Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
16.09.16, 18:06
Aktualisiert
16.09.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 13.09.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-202/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauvoranfrage zur Erstellung zweier Bungalows als Doppelhaushälften
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 07.09.2016 wurde bei der Gemeinde Langerwehe ein Antrag auf
Vorbescheid zur Erstellung zweier Bungalows als Doppelhaushälften mit 2 Garagen in der
Gemarkung Schlich-D´horn, Flur 3, Flurstück 4 eingereicht. Der Flächennutzungsplan
weist für dieses Grundstück gemischte Bauflächen aus. Der Rückbau des vorhandenen
Wohnhauses ist nach Errichtung der Bungalows vorgesehen. Der Abriss des Schuppens
und der Halle soll vor Baubeginn erfolgen. Die straßenseitig angrenzende Grundstücksmauer soll erhalten bleiben. Die neuen Bungalows sollen ca. 12,5m von der Eifelstraße
zurückliegen.
Gemäß § 34 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortslage nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Das Bauvorhaben muss
der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Hierbei werden von der Genehmigungsbehörde des Kreises Düren 6 vergleichbare Objekte im Umkreis von 150 Metern
gefordert.
Die Eifelstraße bildet im Verlauf eine geschlossene Bauweise mit einer direkt an der
Straße liegenden Häuserfront. Die zweigeschossige Bauweise der vorhandenen Gebäude
ist vorherrschend, wobei eingeschossige Wohnhäuser die Ausnahme sind. Bezüglich der
Anordnung der Gebäude ist festzustellen, dass lediglich 2 Altbauten im Abstand von 15
Metern zur Straße und 3 Gebäude im Abstand von 10 Metern zur Straße errichtet sind,
während alle übrigen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich
liegen. Das Vorhaben entspricht bezüglich der Geschossigkeit und der Gebäudeanordnung nach Auffassung der Verwaltung nicht dem Erfordernis des Einfügens in die
Eigenart der näheren Umgebung.
Aufgrund der im Antrag geschilderten besonderen Situation, dass der bewohnte Altbau
erst abgerissen werden kann, wenn der Neubau bezugsfertig ist, wird ausnahmsweise
Drucksache VL-202/2016
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vorgeschlagen, das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu erteilen. Die bestehenden
Bedenken hinsichtlich des „Einfügens“ werden dem Kreis mitgeteilt. Hierdurch wird eine
Prüfung durch das Amt für Bauordnung des Kreises Düren ermöglicht.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
gem. § 36 BauGB vorbehaltlich einer Prüfung durch das Amt für Bauordnung des Kreises
Düren zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)