichen Geltungsbereiches der 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrati- Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der vorhandenen Leitungen zur Kenntnis. 89 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag beauftragt. onszonen für Windenergie“ ist derzeit nicht vorgesehen. Sollten entgegen der derzeitigen Annahmen Veränderungen an dem Geltungsbereich vorgenommen werden, so wird die PLEdoc GmbH hierüber informiert und erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die uns im Internet zur Verfügung gestellten Planunterlagen zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" der Gemeinde Langerwehe haben wir gesichtet und ausgewertet. Wir haben in den Vorentwurfsplan zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" die eingangs genannte Ferngasleitung nebst Schutzstreifenbegrenzungslinien anhand der Bestandsunterlagen eingezeichnet und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Die Ferngasleitung liegt in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse). Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die PLEdoc GmbH wird an dem weiteren Verlauf des Verfahrens beteiligt. Zu Ihrer Information erhalten Sie die Bestandsunterlagen (Bestandsplan und Katasterplan) der Ferngasleitung. Die Höhenangaben im Langenschnitt beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Die Darstellung der Ferngasleitung ist sowohl im Vorentwurfsplan als auch in den Bestandsunterlagen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung nicht ausgeschlossen. Wie aus dem beiliegenden Vorentwurfsplan zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" zu ersehen ist, verläuft die Trasse nebst Schutzstreifen nördlich der Grenze des Geltungsbereichs der Fläche A. Negative Einwirkungen auf die Ferngasleitung sind durch die geplan- 90 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ten Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Wir bestätigen damit Ihren Abwägungsvorschlag, zu unserer Stellungnahme vom 22.09.2014 an Sie, dass in diesem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten sind, da die Ferngasleitung mitsamt ihrem Schutzstreifen außerhalb des Plangebietes (Fläche A) liegt. Sollten sich die Grenzen des Geltungsbereichs zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" der Gemeinde Langerwehe wesentlich ändern, so bitten wir um kurzfristige Benachrichtigung. Unsere Prüfung der Projektunterlagen hat weiterhin ergeben, dass im Geltungsbereich der Fläche D zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" sowie im Bereich der Maßnahmenflächen A und B für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH verlaufen. Wir bitten Sie uns an diesem Verfahren weiter zu beteiligen. Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von der 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" der Gemeinde Langerwehe von uns verwaltete Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG nicht betroffen werden. 91 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 20 LANUV 20.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 20.1.a Beteiligung des LANUV Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis zum 24. September 2014. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung des LANUV zur Kenntnis. Mit Datum vom 31.07.2012 wurden bereits artenschutzrechtliche Gutachten für das geplante Vorhaben durch die Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015 überarbeitet, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraft-getretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Mit Erlass des MUNLV vom 27.02.2009, Az.: 111-5-606.11.50-003 an die Bezirksregierungen und das LANUV wird neu geregelt, dass von einer Beteiligung des LANUV (Runderlass des MURL- IV-B4-10600 v. 9.9.1988 SMBL. NRW 791 unter lfd. Nr. 1.2.5.3) künftig abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine Stellungnahme. 20.1.b Zu berücksichtigende Belange Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" berücksichtigt werden. Verbleiben darüber hinaus Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten Arten, die im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfü- 92 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gung. Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. 20.2 Mit Schreiben ohne Datum (Offenlage) 20.2.a Beteiligung des LANUV mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung des LANUV zur Kenntnis. Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich. Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV lll-5606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009). In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Bei besonderen Problemstellungen, wie z. B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten, kann das LANUV als Fachdienststelle i. d. R. von den o. g. Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden. 93 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 20.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der artenschutzrechtlichen Maßnahmen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Artenschutzrechtliche Maßnahmen Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind dem Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" des MKULNV (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen. Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen. Zur Beteiligung des LANUV vgl. Nr. 20.2.a 21 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 21.1.a Flugsicherung Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen seitens der Bundeswehr Bedenken. Dem Vorhaben kann daher in der von Ihnen geplanten Form nicht zugestimmt werden. Das Vorhaben wird abgelehnt. Das nähere entnehmen Sie bitte der folgenden Begründung. Eine erneute Stellungnahme der Bundeswehr, die die Aussagen bezüglich des Flugplatzrundsuch/sekundärradars des Flugplatzes Nörvenich weiter konkretisiert erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014 (vgl. 21.2). In diesem Schreiben werden seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Realisierungsperspektiven für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche A aufgezeigt. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis. Begründung Die geplante Errichtung der von Ihnen geplanten Windenergieanlagen bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka 18.000 m vom Flugplatz- 94 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis rundsuch-/sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach Vorlage der von Ihnen zugesandten Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung unterzogen. Diese hatte folgendes Ergebnis: Durch die Bewegung der Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Flugplatz Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestands-/ Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. 95 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 21.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH hat mit Schreiben vom 26.08.2014 auf die NATOProduktenfernleitung hingewiesen. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen (vgl. Nr. 17). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der NATO-Fernleitung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis NATO-Leitung Des Weiteren wird das Gebiet durch eine militärische Pipeline betroffen. Die Produktfernleitung Würselen-Lüxheim (PI-km 16,8 bis 17,1) durchquert das von Ihnen angegebene Plangebiet. Gemäß Ihres Vorentwurfes wird der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300m durch die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B" betroffen. Ich weise auch auf das Schreiben der Fernleitungsbetriebsgesellschaft MbH (Az. 7/43/83468/13-2) vom 26. August 2014 an Ihr Haus. Dieses habe ich als Anlage beigefügt. 21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 21.2.a Ablehnung des Vorhabens dem im Betreff genannten Vorhaben (Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe) kann in der von Ihnen geplanten Form durch die Bundeswehr keine Zustimmung erteilt werden. Es wurde eine Realisierungsperspektive erarbeitet, welche unter 21.2.b in die Abwägung eingestellt wird. Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus militärischer Sicht wird das Vorhaben daher abgelehnt. Begründung: Die geplante Errichtung von neun Windenergieanlagen im Rahmen eines Vorranggebietes bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka 16.800 m bis 18.100 m vom Flugplatzrundsuch- / - sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständig- 96 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Da Realisierungsperspektiven bestehen, ist von der Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. Abstimmungsergebnis keitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach Vorlage der Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit folgendem Ergebnis unterzogen: Durch die Bewegung der Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennendrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. Die Bundeswehr kommt aus diesen Gründen zu folgendem Ergebnis: Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka 1016ft MSL) darf nicht überschritten werden. 21.2.b Realisierungsperspektive Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 3, 97 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag WEA 4, WEA 6, WEA 7 und WEA 8 kann zugestimmt werden. Vollziehbarkeit der Planung auszugehen. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Umsetzung konkreter Maßnahmen erst hier verbindlich geregelt wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. der Realisierungsperspektive zur Kenntnis. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Anzeige des Baubeginns zur Kenntnis. Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 müssen abgelehnt werden. Es besteht aber folgende Realisierungsperspektive: Abstimmungsergebnis Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden: Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 müssen mit einer Steuerfunktion ausgerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über die gemäß Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es wird empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen. 21.2.c Anzeige des Baubeginns Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine 98 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich. 21.3 Mit Schreiben vom 21.01.2016 (Offenlage) 21.3.a Flugsicherung Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Die von Ihnen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe, zur Darstellung von Konzentrationszonen, für die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. Die beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im:  Dem Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes von Nörvenich und  Im Bereich funkstrecken militärischer Richt- Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte und -Typen festgelegt werden. Es bestehen jedoch Realisierungsperspektiven, die die Vollziehbarkeit der Planung gewährleisten (vgl. Nr. 21.2.b). Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis. Die vorhandenen Richtfunkstrecken schließen die Errichtung von Windenergieanlagen, nach Aussage des Eingebers, nicht grundsätzlich aus. Moderne Windenergieanlagen können zudem bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B. Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer Fläche folglich nicht entgegen. Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt. In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typus, die nabenhöhe, den 99 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben. Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es auf Grund der Nähe zu der in den genannten Bereichen verlaufenden militärischen Richtfunkstrecken, Hürtgenwald-Nörvenich, Hürtgenwald-Kleinhau und Hürtgenwald-Lobberich sowie zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. 21.4 Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage) 21.4.a Flugsicherung die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Die von Ihnen im Rahmen der Bauleitplanung der Gemeinde Langerwehe - Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe für den Bereich der Windkonzentrationszonen Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte und -Typen festgelegt werden. Es bestehen jedoch Realisierungsperspektiven, die die Vollziehbarkeit der Planung gewährleisten (vgl. Nr. 21.2.b). Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer Fläche nicht entgegen (vgl. Nr. 21.3). 100 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Fläche A und Fläche D beabsichtigten Maßnahmen befinden sich  im Zuständigkeitsbereich des militärisch genutzten Flughafens in Nörvenich,  im Bereich einer militärisch genutzten Produktfernleitung (Pipeline),  im Bereich militärischer Richtfunkstrecken. Die Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt. In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich ·erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen. Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren äußern. Meine erste Stellungnahme vom 21. Januar 2016 sehen Sie bitte mit dieser Stellungnahme als gegenstandslos an. 101 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 22 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 22.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 22.1.a Flurbereinigung Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 – 11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist in Vorbereitung. Gemäß Windenergieerlass besteht für Flächen, die in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, eine Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz. Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes Langerwehe trat bereits am 25.11.2013 in Kraft. Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung folglich nicht. 22.2 Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Offenlage) 22.2.a Flurbereinigung gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung nicht (vgl. Nr. 22.1.a). Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. des Flurbereinigungsverfahrens zur Kenntnis. Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. des Flurbereinigungsverfahrens zur Kenntnis. Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flur- 102 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis bereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist beantragt. 23 Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 23.1 Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 23.1.a Gesamtkonzept Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPIG Mit o.g. Schreiben fragen Sie gemäß § 34 Abs. 1 LPIG an, ob die o.g. Windpotenzialstudie der Gemeinde Langerwehe an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Bei der Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen in Bauleitplänen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist es rechtlich geboten, dies auf der Grundlage eines schlüssigen räumlichen Gesamtkonzeptes zu tun. Eine Standortuntersuchung ist dabei lediglich der erste Prüfungsschritt im Rahmen des gesamten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Einige konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä. werden dabei in der Regel auf die nächsten Verfahrensschritte in der Bauleitplanung verlagert. Die Anpassung der von Ihnen vorgesehenen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann ich abschließend daher erst dann beurteilen, wenn die absehbaren Restriktionen bearbeitet wor- Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Erstellung eines Bebauungsplanes werden durchgeführt. Konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä. werden im Rahmen der Bauleitplanverfahren behandelt. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. des Gesamtkonzeptes zur Kenntnis. 