Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
22.09.2016
Erstellt
13.09.16, 18:06
Aktualisiert
13.09.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 04.08.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
750-00/Ne
Vorlagennummer: VL-114/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Kultur, Naherholung und Umweltangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Hundeverbot auf den Friedhöfen
Sachdarstellung:
Mit In-Kraft-Treten der neuen Friedhofssatzung vom 09.12.2015 wurde u. a. auch der § 6
„Verhalten auf dem Friedhof“, Abs. 3 (f) dahingehend geändert, dass auf den Friedhöfen
keine Tiere mitgeführt werden dürfen, mit Ausnahme von Blindenhunden.
Bis zu diesem Zeitpunkt war es gestattet, kurz angeleinte Hunde mitzuführen.
Grund für die Satzungsänderung war, dass der Verwaltung Beschwerden über Hundekot
auf den Wegen, Beeten und Grabstätten angetragen wurden. Bekanntmachungen der
Verwaltung im Mitteilungsblatt, die an die Vernunft der Hundehalter appellierten, die
Hinterlassenschaften ihrer Hunde doch bitte zu entsorgen, verhallten ungehört.
Tatsache ist, dass diese Beschwerden seit Änderung der Satzung zurückgegangen sind.
Zwischenzeitlich liegen der Verwaltung vier Anträge auf Änderung des o. g. Paragrafen
vor. Die Anträge sind als Anlage beigefügt.
Auf Nachfrage bei anderen Kommunen (Gemeinden Niederzier, Merzenich, Aldenhoven
und Städten, Stolberg und Düren) stellte sich heraus, dass lediglich die Stadt Stolberg
satzungsmäßig geregelt hat, dass Hunde angeleint mitgeführt werden können; Verunreinigungen entsprechend zu beseitigen sind. Bei den anderen Gemeinden und der Stadt
Düren ist dies nicht gestattet (Ausnahme Blindenhunde).
In der überarbeiteten Mustersatzung, die der Städte- und Gemeindebund den Kommunen
Mitte letzten Jahres zukommen ließ, ist ebenfalls das Mitbringen von Tieren untersagt.
Drucksache VL-114/2016
Seite - 2 -
Finanzielle Auswirkungen:
- keine -
Beschlussvorschlag:
Da die Verunreinigungen auf den Friedhöfen seit In-Kraft-Treten der neuen Satzung
deutlich zurückgegangen sind, empfiehlt der Ausschuss für Kultur, Naherholung und
Umweltangelegenheiten dem Rat bei der Neufassung des § 6 Abs. 3 (f) zu bleiben.
Der Bürgermeister
(Göbbels)