Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
16.09.16, 18:06
Aktualisiert
16.09.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 09.09.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-200/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Hamich, Heisterner Straße
hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich,
5. Änderung
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 07.09.2016 ist bei der Gemeinde Langerwehe eine Bauvoranfrage zur
Errichtung einer Garage in Hamich, Heisterner Straße (Gemarkung Wenau, Flur 9,
Flurstück 1130), eingegangen.
Für das Bauvorhaben gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 5.
Änderung. Der Bebauungsplan weist eine 5,0 m x 16,0 m große Fläche als „Umgrenzung
von Flächen für Nebenanlagen“ also z. B. für die Errichtung von Garagen aus.
Anfang des Jahres hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Hierdurch bedingt hat sich
eine andere Zufahrtssituation für das Grundstück ergeben. Die o. g. vorgesehene Fläche
ist deshalb nicht mehr umsetzbar, da die Garage dann genau im Zufahrtsbereich stehen
würde.
Der nun vorgesehene Standort für die Garage (siehe beigefügter Lageplan) befindet sich
auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gekennzeichnet ist. Die Garage
soll ca. 9,0 m x 5,0 m groß sein. Es würde also eine Grünfläche in der Größe von ca. 45
qm entfallen.
Der Antragsteller bittet daher gemäß § 31 (2) BauGB um Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer Garage.
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
Drucksache VL-200/2016
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3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, wenn der Antragsteller Ersatz für die
wegfallende Grünfläche schafft. Aufgrund der Grundstücksbeschaffenheit (neue
Zufahrtsituation, Gartenanlage etc.) ist auch nur die Errichtung der Garage im Bereich der
Beantragung des Antragstellers umsetzbar. Bisher sind noch keine Garagen auf dem
Grundstück vorhanden; der Voreigentümer hatte bislang andere Unterstellplätze in
Anspruch genommen. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar,
da Garagen an der Grundstücksgrenze privilegiert zulässig sind.
Die Verwaltung empfiehlt daher, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuzustimmen, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller für den Wegfall der
Grünfläche Ersatz an anderer Stelle auf dem Grundstück schafft.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, der Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 5. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB
unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass der Antragsteller für entsprechenden Ersatz
der wegfallenden Grünfläche sorgt.
Der Bürgermeister
(Göbbels)