103 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. des Artenschutzes zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis den sind und Sie mir einen Planentwurf einschließlich Plandarstellung, Begründung und Umweltbericht vorlegen. 23.1.b Artenschutz Zu der von Ihnen vorgelegten Standortuntersuchung habe ich aufgrund der raumordnerischen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben folgende Anmerkungen und Ergänzungshinweise: Dabei gehe davon aus, dass die Potenzialflächen A und B als Konzentrationszone dargestellt werden sollen, die Potenzialfläche C hingegen nicht.  23.1.c  Aus der Standortuntersuchung geht nicht eindeutig hervor, ob auch für die Fläche B, eine Artenschutzprüfung der Stufe I und bei entsprechendem Artenvorkommen auch die der Stufe II durchgeführt worden ist (gem. VV Artenschutz NRW). Die Unterlagen sind entsprechend zu ergänzen. Die Artenschutzprüfungen sind mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen. Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlene Fläche A auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten Die Festlegung von 300 m breiten Pufferzonen um die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ist mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Dü- Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Schutzgebiete stellen Lebensräume für planungsrelevante und windkraftsensible Arten, z.B. den Rotmilan dar. Aus diesem Grund erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren die Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten zu berücksichtigen. 104 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen ren abzustimmen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Festlegung eines Schutzabstandes von 300 m. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. 23.1.d  23.1.e  Flugsicherung / Richtfunk Für die Zonen A und B, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen, ist im weiteren Verfahren die Vereinbarkeit mit den Belangen der der zivilen und militärischen Luftverkehrssicherheit zu prüfen. Gleiches gilt für eventuell bestehende Richtfunkstrecken. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Flugsicherung und des Richtfunks zu berücksichtigen. Um die Vereinbarkeit der Fläche A mit den genannten Belangen zu überprüfen, wurden die Bezirksregierung Düsseldorf (Vgl. 2), die Bundesnetzagentur (Vgl. 3) sowie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Vgl. 21) beteiligt. Die vorgebrachten Belange wurden bereits in die Planung eingestellt. Detailuntersuchung Die im Rahmen der Detailuntersuchung getroffene Abwägung zu Größe und Zuschnitt der potenziellen Konzentrationsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zunächst wird eine städtebauliche Begründung zur Konzentration der WEA und damit eine Mindestgröße von 15 ha dargelegt. Daraufhin wird die Potenzialfläche C mit 2,80 ha nicht mehr weiter verfolgt, die Potenzialfläche B mit 6,66 ha wird hingegen zur Darstellung im FNP empfohlen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Die diesbezügliche Abwägung wurde angepasst. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Detailuntersuchung zu berücksichtigen. 105 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 23.1.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der bestehenden Konzentrationszone zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Bestehende Konzentrationszone Es ist darzustellen, wie die bestehende Konzentrationszone für Windenergie in das Gesamtkonzept integriert werden soll und welcher bauplanungsrechtliche Status diesem Bereich zukommen wird. Eine genaue Beschreibung wird in der Standortuntersuchung ergänzt. 23.1.g  Musteranlage Der Untersuchung liegt eine Musteranlage mit 150 m Gesamthöhe zugrunde. Es ist zu prüfen, ob diese Vorgabe als Höhenbeschränkung in die Flächennutzungsplandarstellung aufzunehmen ist. Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde der Typ E-82 verwendet, um die grundsätzliche Eignung von Flächen für die Windenergienutzung zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurde bewusst ein für heutige Verhältnisse vergleichsweise kleiner Anlagentyp verwendet, da eine grundsätzlich Eignung für die geplante Nutzung auch damit gegeben wäre. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Musteranlage zur Kenntnis. Tatsächlich können im Einzelfall jedoch auch größere Anlagen errichtet werden, wenn auf der Grundlage von Gutachten nachgewiesen wird, dass hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgelöst werden. Innerhalb der Fläche A ist aus Gründen der militärischen Flugsicherung (Vgl. 21.2) eine maximale Anlagenhöhe von mindestens 180 m möglich. Unter Einsatz technischer Maßnahmen kann auch diese Höhe überschritten werden. Auf der Grundlage von Gutachten konnten der Nachweis erbracht werden, dass von Anlagen mit 106 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis einer solchen Höhe keine Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte oder ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Eine weitere Beschränkung der zulässigen Bauhöhe ist demnach nicht erforderlich. 23.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 (Offenlage) 23.2.