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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
481 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
16.09.16, 18:06
Aktualisiert
16.09.16, 18:06
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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Bebauungsplan Nr. E6 8. Änderung “Umsiedlungsstandort für Pier“ in Langerwehe-Jüngersdorf (vereinfachte Änderung nach § 13 BauGB) Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Stand: 07. September 2016 (Offenlage) INHALTSVERZEICHNIS 1. ERFORDERNIS DER PLANÄNDERUNG 3 2. LAGE UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 3 3. ÜBERGEORDNETE PLANUNG UND GEGENWÄRTIGE RECHTSLAGE 4 3.1 Flächennutzungsplan 4 3.2 Bebauungsplan E6 4 4. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN DER ÄNDERUNG 4 4.1 Änderungen der Planzeichnung 4 4.2 Textliche Festsetzungen 4 5. AUSWIRKUNGEN DER PLANÄNDERUNGEN 4 6. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG AUF DIE UMWELT 5 7. UMWELTPRÜFUNG 5 LA37.6_2016.09.07_Begründung8.Änd Seite 2 1. ERFORDERNIS DER PLANÄNDERUNG Ausgangssituation / Zielsetzung Bedingt durch den Braunkohlenplan Inden II ist die Umsiedlung des Ortes Pier erforderlich geworden. Die Umsiedler haben sich im Jahr 2000 in einer Befragung durch die Bezirksregierung Köln im Rahmen des Verfahrens zum Braunkohlenplan Inden, sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Pier, für eine Ansiedlung in Langerwehe-Jüngersdorf entschieden. Dies und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung diente die Aufstellung des Bebauungsplanes E6, der mit der Bekanntmachung am 12. November 2004 Rechtskraft erlangte. Der Bebauungsplan wurde inzwischen siebenmal geändert. Die Umsiedlung ist inzwischen abgeschlossen und die Grundstücke im Umsiedlungsstandort wurden weiteren Bauwilligen angeboten. Inzwischen sind nahezu alle Grundstücke veräußert. 8. Änderung des Bebauungsplanes Im Bereich des ursprünglich an der K27 geplanten Bürgerhauses wurde ein Wohn- und Geschäftshaus mit Gastronomie errichtet (Grundlage: 6. Änderung des BP Nr. E6). Um auf den daran angrenzenden Grundstück 713 ebenfalls den Baukörper in den rückwärtigen Bereich anordnen zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Inhalt der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist daher die Verschiebung der Baugrenze um 10,0 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich. Um den städtebaulichen Gesamtzusammenhang zu wahren, sind die Voraussetzungen gleichfalls im Bereich des unmittelbar angrenzenden Flurstücks 504 zu schaffen. Somit kann auch die freie Sichtachse und das homogene Erscheinungsbild an der K 27 erhalten bleiben. Die grundsätzlichen Planungsziele entsprechend der Begründung des rechtsgültigen Bebauungsplanes E 6 vom 12.11.2004 werden nicht geändert und gelten auch für die 8. Änderung des Bebauungsplanes fort. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. 2. LAGE UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES Das Plangebiet der 8. Änderung befindet sich nördlich der K 27, im Zentrum des Umsiedlungsstandortes gelegen. Es umfasst die Flurstücke 713 und 504 aus Flur 7. Die genaue Lage ist der Planzeichnung zu entnehmen. Der Änderungsbereich ist heute noch unbebaut. Der rechtskräftige Bebauungsplan weist in diesem Bereich folgende Festsetzungen auf: - Baugebietsausweisung MI 1 und MI 2 mit unterschiedlichen Festetzungen zur Trauf- und Firsthöhe - Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen: GRZ 0,6; Höhenlage HL 1; Trauf- und Firsthöhe - Höhenvorgaben für die Bezugshöhe - Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche III und IV - Begrenzung der Dachform auf Sattel-, Pult- und Krüppelwalmdach. LA37.6_2016.09.07_Begründung8.Änd Seite 3 3. ÜBERGEORDNETE PLANUNG UND GEGENWÄRTIGE RECHTSLAGE 3.1 Flächennutzungsplan Die 27. Flächennutzungsplanänderung für diesen Planbereich, die parallel zum Bebauungsplanverfahren E 6 durchgeführt wurde, wurde mit Bekanntmachung am 5.11.2004 wirksam. Die im Folgenden beschriebenen Änderungen berühren die Grundzüge der Planung nicht in der Art, dass eine Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich wäre. Der Bebauungsplan entspricht weiterhin den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. 3.2 Bebauungsplan E6 Der Bebauungsplan E6 wurde durch Bekanntmachung am 12.11.2004 rechtskräftig, die 7. Änderung im Jahr 2011. 4. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN DER ÄNDERUNG Folgende Änderungen sind Inhalt der 8. Bebauungsplanänderung: 4.1 Änderungen der Planzeichnung Entsprechend der Zielsetzung erfolgt die Verschiebung der Baugrenze mit den Festsetzungen MI 1 und MI 2 um 10,0 m Richtung Nordosten (in den rückwärtigen Grundstücksbereich). Um einen ausreichenden Abstand zu den dahinterliegenden Grundstücken zu gewährleisten, wird ein Mindestabstand von 10,0 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze (Grenze des Flurstücks 713 zur Parzelle 502) eingehalten. Somit verkleinert sich das Baufeld MI 2 im Bereich des Grundstücks 713 entsprechend. Die Bezugshöhen im Bereich des Baufeldes werden entsprechend der topographischen Situation angepasst. Bezogen werden die Höhen im Unterschied zur ursprünglichen Konzeption (Höhenbezug = angrenzende Erschließung) auf das natürliche Gelände. Dies ist in diesem Fall begründet aufgrund des abgerückten Baufeldes, insbesondere auch um eine verträgliche Höhenentwicklung zur dahinterliegenden Bebauung zu erreichen. Durch die Lage des Änderungsbereiches zwischen der Ortsmitte im Westen mit der hier befindlichen Sonderbebauung und der Grünfläche im Osten ist die Änderung der Höhen für diese zwei Grundstücke gerechtfertigt und ermöglicht ein harmonisches Einfügen der künftigen Bebauung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ebenso kann die Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche aufgrund des Rücksprunges auf den Lärmpegelbereich III reduziert werden (siehe auch Anlage 1). 4.2 Textliche Festsetzungen Die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E 6 in der Fassung der 7. Änderung gelten unverändert fort. 5. AUSWIRKUNGEN DER PLANÄNDERUNGEN Es handelt sich bei den hier beschriebenen Änderungen um geringfügige Anpassungen des Bebauungsplanes im Rahmen der in der Vermarktung aufgezeigten Wünsche der Interessenten oder sich veränderter Bedarfslagen. Negative Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld und die bestehenden Nutzungen sind nicht zu erwarten. Die Änderungen dienen in erster Linie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung sowie der mittelständischen Wirtschaft und unterstützen das Ziel des Bebauungsplanes einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. LA37.6_2016.09.07_Begründung8.Änd Seite 4 Negative Beeinträchtigungen der rückwärtig angrenzenden Wohngrundstücke werden durch das Näherrücken des Baufeldes nicht hervorgerufen, denn durch die Festsetzung eines Mischgebietes und den damit einzuhaltenden gesetzlichen Lärmwerten ist ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten im Mischgebiet selbst und somit auch zwischen Mischgebiet und angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten gewährleistet. Je nach Art der konkreten Ansiedlung ist im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigung der Nachweis zu führen, dass auch durch z.B. Kundenverkehre keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarnutzung entstehen. 6. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG AUF DIE UMWELT Mit der Bebauungsplanänderung ist im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan keine Mehrversiegelung und somit zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt, Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet. Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Aufgrund ihrer Geringfügigkeit sind die innerhalb der 8. Änderung des Bebauungsplanes E 6 beschriebenen Änderungen vernachlässigbar. Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. E 6 erarbeiteten Ergebnisse der Umweltprüfung gelten somit fort. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH-Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. 7. UMWELTPRÜFUNG Gem. § 13 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Langerwehe und Aachen, im September 2016 Anlage 1: Auszug aus der Schalltechnischn Untersuchung zum Umsiedlungsstandort Langerwehe – Jüngersdorf, Kramer Schalltechnik GmbH, Abschlussbericht 06. August 2003); siehe auch Anlage 3 zum BP E6. LA37.6_2016.09.07_Begründung8.Änd Seite 5 Anlage1: Auszug aus der Schalltechnische Untersuchung zum Umsiedlungsstandort Langerwehe – Jüngersdorf, Kramer Schalltechnik GmbH, Abschlussbericht 06. August 2003); siehe auch Anlage 3 zum BP E6. LA37.6_2016.09.07_Begründung8.Änd Seite 6