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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Hamich, Heisterner Straße hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 5. Änderung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
16.09.16, 18:06
Aktualisiert
16.09.16, 18:06
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Hamich, Heisterner Straße
hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 
5. Änderung) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Hamich, Heisterner Straße
hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 
5. Änderung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 09.09.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-200/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Hamich, Heisterner Straße hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 5. Änderung Sachdarstellung: Mit Datum vom 07.09.2016 ist bei der Gemeinde Langerwehe eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Hamich, Heisterner Straße (Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstück 1130), eingegangen. Für das Bauvorhaben gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 5. Änderung. Der Bebauungsplan weist eine 5,0 m x 16,0 m große Fläche als „Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen“ also z. B. für die Errichtung von Garagen aus. Anfang des Jahres hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Hierdurch bedingt hat sich eine andere Zufahrtssituation für das Grundstück ergeben. Die o. g. vorgesehene Fläche ist deshalb nicht mehr umsetzbar, da die Garage dann genau im Zufahrtsbereich stehen würde. Der nun vorgesehene Standort für die Garage (siehe beigefügter Lageplan) befindet sich auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gekennzeichnet ist. Die Garage soll ca. 9,0 m x 5,0 m groß sein. Es würde also eine Grünfläche in der Größe von ca. 45 qm entfallen. Der Antragsteller bittet daher gemäß § 31 (2) BauGB um Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer Garage. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder Drucksache VL-200/2016 Seite - 2 - 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, wenn der Antragsteller Ersatz für die wegfallende Grünfläche schafft. Aufgrund der Grundstücksbeschaffenheit (neue Zufahrtsituation, Gartenanlage etc.) ist auch nur die Errichtung der Garage im Bereich der Beantragung des Antragstellers umsetzbar. Bisher sind noch keine Garagen auf dem Grundstück vorhanden; der Voreigentümer hatte bislang andere Unterstellplätze in Anspruch genommen. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar, da Garagen an der Grundstücksgrenze privilegiert zulässig sind. Die Verwaltung empfiehlt daher, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuzustimmen, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller für den Wegfall der Grünfläche Ersatz an anderer Stelle auf dem Grundstück schafft. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 1 Hamich, 5. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass der Antragsteller für entsprechenden Ersatz der wegfallenden Grünfläche sorgt. Der Bürgermeister (Göbbels)