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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Erstellung zweier Bungalows als Doppelhaushälften)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
16.09.16, 18:06
Aktualisiert
16.09.16, 18:06
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Erstellung zweier Bungalows als Doppelhaushälften) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Erstellung zweier Bungalows als Doppelhaushälften)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 13.09.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-202/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauvoranfrage zur Erstellung zweier Bungalows als Doppelhaushälften Sachdarstellung: Mit Datum vom 07.09.2016 wurde bei der Gemeinde Langerwehe ein Antrag auf Vorbescheid zur Erstellung zweier Bungalows als Doppelhaushälften mit 2 Garagen in der Gemarkung Schlich-D´horn, Flur 3, Flurstück 4 eingereicht. Der Flächennutzungsplan weist für dieses Grundstück gemischte Bauflächen aus. Der Rückbau des vorhandenen Wohnhauses ist nach Errichtung der Bungalows vorgesehen. Der Abriss des Schuppens und der Halle soll vor Baubeginn erfolgen. Die straßenseitig angrenzende Grundstücksmauer soll erhalten bleiben. Die neuen Bungalows sollen ca. 12,5m von der Eifelstraße zurückliegen. Gemäß § 34 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Das Bauvorhaben muss der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Hierbei werden von der Genehmigungsbehörde des Kreises Düren 6 vergleichbare Objekte im Umkreis von 150 Metern gefordert. Die Eifelstraße bildet im Verlauf eine geschlossene Bauweise mit einer direkt an der Straße liegenden Häuserfront. Die zweigeschossige Bauweise der vorhandenen Gebäude ist vorherrschend, wobei eingeschossige Wohnhäuser die Ausnahme sind. Bezüglich der Anordnung der Gebäude ist festzustellen, dass lediglich 2 Altbauten im Abstand von 15 Metern zur Straße und 3 Gebäude im Abstand von 10 Metern zur Straße errichtet sind, während alle übrigen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich liegen. Das Vorhaben entspricht bezüglich der Geschossigkeit und der Gebäudeanordnung nach Auffassung der Verwaltung nicht dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung. Aufgrund der im Antrag geschilderten besonderen Situation, dass der bewohnte Altbau erst abgerissen werden kann, wenn der Neubau bezugsfertig ist, wird ausnahmsweise Drucksache VL-202/2016 Seite - 2 - vorgeschlagen, das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu erteilen. Die bestehenden Bedenken hinsichtlich des „Einfügens“ werden dem Kreis mitgeteilt. Hierdurch wird eine Prüfung durch das Amt für Bauordnung des Kreises Düren ermöglicht. Finanzielle Auswirkungen: Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen gem. § 36 BauGB vorbehaltlich einer Prüfung durch das Amt für Bauordnung des Kreises Düren zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)