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung mit Schreiben vom 14.01.2016, Eingang bei der Bezirksregierung Köln am 04.03.2016, stellen Sie eine Anfrage nach § 34 LPIG NRW über den Landrat des Kreises Düren. Geplant ist die Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Anpassung an die Ziele der Raumordnung zur Kenntnis. In dem Fall der bestehenden Konzentrationszone / Fläche D liegen besondere Gründe vor, die eine Darstellung als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ erfordern. Durch eine gleichzeitige Überlagerung von den Nutzungen „Windenergie“, „Halde“ und „Landwirtschaft“ wäre zu befürchten, dass die mit der Halde verbundenen Schutzerfor- Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Darstellung der Konzentrationszonen nicht zu folgen. Der Regionalplan stellt für die geplanten Windenergiekonzentrationszonen „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche" dar. Die geplante 33. Flächennutzungsplanänderung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. 23.2.b Darstellung der Konzentrationszonen Zu der Planung bestehen folgende städtebauliche Hinweise:  die unterschiedliche Darstellung der beiden Konzentrationszonen (SO WKZ und Fläche für Versorgungsanlagen [...] EE) ist verwirrend; die Begründung wirkt wenig 107 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen schlüssig Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis dernisse nicht erfüllt werden können und erhebliche Umweltauswirkungen ausgelöst werden. Insbesondere durch Schäden an dem Deponiekörper. Dieser Zusammenhang wurde in dem Rahmen der Offenlage durch die RWE Power AG bestätigt (vgl. Nr. 18.2.c). In dem Fall der Fläche A sind vergleichbare, besondere Gründe nicht gegeben, sodass eine differenzierte Betrachtung angemessen erscheint. 23.2.c  23.2.d  Berücksichtigung des Windenergieerlass 2015 In der Standortuntersuchung wird regelmäßig noch auf den alten Windenergieerlass 2011 Bezug genommen, hier empfiehlt sich eine Überarbeitung an den entsprechenden Stellen und Anpassung an die Erfordernisse des neuen Windenergieerlasses 2015 Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Offenlage der 33. Flächennutzungsplanänderung war der Windenergieerlass 2015 noch nicht erschienen. Zwischenzeitlich wurden alle Verweise und Angaben an den neuen Erlass angepasst. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. des Windenergieerlass 2015 zu berücksichtigen. Richtfunk im Kapitel 5.1.10 wird ausgeführt, dass Richtfunkstrecken erst auf Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt werden; da es sich bei der vorliegenden Planung um eine Bauleitplanung handelt, ist vermutlich die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gemeint Bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung hat eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur, den zuständigen Betreibern von Richtfunkstrecken sowie der Bundeswehr stattgefunden. Eine weitere Konkretisierung der Abstimmung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Richtfunks zur Kenntnis. Gemäß den bei der Gemeinde Langerwehe eingegangenen Stellungnahmen liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden, dass die zur Ausweisung empfohlenen Potential- 108 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis flächen A und D von Richtfunkstrecken überlagert werden. Nach Aussage der Bundeswehr bestehen innerhalb der zur Ausweisungen empfohlenen Potentialflächen Richtfunkstecken. Diese schließen die Grundsätzliche Eignung der Flächen, für die Errichtung von Windenergieanlagen, jedoch nicht aus (vgl. Nr. 21.3). Moderne Windenergieanlagen können zudem bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B. Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer Fläche folglich nicht entgegen. 23.2.e  23.2.f Wald das Kapitel 5.3.13 „Wald" sollte an die neue Rechtslage angepasst werden; eine Unterscheidung nach waldarmen und nicht waldarmen Kommune ist nicht mehr erforderlich, da Wald grundsätzlich nicht als hartes Kriterium auszuschließen ist Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Unterlagen werden an die zwischenzeitlich fortgeschriebene Rechtslage angepasst. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. des Waldes zu berücksichtigen. Verweis auf Stellungnahme des Kreises Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Landrats des Kreises Düren vom 01.03.2016 Az. 61/1 617307/34-er- Die genannte Stellungnahme wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 6.3). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Stellungnahme des Kreises zur Kenntnis. 109 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Windk.FI. A und D/Joh. 24 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde 24.1 Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung Bebauungsplan F 18 „Repowering Halde Nierchen“) 24.1.a Fläche D Das geplante Repowering-Vorhaben der Windkraftanlagen auf dem Standort Halde Nierchen durch die Gemeinde Langerwehe wird auf Flächen durchgeführt, welche kein Wald im Sinne des Forstrechtes sind. Für Anlagen welche in einem Abstand von weniger als 35 m zu umliegenden Waldflächen errichtet werden, muss der Windkraftbetreiber auf Ersatzansprüche aufgrund von Schäden an den Windenergieanlagen durch waldtypische Gefahren (z.B. umstürzende Bäume) verzichten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes soll der Betreiber darüber hinaus den Waldbesitzer von Verkehrssicherungspflichten freistellen, die aus der Errichtung oder dem Betrieb entstehen (Windenergie-Erlass 11.07.2011, Kapitel 8.1.4 b). Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte und -Typen festgelegt und diesbezügliche Regelungen getroffen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Fläche D zur Kenntnis. Neben einem Brandschutzkonzept, welches für Anlagen mit einer Höhe von mehr als 35 m bei der Genehmigungsbehörde einzureichen ist, müssen für Anlagen mit einem Abstand von weniger als 35 m zum Wald geeignete Brandschutzvorkehrungen getroffen werden. Z.B. Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe und Brandfrüher- 110 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis kennungssysteme (Windenergie-Erlass vom 11.07.2011, Kapitel 5.2.3.2). Sollte die Nutzung der anliegenden Forstwirtschaftswege, z.B. zur Anlieferung der Bauelemente der Windenergieanlagen nicht bereits in den bestehenden Gestattungs- und Nutzungsverträge geklärt sein, so hat der Betreiber diese Benutzung von der zuständigen Unteren Forstbehörde genehmigen zu lassen. In diesem Fall behält sich die Forstbehörde vor, nach der Benutzung eine Instandsetzung der Wege durch den Betreiber der Windenergieanlagen zu verlangen. Bestehende Gestattungs- und Nutzungsverträge müssen an die aktuelle Situation angepasst werden. Dies gilt für die Nutzungsverträge der Leitungstrassen. Sollte durch das Repowering ein Trassenausbau, z.B. aufgrund von Verlegung weiterer Mittelspannungskabel zum Umspannungswerk, erfolgen, so sind die neu entstandenen Konditionen im anzupassenden Gestattungsvertrag abzubilden. 24.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) 24.2.a Fläche A gegen das o.g. Bauvorhaben auf der Fläche A bestehen aus forstrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken vorgetragen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Fläche A zur Kenntnis. 111 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 24.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Verweis bezieht sich auf eine Stellungnahme, die in dem Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 „Repowering Halde Nierchen“ bei der Gemeinde Langerwehe eingereicht wurde. Aus Gründen der Vollständigkeit und der Übersichtlichkeit wird die Stellungnahme in das vorliegenden Abwägungsprotokoll eingestellt (vgl. Nr. 24.1.a). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Fläche D zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Fläche D Zu der Fläche D verweise ich auf meine Stellungnahme vom 03.12.2014. 25 Stadt Düren 25.1 Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage) 25.1.a Fristverlängerung vielen Dank für die Beteiligung im Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe zur Ausweisung von Windkonzentrationszonen. Eine zusätzliche Stellungnahme der Stadt Düren wurde innerhalb der beantragten Firstverlängerung nicht eingereicht. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Fristverlängerung zur Kenntnis. Die Stadt Düren begrüßt grundsätzlich den ganzheitlichen Ansatz der Gemeinde Langerwehe zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen gem. § 35 (1) Nr. 5 BauGB i.V.m. § 35 (3) Nr. 8 BauGB. Unter Berücksichtigung der Lage der Windkonzentrationszone A in unmittelbarer Nähe zum Dürener Stadtgebiet sieht die Stadt Düren weitergehenden Prüfungs- und Beratungsbedarf. Da die von Ihnen bereitgestellten Unterlagen sehr umfangreich sind und eine politische Bera- 112 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und mögliche interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der interkommunalen Planungen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis tung aufgrund der Sitzungsfolgen bis zum 19.02.2016 nicht möglich ist, bitte ich Sie um eine Fristverlängerung bis zum 19.04.2016. 25.1.b Interkommunale Planungen An dieser Stelle möchte ich auch nochmal auf die gemeinsame Planung zum interkommunalen Gewerbegebiet Langerwehe/Düren hinweisen. Die Planungen weisen insbesondere vor dem Hintergrund des anstehenden Strukturwandels eine regionale Tragweite auf und sollten bei der Ausweisung der Windkonzentrationszonen Berücksichtigung finden. Sofern ich keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen bekomme, gehe ich davon aus, dass keine Bedenken gegen die Fristverlängerung bestehen. 26 Zur Fristverlängerung vgl. Nr. 25.1.a Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: Frühzeitige Beteiligung  unitymedia kabel bw mit Schreiben vom 04.09.2014  Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 28.08.2014  Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 17.09.2014  Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 17.09.2014)  IHK Aachen mit Schreiben vom 16.09.2014  Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.10.2014 (Schreiben mit Bitte um Fristverlänge- Es wurden keine Bedenken vorgebracht. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 113 / 114 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis rung erfolgte am 24.09.2014) Offenlage  Regionetz mit Schreiben vom 02.02.2016  Erftverband mit Schreiben vom 25.01.2016  StädteRegion Aachen mit Schreiben vom 15.02.2016  IHK Aachen mit Schreiben vom 18.02.2016  Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.02.2016  Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 25.01.2016 114 / 114